SST.2024.165
SST.2024.165 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-01-15
15. Januar 2025Deutsch23 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.165 (ST.2024.2; STA.2021.4762) Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Thalmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, […] Beschuldi...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.165 (ST.2024.2; STA.2021.4762)
Urteil vom 15. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Thalmann
Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, […]
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1969, von Obfelden, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, […]
Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 210.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 1’000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe.
1.2. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Der Beschuldigte hat eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.
[…]
Vorgehen: Am 18. Oktober 2021 reiste der Beschuldigte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von V._____ nach R._____, wobei er keine Maske trug. Auf dieser Fahrt wurde er von einem Kontrolleur im Auftrag der Strafklägerin darauf hingewiesen, dass eine Maskentragpflicht besteht. Der Beschuldigte weigerte sich in der Folge, eine Maske anzuziehen und machte geltend, dass er im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses, welches ihm eine Befreiung der Maskentragpflicht attestiere, sei. Der Beschuldigte widersetzte sich der Aufforderung durch den Kontrolleur, dasselbe vorzuzeigen. Ebenfalls lehnte er es ab, zwecks Feststellung seiner Personalien einen Ausweis vorzuweisen. Bei der Haltestelle R._____ verliess der Beschuldigte den Zug. Dies taten der Kontrolleur der Strafklägerin sowie seine Arbeitskollegin ebenfalls. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde die Polizei zwecks Feststellung der Personalien beigezogen. Während das Kontrollpersonal das Eintreffen der Polizei abwartete, versuchte der Beschuldigte, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, wobei dies durch das Kontrollpersonal verhindert wurde.
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten einen Beamten daran gehindert, die Befreiung von der Maskentragpflicht des Beschuldigten zu überprüfen bzw. seine Personalien festzustellen. Diese Handlungen liegen, da es sich beim Kontrolleur der Strafklägerin gemäss Art. 286 Abs. 2 StGB um einen Beamten handelt, innerhalb seiner Amtsbefugnisse."
1.3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 15. Dezember 2023 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl, welcher zur Anklageschrift erhoben wurde, mitsamt den Akten am 21. Dezember 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
2.
2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte mit Urteil vom 29. Februar 2024:
"1. Der Beschuldigte wird der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2.
2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 200.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 4'000.00.
2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
3.
3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt.
3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen.
4.
Der Strafklägerin wird für die Strafklage mangels entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 800.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 andere Auslagen Fr. 42.00
Total Fr. 2'042.00
Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'042.00
6.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."
2.2. Mit Eingabe vom 11. März 2024 (Postaufgabe 8. März 2024) meldete der Beschuldigte Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. Juni 2024 zugestellt.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 (Postaufgabe 12. Juli 2024) stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
"1. Es seien die Ziffern 1. - 6. des Urteils vom 29. Februar 2024 aufzuheben und es sei wie folgt zu urteilen:
«1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die Verteidigungskosten werden gemäss eingereichter Kostennote dem Beschuldigten zulasten der Staatskasse entschädigt.
3.
Sämtliche Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.»
2.
Es sei die Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote im Berufungsverfahren zu entschädigen und die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (Postaufgabe: 24. Juli 2024) auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberufung.
3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2024 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.4. Der Beschuldigte erstattete am 3. September 2024 (Postaufgabe: 2. September 2024) die Berufungsbegründung und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest.
3.5. Mit begründeter Berufungsantwort vom 9. September 2024 (Postaufgabe: 6. September 2024) beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den mit Urteil vom 29. Februar 2024 ergangenen Schuldspruch und damit zusammenhängend auch gegen das Strafmass und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1
Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den angeklagten Sachverhalt als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 18. Oktober 2021 der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gemacht hat, indem er die Bahnmitarbeitenden der F._____ an einer Amtshandlung gehindert habe. Dies habe er einerseits durch das Nichtbefolgen der Anweisung des Bahnpersonals getan, da er weder sein Arztzeugnis vorgewiesen noch seine Personalien preisgegeben habe ("hindernde Teilhandlung"). Andererseits habe er an der Haltestelle R._____ versucht, sich entgegen der Anordnung des Kontrollpersonals zu entfernen ("weitere Teilhandlung"). Die Bahnmitarbeitenden der F._____ hätten im Rahmen der Benutzungsvorschriften des öffentlichen Verkehrs, welche als Teil ihrer Amtspflicht gelten würden, die Aufgabe zur Kontrolle der Befolgung der Maskenpflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besonderer Lage (SR 818.101.26, Stand am 11. Oktober 2021 [nachfolgend: Covid-19-Verordnung besondere Lage]) gehabt. Im Rahmen der Durchsetzung der Maskenpflicht habe der Beschuldigte durch sein Verhalten die Amtshandlung der Beamten, namentlich die Feststellung der Identität, erschwert bzw. um 17 Minuten verzögert, da die Bahnmitarbeitenden den Zug mit dem Beschuldigten hätten verlassen müssen, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Durch den vom Beschuldigten verursachten Vorfall seien die Bahnmitarbeitenden des Weiteren an der Ausübung ihrer Aufgaben gehindert worden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2). Die Vorinstanz ging von einer vorsätzlichen Begehung aus.
2.2
Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die Bahnmitarbeitenden der F._____ ihn nicht aufgefordert hätten, seinen Ausweis zu zeigen (Berufungsbegründung 1.). Sie hätten zudem nicht als Sicherheitsorgane gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a BGST gehandelt, sondern als Kontrolleure gemäss Art. 20 Abs. 1 PBG. Damit seien sie nur im Fall eines ungültigen Fahrausweises zur Ermittlung der Identität eines Fahrgastes berechtigt gewesen. Da der Beschuldigte über einen gültigen Fahrausweis verfügt habe, seien die Kontrolleure nicht berechtigt gewesen, seine Identität festzustellen. Die Richtlinie der F._____ habe keine Gesetzeswirkung, weshalb daraus keine rechtmässige Amtshandlung abgeleitet werden könne. Somit habe es an der Grundlage einer rechtmässigen Amtshandlung, welche hätte gehindert werden können, gefehlt (Berufungsbegründung 2. f.). Des Weiteren sei der Beschuldigte den Anweisungen des Kontrollpersonals an der Haltestelle R._____ nach einmaliger Aufforderung nachgekommen und habe nicht versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Es habe auch diesbezüglich keine Hinderung einer Amtshandlung vorgelegen (Berufungsbegründung 4.).
Falls die Bahnmitarbeitenden der F._____ zur Kontrolle berechtigt gewesen sein sollten, habe der Beschuldigte sich dieser lediglich durch Untätigbleiben widersetzt. Da kein unechtes Unterlassungsdelikt vorliege, sei passives Verhalten nicht strafbar (Berufungsbegründung 6.).
3.
3.1
Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Kontrolleure der F._____, C._____ und D._____, vor. Die Vorinstanz hat deren Aussagen korrekt zusammengefasst, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E.1.2).
3.2
3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er von der Maskenpflicht gewusst habe, wegen des Arztzeugnisses aber keine Maske getragen habe. Der Kontrolleur habe ihn gebeten, das Arztzeugnis vorzuzeigen, was er abgelehnt habe (UA act. 49 f Ziff. 33). Der Kontrolleur habe ihm daraufhin gesagt, dass er seine Personalien aufnehmen müsse, woraufhin ihm der Beschuldigte geantwortet habe, dass der Kontrolleur nicht das Recht habe, seinen Ausweis zu kontrollieren und er zu diesem Zweck gerne die Polizei beiziehen könne (UA act. 49 Ziff. 32). Anschliessend hätten die Kontrolleure erfragt, wo er aussteigen werde, damit man die Polizei dorthin beordern könne. Der Beschuldigte habe die Haltestelle R._____ als Zielbahnhof angegeben und sie seien im Anschluss alle dort ausgestiegen (UA act. 50 Ziff. 37 f.). Der Beschuldigte habe sich, als er bei der Haltestelle keine Polizei gesehen habe, zu Fuss in Richtung Zieldestination aufgemacht (UA act. 50 Ziff. 36). Das Kontrollpersonal habe ihn allerdings dazu aufgefordert, an der Haltestelle zu warten (UA act. 50 Ziff. 40). Vor der Polizei habe er seine Personalien und sein Arztzeugnis vorgezeigt (UA act. 21, UA act. 70 Ziff. 21 f.).
3.2.2
Vor Vorinstanz ergänzte der Beschuldigte, dass der Kontrolleur ihm sinngemäss gesagt habe, er könne ihm das Arztzeugnis zeigen, er müsse aber nicht. Er habe ihm dann gesagt, er werde das Attest nicht vorzeigen, woraufhin der Kontrolleur ihm eröffnet habe, dass er die Personalien des Beschuldigten erfassen müsse. Er habe dem Kontrolleur mitgeteilt, dass er seinen Ausweis sehr gerne vorweise, aber nur der Polizei. Der Kontrolleur habe dies so akzeptiert. Der Beschuldigte sei im Anschluss gefragt worden, ob er aussteigen wolle, wobei es sich nicht um eine explizite Aufforderung gehandelt habe. Dennoch sei er an der Haltestelle R._____ mit dem Kontrollpersonal ausgestiegen. Dort sei er von den Kontrolleuren aufgefordert worden zu warten, was er auch gemacht habe (UA act. 111 f.).
3.3
C._____, einer der beiden Kontrolleure, welcher den Beschuldigten am 18. Oktober 2021 kontrolliert hat, wurde am 13. September 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (UA act. 57 ff). Er gab an, dass der Beschuldigte kontrolliert worden sei und ein gültiges, nicht personalisiertes Zugticket habe vorweisen können. Er habe den Beschuldigten auf die damals geltende Maskenpflicht hingewiesen. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, er sei im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses. Er habe ihn gebeten, dieses zu zeigen, verbunden mit dem Hinweis, dass er dies nicht müsse (UA act. 60 Ziff. 15; UA act. 62 Ziff. 32). "Er wollte dann nicht. Weder ein Ausweis noch sein Zeugnis zeigen." (UA act. 60 Ziff. 15). Er habe gesagt, dass man aber die Polizei holen könne, was die Kollegin anschliessend auch getan habe. An der Haltestelle R._____ seien er und seine Arbeitskollegin dem Beschuldigten gefolgt und hätten ihm an der Haltestelle mitgeteilt, dass er dort warten solle. Der Beschuldigte habe die Ansicht vertreten, dass die Kontrolleure keine Kompetenz hätten, ihn festzuhalten. Er habe ihm anschliessend seinen Ausweis der F._____ gezeigt und ihm gesagt: "doch die Kompetenz haben wir, bis die Identität feststeht" (UA act. 60 Ziff. 15). Der Beschuldigte sei danach vor Ort verblieben, ohne dass sie ihn physisch hätten festhalten müssen (UA act. 60 Ziff. 15).
3.4
Am 4. Oktober 2023 wurde die ebenfalls in den Vorfall involvierte Kontrolleurin, D._____, als Auskunftsperson einvernommen. Sie habe C._____ mit dem Beschuldigten diskutieren gesehen. Der Beschuldigte habe keine Maske anziehen wollen und gesagt, er habe ein Attest, welches ihn von der Maskenpflicht befreie. Sie hätten ein solches Attest nicht einsehen dürfen. Da der Beschuldigte sich nicht habe ausweisen wollen, habe sie die Polizei verständigt. Der Beschuldigte habe bei der Haltestelle R._____ aussteigen wollen, woraufhin sie ihm gefolgt seien. Sie hätten dem Beschuldigten gesagt, dass er sich nicht entfernen dürfe, bis die Polizei eingetroffen sei. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, aber der Beschuldigte “sass dann auf dem Bänkli glaube ich” (UA act. 69 Ziff. 15). Als Kontrolleure hätten sie damals die Pflicht gehabt, auf die Maskenpflicht aufmerksam zu machen. Wenn jemand keine Maske getragen habe, habe für die Betroffenen die Möglichkeit bestanden, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Wenn eine Person sich dem verweigert habe, habe die Identität festgestellt werden müssen (UA act. 69 Ziff. 16 f.). Gemäss den internen Richtlinien seien sie dazu angehalten gewesen, die Polizei zu informieren, um die Personalien abzuklären, wenn sich eine Person nach einer Feststellung einer Widerhandlung gegen die Maskenpflicht nicht ausgewiesen habe (UA act. 70 Ziff. 23). Wie es sich beim Beschuldigten genau verhalten habe, wisse sie nicht mehr (UA act. 69 Ziff. 18 f.; UA act. 70 Ziff. 30). An der Haltestelle habe sie dem Beschuldigten gesagt, er solle dort warten, bis die Polizei komme (UA act. 70 Ziff. 24). Ob sich der Beschuldigte der Kontrolle durch Davonlaufen zu entziehen versucht habe, wisse sie nicht mehr genau. C._____ und sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass er auf die Polizei warten müsse, was er im Endeffekt auch getan habe (UA act. 70 Ziff. 31 ff.).
3.5
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Auskunftspersonen ist erstellt, dass der Beschuldigte am 18. Oktober 2021 um ca. 8:40 Uhr auf der Bahnstrecke zwischen V._____ nach R._____ trotz Maskenpflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [SR 818.101.26, Stand am 11. Oktober 2021], nachfolgend: Covid-19-Verordnung besondere Lage) ohne Maske unterwegs war. Er war dabei im Besitz eines gültigen Tickets, welches er den Kontrolleuren vorzeigte. Auf die Maskenpflicht hingewiesen, gab der Beschuldigte an, dass er im Besitz eines von der Maskenpflicht dispensierenden Arztzeugnisses sei. Der Kontrolleur C._____ hielt fest, dass er es dem Beschuldigten offenlasse, ob er dieses zeigen wolle (UA act. 60 Ziff. 15). Der Beschuldigte zeigte dann das (vorhandene) Arztzeugnis und seinen Personalausweis nicht. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten hatte der Kontrolleur auch seinen Hinweis, den Personalausweis nicht zeigen zu wollen, akzeptiert. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen, zumal sich auch nichts anderes aus den Aussagen des Kontrolleurs ergibt, der nach der Ablehnung des Beschuldigten umgehend seine Kollegin anwies, die Polizei zu rufen. Dass der Kontrolleur tatsächlich nicht insistierte, sondern wohl in Kenntnis seiner Kompetenzen (vgl. dazu unten) die Ablehnung sofort akzeptierte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Kontrolleur bei späterer Gelegenheit sehr wohl insistierte: Bei der Weigerung des Beschuldigten, bei der Haltestelle zu warten, hat der Kontrolleur seinen Ausweis der F._____ gezeigt und den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er ihn zurückhalten dürfe und diesbezüglich über die entsprechenden Kompetenzen verfüge (UA act. 60 Ziff. 15). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte den Zug an der Haltestelle R._____ verliess und die beiden Kontrolleure ihm folgten. Der Beschuldigte wollte die Haltestelle zunächst verlassen. Nachdem die Kontrolleure den Beschuldigten auf ihre Kompetenzen (zur Festhaltung) hingewiesen und ihn gleichzeitig aufgefordert hatten, auf die Polizei zu warten, blieb er bis zu deren Ankunft vor Ort. Die Polizei kontrollierte die Personalien und das Arztzeugnis des Beschuldigten und entliess ihn anschliessend aus der Kontrolle.
4.
Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.
Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 285 StGB). Als Beamte gelten insbesondere auch Angestellte von Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen (Art. 286 StGB).
Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist. Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch auf Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018, E. 3.3 m.w.H.).
Rechtswidrig ist somit eine Amtshandlung, wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme sachlich oder örtlich unzuständig ist, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessenentscheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird, also beispielsweise, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird (BGE 91 I 321, BGE 92 I 35 m.w.H.).
Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020, E. 3.3 m.w.H.). Ob und inwieweit eine Amtshandlung auch durch Unterlassen gehindert werden kann, ist umstritten. Die Lehre nimmt überwiegend an, dass grundsätzlich nur ein aktives Störverhalten den Tatbestand erfüllt. Eine Ausnahme dürfte nur dort gelten, wo eine Garantenpflicht bestehe, die Amtshandlung zu fördern und ein zuvor geschaffenes Hindernis zu beseitigen (BGE 133 IV 97 E. 4.2 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hebt hervor, dass der Tatbestand eine Widersetzlichkeit erfordert, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a; BGE 120 IV 136 E. 2a).
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 107 IV 113 E. 4).
5.
5.1
Die Kontrolleure der F._____ sind dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG [SR 745.1]) unterstellt, womit sie als Beamte im Sinne von Art. 286 StGB gelten und grundsätzlich zu Amtshandlungen befugt sind. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte aber gegen keine Amtshandlung der Kontrolleure aktiv widersetzt. Vielmehr haben es die Kontrolleure dem Beschuldigten freigestellt, ob er das Arztzeugnis zeigen wollte, weiter haben sie es ohne weiteres akzeptiert, dass der Beschuldigte seinen Ausweis nur der Polizei zeigen wollte. Es lag somit kein hinderndes Verhalten des Beschuldigten im Zug vor, nicht einmal ein "Ungehorsam", welcher für sich allein noch nicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung führen würde (vgl. E. 4). Als der Beschuldigte Anstalten traf, in R._____ wegzulaufen, hielt der Kontrolleur ihm seinen Ausweis hin mit dem Hinweis, dass er ihn festhalten dürfe. Dies hat der Beschuldigte dann auch akzeptiert und er wartete, wie geheissen, auf die Polizei, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht von einer "Hinderung" gesprochen werden kann. Insgesamt fehlt es damit bereits am Tatbestandsmerkmal der "Hinderung" und der objektive Tatbestand gemäss Art.
286.
StGB ist damit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist.
5.2
5.2.1. Hinsichtlich der Kontrollen im Zug kommt hinzu, dass weder im PBG (und in den F._____-Richtlinien) noch in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine gesetzliche Grundlage für die Kontrolle des Arztzeugnisses oder eines Ausweises durch die Kontrolleure der F._____ vorgelegen hat.
Dies hielten die beiden Kontrolleure selbst fest, als sie sagten, dass sie zwar angewiesen waren, Passagiere auf die Maskenpflicht hinzuweisen, sie aber nicht dazu berechtigt gewesen seien, die ärztlichen Atteste selbst einzusehen, wenn Fahrgäste diese nicht vorzeigen wollten (UA act. 60 Ziff. 15, 19; UA act. 69 Ziff. 15 f.). Laut den Aussagen von C._____ sollte die Polizei beigezogen werden, wenn sich jemand geweigert habe, eine Maske zu tragen und sich nicht habe ausweisen wollen, damit die Personalien hätten festgestellt und die Person hätte angezeigt werden können (UA act. 61 Ziff. 24, 28 f.). D._____ verwies ebenfalls auf die Richtlinien der F._____, nach welchen in einem solchen Fall die Polizei zur Feststellung der Personalien zu informieren gewesen wäre (UA act. 70 Ziff. 23).
Das PBG, insbesondere Art. 20 Abs. 1 PBG, stellt einzig eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Identität bei Fehlen eines gültigen Fahrausweises dar. Über einen solchen verfügte der Beschuldigte aber, diesen hatte er den Kontrolleuren auch gezeigt (vgl. oben, E. 3.5.). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2), kamen den beiden Kontrolleuren keine sicherheitsdienstlichen Aufgaben gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST [SR 745.2]) zu. Eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Personalien lässt sich auch aus Art. 4 Abs. 1 BGST nicht ableiten. Der Umstand, dass die F._____ grundsätzlich einen Sicherheitsdienst nach dem BGST betreibt (vgl. Strafantrag [UA act. 39]), vermag daran nichts zu ändern. Nachdem im vorliegenden Fall gestützt auf das PBG und das BGST keine Rechtsgrundlage für eine Identitätsüberprüfung durch die beiden Kontrolleure bestand, hat das erst recht für die Überprüfung des Arztzeugnisses des Beschuldigten zu gelten, zumal es sich hierbei um sensible persönliche Daten handelt.
5.2.2
Gemäss der damals geltenden Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand am 11. Oktober 2021) waren Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge zum Tragen einer Gesichtsmaske verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Davon ausgenommen waren Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Die Covid-19-Verordnung verweist hinsichtlich Massnahmen gegenüber Personen (Maskentragepflicht) zwar in Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage auf Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gemäss PBG, räumt den Verkehrsbetrieben bzw. deren Mitarbeiter jedoch keine weitergehenden Befugnisse ein. Solche lassen sich denn auch nicht aus der Covid-19-Verordnung ableiten. Die Covid-19-Verordnung sah bei Widerhandlungen gegen die Covid-Massnahmen die Bestrafung mit Busse vor (Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage), wobei auch diese Bussen zweifellos nicht durch die Kontrolleure hätten auferlegt werden dürfen. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Maskenpflicht zu diesem Zeitpunkt als Teil der Benutzungsvorschriften des öffentlichen Verkehrs anzusehen war und entsprechende Kontrollen von Arztzeugnissen und Personalausweisen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion, namentlich der Kontrolle der ordnungsgemässen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor der Covid-19-Epidemie, dienten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2), ist festzuhalten, dass auch in diesem Fall für die Kontrolleure keine ausreichende Rechtsgrundlage bestanden hat, den Personalausweis und das Arztzeugnis des Beschuldigten zu kontrollieren. Für die Kontrolleure bestand zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Möglichkeit, den Sicherheitsdienst, die Sicherheitspolizei oder die Polizei beizuziehen.
5.2.3. Das Kontrollieren eines Personalausweises sowie des Arztzeugnisses lag im vorliegenden Fall demnach nicht in der Amtsbefugnis der Kontrolleure, entsprechend war der Beschuldigte nicht verpflichtet, diese beiden Dokumente den Kontrolleuren vorzuzeigen. Die Aufforderungen der Kontrolleure hätten folglich keine (rechtmässigen) Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB dargestellt, womit hinsichtlich dieses Vorwurfs die Tatbestandsmässigkeit auch deshalb entfallen würde.
5.2.3. Das Kontrollieren eines Personalausweises sowie des Arztzeugnisses lag im vorliegenden Fall demnach nicht in der Amtsbefugnis der Kontrolleure, entsprechend war der Beschuldigte nicht verpflichtet, diese beiden Dokumente den Kontrolleuren vorzuzeigen. Die Aufforderungen der Kontrolleure hätten folglich keine (rechtmässigen) Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB dargestellt, womit hinsichtlich dieses Vorwurfs die Tatbestandsmässigkeit auch deshalb entfallen würde.
5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.
6.
6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2. Im Berufungsverfahren richtet sich der Anspruch auf Entschädigung nach den Art. 429 ff. StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Anspruch richtet sich gegen den Staat, wenn er nicht hinter Art. 432 StPO zurücktritt (BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 5).
Die Verteidigung macht einen Aufwand von 7 Stunden und 45 Minuten à Fr. 220.00 geltend = Fr. 1'705.00 (zuzüglich der 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 138.10). Hinzu kommen die Kopien und Porto in Höhe von Fr. 24.10 (zuzüglich der 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 1.95) gemäss § 13 AnwT, woraus eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'869.15 resultiert, was angemessen erscheint.
6.3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Anklagegebühr) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426. Abs. 1 StPO).
Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Der Verteidiger hat die Kostennote anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bremgarten eingereicht und einen Betrag von Fr. 4'757.90 für
19.5 Stunden à Fr. 220.00 sowie für Kopien, Porto und Fahrspesen geltend gemacht. Die Kostennote ist dahingehend zu kürzen, als die Dauer der vorinstanzlichen Verhandlung inklusive Fahrt von 3 Stunden auf 2 Stunden und 15 Minuten (Dauer Verhandlung [GA act. 110] zzgl. Dauer Weg von Baden nach Bremgarten [60 Minuten]) zu reduzieren ist. Es ist somit von einem Stundenaufwand von 18 Stunden und 45 Minuten auszugehen. Des Weiteren sind die Kosten für Kopien statt mit Fr. 1.00 gemäss § 13 Abs. 3 AnwT mit Fr. 0.50 pro Kopie zu veranschlagen und die Fahrspesen, welche mit Fr. 1.00 pro Kilometer veranschlagt wurden, sind gemäss § 13 Abs. 2 AnwT i.v.m. § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpesenV auf Fr. 0.70 pro Kilometer zu reduzieren. Somit ist ein Honorar für 18.75 Stunden à Fr. 220.00 = Fr. 4'125.00 (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 334.13) zu entschädigen, zudem Auslagen für Kopien von 40 Stück à Fr. 0.50 = Fr. 20.00 (zuzüglich 8.1 % Mehrwertssteuer von Fr. 1.62), Porto für 31.40 (zuzüglich
8.1 % Mehrwertsteuer = Fr. 2.54) und Fahrspesen von 40 km à Fr. 0.70 = Fr. 28.00 (zuzüglich 8.1 % Mehrwertseuer = Fr. 2.27). Für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach eine Entschädigung von Fr. 4'545.00 auszurichten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT).
1.
Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. der Anklagegebühr) werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich festgesetzten Parteikosten vor Vorinstanz mit Fr. 4'545.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich festgesetzten Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 1'869.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 15. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Plüss Thalmann