SST.2024.198
SST.2024.198 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-02-18
18. Februar 2025Deutsch31 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.198 (ST.2023.85; STA.2023.3047) Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, R...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.198 (ST.2023.85; STA.2023.3047)
Urteil vom 18. Februar 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Rapperswil BE, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […]
Gegenstand Widerhandlung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG usw.
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 26. September 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und erhob folgende Tatvorwürfe:
"Sachverhalt 1:
Konsum von Betäubungsmitteln Art. 19a Ziff. 1 BetmG
[…]
Sachverhalt 2:
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Art. 91a Abs. 1 SVG
Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die angeordnet war, vereitelt.
Der Beschuldigte führte am 27. Juli 2023, 07.58 Uhr, den Personenwagen aaa, in Q._____, auf der Hauptstrasse, als er von der Regionalpolizei Oberes Fricktal angehalten und kontrolliert wurde. Da Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum beim Beschuldigten bestanden – u.a. flatternde Augenlider, wässerig/glänzende Augen, zittrige Hände – wurde ein Drugwipe-Test vorgenommen, der positiv auf Cannabis ausfiel. Der zuständige Staatsanwalt ordnete daraufhin am 27. Juli 2023 um 8.21 Uhr eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung an. Der Beschuldigte verweigerte in der Folge in R._____ wissentlich und willentlich die Durchführung einer Blut- und Urinprobe, obwohl er ausdrücklich auf die Strafbarkeit einer solchen Weigerung aufmerksam gemacht wurde.
Ort: Q._____, S-Strasse (Anhaltung) R._____ (Vereitelung) Zeit: Donnerstag, 27. Juli 2023"
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 160.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'900.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 19 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
1.2. Der Beschuldigte erhob am 3. Oktober 2023 Einsprache gegen den ihm am 29. September 2023 zugestellten Strafbefehl. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 hielt er an der Einsprache fest.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies den Strafbefehl am 26. Oktober 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens als Anklageschrift an das Bezirksgericht Laufenburg.
2.
2.1. Am 28. März 2024 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte befragt wurde.
Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten angerauchten Joints.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte mit Urteil vom 28. März 2024:
"1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Sachverhalt 2).
2.
Der Beschuldigte ist schuldig des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt 1).
3.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt.
4.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen.
5.
5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 62.50 g) den Spesen von Fr. 126.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'100.00 Total Fr. 2'288.50
5.2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
6.
Dem Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Emanuel Suter, Rechtsanwalt in Frick, wird eine Entschädigung von Fr. 2'677.00 (inkl. Fr. 198.20 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
7.
Der sichergestellte, angerauchte Joint wird gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und vernichtet."
2.3. Mit Eingabe vom 8. April 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen das ihr gleichentags im Dispositiv zugestellte Urteil die Berufung an.
3.
3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 21. August 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Eingabe vom 21. August 2024 (Postaufgabe 22. August 2024) die Berufung und beantragte:
"Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Dispositivs zusätzlich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage) und zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen."
3.2. Mit Verfügung vom 30. August 2024 ordnete die Verfahrensleiterin die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an.
3.3. Mit Eingabe vom 13. September 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.
3.4. Mit Eingabe vom 19. September 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die vorgängige Berufungsbegründung und ersuchte um Gutheissung der Berufung.
3.5. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 erstattete der Beschuldigte die vorgängige Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
3.6. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die Parteivorträge anlässlich der mündlichen Verhandlung auf eine schriftliche Stellungnahme.
3.7. Am 18. Februar 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Die Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und entsprechend auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten geblieben und damit auch nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind dagegen der Schuldspruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die hierfür ausgesprochene Busse sowie die Einziehung.
2.
2.1
Die Vorinstanz ging zusammengefasst gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte den vom Polizisten vorgelesenen Text (FinZ-Set Ziff. 15) nicht richtig verstanden und nicht realisiert habe, dass er sich durch die Verweigerung der Abnahme einer Blut- und
Urinprobe strafbar mache. Der Polizist habe die Frage des Beschuldigten, ob er der Anordnung nachkommen müsse, verneint und habe ihm unmittelbar nach dem positiven Schnelltest einen Führerausweisentzug von einem Monat angedroht. Der Beschuldigte sei entsprechend davon ausgegangen, dass die Blut- und Urinprobe freiwillig und der Führerausweisentzug seine einzige Strafe sei. Anschliessend sei dem Beschuldigten Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgelesen worden und es sei ihm erneut ein Führerausweisentzug von einem Monat angekündigt worden. Dem Formular lasse sich nicht entnehmen, ob bzw. wie der Beschuldigte von der Strafnorm der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Kenntnis genommen habe und weshalb er die Unterschrift verweigert habe. Zudem sei dem Beschuldigten dieser Straftatbestand gemäss Formular nicht korrekt eröffnet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht verstanden habe, dass ihm dieser zusätzlich zu den anderen Vorwürfen vorgeworfen worden sei. Insgesamt sei aufgrund der ungenügenden Dokumentation von den Schilderungen des Beschuldigten auszugehen, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Weigerung, eine Blut- und Urinprobe abzugeben, als gesonderter Straftatbestand geahndet und als Vergehen bestraft werden könnte. Er habe die Blut- und Urinprobe nicht grundsätzlich verweigern, sondern dieser Anordnung zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen wollen. Insgesamt habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 2.6 und 2.7.2.2).
2.2
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte mit Berufungsbegründung zusammengefasst aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Polizist mit seinem (vom Beschuldigten behaupteten) Verhalten die Freiwilligkeit der Blut- und Urinprobe in Aussicht gestellt habe bzw. dass der Beschuldigte hiervon habe ausgehen dürfen. Die Vorinstanz hätte den Polizisten zum Wortlaut seiner Äusserung befragen müssen. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass ihm der Polizist Ziff.
15.
des FinZ-Sets vorgehalten habe. Auch die Vorinstanz habe festgestellt, dass dem Beschuldigten der Text aus Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgelesen worden sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei dem Beschuldigten damit auch die mögliche Bestrafung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei entsprechender Weigerung eröffnet worden. Es habe unter dieser Ziffer auch die Möglichkeit bestanden, Stellung zu nehmen, was der Beschuldigte unterlassen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte mit seiner Unterschrift bestätigt, vom gesamten FinZ-Set Kenntnis genommen zu haben und nicht nur von Seite 7. Der Vermerk, dass der Beschuldigte die Unterschrift verweigert habe, liege vor. Ein entsprechender Grund sei auch angegeben worden ("keine Angaben"). Der Dokumentationspflicht sei damit ausreichend Rechnung getragen worden. Der Beschuldigte habe somit vorsätzlich gehandelt, als er sich entschieden habe, die Blut- und Urinprobe zu verweigern.
2.3
Mit Berufungsantwort wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte die Unterschrift nicht mangels Kooperationsbereitschaft verweigert habe, sondern weil er sich aufgrund des anfänglich erhobenen Vorwurfs des Überfahrens des Stopps ungerecht behandelt gefühlt habe. Ob bzw. was der Polizist dem Beschuldigten vorgelesen habe, sei nicht entscheidend. Gemäss den Akten und den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung habe der Polizist auf entsprechende Nachfrage verneint, dass der Beschuldigte die Blut- und Urinprobe machen müsse. Es habe aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschuldigten kein Anlass für eine Befragung des Polizisten vor Vorinstanz gegeben. Der Beschuldigte habe auf die Blut- und Urinprobe verzichtet, da er zeitnah zur Arbeit habe kommen wollen. Er habe damit nicht wissen können, dass er sich mit der Verweigerung der Blut- und Urinprobe strafbar machen würde. Er sei nicht korrekt informiert worden. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund des Schnelltests bereits festgestanden sei und die Blut- und Urinprobe höchstens eine Bestätigung darstellen würde, was ihm nicht eingeleuchtet habe. Er habe nur mitbekommen, dass der Polizist telefoniert habe und habe im Nachhinein vermutet, dass es sich um ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft gehandelt habe. Auf Seite 7 des FinZ-Set werde der Straftatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht aufgeführt, woraus sich ergebe, dass dem Polizisten die Folgen der Verweigerung der Blutund Urinprobe nicht klar gewesen seien und er diese dem Beschuldigten auch nicht eröffnet habe. Die Verweigerung beweise bereits, dass der Beschuldigte falsch bzw. mangelhaft informiert worden sei, zumal eine informierte Person eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe nicht verweigern würde. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass die Blut- und Urinprobe auch später durchgeführt werden könnte. Er habe nach der schriftlichen Bestätigung der Anordnung vergeblich auf ein Aufgebot zur Blut- und Urinprobe gewartet. Der Beschuldigte habe nicht bestätigt, dass der Polizist genau Ziff. 15 des FinZ-Sets vorgelesen habe, sondern einfach etwas in der Art. Daraus, dass der Beschuldigte sich nicht zu Ziff. 15 geäussert habe, lasse sich nichts ableiten, zumal der Beschuldigte hierzu aufgrund der Erklärung des Polizisten keinen Anlass gesehen habe.
2.4
Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die bisherigen Ausführungen und führte zudem zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Akten klar gewesen sei, weshalb die Befragung des Polizisten nicht nötig gewesen sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Polizist Ziff. 15 FinZ-Set ausgefüllt habe, ohne den Beschuldigten zuvor tatsächlich belehrt und zur Stellungnahme aufgefordert zu haben. Die Blut- und Urinprobe sei "ohne Zwang" angeordnet worden, was bedeute, dass sie nicht mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werde. Im Falle einer Verweigerung hätten jedoch die in Ziff. 15 FinZ-Set genannten Folgen gedroht, welche dem Beschuldigten eröffnet worden seien. Der Beschuldigte habe daher nicht annehmen dürfen, dass die angeordnete Blut- und Urinprobe freiwillig sei. Im Übrigen habe der Beschuldigte gemäss dem FinZ-Set-Protokoll auch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss nicht anerkannt. Sein Argument, die Strafe sei schon festgestanden, sei daher widersprüchlich. Dem Beschuldigten sei Ziff. 15 FinZ-Set vorgelesen worden. Er könne sich nicht einfach auf den Standpunkt stellen, dass ihn das nicht interessiert habe. Die Stopp-Thematik sei vorliegend nicht relevant. Die Nennung des Tatbestands von Art. 91a SVG in Ziff. 20 lit. f des FinZ-Set-Protokolls sei im Übrigen nicht nötig, da hierfür mit Ziff. 15 eine gesonderte Rubrik (inkl. der vorzunehmenden Belehrung) vorgesehen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 und 10).
2.5
Der Beschuldigte liess in der Berufungsverhandlung zusammengefasst erneut vorbringen, dass er die Mitwirkung lediglich zeitweise verweigert habe, da er sich wegen des angeblichen Überfahrens des Stopps ungerechtfertigt behandelt gefühlt habe. Der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt könne ohne die (von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht beantragte) Befragung des Polizisten nicht in Zweifel gezogen werden. Er habe lediglich angegeben, es sei möglich, dass ihm der Text gemäss Ziff. 15 FinZ-Set vorgelesen worden sei. Bestätigt habe er dies jedoch nicht. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Vereitelung begehen wollen. Er sei aufgrund der Äusserung des Polizisten und des positiven Schnelltests der Ansicht gewesen, dass er die Blut- und Urinprobe ohne weitere Konsequenzen nicht machen müsse. Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erörterte Bedeutung von "freiwillig" im Sinne, dass die Zwangsmassnahme nicht unter Zwang durchgesetzt werde, sei nicht verständlich. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei ihm zudem im Rahmen der Zusammenfassung am Ende des FinZ-Set-Protokolls nicht eröffnet worden, weshalb er auch nicht nachgefragt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).
3.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschuldigten der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2023 (dokumentiert in Ziff. 20 FinZ-Set-Protokoll act. 20 f.) nicht vorgehalten wurde und er sich entsprechend vor Erlass des Strafbefehls nicht dazu äussern konnte, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vor Erlass des Strafbefehls ist gesetzlich lediglich vorgeschrieben, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten ist (Art. 352a StPO), was vorliegend nicht der Fall war. In den übrigen Fällen ist bei einem anderweitig ausreichend abgeklärten Sachverhalt (Art. 352 Abs. 1 StPO) keine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Untersuchungsbehörden verlangt. Mit der Möglichkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl (vgl. Art. 354 StPO), welche eine gerichtliche Überprüfung mit voller Kognition zur Folge hat, wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2).
4.
4.1
Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Tathandlung des Widersetzens ist ein Erfolgsdelikt. Danach ist der Tatbestand erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Der Tatbestand von Art. 91a SVG kann auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. die Blutprobe, einwilligt. Mithin ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG erst erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen definitiv nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1).
Die Anordnung einer Blutentnahme und Urinabgabe ist eine Zwangsmassnahme (Art. 251 f. StPO; 5. Titel: Zwangsmassnahmen, 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen; BGE 143 IV 313 E. 5.2) und muss gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind.
Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV; BGE 146 IV
88.
E. 1.4.1 m.w.H.). Art. 13 SKV enthält jedoch keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt vielmehr den Ablauf des Verfahrens (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).
4.2
Gemäss dem Polizeirapport vom 22. August 2023 und dem FinZ-Set-Protokoll vom 27. Juli 2023 wurde der Beschuldigte am 27. Juli 2023 um 07.58 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten. Aufgefallen war er aufgrund eines abrupten Abbremsens bei einem Stoppsignal (act. 16). Aufgrund des Marihuanageruchs im Fahrzeug sei ein Vortest sowie – nachdem dieser u.a. Schwanken beim Standtest, zitternde Hände und flackernde Augenlider ergeben habe – um 08.10 Uhr ein Drugwipe-Test durchgeführt worden, welcher ein positives Ergebnis auf Cannabis angegeben habe. Im Fahrzeug sei ein angerauchter Joint aufgefunden worden. Die ebenfalls durchgeführte Alkoholmessung habe 0.00 Promille ergeben. Der Pikett-Staatsanwalt sei informiert worden und habe um 08.21 Uhr die Abnahme einer Blut- und Urinprobe (ohne Zwang) angeordnet (act. 11 f. und 15 ff., insb. FinZ-Set 14 [act. 18]). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. Juli 2023 wurde die zunächst mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe schriftlich bestätigt (act. 8 f.).
Gemäss den Akten füllte der zuständige Polizist Ziff. 15 des FinZ-Set-Protokolls ("Dokumentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwalt/anwältin angeordnete/n Massnahme/n"), in welcher auf die Folgen der Verweigerung der Blut- und Urinprobe trotz staatsanwaltschaftlicher Anordnung, insbesondere die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 91a SVG sowie den Führerausweisentzug für mindestens drei Monate gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG verwiesen wird, am 27. Juli 2023 aus und hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte keine Angaben zu den Gründen der Verweigerung gemacht und auch die hierfür vorgesehene Unterschrift verweigert habe. Der Polizist bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Beschuldigte über die angeordnete Blut- und Urinprobe informiert worden sei, dass ihm die Folgen der Verweigerung eröffnet worden seien und dass sich der Beschuldigte dennoch geweigert habe, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen (act. 18).
Beim sogenannten "FinZ-Set" handelt es sich um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme. Das FinZ-Set stellt, gleich wie ein Polizeirapport, ein Beweismittel dar. Die Verweigerung der Unterschrift durch die beschuldigte Person ändert nichts an der
Verwertbarkeit der Depositionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2023 vom 15. November 2023 E. 1.4.2).
Die (in Ziff. 15 FinZ-Set dokumentierte) Verweigerung der Blut- und Urinprobe wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Protokoll HV act. 52 und 54). Entsprechend wurde beim Beschuldigten in der Folge keine Blutprobe entnommen und kein Urin asserviert (act. 18 f.).
4.3
Die zunächst mündlich erfolgte und schliesslich schriftlich bestätigte Anordnung der Blut- und Urinprobe basiert damit auf äusseren Auffälligkeiten und erfolgte somit rechtmässig, was im Berufungsverfahren auch nicht bestritten wurde.
Mit der Weigerung, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen, verhinderte der Beschuldigte, dass auf diese Weise eine allfällige Fahrunfähigkeit festgestellt werden konnte, zumal hierfür eine zeitnahe Abnahme der Blutund Urinprobe erforderlich gewesen wäre. Der Einwand des Beschuldigten im Berufungsverfahren, dass er die Blut- und Urinprobe nicht endgültig verweigert, sondern nach der schriftlichen Bestätigung der angeordneten Massnahme vergeblich auf ein Aufgebot gewartet habe, ist damit unbehelflich, zumal mehrere Tage später keine zuverlässige Feststellung des Zustands des Beschuldigten und damit der Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit mittels einer Blut- und Urinprobe mehr möglich war. Im Übrigen steht dieser Einwand des Beschuldigten im Widerspruch zu seinen Aussagen, dass er die Massnahme als freiwillig und unnötig angesehen und deshalb verweigert habe (act. 54 f.). Der durchgeführte (positiv ausgefallene) Betäubungsmittelvortest war für die Ermittlung der Fahrunfähigkeit nicht geeignet, da solche Tests lediglich "positiv" bzw. "negativ" anzeigen können, der exakte medizinische Zustand einer Person damit jedoch nicht festgestellt werden kann (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.2). Der Beschuldigte verhinderte mit seinem Verhalten die beweissichere Ermittlung einer allfälligen Fahrunfähigkeit endgültig. Der objektive Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG ist damit erfüllt.
Dass eine Blut- und Urinprobe zeitnah und nicht erst mehrere Tage nach der Fahrt abzunehmen ist, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, ist angesichts des fortlaufenden Abbaus von Substanzen offensichtlich und musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Dass er sich am 27. Juli 2023 dennoch weigerte, sich der angeordneten Blut- und Urinprobe zu unterziehen, lässt darauf schliessen, dass er zumindest in Kauf nahm, mit seinem Verhalten die Feststellung der Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit im Fahrzeitpunkt zu verhindern. Damit handelte der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch vorsätzlich.
Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist damit erfüllt.
5.
Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
6.
6.1
Der Beschuldigte macht geltend, er sei von der Freiwilligkeit der angeordneten Blut- und Urinprobe ausgegangen und es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er sich durch die Verweigerung der Blut- und Urinprobe strafbar mache. Er beruft sich damit auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB.
6.2
Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tatfrage, ob ein Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung wusste, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, er also das vage Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Entsprechend findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, ob jemand einem Verbotsirrtum unterlag, Anwendung (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 16a zu Art. 21 StGB m.H.).
Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtums hängen von dessen Vermeidbarkeit ab. War der Irrtum unvermeidbar, handelt der Täter nicht schuldhaft und ist von der Strafe freizusprechen. War der Irrtum vermeidbar, hat das Gericht die Strafe nach Art. 48a StGB zu mildern. Der Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen oder aber ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch "eigenes Nachdenken", "eine Gewissensanspannung", "eine gewissenhafte Überlegung" oder durch "ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen". Es stellt sich die Frage, was der (konkrete) Täter (in der konkreten Situation) hätte wissen können (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 18a und 19a zu Art. 21 StGB). Die irreführende Auskunft oder Anweisung der zuständigen Behörde bildet regelmässig eine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (TRECHSEL/FATEH-MOGDHADAM, in: Schweizerisches Strafbesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 21 StGB).
6.3
Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass ihm der in Ziff. 15 FinZ-Set vorgedruckte Text bzw. "etwas in der Art" auf dem Polizeiposten vorgelesen worden sei. Man habe ihn jedoch sofort darauf hingewiesen, dass es bei ihm auf einen Führerausweisentzug von einem Monat hinauslaufe (act. 53). Auf die Strafbarkeit der Verweigerung der Blut- und Urinprobe sei er nicht aufmerksam gemacht worden. Man habe ihm gesagt, es gebe einen Monat Führerausweisentzug wegen des positiven Schnelltests (act. 56). Er habe nicht eingesehen, warum man nach einem positiven Test noch Blut abgeben müsse. Das brauche nur Zeit und koste, wenn es sowieso auf einen Monat Führerausweisentzug hinauslaufe (act. 54 f.). Der anwesende Polizist habe seine Frage, ob er den Blutund Urintest machen müsse, verneint und gesagt, dieser sei freiwillig (act. 52 und 54). Er habe eher nicht gewollt, da er sowieso schon spät dran gewesen sei (act. 52). Dann habe der Polizist mit jemandem telefoniert, vermutlich mit dem Staatsanwalt. Das habe er nur nebenbei mitbekommen (act. 54). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er gehört habe, wie der Polizist mit dem Staatsanwalt telefoniert und diesem die Verweigerung der Blut- und Urinprobe mitgeteilt habe. Er hielt zudem fest, dass ihm der in Ziff. 15 FinZ-Set vorgesehene Text "wahrscheinlich" vorgelesen worden sei. Der Polizist habe sehr viel vorgelesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim (unbestritten gebliebenen) Vorlesen von Ziff. 15 FinZ-Set die Passage betreffend die Strafdrohung von Art. 91a Abs. 1 SVG weggelassen und der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des angedrohten Führerausweisentzugs informiert worden sein könnte, zumal es sich um einen vorgedruckten kurzen Text handelt, dessen Vorhalt der zuständige Polizist unterschriftlich bestätigte (act. 18). Dass der Beschuldigte sich nicht genau an den Inhalt des Textes bzw. insbesondere nicht an die Strafnorm von Art. 91a SVG erinnern konnte, vermag daran nichts zu ändern. Es ist damit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der vollständige Text gemäss Ziff. 15 FinZ-Set vorgelesen und er entsprechend – gemäss der den Verfahrensablauf regelnden Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 SKV – auf die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen einer Verweigerung der Blut- und Urinprobe hingewiesen wurde. Dass der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht auch in FinZ-Set Ziff. 20 lit. f aufgeführt wurde, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern.
Die Aussage des Beschuldigten, dass der anwesende Polizist nach Durchführung des Vortests die Abgabe einer Blut- und Urinprobe in Q._____ als freiwillig bezeichnet habe, erscheint nicht plausibel, zumal es sich dabei um
eine offensichtliche Falschauskunft handeln würde, welche zudem in klarem Widerspruch zum weiteren Vorgehen der Polizei (insb. Information des Pikett-Staatsanwalts, Verbringen des Beschuldigten auf den Polizeiposten R._____, Ausfüllen von FinZ-Set Ziff. 15 "Dokumentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwältin angeordnete/n Massnahme/n" mit Vorhalt der Konsequenzen einer Verweigerung) stehen würde. Die Kontrolle sowie die Dokumentation der anschliessend erfolgten Anordnung der Blut- und Urinprobe wurde zudem durch sehr erfahrene Polizeibeamte durchgeführt. Der Polizist B._____, welcher mit dem Polizisten C._____ die Verkehrskontrolle durchgeführt hatte, hatte den Dienstgrad eines Oberleutnants (Oblt) inne (act. 12). Der Polizist C._____, welcher schliesslich das FinZ-Set-Protokoll erstellte und u.a. dem Beschuldigten Ziff. 15 FinZ-Set vorlas, war im Dienstgrad eines Wachtmeisters mit besonderen Aufgaben (Wm mbA) eingestuft (act. 15 ff.; vgl. § 14 f. PolV). Der Aussage des Beschuldigten, dass ihm die Abgabe der Blut- und Urinprobe freigestellt worden sei, ist damit nicht zu folgen. Eine (von den Parteien im Übrigen auch nicht beantragte) Befragung der Polizisten erübrigt sich unter diesen Umständen.
Selbst wenn der (nach eigenen Angaben nervöse und überforderte, act. 51 f. und 54) Beschuldigte anfänglich etwa aufgrund des positiven Drugwipe-Tests oder einer falsch interpretierten Auskunft des Polizisten von der Freiwilligkeit einer zusätzlichen, von ihm als überflüssig angesehenen, Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgegangen sein sollte, musste sich ihm spätestens nach deren Anordnung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der anschliessend erfolgten Information über die Konsequenzen einer Verweigerung (mit Dokumentation der Verweigerung im FinZ-Set-Protokoll) aufdrängen, dass es nicht seiner freien Entscheidung unterlag, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen. Ob er konkret mit dem Eintritt der ihm angedrohten Folgen rechnete oder nicht, ist dabei nicht von Relevanz. Die Freiwilligkeit der angeordneten Blutund Urinprobe lässt sich im Übrigen (entgegen der Ansicht der Vorinstanz; vorinstanzliches Urteil E. 2.6) auch nicht daraus ableiten, dass die Blut- und Urinprobe gemäss Ziff. 14 FinZ-Set "ohne Zwang" angeordnet wurde (act. 18), was insbesondere unter Beachtung der in Ziff. 15 FinZ-Set enthaltenen Belehrung betreffend die Straffolgen offensichtlich einzig dahingehend zu verstehen ist, dass die Massnahme nicht zwangsweise, d.h. mittels eines körperlichen Eingriffs gegen den Willen des Beschuldigten, durchzuführen ist.
Insgesamt erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verweigerung (noch) von der Freiwilligkeit der angeordneten Massnahme ausging. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm nach Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und insbesondere Vorhalt der Konsequenzen einer Verweigerung mit entsprechender Protokollierung (selbst wenn er im Einzelnen nicht alles verstanden haben bzw. nicht vollständig zugehört haben sollte)
zumindest bewusst war, mit seinem Verhalten gegen Rechtsnormen zu verstossen, wobei die genaue Kenntnis derselben nicht vorausgesetzt ist. Der Beschuldigte befand sich damit nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB.
6.4
Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit aufzuheben.
7.
7.1
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt mit Berufung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 160.00, Probezeit von 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage).
7.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
7.3
7.3.1. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich um ein sogenanntes Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1), und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre.
7.3.2
Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG sieht alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV
82.
E. 4.1).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Zudem wiegt das Tatverschulden vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht so schwer, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Es ist damit eine Geldstrafe anzuordnen.
7.3.3
Beim Beschuldigten wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 27. Juli 2024 aufgrund äusserer Anzeichen ein Betäubungsmittelvortest durchgeführt, welcher positiv auf Cannabis ausfiel. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ordnete die Durchführung einer Blut- und Urinprobe an, welche der Beschuldigte schliesslich verweigerte. Sein Handeln ist damit nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist jedoch, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, der Anordnung Folge zu leisten. Dass er durch die Abnahme der Blut- und Urinprobe verspätet zur Arbeit erschienen wäre, was er aufgrund der offenbar angeordneten Kurzarbeit habe vermeiden wollen (act. 53 und 56), ist nur leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die angeordnete Massnahme einzig auf das eigene Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, welcher einen angerauchten Joint im Fahrzeug mitgeführt und am Vorabend Cannabis konsumiert hatte (act. 21). Sollte sich der Beschuldigte aufgrund der Polizeikontrolle tatsächlich überfordert gefühlt haben, hätte er ohne Weiteres nachfragen können, was er indessen unterliess und sich stattdessen nicht zum Grund der Verweigerung äusserte (act. 18). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Verweigerung der Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Dabei erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbussen (dazu nachstehend) angemessen.
Der Beschuldigte verfügt über ein unauffälliges Vorleben. Es kann ihm auch kein Geständnis oder Reue zugutegehalten werden. Die Täterkomponente ist damit neutral zu werten, womit es bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bleiben hat.
7.4
Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte einen Lohnausweis für das Jahr 2024 ein, aus welchem ein Nettolohn von Fr. 57'131.00 hervorgeht. Er gab an, dass er immer noch denselben Lohn erhalte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Es ist damit für die Berechnung der Tagessatzhöhe von einem Nettolohn von Fr. 57'131.00 auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern, etc. ergibt sich ein Tagessatz von rund Fr. 120.00.
7.5
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, womit eine günstige Legalprognose zu stellen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7.6
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt zusätzlich zur bedingten Geldstrafe die Aussprechung einer Verbindungsbusse von Fr. 2'800.00 (beantragte Busse von Fr. 2'900.00 abzüglich der in Rechtskraft erwachsenen Busse für den Konsum von Betäubungsmitteln von Fr. 100.00).
Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 149 IV
321.
E. 1.3.1).
Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2), was einem Viertel der Geldstrafe entspricht, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 2'700.00 festzusetzen.
Die Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00 und die von der Vorinstanz für den (unangefochten gebliebenen) Schuldspruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 sind zu addieren, womit sich eine Busse von Fr. 2'800.00 ergibt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 24 Tage festzusetzen.
7.7
Insgesamt ist der Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.00, insgesamt Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'800.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
8.
8.1
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist gutzuheissen. Die auf dem derzeitigen Einkommen beruhenden marginalen Abweichungen hinsichtlich der Tagessatzhöhe und der Verbindungsbusse haben keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Hingegen erweisen sich die Anträge des Beschuldigten als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
8.2
Die vorinstanzliche Kostenregelung ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens anzupassen. Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verurteilen. Entsprechend hat er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StGB).
Dem Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Entscheid
1.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Sachverhalt 2) sowie
- des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Sachverhalt 1). [in Rechtskraft erwachsen]
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB sowie 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit
2 Jahre,
sowie zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 2'800.00 (Übertretungsbusse Fr. 100.00, Verbindungsbusse Fr. 2'700.00), bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
verurteilt.
3.
3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 112.00, insgesamt Fr. 3'112.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'288.50 (inkl. Fr. 1'100.00 Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
3.3. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Der sichergestellte, angerauchte Joint wird gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und
2 StGB eingezogen und vernichtet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. Februar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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