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Entscheid

SST.2024.227

SST.2024.227 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-03-18

18. März 2025Deutsch31 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.227 (ST.2022.114; STA.2022.764) Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Thalmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, Ba...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2024.227 (ST.2022.114; STA.2022.764)

Urteil vom 18. März 2025

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Thalmann

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, Baden

Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, […]

Beschuldigte C._____, geboren am tt.mm.1949, von Untersiggenthal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […]

Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Baden die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch nicht Gewähren des Vortritts gegenüber Fussgängern bei Fussgängerstreifen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VRV) und mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr mit Unfallfolge (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs 1 VRV) schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.

1.2. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

"Sachverhalt

a) Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB)

Die Beschuldigte hat fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt.

b) Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch

- Nicht Gewähren des Vortritts gegenüber Fussgänger bei Fussgängerstreifen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG, Art. 6/1+2 VRV)

Die Beschuldigte hat fahrlässig durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.

- Mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, mit Unfallfolge (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31/1 SVG, Art. 3/1 VRV)

Die Beschuldigte hat fahrlässig die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

Am 09.12.2021, ca. 06:45 Uhr, fuhr die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens "[…]", AG aaa, in T._____ auf der D-Strasse und beabsichtigte, nach dem Fussgängerstreifen nach rechts in die B-Strasse abzubiegen. Beim Überfahren des Fussgängerstreifens übersah die Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die auf dem Fussgängerstreifen die D-Strasse von links nach rechts überquerende Fussgängerin A._____ und kollidierte mit ihr. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. A._____, V-Strasse, T._____, vertreten durch Hafen Luzius, […], wurde verletzt und hat am 08.01.2022 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (Verletzungen: Trimalleoläre OSG-Fraktur rechts und Rippenfrakturen rechts, gemäss Arztzeugnis Kantonsspital Baden vom 09.12.2021).

Obwohl die Beschuldigte mit der entsprechenden Aufmerksamkeit ihr Fahrzeug hätte lenken können, kam sie ihrer Sorgfaltspflicht pflichtwidrig nicht nach und verursachte dadurch eine Kollision, welche vorhersehbar war und welche sie mit entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Zudem hat sie fahrlässig den Vortritt einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet und dadurch eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, was ebenfalls vorhersehbar war und was mit entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:

Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB"

1.3. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 20. Juni 2022 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl zur Anklageschrift erhob und mitsamt den Akten am 11. Juni 2022 an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.

2.

2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 5. September 2023:

"1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB.

2.

Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB und Art. 47 StGB mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.00, d.h. total Fr. 800.00 bestraft.

3.

Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

5.

Auf den Antrag der Zivil- und Strafklägerin um Zusprechung einer Prozessentschädigung wird mangels Bezifferung nicht eingetreten.

6.

6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00

b) der Anklagegebühr Fr. 800.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 460.00 d) den Spesen Fr. 257.90 Total Fr. 2'717.90

6.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. c-d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'717.90 auferlegt.

7.

Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen."

2.2. Mit Eingabe vom 14. September 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. September 2024 stellte die Beschuldigte folgende Anträge:

"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 05.09.2023 (ST.2022.114) aufzuheben.

2.

a) Es sei das vorliegende Strafverfahren gegen Frau C._____ zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen.

b) ev. Es sei Frau C._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (Art.

125 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.

Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberufung.

3.3. Die Privatklägerin erklärte am 24. Oktober 2024 ihre Teilnahme als Partei im Berufungsverfahren.

3.4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

3.5. Die Beschuldigte erstattete am 6. November 2024 die Berufungsbegründung und hielt an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

3.6. Mit begründeter Berufungsantwort vom 26. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen.

3.7. Mit begründeter Berufungsantwort vom 28. November 2024 beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Baden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschuldigten.

3.8. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 nahm die Beschuldigte Stellung zu den Berufungsantworten.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, bei einer Probezeit von

2.

Jahren, verurteilt. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch und hat das Urteil damit vollumfänglich angefochten. Dieses ist damit umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Das Verhalten der Privatklägerin sei nur sehr rudimentär umschrieben und der genaue Unfallablauf sei nicht dargelegt worden. Die Privatklägerin sei nicht angefahren worden, sondern in den Personenwagen hineingelaufen, was auch dem Spurenbild zu entnehmen sei. Zudem sei in der Anklage unterschlagen worden, dass der Fussgängerstreifen mit einer Verkehrsinsel unterteilt gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 6). Des Weiteren seien das Verhalten der Privatklägerin als Fussgängerin sowie deren Erinnerungslücken in der Anklage nicht erwähnt worden (Berufungsbegründung, S. 7).

2.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b

EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (statt vieler: BGE 143 IV 63).

2.3

Der Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, die Privatklägerin beim Überqueren des Fussgängerstreifens am 9. Dezember 2021 um ca. 6:45 Uhr auf der D-Strasse in T._____ aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht gesehen zu haben, worauf es zu einer Kollision zwischen ihrem Personenwagen und der Privatklägerin gekommen sei, was vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Die Privatklägerin habe sich dadurch eine trimalleoläre OSG-Fraktur auf der rechten Seite sowie eine Rippenfraktur, ebenfalls rechts, zugezogen. Die Beschuldigte habe fahrlässig den Vortritt einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet und damit eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (GA act. 1 ff.). Die Beschuldigte wusste aufgrund des zur Anklage erhobenen Strafbefehls, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hatte. Aus der Anklage geht auch klar hervor, worin die Sorgfaltspflichtverletzung gelegen haben soll. Wie es zur (unbestrittenen) Kollision kam, ist bei der Beweiswürdigung zu klären. Dass die Staatsanwaltschaft den Fussgängerstreifen mit Mittelinsel zudem in allgemeiner Weise als Fussgängerstreifen bezeichnet hat, ist im vorliegenden Fall, da die Beschuldigte wusste, welcher konkrete Sachverhalt ihr vorgeworfen wurde und wie die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten würdigte, ebenfalls nicht zu beanstanden und genügt der geforderten Konkretisierung. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass das der Beschuldigten vorgehaltene strafbare Verhalten von der Staatsanwaltschaft genügend genau umschrieben wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Anklageschrift weder das Verhalten der Fussgängerin thematisiert wird, noch darauf hingewiesen wird, dass sich diese im Verlaufe des Verfahrens auf eine Erinnerungslücke berief, sind doch in der Anklage lediglich die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu beschreiben.

3.

3.1

Folgender Sachverhalt ist erstellt und unbestritten: Die Beschuldigte kollidierte mit ihrem Personenwagen am 9. Dezember 2021 um ca. 6:45 Uhr auf der D-Strasse in T._____, auf dem Fussgängerstreifen, unmittelbar nach der Mittelinsel, mit der (aus Sicht der Beschuldigten) von links kommenden Privatklägerin, welche als Fussgängerin unterwegs war (UA act.

25.

f.). Bei der D-Strasse handelte es sich um eine Nebenstrasse, die Kollision ereignete sich innerorts, auf einer geraden Strecke; die Strasse war nass, die Strassenbeleuchtung in Betrieb (UA act. 21 und 28 f.). Die Privatklägerin wurde vom Seitenspiegel des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs erfasst. Die Beschuldigte, welche beabsichtigt hatte, nach rechts in die B-Strasse abzubiegen, hatte die Privatklägerin erst wahrgenommen, als die Kollision schon stattgefunden hatte (UA act. 25 ff.). Die Privatklägerin erlitt durch die Kollision mit dem Fahrzeug eine trimalleoläre OSG-Fraktur rechts und eine Rippenfraktur rechts (UA act. 40 ff.).

3.2

Zu prüfen ist, ob die Beschuldigte die Privatklägerin, wie angeklagt, "übersehen" hat und damit, ob respektive ab wann (Distanz) die Beschuldigte die Privatklägerin hätte sehen können.

3.2.1

Zur Feststellung des diesbezüglich massgeblichen Sachverhalts ist auf die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz hat deren Aussagen korrekt zusammengefasst, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil vom 5. September 2023, E. II. 3.3).

3.2.2

Die Beschuldigte hielt vor Ort am 9. Dezember 2021 und anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft fest (UA act. 43, UA act. 44 ff.), dass sie die Örtlichkeit gut kenne, da sie die letzten 2 Jahre ein bis zwei Mal pro Woche dort entlanggefahren sei. Sie sei nicht in Eile gewesen und das Verkehrsaufkommen sei im Vergleich zu sonst eher gering gewesen (UA act. Ziff. 9 ff.). Sie habe die Fussgängerin nicht gesehen, ansonsten sie eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Zu ihrer gefahrenen Geschwindigkeit hielt sie fest: “Ich meinte, ich bin nicht mehr als 40 km/h gefahren, zudem wollte ich ja danach gleich rechts abbiegen” (UA act. 45 Ziff. 13; UA act. 25). Die Fussgängerin habe sie erst gesehen, als es “klöpfte” (UA act. 43 und 46, Ziff. 14). In diesem Moment habe sie die Fussgängerin auf der Mittelinsel bemerkt. Vorher habe sie sie nicht gesehen. Sie habe zudem vor dem Unfall nicht gewusst, dass sich dort eine Mittelinsel befinde (UA act. 47 Ziff. 26 f.; UA act. 25). Ob Fahrzeuge vor ihr gewesen seien, wisse sie nicht, darauf habe sie nicht geachtet (UA act. Ziff. 17). Ob ihr Fahrzeuge entgegengekommen seien, habe sie nicht gesehen (UA act. 46 Ziff. 18).

Zur Geschwindigkeit der Fussgängerin konnte sie nichts sagen, da sie diese nicht gesehen habe. Auf die Frage, ob sie vor dem Fussgängerstreifen abgebremst habe, da sie ja nach rechts habe abbiegen wollen, hielt sie fest, es sei möglich, dass sie vor dem Fussgängerstreifen abgebremst habe, aber sie denke, sie habe lediglich einen Gang heruntergeschaltet. Wie weit vor dem Fussgängerstreifen sich das ereignet habe, wisse sie nicht mehr (UA act. 43; UA act. 47).

An der vorinstanzlichen Verhandlung am 5. September 2023 machte die Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (GA act. 19 ff.).

3.2.3

Die Privatklägerin hielt anlässlich der mündlichen Befragung durch die Polizei am 8. Januar 2022 fest, dass sie zur Bushaltestelle unterwegs gewesen sei. Am Fussgängerstreifen an der D-Strasse habe sie, während sie die Strasse im Schritttempo überquert habe, nach links und rechts geschaut. Links habe sie keine Fahrzeuge gesehen, von rechts seien drei bis vier Autos gekommen. Dann sei sie auf der Mittelinsel gewesen, sie habe allerdings Erinnerungslücken. Sie sei dann plötzlich auf der Verkehrsinsel gelegen. Die Beschuldigte sei zu ihr gekommen und später die Ambulanz. Da das Fahrzeug der Beschuldigten abgebremst habe, habe sie gedacht, sie sei gesehen worden und dass die Beschuldigte anhalten würde. Sie sei beim Überqueren der Strasse nicht in Eile gewesen. Das Auto habe sie vermutlich mit dem Aussenspiegel erwischt. Das Tempo des Personenwagens könne sie schlecht einschätzen, genauso wie die Distanz, in welcher sie das Abbremsen des Fahrzeuges wahrgenommen habe; es könnten sich um ca. 20 Meter gehandelt haben. Sie habe eine graue Jacke getragen, die Strasse sei aber gut beleuchtet gewesen. Die Beschuldigte habe ihr anschliessend noch gesagt, sie habe sie nicht gesehen (UA act. 25).

Die Privatklägerin hielt an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2023 an ihren gemachten Aussagen fest und präzisierte, dass sie am Tag des Unfalls auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. An diesem Morgen sei es kalt und nass gewesen, es habe aber nicht geregnet. Das Fahrzeug der Beschuldigten habe sie, als sie auf den Fussgängerstreifen getreten sei, zwei Häuser vor der Kreuzung, bei der Hecke hinter der Halteverbotstafel, gesehen (GA act. 19 f.). Die Privatklägerin zeigte vor Vorinstanz anhand des Bildes in UA act. 30, wo sich das Auto der Beschuldigten, als sie es zum ersten Mal gesehen habe, befunden habe (GA act. 20). Auf der Verkehrsinsel habe sie nicht erneut angehalten, da sie davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte halten würde, wenn sie bremse (GA act. 20).

3.2.4

Die erste Distanzangabe der Privatklägerin von 20 Metern beruhte auf einer Schätzung, anlässlich ihrer zweiten Aussage hat sie einen präzisen Messpunkt bezeichnet, aufgrund dessen sich mittels Kartenmessung (gemessen

mittels agis, www.ag.ch[...] und www.map.geo.admin.ch) ein Abstand von mindestens 25 Metern zwischen ihr und der Beschuldigten festlegen lässt. Die errechnete Distanz von mindestens 25 Metern wird dadurch plausibilisiert, dass die Privatklägerin bei normalem Schritttempo (ca. 1,5 m/s) von Anfang des Fussgängerstreifens bis zur Kollisionsstelle eine Distanz von 4 Metern (3 Meter Fussgängerstreifen und 1 Meter Mittelinsel; vgl. GA act. 44) zurücklegen musste. Dafür hatte sie rund 2,6 Sekunden benötigt. Da die Beschuldigte nach eigener Aussage mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h (UA act. 45 f. Ziff. 13), also 11,11 m/s, unterwegs war, hatte sie sich zum Zeitpunkt, als die Privatklägerin sie sah, sogar rund 29 Meter von ihr entfernt befunden. Auszugehen ist somit von einer Distanz von mindestens 25 Metern, innert welcher die Privatklägerin die Beschuldigte sehen konnte. Die Privatklägerin hat die Beschuldigte, wie gezeigt, beim Betreten des ersten Teils des Fussgängerstreifens gesehen. Da sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits auf der ersten Hälfte des doppelten Fussgängerstreifens befand, hätte die Beschuldigte sie (spätestens) zu diesem Zeitpunkt ebenfalls sehen können und müssen. Die Beschuldigte befand sich demnach noch mindestens 25 Meter von der Privatklägerin entfernt, als diese den Fussgängerstreifen bereits betreten hatte.

mittels agis, www.ag.ch[...] und www.map.geo.admin.ch) ein Abstand von mindestens 25 Metern zwischen ihr und der Beschuldigten festlegen lässt. Die errechnete Distanz von mindestens 25 Metern wird dadurch plausibilisiert, dass die Privatklägerin bei normalem Schritttempo (ca. 1,5 m/s) von Anfang des Fussgängerstreifens bis zur Kollisionsstelle eine Distanz von 4 Metern (3 Meter Fussgängerstreifen und 1 Meter Mittelinsel; vgl. GA act. 44) zurücklegen musste. Dafür hatte sie rund 2,6 Sekunden benötigt. Da die Beschuldigte nach eigener Aussage mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h (UA act. 45 f. Ziff. 13), also 11,11 m/s, unterwegs war, hatte sie sich zum Zeitpunkt, als die Privatklägerin sie sah, sogar rund 29 Meter von ihr entfernt befunden. Auszugehen ist somit von einer Distanz von mindestens 25 Metern, innert welcher die Privatklägerin die Beschuldigte sehen konnte. Die Privatklägerin hat die Beschuldigte, wie gezeigt, beim Betreten des ersten Teils des Fussgängerstreifens gesehen. Da sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits auf der ersten Hälfte des doppelten Fussgängerstreifens befand, hätte die Beschuldigte sie (spätestens) zu diesem Zeitpunkt ebenfalls sehen können und müssen. Die Beschuldigte befand sich demnach noch mindestens 25 Meter von der Privatklägerin entfernt, als diese den Fussgängerstreifen bereits betreten hatte.

3.3. Folgender Sachverhalt steht nach obigem Beweisergebnis fest: Die Beschuldigte befuhr mit ihrem Personenwagen am Morgen des 9. Dezember 2021 um ca. 6:45 Uhr die D-Strasse in T._____ mit einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h. Sie beabsichtigte, in die B-Strasse abzubiegen, weshalb sie die Geschwindigkeit durch Herunterschalten oder Bremsen reduzierte. Sie bemerkte die Privatklägerin, welche den (doppelten) Fussgängerstreifen von links überquerte, nicht. Die Beschuldigte hätte die Privatklägerin, welche den Fussgängerstreifen bereits betreten hatte, aus einer Distanz von mindestens 25 Meter sehen können. Die Privatklägerin kontrollierte auf der Mittelinsel nicht erneut, ob die Beschuldigte anhalten würde. Es kam zu einer Kollision zwischen ihr und dem Personenwagen der Beschuldigten. Die Privatklägerin wurde vom linken Seitenspiegel des Fahrzeugs der Beschuldigten erfasst, was zu einer OSG-Fraktur rechts und einer Rippenfraktur rechts führte.

4.

4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 125 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 138, E. 2.1; 135 IV 56, E. 2.1).

4.1.2. Die Privatklägerin hat fristgemäss Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (UA act. 33 und 15).

4.2. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung ist erfüllt, da die Privatklägerin aufgrund des Unfalls eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erlitt. Es kann auf den provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Baden, vom 9. Dezember 2021 (UA act. 40) verwiesen werden, worin u.a. festgestellt wurde, dass bei der Privatklägerin ein trimalleoläre OSG-Fraktur rechts und eine Rippenfraktur habe festgestellt werden können (UA act. 40). Sie befand sich laut Arztzeugnis vom 7. Februar 2022 durch die Verletzungen zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr, bleibende Schädigungen waren nicht zu erwarten, jedoch wurde von einer Arbeitsunfähigkeit von zehn bis zwölf Wochen ausgegangen, mit einer anschliessend abnehmenden Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen (UA act. 38, 41 f.). Diese Verletzungen waren noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu werten, allerdings handelte es sich auch nicht bloss um leichte Verletzungen, welche aus Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB resultieren. Es ist deshalb von einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB auszugehen.

4.3. Zwischen der tatrelevanten Handlung und dem tatbestandsmässigen Erfolg muss ein (natürlicher) Kausalzusammenhang bestehen. Die Beschuldigte fuhr die Privatklägerin am Morgen des 9. Dezember 2021 auf einem Fussgängerstreifen an, wodurch sie sich Verletzungen zuzog (vgl. E. 4.2.). Die Verletzungen der Privatklägerin waren die logische Konsequenz der Handlung der Beschuldigten. Der Kausalzusammenhang ist somit zu bejahen.

4.4. 4.4.1. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG haben Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen Vortritt, sie dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.

4.4.2. Gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV gilt bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen. Der Fussgänger hat damit, wenn er die Verkehrsinsel erreicht hat, die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Vortritts für den weiteren Teil des Übergangs von neuem zu prüfen (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 965). Der Fussgänger muss mithin (spätestens) auf der Verkehrsinsel prüfen, ob er den zweiten Teil des Übergangs, der gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV als selbständiger Streifen gilt, betreten könne, ohne dadurch in Missachtung seiner in Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV festgelegten Pflicht Fahrzeuge, die bereits so nahe sind, dass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten können, zu brüsken Brems- und Ausweichmanövern etc. zu nötigen. Das bedeutet indessen nicht, dass der Fussgänger auf der Verkehrsinsel, welche den Streifen unterteilt, in jedem Fall einen "Sicherheitshalt" einschalten müsse. Der Fussgänger darf einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen in einem Zug überqueren, wenn er auf Grund seiner Beobachtungen, zu welchen er gestützt auf Art. 49 Abs. 2 am Ende SVG und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV verpflichtet ist, davon ausgehen darf, dass er dadurch keine herannahenden Fahrzeuglenker zu brüsken Manövern zwingt. Zu einem Warten auf der Insel ist der Fussgänger nur verpflichtet, wenn Fahrzeuge bereits so nahe sind, dass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten könnten, und er daher gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV von seinem Vortritt nicht Gebrauch machen darf (BGE 129 IV 39, E. 2.1).

4.4.3. Der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähert, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Beobachtungspflicht und allfälligen Wartepflicht nachkommt. Dies ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG), der auch im Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern und Fussgängern im Bereich von Fussgängerstreifen gilt (BGE 115 II 283, E. 1a). Der Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähert, welcher durch eine Verkehrsinsel unterteilt ist, hat seine Aufmerksamkeit nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs zu widmen. Vielmehr muss er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten. Der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen nähert, muss schon deshalb auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist, in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten. Ob solche Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG bestehen, hängt von den gesamten konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Dazu gehören zum einen das Verhalten des Fussgängers, zum andern aber auch die örtlichen Verhältnisse; auf eher schmalen Strassen und kleinen Inseln dürfte das Risiko, dass Fussgänger die Strasse in einem Zug überqueren, im Allgemeinen grösser sein als auf breiten Strassen und gut ausgebauten Verkehrsinseln (BGE 129 IV 39, E. 2.2).

4.4.4. Die Beschuldigte war mit einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h, beziehungsweise 11,11 m/s auf der D-Strasse unterwegs (UA act. 25, UA act.

46 Ziff. 19). Bei der D-Strasse handelte es sich um eine Nebenstrasse, die Beschuldigte befand sich innerorts, auf einer geraden Strecke; die Strasse war nass, die Strassenbeleuchtung in Betrieb (UA act. 21 und 28 f.). Da die Privatklägerin die Beschuldigte, als sie sich auf dem ersten Teil des Fussgängerstreifens befand, aus einer Distanz von 25 Metern wahrgenommen hatte (vgl. dazu oben, E. 3.3.), hätte die Beschuldigte die Privatklägerin und deren Absicht, den Fussgängerstreifen zu überqueren, spätestens zu diesem Zeitpunkt (wohl aber eher noch früher, auf der Fläche vor dem Fussgängerstreifen, vgl. UA act. 29) ebenfalls wahrnehmen können und müssen. Aufgrund der vorhandenen Strassenbeleuchtung handelte es sich selbst im Dunkeln um eine gut überschaubare Stelle. Es lagen keine speziellen Hindernisse vor, welche die Sicht auf den Fussgängerstreifen oder die Gehsteige an dieser Stelle versperrten. Zudem ist der Fussgängerstreifen gut sichtbar ausgeschildert (vgl. UA act. 27 ff.). Trotzdem erblickte die Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt erst, als es zur Kollision kam respektive als die Privatklägerin die Fahrbahn der Beschuldigten bereits betreten hatte (vgl. UA act. 46). Die Beschuldigte hätte das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden linken Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten müssen (vgl. oben, E. 4.4.3.), was sie offensichtlich nicht getan hat. So hat sie auf eine Distanz von 25 Metern (und auch noch später) nicht gesehen, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen bereits betreten hatte, was als Anzeichen dafür zu bewerten war, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist (vgl. BGE 129 IV 43, E. 2.2), die Strasse auch bei einer Mittelinsel in einem Zug überqueren würde und sich damit eventuell sogar verkehrswidrig verhalten könnte. Solche Anzeichen bestanden vorliegend insbesondere auch deshalb, weil es sich bei der D-Strasse um eine blosse Nebenstrasse handelte (Breite: 7 Meter [Angaben Beschuldigte, GA act. 44], es sich bei der unterteilenden Insel um eine kleine Insel handelte (Breite: 1 Meter [Angaben Beschuldigte, GA act. 44], UA act. 28 f.; vgl. auch die Aussagen der Beschuldigten, UA act. 47, welche die Insel trotz ihres regelmässigen Befahrens der Strecke gar nie wahrgenommen hat: "ich wusste ja gar nicht, dass dort eine Mittelinsel ist."), weshalb das Risiko, dass die Privatklägerin die Strasse in einem Zug überqueren würde, auf jeden Fall grösser war als auf breiten Strassen und gut ausgebauten Verkehrsinseln (BGE 129 IV 39, E. 2.2). Die Beschuldigte hat es demnach als Fahrzeuglenkerin unterlassen, die gegenüberliegende Strassenseite und den linkseitigen Gehsteig sorgfältig zu beobachten und rechtzeitig auf die Privatklägerin, welche den Fussgängertreifen bereits betreten und erkennbar beabsichtigt hatte, diesen über die Insel hinweg in einem Zug zu überqueren, zu reagieren.

Es wäre ihr bei der festgestellten Geschwindigkeit von 40 km/h und der ermittelten Distanz von mindestens 25 Metern auch möglich gewesen, abzubremsen und der Privatklägerin den Vortritt zu gewähren. Die Anhaltestrecke setzt sich aus dem Reaktionsweg und dem eigentlichen Bremsweg zusammen. Allgemein ist bei einem Personenwagen auf nasser Fahrbahn, wie im vorliegenden Fall, von einer mittleren Verzögerung von 6,0 - 7,7 m/s2 auszugehen (vgl. ROTH in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

1. Auflage 2014, N. 55 ff. zu Art. 32 SVG). Zugunsten der Beschuldigten ist von einer Bremsverzögerung von 6,0 m/s2 auszugehen, was bei einer Geschwindigkeit von 11,11 m/s einen Bremsweg von 10,29 Meter ergibt. Damit ist – ausgehend von einer Reaktionszeit von 1 Sekunde (vgl. ROTH, a.a.O., N. 55 zu Art. 32 SVG) - von einem Anhalteweg von 21,40 Meter auszugehen. Da die Beschuldigte die Privatklägerin mindestens 25 Meter vor dem Fussgängerstreifen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sehen können und ihr Abstand zum Fussgängerstreifen dabei noch mindestens 23,50 Meter betrug (vgl. agis, www.ag.ch/[...]), hätte der Anhalteweg von 21,40 Metern bei Weitem ausgereicht, um vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten.

4.4.5. Zusammengefasst steht fest, dass die Beschuldigte die den Fussgängerstreifen überquerende Privatklägerin bis zur Kollision nicht gesehen und damit eine mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr an den Tag gelegt hat. Sie hat ihr Fahrzeug zudem trotz klarerer Anzeichen dafür, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen über die Verkehrsinsel in einem Zug überqueren würde, nicht angehalten, um der Privatklägerin den Vortritt zu lassen. Mit diesem Verhalten hat die Beschuldigte die ihr auferlegten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 33 SVG verletzt.

5.

5.1. Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und sinngemäss für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für die Beschuldigte mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es ist daher zu prüfen, ob diese eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Zur Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie bspw. das Mitverschulden der Geschädigten bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1 mit Hinweisen).

5.2. Die Beschuldigte macht geltend, die Privatklägerin treffe ein unfallrelevantes Verschulden. Sie habe die ihr als Fussgängerin auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie den Fussgängerstreifen in Eile, unaufmerksam und in für sie unvorhersehbarer Weise, hinter einer Hecke hervor, betreten habe. Sie habe kein Vortrittsrecht gehabt, da die Beschuldigte ihr Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten können (vgl. Berufungsbegründung S. 10 ff.). Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin bereits aus einer Distanz von 25 Metern hätte erkennen und entsprechend hätte abbremsen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin sich in einer für die Beschuldigte unvorhersehbarer Weise verhalten hat, welche das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde. Darüber hinaus sind die Vorbringen der Beschuldigten zu der Geschwindigkeit bzw. der allgemeinen Unaufmerksamkeit der Privatklägerin für die Beurteilung der Beschuldigten vorliegend angelasteten Sorgfaltspflichtverletzung unerheblich.

5.3. Es ist ohne weiteres voraussehbar, dass bei mangelnder Aufmerksamkeit und bei Missachtung von Vortrittsrechten, insbesondere im Bereich eines Fussgängerstreifens, Verkehrsunfälle mit Fussgängern passieren können. Der Beschuldigten hätte bewusst sein müssen, dass sie, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommt, eine Fussgängerin wie die Privatklägerin übersehen und verletzen könnte. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist somit zu bejahen.

6.

6.1. Neben der Voraussehbarkeit muss auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs vorliegen, um eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten zu bejahen. Dabei wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten der Beschuldigten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2010 vom 12. Mai 2011, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

6.2. Hätte die Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt die nötige Aufmerksamkeit auf die Strasse gerichtet bzw. ihre Fahrweise den Strassenverhältnissen angepasst und hätte sie ihren Blick auch auf die gegenüberliegende Strassenhälfte gerichtet, hätte sie rechtzeitig auf die sich bereits auf dem ersten Teil des Fussgängerstreifens befindende Privatklägerin reagieren können. Dass sie die Kollision dadurch hätte vermeiden können, zeigen die Berechnungen des Anhaltewegs. So war sie frühzeitig in der Lage, den linksseitigen Bereich zu überblicken, die Privatklägerin zu erkennen und ihre Geschwindigkeit in Antizipation des Fussgängerstreifens zu reduzieren, um rechtzeitig anhalten zu können. Hätte die Beschuldigte gemäss den ihr auferlegten Pflichten als Fahrzeuglenkerin gehandelt, wäre es nicht zur Kollision gekommen.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl die Pflicht, ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden, als auch ihre Pflicht, gegenüber Fussgängern den Vortritt zu gewähren, missachtet hat. Diese Pflichtverletzungen führten zu den Verletzungen der Privatklägerin. Der tatbestandsmässige Erfolg wäre für die Beschuldigte vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte hat den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Hinsichtlich der Konkurrenz zwischen Art. 125 Abs. 1 StGB und den Widerhandlungen gegen das SVG und die zugehörige Verordnung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil vom 5. September 2023, E. II. 4.6). Die von der Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen werden vom von ihr begangenen Verletzungstatbestand konsumiert, weshalb sie einzig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind zudem weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Die Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

8.

8.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61, E. 6.1.1; 136 IV 55, E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.

8.2. Die Vorinstanz hat sowohl die Tat- wie auch die Täterkomponenten korrekt dargelegt und gewürdigt und ist zu Recht von einem insgesamt noch geringen Verschulden ausgegangen (E. III.1.3.); die so ermittelte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen ist zu bestätigen. Weiter hat sie die Tagessatzhöhe auf Fr. 40.00 festgelegt (E. III.1.4.), was nicht angefochten und auch nicht zu beanstanden ist.

8.3. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, gesamthaft somit Fr. 800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

9.

9.1. 9.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten ist abzuweisen, weshalb ihr die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind.

9.1.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47, E. 4.1; 137 IV 352, E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

9.1.3. Die Privatklägerin hat sich am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligt und obsiegt. Es ist ihr eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. Ihr ist gemäss Honorarnote ihrer Rechtsvertretung ein Aufwand von 7 Stunden und 42 Minuten entstanden, welcher angemessen erscheint und wofür ihr bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 bis Anwaltstarif), zzgl. Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWSt, eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'058.00 zulasten der Beschuldigten zuzusprechen ist.

9.1.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO).

Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Nachdem ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung erging, hat die Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie ihre eigenen Parteikosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

10.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Die Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2.

Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie Art. 34 StGB und 47 StGB sowie Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer

bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, gesamthaft somit Fr. 800.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

3.

Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

4.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'658.00 bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 158.00, werden der Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Kosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'058.00 zu entrichten.

4.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten im Rahmen des Berufungsverfahrens selber.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'717.90, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, der Anklagegebühr von Fr. 800.00, den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 460.00 und Spesen von Fr. 257.90 werden der Beschuldigten auferlegt.

5.2. Auf den Antrag der Privatklägerin um Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird mangels Bezifferung nicht eingetreten.

5.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erstinstanzlichen Verfahrens selber.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Plüss Thalmann