SST.2024.237
SST.2024.237 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-03-25
25. März 2025Deutsch37 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.237 (ST.2023.38; STA.2022.4658) Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrass...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.237 (ST.2023.38; STA.2022.4658)
Urteil vom 25. März 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1990, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […]
Gegenstand mehrfacher Betrug
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 4. Mai 2023 wie folgt Anklage gegen die Beschuldigte:
"[…]
I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
Die Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat.
Die Beschuldigte bezog vom 26. August 2019 bis 26. August 2020 von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Arbeitslosenentschädigung.
Die Beschuldigte verschwieg der Arbeitslosenkasse, dass sie vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 bei der C._____ AG gearbeitet hat und in dieser Zeit insgesamt CHF 17'141.95 ausbezahlt erhielt.
Gegenüber der Arbeitslosenkasse erklärte die Beschuldigte auf den Formularen Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019 bis August 2020 jeweils wahrheitswidrig nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Die Beschuldigte verneinte auf den Formularen jeweils die Frage 1: "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" sowie die Frage 2: "Haben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt?". Ihre Angaben bezeugte sie am 30. September 2019, am 31. Oktober 2019, am 30. November 2019, am 6. Januar 2020, am 31. Januar 2020, am 29. Februar 2020, am 30. März 2020, am 30. April 2020, am 31. Mai 2020, am 30. Juni 2020, am 31. Juli 2020 und am 26. August 2020 an ihrem damaligen Wohnort in T._____, U-Strasse, jeweils mit ihrer Unterschrift als richtig.
Für die Arbeitslosenkasse war die Überprüfung dieser Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, beziehungsweise nicht zumutbar. Aufgrund der Nichtnennung des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ AG ging die Arbeitslosenkasse irrigerweise davon aus, dass die Beschuldigte zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. August 2020 nicht erwerbstätig gewesen war und richtete dieser ungerechtfertigte Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 11'269.15 aus. Auch auf die falschen Auszahlungen reagierte die Beschuldigte nicht.
Die Beschuldigte hat im Wissen um ihre Arbeitstätigkeit zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. August 2020 bei der C._____ AG die Formulare Angaben der versicherten Person für die Monate September 2019 bis August 2020 jeweils wissentlich und willentlich und trotz entsprechendem Hinweis auf der Vorderseite des erwähnten Formulars, dass unwahre oder unvollständige Angaben zu einer Strafanzeige führen, unwahr ausgefüllt und mit ihrer Unterschrift als richtig bezeugt und damit beabsichtigt sich unrechtmässig zu bereichern.
Ort: T._____, U-Strasse Zeit: 30. September 2019, 31. Oktober 2019, 30. November 2019, 6. Januar 2020, 31. Januar 2020, 29. Februar 2020, 30. März 2020, 30. April 2020, 31. Mai 2020, 30. Juni 2020, 31. Juli 2020, 26. August 2020 Deliktsbetrag: CHF 11'269.15
Il. Anträge
1.
Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2.
Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu: - einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 110.00, bedingt, Probezeit
2 Jahre - einer Busse von CHF 1'600.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage
3.
Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen.
4.
Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten.
[…]"
1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 3. Juni 2024:
"1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (im Zeitraum September 2019 bis August 2020).
3.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 5'400.00.
4.
4.1. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
4.2. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
5.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00 verurteilt.
6.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen.
7.
Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
8.
Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 1'400.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'250.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'997.95 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 253.20 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 h) den Spesen von Fr. 55.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 8'956.15 Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. h im Gesamtbetrag von Fr. 2'705.00 auferlegt.
9.
9.1. Die vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt in […], eingereichte Kostennote wird in der Höhe von Fr. 5'997.95 (inkl. MWSt. von Fr. 440.75) genehmigt.
9.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten die Entschädigung von Fr. 5'997.95 zu überweisen.
9.3. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'997.95 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)."
2.
2.1. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 25. Juni 2024 im Dispositiv zugestellt. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 meldete sie fristgerecht die Berufung an und beantragte die Zustellung des begründeten Urteils. Das begründete Urteil wurde ihr am 15. Oktober 2024 zugestellt.
2.2. Mit Berufungserklärung vom 15. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folgende Anträge:
"1. Das Urteil wird teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO).
2. Gestützt auf die teilweise Anfechtung des Urteils gemäss Art. 399 Abs. 4 und Art. 401 Abs. 1 StPO beschränkt sich die Berufung auf folgende Punkte: - den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO) - die Anordnung von Massnahmen (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO)
3. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt:
1. Die Ziffern 1., 2. und 7. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1.
[aufzuheben]
2.
Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
3.
[nicht angefochten]
4.
[nicht angefochten]
5.
[nicht angefochten]
6.
[nicht angefochten]
7.
Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen.
8.
[nicht angefochten]
9.
[nicht angefochten]
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten.
4. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Beizug der Akten."
2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte am 28. Oktober 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
2.4. Mit Eingabe vom 8. November 2024 verzichtete die Beschuldigte darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären.
2.5. Mit Eingabe vom 27. November 2024 reichte die Beschuldigte die Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen.
2.
Eventualiter sei bei einer Verurteilung wegen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls von einer Landesverweisung abzusehen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen."
3.
Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten fand am 25. März 2025 statt.
Erwägungen
1.
1.1
Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Die Beschuldigte hat anerkannt, ihr Einkommen bei der C._____ AG gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) für die Monate September 2019 bis August 2020 nicht deklariert zu haben (UA act. 121; GA act. 43 f.). Die Beschuldigte hat in der fraglichen Periode bei der C._____ AG als Reinigungskraft ein Einkommen von Fr. 17’141.95 erzielt (UA act. 13; UA act. 34 ff.). Indem sie gegenüber der Arbeitslosenkasse am 30. September 2019, am 31. Oktober 2019, am 30. November 2019, am 6. Januar 2020, am 31. Januar 2020, am 29. Februar 2020, am 30. März 2020, am 30. April 2020, am 31. Mai 2020, am 30. Juni 2020, am 31. Juli 2020 und am 26. August 2020 auf dem jeweiligen Formular "Angaben der versicherten Person" (AdvP) wahrheitswidrig ankreuzte, nicht erwerbstätig gewesen zu sein (UA act. 61 ff.), bezog sie netto Fr. 11’269.15 zu viel an Arbeitslosengeldern (UA act. 92).
1.2
Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz gestützt auf den angeklagten und unbestrittenen Sachverhalt vom Vorwurf des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. Sie wurde wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von einer Landesverweisung wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
1.3
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wendet sich mit Berufung gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts als (mehrfachen) unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB und fordert stattdessen eine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs 1 StGB. Weiter wird eine Landesverweisung von 5 Jahren für den gesamten Schengenraum beantragt.
1.4
Die Beschuldigte bringt vor, dass es an einem für die Arglist nötigen Vertrauensverhältnis gefehlt habe. Zudem erstatte die zentrale Arbeitslosenkasse von Amtes wegen eine Meldung, wenn gleichzeitig ein Einkommen und Arbeitslosengeld bezogen würden. Eine entsprechende Überprüfung hätte ohne grosse Mühe durch eine schlichte Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse vorgenommen werden können. Da es dem Handeln der Beschuldigten an Arglist gefehlt habe, sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (vgl. Berufungsantwort II 2., S. 3 f.).
2.
2.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.2
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2 m.w.H.). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6; 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2 m.w.H.). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 m.w.H.), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
2.3
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die sinngemäss auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit wird namentlich auch dann angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt. Hingegen kann einer Behörde eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- oder Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_44/2020 vom 16. September 2020 E. 7.2 m.w.H).
2.4
Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1).
2.5
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.).
3.
3.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die wahrheitswidrigen Angaben der Beschuldigten über ihre Erwerbssituation in den Monaten September 2019 bis August 2020 gegenüber der Arbeitslosenkasse als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB einzustufen sind.
3.1.1
Die Beschuldigte hat anerkannt, im Zeitraum von September 2019 bis August 2020 bei der C._____ AG gearbeitet und dabei Fr. 17’141.95 als Lohn erhalten zu haben. Sie hat gegenüber der Arbeitslosenkasse auf den ihr vorgelegten Formularen wahrheitswidrig angegeben, nicht erwerbstätig gewesen zu sein; dies trotz des Hinweises auf jedem von der Beschuldigten unterzeichneten Formular, gemäss welchem jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird, gemeldet werde müsse und wahrheitswidrige Angaben zu einer Strafanzeige führen könnten (UA act. 64 ff.). Angesichts der grossen Anzahl an Gesuchen um Arbeitslosengelder kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eingehende Kontrollen im vorliegenden Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden. So haben die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beschuldigten, insbesondere die erwähnten Formulare, keinen Anlass zu besonderem Misstrauen gegeben. Die Beschuldigte hat bei den Beratungsgesprächen auch immer wieder angegeben, sie sei arbeitslos und ihre Bewerbungsbemühungen seien negativ verlaufen. Beim Beratungsgespräch vom 21. November 2019 hat die Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet, es sei betreffend eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft zu keinem Vertragsschluss gekommen (UA act. 110 f.). Am Beratungsgespräch vom 23. März 2020 hat die Beschuldigte erwähnt, dass sie eine mögliche Teilzeitstelle bei einem Reinigungsunternehmen in Aussicht habe, woraufhin sie explizit auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde. Am Beratungsgespräch vom 8. Juni 2020 erwähnte die Beschuldigte, dass sich bezüglich der am 23. März 2020 thematisierten Stelle nichts ergeben habe und sie weiterhin stellensuchend und arbeitslos sei (UA act. 108).
Es handelte sich im vorliegenden Fall aus Sicht der Arbeitslosenkasse um einen Routinefall bzw. um ein ausgesprochenes Massengeschäft (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Von einer Arbeitslosenkasse kann nicht verlangt werden, dass sie alle Empfänger, so auch die Beschuldigte, von Arbeitslosenversicherungsleistungen pauschal des Missbrauchs verdächtigt. Vielmehr durfte sie der Beschuldigten, zumal zum Zeitpunkt der Gesuche und der Auszahlungen noch keine Ungereimtheiten vorlagen (die Meldung seitens des SECO erfolgte erst am 28. Dezember 2021 [UA act. 33], die letzte Auszahlung war am 22. September 2020 erfolgt [UA act. 92]), ein gewisses Mass an Vertrauen entgegenbringen.
3.1.2. Soweit sich die Beschuldigte darauf beruft, dass die Falschangaben (und damit die ihr vorgeworfene arglistige Täuschung) aufgrund eines Abgleichs der Angaben im individuellen Konto leicht erkennbar gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 93 AHVG sieht zwar einen Kontrollmechanismus vor, mit welchem zu Unrecht geleistete Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung entdeckt werden sollen. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass dieser in Art. 93 AHVG statuierte Kontrollmechanismus lediglich eine ex post Beurteilung bzw. Kontrolle zulässt. Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht lediglich die ihr gemeldeten, bereits erfolgten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den Einträgen in den individuellen Konten ab. Ein Abgleich mit dem individuellen Konto der versicherten Person vor der Auszahlung der Taggeldbezüge ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich, da allfällige beitragspflichtige Einkommen von Arbeitnehmern erst innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Arbeitgeber gemeldet (Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf dem individuellen Konto eingetragen werden, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem allfällige Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung längst ausbezahlt sein müssten. Im Ergebnis besteht für die Arbeitslosenversicherung damit keine Möglichkeit, die von der Beschuldigten in den jeweiligen Formularen gemachten Angaben betreffend Zwischenverdienst bei der Zentralen Ausgleichskasse zu überprüfen, bevor sie die Taggelder ausbezahlen muss. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kann ihr demnach nicht vorgeworfen werden, nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben.
3.1.2. Soweit sich die Beschuldigte darauf beruft, dass die Falschangaben (und damit die ihr vorgeworfene arglistige Täuschung) aufgrund eines Abgleichs der Angaben im individuellen Konto leicht erkennbar gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 93 AHVG sieht zwar einen Kontrollmechanismus vor, mit welchem zu Unrecht geleistete Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung entdeckt werden sollen. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass dieser in Art. 93 AHVG statuierte Kontrollmechanismus lediglich eine ex post Beurteilung bzw. Kontrolle zulässt. Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht lediglich die ihr gemeldeten, bereits erfolgten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den Einträgen in den individuellen Konten ab. Ein Abgleich mit dem individuellen Konto der versicherten Person vor der Auszahlung der Taggeldbezüge ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich, da allfällige beitragspflichtige Einkommen von Arbeitnehmern erst innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Arbeitgeber gemeldet (Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf dem individuellen Konto eingetragen werden, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem allfällige Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung längst ausbezahlt sein müssten. Im Ergebnis besteht für die Arbeitslosenversicherung damit keine Möglichkeit, die von der Beschuldigten in den jeweiligen Formularen gemachten Angaben betreffend Zwischenverdienst bei der Zentralen Ausgleichskasse zu überprüfen, bevor sie die Taggelder ausbezahlen muss. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kann ihr demnach nicht vorgeworfen werden, nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben.
3.1.3. Zusammengefasst durfte die Arbeitslosenkasse sich demnach – mangels Ungereimtheiten oder widersprüchlicher Angaben – auf die Angaben der Beschuldigten als versicherte Person verlassen. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb eine die Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Arbeitslosenkasse zu verneinen.
3.2. Indem die Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse für die Monate September 2019 bis August 2020 angegeben hat, nicht erwerbstätig gewesen zu sein, sie die Arbeitslosenkasse damit arglistig getäuscht, diese in einen Irrtum versetzt und damit zu einer Vermögensdisposition bestimmt hat, ist bei der Arbeitslosenkasse ein Schaden in der Höhe von total Fr. 11'269. 15 eingetreten. Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB damit mehrfach erfüllt.
3.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes gab die Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2023 an, dass sie sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe, da ihr Ehemann, welcher die Firma B._____ betrieben habe, viele Schulden gehabt habe (UA act. 117 Ziff. 18; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Sie habe sich entschieden, “von irgendwo Geld zu beziehen” (UA act. 118 Ziff. 33). Sie gab an, gewusst zu haben, dass ihr keine Arbeitslosenentschädigung zugestanden, sie falsche Angaben auf den Formularen gemacht und sie diese mittels ihrer Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt habe (UA act. 119 f. Ziff. 42; 44). Dies bestätigte die Beschuldigte vor Vorinstanz nochmals (GA act. 44 f.). Damit handelte sie mit Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
3.4. Nachdem allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, hat die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. Damit erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des von Vorinstanz für anwendbar befundenen Tatbestandes gemäss Art. 148a StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_104/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.1.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4 m.w.H.). Betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a StGB hat kein formeller Freispruch zu erfolgen, da dieser denselben Lebenssachverhalt umfasst, welcher im Schuldspruch wegen Betrugs mündet.
4.
4.1. Der Tatbestand des Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges frei und verurteilte sie wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen à Fr. 90.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Strafart und das Strafmass nicht angefochten (Berufungsbegründung Antrag 1.).
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).
Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Anklägerin und der Vorinstanz – auch bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs – auf eine Geldstrafe zu erkennen.
4.3. 4.3.1. Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen. Die Einsatzstrafe ist vorliegend für die Betrugshandlung im August 2020 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 1'260.10 festzulegen (UA act. 92), welche anschliessend für die weiteren Betrugshandlungen angemessen zu erhöhen ist. Die Beschuldigte hat es im August 2020 unterlassen, auf dem Formular AdvP ihren Zwischenverdienst bei der C._____ AG in der Höhe von Fr. 1'506.51 anzugeben (UA act. 56 ff.) bzw. hat sie wahrheitswidrig angegeben, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen (UA act. 85 f.). Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 1'260.10 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung entstanden (UA act. 92). Die Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit: So wäre es für sie ohne weiteres möglich gewesen, den Zwischenverdienst der Arbeitslosenkasse wahrheitsgetreu anzugeben. Allerdings bestand ihr Motiv nicht darin, sich mit dem zusätzlichen, ihr nicht zustehenden Geld irgendwelche Luxusartikel zu beschaffen, sondern ihr Handeln lag in der finanziellen Verschuldung ihres Ehemannes (UA act. 120; GA act. 43; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.) und damit einhergehend in der schlechten finanziellen Situation der vierköpfigen Familie begründet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist - in Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe - insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es ist dafür eine Einsatzstrafe von
30 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.
4.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten August 2019 bis Juli 2020 angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte ist diesbezüglich in gleicher Art und Weise wie im August 2020 vorgegangen, wobei die für diese Monate zu Unrecht erwirkten Entschädigungen tiefer lagen (September 2019: Fr. 469.05; Oktober 2019: Fr. 891.85; November 2019: Fr. 816.50; Dezember 2019: Fr. 735.45; Januar 2020: Fr. 1'011.85; Februar 2020: Fr. 1'006.40; März 2020: Fr. 902.10; April 2020: Fr. 960.10; Mai 2020: Fr. 960.05; Juni 2020: Fr. 1'052.70; Juli 2020: Fr. 1'203.00 [UA act. 92 ff.]). Im Weiteren kann für die Verschuldensbewertung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, so dass auch in diesen Fällen von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Bei einer Einzelbetrachtung wären Geldstrafen von jeweils 10 bis 20 Tagessätzen angemessen gewesen. Dem Obergericht erscheint daher, auch in Würdigung der zeitlichen und räumlichen Nähe der jeweiligen Betrugshandlungen, insgesamt eine Erhöhung um 40 Tagessätze für die weiteren Betrugshandlungen auf total 70 Tagessätze als angemessen.
4.4. Die Beschuldigte zeigte sich von Anfang an einsichtig und bereute die gemachten Fehler (UA act. 120 Ziff. 48 ff.; GA act. 43). Im Rahmen der Täterkomponenten sind ihr kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie ihre Einsicht und Reue strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, stellt den Normalfall dar und ist weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). Im Ergebnis erscheint – unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse (vgl. E. 4.6. nachfolgend) – eine Reduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze auf 60 Tagessätze als angemessen.
4.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 90.00 fest. Die Beschuldigte als auch die Anklägerin bringen dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine Auswirkung auf die Höhe des Tagessatzes hätte (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'900.00 [gemäss eingereichten Belegen vor Obergericht] abzüglich des Pauschalabzugs von 20 % sowie in Würdigung des Umstands, dass der Ehemann eine geregelte Erwerbstätigkeit ausübt, abzüglich 7.5 % für das erste Kind und 6.25 % für das zweite Kind), ist nicht ersichtlich. Es hat daher diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf Fr. 5'400.00 (60 x Fr. 90.00).
Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit zu Recht auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fest. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 6.7.) verwiesen werden.
4.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2).
Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 1'350.00 festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf
15 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschuldigte des Landes zu verweisen ist.
5.1. 5.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialversicherungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; obligatorische Landesverweisung).
5.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; m.w.H.).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2 m.w.H.).
5.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; m.w.H.). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; m.w.H.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; m.w.H.). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3; m.w.H.).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; m.w.H.). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.2; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023; E. 2.2.3; m.w.H.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; m.w.H.). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; m.w.H.). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 71; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 m.w.H.).
5.2. 5.2.1. Die heute 34-jährige Beschuldigte ist kosovarische Staatsbürgerin mit Niederlassungsbewilligung C (UA act. 2; UA act. 10 Ziff. 79; GA act. 36; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Sie wurde am tt.mm.1990 in V._____ im Kosovo geboren und wuchs dort mit ihren Eltern und Geschwistern auf (UA act. 4 Ziff. 14; GA act. 39). Sie besuchte neun Jahre lang die Grundschule in W._____ und spricht neben Albanisch etwas Englisch (UA act. 6 Ziff. 30; GA act. 39) sowie Deutsch (bei "komplexeren" Lebenssachverhalten mit Unterstützung eines Dolmetschers; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3. GA act. 37 ff.; UA act. 105 ff.; UA act. 114 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Einen Deutschsprachkurs hat sie bisher nicht besucht; ihre deutschen Sprachkenntnisse erlangte sie durch Arbeit und Kontakt mit Nachbarn (GA act. 39; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). 2007 heiratete sie ihren Ehemann, den sie über Verwandte im Kosovo kennengelernt hatte und welcher ebenfalls über die kosovarische Staatsbürgerschaft verfügt, und zog nach der Eheschliessung im Jahr 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz (UA act. 5 Ziff. 21; GA act.
39 f.; Familiennachzugsgesuch vom 29. Mai 2007; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Da ihr Ehemann in der Schweiz geboren wurde, war es für sie "selbstverständlich", in die Schweiz zu ziehen (GA act. 40). Im Jahr 2008 kamen der Sohn der Beschuldigten und im Jahr 2013 die Tochter in der Schweiz zur Welt (GA act. 42; UA act. 117 Ziff. 21). Die Beschuldigte lebt demnach seit 18 Jahren in der Schweiz. Sie ist die Hauptbezugsperson für ihre zwei Kinder und lebt mit ihnen und ihrem Ehemann in X._____. Ihr Sohn (Jahrgang 2008 [UA act. 5]) begann am tt.mm.2024 eine [Lehre] bei der E._____ AG (GA act. 38 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), während ihre Tochter (Jahrgang 2013 [UA act. 5]) die Primarschule in X._____ besucht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Ihr Ehemann arbeitet als […] bei G._____ in Y._____ (GA act. 39; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Die Eltern der Beschuldigten leben im Kosovo. Sie hat fast täglich telefonischen Kontakt zu ihnen und besucht sie etwa ein- bis zweimal pro Jahr (GA act. 39; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Eine Schwester der Beschuldigten lebt ebenfalls in der Schweiz und ein Bruder sowie zwei weitere Schwestern leben in Z._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Die restliche Verwandtschaft lebt im Kosovo (UA act. 6 Ziff. 28 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Die Beschuldigte hat keine Ausbildung abgeschlossen (GA act. 41; UA act. 6 Ziff.
31 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Sie kümmert sich primär um den Haushalt und die Kinder. Ab 2015 pflegte die Beschuldigte zudem für ca. 3 Jahre zuhause ihren an […] erkrankten Schwiegervater (UA act.
117 Ziff. 19 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Die Beschuldigte arbeitete während 2.5 Stunden pro Tag bei der C._____ AG, welche ihr am tt.mm.2023 ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt hatte (UA act. 13). Seit dem tt.mm.2024 arbeitet sie Vollzeit bei der F._____ AG (vgl. Arbeitsvertrag vom tt.mm.2024 [eingereicht anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung]).
5.2.2. In Würdigung des Umstands, dass die Kernfamilie der Beschuldigten, bestehend aus dem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern, in der Schweiz lebt und die Beschuldigte die Hauptbezugsperson ihrer Kinder ist, besteht für sie ein starkes Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben. Zwar garantiert die EMRK kein Recht auf die Wahl des für das Familienleben am besten geeigneten Ortes, jedoch befinden sich der Sohn der Beschuldigten am Anfang seiner Berufslehre und die Tochter noch in der Primarschule. Beide Kinder wurden in der Schweiz geboren und leben seit ihrer Geburt hier. Eine Landesverweisung würde die Familie auseinanderreissen, zumal der Vater das Haupterwerbseinkommen erzielt und die Mutter seit deren Geburt die engste Bezugsperson der Kinder ist. Vor diesem Hintergrund wäre es unzumutbar, wenn die Kinder ihre Mutter nur noch während der Ferien oder per Videotelefonie sehen könnten. Die bestehende intakte Familiengemeinschaft würde dadurch getrennt. Ein Umzug der in der Schweiz verwurzelten Kinder in das Heimatland der Beschuldigten wäre ebenfalls unzumutbar.
5.2.3. Die Beschuldigte unterliegt dem besonderen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Eine Landesverweisung würde zu einer faktischen Trennung der Kernfamilie und der gelebten familiären Beziehung führen, was einen unzumutbaren Eingriff in das persönliche Interesse der Beschuldigten darstellen würde, da sie ihr Familienleben nicht anderswo pflegen kann. Zusammenfassend ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen.
5.3. Es bleibt das öffentliche Interesse an einer temporären Wegweisung und Fernhaltung der Beschuldigten aus der Schweiz zu bewerten.
Bei Betrug im Bereich der Sozialversicherung handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Nach der Wertung des
Gesetzes soll eine solche Straftat, wie sie der Beschuldigten vorzuwerfen ist, im Grundsatz zu einer Landesverweisung führen. Der Beschuldigten ist sodann eine mehrfache Tatbegehung vorzuwerfen, wobei die einzelnen Delikte einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang haben. Der Deliktsbetrag ist mit rund Fr. 11'269.15 nicht zu bagatellisieren, fällt aber auch nicht besonders hoch aus. Die Betrugshandlungen der Beschuldigten sind zwar grundsätzlich dazu geeignet, eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung herbeizuführen. So liegt bei einem Missbrauch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vor. Ein unrechtmässiger Bezug von Arbeitslosentaggeldern gefährdet in der Regel die finanziellen Interessen des Leistungserbringers und beansprucht zwecks Abklärung zusätzliche personelle Ressourcen. Insofern besteht ein hohes öffentliches Interesse am Funktionieren der Sozialwerke und der sozialen Solidarität. Doch auch wenn sich die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist ihr Verschulden – wie bereits erwähnt – auch in Würdigung des Deliktsbetrags von Fr. 11'269.15 im Lichte der Bezugsdauer von insgesamt 12 Monaten noch als leicht einzustufen. Der Beschuldigten wird keine Schlechtprognose gestellt und es wird ein bedingter Vollzug ausgesprochen. Die Beschuldigte hält sich zudem seit knapp 18 Jahren in der Schweiz auf. In dieser Zeit wurde sie erstmals straffällig. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht.
5.4. Zusammenfassend erscheint eine Resozialisierung der Beschuldigten in ihrem Heimatland dem Kosovo aufgrund sozialer und familiärer Beziehungen zwar grundsätzlich möglich, aber die Beschuldigte lebt mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Ehemann, ihrer Kernfamilie, in der Schweiz eine intakte Beziehung, weiter liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung vor. Aus dem Gesagten folgt, dass in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung zu verzichten ist.
6.
6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).
Die Beschuldigte unterliegt betreffend den Schuldpunkt vollumfänglich. Sie obsiegt hingegen in Bezug auf die Landesverweisung. Ausgangsgemäss
rechtfertigt es sich somit, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 25. März 2025 zzgl. des Aufwands für die obergerichtliche Hauptverhandlung von 1.5 Stunden (inkl. einer kurzen Nachbesprechung) mit rund Fr. 3'216.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).
Der Kostenverlegung folgend ist die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung von der Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.
7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Nachdem ein Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ergeht, hat die Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'997.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [GA act. 59 ff.]) ist mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 2 Jahre,
und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.
Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
4.
4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 106.00, gesamthaft Fr. 3'106.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'216.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'705.00 auferlegt.
5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'997.95 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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