SST.2024.238
SST.2024.238 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-06-12
12. Juni 2025Deutsch27 min
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.238 (ST.2024.4; StA.2023.3206) Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse...
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2024.238 (ST.2024.4; StA.2023.3206)
Urteil vom 12. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Bösingen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […]
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw.; Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Anklage vom 13. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Bezirksgericht Kulm die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung sowie mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
1.2. Die Justizleitung wies das Verfahren mit Entscheid vom 28. Februar 2024 dem Bezirksgericht Muri – als ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Kulm handelnd – zur Behandlung und Beurteilung zu.
1.3. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge dahingehend, dass sie eine unbedingte Freiheitsstrafe von
9 Monaten unter Aufschub des Vollzugs zu Gunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB beantragte.
1.4. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 28. Mai 2024 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer I./2. frei und erkannte im Übrigen, dass der Beschuldigte die Straftatbestände der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer I./1. (Art. 285 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) in schuldunfähigem Zustand gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB verübt habe. Von der Anordnung einer (stationären oder ambulanten) therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB wurde abgesehen und die ambulante Massnahme, welche das Obergericht mit Urteil vom 11. November 2021 angeordnet hatte, wurde gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. Für die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 347 Tagen wurde dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 34'700.00 zugesprochen und die Verfahrenskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung wurden auf die Staatskasse genommen.
2.
2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Unabhängig davon sei dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen und ihm seien sowohl die erstinstanzlichen als auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 25. November 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.
2.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Sachverständigen Dr. med. B._____ fand am 12. Juni 2025 statt.
Erwägungen
1.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Nichtanordnung einer stationären Massnahme, die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung und die Nichtauferlegung der Verfahrenskosten. Die übrigen Punkte sind demgegenüber unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB abgesehen und die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2021 angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen sei.
2.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 und 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Eine stationäre Massnahme kommt – spezielle Umstände vorbehalten – nicht in Betracht, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4).
2.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 und 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Eine stationäre Massnahme kommt – spezielle Umstände vorbehalten – nicht in Betracht, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4).
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sind vorliegend mangels Verhältnismässigkeit nicht erfüllt. Jedoch erweist sich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB mit stationärer Einleitung gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung als verhältnismässig.
2.3.1. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59-61, 63 und 64 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1).
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde der Beschuldigte am 9. November 2023 und 16. November 2023 durch Dr. med. B._____ psychiatrisch begutachtet. Das von ihr gestützt darauf erstellte forensischpsychiatrische Gutachten datiert vom 12. Dezember 2023 (act. 390 ff.). Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung – sowohl basierend auf der Analyse der (medizinischen) Vorakten als auch auf eigenen, jeweils mehrstündigen Explorationsgesprächen mit dem Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17) – und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar.
Im Rahmen eines neuen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erstellte Dr. med. B._____ zudem ein weiteres Gutachten, welches sich auf die psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten vom 16. August 2024 in der Klinik M._____ stützt. Nachdem beide Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung explizit auf dieses zweite Gutachten von Dr. med. B._____ sowie auf die Hauptverhandlung des neuen Strafverfahrens vor Bezirksgericht Kulm vom 28. Mai 2025 Bezug genommen und ihr Einverständnis erklärt haben, die dem Obergericht bereits zur Verfügung stehenden Akten beizuziehen, ist auch das psychiatrische Gutachten vom 5. September 2024 in die Beurteilung miteinzubeziehen. Auch dieses beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar.
Somit ist auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. Dezember 2023 (act. 390 ff.), ihr neues Gutachten vom 5. September 2024 (beigezogen), ihre Einvernahme vor Vorinstanz (act. 504 ff.) sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebenen Erläuterungen und Ergänzungen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.) abzustellen.
2.3.2. In beiden Gutachten stellte Dr. med. B._____ dem Beschuldigten die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (F20.0 nach ICD-10; act. 426, 441; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 19, 31), was auch mit den Vorgutachten von Dr. med. D._____ (act. 57) und Dr. med. E._____ (act. 135) übereinstimmt. Ferner lagen anlässlich der ersten Begutachtung durch Dr. med. B._____ eine Cannabisabhängigkeit (F12.21 nach ICD-10) und ein Cannabismissbrauch (F12.1 nach ICD-10) vor (act. 426, 441). Diese Diagnose konnte im beigezogenen Gutachten vom 5. September 2024 nicht mehr bestätigt werden (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 21).
Zwar bestritt der Beschuldigte wiederholt, an einer psychischen Störung zu leiden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.); die fehlende Krankheitseinsicht gehört gemäss der Gutachterin jedoch zum Krankheitsbild (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Die Verteidigung stellt die Diagnose jedenfalls nicht in Frage (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 33; Berufungsantwort E. 2). Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zu bejahen (vgl. zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1 E. 3.5).
2.3.3. Der Beschuldigte hat mit der Drohung ein Vergehen (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und mit der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte den vollendeten Versuch eines Vergehens begangen (Art. 285 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Nachdem auch eine Massnahme angeordnet werden kann, wenn die Anlasstat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3), liegen gleich zwei Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vor. Diese stehen wesentlich mit der festgestellten psychischen Störung des Beschuldigten im Zusammenhang, zumal es grundsätzlich unbestritten ist, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat (vorinstanzliches Urteil E. 6; Berufungserklärung S. 1).
2.3.4. 2.3.4.1. Bei einer Gesamtwürdigung erweist sich eine stationäre Massnahme jedoch als nicht verhältnismässig im engeren Sinne, weshalb von einer entsprechenden Anordnung abzusehen ist.
Das Obergericht hat bereits mit Urteil SST.2020.230 vom 11. November 2021 statt der damals beantragten stationären Massnahme eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Zur Begründung wurde dazumal ausgeführt, dass eine stationäre Massnahme nicht verhältnismässig im engeren Sinne sei und damit entfalle (Urteil des Obergerichts SST.2020.230 vom 11. November 2021 E. 3.2. f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hat sich an dieser Ausgangslage vorliegend nichts Wesentliches geändert.
2.3.4.2. Eine stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV
105 E. 5.4 und BGE 137 IV 201 E. 1.2).
2.3.4.3. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist vorab zu prüfen, welche Rückfallgefahr vom Beschuldigten ausgeht, um abzuwägen, ob diese eine stationäre Massnahme als Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag.
Hinsichtlich der Rückfallgefahr deckt sich die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. B._____ mit jener des Vorgutachters Dr. med. E._____ (act.
68 ff.), indem sie wiederholt ausführt, dass die Rückfallgefahr für zukünftige verbale Gewaltdelikte wie die stattgehabten ohne entsprechende Behandlung hoch sei (act. 439, 445; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27, 34). Wenn keine nachhaltige Besserung der deliktfördernden Symptome der paranoiden Schizophrenie auftrete, sei demnach mit neuerlichen Straftaten im Sinne der Anlasstaten, d.h. mit (Todes-)Drohungen und Beleidigungen, zu rechnen (act. 445; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27, 34). Es bestünden jedoch keine Hinweise auf eine akute und ernsthafte Gefahr dafür, dass der Beschuldigte effektiv strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begehen bzw. seine (Todes-)Drohungen wahrmachen würde (act. 439,
510 f., beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27). Im Gegenteil hat die Gutachterin anlässlich ihrer vorinstanzlichen Einvernahme mitunter ausgesagt, dass das Zuschlagen nicht zum Wesen des Beschuldigten gehöre (act. 508). Auch wenn er in Situationen hätte zuschlagen können, habe er das bisher nicht getan und sie sehe keine Wahnsituation in welcher sich dieses Risiko verwirklichen würde (act. 510 f.). Zwar fühle sich der Beschuldigte von seinem Umfeld beeinträchtigt und verärgert, was sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich zeigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5, 7), der Kern seines Wahns betreffe jedoch seine eigene Aussergewöhnlichkeit und Intelligenz und sei somit positiv besetzt (act. 510 f.). Die Wahnqualität sei dabei immer gleichgeblieben und es gäbe keine Hinweise darauf, dass sein Wahn körperliche Gewalt fördern könnte (act. 510 f.). Diese Aussagen bestätigte Dr. med. B._____ in ihrem aktuellen Gutachten, wonach das Ausmass und die Bedrohlichkeit der Wahninhalte seit 2019 nicht zugenommen hätten (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 27).
Auf diese gutachterliche Einschätzung ist weiterhin abzustellen. Dass sich Dr. med. B._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung neu dahingehend geäussert hat, die Wahrscheinlichkeit körperlicher Gewaltdelikte sei nunmehr gestiegen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 ff.), vermag ihre zuvor wiederholt geäusserte gegenteilige Einschätzung nicht zu entkräften, insbesondere zumal sie nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie zu dieser veränderten Beurteilung gekommen ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, 24, 26, 28 f.). Als Grund brachte sie lediglich das anlässlich seiner Einvernahme gezeigte Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Spruchkörper vor, welches eine erhöhte Aggressionsbereitschaft aufgewiesen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). Beispielsweise habe er der Oberrichterin auf eine Frage geantwortet, er lasse sich nicht auf ihre Psychotricks ein und möge es nicht, wenn ihn Leute für dumm verkaufen und Fragen stellen, deren Antwort sie bereits kennen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 6, 9, 12). Diese Beobachtungen vermögen jedoch keinen tatsächlichen Übergang zur körperlichen Gewalt begründen, zumal sich der Beschuldigte auch schon in der Vergangenheit im Rahmen von Einvernahmen im Ton vergriffen und gemäss der Gutachterin aggressiv reagiert habe (vgl. beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 5). Zudem sind weiterhin keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschuldigte je eine Person ernsthaft tätlich angegriffen hätte. Es ist daher weiterhin auf die sorgfältig ausgearbeitete und schlüssige Einschätzung von Dr. med. B._____ in ihren schriftlichen Gutachten abzustellen. Insbesondere die aktuellere Beurteilung vom 5. September 2024 berücksichtigt auch die neu begangenen Straftaten zum Nachteil von F._____ (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 3 ff.), weshalb letztere – entgegen der Gutachterin (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, 28 f.) – ebenfalls keine veränderte Einschätzung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu begründen vermögen.
Negativ ins Gewicht fällt, dass die mit obergerichtlichem Urteil vom 11. November 2021 angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde, da der Beschuldigte mangels Krankheitseinsicht konsequent nicht kooperiert und lediglich zwei Behandlungstermine wahrgenommen habe (vorinstanzliches Urteil E. 8). Demgegenüber ist positiv zu bewerten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben kein Cannabis mehr konsumiert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 21). Die finanzielle Situation ist unverändert desolat. Der Beschuldigte besitzt kein Vermögen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) und bezieht eine volle IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (vgl. Beilagen zur Berufungsantwort). Zudem ist er für die Erledigung sämtlicher administrativer Angelegenheiten auf die Unterstützung eines Beistands angewiesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (aufgrund des Strafverfahrens betreffend die neu begangenen Straftaten zum Nachteil von F._____) wohnt der Beschuldigte bei seinem Vater, eine feste Tagesstruktur fehlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Weiterhin drohen eine Isolation und ein Abtauchen in die sozialen Medien, wie dies bereits früher geschehen ist. Auch sein Krankheitsbild zeigt sich nach aussen deutlich, indem der Beschuldigte auf Fragen teilweise wirre Ausführungen macht, denen nicht gefolgt werden kann, und sich offensichtlich selbst überschätzt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 15 f., 36). Diese im Allgemeinen negativ zu bewertende Situation des Beschuldigten hat sich über die letzten Jahre jedoch nicht wesentlich verschlechtert. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass er in der Vergangenheit Straftaten gegen Leib und Leben begangen hätte. Ein über die Drohungen und Beschimpfungen hinausgehendes Gewaltpotenzial lässt sich nicht schlüssig ausmachen. Die in der Vergangenheit vom Beschuldigten ausgesprochenen und – aufgrund seiner schlechten Legalprognose – auch in Zukunft zu erwartenden Drohungen und Beschimpfungen sind zwar lästig und in ihrer Wirkung für die Betroffenen nicht zu bagatellisieren. Beim Beschuldigten handelt es sich jedoch mit Bezug auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nicht um einen Wiederholungstäter.
Nach dem Gesagten ist, sofern der Beschuldigte nicht adäquat behandelt werden kann, primär mit erneuten Rückfällen im Bereich der verbalen Gewalt zu rechnen, wohingegen die Wahrscheinlichkeit für schwere Gewalttaten gegen Leib und Leben als eher gering einzustufen ist. Auch wenn die Gefahr für mittelschwere Gewaltstraftaten zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, liegen aktuell keine Hinweise dafür vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte künftig gefährlicher sein soll als zum Zeitpunkt der Anlasstaten.
2.3.4.4. Die soeben ermittelte Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Straftaten ist in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten durch eine stationäre Massnahme zu setzen.
Eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Im Unterschied zu Strafen ist ihre Dauer zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, BGE 142 IV 105 E. 5.4, BGE 141 IV 236 E. 3.5, BGE 141 IV 49 E. 2.1 f.). Vorliegend geht Dr. med. B._____ von einer Behandlungsdauer von 3 bis 4 Jahren aus (act. 446). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist zudem nicht bloss von einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschuldigten geprägt, sondern umfasst regelmässig auch weitere starke Eingriffe in seine persönliche Freiheit, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3).
Zwar wurde mit Urteil des Obergerichts vom 11. November 2021 schon einmal eine ambulante Massnahme angeordnet. Zudem befand sich der Beschuldigte wiederholt längere Zeit in Untersuchungshaft. Bei den damaligen und den vorliegenden Anlasstaten handelt es sich jedoch um Delikte mit einem leichten bis mittelschweren Verschulden im Bereich der verbalen Gewalt bzw. Aggression. Bei voller Schuldfähigkeit wäre der Beschuldigte mutmasslich lediglich zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu verurteilen gewesen. Ein Anknüpfen von Massnahmen von unbestimmter Dauer an rechtlich weniger erhebliche Anlasstaten ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit jedoch problematisch. Voraussetzung ist mithin, dass sich gestützt auf ein aktuelles Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass die betroffene Person künftig viel gefährlicher sein soll als anlässlich der Anlasstat (vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, N. 45 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (siehe dazu oben). Die Gefahr von erneutem verbal-aggressivem Verhalten stellt keine derartig gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, die eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB und den damit verbundenen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten rechtfertigen würde.
An dieser Beurteilung ändert auch die neuerliche Delinquenz und die damit einhergehende Inhaftierung des Beschuldigten nichts, zumal es sich erneut um Delikte gegen die Ehre bzw. die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen und keine schweren Gewaltstraftaten handelte. Zudem hat sich die stationäre Massnahme in erster Linie aufgrund von Anlasstaten aufzudrängen, welche vorliegend nicht ausreichend sind. Ob allfällige neue Delikte die Anordnung einer Massnahme rechtfertigen, ist grundsätzlich im jeweiligen neuen Strafverfahren zu prüfen. So wurde denn auch mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 28. Mai 2025 von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abgesehen und der Beschuldigte aus der Haft entlassen.
2.3.4.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht erfüllt. Dass sie diverse therapeutische Vorteile bietet und aus medizinischer Sicht gegenüber einer ambulanten Massnahme als erfolgsversprechender erscheint (act. 446; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 36), genügt selbstredend nicht. Von den Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn durch die stationäre Behandlung möglicherweise ein wünschenswertes Ziel erreicht werden könnte.
2.3.5. Auch wenn von der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich beantragt, so ist vorliegend die Anordnung einer ambulanten Massnahme möglich, zumal das Berufungsgericht gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Es hat dementsprechend diejenige Massnahme anzuordnen, für welche die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.3, wonach im Berufungsverfahren selbst eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann, wenn lediglich eine ambulante Massnahme beantragt worden ist). Eine ambulante Behandlung erscheint unter den vorliegenden Umständen bei entsprechender Ausgestaltung ausreichend, aber auch erforderlich, um das Rückfallrisiko des Beschuldigten zu senken.
Es liegt eine starke Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten vor, wobei gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B._____ die Eignung einer Massnahme im Allgemeinen zu bejahen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21 f.; act. 445; beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 35). Wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung korrekterweise ausgeführt haben, obliegt es jedoch nicht der Sachverständigen, die Verhältnismässigkeit einer Massnahme zu beurteilen (Berufungsbegründung E. 1d; Berufungsantwort E. 4). Aufgrund des früheren durch mangelnde Kooperation gescheiterten Versuchs einer ambulanten Massnahme, empfahl Dr. med. B._____ in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2023 alternativlos eine stationäre Massnahme (act. 446 f.). Jedoch hielt sie bereits in diesem Gutachten fest, dass eine ambulante Therapie grundsätzlich ebenfalls geeignet sei, die Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschuldigten zu reduzieren (act. 446). In ihrem neuen Gutachten vom 5. September 2024 kam sie schliesslich zum Schluss, dass eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung ausreichend sei (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 36). Dabei merkte sie explizit an, dass eine ambulante Massnahme ohne einleitende stationäre Behandlung aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten nicht erfolgsversprechend sei, durch die stationäre Einleitung von zwei Monaten jedoch auch gegen den Willen des Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen gesenkt werden könne (beigezogenes Gutachten vom 5. September 2024 S. 36 f.). So führte sie denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die fehlende Behandlungsbereitschaft krankheitsbedingt und damit ursächlich für den Abbruch der zuletzt angeordneten ambulanten Massnahme sei (act. 509). Die Behandlungsmotivation könne jedoch geweckt und eine Psychotherapie ermöglicht werden, sobald die Psychose aufgrund einer medikamentösen Einstellung nachlasse und der Beschuldigte wieder einen Realitätsbezug finde (act. 509; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2). Dass die Medikamente beim Beschuldigten grundsätzlich eine gute Wirkung zeigen, hat die Gutachterin sodann anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19, 21 f.). Demnach steht die aktuell fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.) – entgegen den widersprüchlichen Aussagen der Gutachterin anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23 f., 26) – der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht entgegen.
Nach dem Gesagten ist eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung grundsätzlich als geeignet und erforderlich zu qualifizieren. Im Gegensatz zur stationären Massnahme stehen eine ambulante Behandlung und
der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zudem im richtigen Verhältnis zu den Anlasstaten und den öffentlichen Sicherheitsinteressen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte selbst nicht als krank bzw. therapiebedürftig erachtet und nicht ohne richterliche Anordnung therapieren lässt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff., 26). Somit erweist sich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB als verhältnismässig. Wie soeben ausgeführt scheint jedoch geboten, den Beschuldigten zur Einleitung der ambulanten Massnahme zunächst stationär zu behandeln (Art. 63 Abs. 3 StGB). Der stationäre Beginn würde nach Ansicht des Obergerichts insbesondere dazu dienen, die Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft des Beschuldigten zu fördern und allenfalls den erneuten Beginn einer freiwilligen Medikamenteneinnahme sicherzustellen.
2.4. Zusammenfassend ist eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Um einen erneuten Abbruch der Massnahme zu verhindern, erachtet es das Obergericht zudem als wesentlich, den Beschuldigten zur Einleitung der ambulanten Massnahme vorübergehend stationär zu behandeln (Art. 63 Abs. 3 StGB). Hierüber hat jedoch nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1).
3.
Der Beschuldigte hat sich aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens vom 17. Juni 2023 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden. Die Vorinstanz hat ihm für die ausgestandene Haft eine Genugtuung von insgesamt Fr. 34'700.00 zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass auf eine Haftentschädigung zu verzichten sei.
Betreffend Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO ist zu beachten, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherungshaft unter Umständen an die ambulante Massnahme anzurechnen ist. Die ambulante Massnahme ist dabei soweit zu veranschlagen (vgl. Art. 63b Abs. 4 StGB), wie sie mit einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit einhergeht. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Ein zustehender Entschädigungsanspruch wegen Überhaft kann somit nur in Frage kommen, wenn sich ex post erweisen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Darüber kann hingegen nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden, da sich die mit der ambulanten Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, zumal nicht feststeht, ob eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme stattfinden wird. Die Frage, ob eine ungerechtfertigte Haft vorliegt, ist vielmehr im Rahmen eines allfälligen selbstständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9, nicht publ. in: BGE 145 IV 359).
Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten zum heutigen Zeitpunkt keine Entschädigung zuzusprechen.
4.
4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens – auch wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten schuldlos begangen hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO).
Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit ihrer Berufung, dass eine ambulante Massnahme angeordnet und dem Beschuldigten keine Entschädigung für Überhaft zugesprochen wird. Im Übrigen ist ihre Berufung, namentlich in Bezug auf die beantragte stationäre Massnahme, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD; inkl. im Berufungsverfahren angefallene Auslagen der Gutachterin) zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 3'117.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.
5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte – abgesehen von einem Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer I./2. – die ihm vorgeworfenen Straftaten
schuldlos begangen hat und hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass die Verfahrenskosten trotz festgestellter Schuldunfähigkeit dem Beschuldigten aufzuerlegen seien.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten ordentlich Anklage erhoben und nicht etwa ein vom ordentlichen Verfahren abzugrenzendes, selbstständiges, besonderes Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO durchgeführt. Dieses gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). Erachtet das erstinstanzliche Gericht den Beschuldigten im ordentlichen Verfahren hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB für schuldunfähig, so hat es – anders als im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO – den Beschuldigten mittels Sachurteil freizusprechen (BGE 134 IV
132 E. 6.1). Auch wenn die Vorinstanz – was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – formell keinen Freispruch ausgefällt hat, so steht doch fest, dass der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen worden ist. Ihm können die erstinstanzlichen Verfahrenskosten somit nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Nachdem sich der Beschuldigte in schlechten finanziellen Verhältnissen befindet (siehe dazu oben), scheidet auch eine Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 419 StPO aus (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 419 StPO).
5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'719.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist mit Berufung nicht angefochten, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).
Eine Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario), zumal eine Kostenauferlegung aus Billigkeit gemäss Art. 419 StPO ausscheidet (siehe dazu oben), was auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gilt.
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer I./2.) freigesprochen.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I./1.) zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB).
3.
Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
4.
4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'117.15 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'719.75 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Six Lehmann