SST.2024.253
SST.2024.253 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-09-16
16. September 2025Deutsch36 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.253 (ST.2023.68; STA.2023.2752) Urteil vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Rib...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.253 (ST.2023.68; STA.2023.2752)
Urteil vom 16. September 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1957, von Brunegg, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Barbara Borer, […]
Gegenstand Versuchter Diebstahl
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 28. Juli 2023 wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 150.00, ersatzweise
5 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Der Beschuldigte begab sich am Donnerstag, 25. Mai 2023, um ca. 18.25 Uhr, auf dem Parkplatz Schiffacker, Park & Pool, an der Engerfeldstrasse in Rheinfelden, zum dort parkierten Personenwagen Seat Leon, BL aaa, des Geschädigten B._____ in der Absicht, aus dessen Personenwagen so viele Wertgegenstände wie möglich zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden, ohne hierzu berechtigt zu sein. In der Folge zog er wissentlich und willentlich zwei bis drei Mal am Türgriff der Beifahrerseite des Personenwagens. Da der Personenwagen jedoch verschlossen war, behändigte der Beschuldigte nichts und entfernte sich vom Personenwagen.
Ort: 4310 Rheinfelden, Engerfeldstrasse, Parkplatz Schiffacker, Park & Pool Zeit: Donnerstag, 25. Mai 2023, ca. 18.25 Uhr Strafantrag: Samstag, 27. Mai 2023
1.2. Der Beschuldigte erhob am 8. August 2023 (Postaufgabe) Einsprache gegen den Strafbefehl.
1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 21. August 2023 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Am 21. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden statt. Diese erkannte mit gleichentags gefälltem Urteil:
1.
Der Beschuldigte ist des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 200.–.
3.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird die sichergestellte Autoantenne eingezogen und vernichtet.
5.
Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 67.00 g) den Spesen von Fr. 54.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) Zeugengelder (Auskunftsperson) Fr. 143.30 Total Fr. 2'364.30 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'364.30.– auferlegt.
6.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.
2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 9. Juli 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 15. Juli 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 11. Oktober 2024 zugestellt.
3.
3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 25. Oktober 2024 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte sinngemäss, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei.
3.2. Die Staatsanwaltschaft erhob am 19. November 2024 Anschlussberufung mit folgenden Erklärungen und Anträgen:
1. Das Urteil wird teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO).
2. Gestützt auf die teilweise Anfechtung des Urteils gemäss Art. 399 Abs. 4 und Art. 401 Abs. 1 StPO beschränkt sich die Anschlussberufung auf folgenden Punkt:
- die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO)
3. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt:
(1) Die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.- festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 800.-.
(2) Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 21. Juli [recte: Juni] 2024 sei wie folgt zu ergänzen:
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage) verurteilt.
(3) Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.
4. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Beizug der Akten
3.3. Mit Verfügung vom 21. November 2024 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an.
3.4. Am 6. Januar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die vorgängige Begründung ihrer Anschlussberufung ein.
3.5. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 liess der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine (weitere) Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsantwort mit folgenden Anträgen einreichen:
1. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die amtliche Verteidigerin sei aus der Staatskasse zu entschädigen. Auf eine Rückforderung beim Beschuldigten sei zu verzichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.6. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 an ihren gestellten Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge.
3.7. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung reichten mit Eingaben vom 25. März 2025 (Postaufgabe) bzw. 28. März 2025 die Finanzverwaltung Q._____ die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten zum bei ihr hängigen Strafverfahren ein.
3.8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 16. September 2025 statt.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er beantragt, dass das Urteil vollumfänglich aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend die Strafzumessung Anschlussberufung erhoben. Das vorinstanzliche Urteil ist daher gesamthaft zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz stellte für den Schuldspruch vorwiegend auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Zeugen Wm C._____ ab. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er ausgerutscht sei und sich am Fahrzeug des Geschädigten abgestützt habe, betrachtete sie als Schutzbehauptung. Die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten erachtete sie ebenfalls als unglaubhaft bzw. widersprüchlich.
2.2
Der Beschuldigte lässt mit der Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsantwort vorbringen, dass eine klassische Vier-Augen-Situation vorliege. Den Aussagen des Zeugen werde per se ein höherer Beweiswert zugemessen und es lägen keine anderen objektiven Beweismittel vor, die den Anklagesachverhalt stützen würden. Der Zeuge, der von Beruf Polizist sei, gehe mit einem Filter "das ist ein möglicher Straftäter" durch die Welt. Die berufliche Ausbildung und Haltung von Polizisten mache sie für Voreingenommenheit anfällig. Der Zeuge sei zudem im Untersuchungsverfahren nie einvernommen worden, weshalb auch keine Aussageanalyse möglich sei. Ferner sei von der Vorinstanz der Widerspruch nicht thematisiert worden, dass bei der Notrufmeldung durch den Zeugen noch von der Beobachtung von zwei Personen die Rede gewesen sei, welche versucht hätten, Personenwagen zu öffnen. Diese Meldung stimme weder mit dem rapportierten Sachverhalt noch mit den Aussagen überein. Auch die gefundene Autoantenne könne an der niedrigen Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nichts ändern: Wären die Strafverfolgungsbehörden davon ausgegangen, dass die Antenne tatsächlich für Autoeinbrüche verwendet worden sei, wäre vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt worden, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Autoeinbrüche würden heutzutage auch nicht mehr mit Antennen verübt werden. Es sei daher vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und es bleibe kein Raum für eine Verurteilung. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Als Eventualbegründung lässt der Beschuldigte ausführen, dass auch kein Versuch vorliege, selbst wenn davon ausgegangen würde, er habe am Türgriff gezogen und sich danach vom Auto entfernt. Es könne nicht gesagt werden, er habe sich innerlich so sehr festgelegt, dass sein Wille zur Begehung der Tat als unwiderruflich erscheine. Mit dem Ziehen am Türgriff sei der Point of no Return nicht überschritten worden.
2.3
Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 zusammengefasst dar, die Vorinstanz habe (im Ergebnis) zu Recht auf die Aussagen des Zeugen abgestellt. Dessen Aussagen seien durchwegs glaubhaft und sein Beruf mindere die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht. Ein Ausrutschen mit Griff am Türgriff eines fremden Personenwagens sei kaum nachvollziehbar.
3.
3.1
Der Beschuldigte anerkennt, dass er sich auf dem Parkplatz in der Nähe des fremden Personenwagens aufgehalten und diesen auf der Beifahrerseite berührt hat. Er bringt aber vor, dass er das Auto nur angefasst habe, um sich abzustützen, weil er gestrauchelt sei (vgl. Berufungsbegründung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob der Beschuldigte stolperte und sich am Fahrzeug abstützte oder ob dieser vorsätzlich mehrfach am Türgriff zog und versucht hatte, das Fahrzeug zu öffnen.
3.2
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei Aussagen ist zu prüfen, ob diese verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1).
Aussagen eines Polizisten kommt aufgrund des beruflichen Hintergrundes nicht per se ein erhöhter Beweiswert zu (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3), jedoch sind solche Zeugenaussagen unter Wahrheitspflicht und unter Hinweis auf die Straffolgen (Art. 307 StGB) nicht leichthin in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). Abzuklären ist ferner, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweis). Ebenso können Indizien/Tatsachen herangezogen werden, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und welche auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3).
Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).
3.3
3.3.1. Wm C._____, der von der Vorinstanz am 21. Juni 2024 als Zeuge einvernommen wurde, gab an, dass er am 25. Mai 2023 die Treppe hochgekommen sei und den ganzen Parkplatz gesehen habe. Er habe dann das erste Auto auf dem Parkplatz gesehen, weiter, wie der Beschuldigte bei der Beifahrertür gestanden und zwei, drei Mal am Türgriff gezogen habe. Dann sei dieser um das Auto herumgegangen und weggegangen. Er (der Zeuge) habe noch seine Tasche in seinem Auto deponiert und sei anschliessend zum Beschuldigten hin. Sie hätten in dieser Phase einige solche Delikte gehabt und er habe deshalb gedacht, dass hier eine Kontrolle der Person erfolgen müsse. Er habe sich als Polizist zu erkennen gegeben und die Kollegen avisiert (GA act. 31). Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass das Ganze nach dem Dienst und Umziehen in zivile Kleidung ungefähr um 18:25 oder 18:30 Uhr gewesen sei (GA act. 32). Er sei sich betreffend seine Beobachtungen, dass der Beschuldigte mit der linken Hand zweimal am Türgriff gezogen habe, ziemlich sicher. Er sei 10 bis maximal 15 Meter entfernt gewesen (GA act. 33). Er habe nicht gesehen, wie sich der Beschuldigte dem Auto genähert habe, dieser sei schon danebengestanden, als er (der Zeuge) dazugekommen sei. Der Zeuge hielt es für eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte ausgerutscht und sich danach am Fahrzeug abgestützt habe. Der Beschuldigte sei klar neben dem Auto gestanden und es habe nicht danach ausgesehen, als hätte dieser das Gleichgewicht verloren (GA act. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Zeuge seine Aussagen weitgehend: Nachdem er Feierabend gemacht habe, habe er den Beschuldigten mit der Hand am Türgriff eines fremden Autos aus einer Distanz von ca. 10-15 Metern gesehen. Auf Rückfrage erklärte er, dass der Beschuldigte seiner Erinnerung nach ein- bis zweimal am Türgriff gezogen habe, "sicher nicht drei- oder viermal" (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.).
3.3.2
Der Beschuldigte gab bei der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall an, er sei auf dem Weg von Basel nach Huttwil gewesen, da er mit seiner Frau in Basel orientalische Sachen habe einkaufen wollen (UA act. 9). Er habe auf dem Parkplatz "nichts" gemacht. Er sei dort gewesen, da es viel Verkehr gehabt habe und weil er eine Pause habe machen wollen. Er habe von der Treppe aus Sport geschaut. Das fragliche Auto habe er nur einmal – und zwar unabsichtlich – mit der linken Hand angefasst. Der Grund dafür sei gewesen, dass er gestolpert sei und er sich habe abstützen wollen, um nicht umzufallen. Er habe sich "irgendwo auf der Türe" abgestützt bzw. "[s]chon im Bereich des Türgriffes[,] aber unter der Türf[a]lle". Betreffend die gefundene Antenne gab der Beschuldigte zunächst an, dass diese gebogen sei, weil er eine Fahne darauf montiert gehabt habe. Anschliessend gab er zu Protokoll, dass er diese bei seinem aktuellen Fahrzeug habe montieren wollen (UA act. 8 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2024 schilderte der Beschuldigte erneut ein grosses Verkehrsaufkommen und berichtete über Stau ("[…] Stau, überall, in jeder Ecke", GA act. 45; "Nach Bern war es immer verstopft", GA act. 47), weshalb er von Basel her die Landstrasse benutzt habe (GA act. 47). Für den Halt auf dem Parkplatz in Rheinfelden brachte er weitere Gründe vor: Er sei etwas müde gewesen, es sei heiss gewesen, er habe (Probleme mit dem) Blutdruck und Zucker (gehabt) (GA act. 45). Als er mit seiner Ehefrau auf den Parkplatz gefahren sei, sei der Polizist – der Zeuge – vor ihnen gefahren und dieser sei wohl danach zum Sporttreiben ausgestiegen. Er selber sei Wasser lösen gegangen und dann beim Rückweg bei einem "Hügel" ausgerutscht. Er habe Probleme an den Gelenken und Füssen. Der Polizist sei danach in ziviler Kleidung zu ihm gekommen und habe nach Ausweisen gefragt. Als er diesem seinen Fahrzeugausweis nebst seiner bereits ausgehändigten Identitätskarte nicht auch noch geben wollte, habe der Polizist die Polizei gerufen, welche anschliessend mit einer Patrouille erschienen sei. Seine Ehefrau sei dann in Handschellen zur Seite genommen worden und habe sich "fast füdliblutt" ausziehen müssen, obwohl sie nichts gemacht habe (GA act. 45 f.). Die gefundene Antenne sei von seinem vorher von ihm besessenen T4-Bus und gebogen, weil er daran die "Hopp-Schwiz-Fahne" für die EM aufgehängt habe. Den Werkzeugkasten führe er immer mit sich; er mache bei seinem Auto gerne viel selbst (GA act. 50). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich an, dass der Zeuge direkt hinter ihm auf den Parkplatz gefahren sei und sich umgezogen habe. Nachdem er Sport geschaut habe, sei er auf dem Rückweg gestolpert. Seine Hand sei nicht am Türgriff des fraglichen Fahrzeugs gewesen. Er wiederholte, dass seine Frau durch die eingetroffene Polizei in Handschellen abgeführt worden sei und sich habe ausziehen müssen. Die Polizei habe dann die Antenne gesehen. Diese hätte er, wenn er gewollt hätte, auch verstecken können – er wisse ja, dass gefährliche Gegenstände verdächtig seien. Die Antenne sei lediglich eine Erinnerung für ihn und er habe sie für das Aufhängen der Fahne benutzt. Als Begründung für den Halt auf dem Parkplatz führte er erneut die verstopften Strassen und seinen Gesundheitszustand an (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5-7).
3.3.3
Die Ehefrau des Beschuldigten erklärte vor Vorinstanz, dass sie mit ihrem Ehemann in Basel habe orientalische Sachen einkaufen wollen. Da sie nach dem Mittag müde geworden seien und Probleme mit "Zucker" gehabt hätten, hätte sie ihrem Ehemann vorgeschlagen, eine Pause zu machen. Ihr Mann sei dann beim Parkplatz Wasser lösen gegangen und zurück zu ihr ins Auto gekommen. Auf einmal habe ein Polizist ihren Ausweis verlangt. Als die weiteren Polizisten eingetroffen seien, sei sie in Handschellen gelegt worden und sie habe sich auf dem Parkplatz am ganzen Körper nackt untersuchen lassen müssen (GA act. 36 f.). Sie bestätigte, dass die Antenne von einem T4-Bus stammte und ihr Mann diese "wegen der Fussball WM oder EM" behalten habe (GA act. 39).
4.
4.1
Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern er ein Interesse daran gehabt haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, zumal keine persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen (vgl. GA act. 31). Die Aussagen des Zeugen sind zudem klar und nachvollziehbar. Er schildert an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einleuchtend, weshalb er seine erste Einschätzung am Tattag (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2023, UA act. 6), dass der Beschuldigte an der Falle der Autotür zwei bis drei Mal gezogen habe, nicht anzweifelt. So habe er von der Treppe aus mit 10 bis maximal 15 Metern Abstand den Überblick gehabt und sei ziemlich sicher, dass der Beschuldigte mit der linken Hand zweimal am Türgriff gezogen habe. Er habe den Beschuldigten bereits, als dieser neben dem Fahrzeug gestanden sei, gesehen, und es habe gar nicht danach ausgesehen, als ob dieser das Gleichgewicht verloren hätte (GA act. 33). Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand der Verteidigung nicht, der Zeuge sei bei seinen Beobachtungen berufsbedingt voreingenommen gewesen. Relevante Widersprüche zwischen seinen Aussagen vor Vorinstanz und Obergericht sowie dem Polizeirapport vom 5. Juli 2023 bestehen zudem nicht.
Auch gemäss diesem hat er gegenüber den avisierten Kollegen bei deren Eintreffen geschildert, er sei auf dem Weg zu seinem Fahrzeug gewesen und die Treppe hochgekommen, als er beobachtet habe, wie der Beschuldigte zwei bis drei Mal an der Türfalle der Beifahrerseite des Personenwagens BL aaa gezogen und sich anschliessend von diesem Fahrzeug entfernt habe (UA act. 6). Dass die Person, die den Notruf entgegengenommen hat, festhielt, der Zeuge habe beim Betreten des P&R Schiffacher zwei Personen beobachtet, welche versucht hätten, Fahrzeuge zu öffnen, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht zu erschüttern. Es scheint vielmehr naheliegend, dass die Notrufmeldung aufgrund der Kürze der Protokollierung etwas ungenau ist und die protokollierende Person den ausrückenden Polizisten mitgeben wollte, dass der Beschuldigte in Begleitung einer anderen Person – wie sich nachträglich herausstellte der Ehefrau – war. Keinen Anlass, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln, stellt der Umstand dar, dass er wenige Tage vor seiner gerichtlichen Befragung nochmals Einsicht in den Polizeirapport nahm. Er gab dies ohne Weiteres zu (GA act. 34) und schilderte dann detailliert – d.h. mit Angabe von weiteren Umständen, welche im Polizeirapport nicht festgehalten worden sind – und damit glaubhaft den Vorfall mit dem Beschuldigten.
4.2
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits am Tattag geltend machte, dass er (auch) aufgrund von gesundheitlichen Gründen auf dem Parkplatz war und diese Begründung erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachschob. Er wurde am 25. Mai 2023 explizit danach gefragt, weshalb er sich auf dem Parkplatz aufgehalten hat, worauf er einzig antwortete, weil ein Parkfeld frei gewesen sei (UA act. 9). Weiter fallen bei den Aussagen des Beschuldigten auch Ungereimtheiten betreffend die Tätigkeiten auf dem Parkplatz auf. Am Tattag sagte er aus, er habe "nichts" gemacht. Er sei in der Nähe der Treppe und seinem Auto gestanden und habe von dort aus Sport geschaut. Er sei nur nach draussen gegangen, um sich zu bewegen (UA act. 9). In seiner Einsprache erwähnt er dann neu, dass er auf dem Parkplatz neben der Treppe Wasser lösen gewesen sei (UA act. 41-43). Davon berichtete er auch bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und erwähnte auch noch, dass er auf dem Parkplatz etwas getrunken habe (GA act. 45). An das bei der ersten Befragung angegebene Sportschauen konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern und gab auf erste Nachfrage "Sport geschaut? Es gibt keinen Sport dort." an, wobei er auf die Konfrontation mit dem Widerspruch zu seinen ersten Angaben eine fehlerhafte Protokollierung geltend machte und meinte, er habe damals gesagt "Wasser lösen und in Richtung Sportplatz schauen" (GA act. 49). Auch hinsichtlich der Umstände, wie es zur Berührung des fremden Fahrzeuges durch den Beschuldigten kam, erscheinen seine Aussagen wenig überzeugend und inkonsistent. Zunächst gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht daran erinnern, mit welcher Hand er das Fahrzeug nach dem Stolpern berührt habe. Danach war er sich dann plötzlich ganz sicher, dass dies mit der linken Hand gewesen sein müsse (UA act. 9). Ebenso meinte der Beschuldigte bei dieser Einvernahme zuerst, er habe das Auto irgendwo an der Türe berührt und präzisierte dann sogleich, dass dies schon im Bereich des Türgriffs gewesen sei, jedoch nicht unter der Türfalle (UA act. 9). An der Berufungsverhandlung streitet er hingegen mit Sicherheit ab, dass seine Hände am Türgriff waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte zudem neu genau erklären, weshalb er gestolpert sei: Es habe dort einen "Hügel" gehabt (GA act. 45 f.). Dieses erklärende Detail hat er jedoch weder bei der Befragung am Tattag angeben noch in seiner Einsprache erwähnt, obwohl das zu erwarten wäre. Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte auch gänzlich neu vor, dass der Zeuge vor ihm auf den Parkplatz gefahren sei (GA act. 45), mithin rund 10 Minuten vor dem Stolpern (vgl. UA act. 9), was jedoch mit Blick auf die Aussagen des Zeugen, dass er nach seinem Dienst zu seinem Fahrzeug zurückkam, nicht glaubhaft ist. Gemäss Aussagen an der Berufungsverhandlung soll der Zeuge plötzlich hinter ihm gefahren sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Ferner fällt auch auf, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz versucht hat, die Polizei in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er behauptet, seine Ehefrau habe sich auf dem Posten fast "füdliblutt" ausziehen müssen (GA act. 46).
4.3
Hinsichtlich der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten als Auskunftsperson am 21. Juni 2024 ist festzuhalten, dass diese aufgrund der engen persönlichen Beziehung mit Vorsicht zu würdigen sind. So liegt es nahe, dass eine Ehefrau den Sachverhalt in einem möglichst günstigen Licht für ihren Ehemann darstellen möchte. Zudem widerspricht sie dem Beschuldigten dahingehend, als sie bei der Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dass sie diejenige gewesen sei, die ihrem Ehemann vorschlagen habe, eine Pause einzulegen. Gemäss ihren Aussagen hätten zudem beide Probleme mit "Zucker" gehabt (GA act. 36 f.). Die Schilderungen der Ehefrau wirken (unvollständig) abgestimmt mit denjenigen des Ehemannes, zumal der Umstand mit dem Blutzucker erst an der Hauptverhandlung von beiden vorgebracht wurde und die Ehefrau dann behauptete, dass beide an Problemen litten, wohingegen der Ehemann nur von sich selber sprach. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht hervorhob, ist die Aussage der Ehefrau, dass die Polizeikontrolle um 15.30 Uhr stattgefunden habe, nachweislich falsch (vgl. Polizeirapport, UA act. 4). Des Weiteren behauptete die Ehefrau völlig unglaubhaft, sie habe sich auf dem Parkplatz (mithin in der Öffentlichkeit; der Ehemann berichtete, dies sei auf dem Polizeiposten gewesen; UA act. 46 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) vor der Polizei nackt ausziehen müssen (GA act. 36 f.). Im Polizeirapport wird solches nicht festgehalten (UA act. 6) und ferner wäre zu erwarten, dass sich der Beschuldigte und/oder die Ehefrau über ein solches Verhalten der Polizei zeitnah beschwert hätten.
4.4
Zusammenfassend wirken die Schilderungen des Zeugen glaubhaft und es gibt keine Gründe, die Aussagen des unter Wahrheitspflicht befragten Polizisten anzuzweifeln. Dahingegen sind die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch seiner Ehefrau widersprüchlich und inkonsistent und als Schutzbehauptungen zu werten. Es gibt zudem verschiedene Indizien dafür, dass der Beschuldigte einen Diebstahl geplant hat. Zum einen spricht der Umstand, dass er eine defekte Autoantenne mit Abriebspuren mitführte, die so gebogen war, dass damit Autotüren durch leicht geöffnete Fenster geöffnet werden können (vgl. auch den Hinweis der Polizei; UA act. 6), für diese Annahme. Bei der Polizei gab der Beschuldigte an, er habe diese Antenne auf seinem jetzigen Fahrzeug montieren wollen (UA act. 9). Diese Angaben überzeugen jedoch nicht, passt die Antenne, nachdem der Beschuldigte den "T4-Bus" verkauft hat, doch überhaupt nicht auf sein Fahrzeug (GA act. 50) und ist die Antenne (zumindest derzeit) mit der abgebrochenen Schraube im Gewinde (UA act. 7) auch defekt und verbogen (UA act. 28). Unglaubhaft erscheint die Aussage des Beschuldigten auch, da er sie im Verlauf des Verfahrens änderte. Bei seiner Einsprache gab er neu an, dass die Antenne lediglich eine "Erinnerung" sei und er sie noch nicht vom Auto in seine Garage gebracht habe (UA act. 35). Weiter mutet merkwürdig an, dass der Beschuldigte für die Jahreszeit (25. Mai 2023) in seinem Fahrzeug unüblich viel dunkle (winterliche) Kleidungsstücke (schwarze Fliessjacke, Gillet, Pullover, Windjacke, Wollkappe, Dächlikappe) mitführte (UA act. 23 f.), welche dazu dienen könnten, sich unkenntlich zu machen. Wie der Beschuldigte selber einräumt, führt er immer einen Werkzeugkasten mit sich (GA act. 50; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Dies erscheint grundsätzlich zwar unbedenklich, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände allerdings ebenfalls als suspekt, da entsprechendes Werkzeug ohne Weiteres als Einbruchswerkzeug verwendet werden kann. Ferner ist auch auf den ersten Blick nicht ersichtlich, was der Beschuldigte in Rheinfelden gemacht hat. Denn der kürzeste und schnellste Weg von Basel nach Huttwil führt nicht über Rheinfelden bzw. ist allgemein bekannt, dass der Weg über die Autobahn grundsätzlich schneller ist als derjenige über eine Landstrasse. Der Beschuldigte kann schliesslich auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er auf dem Parkplatz war.
4.5
In Würdigung der Aussagen des Zeugen, des Beschuldigten und dessen Ehefrau sowie der vorliegenden Indizien steht fest, dass sich der Beschuldigte am 25. Mai 2023 auf den Parkplatz Schiffacker in Rheinfelden zum dort parkierten Seat Leon eines Dritten begab, mit der Absicht, aus dem Personenwagen so viele Wertgegenstände wie möglich und für eigene Zwecke zu entwenden, ohne hierzu berechtigt zu sein. Er zog dafür wissentlich und willentlich ein- bis dreimal am Türgriff der Beifahrerseite des Personenwagens. Da das Fahrzeug jedoch verschlossen war, behändigte der Beschuldigte nichts und entfernte sich wieder.
5.
5.1
Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (zum Tatobjekt und zur Tathandlung: vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz sowie ein Handeln in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 99 IV 6 E. 3).
5.2
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1). Mit der Tatausführung beim Diebstahl hat etwa derjenige begonnen, der zum Zwecke des Diebstahls eine Mauer eines Grundstücks überklettert, um eine Villa herumschleicht und beispielsweise durch Rütteln an Türen oder Fenstern, nach der am besten geeigneten Möglichkeit sucht, wie er jetzt in das Haus eindringen kann (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 22 StGB).
5.3
Die Handlung des Beschuldigten – mehrmaliges Ziehen am Türgriff eines fremden Fahrzeugs – kann in Würdigung der gesamten Umstände bei objektiver Betrachtung nicht anders ausgelegt werden, als dass er die Absicht hatte, in das fremde Fahrzeug einzudringen, um dort fremde bewegliche Gegenstände zur Aneignung wegzunehmen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Wie in der Anklage zutreffend beschrieben wird, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte so viele Wertgegenstände wie möglich entwenden wollte. Da dieser Erfolg nicht eintrat, liegt ein versuchter Diebstahl vor. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8) hat er die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten: Die für einen Versuch – in Abgrenzung zur straflosen Vorbereitung – erforderliche Tatnähe lag mit dem versuchten Öffnen des Fahrzeugs vor (vgl. E. 5.2 hiervor). Nur äussere Umstände – nämlich die verschlossene Fahrzeugtür – hinderten ihn an der Vollendung des Delikts. Zudem dürfte auch das Erscheinen des Zeugen auf dem Parkplatz dazu geführt haben, dass der Beschuldigte in der Folge vom Auto abliess.
5.4
Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
6.
6.1
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 40.00, Probezeit von 2 Jahren.
Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer als Denkzettel auszufällenden Verbindungsbusse von Fr. 200.00. Selbst unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung und des Verschuldens im unteren Bereich, erscheine die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von nur 5 Tagessätzen zu mild.
Der Beschuldigte verweist bezüglich der Strafzumessung auf die vorinstanzlichen Erwägungen.
6.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
6.3
Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB reicht der Strafrahmen bei einem Diebstahl von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1).
Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und da hier eine Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten schuldangemessen ist, ist eine Geldstrafe auszusprechen. Das ist auch unbestritten.
6.4
6.4.1. Bei einem versuchten Delikt ist die Strafe in einem ersten Schritt für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds
von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen, genauer gesagt die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte wollte so viele Wertgegenstände wie möglich aus dem Auto entwenden. Im breiten Spektrum von Deliktsbeträgen, wie sie bei einem Diebstahl denkbar sind, ist angesichts des Aufbewahrungsorts (Auto) von einem vergleichsweise geringen Deliktsbetrag auszugehen. Die kriminelle Energie des Beschuldigten erscheint zudem als gering, wurde vorliegend doch nur mit der Hand am Türgriff gezogen und wurden insbesondere keine weiteren Hilfsmittel zum versuchten Einbruch verwendet. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen und monetären Gründen handelte, wirkt sich nicht auf die Strafe aus, ist letzteres doch jedem Vermögensdelikt immanent (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Zu berücksichtigen ist aber, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, sich rechtmässig zu verhalten. Sein Lebensunterhalt ist durch die Rente und die Ergänzungsleistungen gewährleistet. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht und die hypothetische Strafe ist auf 30 Tagessätze (zusammen mit einer Verbindungsbusse; E. 6.7 nachfolgend) festzusetzen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es beim Versuch geblieben ist, was jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, sondern dem Umstand geschuldet ist, dass das Fahrzeug verschlossen war. Es rechtfertigt sich hier eine Strafreduktion um 10 Tagesätze. Angesichts der Tatkomponenten beträgt die verschuldensangemessene Strafe für den versuchten Diebstahl somit 20 Tagessätze (zuzüglich der Verbindungsbusse; E. 6.7 nachfolgend).
6.4.2
Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich bei der Täterkomponente neutral aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 7.3). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straferhöhenden oder -mindernden Umstände ableiten und ein besonderes Nachtatverhalten, wie ein Geständnis, das die Strafverfolgung erleichtert hätte, oder Reue, liegt nicht vor. Dies umso weniger als der Beschuldigte die Tat nach wie vor bestreitet. Es bleibt daher bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
6.5
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungsleistungen
sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 142 IV 315 E. 5.3; 134 IV 60 E. 6.1). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Ausnahmsweise, d.h. wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.00 reduziert werden.
Gemäss Angaben des Beschuldigten erhält er monatlich Fr. 2'003.00 an Ergänzungsleistungen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4; vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung vom 13. Dezember 2024 per Januar 2025 [eingereicht an der Berufungsverhandlung]). Die ebenfalls an der Berufungsverhandlung eingereichte definitive Veranlagungsverfügung 2024 weist jährliche Einkünfte von Fr. 11'544.00 aus. Da der Beschuldigte damit am Existenzminimum lebt, erscheint vorliegend ein Tagessatz von Fr. 30.00 angemessen.
6.6
Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit bzw. der Ersttäterschaft des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz von keiner ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist (vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 7).
6.7
Zu prüfen ist des Weiteren die Auferlegung einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche bei Gewährung eines bedingten Vollzugs im Sinne eines spürbaren Denkzettels möglich. Die Strafkombination dient der Spezialprävention. Das Hauptgewicht liegt hierbei nach wie vor auf der bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe, wohingegen der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Busse soll keine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion erlauben. Die bedingte Hauptstrafe und die Verbindungsbusse müssen zusammen schuldangemessen sein. Das Bundesgericht hat unter dem Gesichtspunkt der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse deren Obergrenze auf einen Fünftel der schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus der bedingten Hauptstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse – festgesetzt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 200.00 aufzuerlegen. Diese soll ihm die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns
vor Augen führen. Dieser Betrag erscheint vorliegend im Verhältnis zur bedingten Geldstrafe, welche im niedrigen Bereich anzusiedeln ist, und da der Verbindungsbusse nicht nur symbolische Bedeutung zukommen soll, als angemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 7 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
6.8
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen, weshalb ihm keine Genugtuung zuzusprechen ist. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen.
7.
7.1
Aufgrund der vom Beschuldigten beantragten vollumfänglichen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist auch über die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Autoantenne zu befinden.
7.2
Eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB setzt erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
7.3
Bereits die Polizei erachtete die sichergestellte Antenne als geeignet, um verschlossene Türen eines Fahrzeugs zu öffnen (UA act. 6). Die sichergestellte Antenne weist zwei auffälligen Krümmungen auf (vgl. UA act. 28 f.), welche ohne Weiteres nahelegen, dass die Antenne für Fahrzeugeinbrüche verwendet werden kann. Die starke Beugung am Ende der Antenne kann zum Öffnen einer Fahrzeugtür über den Innenbereich benutzt werden, wohingegen die zweite leichtere Beugung offensichtlich durch den Spalt von leicht geöffneten Fahrzeugfensterscheiben verursacht worden sein dürfte. Dass die Antenne für den Beschuldigten noch einen anderen (legalen) Nutzen hat, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt (E. 4.4 hiervor), passt die Antenne, nachdem der Beschuldigte den "T4-Bus" verkauft hat, überhaupt nicht auf sein Fahrzeug (GA act. 50) und die verbogene Antenne mit der abgebrochenen Schraube im Gewinde (UA act. 7) ist auch defekt. Die weiteren widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Verwendungszweck der Antenne sind allesamt als Schutzbehauptungen einzustufen. Die Antenne ist nach dem Gesagten mutmasslich zur Begehung von Straftaten bestimmt, weshalb die öffentliche Ordnung durch die mögliche Verwendung gefährdet ist. Die Antenne ist daher einzuziehen und zu vernichten.
8.
8.1
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 5.3).
8.2
Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist weitgehend gutzuheissen, der Beschuldigte ist zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse zu verurteilen. Einzig der von der Staatsanwaltschaft beantragten Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.00 kann nicht gefolgt werden, sondern dieser ist etwas tiefer auf Fr. 30.00 festzusetzen. Dies ist gesamthaft als unwesentliches Unterliegen der Staatsanwaltschaft einzustufen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) aufzuerlegen.
8.3
Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).
Die amtliche Verteidigerin weist mit Honorarnote vom 15. September 2025 einen Stundenaufwand von 16.33 Stunden aus und beantragt ein Honorar von Fr. 3'593.33. Damit macht sie einen Stundenansatz von Fr. 220.00 geltend. Dazu kommen Auslagen von Fr. 119.50 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, wodurch sich die Anwaltsforderung auf total Fr. 4'013.57 beläuft.
Die Berufungsverhandlung dauerte rund 90 Minuten. Der von der amtlichen Verteidigerin geschätzte Aufwand von 180 Minuten ist damit inklusive einer Nachbesprechung von 30 Minuten auf 120 Minuten zu reduzieren, womit eine Kürzung um 60 Minuten erfolgt.
Insgesamt ist der ausgewiesene Aufwand nach dem Gesagten um eine Stunde auf 15.33 Stunden zu kürzen. Der amtlichen Verteidigerin ist beim Stundenansatz von Fr. 220.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 119.50 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'774.95 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im vollen Umfang zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 2'364.30 auferlegt und ihn verpflichtet, seine Parteikosten selber zu tragen. Diese Kostenverteilung ist mit Blick auf Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario nach wie vor korrekt.
10.
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV
244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
1.
Der Beschuldigte wird des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2.
2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44, Art. 47 und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, gesamthaft Fr. 600.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
2.2. Der Antrag auf eine Genugtuung wird abgewiesen.
3.
Die sichergestellte Autoantenne wird eingezogen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, diese zu vernichten.
4.
4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 234.00, insgesamt Fr. 3'234.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'774.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im vollen Umfang zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.
5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'364.30 werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Hungerbühler