SST.2024.260
SST.2024.260 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-05-14
14. Mai 2025Deutsch15 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.260 (ST.2023.50; STA.2022.4122) Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstr...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.260 (ST.2023.50; STA.2022.4122)
Urteil vom 14. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1965, von Bennwil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jascha Schneider-Marfels, […]
Gegenstand Beschimpfung
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 9. Juni 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 350.00, ersatzweise
12 Tage Freiheitsstrafe.
1.2. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
" […]
Mehrfache Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.
Versuchte Nötigung Art. 181 StGB
Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, versucht jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile zu nötigen, etwas zu unterlassen oder zu dulden.
Mehrfache Beschimpfung Art. 177 Abs. 2 StGB
Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, in anderer Weise durch Worte in seiner Ehre angegriffen.
Am Sonntag, 3. Juli 2022 um 19.15 Uhr hielten sich die Geschädigten C._____ und B._____ sowie die Privatklägerin D._____ in 4310 Rheinfelden Stadtpark Ost auf und hörten mit einer Boombox Musik. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Stadtpark Ost in Rheinfelden und störte sich an der Lautstärke der Musik.
Er führte in der Folge gegenüber den Geschädigten C._____ und B._____ sowie der Privatklägerin D._____ aus, er werde die Musikbox in den Rhein werfen, falls sie diese nicht leiser stellen werden. Als sie dieser Aufforderung keine Folge leisteten, versuchte der Beschuldigte die Boombox durch Ergreifen an sich zu nehmen. Die Geschädigten C._____ und B._____ sowie die Privatklägerin D._____ griffen ebenfalls nach der Musikbox. Dabei kam es zu einem Handgemenge, wobei der Beschuldigte die Geschädigten B._____ sowie C._____ wissentlich und willentlich fest an den Handgelenken packte und sie gleichzeitig als "asozial" beschimpfte.
Als es ihm nicht gelang, die Musikbox an sich zu nehmen, führte er gegenüber der Privatklägerin D._____ wissentlich und willentlich aus, sie solle «ihre Fresse halten». Ebenso äusserte er ihr gegenüber, dass er es ihr nun noch einmal sagen, sonst werde es explodieren. Aufgrund dieser Äusserungen bekamen alle drei Mädchen Angst und begangen zu weinen.
Ort: 4310 Rheinfelden, Stadtpark Ost Zeit: Sonntag, 3. Juli 2022, ca. 19.00 Uhr
Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:
den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB, Art. 106 StGB
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
1.
Einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2.
Einer Busse von CHF 350.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
3.
Den Kosten
- Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 - Polizeikosten CHF 15.00
Rechnungsbetrag CHF 1'165.00
Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.
[…]"
1.3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 21. Juni 2023 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl, welcher zur Anklageschrift erhoben wurde, mitsamt den Akten
am 14. Juli 2023 an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
2.
2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 24. Juni 2024:
" 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, sowie - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB.
2.
Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.
3.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 5 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 150.00.
4.
4.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
4.2. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
5.
Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 800.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 e) den Kosten der Beweisführung (Zeugen) von Fr. 19.50 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 h) den Spesen von Fr. 136.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'155.50 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. e und h im Gesamtbetrag von Fr. 2'155.50 auferlegt.
6.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.
Urteil mündlich eröffnet."
2.2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. November 2024 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 24. Juni 2024 in Sachen ST.2023.50 sie aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung von Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.
2. Eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs gemäss Anklage sei der Berufungskläger von Strafe zu befreien.
3. Alles unter o/e- Kostenfolge."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 15. November 2024 auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberufung.
3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die bisherige Privatklägerin D._____ im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt.
3.4. Der Beschuldigte erstattete am 6. Januar 2025 die Berufungsbegründung und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest.
3.5. Mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen.
3.6. Mit Eingabe vom 25. Januar 2025 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Nicht angefochten sind demgegenüber die erfolgten Freisprüche betreffend mehrfacher Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB sowie versuchter Nötigung nach Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Nachfolgend ist deshalb einzig der ergangene Schuldspruch betreffend Beschimpfung zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage (noch) vorgeworfen, die Geschädigten B._____ sowie C._____ am 3. Juli 2022 um ca. 19:15 Uhr im Stadtpark Ost in Rheinfelden im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung wissentlich und willentlich als "asozial" beschimpft zu haben. Die Vorinstanz erachtet diesen Sachverhalt als erstellt.
2.2
Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschimpfung ("asozial") auch gegenüber D._____ erfolgt ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2 und E. 4.3.2), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf vom Anklagesachverhalt nicht erfasst wird. Die Beschimpfung "asozial" hat sich gemäss Anklage lediglich gegen B._____ und C._____ gerichtet, weshalb eine solche gegen D._____ nicht zu prüfen ist.
3.
3.1
Vorab gilt es zu prüfen, ob hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgehaltenen Delikts der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegenüber B._____ und C._____ gültige Strafanträge vorliegen.
3.2
3.2.1. Beim Tatbestand der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, wurde aber kein Strafantrag gestellt und ist die Antragfrist abgelaufen, ist das Verfahren einzustellen (STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 403 StPO). Beim Strafantrag ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn der Antragsberechtigte bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 1 E. 2; BGE 108 Ia 97 E. 2; BGE 106 IV 244 E. 1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2
In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 115 IV 1 E. 2a). Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 85 IV 73 E. 2 S. 75). Hinsichtlich Ehrverletzungsdelikte ist das Tatgeschehen für einen gültigen Strafantrag ausreichend umschrieben, wenn unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt wird, der Antragsteller sei vom Verletzer beschimpft worden. Es genügt, dass sich der Strafantrag auf eine bestimmte strafbare Handlung bezieht. Wenn sich im weiteren Verfahren nicht jene Wörter erhärten liessen, welche der Antragsteller genannt hat, sondern andere, lässt dies den Strafantrag nicht als inhaltlich unzureichend erscheinen (BGE 131 IV 97 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1. Sowohl B._____ als auch C._____ respektive ihr gesetzlicher Vertreter (Vater) haben am 12. September 2022 und somit noch innert der dreimonatigen Frist einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (vgl. Art. 31 StGB).
3.3.2
In ihren Strafanträgen gaben B._____ und C._____ jeweils folgenden Sachverhalt an:
"Ort: 4310 Rheinfelden, Stadtpark Ost Datum/Zeit: 03.07.2022, ca. 20.00 Uhr Kurzsachverhalt: Tätliche Auseinandersetzung wegen einer Musikbox. Wurde dabei grob an den Handgelenken gepackt" (UA act. 18 und 22).
Mit der Anklage wird dem Beschuldigten – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1 hiervor) – unter anderem vorgeworfen, dass es im Stadtpark Ost in Rheinfelden zu einem Handgemenge zwischen ihm und B._____ sowie C._____ gekommen sei, bei welchem der Beschuldigte diese wissentlich und willentlich fest an den Handgelenken gepackt und sie gleichzeitig als "asozial" beschimpft habe. Aus den Strafanträgen von B._____ und C._____ ergibt sich jedoch nicht, dass die Äusserung "asozial" bzw. irgendwelche herabsetzende Worte ihnen gegenüber erfolgt sein sollen. Vielmehr ist lediglich von einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher sie grob an den Handgelenken gepackt worden seien, die Rede. Eine Beschimpfung respektive die Verwendung herabsetzender Worte im Sinne der Anklage wird nicht erwähnt.
3.4
Es ist festzuhalten, dass sich die Strafanträge von B._____ und C._____ (respektive ihrem gesetzlichen Vertreter, d.h. dem Vater) vom 12. September 2022 ausschliesslich auf eine tätliche Auseinandersetzung beziehen und der massgebliche Sachverhalt derart beschrieben wird, dass sie grob an den Handgelenken gepackt worden seien. Eine Beschimpfung im Sinne von herabsetzenden Worten, so insbesondere die Äusserung „asozial“, wird nicht erwähnt. Dies im Gegensatz zum Strafantrag von D._____ (respektive ihrem gesetzlichen Vertreter, d.h. dem Vater), die den Vorwurf der Beschimpfung seitens des Beschuldigten in ihrem ebenfalls am 12. September 2022 eingereichten Strafantrag explizit erwähnt hat (UA act. 20). Dass eine unterschiedliche Formulierung in den Strafanträgen so gewollt und eine Verfolgung des Beschuldigten bezüglich einer Beschimpfung nur hinsichtlich D._____ angestrebt wurde, ergibt sich nicht bloss aus der unterschiedlichen, allerdings jeweils klaren Beschreibung des jeweiligen Sachverhalts in den Strafanträgen (insbesondere auch durch den gesetzlichen Vertreter von C._____ und D._____, welcher beide Strafanträge – mit unterschiedlichem Sachverhalt – verfasst hat), sondern ebenfalls aus dem Hinweis der rapportierenden Polizeibeamtin, welche in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2022 unter "Vorgehen" festhält, dass der Beschuldigte C._____, B._____ und D._____ während eines Handgemenges fest an den Handgelenken gefasst habe und letztere zudem noch als "asozial" beschimpft habe (UA act. 10).
3.5
Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem auch das Vorliegen eines gültigen Strafantrags (STEFAN KELLER, a.a.O., N 5 zu Art. 403 StPO). Mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags bezüglich der Äusserung "asozial" des Beschuldigten gegenüber B._____ und C._____ liegt hinsichtlich dieses Sachverhalts ein Prozesshindernis vor, welches von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Das vorliegende Berufungsverfahren ist deshalb einzustellen, womit sich ein Eingehen auf die vom Beschuldigten in materieller Hinsicht erhobenen Rügen erübrigt.
4.
4.1
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).
4.2
Wird ein Verfahren gegen die beschuldigte Person im Rahmen der Berufung eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von den Kosten befreit (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 416 StPO). Im Übrigen hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
4.3
Vorliegend erfolgt eine Einstellung des Berufungsverfahrens von Amtes wegen (vgl. E. 3.4 hiervor), womit der Beschuldigte von der Kostentragung befreit wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 15 GebührD) auf die Staatskasse zu nehmen.
Gleichzeitig ist der Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren – gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 5. Mai 2025 und einen Stundenansatz von Fr. 240.00 bzw. Fr. 150.00 – mit Fr. 2'021.25 (inkl. Auslagen von Fr. 11.60 und 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT).
5.
5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
5.2. Nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eingestellt wird, der Beschuldigte von den weiteren Vorwürfen zudem von der Vorinstanz freigesprochen wurde, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Gleichzeitig macht der Verteidiger des Beschuldigten mit Kostennote vom 5. Mai 2025 für das erstinstanzliche Verfahren Aufwände in der Höhe von Fr. 4'487.00 geltend. Hiervon sind die nicht entschädigungspflichtigen Kürzestaufwände für Fristerstreckungsgesuche (23. November 2023, 15. Januar 2024 und 4. Juli 2024) im Umfang von Fr. 138.30, Sekretariatsarbeiten wie Post bearbeiten und Frist eintragen (6. Februar 2024 und 25. April 2024) im Umfang von Fr. 50.50 sowie eine Stunde Aufwand im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (4 Stunden statt 5 Stunden; vgl. effektive Dauer der Verhandlung von 3 Stunden [UA act. 32 ff.], Hin- und Rückweg von gesamthaft 30 Minuten sowie Nachbesprechung von 30 Minuten) im Umfang von Fr. 240.00, d.h. im Gesamtumfang von Fr. 428.80, abzuziehen. Zusammenfassend resultiert somit für das vorinstanzliche Verfahren ein entschädigungspflichtiger Aufwand (inkl. Auslagen) von Fr. 4'381.50 (Fr. 1'460.40 bis und mit 21. Dezember 2023 und einer Mehrwertsteuer von 7.7 % sowie Fr. 2'921.10 ab dem 14. Januar 2024 bis und mit 15. Oktober und einer Mehrwertsteuer von 8.1 %), welcher ihm zu ersetzen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
6.
Trifft das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs.1 StGB - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
Das Verfahren betreffend Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegenüber B._____ und C._____ vom 3. Juli 2022 wird infolge fehlenden Strafantrags eingestellt.
3.
3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jascha Schneider-Marfels, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'021.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jascha Schneider-Marfels, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'381.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer] auszurichten.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Plüss Wildi