SST.2024.27
SST.2024.27 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-12-12
12. Dezember 2024Deutsch22 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.27 (ST.2023.14; STA.2020.156) Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.27 (ST.2023.14; STA.2020.156)
Urteil vom 12. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli
Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1980, von Neuenhof, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […]
Gegenstand Verletzung des Amtsgeheimnisses
Sachverhalt
1.
1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. August 2022 wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu Fr. 180.00 und einer Busse von Fr. 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Tatorte: […] Dienststelle Regionalpolizei Q._____ Tatzeit: 09.06.2018 bis 12.06.2018 Mitbeschuldigte: B._____, C._____,
Der Beschuldigte war zur Tatzeit bei der Regionalpolizei Q._____ als Polizeibeamter tätig. Er wurde von seinem ehemaligen Arbeitskollegen B._____ angestiftet, eine Information erhältlich zu machen, welche durch das Amtsgeheimnis geschützt ist. Der Beschuldigte tätigte die verlangte Anfrage in den polizeilichen Informationssystemen MACS und INFOCAR und leiteten die erhaltene Auskunft an B._____ weiter, welcher diese seinerseits an seinen Auftraggeber C._____ weiterleitete.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, im Wissen um die Qualifikation dieser Informationen als gesetzlich geschützte Amtsgeheimnisse.
Der Beschuldigte wurde durch B._____ zu folgenden geheimnisgeschützten Abfrage angestiftet. Er hat die Anfrage jeweils wie verlangt getätigt und die so erhaltenen Informationen an B._____ weitergeleitet, welcher diese seinerseits an seinen Auftraggeber C._____ weiterleitete:
09./12.06.2018: MACS Abfragen (Modelle und Halterauskünfte) von folgenden Fahrgestellnummern (VIN Nummern). In Fall 1 tätigte der Beschuldigte zwar auch eine Abfrage, konnte aber nicht die gewünschte Auskunft erteilen, sondern nur den Umstand, dass dieses Fahrzeug nicht in der Schweiz eingelöst war:
o aaa: N/A keine Auskunft möglich o bbb: [Angaben zum Halter] o ccc: [Angaben zum Halter] o ddd: [Angaben zum Halter] o eee: [Angaben zum Halter] o fff: [Angaben zum Halter] o ggg: [Angaben zum Halter]
1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 31. August 2022 Einsprache, worauf die Kantonale Staatsanwaltschaft diesen am 3. Februar
2023 als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht S._____ überwies.
2.
2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 wurde der Beschuldigte befragt.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts S._____ erkannte gleichentags Folgendes:
1.
Der Beschuldigte A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
3.
Dem Beschuldigten werden gerichtlich festgesetzte Parteikosten von Fr. 6'547.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse S._____ angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen.
2.3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 meldete die Kantonale Staatsanwaltschaft Berufung gegen das ihr am 30. Januar 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 15. Februar 2024 eröffnet.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft Folgendes:
- Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen
- Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 180, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Zudem sei eine Busse von CHF 3'000, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage, auszufällen.
- Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei ihm keine Parteientschädigung auszurichten.
Zudem stellte sie den Beweisantrag, dass B._____ als Zeuge einzuvernehmen sei.
3.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an und wies den Beweisantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft einstweilen ab.
3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erstattete am 25. März 2024 innert Frist die vorgängige Berufungsbegründung.
3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 2. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.
3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Dezember 2024 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. D._____ (SST.2024.28) statt. Dabei wurden die beiden Beschuldigten sowie B._____ und E._____ als Zeugen befragt.
Erwägungen
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der in der Überweisungsverfügung genannte Tatbestand «unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem» (Gerichtakten [GA] act. 4) ein redaktionelles Versehen zu sein scheint, zumindest umfasst die Anklage diesen Tatbestand nicht und ist auch nicht Thema des Verfahrens, weshalb mit der Vorinstanz (vor instanzliches Urteil, E. I/2) kein diesbezüglicher Freispruch zu erfolgen hat.
3.
3.1
Die Kantonale Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, als Polizeibeamter der Regionalpolizei Q._____ von seinem ehemaligen Arbeitskollegen B._____ angestiftet worden zu sein, mehrfach Informationen übermittelt zu haben, welche vom Amtsgeheimnis geschützt seien. Konkret habe der Beschuldigte im Zeitraum vom 9. bis 12. Juni 2018 gesamthaft sieben der fünfzehn von B._____ verlangten Abfragen im polizeilichen Informationssystem MACS und INFOCAR gestartet und die erhaltenen Auskünfte an B._____ weitergeleitet. Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht.
3.2
Die Vorinstanz hat eine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten aufgrund der unglaubhaften Aussagen von B._____ sowie der Tatsache, dass eine andere Täterschaft nicht ausgeschlossen werden könne, verneint und ihn vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. III/3.2 ff.).
Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte eine Suchanfrage im Informationssystem MACS betreffend die angeklagten VIN-Nummern gestartet habe und dass diese dem Amtsgeheimnis unterliegen würden. Ebenso sei unbestritten, dass B._____ diese Information erhalten habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ sei sodann erstellt, dass der Beschuldigte diese Informationen an ebendiesen weitergeleitet habe. Die Vorinstanz habe sodann völlig ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte seine Taten im Grunde zugegeben habe (Berufungsbegründung, Ziff. 3).
Der Beschuldigte macht mit Berufungsantwort geltend, dass die Aussagen von B._____ eben gerade nicht glaubhaft seien, er sich grundsätzlich nicht an den Beschuldigten habe erinnern können und ihm der Name des Beschuldigten regelrecht in den Mund gelegt worden sei (Berufungsantwort, Zu Ziff. 1.3.1).
3.3
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass im Zeitraum vom 29. Mai 2018 bis 12. Juni 2018 im Informationssystem MACS vom Account des Beschuldigten und E._____ Abfragen von 15 Porsche VIN Nummern gestartet wurden, welche von B._____ im Auftrag von C._____ angefragt wurden (Untersuchungsakten [UA] act. 3 129, UA act. 5 280). Konkret ist erstellt, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2018 von 06:18 Uhr bis 06:26 Uhr vier Abfragen (betreffend VIN-Nummer aaa, bbb, ccc und ddd) und am 12. Juni 2018 von 00:57 Uhr bis 01:01 Uhr drei Abfragen (betreffend VIN-Nummern eee, fff und ggg) im Informationssystem MACS startete (UA act. 5 280 ff.). E._____ führte am 12. Juni 2018 zwischen 9:10 Uhr bis 9:26 Uhr Abfragen betreffend die VIN-Nummern hhh, aaa, iii, bbb, jjj, kkk, lll, mmm, nnn und ooo durch (UA act. 5
280.
ff.).
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die angefragten Informationen aus dem Informationssystem MACS an B._____ weitergeleitet und sich damit der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff.
1.
StGB strafbar gemacht hat.
4.
4.1
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
4.2
Vorweg gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf den einzelnen Datenträgern (Notebook Acer, Notebook Lenovo, Notebook HP, Harddisk-Case Toshiba sowie Mobiltelefon I-Phone 11; UA act. 3 140, act. 5 334), welche bei B._____ im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. März 2021 beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (UA act. 3 140, act. 5 334), keine sachdienlichen Hinweise oder Indizien gefunden werden konnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1). Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2021 konnte bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von B._____ aus technischen Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ob für den hier interessierenden Zeitraum (d.h. zwischen dem 9. und 12. Juni 2018) Telefonate über das mobile Funknetz zwischen dem Beschuldigten und B._____ stattgefunden haben. Auch eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) konnte aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden (act. UA 6 031).
Den Akten liegen mehrere (Konfrontations-)Einvernahmen des Beschuldigten und B._____ sowie ein Chatausschnitt von WhatsApp bei, gemäss welchem B._____ am 12. Juni 2018 eine Liste mit 15 Porsche VIN-Nummern per WhatsApp C._____ hat zukommen lassen, nachdem er am 29. Mai 2018 eine entsprechende Anfrage erhalten hat (UA act. 3 129). Sodann ist dem Auftragsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2021 zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 9. Juni bis 12. Juni 2018 sieben Abfragen betreffend dieser VIN-Nummern im Informationssystem MACS und E._____ zehn Abfragen betreffend dieser VIN-Nummern tätigte, wobei es lediglich bei zwei Nummern zu Überschneidungen gekommen ist (aaa und bbb; UA act. 5 280 ff.).
4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ gewürdigt. Sie gelangt dabei im Wesentlichen zur Auffassung, dass sich die Aussagen von B._____ als vage und inkonsistent erweisen und diese demnach keinen Schuldspruch zu begründen vermögen würden. B._____ habe sich zudem immer wieder auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund seines erlittenen Herzstillstandes berufen. Aufgrund der Aussagen von B._____ könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 29. Mai 2018 bis 12. Juni 2018 je mit B._____ im Kontakt gestanden sei und ihm amtsgebundene Informationen offenbart habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2).
4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ gewürdigt. Sie gelangt dabei im Wesentlichen zur Auffassung, dass sich die Aussagen von B._____ als vage und inkonsistent erweisen und diese demnach keinen Schuldspruch zu begründen vermögen würden. B._____ habe sich zudem immer wieder auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund seines erlittenen Herzstillstandes berufen. Aufgrund der Aussagen von B._____ könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 29. Mai 2018 bis 12. Juni 2018 je mit B._____ im Kontakt gestanden sei und ihm amtsgebundene Informationen offenbart habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2).
Das hier fragliche Ereignis lag zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits drei bzw. vier Jahre zurück. Auf diesen Umstand wies auch der Beschuldigte während der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 hin, als er geltend machte, dass er sich an die genauen Daten nicht mehr erinnern könne, weil die Sache bereits vier Jahre her sei und er sich nicht mehr an alles erinnern könne, was in dieser Zeit lief (UA act. 4 170 Ziff. 34 f.). Ausserdem wird aus der Einvernahme mit B._____ vom 2. März 2021 ersichtlich, dass er nebst dem Beschuldigten eine Vielzahl an weiteren (anderen) Informanten bei der Polizei hatte, welche er jeweils anfragen konnte (UA act. 3 104 ff.). Insofern erscheint es nicht abwegig, wenn sich B._____ im Hinblick auf gewisse Informationen jeweils erst im Verlaufe der Einvernahmen – mitunter auch aufgrund einzelner Anhaltspunkte der einvernehmenden Polizisten – wieder an bestimmte Einzelheiten erinnern konnte. Dieser Umstand spricht somit nicht ohne Weiteres gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal er diesbezüglich spontane Erinnerungs- und Wissenslücken auch immer wieder zugegeben hat (UA act. 3 104 Ziff. 62, act. 3 109 Ziff. 108, 110, 112 f.).
4.3.2. B._____ hat anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. März 2021 ausgesagt, dass er den Grund nicht mehr kenne, weshalb er für die Abfragen der durch C._____ angefragten Porsche VIN-Nummern mit dem Beschuldigten und E._____ gleich zwei Polizisten der Regionalpolizei Q._____ kontaktiert habe. Auch wisse er nicht mehr, ob er zunächst den Beschuldigten und dann E._____ angefragt habe (UA act. 3 109 Ziff. 108 und 110). Auch an der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 und damit rund ein Jahr später bestätigte er, dass er neben E._____ auch den Beschuldigten angefragt habe (UA act. 4 169 Ziff. 19 f.). Gleichzeitig fügte er aber ein erstes Mal hinzu, dass einer der beiden zum damaligen Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei und er deshalb beide angefragt habe (UA act. 4 169 Ziff. 21). B._____ konnte sich in Bezug auf die Art und Weise sowie das genaue Datum der Antwortübermittlung durch den Beschuldigten sowie deren genauen Inhalt (UA act. 4 170 Ziff. 27 f., act. 4 170 Ziff. 29) nicht festlegen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte B._____ wiederholt, dass er zuerst den einen und erst dann den anderen angefragt habe, da der erste keine Zeit gehabt hätte oder so was in der Art. Er wisse aber nicht mehr, wen er zuerst angefragt habe. Die Abklärungen habe er anschliessend per Mail erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 5).
Die Aussagen von B._____ stehen in ihrem Kerngehalt grundsätzlich im Einklagen mit den Angaben aus dem Auftragsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2021, wonach sowohl der Beschuldigte als auch E._____ im Informationssystem MACS verschiedene Suchanfragen starteten, die im Zusammenhang mit der Anfrage von C._____ standen (UA act.
3 129, act. 5 280 ff.). E._____ wurde mit Strafbefehl vom 28. September 2021 wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses rechtskräftig verurteilt, weil er amtsgebunden Informationen zu den oben aufgeführten VIN-Nummern (siehe E.3.3) an B._____ weitergeleitet hat. Eine allfällige Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und E._____ hat letzterer anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren glaubhaft ausgeschlossen. Er habe nicht gewusst, dass noch andere involviert gewesen seien (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7).
4.3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft macht mit Berufung zu Recht geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden seien, obwohl der Beschuldigte seine Taten im Grundsatz zugegeben habe.
Der Beschuldigte machte sowohl anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2021 als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (UA act. 4 051 ff.; GA act.16 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Einzig im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 tätigte der Beschuldigte vereinzelte Aussagen zur Sache. Es trifft zu, dass der Beschuldigte das Weiterleiten der fraglichen Informationen nicht klar bestritt, indem er auf die Frage, ob er die fraglichen Informationen an B._____ zugesandt habe, mit «das weiss ich nicht mehr» antwortete (UA act. 4 170 Ziff. 36). Damit kann zwar noch nicht von einem grundsätzlichen Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden. Jedoch hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat auch nicht kategorisch ausgeschlossen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er diese nicht begangen hätte. Auffällig ist auch die Tatsache, dass er den Vorwurf, die einzelnen Abfragen in den Informationssystemen MACS oder INFOCAR getätigt zu haben, anfänglich bestritten hat, dann aber nicht mehr, nachdem ihm die entsprechende Liste mit den abgefragten VIN-Nummern vorgelegt wurde (UA act. 4 171 Ziff. 37).
4.4. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich der angeklagte Sachverhalt damit anhand der Aussagen von B._____, des Beschuldigten und insbesondere der vom Beschuldigten abgefragten Daten (vgl. UA act. 5 280 ff.) als erstellt. B._____ hat eine Liste mit 15 VIN-Nummern an E._____ und den Beschuldigten geschickt. Die entsprechenden Informationen wurden im MACS und INFOCAR von E._____ (10 Abfragen) und dem Beschuldigten (7 Abfragen) getätigt, wobei es lediglich bei zwei VIN-Nummern zu Überschneidungen gekommen ist (vgl. dazu UA act. 3 129). Die vervollständigte Liste hat B._____ am 12. Juni 2018 an C._____ geschickt (UA act. 3 129). Dass eine unbekannte Drittperson diese Abfragen zu einem anderen Zeitpunkt (vor dem 29. Mai 2018; vgl. UA act. 5 280) ebenfalls getätigt und an B._____ weitergeleitet hat, damit dieser diese Informationen an C._____ weiterleiten konnte, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Folglich kommt nur der Beschuldigte in Frage, die entsprechenden angeklagten Informationen, zumindest in 5 Fällen, an B._____ weitergegeben zu haben.
5.
5.1. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 320 StGB).
5.2. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres als Beamter im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB und damit als Täter qualifiziert werden. Die vom Beschuldigten getätigten Halterabfragen in den polizeilichen Auskunftssystemen MACS und INFOCAR betreffen Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr (d.h.
die Halter der entsprechenden Fahrzeuge) ein berechtigtes Interesse haben, womit von Geheimnissen gemäss Art. 320 Ziff.1 StGB auszugehen ist. Indem der Beschuldigte diese als Geheimnis qualifizierten Halterinformationen an B._____ weitergeleitet hat, hat er diese einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht und damit offenbart. Dass der Beschuldigte als Polizist um das Amtsgeheimnis wusste, ist zweifellos anzunehmen, womit die Offenbarung entsprechend vorsätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich, erfolgte, so dass der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Es ist jedoch von einem einheitlichen Tatentschluss bezüglich aller getätigten Abfragen bzw. der Weiterleitung der dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen auszugehen, weshalb sich der Beschuldigte nur der einfachen und nicht der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen.
6.
6.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage, zu verurteilen sei.
Der Beschuldigte äusserte sich im Falle einer Verurteilung nicht zur Strafzumessung.
6.2. 6.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
6.2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).
Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Geldstrafe sprechen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.
6.3. 6.3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1).
Indem der Beschuldigte B._____ Informationen zu den Haltern von mindestens fünf Fahrzeugen anhand der ihm angegebenen VIN-Nummern gegeben hat, hat er gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung verstossen und damit das reibungslose Funktionieren der Rechtspflege beeinträchtigt. Bei den vorliegenden Informationen handelt es sich zwar um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen aus der Privatsphäre der entsprechenden Halter, wobei an deren Geheimhaltung das Interesse als eher gering bezeichnet werden kann. Mithin ist die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte betreffend mehrere Fahrzeuge bzw. VIN-Nummern Halterinformationen an B._____ weitergeleitet hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu gewichten, dass er die fragliche Information an eine Person gesendet hat, weshalb von einem sehr begrenzten Empfängerkreis auszugehen ist. Es wäre für ihn jedoch ein Leichtes gewesen, die Beantwortung der Anfrage von B._____ zu verweigern.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der Bandbreite von Handlungen, die unter Art. 320 StGB fallen, von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.
6.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb das neutral für die Strafzumessung ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich ebenfalls neutral aus – der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (UA act. 4 54) –, ergeben sich doch daraus keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren, womit es bei den 60 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.
6.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient gemäss seiner gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Lohnabrechnung für den November 2024 monatlich rund Fr. 7'618.00 netto inkl. 13. Monatslohn. Davon ist ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge etc. vorzunehmen, so dass ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 220.00 resultiert. Damit beläuft sich die Geldstrafe auf insgesamt Fr. 13'200.00 (60 x Fr. 220.00).
6.5. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) zu gewähren und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 angemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 220.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf
14 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.
7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1).
Die Kantonale Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten, einzig die ausgesprochene Anzahl Tagessätze liegt unter ihrem Antrag. Der Beschuldigte hingegen unterliegt vollständig mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung, weshalb es sich
bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, dem Beschuldigten die auf ihn anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.00 – von insgesamt Fr. 3'000.00 für beide Verfahren (mit SST.2024.28) – vollumfänglich aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung auszurichten, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV
47 E. 4.1).
8.
8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
8.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'100.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) selbst zu tragen.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und
4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 220.00, d.h. Fr. 13'200.00, Probezeit 2 Jahre,
sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 248.30, gesamthaft Fr. 1'748.30 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
4.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'100.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss L. Stierli