Lexipedia

Entscheid

SST.2024.275

SST.2024.275 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-04-25

25. April 2025Deutsch34 min

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.275 (ST.2024.25; StA.2023.903) Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Müller Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenst...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.275 (ST.2024.25; StA.2023.903)

Urteil vom 25. April 2025

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Müller Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1987, von Kölliken, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […]

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz usw.

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 18. April 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Unterdrückung von Urkunden, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Hinderung einer Amtshandlung, Abstellens eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund sowie geringfügigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 29. August 2022 bis zum 2. August 2023.

2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Juli 2024 der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV schuldig. In Bezug auf die übrigen Anklagepunkte verfügte er die Einstellung des Verfahrens. Er verurteilte den Beschuldigten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. November 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

7 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 600.00, sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Zudem entschied er über die Zivilklagen und regelte die Kosten und Entschädigungen.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. November 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch freizusprechen und im Übrigen mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen.

3.2. Mit Anschlussberufung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

9 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 25. April 2025 statt.

Erwägungen

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Mit Anschlussberufung ficht die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Strafzumessung an. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

In der Anklage wurde dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, er habe seiner damaligen Freundin, B._____, die im damaligen Zeitpunkt als Halterin des Personenwagens Suzuki Ignis mit dem Kennzeichen «AG [...]» eingetragen war, zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29. August 2022 um 16:45 Uhr die Schlüssel des vorgenannten Fahrzeugs entwendet. Er habe wissentlich und willentlich einen von drei Autoschlüsseln an sich genommen, die B._____ an ihrem damaligen Wohnort in G._____ unter ihren Kleidern in der Kommode versteckt hätte. In der Folge sei er am 29. August 2022 mit dem Suzuki Ignis in Lenzburg herumgefahren.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil S. 13). Mit Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.

2.2

Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand, wer u.a. gegen den Willen des Halters ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt, was Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams voraussetzt. Eine Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG ist auch bei Mitgewahrsam von Täter und Halter möglich, nämlich dann, wenn der Halter des Fahrzeugs übergeordneten Gewahrsam hat, wobei es diesbezüglich auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.4 mit Hinweisen). Bei Motorfahrzeugen verschafft die tatsächliche Herrschaft über den Schlüssel die Herrschaft über den Personenwagen (BGE 101 IV

33.

E. 2b). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG das Bewusstsein des Täters, dass der berechtigte Halter zumindest möglicherweise alleinigen oder – im Falle des Mitgewahrsams – Herrschaftswillen und Herrschaftsmacht im Sinne des übergeordneten Gewahrsams über das Motorfahrzeug hat, sowie die Inkaufnahme des Täters, diese Herrschaftsmacht des berechtigten Halters zu brechen und das Motorfahrzeug in seine eigene Herrschaftsmacht zu überführen und zu beherrschen. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, das Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen.

2.3

2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 29. August 2022 den Personenwagen Suzuki Ignis mit dem Kennzeichen «AG [...]», der zum Tatzeitpunkt auf die damalige Freundin des Beschuldigten, B._____, eingelöst war, gelenkt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 18; GA act. 61, 74).

2.3.2

Entgegen der Vorinstanz lässt sich gestützt auf die Akten sowie die Aussagen der im Berufungsverfahren als Zeugin einvernommenen B._____ weder erstellen, dass B._____ im damaligen Zeitpunkt den alleinigen oder übergeordneten Gewahrsam über den Suzuki Ignis gehabt hat, noch dass die Benutzung des Fahrzeugs gegen ihren Willen geschehen ist.

Nachdem der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2023 noch jegliche Aussage verweigert hatte (UA act. 124 ff.), gab er vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er zwar der Eigentümer des Fahrzeugs sei, seine damalige Freundin, B._____, jedoch aus versicherungstechnischen sowie praktischen Gründen als Halterin eingetragen worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17; GA act. 75). Er habe ihr das Fahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellt, weshalb sie es auch mehrheitlich benutzt und die Versicherungsprämien bezahlt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17; GA act. 75). Es sei jedoch selbstverständlich gewesen, dass er es ebenfalls habe benützen können, wenn er es gebraucht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). So habe er auch immer einen der drei Autoschlüssel besessen, währendem der zweite bei B._____ und der dritte Ersatzschlüssel für beide zugänglich in der gemeinsamen Wohnung gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Diese Aussagen bestätige B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Mithin hat sie nicht behauptet, der Beschuldigte habe nicht über den Suzuki Ignis verfügen dürfen oder diesen gegen ihren Willen gebraucht. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass das Fahrzeug immer noch dem Beschuldigten gehört habe, weshalb er es auch – wenn sie es nicht gerade selber gebraucht hat – habe benutzen dürfen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Diese Aussagen erscheinen nachvollziehbar und erweisen sich vor dem Hintergrund der damals gelebten Partnerschaft zwischen dem Beschuldigten und B._____ auch nicht als aussergewöhnlich. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich des Suzuki Ignis nicht von einem übergeordneten Gewahrsam von B._____ und damit einer Benutzung gegen ihren Willen ausgegangen werden (vgl. zu einem sehr ähnlichen Fall: Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.4).

Es fällt zwar auf, dass die Aussagen von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung stark von den handschriftlich protokollierten Aussagen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2022 abweichen. Damals soll sie ausgesagt haben, dass sie nach dem letzten Strafverfahren des Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung alle drei Fahrzeugschlüssel an sich genommen und in ihrer Kommode unter ihren Kleidern versteckt habe. Als sie sich schliesslich ein eigenes Fahrzeug gekauft habe, habe sie nur noch zwei der drei Schlüssel in ihrem Versteck aufgefunden (UA act. 111, 118). Zu beachten ist jedoch, dass sie am 29. August 2022 als Beschuldigte wegen des Verdachts auf Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis und nicht als Zeugin einvernommen worden ist. Auch hat sie sich im Anschluss an die Einvernahme geweigert, das handschriftliche Protokoll zu unterschreiben (UA act. 111). Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die am 29. August 2022 von B._____ getätigten Aussagen, hinsichtlich derer dem Beschuldigten – soweit ersichtlich – kein Teilnahmerecht eingeräumt worden ist, überhaupt verwertbar sind (vgl. BGE 150 IV 345). Ebenso kann offenbleiben, ob das Protokoll die damaligen Aussagen von B._____ korrekt wiedergibt, nachdem sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, der protokollführende Polizist müsse sie damals falsch verstanden haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 10). Denn unabhängig davon lässt sich gestützt auf die Aussagen von B._____ als damalige Halterin des Suzuki Ignis weder auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Gebrauchsrecht im Sinne des übergeordneten Gewahrsams noch auf ein gegenüber dem Beschuldigten geäussertes Gebrauchsverbot schliessen. Vielmehr ist gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von B._____ sowie des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich der Suzuki Ignis im gleichgeordneten Mitgewahrsam befunden hat. Entsprechend ist B._____ denn auch zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass nur sie allein den Suzuki Ignis hätte benutzen dürfen bzw. dass sie dem Beschuldigten ihre Zustimmung hätte erteilen müssen, wenn er den Suzuki Ignis hätte benutzen wollen.

Zusammengefasst ist es entgegen der Vorinstanz nicht so, dass der Beschuldigte den Suzuki Ignis gegen den Willen der Halterin B._____ benutzt oder dies zumindest in Kauf genommen hat. Somit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als begründet und er ist vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch freizusprechen.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von einem zusätzlichen Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch –

als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. November 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

7.

Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 600.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte wenden sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, weshalb diese neu vorzunehmen ist. Der Beschuldigte beantragt eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie eine Busse von Fr. 200.00. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu verurteilen.

3.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.3

3.3.1. Die Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sind beide alternativ mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Vorliegend erscheint eine Geldstrafe vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits mehrfach wegen einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe aktueller Strafregisterauszug), für beide Delikte als unzweckmässig. Namentlich wurde er mit Strafbefehl vom 2. August 2022 – als Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe mit der hohen Anzahl von 180 Tagessätzen verurteilt. Zwar konnte dem Beschuldigten dieser Strafbefehl vom 2. August 2022 nicht vor Begehung des Fahrens ohne Berechtigung vom 29. August 2022 zugestellt werden, da er die Annahme mehrfach verweigerte. Er wurde diesbezüglich jedoch bereits am 22. Juni 2022 im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens durch die Polizei befragt. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm bekanntgegeben, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werde, was der Tatvorwurf sei und dass der Polizeirapport der Staatsanwaltschaft zugestellt werde (siehe Beizugsakten ST.2022.3370, Einvernahme vom 22. Juni 2022 S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund ist für die Frage der Sanktionsart nicht entscheidend, dass ihm der Strafbefehl vom 2. August 2022 im Zeitpunkt des Fahrens ohne Berechtigung vom 29. August 2022 noch gar nicht hat zugestellt werden können. Dies zeigt vielmehr auf, dass ihn der Strafbefehl sowie die Strafe schlichtweg nicht kümmerten, zumal er sich damals auf den Standpunkt stellte, niemand könne ihm das Autofahren verbieten. Betreffend die Delikte, die im Jahr 2023 begangen wurden, ist ohnehin erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis seiner Verurteilungen hatte, da er (bzw. seine Schwester) die offenen Strafbeträge am 17. Januar 2023 bezahlte (UA act. 77 f., 85, 105). Mithin delinquierte er nach mehreren einschlägigen Verurteilungen unbeeindruckt weiter und liess sich auch durch den von ihm erlebten Freiheitsentzug, der dem Strafbefehl vom 21. März 2022 mit einem Tag Haft angerechnet wurde (vgl. Strafregisterauszug S. 3 f.), sowie die vorläufige Festnahme vom 17. Januar 2023 (UA act. 105) nicht von weiteren Straftaten abhalten. Unter diesen Umständen ist eine weitere Geldstrafe offensichtlich nicht mehr zweckmässig und es ist sowohl für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als auch für das Fahren ohne Berechtigung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz als Sanktion einzig eine Geldstrafe vor. Für die Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV ist zudem eine Busse auszusprechen. Dementsprechend fällt die Bildung einer Gesamtstrafe mit den oben genannten, mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikten ausser Betracht.

3.3.2

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. November 2022 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.) ist diesbezüglich jedoch keine Zusatzstrafe auszusprechen, da für die einzige vor dem 24. November 2022 begangene Straftat (Fahren ohne Berechtigung, begangen am 29. August 2022) eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (siehe dazu unten) und damit mangels Gleichartigkeit der Sanktionen kein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt (vgl. BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2).

3.4

3.4.1. Infolge identischer Strafrahmen ist die Einsatzfreiheitsstrafe für das Fahren ohne Berechtigung vom 29. August 2022 als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Diese ist anschliessend für das Fahren ohne Berechtigung

vom 2. August 2023 sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3.4.2

In Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung, begangen am 29. August 2022, ergibt sich Folgendes:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm u.a. der Führerausweis entzogen wurde. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSS-MANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG).

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat dem Beschuldigten den Führerausweis mit Verfügung vom 12. November 2021 vorsorglich als sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit auf unbestimmte Zeit entzogen (UA act. 144). Diesen Entzug hat es mit Verfügung vom 29. November 2022 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG rückwirkend bestätigt (UA act. 113). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG mit Hinweisen). Das gilt in erhöhtem Masse für den vorliegend erfolgten Sicherungsentzug. Dieser wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus, denn damit wurde dem Beschuldigten ausdrücklich die Fahreignung abgesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2.2).

Obwohl dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. November 2021 vorsorglich der Führerausweis entzogen worden war (UA act. 141), hat er seinen Suzuki Ignis am 29. August 2022 um 16:45 Uhr auf der Aarauerstrasse in Lenzburg Richtung Zentrum gelenkt (UA act. 110). Aufgrund der Uhrzeit herrschte auf dieser Strecke beginnender Feierabendverkehr (vgl. UA act. 110), weshalb sehr wohl mit anderen Verkehrsteilnehmern sowie Fussgängern zu rechnen war. Entsprechend hoch war die mit der Fahrt einhergehende erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer. Aus dem Umstand, dass es zu keiner konkreten Gefährdung oder gar zu einem Unfall gekommen ist, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung erfordert. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes kann somit nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus.

Der Beschuldigte traf den Entschluss zur Fahrt mit seinem Suzuki Ignis im Wissen darum, dass ihm der Ausweis entzogen worden war. Um diesen wiederzuerlangen, hätte er sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen müssen (UA act. 141, 143). Anstatt dieser Auflage Folge zu leisten, lenkte er erneut ein Motorfahrzeug und manifestierte damit eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, setzte er sich über die geltende Rechtsordnung hinweg. Er hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Zum Grund für diese Fahrt äusserte sich der Beschuldigte nicht (UA act. 123 ff.). Der behördlich angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug sowie das Erfordernis zur Wiedererlangung seines Führerausweises scheinen ihn schlicht und einfach nicht gekümmert zu haben. Mithin verfügte der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).

Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

3.4.3

Die festgelegte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren ohne Berechtigung vom 2. August 2023 angemessen zu erhöhen.

Der Beschuldigte wurde am 2. August 2023 von einer Polizeipatrouille entdeckt, wie er um 18:25 Uhr in Niederlenz ein Motorfahrrad («Töffli») von einer Haupt- in eine Nebenstrasse lenkte (UA act. 241). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei damals von H._____ bis nach Lenzburg zur Klangschalentherapie gefahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Mit dem Führerausweisentzug vom 12. November 2021 wurde ihm die Fahreignung jedoch auch für das Lenken eines Töfflis abgesprochen. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer erscheint die beim Fahren ohne Berechtigung mit einem Töffli ausgehende abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu einer unberechtigten Fahrt mit einem Auto jedoch als vergleichsweise gering, auch wenn es sich um eine durchaus erhebliche zurückgelegte Strecke handelt.

Der Beschuldigte kann aus dem Umstand, dass er für seine Fahrt nach Lenzburg «nur» das Töffli und nicht ein Auto benutzt hat, jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn das Fehlen eines unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend zu berücksichtigenden Umstands kann sich nicht verschuldensmindernd, sondern nur neutral auswirken. Dies hat insbesondere zu gelten, zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich seiner Fahrt mit dem Töffli über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (vgl. dazu die obigen Erwägungen). So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, sich anders zu organisieren (z.B. eine Mitfahrgelegenheit zu nutzen) oder überhaupt auf die Fahrt nach Lenzburg zu verzichten.

Insgesamt ist hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung vom 2. August 2023 mit einem Töffli von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu

3.

Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar wiederum um eine Fahrt ohne Berechtigung gehandelt hat, im Übrigen aber kein enger Zusammenhang zur Fahrt ohne Berechtigung vom 22. August 2022, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, besteht. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Monat auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 5 ½ Monaten.

3.4.4

Die bisher ermittelte Freiheitsstrafe von 5 ½ Monaten ist aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Dabei soll Art. 91a SVG verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 4.3.1).

Der Beschuldigte ist anlässlich der Fahrt mit seinem Töffli vom 2. August 2023 (siehe dazu oben) zuerst der Polizei davongefahren und anschlies-

send zu Fuss davongerannt, bevor er von der Polizei angehalten werden konnte (UA act. 241). Da bei der Polizeikontrolle eine geringe Menge Marihuana sichergestellt werden konnte, ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe an (UA act. 243), welcher er sich in der Folge trotz Hinweis auf die Straffolgen bewusst widersetzt hat (UA act. 241).

Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe verweigert hat. So gab er vor Vorinstanz lediglich zu Protokoll, er habe keine Zeit verlieren wollen, weil er einen Termin für eine Klangschalentherapie gehabt habe (GA act. 76). Entsprechend verfügte der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung bzw. die darauf fussende staatsanwaltschaftliche Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Teil der Rechtspflege zu respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall zwar in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung vom 2. August 2023 steht, jedoch unterschiedliche Rechtsgüter gefährdet bzw. verletzt worden sind. Angemessen erscheint eine Erhöhung der bisher ermittelten Freiheitsstrafe von 5 ½ Monaten um 1 ½ Monate auf 7 Monate.

3.4.5

In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach verurteilt, u.a. wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die einschlägigen Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch die späteren Verurteilungen sind im Rahmen des Nachtatverhaltens als negativer Umstand straferhöhend zu berücksichtigen. Bezogen auf die Strassenverkehrsgesetzgebung handelt es sich beim Beschuldigten um einen eigentlichen Wiederholungstäter.

Während des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte noch jegliche Aussage verweigert (UA act. 124 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 85) sowie der Berufungsverhandlung gab er sodann mehrheitlich zu, was ohnehin bereits auf der Hand lag. Demnach lässt sich keineswegs sagen, dass der Beschuldigte von Anfang an aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt und die Strafverfolgung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt hat. Zudem zeigte er sich vor Obergericht zwar einsichtig und reuig, jedoch scheint seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen. Dennoch rechtfertigt es sich, sein schliesslich erfolgtes Geständnis und die von ihm bekundete Reue nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wenn auch nicht in einem Umfang, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

Während des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte noch jegliche Aussage verweigert (UA act. 124 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 85) sowie der Berufungsverhandlung gab er sodann mehrheitlich zu, was ohnehin bereits auf der Hand lag. Demnach lässt sich keineswegs sagen, dass der Beschuldigte von Anfang an aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt und die Strafverfolgung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt hat. Zudem zeigte er sich vor Obergericht zwar einsichtig und reuig, jedoch scheint seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen. Dennoch rechtfertigt es sich, sein schliesslich erfolgtes Geständnis und die von ihm bekundete Reue nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wenn auch nicht in einem Umfang, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, zu bejahen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen).

Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 1 Monat straferhöhend auswirkt.

3.4.6. Zusammengefasst ist für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszusprechen.

3.5. 3.5.1. Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ist eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen auszufällen.

Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung schützt das Funktionieren staatlicher Organe (MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 286 StGB i.V.m. N. 1 zu Art. 285 StGB). Nachdem der Beschuldigte am 2. August 2023 durch die Polizei auf dem Töffli entdeckt worden war, flüchtete er vor einer polizeilichen Kontrolle. Zuerst fuhr er auf dem Töffli davon, anschliessend versteckte er dieses und flüchtete zu Fuss weiter (UA act. 241 ff.). Da der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung bereits bei einer Erschwerung oder Verzögerung der betreffenden Amtshandlung erfüllt ist (vgl. BGE 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2), kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Kontrolle – nachdem er nach seiner Verfolgung gefasst werden konnte – schliesslich doch noch durchgeführt werden konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil handelt es sich bei seinem Verhalten nicht um eine bloss leichte Form der Hinderung einer Amtshandlung. Verschuldenserhöhend ist wiederum sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zum Fahren ohne Berechtigung vom 2. August 2023 verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe mittelschweren Verschulden auszugehen, für welches eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen erscheint.

Aufgrund der negativen Täterkomponente (siehe dazu oben) ist diese Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf insgesamt 20 Tagessätze zu erhöhen.

3.5.2. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 315).

Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos (UA act. 20). Er wohnt in J._____ in einer Wohngemeinschaft mit neun anderen Personen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Er ist seit Februar 2025 als Temporärmitarbeiter bei der D._____ AG angestellt und steht in diesem Rahmen seit April 2025 als Allrounder auf dem Bau im Einsatz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, Beilage 1 zur Berufungsverhandlung). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein wöchentliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 1'000.00 bis Fr. 1'200.00 zu erzielen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Dies stimmt ungefähr mit den von ihm abgegebenen Unterlagen überein, wonach er durchschnittlich 35 Stunden pro Woche zum Stundenlohn von brutto Fr. 44.00 arbeite (Beilage 1 zur Berufungsverhandlung). Gestützt auf diese Angaben ist von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 20% für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 120.00 festzusetzen.

3.5.3. Zusammengefasst ist für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00, auszusprechen.

3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt ausgefällt. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber mit Berufung, dass ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren zu gewähren sei.

3.6.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Für die Legalprognose ist nicht zwischen verschiedenen Deliktsarten zu differenzieren. Vielmehr ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob überhaupt eine unbedingte Strafe notwendig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch bei der Ausfällung verschiedenartiger Strafen aufgrund mehrerer Delikte ist deshalb in einem ersten Schritt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob nicht bereits ein aufgeschobener Vollzug der Strafen, allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsbusse und einer erhöhten Probezeit, die Prognose erlaubt, dass der Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 in fine). Das zukünftige Wohlverhalten ist dabei unter Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung der neuen Strafen nicht deliktspezifisch abzuschätzen, sondern muss hinsichtlich des generellen, zu erwartenden zukünftigen Verhaltens des Beschuldigten beurteilt werden. Wenn dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände jedoch eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, ist es möglich, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe erwarten lässt, der Beschuldigte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, die Geldstrafe ebenfalls unbedingt auszusprechen. Umgekehrt kann der Vollzug der Geldstrafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird.

3.6.3. Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach im einschlägigen Deliktsbereich verurteilt, u.a. wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Hinderungen einer Amtshandlung (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Zudem wurde ihm sowohl der Lernfahr- als auch der Führerausweis mehrfach entzogen und eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet (UA act. 11 ff.), wobei ein solches Gutachten mangels Kooperation bis dato nicht erstellt und somit auch der Führerausweis nicht wieder erteilt werden konnte (UA act. 113 ff.). Der Beschuldigte hat nach wiederholter Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe während laufender Probezeit weiter delinquiert und sich auch von den fortan unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen völlig unbeeindruckt gezeigt, obschon er am 2. August 2022 – als Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe – sogar zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Strafregisterauszug S. 4). Ungünstig wirkt sich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung hinsichtlich seiner Legalprognose aus, dass sich der Beschuldigte mehrfach weigerte, die ihn betreffenden Strafbefehle entgegenzunehmen bzw. seine Post zu lesen. So gab er denn anlässlich der Berufungsverhandlung an, den genauen Inhalt seines Strafregisterauszugs gar nicht zu kennen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Dies zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung sowie seiner bisherigen Verurteilungen. Zudem liess sich der Beschuldigte auch durch den von ihm erlebten Freiheitsentzug, der im Strafbefehl vom 21. März 2022 mit einem Tag Haft angerechnet wurde (vgl. Strafregisterauszug S. 3 f.), sowie die vorläufige Festnahme vom 17. Januar 2023 (UA act. 105) nicht von weiteren Straftaten abhalten. Angesichts dieser Umstände ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.

Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er nicht mehr straffällig geworden ist und seit dem 1. Februar 2025 bei der D._____ AG einer regelmässigen Arbeit nachgeht. Die Straflosigkeit stellt jedoch den Normalfall dar und bei seiner Anstellung handelt es sich lediglich um ein temporäres und kein festes Arbeitsverhältnis. Somit wird die dem Beschuldigten zu stellende Schlechtprognose durch die beginnende Stabilisierung und die damit einhergehende Einsicht zwar etwas gemildert, jedoch vermögen diese Faktoren die Schlechtprognose aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen und verpassten Chancen sowie seines ignoranten Verhaltens nicht entfallen lassen.

Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte allein durch den Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe oder der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, weshalb sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sind.

3.6.4. Betreffend den Eventualantrag des Beschuldigten, dass eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung zu vollziehen sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Sachgericht nicht über die Vollzugsform zu entscheiden hat. Vielmehr ist es Sache der Vollzugsbehörden, hierüber zu befinden.

3.7. Die für das Abstellen eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Strafpunkt als unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen. Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen.

4.

4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch freigesprochen wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Die auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist überwiegend gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'397.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.

5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Anklageziffer 3) entfällt; zudem hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend den Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Anklageziffer 1) sowie den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Anklageziffer 7) rechtskräftig eingestellt. Nachdem der ergangene Freispruch nur geringen zusätzlichen Ermittlungsaufwand verursacht hatte, die Einstellungen jedoch Vorwürfe betreffen, die in keinerlei Zusammenhang zu den vorliegenden Schuldsprüchen stehen, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'105.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 850.00 und Untersuchungskosten von Fr. 55.00) zu ¾ mit Fr. 1'578.75 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die von der Vorinstanz festgelegten Beträge wurden mit Berufung nicht angefochten und sind somit nicht zu überprüfen.

5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'707.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen gemäss Art. 254 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1) und betreffend den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 4 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7) wird zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt.

2.

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV [in Rechtskraft erwachsen].

4.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00,

und zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen]

verurteilt.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird infolge Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 5'500.00 zu bezahlen.

6.

6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'397.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.

7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'105.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 850.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'578.75 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'707.40 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. April 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Six Lehmann