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Entscheid

SST.2024.28

SST.2024.28 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-12-12

12. Dezember 2024Deutsch26 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.28 (ST.2023.15; STA.2020.156) Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse...

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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2024.28 (ST.2023.15; STA.2020.156)

Urteil vom 12. Dezember 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Luzern, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […]

Gegenstand Verletzung des Amtsgeheimnisses

Sachverhalt

1.

1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. August 2022 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 7'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe

59 Tage). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen:

Tatorte: […], Dienststelle Regionalpolizei V._____ Tatzeit: 18.09.2020 Mitbeschuldigte: B._____

Der Beschuldigte war zur Tatzeit bei der Regionalpolizei V._____ als Polizeibeamter tätig. Er wurde von seinem ehemaligen Arbeitskollegen B._____ angestiftet, eine Information erhältlich zu machen, welche durch das Amtsgeheimnis geschützt ist. Der Beschuldigte tätigte die verlangte Anfrage im polizeilichen Informationssystem POLARIS und leiteten die erhaltene Auskunft dann an B._____ weiter.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, im Wissen um die Qualifikation dieser Information als gesetzlich geschützte Amtsgeheimnisse.

Der Beschuldigte wurde durch B._____ zu folgender geheimnisgeschützten Abfrage angestiftet. Er hat die Anfrage wie verlangt getätigt und die so erhaltene Information dann telefonisch an B._____ weitergeleitet.

 18.09.2020: POLARIS Abfrage nach C._____: Information, dass C._____ verhaftet worden ist

1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 2. September 2022 Einsprache, worauf die Kantonale Staatsanwaltschaft diesen am 3. Februar 2023 als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht W._____ überwies.

2.

2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2024 wurde der Beschuldigte befragt.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts W._____ erkannte gleichentags Folgendes:

1.

Der Beschuldigte A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

3.

3.1. Dem Beschuldigten werden gerichtlich festgesetzte Parteikosten von Fr. 14'837.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse W._____ angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen.

3.2. Eine Nachzahlung der Parteikosten im Umfang von Fr. 771.65 (38 h 35min x Fr. 20.00) zuzüglich Mehrwertsteuer vom 7.7 % wird für den Fall, dass das Obergericht des Kantons Aargau rechtskräftig die Rückwirkung des seit 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatzes gemäss Anwaltstarif für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 vorsehen sollte, vorbehalten.

2.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 meldete die Kantonale Staatsanwaltschaft Berufung gegen das ihr am 1. Februar 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 15. Februar 2024 eröffnet.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft Folgendes:

- Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen

- Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Zudem sei eine Busse von CHF 1'400, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, auszufällen.

- Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei ihm keine Parteientschädigung auszurichten.

Zudem stellte sie den Beweisantrag, dass B._____ als Zeuge einzuvernehmen sei.

3.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an und wies den Beweisantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft einstweilen ab.

3.3. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2024 auf einen Nichteintretensantrag bzw. auf eine Anschlussberufung.

3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erstattete am 25. März 2024 innert Frist die vorgängige Berufungsbegründung.

3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.

3.6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten die Anträge, dass bei der Kantonspolizei Aargau ein Bericht über sämtliche getätigten Abfragen im MACS und POLARIS betreffend C._____ für den Zeitraum vom 18. – 30. September 2020 einzuholen und B._____ als Zeuge einzuvernehmen sei.

3.7. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Dezember 2024 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. D._____ (SST.2024.27) statt. Dabei wurden die beiden Beschuldigten sowie B._____ und E._____ als Zeugen befragt.

Erwägungen

1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Der Beschuldigte bringt zu Recht vor, dass der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl lediglich den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses umfasst (Gerichtsakten [GA] act. 1 ff.). Der in der Überweisungsverfügung genannte Tatbestand «unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem» (GA act. 4) scheint ein redaktionelles Versehen zu sein, zumindest umfasst die Anklage diesen Tatbestand nicht und ist auch nicht Thema des Verfahrens, weshalb mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. I/2) kein diesbezüglicher Freispruch zu erfolgen hat.

3.

3.1

Die Kantonale Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, als Polizeibeamter der Regionalpolizei V._____ von seinem ehemaligen Arbeitskollegen B._____ angestiftet worden zu sein, eine Information übermittelt zu haben, welche vom Amtsgeheimnis geschützt sei. Konkret habe der

Beschuldigte, nachdem er die Anfrage von B._____ am 18. September 2020 erhalten habe, die von ihm verlangte Abfrage, ob C._____ verhaftet worden sei, im polizeilichen Informationssystem Polaris gestartet und die dort erhaltene Auskunft telefonisch an B._____ weitergeleitet. Dadurch habe er sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht.

3.2

Die Vorinstanz hat eine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten aufgrund der Beweislage verneint und ihn vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. III/3).

Die Kantonale Staatsanwaltschaft macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte als Einziger die entsprechende Abfrage im Polaris getätigt habe. Sodann sei auf die glaubhaften Aussagen von B._____ abzustellen. Gestützt darauf sei erwiesen, dass der Beschuldigte ihm am 18. September 2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass C._____ verhaftet worden sei, womit er sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht habe (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2.2 ff.).

Der Beschuldigte bestreitet die Abfrage im Polaris nicht, macht jedoch geltend, dass er diese Information nicht an B._____ weitergegeben habe. Dessen Aussagen seien zudem vage, widersprüchlich und inkonsistent, mithin unglaubhaft, er selbst habe zudem in den Einvernahmen auf Erinnerungsschwierigkeiten seit seinem Herzstillstand hingewiesen (vorgängige Berufungsantwort; Plädoyer Berufungsverhandlung).

3.3

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 18. September 2020 (15:23 Uhr) von B._____ über WhatsApp angefragt wurde, ob C._____ «inegnoh» worden sei (Untersuchungsakten [UA] act. 4 047). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dieser Anfrage, nämlich am 18. September 2020 um 15:25 Uhr, über seinen Account im Informationssystem Polaris eine Abfrage über C._____ startete (UA act. 5 291/3).

Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die von B._____ angefragte Information, dass C._____ verhaftet worden sei, telefonisch an B._____ übermittelt und sich damit der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat.

4.

4.1

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der

angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

4.2

Vorweg gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf den einzelnen Datenträgern, welche bei B._____ im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. März 2021 beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (Notebook Acer, Notebook Lenovo, Notebook HP, Harddisk-Case Toshiba sowie Mobiltelefon I-Phone 11; UA act. 3 140, act. 5 334), keine sachdienlichen Hinweise oder Indizien gefunden werden konnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/3.3.1). Insbesondere konnte gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2021 bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von B._____ aus technischen Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ob für den hier interessierenden Zeitraum (d.h. für den 18. September 2020) Telefonanrufe zwischen dem Beschuldigten und B._____ stattgefunden haben, die eine entsprechende Übermittlung der angefragten Information belegen könnten. Auch eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) konnte aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden (act. UA 6 031).

Den Akten liegt – nebst den nachfolgenden Aussagen des Beschuldigten und B._____ (vgl. E. 4.3 nachfolgend) – ein Chatverlauf über WhatsApp bei, aus welchem die Anfrage von B._____ an den Beschuldigten betreffend C._____ hervorgeht (UA act. 4 044 ff.), weiter der Auswertungsbericht der Kantonspolizei Aargau betreffend Suchanfragen im Informationssystem Polaris bzw. MACS vom 22. April 2022 (UA act. 5 291/3).

4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ und des Beschuldigten gewürdigt. Sie gelangte dabei zunächst zur Auffassung, dass sich die Aussagen von B._____ als vage und inkonsistent erweisen und diese demnach keinen Schuldspruch zu begründen vermögen würden. B._____ habe sich zudem immer wieder auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund seines erlittenen Herzstillstandes berufen. So habe er behauptet, dass er am 18. September 2020, im Nachgang zu seiner schriftlichen Anfrage, telefonisch vom Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ informiert worden sei. Es mute daher seltsam an, wenn er anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2021 angegeben habe, dannzumal keine Kenntnis von einem Strafverfahren gegen C._____ gehabt zu haben. Zudem hätte B._____ als ehemaliger Polizist wissen müssen, dass mit der Verhaftung einer Person ein Strafverfahren einhergehen würde. Auch seien seine Aussagen betreffend die Frage, weshalb er sich beim Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ erkundigt habe, als unstimmig zu werten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2).

4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ und des Beschuldigten gewürdigt. Sie gelangte dabei zunächst zur Auffassung, dass sich die Aussagen von B._____ als vage und inkonsistent erweisen und diese demnach keinen Schuldspruch zu begründen vermögen würden. B._____ habe sich zudem immer wieder auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund seines erlittenen Herzstillstandes berufen. So habe er behauptet, dass er am 18. September 2020, im Nachgang zu seiner schriftlichen Anfrage, telefonisch vom Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ informiert worden sei. Es mute daher seltsam an, wenn er anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2021 angegeben habe, dannzumal keine Kenntnis von einem Strafverfahren gegen C._____ gehabt zu haben. Zudem hätte B._____ als ehemaliger Polizist wissen müssen, dass mit der Verhaftung einer Person ein Strafverfahren einhergehen würde. Auch seien seine Aussagen betreffend die Frage, weshalb er sich beim Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ erkundigt habe, als unstimmig zu werten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2).

Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und nachvollziehbar zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe angegeben, zwar eine Anfrage von B._____ erhalten und eine Abfrage im Informationssystem Polaris gestartet zu haben. Jedoch habe er B._____ nie geantwortet. Er habe früher auch schon Anfragen von B._____ erhalten, diese jedoch auch nie beantwortet. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschuldigte mit dem anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Screenshot von einem WhatsApp-Verlauf vom 6. März 2017 zwischen ihm und B._____ habe aufzeigen können, dass er auch schon früher Anfragen von B._____ erhalten, diese jedoch ebenfalls unbeantwortet gelassen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3).

4.3.2. 4.3.2.1. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich nicht in jeder Hinsicht als schlüssig und korrekt. Zunächst sind die Aussagen von B._____ entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres als inkonsistent und vage zu werten.

4.3.2.2. So machte B._____ auf die anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2021 gestellte Frage, wie oft er den Beschuldigten in der Vergangenheit bereits für Personen- oder Fahrzeugabklärungen angefragt habe, zwar unterschiedliche Aussagen und war sich teilweise nicht einmal mehr sicher, ob er die Dienste des Beschuldigten überhaupt je in Anspruch nahm (UA act. 3

110 Ziff. 115, act. 4 039 Ziff. 9). Doch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sowohl anhand seiner Aussagen als auch aufgrund der aktenkundigen Chatverläufe hervorgeht, dass er – aus welchen Gründen auch immer – jeweils eine Vielzahl an (ehemaligen) Polizisten der Kantonsbzw. der Regionalpolizei anfragte, für ihn Personen- und Fahrzeugabklärungen vorzunehmen (UA act. 3 102 Ziff. 40 ff., act. 3 104 Ziff. 60 ff., act. 3

105 ff., act. 3 114 ff.). Dass er hierbei nicht mehr über alle Einzelheiten im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Anfragen Bescheid wusste, spricht – gerade auch angesichts des langen Zeitablaufs – nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Schliesslich hat er auch explizit auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund seines erlittenen Schlaganfalls hingewiesen und vereinzelte Wissenslücken auch ausdrücklich eingestanden hat (vgl. UA act. 3 110 Ziff. 115, act. 4 039 Ziff. 9, act. 4

040 Ziff. 16 und 21).

Alsdann hat die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Berufung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen von B._____ betreffend seine Kontaktaufnahme zu C._____ Ende des Jahres 2020 bzw. zu Beginn des Jahres 2021 nicht im Widerspruch zu einer Anfrage vom 18. September 2020 stehen. Vielmehr erkundigte sich B._____ bei C._____ nach seinem Wohlbefinden im Wissen darum, dass er verhaftet wurde bzw. ein Strafverfahren gegen ihn lief. Er habe sich deshalb auch vorstellen können, weshalb bei C._____ «ein Problem da» sei, weil er – mutmasslich mit seiner Anfrage beim Beschuldigten vom 18. September 2020 – entsprechende Abklärungen getätigt habe (UA act. 3 098 Ziff. 7 f.). Folglich hat B._____ während der Hafteröffnung am 2. März 2021 entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht zu Protokoll gegeben, zum Zeitpunkt der Einvernahme (d.h. am 2. März 2021) keine Kenntnis über das Strafverfahren von C._____ gehabt zu haben (UA act. 3 098 Ziff. 6 f.). Vielmehr hat sich seine diesbezügliche Antwort auf den Zeitpunkt vor dem 18. September 2020 und damit vor seiner schriftlichen Anfrage an den Beschuldigten bezogen.

4.3.2.3. Auch wenn die Aussagen von B._____ nicht frei von Widersprüchen sind, hat die Vorinstanz seine Aussagen im Ergebnis zu Unrecht als gesamthaft inkonsistent und damit unglaubhaft gewertet. Gerade im Zusammenhang mit der eigentlichen Kernhandlung, d.h. mit seiner (unbestrittenen) Anfrage an den Beschuldigten vom 18. September 2020 betreffend C._____, erweisen sich seine Aussagen als in sich stimmig und decken sich im Übrigen auch mit den aktenkundigen Chatverläufen über WhatsApp. Diese wurden B._____ indes erst gezeigt, nachdem er seine Aussagen machte (UA act.

4 040 Ziff. 18). Insbesondere gilt es festzuhalten, dass B._____ von Anfang an konstant und glaubhaft vorbrachte, dass sich seine entsprechende Anfrage nur an den Beschuldigten gerichtet habe und auch nur vom Beschuldigten beantwortet worden sei (UA act. 4 039 Ziff. 11, act. 4 040 Ziff. 19, act. 4 151 Ziff. 15 f.). Ebenso gab er – bevor ihm der fragliche Chatverlauf gezeigt wurde – zu Protokoll, dass er sich beim Beschuldigten «vermutlich mit WhatsApp» erkundigt habe (UA act. 4 039 Ziff. 12).

4.3.3. 4.3.3.1. Die Vorinstanz stufte die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und nachvollziehbar ein. Für das Obergericht erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hingegen als nicht widerspruchsfrei, und es sind diverse Unstimmigkeiten festzumachen.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 hat der Beschuldigte zunächst noch bestritten, betreffend C._____ sensible Daten abgefragt zu haben (UA act. 4 153 Ziff. 38 f.). Erst nachdem sich aufgrund der polizeilichen Auswertung herausstellte, dass am 18. September 2020 eine

Anfrage im Informationssystem Polaris betreffend C._____ gestartet wurde (UA act. 3 291/3), hat der Beschuldigte dann zugegeben, was ohnehin auf der Hand lag und nicht weiter bestritten werden konnte. In Anbetracht dieses Umstandes erweist sich seine im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht gemachte Aussage, die Anfrage vordergründig aus reiner Neugier gestartet zu haben (GA act. 21 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), zumindest als zweifelhaft, zumal er C._____ gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt gar nicht kannte. Weiter hat der Beschuldigte nie bestritten, eine schriftliche Anfrage von B._____ betreffend C._____ erhalten zu haben. Auf die Frage, wie viele Anfragen er von B._____ schon erhalten habe, führte er an der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 noch aus, in der Vergangenheit mehrere solcher Anfragen erhalten zu haben (UA act. 4 155 Ziff. 58). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er dann geltend, nur «sporadisch» mit B._____ Kontakt gehabt zu haben und soweit er sich erinnern könne, habe er – nebst der Anfrage im Zusammenhang C._____ – nur einmal eine Anfrage von B._____ erhalten (GA act. 22). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht damit zwar nicht hervor, wie viele Anfragen er von B._____ schon erhalten hat. Jedoch wird ersichtlich, dass es diesbezüglich in der Vergangenheit zumindest Kontakt zwischen den beiden gab. Insofern kann – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Kreis der Informanten von B._____ gehörte (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 2).

4.3.3.2. Der Beschuldigte bestreitet sodann, je eine Anfrage von B._____ beantwortet zu haben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er mehrmals, dass er um den Umstand wisse, dass es sich bei den von B._____ angefragten Information um ein Amtsgeheimnis handeln würde, welches er nicht weitergeben dürfe und er das auch nie machen würde (GA act. 21 f.). An diesen Aussagen hielt er anlässlich der Befragung vor Obergericht fest (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Es erscheint dann aber nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte in Anbetracht seiner Ausführungen nicht bereits auf die erste Anfrage von B._____ entschlossener reagiert hat. Denn wären solche Anfragen beim Beschuldigten in der Vergangenheit erfolglos geblieben, hätte B._____ wohl nicht erneut versucht, Informationen beim Beschuldigten erhältlich zu machen. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch auf die Aussage von B._____ an der Hafteröffnung vom 2. März 2021 hinzuweisen, als er geltend machte, dass die Information, ob jemand – wie hier C._____ – «ausgeschrieben» sei, man im Gegensatz zu Adressen oder Halterabklärungen nur von Personen erhalte, die man besser kenne (UA act. 3 101 Ziff. 36). B._____ hat sich mit seiner Anfrage an den Beschuldigten offensichtlich an eine Person gewendet, von welcher er in diesem Zusammenhang am ehesten eine Antwort erwartet hat. Schliesslich erschliesst sich dem Obergericht nicht, inwiefern sich allein auf Grundlage des eingereichten Screenshots vom WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom 6. März 2017 belegen lassen sollte, dass der Beschuldigte – wie den vorinstanzlichen Erwägungen sinngemäss zu entnehmen ist – auch für die hier interessierende Anfrage vom 18. September 2020 keine Informationen an B._____ übermittelt haben soll (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3).

4.3.4. Soweit die Vorinstanz bei der Auswertung der Abfragen im Informationssystem Polaris von einseitigen Ermittlungshandlungen ausgeht, ist sodann auf Folgendes hinzuweisen:

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die polizeiliche Auswertung nur betreffend Abfragen des Beschuldigten über C._____ erfolgte, kann einerseits auf die diesbezüglich unveränderten Aussagen von B._____ abgestellt werden, indem er stets betonte, die fragliche Antwort nur vom Beschuldigten telefonisch erhalten zu haben (vgl. E. 4.3.2.3 hiervor). Andererseits ist auf die objektiven Beweismittel und damit auf die Tatsache abzustellen, dass der Beschuldigte am 18. September 2020, um 15:25 Uhr, eine Abfrage im Informationssystem Polaris betreffend C._____ startete, nachdem er die entsprechende Anfrage von B._____ nur zwei Minuten zuvor (15:23 Uhr) via WhatsApp erhalten hat. Dass B._____ diese Auskunft von einer anderen Person als dem Beschuldigten erhalten haben soll, erachtet das Obergericht unter diesen Umständen als sehr unwahrscheinlich und begründet höchstens theoretische Zweifel, welche keinen Freispruch im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigen würden.

4.3.5. Zusammenfassend kann in Abweichung von der Vorinstanz nicht gesagt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind. B._____ konnte im Besonderen über das Kerngeschehen detailliert berichten, vereinzelte Widersprüche in seinen Aussagen betreffen nebensächliche Sachverhaltspunkte. Darüber hinaus ist bei B._____ kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Der Beschuldigte und B._____ kennen sich aus gemeinsamen Zeiten bei der Polizei und haben auch danach – wenn auch nicht mehr regelmässig – immer wieder Kontakt zueinander gehabt (act. UA act. 3 104 Ziff. 60 und 64; GA act. 21). Vor diesem Hintergrund bestand für B._____ keinerlei Notwendigkeit, den Beschuldigten einer Straftat zu bezichtigen, zumal er sich in der vorliegenden Konstellation als Anstifter selbst belastet hat.

4.4. Anhand der sich aus den Akten ergebenden Umständen und der Befragung des Zeugen B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ist es für das Obergericht damit erstellt, dass der Beschuldigte am 18. September 2020 die Anfrage von B._____, ob C._____ «inegnoh» worden sei, telefonisch beantwortet hat. Das sich nicht in den Akten befindliche Telefonat begründet höchstens theoretische bzw. abstrakte Zweifel, welche nicht massgebend sind und einem Schuldspruch nicht entgegenstehen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten.

5.

5.1. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 320 StGB).

5.2. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres als Beamter im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB und damit als Täter qualifiziert werden. Beim Hinweis im Informationssystem Polaris, ob gegen C._____ ein Strafverfahren eröffnet wurde bzw. ein solches läuft, handelt sich um eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr (d.h. C._____) ein berechtigtes Interesse hat, womit von einem Geheimnis gemäss Art. 320 Ziff.1 StGB auszugehen ist. Indem der Beschuldigte das Geheimnis an B._____ telefonisch weitergeleitet hat, hat er dieses einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht und damit offenbart. Der Beschuldigte wiederholte im Laufe des Verfahrens mehrmals, dass er sich des Amtsgeheimnisses in Bezug auf die Information betreffend die Verhaftung von C._____ im Klaren gewesen sei (GA act. 21 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9), womit die Offenbarung entsprechend vorsätzlich erfolgte. Der Beschuldigte hat somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der Verletzung eines Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen.

6.

6.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, zu verurteilen sei.

Der Beschuldigte äusserte sich im Falle einer Verurteilung nicht zur Strafzumessung.

6.2. 6.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

6.2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).

Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen, hat keine Vorstrafen und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Geldstrafe sprechen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.

6.3. 6.3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1).

Indem der Beschuldigte B._____ darüber informierte, dass C._____ verhaftet worden sei, hat er gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung verstossen und damit das reibungslose Funktionieren der Rechtspflege beeinträchtigt. Bei der vorliegenden Information handelt es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre von C._____, an deren Geheimhaltung er ein grosses Interesse hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu gewichten, dass er die fragliche Information an eine ihm bekannte Person gesendet hat, weshalb von einem sehr begrenzten Empfängerkreis auszugehen ist. Es wäre für ihn jedoch ein Leichtes gewesen, die Beantwortung der Anfrage von B._____ zu verweigern, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht mehrmals beteuerte, sich seiner diesbezüglichen Geheimhaltungspflicht bewusst zu sein. Insgesamt ist festzustellen, dass die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der Bandbreite von Handlungen, die unter Art. 320 StGB fallen, von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.

6.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug vom 27. Juni 2024). Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb das neutral für die Strafzumessung ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich doch daraus keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren, womit es bei den 60 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.

6.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Steuererklärung monatlich rund Fr. 8'465.00 netto inkl. 13. Monatslohn (jährlich Fr. 110'049.00). Davon sind ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkassenbeiträge etc. sowie Unterstützungsabzüge für seine Frau und seine vier Kinder von 62.5 % vorzunehmen, so dass sich gesamthaft ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 80.00 ergibt. Damit beläuft sich die Geldstrafe auf insgesamt Fr. 4'800.00 (60 x Fr. 80.00).

6.5. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) zu gewähren und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der

Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00 angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf

14 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.

Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1).

Die Kantonale Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung grossmehrheitlich. Sie unterliegt lediglich mit ihren Anträgen betreffend die Tagessatzund Bussenhöhe marginal, wobei es sich jedoch um einen untergeordneten Punkt handelt, da die Tagessatz- und Bussenhöhe von Amtes wegen und nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.00 – von insgesamt Fr. 3'000.00 für beide Verfahren (mit SST.2024.27) – vollumfänglich aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung auszurichten, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV

47 E. 4.1).

8.

8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

8.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend hat der Beschuldigte die

erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) selbst zu tragen.

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

9.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre,

sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 194.30, gesamthaft Fr. 1'694.30 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'000.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.

Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss L. Stierli