SST.2024.293
SST.2024.293 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-12-18
18. Dezember 2025Deutsch21 min
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.293 (ST.2024.122; StA.2024.2669) Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Comiotto Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405...
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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2024.293 (ST.2024.122; StA.2024.2669)
Urteil vom 18. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Comiotto
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Neuenhof, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Derendinger, […]
Gegenstand Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung; Strafzumessung
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 16. Mai 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln.
2.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von
165 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei statt zu einer bedingten Geldstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen.
3.2. Am 10. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftlichen Berufungsbegründung ein.
3.3. Am 3. März 2025 reichte der Beschuldigte eine Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Dezember 2025 statt.
Erwägungen
1.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Baden richtet sich gegen die erstinstanzliche Strafzumessung. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe. Nicht angefochten und damit gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist der vorinstanzliche Schuldspruch.
2.
2.1
Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
2.2
Die Vorinstanz hat für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter und Abs. 4 lit. b SVG eine bedingte Geldstrafe von 165 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten anstatt einer bedingten Geldstrafe, Probezeit
2.
Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00.
Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.
2.3
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.4
2.4.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss.
Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vorstrafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Der klare Wortlaut von Art. 90 Abs. 3ter SVG nennt einzig Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen, die die Anwendbarkeit dieser Norm ausschliessen. Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3ter SVG wird der ordentliche Strafrahmen unabhängig davon, wo sich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugetragen hat, nach unten geöffnet.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorinstanz, wie mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft, erkennen zu Recht, dass der Beschuldigte, unabhängig davon, wie lange er seinen Führerschein im Tatzeitpunkt schon besessen hat, als Ersttäter im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG gilt (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 42.6 mit den Gerichtsakten [GA] Berufungsbegründung vom 10. Februar 2025, Ziff. 1.3. auf S. 2; vorinstanzliche Akten [VA] act. 46 ff.). Art. 90 Abs. 3ter SVG ist nach dem Ausgeführten somit anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Obergericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4 mit Hinweisen).
2.4.2
Der Beschuldigte ist am 22. März 2024 um 17.57 Uhr mit seinem Personenwagen Mercedes-Benz AMG in 8956 Killwangen auf der Zürcherstrasse in Fahrtrichtung Spreitenbach mit einer Geschwindigkeit von
101.
km/h (nach einem Toleranzabzug von 4 km/h) statt der erlaubten
50.
km/h gefahren und hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um
51.
km/h überschritten (UA act. 21 ff.).
Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst speziellen Fahrmanövern und konkreten Gefährdungen anderer – insbesondere auch die Strassenund Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5).
Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 50 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG mit 1 km/h nur knapp überschritten. Weitere risikoerhöhende Umstände sind vorliegend nicht oder nicht in erheblichem
Ausmass auszumachen. Die Sicht- sowie Wetterverhältnisse waren zur Tatzeit gut und die Strassenverhältnisse trocken (UA act. 21 f. und 38). Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung ist auf der Zürcherstrasse in Fahrtrichtung Spreitenbach erfolgt. Die dem ortskundigen Beschuldigten bekannte Strecke (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 4; UA act. 37; VA act. 14) zeichnet sich dadurch aus, dass sie gerade verläuft, übersichtlich ist und über einen separaten Fahrradstreifen verfügt (UA act. 24 ff. und 42.9 f.). In Übereinstimmung zu den Aussagen des Beschuldigen sind auf den aktenkundigen Fotoaufnahmen keine Velofahrer ersichtlich, die zum Tatzeitpunkt hätten gefährdet werden können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 6; UA act. 21 und 24 ff.). Auch wenn auf den Fotoaufnahmen zu erkennen ist, dass sich dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn näherte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich beim betroffenen Strassenabschnitt – wie bereits erwähnt – um eine gerade und übersichtliche Strecke handelt, ohne Kurven, Trottoir oder Fussgängerstreifen. Aus den Aufnahmen lässt sich erkennen, dass beide Lenker auf der rechten Seite ihres Fahrstreifens fahren (die Räder beider Fahrzeuge befinden sich nahe an den jeweiligen rechten Fahrradstreifen) und zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem Mittelstreifen ein vergleichsweiser grosser Sicherheitsabstand zu entgegenkommenden Fahrzeugen eingehalten werden konnte. Beim fraglichen Streckenabschnitt muss sodann berücksichtigt werden, dass die Strecke in Fahrtrichtung des Beschuldigten zunehmend breiter wird. Die Fahrbahn wird sodann zuerst durch eine Sperrfläche und später durch eine Mauer von der Gegenfahrbahn abgetrennt (vgl. UA act. 24 ff. und 42.9 f.). Mit zunehmendem Abstand zum Gegenverkehr lässt die vom Fahrzeug des Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer als geringer erscheinen, weshalb trotz massiver Geschwindigkeitsüberschreitung keine zusätzliche qualifiziert erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt.
Die Gefährdung weiterer Verkehrseilnehmer kann anhand der aktenkundigen Fotoaufnahmen, welche nur einen bestimmten Moment aufzeichneten, nicht abschliessend beurteilt werden. So kann nicht festgestellt werden, ob das stillstehende silberne Fahrzeug, welches auf der Bildaufnahme (vgl. UA act. 24) bei der Einmündung von der Steinigstrasse auf die Zürcherstrasse zu sehen ist, bereits zu jenem Zeitpunkt dort stand, als sich der Beschuldigte vor oder auf dessen Höhe befunden hat und ob der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung unterwegs war. Unter Beizug von Google Street View kann festgestellt werden, dass es sich bei der Steinigstrasse um eine Quartierstrasse in einer Tempo-30-Zone handelt. Erst kurz vor der Einmündung in die Zürcherstrasse wird diese Tempolimite von 30 km/h aufgehoben, worauf die Strasse nach einer leichten Rechtskurve in die Zürcherstrasse einmündet. Diese Einmündung ist von der Zürcherstrasse herkommend gut einsehbar und allfällige Verkehrsteilnehmer, welche die Tempo-30-Zone verlassen und von der Steinigstrasse in die Zürcherstrasse einmünden wollen, sind früh erkennbar. Der Beschuldigte bestätigte mehrfach, dass er diese Strecke gut kenne (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 4; UA act. 37; VA act. 14), weshalb er wusste, wo sich diese mögliche Gefahrenquelle befindet und deshalb auch gezielt schauen konnte, ob sich diesem gut einsehbaren Bereich andere Verkehrsteilnehmer näherten. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass zu jenem Zeitpunkt, als er diese Einmündung passiert hat, kein anderer Verkehrsteilnehmer dort gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 6). Etwas Gegenteiliges ist nicht erstellt. Mithin ist es einerseits gut möglich, dass sich das silberfarbige Fahrzeug, das auf der Bildaufnahme (vgl. UA act. 24) bei der Einmündung von der Steinigstrasse auf die Zürcherstrasse zu sehen ist, sich noch nicht bei der Einmündung befunden hatte, als der Beschuldigte dort vorbeifuhr, andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erst nachher mit Blick auf die vor ihm liegende freie Strecke erheblich beschleunigt hatte. Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht auf einen zusätzlich risikoerhöhenden Umstand geschlossen werden.
Entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft handelt es sich beim vorliegenden Strassenabschnitt nicht um ein dicht bebautes Wohn- und Geschäftsquartier mit vielen Einmündungen auf die Zürcherstrasse (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 2). Weitere Abgleiche der aktenkundigen Bildaufnahmen (UA act. 24 und 28) mit jenen aus Google Street View zeigen, dass die angrenzenden Häuser, Gebäude und Geschäfte beim betroffenen Strassenabschnitt keinen direkten Zugang auf die Zürcherstrasse haben. Vielmehr wird das Quartier durch einen Grünstreifen und zusätzlich durch einen mit Pflanzen bewachsenen Zaun von der Zürcherstrasse abgetrennt. Die Bewohner bzw. Kunden von Geschäftsliegenschaften erreichen das Quartier nur über die Einmündung in die Steinigstrasse, weshalb auf die mit den konkreten Strassenverhältnissen nicht übereinstimmenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht abgestellt werden kann.
Im Auto des Beschuldigten sass sodann ein Beifahrer, was jedoch noch nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen, qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr führt. Von einem zusätzlichen risikoerhöhenden Umstand wäre nur dann auszugehen, wenn der Beschuldigte bei seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung durch seinen Beifahrer abgelenkt gewesen wäre, was die von ihm insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten abverlangte Aufmerksamkeit unweigerlich reduziert hätte. Eine solche Ablenkung wird dem Beschuldigten in der Anklage aber nicht vorgeworfen und ist auch nicht ersichtlich.
Neben der überhöhten Geschwindigkeit lagen bei der punktuell gemessenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten somit keine erheblichen risikoerhöhenden Umstände vor bzw. hat sich die Raserfahrt in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft. Die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten wurde somit nicht zusätzlich erhöht. Insbesondere wurden keine Personen konkret gefährdet. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfassten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von einer besonders schwerwiegenden Raserfahrt auszugehen.
Dies ändert nichts daran, dass der Beschuldigte hinsichtlich der von ihm begangenen besonders krassen Missachtung der ihm bekannten zulässigen Höchstgeschwindigkeit leichtfertig und verantwortungslos gehandelt hat. Er kannte die Strecke und für die besagte Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen keine plausiblen Gründe vor. Hierzu führte der Beschuldigte aus, dass er am besagten Freitag um ca. 18.00 Uhr einen Teamkollegen habe abholen wollen, wobei er nicht unbedingt im Stress gewesen oder gezielt zu schnell gefahren sei. Die Strasse sei gerade frei gewesen, weshalb er auf den Verkehr und nicht auf den Tacho geachtet habe (VA act. 14; UA act. 35 ff und 42.2 f.). Selbstredend ist bei einer Beschleunigung auf 101 km/h eine bloss fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeschlossen. Vielmehr hat er hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt bzw. allfällige Kollisionen oder Unfälle zumindest in Kauf genommen, wobei sich das vorsätzliche Handeln als Normalfall für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch ohne Weiteres einhalten können, zumal keine dem widersprechende Gründe vorliegen. Mithin hat er hinsichtlich der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem noch vergleichsweisen leichten Tatverschulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – von einer dem Tatverschulden angemessenen (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.
2.4.3
Auch wenn beim Strafmass der Vergleich mit anderen Fällen heikel ist, weil die auf das Verschulden ausgerichtete Strafe der vom Gesetzgeber
gewollten Individualisierung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.6.1, nicht publ. in BGE 151 IV 8), so zeigt sich doch, dass die Ausfällung einer Geldstrafe in vergleichbaren Fällen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne zusätzliche risikoerhöhende Umstände im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu stehen scheint (vgl. BGE 150 IV 481 und BGE 151 IV 88). Hierbei ist nicht entscheidend, dass es sich vorliegend – anders als in den zitierten Urteilen des Bundesgerichts – nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn gehandelt hat, denn nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3ter SVG wird der ordentliche Strafrahmen unabhängig davon, wo sich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugetragen hat, nach unten geöffnet. Eine Geldstrafe muss deshalb – wenn es das Verschulden aufgrund des Fehlens risikoerhöhender Umstände zulässt – grundsätzlich auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Innerortsbereich möglich sein. Im Übrigen – und entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft (vgl. GA Berufungsbegründung vom 10. Februar 2025, Ziff. 3.3.) – wiegen den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllende Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen aufgrund der generell hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und den damit einhergehenden Risiken auch nicht per se leichter als solche auf Inner- und Ausserortsstrecken.
2.4.4
Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Sein Wohlverhalten seit der Tatbegehung ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).
Beim Beschuldigten ist von einer gewissen Einsicht in sein Fehlverhalten auszugehen, was sich unter anderem darin äussert, dass er sich einer verkehrspsychologischen Schulung unterzogen hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 3). Hierbei bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass dies zur Wiedererlangung des Führerausweises vorausgesetzt wird und somit in erster Linie im Eigeninteresse des Beschuldigten lag. Im Übrigen kann der Beschuldigte aus dem Entzug des Führerausweises ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ausweisentzug ist als administrative Massnahme – auch wenn sie für den Beschuldigten als (zusätzliche) Bestrafung empfunden wird – die unmittelbare gesetzliche Folge seines strafbaren Verhaltens, die verhängt wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Als unmittelbare gesetzmässige Folge kann der Führerausweis nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3).
Aus den persönlichen Verhältnissen des 24-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, lebt im Elternhaus und hat keine Kinder. Er geht einer Tätigkeit als Glasfasertechniker bei der B._____ AG nach. Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen lässt, welche vorliegend zu verneinen sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus.
2.4.5
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Geldstrafe von 180 Tagessätze sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.
2.5
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Ausgehend von einem aktuellen monatlichen Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 4'700.00 (inkl. 13. Monatslohn; siehe Protokoll der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2025, S. 4), einem allgemeinen Abzug in der Höhe von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufsauslagen und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 110.00.
2.6
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug der Geldstrafe auf, so legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die Geldstrafe ist vorliegend bedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten, der nicht vorbestraft ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), ist weder eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, noch ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung im Sinne einer höchst ungewissen Prognose, der einen unbedingten Vollzug der Geldstrafe notwendig machen würde. Ihm ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.7
Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).
Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 als angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht hat. Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1) und somit mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz jedoch nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Mithin ist vorliegend eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszusprechen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 19 Tage festzusetzen.
2.8
Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von
180.
Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
3.
3.1
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge-
heissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat zur Folge, dass die Geldstrafe um
15.
Tagessätze sowie die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt wird, um 4 Tage erhöht wird. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, auf die keine Mehrkosten entfallen sind. Im Übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe beantragt hatte, abzuweisen, weshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.
3.2
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
3.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen.
3.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen.
3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 90 Abs. 3ter SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Gelstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, Probezeit 2 Jahre,
und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.
3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten.
4.
4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'210.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'370.35 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gerich grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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