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Entscheid

SST.2024.47

SST.2024.47 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-10-15

15. Oktober 2024Deutsch40 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.47 (ST.2022.84; STA.2021.130) Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachen...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2024.47 (ST.2022.84; STA.2021.130)

Urteil vom 15. Oktober 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, […]

Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1986, von Aarau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Gegenstand fahrlässige Körperverletzung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Privatklägerin erstattete am 16. Dezember 2020 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten. Sie stellte Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 24. Oktober 2022 folgende Anklageschrift gegen die Beschuldigte:

"Fahrlässige Körperverletzung Die beschuldigte Person hat fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt.

Am 19. September 2020 um die Mittagszeit begab sich die Geschädigte A._____, Q-Strasse, R._____ in den Friseursalon der Beschuldigten namens «[…]» an der S-Strasse in T._____, um sich von der Beschuldigten die Haare aufhellen zu lassen. Die Beschuldigte trug dazu ein von ihr zuvor aus persulfathaltigem Bleichpulver und wasserstoffperoxidhaltigem Entwickler gemischtes Bleichmittel strähnenweise auf das Haar der Geschädigten auf und packte die behandelten Haarpartien im Anschluss daran zwecks Einwirkung des Bleichmittels in Alufolie ein. Als die Beschuldigte das gesamte Kopfhaar der Geschädigten entsprechend behandelt hatte, betrat ein weiterer Kunde den Friseursalon «[…]» und wünschte einen Maschinenhaarschnitt. Die Beschuldigte entschied sich, diesen Maschinenhaarschnitt währen der Einwirkzeit des Bleichmittels bei der Geschädigten zu machen. Bereits währendem die Beschuldigte den vom Kunden gewünschten Maschinenhaarschnitt vornahm, teilte die Geschädigte ihr ein erstes Mal mit, dass sie ein Jucken auf der Kopfhaut verspüre und erkundigte sich, ob dies üblich sei. Die Beschuldigte begab sich darauf hin zur Geschädigten und prüfte – ohne die Alufolien zu öffnen – ob diese übermässig Wärme abgaben oder Veränderungen der Kopfhaut erkennbar waren. Nachdem sie weder das eine, noch das andere feststellen konnte, versicherte sie der Geschädigten, dass dies üblich sei und es keinen Grund zur Sorge gebe. In der Folge wurde das Jucken der Kopfhaut der Geschädigten stärker, es trat ein brennendes Gefühl hinzu und sie verspürte zunehmend Schmerzen. Als der andere Kunde gerade gezahlt hatte und die Beschuldigte im Begriff war, diesen an der Eingangstür zu verabschieden, teilte die Geschädigte der Beschuldigten erneut wiederholt und mit erhobener Stimme mit, dass ihre Kopfhaut brenne und sie es nicht mehr aushalte. Trotz diesen wiederholten Hinweisen der Geschädigten beendete die Beschuldigte die Verabschiedung des anderen Kunden und begab sich erst zur Geschädigten, als diese bereits vor Schmerzen schrie. Die Beschuldigte entfernte anschliessend die Folien vom Kopf der Geschädigten und wusch das Bleichmittel mit Wasser aus. Die Geschädigte erlitt in der Folge eine am hohen Hinterkopf linksseitig lokalisierte, hyperpigmentierte, ca. 5 x 5 cm grosse Verätzung der Kopfhaut ohne verbleibende Haarwurzelstruktur. Diese Kopfhautverletzung entstand, weil beim Auftragen des Bleichmittels beziehungsweise spätestens bei der Kontrolle der Folien durch die Beschuldigte nach dem ersten Hinweis der Geschädigten aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit der Beschuldigten Bleichmittel direkt auf die Kopfhaut der Geschädigten gelangte und die Beschuldigte dies sodann trotz mehrfachem Hinweis der Geschädigten pflichtwidrig nicht sofort, sondern erst, als die Geschädigte bereits vor Schmerzen schrie, auswusch. Die Entstehung der von der Geschädigten erlittenen Verletzung war für die Beschuldigte als gelernte Coiffeuse vorhersehbar und wäre bei pflichtgemässem Handeln der Beschuldigten vermeidbar gewesen.

Die Geschädigte macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend."

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte den Antrag, die Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 950.00 (ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe) zu verurteilen.

2.

2.1. Am 30. März 2023 fand vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Brugg die Hauptverhandlung statt. Es wurden die Beschuldigte, die Privatklägerin sowie der Zeuge C._____ befragt. Nachdem die Beschuldigte ein Gesuch um anwaltliche Vertretung gestellt hatte, wurde die Hauptverhandlung geschlossen.

2.2. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde der Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Serge Flury als ihr amtlicher Verteidiger eingesetzt.

2.3. Am 19. Oktober 2023 fand vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Brugg die zweite Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteivorträge gehalten wurden.

2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg erkannte mit Urteil vom 19. Oktober 2023:

"1. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.

2.

Die Zivilklage der Privatklägerin wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3.

Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'150.00 festgesetzt und geht zu Lasten der Staatskasse.

6.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 277.50 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 3'412.00 d) der Zeugenentschädigung Fr. 45.60 Total Fr. 5'735.10

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

7.

7.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Herrn Serge Flury, ein Honorar von Fr. 3’575.65 (inkl. MwSt. von Fr. 255.65) auszuzahlen.

7.2. Die Entschädigung gemäss Ziffer 7.1 hiervor wird von der Beschuldigten nicht zurückgefordert.

8.

Die Privatklägerin trägt ihre Kosten selber."

2.5. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 meldete die Privatklägerin Berufung gegen das ihr gleichentags schriftlich eröffnete Urteil an.

3.

3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 19. Februar 2024 reichte die Privatklägerin am 5. März 2023 die Berufungserklärung ein und stellte die folgenden Anträge:

"1. Die Beschuldigte B._____ sei in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des StGB und der StPO der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB begangen am 19. September 2020 im Friseursalon "[…]" an der S-Strasse in T._____ zum Nachteil von A._____ schuldig zu sprechen.

2.

Die Beschuldigte B._____ sei zu verurteilen:

a. zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe, sowie zu einer Verbindungsbusse;

b. zur Zahlung sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen;

c. zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für beide Instanzen gemäss eingereichter (1. Instanz) bzw. noch einzureichender (2. Instanz) Honorarnote;

d. zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.00, zuzüglich Zins seit 19. September 2020, an die Privatklägerin; weitergehende Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen."

3.2. Am 18. März 2024 leistete die Privatklägerin die mit Verfügung vom 14. März 2024 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 800.00.

3.3. Mit Verfügung vom 12. April 2024 hielt die Verfahrensleiterin fest, dass keine der Parteien einen Nichteintretensantrag gestellt bzw. die Anschlussberufung erklärt habe und ordnete im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an.

3.4. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 erstattete die Privatklägerin die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge.

3.5. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Berufungsantwort und die Stellung eines Berufungsantrags.

3.6. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erstattete die Beschuldigte die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin.

3.7. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weitere Unterlagen zu den Akten.

3.8. Mit Eingabe vom 6. August 2024 reichte die Privatklägerin eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beschuldigten ein und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest.

3.9. Am 19. August 2024 erstattete die Beschuldigte eine Stellungnahme zu der Eingabe der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Juli 2024 sowie zur Stellungnahme der Privatklägerin vom 6. August 2024 und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Die Privatklägerin beantragt einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie die Verurteilung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung. Das vorinstanzliche Urteil, mit welchem auf einen Freispruch erkannt wurde und die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden, ist damit vollumfänglich angefochten und entsprechend umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StGB).

2.

2.1

2.1.1. Die Beschuldigte machte mit Berufungsantwort geltend, dass sie an der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 2. Februar 2021 sowie an der Einvernahme der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. April 2022 nicht anwesend gewesen sei, weshalb diese Aussagen der Privatklägerin nicht verwertbar seien.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwies mit Stellungnahme vom 18. Juli 2024 darauf, dass der Beschuldigten eine Vorladungskopie zur Einvernahme der Privatklägerin vom 27. April 2022 mit Hinweis auf die Teilnahmerechte zugestellt worden sei, welche sich bei den Akten befinde. Sie reichte zudem einen Zustellnachweis zu den Akten.

Mit Stellungnahme vom 19. August 2024 schloss sich die Beschuldigte der Ansicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sowie der Privatklägerin an, dass die beiden Einvernahmen der Privatklägerin vom 2. Februar 2021 und 27. April 2022 verwertbar seien.

2.1.2

Die Beschuldigte war gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nicht berechtigt, an der im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgten (vgl. act. 38) polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 2. Februar 2021 (vgl. act. 186 ff.) teilzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 f.). Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Einvernahme der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. April 2022 (vgl. act. 198 ff.) wurde ihr gemäss den Akten (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Juli 2024) hinreichend gewährt. Es liegt damit keine Verletzung der Teilnahmerechte vor. Angesichts des Rückzugs des Einwands der Unverwertbarkeit durch die Beschuldigte erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2.2

Die Beschuldigte machte mit Berufungsantwort sowie mit Stellungnahme vom 19. August 2024 geltend, dass die von der Privatklägerin in der Berufungsbegründung angeführten beiden neuen Beweise (Auszug aus der Homepage des Coiffeursalons der Beschuldigten sowie Zeitungsartikel vom 3. Juli 2023) nicht zuzulassen seien.

Dies erweist sich als nicht zutreffend. Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO kann das Berufungsgericht selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen, wenn es dies als notwendig erachtet (vgl. auch BGE 143 IV 214 E. 5.4).

3.

3.1

3.1.1. Mit Anklageschrift vom 24. Oktober 2022 wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass bei der Privatklägerin am 19. September 2020 eine Kopfhautverletzung (ca. 5x5 cm grosse Verätzung der Kopfhaut ohne verbleibende Haarwurzelstruktur) entstanden sei, da das strähnenweise und auf Alufolie aufgetragene Bleichmittel aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit der Beschuldigten beim Auftragen bzw. spätestens bei der Kontrolle auf die Kopfhaut der Privatklägerin gelangt sei und die Beschuldigte dieses pflichtwidrig nicht sofort, sondern erst, als die Geschädigte bereits vor Schmerzen aufgeschrien habe, ausgewaschen habe. Die erlittene Verletzung sei für die Beschuldigte als gelernte Coiffeuse vorhersehbar und bei pflichtgemässem Handeln vermeidbar gewesen.

3.1.2

Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, es könne weder ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte das Bleichmittel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf die Kopfhaut aufgetragen habe (Hypothese 1: Fehler beim Auftragen), noch, dass die Privatklägerin aufgrund des von ihr

beschriebenen Juckreizes und Hitzegefühls während der Einwirkzeit in die Folien gegriffen habe und es dadurch zu einem Auslaufen des verflüssigten Bleichmittels gekommen sei (Hypothese 3: Eigenverschulden der Privatklägerin). Die Hypothese, dass das Bleichmittel bei der Kontrolle der Folien durch die Beschuldigte ausgetreten sei (Hypothese 2: Fehler bei der Kontrolle), sei dagegen eher unwahrscheinlich, da von einem Auftragen des Bleichmittels von unten beginnend und entsprechend von einer Kontrolle im Nackenbereich (am Ort der längsten Einwirkzeit) auszugehen sei. Eine Bewegung der Folien im Nackenbereich sei jedoch nicht geeignet, ein Auslaufen der Folien am oberen Scheitel zu verursachen. Insgesamt sei sowohl ein Fehler der Beschuldigten als auch ein Eigenverschulden der Privatklägerin möglich. Da sich keine der beiden Tathypothesen in den Vordergrund dränge, sei die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.6).

3.1.3

In der Berufungsbegründung vom 7. Juni 2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass die Verletzung der Privatklägerin nur durch eine längere Einwirkzeit des verwendete Bleichmittels entstanden sein könne und ein Selbstverschulden der Privatklägerin anhand der vorliegenden Beweise ausgeschlossen werden müsse. Es sei bei objektiver Betrachtung zweifellos auf die pflichtwidrige Unvorsicht der Beschuldigten zu schliessen und es bleibe daher kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen seien konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie habe zu Beginn weg zugegeben, mit den Händen in den Nacken bzw. hinter die Ohren gefasst zu haben, was als natürliche Reaktion auf das brennende bzw. juckende Gefühl erscheine und im Sinne einer Selbstbelastung als weiteres Realkennzeichen gewertet werden könne. Die erlittenen aktenkundigen Verletzungen seien ohne Weiteres mit ihren Schilderungen vereinbar. Insgesamt seien die Ausführungen der Privatklägerin glaubhaft. Es handle sich zudem nicht um einen Einzelfall, wie ein ähnlicher Vorfall in Deutschland aus dem Jahr 2023 zeige.

Der grobe Ablauf sei unbestritten. Die Beschuldigte habe zuerst die Mèches fertiggemacht und sich dann um den neuen Kunden gekümmert.

Zusammengefasst habe die Beschuldigte ein Bleichmittel ([…] 9%) angemischt und versehentlich auf die Kopfhaut der Privatklägerin aufgetragen. Durch eine Einwirkzeit von ca. 20 – 30 Minuten sei die Kopfhaut der Beschwerdeführerin verätzt worden und es sei eine 5x5 cm grosse nässende Wunde entstanden. Die Heilung habe sich über mehrere Monate hingezogen und es sei eine bleibende Narbe mit irreversiblem Haarverlust entstanden. Der Kontakt der Kopfhaut mit dem Bleichmittel sei kausale Ursache für die Verletzung.

Der Beschuldigten als erfahrene Fachfrau sei bewusst gewesen, dass die Mischung nicht auf die Kopfhaut gelangen dürfe und was die Gefahren bei falscher Anwendung seien. Sie hätte den Fehler beim Auftragen bemerken müssen und hätte spätestens einige Minuten nachdem die Privatklägerin erstmals auf ein Jucken und Brennen aufmerksam gemacht habe, reagieren müssen, da diese Beschwerden bei einem reibungslosen Bleichvorgang der Haare nicht hätten vorkommen dürfen. Stattdessen habe sie lediglich die Wärme kontrolliert und sei nicht auf weitere Beschwerden der Privatklägerin eingegangen. Erst als diese vor Schmerzen geschrien habe und es schon zu spät gewesen sei, habe sie reagiert. Die Verletzung wäre zu vermeiden gewesen, wenn die Beschuldigte das Bleichmittel bereits beim ersten Hinweis abgewaschen bzw. gar nicht erst auf die Kopfhaut aufgetragen hätte. Die durch das Bleichmittel geschaffene Gefahr habe sich infolge der Unachtsamkeit der Beschuldigten sowie ihres pflichtwidrigen Verhaltens manifestiert. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei damit erfüllt.

3.1.4

In der Berufungsantwort der Beschuldigten vom 16. Juli 2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem Selbstverschulden der Privatklägerin auszugehen sei.

Die Beschuldigte habe das Bleichmittel mit einem Abstand von einem Zentimeter zum Haaransatz aufgetragen. Sie sei nicht in Eile gewesen. Dass sie das Bleichmittel direkt und erst noch in überhöhter Konzentration auf die Kopfhaut aufgebracht habe, sei in keiner Weise bewiesen und hätte ein Brennen an der verletzten Stelle und nicht am ganzen Kopf zur Folge haben müssen.

Es sei erstellt, dass die Privatklägerin zwischen Kontrolle der Wärmeentwicklung durch die Beschuldigte und dem Hinweis der Privatklägerin, dass es oben brenne, selbst in die Haare gegriffen habe, wobei es zum Auslaufen gekommen sei. Im Übrigen sei erstellt, dass die Beschuldigte zeitnah reagiert habe, als sie von der Privatklägerin auf das Brennen oben aufmerksam gemacht worden sei. Die Privatklägerin habe selber dargelegt, dass die Beschuldigte eventuell das erste Rufen nicht gehört habe. Zwischen dem zweiten Rufen und dem Auswaschen des Bleichmittels könnten nur

20.

bis 30 Sekunden vergangen sein. Es sei nach den Ausführungen des Gutachters im Übrigen nicht möglich abzuschätzen, ob bei einer kürzeren Einwirkzeit, also bei Entfernen direkt nach dem Auftreten der ersten Beschwerden, die Verletzungen signifikant weniger schwerwiegend ausgefallen wären. Sie habe sofort nach dem Erkennen der angeblich schweren Beschwerden der Privatklägerin reagiert und das Bleichmittel ausgewaschen. Es gebe keine Anhaltspunkte in den Akten, dass sie noch schneller hätte reagieren können. Gemäss Gutachten sei nicht bewiesen, dass ein noch schnelleres Eingreifen das Beschwerdebild positiv beeinflusst hätte.

Nach dem Auswaschen habe die Beschuldigte nicht einmal eine Rötung feststellen können. Die Privatklägerin habe sich seit dem 6. Oktober 2020 bei Dr. D._____ in Behandlung befunden. Das Gutachten befasse sich mit einer Fotodokumentation ab dem 7. Oktober 2020 und halte fest, dass sich nicht sicher eruieren lasse, wie sich der Verlauf der Verletzung in den ersten Tagen bis zum 7. Oktober 2020 gestaltet habe, wobei eine falsche Wundpflege oder die Nichtbehandlung einer Entzündung etc. einen negativen Effekt auf das kosmetische Ergebnis gehabt haben könne. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Beschwerdebild, wie es ab dem 7. Oktober 2020 dokumentiert sei, tatsächlich auf ein Auslaufen des Bleichmittels zurückzuführen sei. Bei der Privatklägerin sei zudem allenfalls eine der Beschuldigten nicht bekannte Allergie vorgelegen. Wenn von einem widerrechtlichen Eingriff in die körperliche Integrität der Beschuldigten ausgegangen würde, könne es sich damit lediglich um eine Tätlichkeit handeln. Für eine falsche Wundbehandlung habe die Beschuldigte jedenfalls nicht einzustehen.

3.1.5

Mit Stellungnahme vom 6. August 2024 hielt die Privatklägerin zusammengefasst an ihren Standpunkten fest.

3.1.6

Mit Stellungnahme der Beschuldigten vom 19. August 2024 wurde ebenfalls an den bisherigen Ausführungen festgehalten.

3.1.7

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben vom 7. Juni 2024, 16. Juli 2024, 6. August 2024 und 19. August 2024 wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.

4.1

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1).

Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter den tatbestandsmässigen Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten

die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 m.w.H.).

Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Voraussehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3.1).

4.2

Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 rechtzeitig Strafantrag gegen die Beschuldigte (Art. 30 und 31 StGB; act. 31 f.).

4.3

Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin am 19. September 2020 eine Haarbehandlung durch die Beschuldigte durchführen liess, um sog. Mèches zu färben. Dabei werden Bleichmittel oder Farbe strähnenweise auf das Haar aufgetragen und die einzelnen behandelten Haarsträhnen in Alufolie eingewickelt (vgl. Beispielfotos act. 549 ff.). Während der Einwirkzeit des Bleichmittels habe die Beschuldigte beim zwischenzeitlich eingetroffenen Kunden C._____ einen Maschinenhaarschnitt durchgeführt. Die Privatklägerin habe zunächst (gemäss ihren eigenen Angaben) ein leichtes Brennen/Jucken bzw. (gemäss Angaben der Beschuldigten) gefühlte Wärme geschildert, worauf die Beschuldigte die Wärmeabgabe der Folien kontrolliert und gesagt habe, dass alles normal sei. Als die Privatklägerin laut geschrien habe, dass es brenne, habe die Beschuldigte das Bleichmittel frühzeitig, d.h. vor Ablauf der vollständigen Einwirkzeit ausgewaschen.

In zeitlicher Hinsicht (Dauer der Einwirkzeit des Bleichmittels und Zeitdauer zwischen den durch die Privatklägerin geäusserten Unsicherheiten bzw. Beschwerden) sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Schreien der Privatklägerin ein Rufen vorausgegangen war, auf welches die Beschuldigte jedoch nicht sofort reagiert habe, sind die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin uneinheitlich bzw. unklar (vgl. polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 2. Februar 2021 act. 190 ff.; Einvernahme der Privatklägerin vom 27. April 2022 act. 199 ff.; Befragung der Privatklägerin an der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act. 526 ff.; polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 9. Februar 2021 act. 212 f., 215 f.; Einvernahme der Beschuldigten vom 27. April 2022 act. 224; Befragung der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act. 534 f.).

Es kann auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Aussagen verwiesen werden (E. 3).

4.4

Am 21. September 2020 wurde bei der Privatklägerin aufgrund ihrer Diabeteserkrankung eine Kontrolluntersuchung in ihrer Hausarztpraxis durchgeführt. Sie zeigte der behandelnden Ärztin bei dieser Gelegenheit die schmerzende Stelle am Hinterkopf und gab an, dass ihr beim Friseurbesuch die Kopfhaut verbrannt worden sei (Arztbericht an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Juni 2021 act. 129). Gemäss Aussagen der Privatklägerin sei ihr geraten worden, die Haut mit Babyshampoo zu waschen (polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 2. Februar 2021 act. 191 und 196). Am 6. Oktober 2020 suchte die Privatklägerin erneut ihre Hausarztpraxis auf (act. 129) und wurde schliesslich von einer anderen Ärztin mit der Diagnose einer "Verätzung der Kopfhaut 5x5 cm nach Coiffeurbesuch und Farbbehandlung" an einen Dermatologen (Überweisung vom 8. Oktober 2020 act. 130) und später an die Universitätsklinik für Dermatologie des E._____ (Überweisung vom 23. November 2020 act. 131) überwiesen. Gemäss Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie E._____ zur Untersuchung vom 26. Februar 2021 (act.133 f.) sei auf den (gemäss Angaben der Privatklägerin nach Konsultation in der Hausarztpraxis) erstellten Fotos eine auffällig quadratische ca. 5x5 cm grosse scharf begrenzte nässende Läsion zu erkennen. Aktuell zeige sich eine hyperpigmentierte 5x5 cm Narbe ohne verbleibende Follikelstrukturen hochokzipital linksseitig mit einzelnen Teleangiektasen sowie Büschelhaaren im Randbereich (https://flexikon.doccheck.com/de/Teleangiektasie: Erweiterungen oberflächlich gelegener kleinster Blutgefässe; https://flexikon.doccheck.com/de/Okzipital: am Hinterhaupt gelegen).

Die Akten enthalten zahlreiche Fotos der Verletzung, deren Erstellungsdatum grösstenteils unbekannt ist. Das erste datierte Foto wurde am 7. Oktober 2020 aufgenommen (act. 126). Gemäss Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie E._____ wies die Privatklägerin im Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 2021 eine postinflammatorische, posttraumatische Vernarbung auf. Eine zugrundeliegende primäre Erkrankung der Kopfhaut könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es lasse sich jedoch nicht eruieren, zu welchem Zeitpunkt welche Hautveränderung bestanden habe, welche eine wie geartete Behandlung hätte begründen können oder sollen und wie bei einer solchen das finale Outcome gewesen wäre. Insbesondere wäre das Verhalten nach dem Coiffeurbesuch und zwischen den Arztbesuchen und eventuell in Eigenregie angewandte Pflegeversuche am Schlussbild mitzuberücksichtigen (act. 134).

Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Januar 2022 (act. 144 ff.) wird darauf verwiesen, dass angesichts der knappen klinischen Bezeichnungen in den Krankenunterlagen, der laienhaften Fotodokumentation ohne Kenntnis morphologischer Details im Nachhinein häufig keine forensisch verwertbaren Aussagen zur Verletzungsentstehung möglich seien (act. 152). Die Diagnose und Beschreibung der Verletzung als am hohen Hinterkopf linksseitig lokalisierte, hyperpigmentierte, 5x5 cm messende Narbe ohne verbleibende Haarwurzelstruktur durch das E._____ könnten jedoch durch die von der Privatklägerin angefertigten Fotografien grundsätzlich nachvollzogen werden. Als mögliche Ursachen der Vernarbung werden eine Verätzung (Gewebezerstörung der Haut durch eine Säure, Lauge oder ätzende Chemikalie) oder eine thermische Schädigung i.S. einer Verbrennung etwa durch die Wärmeentwicklung des Bleichmittels genannt. Sowohl Wasserstoffperoxid als auch Ammoniak und Persulfate seien grundsätzlich geeignet, zu Irritationen und Verletzungen der Kopfhaut zu führen. In der Literatur würden hierbei irritative oder allergische Kontaktekzeme beschrieben. Weiter fänden sich Berichte über vereinzelte Fallbeispiele von oberflächlichen und tiefen Schädigungen der Kopfhaut bis hin zu Gewebeuntergängen durch Haarbehandlungen (act. 153 f.). Es lägen Einzelfallberichte vor, nach welchen sich Verletzungen der Kopfhaut nach Einwirken von Blondierungen in den ersten Tagen klinisch lediglich durch brennende Missempfindungen und Rötungen der Kopfhaut mit Auftreten von nässenden und krustigen Wunden erst mehrere Tage nach dem Ereignis präsentieren könnten. Der von der Privatklägerin geschilderte Verlauf sei aus medizinischer Sicht demnach zwanglos möglich (act. 156). Gemäss der dermatologischen Beurteilung im E._____ sei eine zugrundeliegende, primäre Erkrankung der Kopfhaut mit Sicherheit ausgeschlossen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, ob bei der Privatklägerin eine Allergie auf einen der Inhaltsstoffe des verwendeten Bleichmittels vorliege. Auf einen Zusammenhang zwischen der Diabeteserkrankung der Privatklägerin und der eigentlichen Verletzungsentstehung könne nicht geschlossen werden, auch wenn eine verzögerte Wundheilung prinzipiell denkbar sei. Ob die Wundheilung durch eine andere und/oder frühere Versorgung der Verletzung positiv hätte beeinflusst werden können, lasse sich mangels Dokumentation der Verletzung in den ersten Tagen bis zum 7. Oktober 2020 nicht sagen (act. 155). Gemäss Bericht der Dermatologie E._____ werde darauf verwiesen, dass in Eigenregie angewandte Pflegeversuche einen relevanten Einfluss auf das Schlussbild der Verletzung gehabt haben könnten. Dabei sei zu erwähnen, dass eine falsche Wundpflege, die Nichtbehandlung einer Entzündung etc. das Auftreten von Narben begünstige und so einen negativen Effekt auf das kosmetische Endergebnis gehabt haben könnten (act. 156).

Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Januar 2022 (act. 144 ff.) wird darauf verwiesen, dass angesichts der knappen klinischen Bezeichnungen in den Krankenunterlagen, der laienhaften Fotodokumentation ohne Kenntnis morphologischer Details im Nachhinein häufig keine forensisch verwertbaren Aussagen zur Verletzungsentstehung möglich seien (act. 152). Die Diagnose und Beschreibung der Verletzung als am hohen Hinterkopf linksseitig lokalisierte, hyperpigmentierte, 5x5 cm messende Narbe ohne verbleibende Haarwurzelstruktur durch das E._____ könnten jedoch durch die von der Privatklägerin angefertigten Fotografien grundsätzlich nachvollzogen werden. Als mögliche Ursachen der Vernarbung werden eine Verätzung (Gewebezerstörung der Haut durch eine Säure, Lauge oder ätzende Chemikalie) oder eine thermische Schädigung i.S. einer Verbrennung etwa durch die Wärmeentwicklung des Bleichmittels genannt. Sowohl Wasserstoffperoxid als auch Ammoniak und Persulfate seien grundsätzlich geeignet, zu Irritationen und Verletzungen der Kopfhaut zu führen. In der Literatur würden hierbei irritative oder allergische Kontaktekzeme beschrieben. Weiter fänden sich Berichte über vereinzelte Fallbeispiele von oberflächlichen und tiefen Schädigungen der Kopfhaut bis hin zu Gewebeuntergängen durch Haarbehandlungen (act. 153 f.). Es lägen Einzelfallberichte vor, nach welchen sich Verletzungen der Kopfhaut nach Einwirken von Blondierungen in den ersten Tagen klinisch lediglich durch brennende Missempfindungen und Rötungen der Kopfhaut mit Auftreten von nässenden und krustigen Wunden erst mehrere Tage nach dem Ereignis präsentieren könnten. Der von der Privatklägerin geschilderte Verlauf sei aus medizinischer Sicht demnach zwanglos möglich (act. 156). Gemäss der dermatologischen Beurteilung im E._____ sei eine zugrundeliegende, primäre Erkrankung der Kopfhaut mit Sicherheit ausgeschlossen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, ob bei der Privatklägerin eine Allergie auf einen der Inhaltsstoffe des verwendeten Bleichmittels vorliege. Auf einen Zusammenhang zwischen der Diabeteserkrankung der Privatklägerin und der eigentlichen Verletzungsentstehung könne nicht geschlossen werden, auch wenn eine verzögerte Wundheilung prinzipiell denkbar sei. Ob die Wundheilung durch eine andere und/oder frühere Versorgung der Verletzung positiv hätte beeinflusst werden können, lasse sich mangels Dokumentation der Verletzung in den ersten Tagen bis zum 7. Oktober 2020 nicht sagen (act. 155). Gemäss Bericht der Dermatologie E._____ werde darauf verwiesen, dass in Eigenregie angewandte Pflegeversuche einen relevanten Einfluss auf das Schlussbild der Verletzung gehabt haben könnten. Dabei sei zu erwähnen, dass eine falsche Wundpflege, die Nichtbehandlung einer Entzündung etc. das Auftreten von Narben begünstige und so einen negativen Effekt auf das kosmetische Endergebnis gehabt haben könnten (act. 156).

Weder die Arztberichte noch die genannten schlüssigen, nachvollziehbaren und unbestritten geblieben gutachterlichen Ausführungen verweisen damit auf eine andere mögliche Verletzungsursache als die am 19. September 2020 durchgeführte Haarbleichung, was mit den von der Privatklägerin geschilderten, seit diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden im Einklang steht. Weitere mögliche Verletzungsursachen sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschuldigten nicht geltend gemacht. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass die von der Privatklägerin erlittene Verletzung am oberen Hinterkopf auf die Haarbehandlung vom 19. September 2020 zurückzuführen ist. Ein allfälliges Vorbestehen einer Allergie, welche eine derartige Verletzung hätte begünstigen können, bzw. eventuelle Fehler bei der Wundbehandlung mit möglicherweise daraus resultierenden Auswirkungen auf das kosmetische Ergebnis vermögen daran nichts zu ändern.

4.5. 4.5.1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass die erlittene Verletzung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten verursacht wurde.

In der Anklageschrift wird der Vorwurf erhoben, dass das Bleichmittel aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit der Beschuldigten beim Auftragen bzw. spätestens bei der Kontrolle direkt auf die Kopfhaut der Privatklägerin gelangt sei und dass die Beschuldigte das Bleichmittel trotz mehrfachem Hinweis der Privatklägerin pflichtwidrig erst ausgewaschen habe, als diese bereits vor Schmerzen geschrien habe. Zu prüfen sind damit Sorgfaltspflichtverletzungen beim Auftragen des Bleichmittels, bei der Kontrolle der Folien sowie beim Auswaschen des Bleichmittels.

Nicht angeklagt und entsprechend auch nicht zu prüfen (Art. 9 StPO; Art. 350 Abs. 1 StPO) sind indessen Sorgfaltspflichtverletzungen beim Anmischen des Bleichmittels etwa im Sinne eines falschen Mischverhältnisses oder einer Verwechslung von Produkten.

4.5.2. 4.5.2.1. Zunächst ist auf den Vorwurf, dass das Bleichmittel aufgrund pflichtwidriger Unvorsicht beim Auftragen bzw. bei der Kontrolle direkt auf die Kopfhaut gelangt sei, einzugehen. Dies setzt voraus, dass bei pflichtgemässem Verhalten der Kontakt des Bleichmittels mit der Kopfhaut zu vermeiden gewesen wäre.

Entsprechend ist zunächst zu prüfen, welches Bleichmittel bei der Behandlung der Haare der Beschuldigten zur Anwendung gelangte. In der Anklageschrift wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die Beschuldigte ein aus einem persulfathaltigen Bleichpulver und einem wasserstoffperoxidhaltigen Entwickler angemischtes Bleichmittel verwendet habe. Konkrete Produkte oder die Konzentration der Inhaltstoffe werden nicht genannt.

4.5.2.2. 4.5.2.2.1. Die Beschuldigte gab durchwegs an, zur Bleichung der Haare der Privatklägerin die Produkte […] (Entwickler) und […] (Blondierpulver) verwendet zu haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2021 nannte sie wiederholt den Entwickler […] 6% (act. 212 und 214 f.). An der Einvernahme vom 27. April 2022 war sie indessen nicht mehr sicher, ob sie […] 6% oder 9% verwendet habe. […] 6% verwende man für Farbe und Mèches, […] 9% sei leicht stärker und werde für Mèches verwendet (act. 223). "12%-iges Oxy" habe sie gar nicht in ihrem Geschäft (act. 222).

Die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der verwendeten Produkte erscheinen nachvollziehbar. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2021 führte sie zunächst im freien Bericht und anschliessend wiederholt in Beantwortung konkreter Fragen aus, den Entwickler […] 6% verwendet zu haben. Dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2022 und damit über eineinhalb Jahre nach dem Vorfall auf Erinnerungslücken bzw. Unsicherheiten verwies, erstaunt nicht und lässt ihre Aussagen diesbezüglich insbesondere nicht als widersprüchlich erscheinen. Dass sie an der zweiten Befragung erstmals und von sich aus einen stärker konzentrierten Entwickler als möglicherweise verwendetes Produkt erwähnte, was sich allenfalls auch zu ihrem Nachteil hätte auswirken können, unterstreicht ihre Bemühungen, das Geschehene korrekt wiederzugeben. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten zu den für die Haarbehandlung der Privatklägerin verwendeten Produkte damit glaubhaft. Angesichts der erheblichen Zeitdauer zwischen dem zu beurteilenden Vorfall vom 19. September 2020 und der Einvernahme vom 27. April 2022 kommen den Erstaussagen der Beschuldigten vom 9. Februar 2021, gemäss welchen sie klar und wiederholt angab, den Entwickler […] 6% verwendet zu haben, erhöhte Bedeutung zu.

4.5.2.2.2. Entgegen der Ansicht der Privatklägerin (Berufungsbegründung S. 8) liegen keine Hinweise darauf vor, welche auf die Verwendung des Entwicklers […] 9% schliessen lassen und den Aussagen der Beschuldigten vom 9. Februar 2021 entgegenstehen würden.

Gemäss den Angaben des Herstellers F._____ wird für die von der Beschuldigten angewandte Technik zur Färbung von Strähnen (sog. Mèches) eine Mischung des Blondierpulvers […] sowohl mit sechsprozentigen als auch mit neunprozentigen Entwicklerlotionen empfohlen (vgl. Angaben von F._____ im Dokument "[…]" zur Verwendung von […] mit den [neueren] […] 6% und 9%, abrufbar unter: […]) S. 97).

Aus der gewünschten Aufhellung kann zudem nicht auf die Verwendung eines Entwicklers mit 9% Wasserstoffperoxid geschlossen werden. So ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten, dass sie mit der Privatklägerin vereinbart habe, die Haare innerhalb eines oder eines halben Jahres mit zwei bis drei Behandlungen auf den gewünschten Farbton zu färben (Einvernahme vom 27. April 2022 act. 212; Protokoll Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act. 533), was von der Privatklägerin nicht in Abrede gestellt bzw. in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2024 selbst vorgebracht wird (S. 4/5). Es ist damit davon auszugehen, dass nicht bereits mit der ersten Behandlung eine massive Bleichung der Haare angestrebt wurde. Hinzu kommt, dass für die Wahl der Produkte neben dem Aufhellungsgrad auch andere Faktoren wie etwa der Zustand oder Weissanteil der Haare massgeblich sind (vgl. Angaben von F._____ im Dokument "[…]" S. 53).

Auch aus der erlittenen Verletzung lässt sich nicht die Verwendung des stärker konzentrierten Entwicklers ableiten. Gemäss den Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Januar 2022 seien bei bestimmungsgemässer Verwendung des geringer dosierten Entwicklers […] 6% gravierende Verletzungen zwar ungewöhnlich, jedoch denkbar. Bei direktem Kontakt eines Bleichmittels bestehend aus 350 ml […] 6% und einem gestrichenen Messlöffel […] mit der Kopfhaut und einer Einwirkzeit von 30 Minuten erscheine eine Verätzung oder Verbrennung der Kopfhaut grundsätzlich möglich (Gutachten act. 153 f.). Eine Einwirkzeit und damit (etwa bei versehentlichem direkten Auftragen bzw. bei Austreten/Auslaufen des Bleichmittels aus der Folie) auch ein Kontakt des Bleichmittels mit der Kopfhaut während einer solchen Dauer ist vorliegend nicht ausgeschlossen. So ist selbst bei einem Einfärben der Haare beginnend im Nacken, also "von unten nach oben" (vgl. Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act. 534 und 549; vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2.2; Berufungsantwort S. 8) davon auszugehen, dass nach Anbringen der Folien am hinteren Oberkopf (Bereich der späteren Verletzung) noch weitere Folien einzuarbeiten waren (z.B. am seitlichen und vorderen Oberkopf). Das Anbringen der letzten Folien und der anschliessende Kontakt mit dem Kunden C._____ (Begrüssung/Beratung, Maschinenhaarschnitt, Einkassieren, Verabschiedung) könnte ohne Weiteres 25 oder auch

30 Minuten gedauert haben. Die von der Beschuldigten geschätzte Dauer der Einwirkzeit von 5 bis 10 Minuten (Einvernahme vom 27. April 2022 act. 224 und 225: Einwirkzeit 10 Minuten; polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2021 act. 216: 5 Minuten für Maschinenhaarschnitt und 1 bis 1.5 Minuten für Einkassieren und Verabschieden; Aussagen an der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act. 534: 5 bis 10 Minuten für Maschinenhaarschnitt; vgl. auch Berufungsantwort S. 4 und 9) erscheint dagegen sehr kurz und angesichts der auf den Fotos zu erkennenden bereits fortgeschrittenen Blondierung der dunklen bzw. grauen Haare sowie der grundsätzlich vom Hersteller empfohlenen Einwirkzeit von max. 45 Minuten (vgl. E. 4.4.2.3.1) in Verbindung mit den Aussagen der Beschuldigten, dass sie das Bleichmittel eigentlich noch 15 bis 20 Minuten hätte einwirken lassen müssen (act. 213), wenig plausibel. Gestützt auf die Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten ist damit die Entstehung der Kopfhautverletzung auch bei Verwendung des Entwicklers […] 6% denkbar.

4.5.2.2.3. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Beschuldigten vom 9. Februar 2021 zu den verwendeten Produkten klar und konstant. Sie sind zudem mit dem Verletzungsbild sowie den Herstellerangaben und dem mit der Privatklägerin vereinbarten schrittweisen Vorgehen zur Bleichung der Haare vereinbar. Nachfolgend ist damit gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2021 davon auszugehen, dass das bei der Privatklägerin strähnenweise und auf Folien aufgetragene Bleichmittel aus den Produkten […] 6% und […] angemischt wurde.

4.5.2.3. 4.5.2.3.1. Bei den von der Beschuldigten verwendeten Produkten handelt es sich um Haarfärbemittel des Herstellers F._____. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Produkte der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über Kosmetische Mittel, auf welche auch Art. 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) verweist, entsprechen.

Im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen) wird hinsichtlich Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische (laufende Nummer 12) für den Verwendungszweck "Haarmittel" (lit. a) festgehalten, dass die gebrauchsfertige Zubereitung max. 12% H2O2 enthalten oder freisetzen dürfe. Unter Anwendungsbedingungen und Warnhinweise wird folgendes aufgeführt: "geeignete Handschuhe tragen", "enthält Wasserstoffperoxid. Kontakt mit den Augen vermeiden. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist". Hinsichtlich verschiedener in oxydativen Haarfärbemitteln enthaltenen Substanzen wird festgehalten, dass folgende Warnhinweise auf dem Produkt anzubringen seien: "Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Färben Sie ihr Haar nicht, wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine temporäre Tätowierung mit "schwarzem Henna" bei Ihnen schon einmal eine Reaktion hervorgerufen hat".

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verweist bei keinem der im Zusammenhang mit der Verwendung als Haarmittel aufgeführten Stoffe darauf, dass Hautkontakt zu vermeiden sei. Die genannte maximale Wasserstoffperoxidkonzentration (12%) wurde überdies vorliegend eingehalten.

Weiter kann auf die Empfehlungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu Haarpflegeprodukten verwiesen werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Haarfärbe- und Haarglättemittel gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten und bestimmte Farbstoffe teilweise starke allergische Reaktionen auslösen können sowie auf die obgenannten, in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgehaltenen Warnhinweise verwiesen. Gemäss den Ausführungen des BLV handle es sich bei den Warnhinweisen um eine Kennzeichnung der Kosmetika zur Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Da in Coiffeursalons das Coiffeurpersonal die Haarfärbemittel selber anmische, sei der Warnhinweis auf der Verpackung meist nicht ersichtlich, weshalb empfohlen werde, direkt beim Coiffeur nach dem Warnhinweis zu fragen (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/gebrauchsgegenstaende/kosmetika-schmuck/kosmetika/haarpflegeprodukte.html).

Die Empfehlungen von F._____ zur Verwendung von […] (Blondierpulver) lauten gemäss dem obgenannten Dokument "[…]" wie folgt: "Bei Ansatzbehandlungen ausschließlich 3% oder 6% […] verwenden. Bei einem Strähnenservice ohne direkten Kontakt zur Kopfhaut kann bis zu 9% […] verwendet werden. Die 12% […] sollte gar nicht verwendet werden". Als Einwirkzeit werden max. 45 Minuten vorgesehen (S. 97). Auch gemäss der von der Beschuldigten anlässlich der ersten Hauptverhandlung eingereichten Gebrauchsanweisung für […] ist für die Anwendung auf der Kopfhaut eine Mischung aus 25 g Pulver ([…]) mit 35 ml […] 6% […] und eine Einwirkzeit von 45 Minuten vorgesehen. Bei der Nicht-Kopfhaut-Anwendung wird eine Mischung aus 25 Puder ([…]) mit 35 ml […] 9% […] und eine Einwirkzeit von 45 Minuten angegeben (act. 554 ff.). Bei der […] handelt es sich um einen neueren Entwickler, welcher von F._____ im heutigen Zeitpunkt für die Verwendung mit […] empfohlen wird ([…]). Das Produkt […] erscheint bei G._____ nicht mehr auf der Produkteliste ([…]). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht, dass die genannten Empfehlungen nicht auch für den aus dem früheren Sortiment stammenden Entwickler […] (6% oder 9%) gelten sollten.

4.5.2.3.2. Das Auftragen einer Mischung aus den F._____-Produkten […] und […] 6% auf das Haar ohne Abstand zur Kopfhaut, etwa zur Ansatzfärbung, würde damit den Empfehlungen des Herstellers entsprechen. Es liegen zudem keine gesetzlichen Bestimmungen oder andere Richtlinien vor, welche gegen eine direkte Anwendung auf der Kopfhaut sprechen würden. Ein solches (von der Beschuldigten unbestrittenermassen nicht angewandtes) Vorgehen wäre damit nicht als sorgfaltswidrig einzuordnen. Dass die zum Färben bzw. Aufhellen der Haare verwendeten Chemikalien potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten und schwere allergische Reaktionen nicht ausgeschlossen sind, vermag daran nichts zu ändern. Es kann insbesondere auf die genannten Empfehlungen des BLV, nach welchen Konsumenten lediglich aufgefordert werden, sich zu informieren, verwiesen werden.

Unter diesen Umständen könnte der Beschuldigten auch kein sorgfaltspflichtwidriges Handeln i.S.v. Art. 125 StGB angelastet werden, wenn das (nach der hier massgeblichen Ausgangslage korrekt) angemischte Bleichmittel beim Auftragen auf die Folien, während des Einwirkens oder bei der Kontrolle der Folien versehentlich auf die Kopfhaut der Privatklägerin gelangt sein sollte. Dass die Beschuldigte dies aus kosmetischen Gründen, insbesondere wegen der möglichen Bildung von Flecken, zu vermeiden versuchte (Einvernahme vom 27. April 2022, act. 221 f., Protokoll Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act. 536), vermag daran nichts zu ändern.

4.5.2.4. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ein Bleichmittel bestehend aus einem Entwickler mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von 6% ([…] 6%) und einem Blondierpulver ([…]) angemischt hatte. Selbst wenn es beim Aufbringen der Blondierung oder bei der Kontrolle der Folien zu einem (beim Färben von Strähnen mithilfe von Folien aus kosmetischen Gründen unerwünschten) Kontakt des Bleichmittels mit der Kopfhaut der Privatklägerin gekommen sein sollte, wäre dies nicht als Pflichtwidrigkeit i.S.v Art. 125 StGB zu beanstanden, zumal das angemischte Bleichmittel nach den Angaben des Herstellers auch für die Aufbringung ohne Abstand zur Kopfhaut während einer Einwirkzeit von bis zu

45 Minuten vorgesehen ist und auch keine gesetzlichen Regelungen oder anderweitige Empfehlungen (etwa des BLV) ersichtlich sind, gemäss welchen dies zu vermeiden gewesen wäre. Ein Schuldspruch wegen

fahrlässiger Körperverletzung fällt damit in diesem Zusammenhang mangels Sorgfaltspflichtverletzung ausser Betracht.

Einzig der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst bei Verwendung des neunprozentigen Entwicklers nicht von pflichtwidrigem Verhalten i.S.v. Art. 125 StGB ausgegangen werden könnte, wenn das angemischte Bleichmittel trotz Anwendung der Folientechnik unbeabsichtigt auf die Kopfhaut gelangt wäre, zumal das Bleichmittel hierbei mit einem Abstand von lediglich 1 cm und damit derart nah an der Kopfhaut aufgetragen und während der bis zu 45-minütigen Einwirkzeit belassen wird, dass ein Kontakt mit der Kopfhaut durchaus möglich erscheint. Dennoch entspricht ein solches Vorgehen mit Verwendung eines Bleichpulvers und einem neunprozentigem Entwickler den Herstellerempfehlungen und es bestehen auch keine gesetzlichen Regelungen, nach welchen ein Kontakt mit der Kopfhaut (im Gegensatz etwa zum Augenkontakt) zu vermeiden sei bzw. entsprechende Warnhinweise anzubringen wären. Unter diesen Umständen könnte auch nicht von einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen werden, wenn ein (korrekt angemischtes) Bleichmittel aus […] und […] 9% bei der Anwendung der Mèchestechnik unbeabsichtigt auf die Kopfhaut gelangt wäre.

4.5.3. 4.5.3.1. Sodann ist eine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen verspäteten Auswaschen des Bleichmittels zu prüfen. Insbesondere wird der Vorwurf erhoben, dass die Beschuldigte das Bleichmittel trotz mehrfachem Hinweis der Geschädigten pflichtwidrig nicht sofort, sondern erst, als die Geschädigte bereits vor Schmerzen geschrien habe, ausgewaschen habe.

4.5.3.2. Nach dem Gesagten setzt ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit voraus, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Handeln ausgeblieben wäre. Es stellt sich damit die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Entstehen einer Kopfhautverletzung durch Auswaschen des Bleichmittels hätte vermieden werden können.

Auch wenn grundsätzlich feststeht, dass die von der Privatklägerin erlittene Verletzung auf den Bleichvorgang zurückzuführen ist, konnte die genaue Ursache für die Hautreaktion nicht ermittelt werden. Insbesondere kann den Arztberichten (act. 129 ff.) keinerlei Hinweis hierzu entnommen werden. Im Gutachten vom 6. Januar 2022 werden – wie erwähnt – eine Verätzung oder eine thermische Schädigung durch das Haarbleichmittel als denkbar bezeichnet (act. 153 f.). Die Verletzungsschwere bei einer Verätzung oder thermischen Schädigung der Haut hänge von der Stärke der ätzenden Substanz bzw. der Hitze sowie von der Einwirkungsdauer ab. Da die genaue Zusammensetzung und Dosierung der Bleichmittel nicht bekannt sei bzw. nicht mehr nachvollzogen werden könne, sei es im konkreten Fall auch nicht möglich, abzuschätzen, ob bei kürzerer Einwirkzeit, also bei einem Entfernen direkt nach Auftreten der ersten Beschwerden, die Verletzung signifikant weniger schwerwiegend ausgefallen wären (act. 156 f.). An anderer Stelle wird festgehalten, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, ob bei der Privatklägerin eine Allergie auf einen der Inhaltsstoffe des verwendeten Bleichmittels vorliege (act. 155).

Es ist nicht ersichtlich und wird auch von den Parteien nicht vorgebracht, auf welche Weise weitere Erkenntnisse zum konkreten Entstehungsgrund der Verletzung erlangt werden könnten. Insbesondere ist die genaue Zusammensetzung des angemischten und aufgetragenen Bleichmittels nicht mehr nachvollziehbar. Selbst ein (nicht angeklagtes und entsprechend im Rahmen der Sorgfaltspflichtverletzungen nicht zu prüfendes) Versehen beim Anmischen des Bleichmittels (z.B. fehlerhafte Dosierung) kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch eine Allergie oder Überempfindlichkeit auf einzelne (hinsichtlich der Konzentration letztlich unbekannte) Inhaltsstoffe bleibt möglich. Unter diesen Umständen kann gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens auch der Nachweis nicht erbracht werden, dass ein sofortiges Auswaschen nach Kundgabe der ersten Auffälligkeiten durch die Privatklägerin die Schädigung der Haut hätte verhindern können.

Es fehlt damit am Erfordernis der Vermeidbarkeit der Verletzung. Auch im Zusammenhang mit dem Auswaschen des Bleichmittels kann damit kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB ergehen.

4.6. Zusammengefasst ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB vorliegend nicht erfüllt, womit der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist. Die Berufung der Beschuldigten ist damit vollumfänglich abzuweisen.

5.

Nachdem vorliegend unklar geblieben ist, welche konkreten Faktoren für die Entstehung ursächlich waren und die Überprüfung des Vorfalls aufgrund des Anklageprinzip begrenzt ist, ist der Sachverhalt nicht spruchreif, womit die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist damit auch in diesem Punkt zu bestätigen.

6.

6.1. 6.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit auf die Staatskasse zu nehmen.

6.1.2. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet wird.

6.1.3. Dem amtlichen Verteidiger ist die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung auszurichten.

6.2. 6.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin ist vollumfänglich abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat auf eine Berufungsantwort verzichtet und keinen Berufungsantrag gestellt. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen.

6.2.2. Entsprechend der Kostenverteilung wird der Privatklägerin keine Entschädigung ausgerichtet.

6.2.3. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).

Der amtliche Verteidiger machte mit Honorarnote vom 27. August 2024 einen Stundenaufwand von insgesamt 11.6 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3% geltend, was angemessen erscheint. Davon wurden Leistungen von 0.41 Stunden im Jahr 2023 erbracht.

Der Stundenansatz beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) und für die später erbrachten Leistungen Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Der Mehrwertsteuersatz beträgt für die vor dem 1. Januar 2024 angefallenen Aufwendungen und Auslagen 7.7 %, für spätere Aufwendungen 8.1 %.

Insgesamt ist dem Verteidiger damit ein Honorar von Fr. 2'846.70 auszurichten (2023: Honorar Fr. 82.00, Auslagen Fr. 2.45, MwSt Fr. 6.50; 2024: Honorar Fr. 2'475.00, Auslagen Fr. 74.25, MwSt Fr. 206.50).

7.

Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO).

1.

Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.

2.

Die Zivilklage der Privatklägerin wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3.

3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 182.00, zusammen Fr. 1'682.00, werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 882.00 zu bezahlen hat.

3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'846.70 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

3.3. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

4.

4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3’575.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten, soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist.

4.3. Der Privatklägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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