SST.2024.56
SST.2024.56 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-10-22
22. Oktober 2024Deutsch31 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.56 (ST.2023.118; StA.2022.9688) Urteil vom 22. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnho...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.56 (ST.2023.118; StA.2022.9688)
Urteil vom 22. Oktober 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Brunner, […]
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1971, von Laufenburg, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […]
Gegenstand Mehrfache Nötigung, Drohung usw.
Sachverhalt
1.
Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 190.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 4'300.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe.
2.
Auf Einsprache hin sprach die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten mit Urteil vom 18. September 2023 vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (hinsichtlich der Äusserung gegenüber C._____) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (hinsichtlich der Kontaktanfrage auf Instagram) frei. Im Übrigen sprach sie den Beschuldigten unter Kostenfolge wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (hinsichtlich der Äusserung gegenüber D._____) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (hinsichtlich des Vorfalls in Q._____) schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von
79 Tagen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 240.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von gesamthaft Fr. 4'200.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. April 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung hinsichtlich der Äusserung gegenüber D._____ gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 200.00. Weiter beantragte der Beschuldigte, dass er die Parteikosten der Privatklägerin lediglich im Umfang von Fr. 300.00 zu ersetzen habe und dass ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. die Kosten für den amtlichen Verteidiger zu 2/3 aufzuerlegen seien.
3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. April 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und/oder die Anschlussberufung zu erklären.
3.3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erklärte die Privatklägerin ihre Teilnahme am Berufungsverfahren, wobei sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stellte noch die Anschlussberufung erklärte.
3.4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an.
3.5. Mit Berufungsbegründung vom 14. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte in Abänderung der eingangs gestellten Anträge, dass der Tagessatz auf Fr. 60.00 und die Busse auf Fr. 200.00 festzusetzen seien.
3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit Berufungsantwort vom 24. Juni 2024 die Abweisung der Berufung.
3.7. Die Privatklägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 27. August 2024 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB hinsichtlich der Äusserung gegenüber von D._____, das Strafmass sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben, wobei eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2023, der die Anklageschrift darstellt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten hinsichtlich der hier strittigen Drohung zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 1. Dezember 2022 bis 8. Dezember 2022 anlässlich eines Telefonats mit D._____ – einer Tante der Privatklägerin –, geäussert zu haben, dass er sich suizidieren und die Privatklägerin gleich mitnehmen werde. D._____ habe den Gesprächsinhalt einige Tage später der Privatklägerin mitgeteilt. Die Privatklägerin habe aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten befürchtet, dieser werde seine Worte in die Tat umsetzen und sie tatsächlich umbringen, zumal er in ihrer Anwesenheit auch schon von Suizid gesprochen hätte (act. 817).
2.2
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deshalb wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei vom angeklagten Sachverhalt auszugehen. Entsprechend habe der Beschuldigte, indem er gegenüber D._____ geäussert habe, die Privatklägerin bei seinem Suizid ebenfalls "mitzunehmen", ein künftiges Übel in Aussicht gestellt, wobei die Privatklägerin auch befürchtet habe, dass er die Drohung wahrmachen werde. Er habe zudem bewusst in Kauf genommen, dass D._____ der Privatklägerin seine Äusserung übermitteln werde und er sie damit in Angst und Schrecken versetzen würde (vorinstanzliches Urteil E. 3 S. 22 ff.).
2.3
2.3.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, begeht eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt das Bewusstsein, dass die ausgesprochene Drohung geeignet ist, den Bedrohten mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen sowie den Willen bzw. die Inkaufnahme dazu. Es ist jedoch kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 f.).
Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung unter anderem bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde.
2.3.2
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).
2.4
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. und 8. Dezember 2022 gegenüber D._____ bei einem Telefongespräch Suizidgedanken äusserte und dabei auch angedeutet hat, die Privatklägerin in den Tod "mitzunehmen".
Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Privatklägerin in objektiver Hinsicht mit seiner Aussage in Angst oder Schrecken versetzt und sodann in subjektiver Hinsicht bewusst in Kauf genommen zu haben, dass D._____ seine Äusserungen an die Privatklägerin übermitteln würde bzw. dass er die Privatklägerin in Angst oder Schrecken habe versetzen wollen (Berufungsbegründung S. 5 f.).
Die Privatklägerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Androhung eines erweiterten Suizids sei objektiv geeignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Sie habe diese Drohung ernst genommen und sei dadurch auch in Angst und Schrecken versetzt worden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe. Der Beschuldigte habe mit Blick auf die enge Beziehung zwischen Frau D._____ und der Privatklägerin nicht darauf vertrauen können, dass Frau D._____ ihr diese gravierende Äusserung nicht erzähle (Berufungsantwort S. 4-7).
2.5
2.5.1. Zum strittigen objektiven Tatbestand der Drohung ergibt sich aus den Akten Folgendes:
Die Privatklägerin gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2022 hinsichtlich der ihr von D._____ übermittelten Äusserungen des Beschuldigten (welche sie nach eigenen Angaben erst am 8. Dezember 2022 erfahren hat, act. 686) zu Protokoll, nicht zu wissen, in welcher Absicht er das gesagt habe oder ob er das ernst meine (act. 686 und 693). Die Äusserung habe bei ihr aber psychischen Stress ausgelöst, sodass sie jedes Mal beim Einsteigen in ihr Fahrzeug die App AirGuard angeschaltet habe, um allfällig angebrachte AirTags durch den Beschuldigten zu eruieren. Sie habe die Äusserung, dass er sich etwas antun werde und sie gleich mitnehmen würde, als "deftig" empfunden. Die Worte des Beschuldigten hätten bei ihr ein Gefühl der Angst und Unsicherheit sowie auch Albträume ausgelöst (act. 686 und 693). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 28. Dezember 2022 bestätigte die Privatklägerin, durch die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber D._____ in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, wobei sie aber unsicher sei, ob er es in die Tat umsetzen würde (act. 714). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin auf die Frage, ob die Äusserungen des Beschuldigten sie verängstigt hätten, sinngemäss zu Protokoll, dass sie nach Kenntnis seiner Äusserung traumatisiert gewesen sei. So habe sie jeweils frühmorgens nicht gewusst, ob der Beschuldigte sich im Dunkeln des Hofes, auf dem sie lebe, verstecke und ihr etwas antun werde. Sie habe sich, nachdem sie von der Drohung erfahren habe, schlecht gefühlt und damit gerechnet, dass er seine Drohung in die Tat umsetzen werde (act. 882).
2.5.2
Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber D._____, wonach er sich und der Privatklägerin das Leben nehmen werde, war geeignet, die Privatklägerin – wie auch andere besonnene Personen – in Angst zu versetzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die der Tat vorangehenden Nötigungshandlungen. So ist der Beschuldigte unter anderem wegen mehrfacher Nötigung rechtskräftig verurteilt worden, weil er die Privatklägerin von August bis Mitte Dezember 2022 mittels AirTags beschattet und verfolgt hatte, wodurch er bei ihr psychischen Stress ausgelöst und sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 4 ff.). Diese Nötigungshandlungen brachten die grosse Verzweiflung des Beschuldigten im Rahmen der Ehekrise und die Perspektivenlosigkeit als Folge des Trennungsprozesses zum Ausdruck, befand er sich doch gemäss Gefährlichkeitsgutachten am Rand einer psychischen Dekompensation (vgl. act. 89). Aufgrund von diesen – für die Privatklägerin wahrnehmbaren – Umständen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie die Aussagen des Beschuldigten, er werde sie im Falle eines Suizids "mitnehmen", ernst nahm. Die Privatklägerin hat sodann auch immer wieder ausgesagt – auch wenn sie sich nicht ganz sicher gewesen ist, ob der Beschuldigte seine Worte tatsächlich in die Tat umsetzen werde –, dass diese Äusserung sie in ein Gefühl der Angst und Unsicherheit versetzt hätte. Zudem erhöhte sich aufgrund der Aussage des Beschuldigten auch ihr – infolge der Gesamtsituation bereits bestehender – psychischer Leidensdruck, zumal sie aufgrund der vergangenen Vorfälle damit rechnete, dass der Beschuldigte weitere AirTags versteckt haben könnte und sie dadurch nicht ausschliessen konnte, dass er ihren Aufenthaltsort stets kannte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es somit ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie die Aussage des Beschuldigten, er werde sie im Falle eines Suizides "mitnehmen", in Angst versetzt hat.
Nach dem Gesagten ist die Äusserung des Beschuldigten, er werde sich das Leben nehmen und die Privatklägerin mitnehmen, in objektiver Hinsicht geeignet, die Privatklägerin in Angst zu versetzen. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass die Worte des Beschuldigten bei der Privatklägerin in Anbetracht der gesamten Umstände auch tatsächlich Angstgefühle auslösten. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.6
2.6.1. Der Beschuldigte bestreitet weiter, weder damit gerechnet noch gewollt zu haben, dass D._____ den Gesprächsinhalt weitererzähle. Er habe die Privatklägerin nicht in Angst oder Schrecken versetzen wollen (Berufungsbegründung S. 6).
2.6.2
Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, ein enges Verhältnis zu D._____ gehabt zu haben. Er habe sich ihr anvertraut und sehr vertrauliche Gespräche mit ihr geführt (Berufungsbegründung S. 6). Dies bestätigte er ferner auch im Rahmen seiner Sitzungen mit der Psychiaterin sowie anlässlich seiner Einvernahme bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 83 und 889 ff.). D._____ bestätigte darüber hinaus, ein gutes freundschaftliches Verhältnis zum Ehepaar gehabt zu haben (act. 754). Insofern erscheinen die Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Beziehung zu D._____ grundsätzlich plausibel und glaubhaft.
Es ist zudem zugunsten des Beschuldigten auch davon auszugehen, dass es sich bei seiner Drohung um eine affektive Entgleisung gehandelt hat; so erweckt insbesondere das gesamte Verhalten des Beschuldigten zu jener Zeit (insbesondere das Nachstellen seiner getrennt lebenden Ehefrau, aufgrund dessen er auch rechtskräftig wegen mehrfacher Nötigung verurteilt wurde [vorinstanzliches Urteil E. 2.4 S. 19 ff.]) den Eindruck, dass er sich in einer emotional sehr aufgewühlten und angespannten Situation befunden hat. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich beim Gespräch mit D._____ über die Situation geärgert und aus seiner Verzweiflung heraus ihr gegenüber geäussert hat, er werde die Privatklägerin mit in den Tod nehmen (vgl. Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar 2023 [act. 88]). Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine Todesdrohung, welche unter keinen Umständen zu bagatellisieren ist. Insbesondere hat der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Person, gegenüber welcher er diese schwerwiegende Drohung tätigte, um die Tante der Privatklägerin handelt, wobei die beiden (Nichte und Tante) ein enges Verhältnis zueinander pflegten bzw. pflegen (act. 712, 754). Dies zeigt sich auch daran, dass die Privatklägerin zunächst der Polizei nicht bekannt geben wollte, welche Person ihr die Äusserung des Beschuldigten übermittelt hatte, da D._____ sie darum gebeten haben soll (siehe act. 686). Der Beschuldigte wusste sodann um das gute und enge Verhältnis der beiden (act. 890, 892). Unter diesen Umständen hat er zumindest damit rechnen müssen, dass D._____ ihre Nichte über die Äusserung informiert, bestand doch für diese eine potenzielle Todesgefahr.
Damit hat der Beschuldigte mit seiner sinngemässen Äusserung, er werde sich und der Privatklägerin das Leben nehmen, zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetzen und hat daher mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.
2.7
Nachdem der Beschuldigte – als Ehegatte der Privatklägerin – sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat er sich hinsichtlich seiner Äusserung gegenüber D._____ der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1
Der Beschuldigte hat sich der (unbestritten gebliebenen) mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des (unbestritten gebliebenen) Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB hinsichtlich des Vorfalls in Q._____ sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB betreffend seine Äusserung gegenüber D._____ schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.
3.2
Die Vorinstanz verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von
120.
Tagessätzen à Fr. 240.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von gesamthaft Fr. 4'200.00, ersatzweise
18.
Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 29 ff.).
Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung einzig zur Strafzumessung betreffend die von ihm nicht angefochtenen Punkte der mehrfachen Nötigung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Er macht diesbezüglich geltend, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Im Übrigen sei auf eine Verbindungsbusse zu verzichten, eventualiter sei diese maximal auf Fr. 960.00 festzulegen, wobei die Geldstrafe diesfalls um 16 Tagessätze zu reduzieren und entsprechend auf 64 Tagessätze festzusetzen sei.
3.3
Auf die Sanktionsart (Geldstrafe) und den von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug ist nicht zurückzukommen, gilt hier doch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3.4
Der Beschuldigte begründet die von ihm beantragte Reduktion der bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen auf 80 Tagessätze einzig mit dem beantragten Freispruch. Dies verfängt, wie dargelegt, jedoch nicht. Im Übrigen werden keine weiteren Rügen vorgetragen. Vielmehr orientiert sich der Beschuldigte bei den im Schuldspruch unbestrittenen Delikten an den von der Vorinstanz ausgesprochen Einzelstrafen und Asperation. Betreffend die Anzahl der Tagessätze kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, werden doch die massgeblichen Umstände berücksichtigt und erscheint die Strafzumessung angemessen.
3.5
Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; 135 IV 180 E. 1.4; 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte ist seit dem 19. Februar 2024 wieder arbeitstätig und verdient als Aussendienstmitarbeiter bei der E._____ AG einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'631.85 (ausgehend von einem Bruttolohn [zuzüglich Privatanteil Firmenwagen als Naturallohn] von Fr. 6'650.00, abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen, ohne Kinder- und Ausbildungszulagen, ohne Spesen, zuzüglich 13. Monatslohn; Beilagen zur Berufungsbegründung). Unter Berücksichtigung der zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine getrennt lebende Ehefrau von Fr. 2'065.00 (allfällige Unterstützungsbeiträge an seine volljährigen Kinder wurden vom Beschuldigten weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren geltend gemacht), einem Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten sowie einem Abzug von 10 % für die hohe Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 90.00.
3.6
3.6.1. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen
Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3).
Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass ihm mit der Verbüssung der Untersuchungshaft von insgesamt 79 Tagen vom 14. Dezember 2022 bis 2. März 2023 und den damit einhergehenden Konsequenzen für ihn (fristlose Kündigung seiner Arbeitsstelle als Key Account Manager durch den Arbeitgeber und darauffolgende längere Arbeitslosigkeit, act. 893; Berufungsbegründung S. 8) die Ernsthaftigkeit seines Handelns bereits hinreichend vor Augen geführt worden ist. Dies zeigt sich auch daran, dass er sich seither Wohlverhalten und keine neuen Straftaten begangen hat (siehe aktueller Strafregisterauszug). In Anbetracht dieser Umstände ist von einer Verbindungsbusse abzusehen.
3.6.2
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB von Fr. 200.00 befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von Fr. 1.00 bis zu Fr. 10'000.00 Busse und kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch bei Annahme eines leichten Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB; Art. 47 StGB) nicht herabgesetzt werden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
3.7
Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von
120.
Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 2 Jahre, und einer (Übertretungs-)Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
3.8
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 79 Tagen (14. Dezember 2022 bis 2. März 2023) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
4.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweisen Freispruchs die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt mit der Begründung, dass die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang gestanden hätten und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen seien bzw. die Strafuntersuchungen in den freisprechenden Punkten zu keinen Mehrkosten geführt hätten (vorinstanzliches Urteil E. 15.2 S. 42 f.). Gegen diese Begründung werden vom Beschuldigten keine Einwände erhoben, mithin ergibt sich die von ihm beantragte andere Kostenverlegung aus dem geforderten Freispruch. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zudem nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Vielmehr erweist sich diese Kostenverteilung nach wie vor als korrekt, nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche – soweit angefochten – zu bestätigen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'485.55 (inkl. MwSt.) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit betragsmässig nicht zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nach dem Ausgang des Verfahrens zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dazu verpflichtet, der Privatklägerin ihre gerichtlich festgelegten Parteienkosten von Fr. 12'000.00 (inkl. Fr. 924.00 MwSt.) zu ersetzen.
Der Beschuldigte fordert, dass diese ihm lediglich im Umfang von Fr. 300.00 aufzuerlegen seien. Denn hinsichtlich des Strafpunkts sei eine anwaltliche Vertretung nicht nötig gewesen und betreffend den Zivilpunkt unterliege die Privatklägerin zu 95 % (Berufungsbegründung S. 9).
Die Privatklägerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei auf eine anwaltliche Vertretung zur wirksamen Ausübung ihrer Parteirechte angewiesen gewesen. Die wiederholten Konfrontationen mit dem Beschuldigten und die im Strafverfahren zu untersuchenden Handlungen stellten für sie eine enorme Belastung dar. Sie habe sich nach dem erstinstanzlichen Verfahren wegen dieser Überlastung sogar gezwungen gesehen, sich stationär behandeln zu lassen. Auch in rechtlicher Hinsicht sei sie auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen, nachdem die allgemein als "Stalking" bezeichneten Nachstellungen und Bedrohungen keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten, sondern einer juristischen Einordnung bedürften. Die Aufwendungen für den Zivilpunkt hätten nur einen sehr kleinen Teil ausgemacht. Die Höhe der – notabene nach einer Kürzung – festgelegten Parteientschädigung sei somit nicht zu beanstanden (Berufungsantwort S. 7 f.).
4.3.2. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Als Obsiegen gilt, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Im Fall der Zivilklage liegt ein Obsiegen vor, wenn die Zivilforderung geschützt wird (BGE 143 IV 495 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3).
Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis; WEH-RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen und dem daraus abgeleiteten Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft zum Schuld- und zum Zivilpunkt zu unterscheiden, wobei eine exakte kostenmässige Abgrenzung sich als schwierig erweisen kann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Zu vergüten sind die effektiven Kosten, mithin der Stundenaufwand, welcher die Rechtsvertretung hatte (vgl. § 9 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung richtet sich nicht wie im Zivilrecht nach dem Streitwert (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 432 StPO). Hinsichtlich des Zivilpunktes ist es unzulässig, die Parteientschädigung der Privatklägerschaft von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7). In Bezug auf den Strafpunkt erachtet die Rechtsprechung und Lehre den Beizug eines Rechtsbeistands jedoch nicht generell als notwendig. Sie ist aber insbesondere in folgenden Konstellationen als notwendig einzustufen: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.5).
4.3.3. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren als (getrennt lebende) Ehefrau des Beschuldigten Opfer von mehreren Straftaten, die er während eines längeren Zeitraumes verübte, geworden ist. Entsprechend gross ist die Bedeutung des Strafverfahrens für die Privatklägerin. Durch diese Straftaten und die Strafuntersuchung war die Privatklägerin nachvollziehbarer und glaubhafter Weise einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt. Dies legt auch der mit Berufungsantwort ins Recht gelegte Arztbericht nahe. Ferner hat sie mit ihren Aussagen zu den Geschehnissen (UA act. 679 ff.; 689 ff.; 883 ff.) wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten beigetragen, zumal dieser (teilweise) nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens und erst auf wiederholte Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht anerkannt hat (act. 647 ff.; 663 ff.; act. 886 ff.). Aufgrund dessen und da es sich darüber hinaus um mehrere und verschiedene abzuklärende Tatbestände gehandelt hat, womit auch nicht mehr von einem leicht überschaubaren Fall die Rede sein kann, erweisen sich der Beizug einer Anwältin durch die Privatklägerin als notwendig.
4.3.4. In einem nächsten Schritt ist auf die Höhe der Parteikosten der Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz hat den von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand von gesamthaft Fr. 17'997.55 für das erstinstanzliche Verfahren in Absprache mit der Rechtsvertreterin (siehe act. 951) auf pauschal Fr. 12'000.00 gekürzt. Diese Kürzung erweist sich als gerechtfertigt: So wurde einerseits ein Stundenansatz von Fr. 280.00 in Rechnung gestellt (act. 951), welcher auf den gesetzlich vorgesehenen Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AnwT, in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2) zu reduzieren ist, zumal die Bedeutung und Komplexität des vorinstanzlichen Verfahrens keine Abweichung rechtfertigt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diverse als "Kurzbrief" geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Eingabe an oder von einer Behörde (Staatsanwaltschaft, Zwangsmassnahmengericht, Opferhilfe etc.) erfolgt sind. Demnach wird es sich dabei um Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an die Privatklägerin handeln. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz der Vertreterin enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5;
LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Nicht als notwendig erweisen sich zudem Aufwendungen für Fristerstreckungsgesuche. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass für Scans von Akten keine (Kopie-) Auslagen geltend gemacht werden können (siehe insbesondere geltend gemachter Aufwand vom 26. April 2023, act. 945).
Nach dem Ausgeführten erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kostennote für den notwendigen Aufwand zum Straf- und Zivilpunkt gerechtfertigt. Dagegen wurde von den Parteien auch keine Einwendungen erhoben. Soweit die Privatklägerin andeutet, damit sei auch das teilweise Unterliegen abgegolten, kann ihr nicht gefolgt werden, lässt sich eine solche Begründung dem vorinstanzlichen Urteil doch nicht entnehmen.
4.3.5. Die Privatklägerin obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Strafklage insofern, als der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung, der Drohung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt wurde. Zu den Freisprüchen (Drohung gegenüber C._____ und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend die Kontaktanfrage Instagram) ist festzuhalten, dass diese Punkte aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs (siehe auch E. 4.1 hiervor) zu keinen wesentlichen Mehraufwänden geführt haben, womit es sich nicht rechtfertigt, die Aufwendungen der Privatklägerin hinsichtlich des Schuldpunktes zu reduzieren. Nachdem eine Zivilforderung von der Privatklägerin erst sehr spät im Verfahren geltend gemacht wurde (vgl. Eingabe der Privatklägerin vom 16. Mai 2023 [act. 789]), erscheint es angemessen, 4/5 der geltend gemachten Parteikosten als Aufwendungen zum Strafpunkt einzustufen.
Bezüglich des Zivilpunktes wurde der Privatklägerin von der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.00 zugesprochen. Sie unterlag somit zum grössten Teil mit ihrer Zivilklage, mit der sie eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 und eine Schadenersatzforderung von Fr. 5'455.90 zuzüglich Zins von 5 % seit Urteilsdatum forderte (vgl. act. 902 ff.; vorinstanzliches Urteil E. 14 S. 37 ff.). Nachdem sich die Entschädigung jedoch nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem für das Obsiegen notwendigen Aufwand richtet, ist eine Reduktion der Parteientschädigung der Privatklägerin, in der vom Beschuldigten geforderten Grössenordnung (95 %) nicht angemessen, hat sich die Überklagung der Privatklägerin insbesondere hinsichtlich der Genugtuung doch aufwandmässig nicht massgeblich ausgewirkt. Es scheint daher gerechtfertigt, dass die Privatklägerin von den auf den Zivilpunkt entfallenden Aufwendungen von geschätzt Fr. 2'400.00, Fr. 1'200.00 selbst zu tragen hat.
4.3.6. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 10'800.00 zu bezahlen.
5.
5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).
5.2. Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf den beantragten Freispruch. Bei der Strafzumessung erwirkt er einen für ihn insofern günstigeren Entscheid, als dass keine Verbindungsbusse ausgesprochen wird und die Tagessatzhöhe zu reduzieren ist. Letzteres erfolgt im Wesentlichen, weil der Beschuldigte nun ein tieferes Einkommen erzielt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StGB). Ferner obsiegt er in relativ geringem Umfang hinsichtlich der Entschädigungspflicht betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, unterliegt hinsichtlich der zugunsten des Beschuldigten abgeänderten Strafzumessung teilweise (die Privatklägerin ist diesbezüglich nicht aktivlegitimiert und kann in diesem Punkt folglich auch nicht als unterliegend gelten, Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin, welche ebenfalls mit Berufungsantwort eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, obsiegt zwar bezüglich des Schuldspruchs, unterliegt aber teilweise, in relativ geringem Umfang hinsichtlich ihres Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Beschuldigten betreffend ihre vorinstanzlichen Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) zuzüglich Auslagen zu 3/4 dem Beschuldigten sowie zu 1/8 der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
5.3. 5.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der mit Kostennote vom 23. September 2024 geltend gemachte Aufwand von 12.3 Stunden bzw. von Fr. 2'961.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) erscheint diesbezüglich angemessen.
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 3/4 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3.2. 5.3.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO hat die im Rechtsmittelverfahren obsiegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Auslagen im Rechtsmittelverfahren.
Da die Privatklägerin hinsichtlich ihrer vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung gegenüber dem Beschuldigten teilweise unterliegt, im Übrigen aber im Strafpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Parteikosten der Privatklägerin im Umfang von 3/4 aufzuerlegen.
5.3.2.2. Mit Kostennote vom 27. September 2024 hat die Vertreterin der Privatklägerin Kosten von gesamthaft Fr. 2'642.20 geltend gemacht.
Der ausgewiesene Aufwand von 9.67 Stunden erscheint angemessen. Nicht zu vergüten sind demgegenüber die jeweils als "Kurzbrief" geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 50.00 (vgl. bereits E. 4.3.4 vorangehend). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert folglich eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'588.90 (9.67 h [Aufwand] x Fr. 240.00/h + Fr. 74.10 [Auslagen, angepasst] + 8.1 % [MwSt.]).
Die Privatklägerin ist somit vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'941.70 zu entschädigen.
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Äusserung gegenüber C._____), - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Kontaktanfrage Instagram).
2.
Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB [in Rechtskraft erwachsen], - der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Äusserung gegenüber D._____), - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Vorfall Q._____) [in Rechtskraft erwachsen].
3.
3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre,
und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 79 Tagen (14. Dezember 2022 bis 2. März 2023) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: − Schreiben an G._____ vom 18. Januar 2023 − Schreiben an H._____ und C._____ vom 12. Januar 2023 − Schreiben an C._____ vom 13. Januar 2023 − Schreiben an G._____ vom 13. Januar 2023 − Schreiben an H._____ vom 13. Januar 2023 − Schreiben an J._____ vom 13. Januar 2023 − Schreiben an H._____ und C._____ vom 7. Januar 2023 − Schreiben an G._____ vom 7. Januar 2023 − Schreiben an G._____ vom 15. Januar 2023 − 1 Packung AirTag à 4 Stück − 5 lose AirTags Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. September 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
5.2. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen.
6.
6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, gesamthaft Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 1'204.50 und der Privatklägerin zu 1/8 mit Fr. 200.75 auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'961.05 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 2'220.80 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'941.70 auszurichten.
7.
7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'876.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'485.55 (inkl. Fr. 1'393.12 MwSt.) auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'800.00 zu bezahlen. Im Übrigen hat die Privatklägerin ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. Oktober 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Hüsler