SST.2024.84
SST.2024.84 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-01-21
21. Januar 2025Deutsch32 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.84 (ST.2023.247; STA.2022.4425) Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bah...
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.84 (ST.2023.247; STA.2022.4425)
Urteil vom 21. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Langnau im Emmental und Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […]
Gegenstand Pornografie usw.
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 28. November 2023 betreffend die folgenden, vorliegend noch interessierenden Sachverhalte, wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten:
I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
1. Mehrfache Pornografie zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB)
Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren, sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum eingeführt, erworben oder sonst wie beschafft.
Tatorte: U._____, V-Strasse (Bestellung) 8010 Zürich-Mülligen (Einfuhr) Tatzeiten: Zwischen Dienstag, 01.02.2022 und Donnerstag, 31.03.2022 (Bestellung) Montag, 16.05.2022 (Einfuhr)
Im Zeitraum zwischen 01.02.2022 und 31.03.2022 vereinbarte der Beschuldigte an seinem Wohnort über das Internet mit einer unbekannten männlichen Person in den Vereinigten Staaten von Amerika, dass dieser dem Beschuldigten verschiedene Tonträger und Devotionalien ausländischer Musikgruppen schenken und per Post zusenden werde. Darunter befanden sich nachfolgende Gegenstände:
2 T-Shirts. 1 Langarm-Shirt und 1 Audio-CD "GOKKUN". vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild zweier nackter erwachsener Frauen, deren Gedärme aus Schnittverletzungen am Bauch herausquellen und die ihre Vaginalbereiche in Scherenstellung aneinander reiben. Audio-CD rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "DECAPITATED NECK STUMP GANGBANG", "FISTFUCKING HER SHOKEN ASS WITH BROKEN GLASS", "CUM DRENCHED LOLICON ENTRAILS". "SQUID IN THE LOLI'S CUNT" und "BIZARRE SATANIC SEX RIT-UALS OF REIKA KITAMI". Entsprechende Audio- Dateien befanden sich auf dem Datenträger.
[…]
[…]
1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer gefesselten erwachsenen nackten Frau mit im Kniebereich amputierten Beinen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen, die von einem Arm bis zur Faust vaginal penetriert wird.
1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer mit gespreizten Beinen bäuchlings liegenden nackten erwachsenen Frau mit abgetrennten Armen. Rückseitig bedruckt mit dem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau mit nackten Brüsten, abgetrennten Armen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen.
1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines abgetrennten nackten weiblichen Unterleibs mit grossflächigen Verletzungen, welcher mit gespreizten Beinen auf einem Tisch liegt, während ein zombieartiges männliches Wesen den Geschlechtsverkehr an ihm vollzieht. Vorderseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Post-Abortion Slut Fuck". Rückseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Slam The Bitch Till She Bleeds".
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
1 Audio-CD "Hitoshizuka", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines mit Strümpfen bekleideten und ansonsten nackten minderjährigen Mädchens, welches mit gespreizten Schenkeln knieend sein eigenes Herz in der linken Hand hält und mit der rechten Hand in seiner eigenen Bauchhöhle hantiert, aus welcher aufgrund einer grossen Schnittverletzung die Gedärme quellen. Entsprechende Audio-Dateien befanden sich auf dem Datenträger.
1 Audio-CD unbenannt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer nackten erwachsenen Frau, welche sich in kniender Position mit gespreizten Beinen eine Kettensäge in den Bauch rammt, so dass die Gedärme herausquellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "Preteen Fuckmachine", "Rotten Fetus Facefuck" und "Semen Stained Corpse". Entsprechende Audio- Dateien befanden sich auf dem Datenträger.
1 Audio-Schallplatte "RISING SUN CARNAGE", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines Lagerfeuers, auf welchem eine nackte erwachsene Frau mit abgetrennten Armen und Beinen auf einem Spiess geröstet wird, wobei der Spiess direkt ihre Vagina penetriert und diese so zur Schau stellt, umgeben von drei Männern, welche Teile der Frau essen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "KOI THROAT FUCK", "IKEBANA BODY PARTS" und "HUMAN TOFU". Entsprechende Audio-Dateien befanden sich auf dem Datenträger.
Am 16.05.2022 wurde das an den Beschuldigten adressierte Paket mit den vorgenannten Gegenständen anlässlich der Einfuhr in die Schweiz in Zürich-Mülligen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit beschlagnahmt.
Der Beschuldigte tätigte die Bestellung und Einfuhr der vorgenannten Gegenstände bewusst und gewollt, um diese jederzeit zu seiner freien Verfügung zu haben und diese anschauen bzw. anhören zu können. Er tat dies im Wissen darum, dass die vorgenannten Gegenstände nach Schweizerischer Auffassung keinen schutzwürdigen kulturellen Wert haben, welcher derartige Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Tieren und Gewalt aufzuwiegen vermögen würde.
2. Versuchte Pornografie zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
[…]
3. Mehrfache Gewaltdarstellungen zum Eigenkonsum
(Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB)
Tatorte: U._____, V-Strasse 56 (Bestellung) 8010 Zürich-Mülligen (Einfuhr) Tatzeiten: Zwischen Dienstag, 01.02.2022 und Donnerstag, 31.03.2022 (Bestellung) Montag, 16.05.2022 (Einfuhr)
Im Zeitraum zwischen 01.02.2022 und 31.03.2022 vereinbarte der Beschuldigte an seinem Wohnort über das Internet mit einer unbekannten männlichen Person in den Vereinigten Staaten von Amerika, dass diese dem Beschuldigten verschiedene Tonträger und Devotionalien ausländischer Musikgruppen schenken und per Post zusenden werde. Darunter befanden sich nachfolgende Gegenstände:
[…]
[…]
[…]
1 Stoffaufnäher, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau, welche den Schädel eines liegenden Säuglings mit einem Wallholz zertrümmert.
[…]
[…]
1 Audio-CD "JIG-AI", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens mit abgetrennten Armen und grossflächigen Schnittverletzungen am Bauch, aus welchen die Gedärme quellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "SUFFOCATED BETWEEN GIGANTIC UDDERS" und "EXTRUDING TESTICLES THROUGH GARLIC PRESS". Entsprechende Audio-Dateien befanden sich auf dem Datenträger.
Am 16.05.2022 wurde das an den Beschuldigten adressierte Paket mit den vorgenannten Gegenständen anlässlich der Einfuhr in die Schweiz in Zürich-Mülligen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit beschlagnahmt.
Der Beschuldigte tätigte die Bestellung und Einfuhr der vorgenannten Gegenstände bewusst und gewollt, um diese jederzeit zu seiner freien Verfügung zu haben und diese anschauen bzw. anhören zu können. Er tat dies im Wissen darum, dass die vorgenannten Gegenstände nach Schweizerischer Auffassung keinen schutzwürdigen kulturellen Wert haben, welcher derartige Darstellungen von grausamen Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige aufzuwiegen vermögen würde.
4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 15 Abs. 1 WG)
[…]
II. Beschlagnahmte Gegenstände (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO)
10 T-Shirts 2 Langarm-Shirts 3 Stoffaufnäher
13 Audio-CDs 1 Audio-Kassette 1 Audio-Schallplatte M2 Speicher, Samsung, 256 GB Schachtel mit 8 Schuss Munition (beim Polizeikommando Aargau)
[…]
IV. Anträge (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilten zu:
einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren; einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe.
3. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisatorische ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II seien gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten.
5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei wie folgt zu befinden:
5.1. Die Verfahrenskosten inkl. Untersuchungskosten gemäss Ziff. III in Höhe von CHF 1'422.00 sowie die Anklagegebühr in Höhe von CHF 1'350.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5.2. Die Kosten der Wahlverteidigung seien durch den Beschuldigten selbst zu tragen.
2.
2.1. Mit Urteil vom 26. Februar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau:
1.
Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage: - der mehrfachen (harten) Pornografie mit Minderjährigen zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Anklageziffer 1, Al 2, 3 und 12); - der versuchten (harten) Pornografie mit Minderjährigen zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2); - der mehrfachen (harten) Pornografie mit Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Anklageziffer 1, betreffend Al 1 [2-Tshirts und 1 Langarm-Shirt] 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11); - der mehrfachen Gewaltdarstellungen zum Eigenkonsum gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 1 Satz 2 StGB (Anklageziffer 3, betreffend Al 1, 2, 3, 5 und 6); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Waffengesetz (Anklageziffer 4).
2.
Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen (harten) Pornografie mit Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Anklageziffer 1, betreffend Al 1 [Audio-CD], 4, 5, 6, 12, 13 und 14); - der mehrfachen Gewaltdarstellungen zum Eigenkonsum gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 StGB (Anklageziffer 3, betreffend Al 4 und 7).
3.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 600.00.
4.
Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
5.
Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB wird abgesehen.
6.
6.1. Gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen:
- 1 Audio-CD "GOKKUN", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild zweier nackter erwachsener Frauen, deren Gedärme aus Schnittverletzungen am Bauch herausquellen und die ihre Vaginalbereiche in Scherenstellung aneinander reiben. Audio-CD rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "DECAPITATED NECK STUMP GANG-BANG", "FISTFUCKING HER SHOKEN ASS WITH BROKEN GLASS", "CUM DRENCHED LOLICON ENTRAILS", "SQUID IN THE LOLI'S CUNT" und "BIZARRE SATANIC SEX RITUALS OF REIKA KITAMI. - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer gefesselten erwachsenen nackten Frau mit im Kniebereich amputierten Beinen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen, die von einem Arm bis zur Faust vaginal penetriert wird. - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer mit gespreizten Beinen bäuchlings liegenden nackten erwachsenen Frau mit abgetrennten Armen. Rückseitig bedruckt mit dem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau mit nackten Brüsten, abgetrennten Armen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen. - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines abgetrennten nackten weiblichen Unterleibs mit grossflächigen Verletzungen, welcher mit gespreizten Beinen auf einem Tisch liegt, während ein zombieartiges männliches Wesen den Geschlechtsverkehr an ihm vollzieht. Vorderseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Post-Abortion Slut Fuck". Rückseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Slam The Bitch Till She Bleeds". - 1 Audio-CD "Hitoshizuka", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer mit Strümpfen bekleideten und ansonsten nackten Frau, welche mit gespreizten Schenkeln knieend ihr eigenes Herz in der linken Hand hält und mit der rechten Hand in ihrer eigenen Bauchhöhle hantiert, aus welcher aufgrund einer grossen Schnittverletzung die Gedärme quellen. - 1 Audio-CD unbenannt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer nackten erwachsenen Frau, welche sich in kniender Position mit gespreizten Beinen eine Kettensäge in den Bauch rammt, so dass die Gedärme herausquellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "Preteen Fuckmachine", "Rotten Fetus Facefuck" und "Semen Stained Corpse". - 1 Audio-Schallplatte "RISING SUN CARNAGE", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines Lagerfeuers, auf welchem eine nackte erwachsene Frau mit abgetrennten Armen und Beinen auf einem Spiess geröstet wird, wobei der Spiess direkt ihre Vagina penetriert und diese so zur Schau stellt, umgeben von drei Männern, welche Teile der Frau essen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "KOI THROAT FUCK", "IKEBANA BODY PARTS" und "HUMAN TOFU". - 1 Audio-CD "JIG-AI", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer Frau mit abgetrennten Armen und grossflächigen Schnittverletzungen am Bauch, aus welchen die Gedärme quellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "SUFFOCATED BETWEEN GIGANTIC UDDERS" und "EXTRUDING TESTICLES THROUGH GAR-LIC PRESS". - 1 Stoffaufnäher, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau, welche den Schädel eines liegenden Säuglings mit einem Wallholz zertrümmert.
6.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben:
- 2 T-Shirts, 1 Langarm-Shirt "GOKKUN", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild zweier nackter erwachsener Frauen, deren Gedärme aus Schnittverletzungen am Bauch herausquellen und die ihre Vaginalbereiche in Scherenstellung aneinander reiben. - 1 T-Shirt und 1 Audio-CD "TENTACLE INDUCED INTESTINAL DISPLACEMENT", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines mit einer geöffneten Schuluni-form-Jacke bekleideten und ansonsten nackten minderjährigen Mädchens, dessen Vagina, Bauch und Gesicht von einem tierischen Wesen mit Tentakeln penetriert und durchbohrt wird. Audio-CD rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "PRETEEN SEX TRAFFICKING" und "CHILD SNUFF FUCKFEST". - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild von sechs weiblichen Personen, darunter 1 geköpfte erwachsene Frau mit entblössten Brüsten und 1 minderjähriges Mädchen, welches vor seinen aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen sitzend seinen Rock hochhebt und seinen Vaginalbereich präsentiert. Rückseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Things Asians Do When They Are Done With Homework". - 1 Audio-CD "NIPPON STYLE", rückseitig bedruckt mit einem Foto einer Vagina, aus welcher Maden herauskriechen, sowie Songtiteln wie "FORCED ROTTEN EEL SO-DOMY", "ENDORSED BY THE TORTURE PORNOGRAPHIC STUDIO RAN BY LEE-CHES" und "DISTANT SCREAMS FROM A CATERPILLAR- INFESTED BASE-MENT". - 1 Audio-CD "ERO GURO PRACTICES MANUAL", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau, welche mit gespreizten Beinen und halb entblössten Brüsten ein Schwert haltend vor einer liegenden Frau mit Schnittverletzungen sitzt. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "HIGH SPEED MACHETE CUNT-FUCK" und "DEBREASTED PRIOR TO SODOMY". Entsprechende Audio-Dateien befanden sich auf dem Datenträger. - 1 Audio-CD "GURO ORGY", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau in einem Latexanzug mit einer Schnittverletzung am Bauch, aus welcher die Gedärme hervorquellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "Fresh Cut Holstaur Tit Steaks", Rape Strangle Burn", "Cuntkick Snuff und "Drowned in Bukkake".
- 1 Audio-CD "BUKKAKE BIRTHDAY" vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau mit Hand- und Halsfesseln sowie mehrerer auf sie ejakulie-render Penisse, rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "LOLICON BUKKAKE" und "SCHOOL GIRL VIVISECTION". - 1 Audio-CD "THE DIVINE UNION OF SERRATED FLESH", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer nackten erwachsenen Frau, welche von Kopf bis Fuss aufgeschnitten und wieder zusammengeklammert wurde. Rückseitig be-druckt mit Songtiteln wie "BATTLE ANAL LOLITA" und "MAIL ORDER SHOTACON". - 2 T-Shirts, 1 Stoffaufnäher, 1 Audio-Kassette und 1 Audio-CD "DEHUMANIZING ITA-TRAIN WORSHIP", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines sitzenden minderjährigen Mädchens in Schuluniform, dessen Körper mit grossflächigen Schnittverletzungen überzogen ist, so dass die Eingeweide herausquellen. Audio-CD rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "BRUTAL RUSH" und SLAM SLAUGHTER". - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens, dass seine eigenen Eingeweide umarmt, welche aufgrund einer grossflächigen Schnittverletzung aus seinem Körper herausquellen. Versehen mit dem Schriftzug "Adoration of Decaying Innocence". - 1 Langarm-Shirt und 1 Stoffaufnäher, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens in liegender Position, dessen Eingeweide aus grossflächigen Schnittverletzungen herausquellen. Der Stoffaufnäher auf der Vorderseite, das Langarm-Shirt auf der Rückseite versehen mit dem Schriftzug "School Girl Sashimi". - 1 Audio-CD "SCHOOL GIRL UPON THY CORPSE", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens, dessen Unterleib verstümmelt ist, so dass die Eingeweide herausquellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "SHOT IN THE STOMACH, HIDDEN IN A PILE OF ROTTING CARCASSES AND SET ABLA-ZE" und "INVOLUNTARY SELF-IMMOLATION". Entsprechende Audio-Dateien befan-den sich auf dem Datenträger. - 1 Audio-CD "BRUTAL BONG BASHING DEAD", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens in liegender Position, dessen Eingeweide aus grossflächigen Schnittverletzungen herausquellen. - 1 M.2 Speicher, Samsung, 256 GB Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet.
6.3. Die folgende Munition wird strafrechtlich nicht eingezogen:
Schachtel mit 8 Schuss Munition (beim Polizeikommando Aargau)
Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung betreffend die beschlagnahmte Munition hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden.
7.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'350.00 c) andere Auslagen (Polizeikostenrapport) Fr. 1'464.00 Total Fr. 4'014.00
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) zu 3/4, somit der Betrag von Fr. 3'010.50, auferlegt.
8.
8.1. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten zu ¾ selbst. Zu ¼ werden sie auf die Staatskasse genommen.
8.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird ¼ der gerichtlich in der Höhe von Fr. 6'444.70 genehmigten Kostennote (Honorar von Fr. 5'764.00 [20.35 Stunden à Fr. 240.00 gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT und 4 Stunden à Fr. 220.00 gemäss § 9 Abs. 2bis aAnwT], 7.7 % MwSt. auf Fr. 880.00, ausmachend Fr. 67.75, und 8.1 % MwSt. auf Fr. 4'884.00, ausmachend Fr. 395.60, sowie Auslagen von Fr. 217.35) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen, dementsprechend Fr. 1'611.20.
8.3. Eine Nachzahlung der Parteikosten im Umfang von Fr. 80.00 (4 Std. à Fr. 20.00) zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 % wird für den Fall, dass die Rechtsprechung für den Kanton Aargau rechtskräftig die Rückwirkung des seit 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatzes gemäss Anwaltstarif für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 vorsehen sollte, vorbehalten.
2.2. Gegen das ihm am 6. März 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 18. März 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. April 2024 zugestellt.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände (mit Ausnahme der Munition) sowie die Kostenverlegung zulasten des Staates und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären.
3.3. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 18. Juli 2024 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. August 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen.
4.
Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 21. Januar 2025 statt.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils), gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4), die Einziehung von Gegenständen (Dispositivziffer 6.1) und die Verlegung der Kosten (Dispositivziffern 7 und 8). Nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die ergangenen Freisprüche (Dispositivziffer 1), das Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Dispositivziffer 5), die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 6.2) sowie der Entscheid über die Munition (Dispositivziffer 6.3).
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils), gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4), die Einziehung von Gegenständen (Dispositivziffer 6.1) und die Verlegung der Kosten (Dispositivziffern 7 und 8). Nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die ergangenen Freisprüche (Dispositivziffer 1), das Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Dispositivziffer 5), die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 6.2) sowie der Entscheid über die Munition (Dispositivziffer 6.3).
2.
2.1. Der Beschuldigte rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips. So verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die dargestellte Gewalt, welche die Strafbarkeit von Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB (Gewaltdarstellungen) begründe, nicht mit jener der «Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» des bis 31. Juni 2024 geltenden Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB übereinstimme und entsprechend nicht in der Anklageschrift umschrieben sei (Plädoyer, S. 5).
2.2. Das Anklageprinzip ist vorliegend nicht verletzt. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und konnte sich dagegen wehren. So habe er Abbildungen einführen wollen, auf denen Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene dargestellt seien. Ob diese Gewalt nun im Kontext mit sexuellen Handlungen oder unabhängig davon zu beurteilen ist, ist für eine mögliche Verteidigung unbeachtlich, zumal der Begriff der Gewalt in beiden Fällen eng auszulegen ist. Sodann konnte der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz umfassend Stellung zu den Darstellungen sowie zum kulturellen Wert der Darstellungen nehmen und hat dies auch getan (act. 167 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern seine Verteidigungsrechte eingeschränkt gewesen sein sollen.
3.
3.1. Dem Beschuldigten wird mehrfache (harte) Pornografie mit Gewaltdarstellungen unter Erwachsenen zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB sowie mehrfache Gewaltdarstellung zum Eigenkonsum gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 StGB vorgeworfen, indem er sich verschiedene bedruckte T-Shirts, Stoffaufnäher und Audio-CDs habe zusenden lassen, auf welchen einerseits Darstellungen mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und andererseits Darstellungen mit nicht tatsächlichen grausamen Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige abgebildet seien.
3.2. Die Vorinstanz erkannte in 9 von insgesamt 21 angeklagten Fällen, dass der Tatbestand der harten Pornografie mit Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene oder der Gewaltdarstellung, je zum Eigenkonsum, erfüllt sei.
3.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung in erster Linie vor, dass sämtliche auf den Gegenständen abgedruckte Darstellungen einen schutzwürdigen kulturellen Wert hätten (vorgängige Berufungsbegründung, S. 5 ff., Ziff. 3 ff.). Weiter wird von ihm auch der Vorsatz bestritten (vorgängige Berufungsbegründung, S. 18, Ziff. 13).
4.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Tatbestand der «harten» Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB seit der letzten Revision des Sexualstrafrechts ab 1. Juli 2024 «Gewaltdarstellungen unter Erwachsenen» nicht mehr unter Strafe stellt. Allenfalls liegt diesbezüglich jedoch eine Strafbarkeit nach Art. 135 StGB (Gewaltdarstellungen) vor, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.2. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB macht sich der Gewaltdarstellungen zum Eigenkonsum schuldig, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächlich grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Tatbestand erfasst nur Darstellungen exzessiver Gewalt und ist daher restriktiv anzuwenden. Zudem muss die Darstellung eindringlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Darstellung in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen vermag, wenn sie realistisch sowie suggestiv ist. Als realistisch ist eine Darstellung einzustufen, wenn der Eindruck entsteht, ein Ereignis habe tatsächlich stattgefunden. Unwesentlich ist hingegen, ob die Darstellung echt wirkt, sodass beim Rezipienten das Gefühl hervorgerufen wird, was er sehe, trage sich auch zu, selbst wenn er weiss, dass es nicht tatsächlich stattfindet. An der Eindringlichkeit einer Darstellung ändern unprofessionelle Filmaufnahmen, Übertreibungen, parodistische oder satirische Elemente grundsätzlich nichts, solange sie vom durchschnittlichen Betrachter nicht als offensichtlich überzeichnet und unrealistisch eingestuft werden und damit eine Suggestion unwahrscheinlich würde (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 28 f. zu Art. 135 StGB). Der Art. 135 StGB bezweckt einerseits den Schutz Jugendlicher und Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit entsprechenden Erzeugnissen. Andererseits richtet er sich gegen die abstumpfende (korrumpierende) Wirkung von Gewaltdarstellungen, die geeignet sind, beim Betrachter die Bereitschaft zu erhöhen, selbst gewalttätig zu agieren oder die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
4.3. 4.3.1. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte die fraglichen Gegenstände mit den vorliegend zu beurteilenden Darstellungen zum Eigenkonsum hat schicken lassen resp. erworben und eingeführt hat (act. 102 f.; vorgängige Berufungsbegründung, S. 5). Strittig und zu überprüfen ist die rechtliche Würdigung der betreffenden Darstellungen.
4.3.2. Betreffend die Audio-CD «Gokkun» gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 1 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 15). Auf dem CD-Cover sind zwei Frauen erkennbar, welche ihren Vaginalbereich aneinander reiben, und aus Schnittverletzungen an den Bäuchen quillen deren Gedärme (act. 112 unten, Reihe 3, Bild 2 von links). Die Darstellung ist im Comic- bzw. Manga-Stil gezeichnet. Während die Oberkörper und Köpfe sehr klar gezeichnet sind, sind die Bauchverletzungen sowie die daraus quillende Gedärme weniger klar und eindeutig erkennbar. Auf einen ersten und oberflächlichen Blick stechen primär rote Flecken aus roten Strichen ins Auge. Die ganze Zeichnung ist sodann nicht in einem realistischen Stil gehalten. Entsprechend kann nicht von einer eindringlichen Darstellung im oben dargelegten Sinne (E. 4.2) gesprochen werden, welche die Schwelle zur Erfüllung des Tatbestands der Gewaltdarstellung erreicht. In diesem Punkt hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen.
4.3.3. Betreffend das T-Shirt gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 4 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 17). Auf dem T-Shirt ist eine gezeichnete nackte und gefesselte Frau mit im Kniebereich amputierten Beinen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen, die von einem Arm bis zur Faust vaginal penetriert wird, erkennbar (act. 114 unten, Reihe 1, Bild 1 von links, vorinstanzliches Urteil, S. 17). Diese Darstellung ist in schwarzweiss gehalten, das Bild konturscharf und klar umrissen gezeichnet. Einerseits ist das Gesamtbild aufgrund der schwarz-weiss Zeichnung einprägsam. Andererseits tritt dadurch die eigentliche Darstellung der Verletzung und der herausquellenden Gedärme in den Hintergrund. Wäre diese in Farbe wie beispielsweise in Rot gehalten gewesen, würde die Darstellung erheblich stärker in das Bewusstsein des Betrachters eindringen. Insofern ist zwar die Zeichnung eindringlich, aber nicht die eigentliche Gewaltdarstellung. Zudem ist die Darstellung in ihrer Form nicht derart realistisch gehalten, dass sie nachhaltig in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen vermag. Der Tatbestand ist damit knapp nicht erfüllt ist und folglich hat ein Freispruch zu erfolgen.
4.3.4. Betreffend das T-Shirt gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 5 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 17). Auf dem T-Shirt ist das gezeichnete Bild einer mit gespreizten Beinen bäuchlings liegenden nackten Frau mit abgetrennten Armen zu sehen (act. 115 unten, Reihe 1, Bild 2 von links). Auf den ersten Blick fällt sofort die nackte Frau auf rotem Hintergrund ins Auge. Erst bei genauerem Hinsehen erkennt man den abgetrennten Arm und die darunter befindliche, ebenfalls in roter Farbe gemalte, Blutlache. Die Darstellung verfügt entsprechend nicht über die vom Tatbestand geforderte Eindringlichkeit und es hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.
4.3.5. Betreffend das T-Shirt gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 6 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 18). Auf dem T-Shirt ist ein gezeichnetes Bild eines abgetrennten nackten weiblichen Unterleibs mit grossflächigen Verletzungen, welcher mit gespreizten Beinen auf einem Tisch liegt, während ein zombieartiges männliches Wesen den Geschlechtsverkehr an ihm vollzieht, abgebildet. Dazu steht der Schriftzug «Post-Abortion Slut Fuck» (act. 115 unten, Reihe 1, Bild 1 von links). Das Bild ist in dunklen Farben gehalten, die genaue Szenerie ist erst bei genauem Hinschauen wahrnehmbar. Zwar zeigt die Darstellung eine makabre Art von Schändung und Gewalt, allerdings ist das Ganze in einer klar künstlichen Form gehalten, die herumstehenden Personen erscheinen nicht menschlich. Insgesamt ist die Darstellung weder realistisch noch brennt sie sich nachhaltig ins Bewusstsein des Betrachters. Auch wenn das Bild beim Betrachter Abscheu erzeugt, so ist es nicht von einer vom Tatbestand der Gewaltdarstellung geforderten Eindringlichkeit. Es hat diesbezüglich somit ein Freispruch zu erfolgen.
4.3.6. Betreffend die Audio-CD «Hitoshizuka» gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 12 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB
(vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 20). Auf dem CD-Cover ist das gezeichnete Bild einer mit Strümpfen bekleideten und ansonsten nackten jungen Frau zu sehen, welche mit gespreizten Schenkeln knieend ihr eigenes Herz in der linken Hand hält und mit der rechten Hand in der eigenen Bauchhöhle hantiert, aus welcher aufgrund einer grossen Schnittverletzung die Gedärme quellen (act. 112 unten, Reihe 2, Bild 2 von links). Das Bild ist im Manga-Stil gestaltet. Es zeigt zwar mit den Schnittverletzungen am Bauch und den herausquellenden Gedärmen exzessive Gewalt, welche allerdings dadurch wieder in gewissem Mass relativiert wird, als die betroffene Frau wach und lebendig ihr Herz dem Betrachter entgegenstreckt. Insofern ist die Darstellung wenig an der Realität orientiert und vermag beim Betrachter auch nicht mit der geforderten Eindringlichkeit ins Bewusstsein dringen, da die Darstellung offensichtlich in erster Linie überzeichnet und mit wenig Realitätsbezug gehalten ist. Nach dem Gesagten hat in diesem Fall ein Freispruch zu erfolgen.
4.3.7. Betreffend die Audio-CD gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 13 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 20 f.). Auf dem CD-Cover ist das gezeichnete Bild einer nackten erwachsenen Frau zu sehen, welche sich in kniender Position mit gespreizten Beinen eine Kettensäge in den Bauch rammt, so dass die Gedärme herausquellen (act. 112 unten, Reihe 3, Bild 5 von links). Diesbezüglich kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte (E. 4.3.6) verwiesen werden. Die Vornahme der Selbstzerstümmelung ist in diesem Bild in einem unrealistischen und übertriebenen Mass dargestellt, so dass die Zeichnung auch als solche und nicht als realistische Handlung wahrgenommen wird. Dazu kommt, dass die Verletzungen verschwommen in Rot- und Schwarztönen gemalt sind ist und nicht direkt und eindringlich ins Auge fallen. Entsprechend ist diese Darstellung nicht tatbestandsmässig und es hat ein Freispruch zu erfolgen.
4.3.8. Betreffend die Audio-Schallplatte «Rising Sun Carnage» gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 14 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 21). Auf dem Cover der Schallplatte ist ein gezeichnetes Bild eines Lagerfeuers abgedruckt, auf welchen eine nackte Frau mit abgetrennten Armen und Beinen auf einem Spiess geröstet wird, wobei der Spiess direkt ihre Vagina penetriert und diese so zur Schau stellt, umgeben von drei Männern, welche Teile der Frau essen (act. 112 oben). Dieses Bild ist mit klaren Linien und realitätsnahen Farben gemalt. Die Szene ist auf den ersten Blick erkennbar, der aufgespiesste Körper der Frau in der Mitte des Bildes fällt sofort ins Auge. Dennoch ist die gesamte Szenerie comichaft und überzeichnet gehalten, dem Betrachter wird kein realistisches Geschehen suggeriert, zumal der nicht behelmte Mann monster- oder zombiähnliche Züge aufweist. Insofern ist die Darstellung zwar sehr makaber, jedoch nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 135 StGB, womit auch hier ein Freispruch zu erfolgen hat.
4.3.9. Betreffend den Stoffaufnäher gemäss Anklageziffer 3 Bullet-Point 4 erfolgte ein Schuldspruch gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.4.2, S. 30 f.). Auf dem Stoffaufnäher ist eine Frau zu erkennen, welche mit einem Wallholz den Schädel eines Säuglings zertrümmert (act. 113 unten, Reihe 1, Bild 1 von links). Diese Darstellung ist zwar mit klaren Linien gezeichnet und die Farben sind realitätsnah gehalten. Jedoch schliesst der Betrachter sofort auf einen künstlichen Kontext und nicht tatsächlich Geschehenes. Es ist zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Betrachter aufgrund dieser sinnlosen und rohen Gewalt gegenüber einem wehrlosen Wesen auf eine sozialkritische Haltung schliesst (vgl. Berufungsbegründung, S. 6, Ziff. 3.2; S. 16, Ziff. 11.2). Nichtdestotrotz hat auch diese Darstellung nicht eine vom Tatbestand der Gewaltdarstellung geforderte Eindringlichkeit, da grundsätzlich der Realitätsbezug fehlt. Folglich hat ein Freispruch zu erfolgen.
4.3.10. Betreffend die Audio-CD «Jig-Ai» gemäss Anklageziffer 3 Bullet-Point 7 erfolgte ein Schuldspruch gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.4.2, S. 32). Auf dem CD-Cover ist ein gezeichnetes Bild eines (minderjährigen) Mädchens mit abgetrennten Armen und grossflächigen Schnittverletzungen am Bauch, aus welchen die Gedärme quellen, abgebildet (act. 112 unten, Reihe 2, Bild 1 von links). Diese Darstellung ist wiederum im Manga-Stil gehalten und klar als Überzeichnung zu erkennen. Zwar sind die dargestellten Verletzungen mit viel rotem Blut und rot gezeichneten Gedärmen erkennbar, aufgrund des roten Hintergrunds fallen sie jedoch nicht augenscheinlich ins Auge. In Kombination mit der überzeichneten Darstellung des Bildes dringt die Gewaltdarstellung somit nur minim und nicht nachhaltig ins Bewusstsein des Betrachters. Entsprechend ist die geforderte Schwere und Eindringlichkeit für die Erfüllung des Tatbestand vorliegend nicht gegeben und es hat ein Freispruch zu erfolgen.
4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
5.
Nachdem in Bezug auf sämtliche beschlagnahmten Gegenstände ein Freispruch erfolgt, bleibt für eine Einziehung gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB kein Raum und es sind dem Beschuldigten diese Gegenstände (mit Ausnahme der Munition) herauszugeben.
6.
6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2. Im Berufungsverfahren richtet sich der Anspruch auf Entschädigung nach den Art. 429 ff. StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei diese Entschädigung dem Verteidiger zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Der Verteidiger des Beschuldigten hat eine Kostennote eingereicht, wobei nicht unbesehen darauf abzustellen ist. Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen wichen dabei nicht grundsätzlich von den sich im erstinstanzlichen stellenden Fragen ab. Entsprechend wurde in weiten Teilen dasselbe wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand von 10:45 Stunden für die Berufungsbegründung um 2 Stunden zu kürzen. Zwar umfasst diese insgesamt 18 Seiten, dabei wurde jedoch teilweise die Anklage kursiv zitiert, entsprechend gering entfällt damit der Aufwand für diese Textstellen. Ebenfalls um 2 Stunden zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für das rund 9 Seiten umfassende Plädoyer, wobei die Seiten nicht sehr dicht beschrieben sind. Insgesamt sind somit 20:45 Stunden zu entschädigen. Damit ergibt sich zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % bei einem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'512.00.
7.
7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
7.2. Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auch im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Beschuldigte beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'294.55 (Plädoyer, S. 3). Mit den vor Vorinstanz eingereichten Kostennoten (act. 187 ff.) macht der Verteidiger bis 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 7 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 192.50 geltend. Weitere 22.41 Stunden sowie Auslagen von Fr. 24.85 werden ab 1. Januar 2024 geltend gemacht. Diese Kostennote ist jedoch um vier Stunden zu kürzen: Für die effektiv 2.5 Stunden dauernde Hauptverhandlung werden 4.5 Stunden inkl. Weg geltend gemacht, womit dieser Aufwand um 1 Stunde zu kürzen ist. Für die Vorbereitung für die Hauptverhandlung sowie die Redaktion des Plädoyers werden 14.83 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der Grösse und Komplexität der Sache als unverhältnismässig hoch erscheint, weshalb dieser Aufwand um
3 Stunden zu kürzen ist.
Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Regelstundenansatzes von Fr. 220.00 bis Ende 2023 resp. Fr. 240.00 ab 1. Januar 2024 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % resp.
8.1 % resultiert folglich eine Entschädigung von Fr. 6'670.80 ([7 h x Fr. 220.00 + 192.50 Auslagen + 7.7 % MwSt.] + [18.41 h (Aufwand angepasst) + Fr. 24.85 Auslagen + 8.1 % MwSt.]). Diese Entschädigung ist dem Verteidiger zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO).
8.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
2.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben:
10 T-Shirts 2 Langarm-Shirts 3 Stoffaufnäher
13 Audio-CDs 1 Audio-Kassette 1 Audio-Schallplatte M2 Speicher, Samsung, 256 GB
Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert
30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der erstinstanzlichen Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet.
2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Schachtel mit 8 Schuss Munition wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen.
3.
3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'512.00 auszurichten.
3.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'670.80 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss L. Stierli