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Entscheid

SST.2024.89

SST.2024.89 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-03-31

31. März 2025Deutsch38 min

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.89 (ST.2023.40; StA.2021.866) Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel,...

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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.89 (ST.2023.40; StA.2021.866)

Urteil vom 31. März 2025

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann

Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Wohlen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ernst Kistler, […]

Gegenstand Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung usw.

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 27. Juni 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, teilweise in mehrfacher Tatbegehung.

2.

Mit Urteil vom 16. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Muri den Beschuldigten der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, der mehrfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren, der Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer Sicherheitslinie, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Verletzten, der mehrfachen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs, des mehrfachen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis sowie teilweise ohne Kontrollschilder, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. Die vorläufige Festnahme wurde im Umfang von 2 Tagen auf den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15'886.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00) wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtskasse wurde angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 16'970.40 auszurichten, wobei diese vom Beschuldigten zurückzuverlangen sei, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Muri vom 16. Januar 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen.

3.2. Am 18. Juni 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung.

3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2025 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2024.73) statt.

Erwägungen

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzliche Strafzumessung. Nicht angefochten und damit gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche.

2.

2.1

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.2

2.2.1. Die Vorinstanz hat für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen eine teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von

2.

Jahren, Probezeit 3 Jahre, ausgesprochen.

Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, beantragt, wobei anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung von einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten die Rede war.

2.2.2

Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste Straftat, die Raserfahrt vom 2. März 2021 mit Unfallfolgen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ge-

schütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Dabei setzt Art. 90 Abs. 3 SVG keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer erhöhen, wirken sich verschuldenserschwerend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5).

Der Beschuldigte fuhr am 2. März 2021 um 21:40 Uhr auf der Hauptstrasse von Geltwil in Richtung Muri mit mindestens 191 km/h und überschritt dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 111 km/h (act. 303, 322). Damit hat er den Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 60 km/h, wo die zulässige Geschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt – um 51 km/h und somit nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten. Die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist zudem nicht nur über eine kurze Strecke, sondern über mindestens einen Kilometer erfolgt (act. 302, 320), wobei der nicht gerade verlaufende Streckenabschnitt mit einmündenden Strassen und Parkplätzen auch nicht durchgehend übersichtlich war (act. 301 ff.). Vor allem aber ist es bei der Raserfahrt vom 2. März 2021 nicht bei einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefährdung geblieben, sondern es ist als Folge der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und dem damit einhergehenden Kontrollverlust über das Motorfahrzeug zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei welchem zwei Mitfahrerinnen des Beschuldigten leicht verletzt worden sind (act. 346, 350 ff., 555, 569, 571), wobei es allein dem Zufall zu verdanken ist, dass niemand schwerwiegender oder gar tödlich verletzt worden ist. Dies zeigt sich eindrücklich an den im Anschluss an den Verkehrsunfall gemachten Fotoaufnahmen des Personenwagens, bei welchem es zu einem Totalschaden gekommen ist (act. 291 ff., 332). Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden des Beschuldigten.

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Fahrbahn bei seiner Raserfahrt trocken und nicht stark befahren war, da gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Ebenfalls neutral zu gewichten ist der Umstand, dass dem Beschuldigten die Unfallstrecke grundsätzlich vertraut war und er die Gegebenheiten der Strasse kannte (act. 752), zumal diese Kenntnis – wie sich denn auch zeigte – bei der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu verhindern vermochte, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und einen Unfall verursacht hat.

Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2 mit Verweis auf das verkehrspsychologische Gutachten von Dr. C._____ vom 5. Oktober 2023 [act. 803 ff.]), ist hinsichtlich der Raserfahrt vom 2. März 2021 nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Zwar hielt es die Gutachterin Dr. C._____ im Rahmen eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das mit Blick auf die Wiedererlangung des Führerausweises erstellt worden ist, grundsätzlich für möglich, dass das gezeigte Fehlverhalten des Beschuldigten in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer psychischen Störung stand. Sie führte diese Möglichkeit jedoch nicht weiter aus, sondern verwies stattdessen auf eine allenfalls durchzuführende verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung (act. 816). Die Beurteilung der Schuldfähigkeit setzt jedoch voraus, dass die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit stets in Bezug auf die konkrete Straftat und den Zeitpunkt der Tatbegehung geprüft werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Ein Gutachter darf sich daher nicht nur systematisch beschreibend zum Krankheitsbild äussern, sondern muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Das vorgebrachte Gutachten sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die konkret von ihm begangene Tat, die Raserfahrt vom 2. März 2021 mit Unfallfolgen, eingeschränkt war, sondern stellt lediglich eine Prognose zur Frage, ob der Beschuldigte aufgrund einer charakterlichen Problematik mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen werde (act. 816). Nach dem Gesagten kann allein gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 5. Oktober 2023 nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB geschlossen werden. Ohnehin genügt für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht jede Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Der Täter muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, wobei seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3). Vorliegend hält jedoch selbst das vorgebrachte verkehrspsychologische Gutachten fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich dazu in der Lage sei, als Fahrer die unfallrelevanten Gefahren richtig einzuschätzen und die richtigen Handlungsentscheidungen zu treffen (act. 813). Gemäss eigener Aussage war dem Beschuldigten denn auch zum Tatzeitpunkt sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die Gefährlichkeit seines Verhaltens sehr wohl bewusst (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 22, 25 f.; act. 756 f., 811). Dennoch hat er sich wissentlich und willentlich gegen eine gesetzeskonforme Fahrweise entschieden. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen.

Auch war es nicht so, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Raserfahrt in einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Drucksituation wähnte. Vielmehr ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Als Grund für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung brachte er selbst denn auch vor, dass ihm die Raserfahrten ein besseres Gefühl gegeben und andere ihn dafür bewundert hätten (act. 753 f.). So schrieb er beispielsweise am 25. Januar 2021 seiner Kollegin D._____, dass er ihr das Rasen/Fahren von Rennen noch beibringen werde und dass es ein «geiles Gefühl» sei, einfach auf das Gaspedal zu drücken und so zu fahren, wie man wolle (act. 382). Mithin wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie die übrigen Verkehrsregeln zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt somit die bewusste Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).

Zusammengefasst liegen nebst der nicht bloss geringen, sondern sehr hohen Überschreitung des Grenzwertes Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern deutlich erhöht haben. Insgesamt ist von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen.

Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023] kann der Täter auch mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr bestraft

werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Bei einer dem Verschulden angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren kann jedoch offen bleiben, ob die Bestimmung als milderes Recht (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB) Anwendung finden würde, nachdem der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen aufweist und somit noch nicht einschlägig verurteilt worden ist, sich nunmehr aber eine Vielzahl zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, darunter mehrere qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, zu Schulden hat kommen lassen.

2.2.3

Diese Einsatzstrafe für die Raserfahrt vom 2. März 2021 ist für das nicht bewilligte Beschleunigungsrennen vom 26. März 2020 in Hallwil angemessen zu erhöhen.

Der Beschuldigte hat am 26. März 2020 zwischen 21:00 und 23:00 Uhr auf der Seetalstrasse zwischen Boniswil und Hallwil im Rahmen eines parallelen Beschleunigungsrennens seinen Subaru Impreza massiv beschleunigt und während der mindestens zehn Sekunden dauernden Fahrt eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 132 km/h erreicht (act. 409, 756; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Somit liegt im Ausserortsbereich eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h und im Innerortsbereich eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 82 km/h vor. Im Innerortsbereich hat der Beschuldigte damit den Grenzwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h – nicht nur knapp, sondern um 32 km/h überschritten.

Neben der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung wirkt sich vorliegend zusätzlich risiko- und damit verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte seinen Subaru Impreza auf einer Strecke, die nicht für das parallele Beschleunigen und Nebeneinanderfahren mit hoher Geschwindigkeit konzipiert ist, über eine Zeitspanne von mindestens zehn Sekunden parallel zum Audi S4 des Mitbeschuldigten B._____ gelenkt hat. Im Gegensatz zu einer Autobahn ist die Seetalstrasse weder für hohe Geschwindigkeiten noch für das längere Nebeneinanderfahren konzipiert und insbesondere schmaler gebaut, weshalb bereits ein kurzweiliger Kontrollverlust schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen hätte.

Weder ein tatsächlich provozierter Unfall noch eine konkrete Gefährdung sind für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung erforderlich, weshalb der Umstand, dass es während des parallelen Beschleunigungsrennens zu keinem Unfall gekommen ist und auch keine anderen Verkehrsteilnehmer

konkret gefährdet worden sind, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann, sondern sich neutral auswirkt. Auch die relativ guten Strassen- und Sichtverhältnisse – mit Ausnahme des verdeckten Hauseingangs zu Beginn der aktenkundigen Videoaufnahme des Rennens (act. 422, VID-20200327-WA0000.mp4) – sowie die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Beschuldigten stellen den Normalfall dar und können deshalb nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).

Auch hinsichtlich dieser qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Im Gegenteil ist die grosse Gleichgültigkeit gegenüber den für die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr wichtigen Verkehrsregeln, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat sich der Beschuldigte über die Sicherheitsvorschriften hinweggesetzt und mithin äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Als Grund für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das parallele Beschleunigen auf einer nicht dafür vorgesehenen Fahrbahn brachte er vor, dass lediglich zu Werbezwecken ein Rennen habe inszeniert werden sollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19; act. 756). Dies verdeutlicht jedoch umso mehr, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie die übrigen Verkehrsregeln zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt somit die bewusste Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).

Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass das Beschleunigungsrennen vom 26. März 2020 in Hallwil weder in einem zeitlich noch in einem sachlich engen Zusammenhang mit der Raserfahrt vom 2. März 2021 mit Unfallfolgen stand. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag des Beschleunigungsrennens zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf insgesamt 3 ½ Jahre.

2.2.4

An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren aufgrund des weiteren Beschleunigungsrennens vom 7. März 2020 in Meisterschwanden sowie der krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 26. März 2020, 18. Februar 2021 und 26. Februar 2021 angemessen zu

erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die Raserfahrt vom 2. März 2021 sowie das Beschleunigungsrennen vom 26. März 2020 in Hallwil – auch unter Berücksichtigung der sich leicht strafmindernd auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Somit hat es bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen sein Bewenden.

2.2.5

In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist allerdings als Normalfall anzusehen und somit neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte war letztlich zwar geständig, jedoch erfolgte ein umfassendes Geständnis erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 742 ff.). Während des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte – mit Ausnahme der Einvernahme bezüglich des Unfalls vom 2. März 2021 (act. 532 ff.) – noch jegliche Aussage verweigert (act. 603 ff., 613 ff., 631 ff., 644 ff., 650 ff., 656 ff.,

669 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung gab er sodann mehrheitlich zu, was ohnehin bereits auf der Hand lag – insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen und Chatverläufe, die auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden, gegen dessen Entsiegelung er sich bis vor Bundesgericht gewehrt hatte (act. 191 ff.). Demnach lässt sich keineswegs sagen, dass der Beschuldigte von Anfang an aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt und die Strafverfolgung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt hat. Ganz im Gegenteil hat er noch an der Berufungsverhandlung jegliche Aussage bezüglich des Mittäters, gegen den er das Beschleunigungsrennen vom 26. März 2020 gefahren ist, verweigert und diesen auch auf mehrfache Nachfrage des Obergerichts sowie der Vorinstanz nicht namentlich genannt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 22, 28 f.; act. 742, 748, 750, 751). Somit hat er nicht über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Tataufdeckung und Wahrheitsfindung beigetragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Zudem zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar einsichtig und reuig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 22), jedoch ist diese Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, dessen Rechtswidrigkeit und Gefährlichkeit ihm gemäss eigener Aussage bereits im Zeitpunkt seiner Taten bewusst war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 22, 25 f.; act. 756 f.), erst durch die Inhaftierung und insbesondere im Verlaufe des Strafverfahrens entstanden. Als Erklärung seiner Taten brachte der Beschuldigte denn auch selbst wiederholt vor, dass er und seine Kollegen sich damals einfach unantastbar gefühlt und geglaubt hätten, dass ihnen nichts passieren könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19, 22, 24; act. 754). Die Raserfahrten habe er begangen, weil er sich dadurch jeweils besser gefühlt und sich erhofft habe, die Leute in seinem Umfeld hätten dann einen besseren Eindruck von ihm (siehe dazu oben). Insgesamt scheint der Beschuldigte heute in erster Linie die ihm drohende Strafe und damit die ihn treffenden Folgen zu bereuen. Es ist deshalb zweifelhaft, ob wirklich eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt. Dennoch rechtfertigt es sich, sein vollständiges Geständnis nicht unberücksichtigt zu lassen, hat es letztlich doch das Strafverfahren und insbesondere das Berufungsverfahren gegen ihn vereinfacht, was leicht strafmindernd ins Gewicht fällt, wenn auch nicht in einem Umfang, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Zudem wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er in den vergangenen Jahren eine Verkehrstherapie absolviert hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20; act. 802) und schliesslich mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 31. Juli 2024 den Führerausweis zurückerhalten hat, nachdem die zuvor verneinte Fahreignung wieder bejaht worden war (Beilage 3 zur Berufungsverhandlung S. 1 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20 f.).

669 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung gab er sodann mehrheitlich zu, was ohnehin bereits auf der Hand lag – insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen und Chatverläufe, die auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden, gegen dessen Entsiegelung er sich bis vor Bundesgericht gewehrt hatte (act. 191 ff.). Demnach lässt sich keineswegs sagen, dass der Beschuldigte von Anfang an aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt und die Strafverfolgung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt hat. Ganz im Gegenteil hat er noch an der Berufungsverhandlung jegliche Aussage bezüglich des Mittäters, gegen den er das Beschleunigungsrennen vom 26. März 2020 gefahren ist, verweigert und diesen auch auf mehrfache Nachfrage des Obergerichts sowie der Vorinstanz nicht namentlich genannt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 22, 28 f.; act. 742, 748, 750, 751). Somit hat er nicht über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Tataufdeckung und Wahrheitsfindung beigetragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Zudem zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar einsichtig und reuig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 22), jedoch ist diese Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, dessen Rechtswidrigkeit und Gefährlichkeit ihm gemäss eigener Aussage bereits im Zeitpunkt seiner Taten bewusst war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 22, 25 f.; act. 756 f.), erst durch die Inhaftierung und insbesondere im Verlaufe des Strafverfahrens entstanden. Als Erklärung seiner Taten brachte der Beschuldigte denn auch selbst wiederholt vor, dass er und seine Kollegen sich damals einfach unantastbar gefühlt und geglaubt hätten, dass ihnen nichts passieren könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19, 22, 24; act. 754). Die Raserfahrten habe er begangen, weil er sich dadurch jeweils besser gefühlt und sich erhofft habe, die Leute in seinem Umfeld hätten dann einen besseren Eindruck von ihm (siehe dazu oben). Insgesamt scheint der Beschuldigte heute in erster Linie die ihm drohende Strafe und damit die ihn treffenden Folgen zu bereuen. Es ist deshalb zweifelhaft, ob wirklich eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt. Dennoch rechtfertigt es sich, sein vollständiges Geständnis nicht unberücksichtigt zu lassen, hat es letztlich doch das Strafverfahren und insbesondere das Berufungsverfahren gegen ihn vereinfacht, was leicht strafmindernd ins Gewicht fällt, wenn auch nicht in einem Umfang, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Zudem wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er in den vergangenen Jahren eine Verkehrstherapie absolviert hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20; act. 802) und schliesslich mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 31. Juli 2024 den Führerausweis zurückerhalten hat, nachdem die zuvor verneinte Fahreignung wieder bejaht worden war (Beilage 3 zur Berufungsverhandlung S. 1 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20 f.).

Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2) stellt sein jugendliches Alter zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der von ihm als Motorfahrzeugführer begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz keinen Schuldminderungsgrund dar. Vielmehr ist der Erhalt des Führerausweises an die Bedingung geknüpft, dass der Motorfahrzeugführer die Strassenverkehrsregeln kennt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, diese Vorschriften auch zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 14 SVG).

Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Zwar ist es lobenswert, dass sich der Beschuldigte seit dem Unfall vom 2. März 2021 tadellos entwickelt hat, seine Lehre mit sehr gutem Erfolg abschliessen konnte (Berufungsbegründung S. 3) und seither einer geregelten Arbeit nachgeht, wobei ihm sein Arbeitgeber ein hervorragendes Zwischenzeugnis ausgestellt hat (Beilage 2 zur Berufungsverhandlung). Dass jemand in geordneten Verhältnissen lebt und einer Arbeitstätigkeit nachgeht, stellt allerdings den Normalfall dar. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen), sind nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass den Beschuldigten der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe – insbesondere in Kombination mit den finanziellen Folgen seiner Straftaten sowie dem Führerausweisentzug – hart trifft (vgl. Berufungsbegründung S. 3 f.), doch drohen diese Konsequenzen jedem Raser und geht die Betroffenheit des Beschuldigten nicht über das übliche, mit dem Strafvollzug verbundene Mass hinaus.

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Beschuldigten sowie der bestandenen Fahreignungsprüfung leicht positiv aus. Entgegen seinem Antrag ist unter den vorliegenden Umständen jedoch auch bei extensiver Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens (vgl. Berufungsbegründung S. 4) eine Strafminderung in einem Umfang, der eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren und damit einen bedingten Strafvollzug erlaubt hätte, ausgeschlossen. Dies würde zu einer Strafe führen, die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht mehr angemessen mild wäre, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist (BGE 118 IV

342 E. 2f). Der gesetzgeberische Entscheid, dass Strafen von mehr als zwei Jahren nicht mehr ganz bedingt ausgesprochen werden können (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB), ist zu respektieren. Eine Überbestrafung liegt entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht vor (Berufungsbegründung S. 4). Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Berücksichtigung der Resozialisierung als Zweck eines modernen Strafrechts nicht dazu führen kann, die repressive Seite des Strafrechts, zu der auch Sühne und Vergeltung gehören, vollständig auszublenden. Nach dem Gesagten hat die sich lediglich leicht strafmindernd auswirkende Täterkomponente keine Änderung des aufgrund des Verschlechterungsverbots bereits sehr mild ausfallenden Strafmasses zur Folge.

2.2.6. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren teilbedingt bei einem zu vollziehenden Anteil von sechs Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, ausgesprochen.

Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 2 ½ Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt einzig ein teilbedingter Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB, der bei einer angeordneten Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich ist. Dabei müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Aufgrund der Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Führerausweis der Kategorie B erst Ende Januar 2020 erlangt und nur rund

40 Tage nach dessen Erhalt bereits zum ersten Mal in grober Weise gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat (act. 749) – sowie dem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich seiner Raserfahrten verfügt hat, ist von nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung auszugehen. Sein Verschulden wiegt erheblich (siehe dazu oben). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung des zu vollziehenden Anteils, der von der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festgesetzt worden ist, jedoch nicht möglich. Die für den bedingt ausgesprochenen Anteil von

2 Jahren festgesetzte Probezeit von 3 Jahren kann nicht herabgesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.2.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen.

Die Dauer der vorläufigen Festnahme (3. März 2021, 04:14 Uhr, bis 4. März 2021, 11:16 Uhr) ist dem Beschuldigten im Umfang von zwei Tagen auf den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377 E. 2).

2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat für die groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, das Fahren in fahrunfähigem Zustand, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit Verletzten, die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs, das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern eine bedingte Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, ausgesprochen.

Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung eine bedingte Geldstrafe von

90 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, beantragt.

2.3.2. Die Einsatzstrafe für die obgenannten mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die konkret schwerste Straftat, die am 26. Februar 2021 in

Beinwil ausserorts begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht eine Geldstrafe oder eine – hier aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mögliche (Art. 391 Abs. 2 StPO) – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das geschützte Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr.

Der Beschuldigte ist am Abend des 26. Februars 2021 mit seinem blauen Subaru Impreza (ohne Kontrollschild) im Ausserortsbereich auf der Seetalstrasse in Beinwil in Fahrtrichtung Geltwil mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 134 km/h anstelle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren (act. 504, 753). Damit liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 20 km/h) und demjenigen für eine Übertretungsbusse (bis max. 29 km/h) liegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt mit 6 km/h nur knapp unter dem Schwellenwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Überschreitung von mindestens 60 km/h; unter Vorbehalt von Art. 90 Abs. 3ter SVG Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Dabei stellt der Umstand, dass die Fahrbahn während seiner Fahrt trocken und nicht stark befahren war, keinen besonderen verschuldensmindernden Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Trotz der abendlichen Fahrt war auf der Hauptstrasse mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, wobei die Sicht auf dem betroffenen Streckenabschnitt aufgrund der zahlreichen Kurven und einmündenden Strassen, mitunter einer Einfahrt zu einem Bauernhof, stark eingeschränkt war (act. 497, 500, 505, 78140039933544594.mp4). In der sich in den Akten befindlichen Videoaufnahme ist zudem ersichtlich, wie der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit die unübersichtliche Linkskurve zu Beginn der Messstrecke schneidet (act. 505, 78140039933544594.mp4). Direkt nach der Messstrecke folgen weitere Kurven, bevor die Strasse in den Innerortsbereich von Geltwil führt, wo die Videoaufnahme schliesslich endet. Aufgrund dieser Umstände wiegt das Verschulden des Beschuldigten entsprechend schwerer.

Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegt nicht vor (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Einsatzfreiheitsstrafe;

vgl. Berufungsbegründung S. 2). Vielmehr verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte leichtfertig und rücksichtslos gehandelt hat und über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Ohne dass ein objektiv nachvollziehbarer Grund bestanden hätte, lenkte er seinen Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit auf einer Strecke, die aus Sicherheitsgründen nicht für solche Geschwindigkeiten vorgesehen ist. Als Grund brachte er selbst vor, dass ihm das Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit ein besseres Gefühl gegeben und andere ihn dafür bewundert hätten (act. 753 f.; siehe dazu auch oben). Es wäre für ihn jedoch ein Leichtes gewesen, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt somit die bewusste Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).

Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), demzufolge für die grobe Verkehrsregelverletzung keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, ist die Einsatzstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

2.3.3. An sich wäre die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. Nachdem die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4), bleibt es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). Da die hypothetische Gesamtgeldstrafe deutlich über der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre, rechtfertigt es sich, die bloss leicht strafmindernd zu berücksichtigende Täterkomponente (siehe dazu oben) von der hypothetischen Gesamtgeldstrafe in Abzug zu bringen, so dass es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).

2.3.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermö-

gen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflich-ten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden.

Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Aktuell ist er in einem 100%-Pensum als Mechaniker bei der F._____ AG angestellt, wo er ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'100.00 erwirtschaftet (Beilage 1 zur Berufungsverhandlung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen sowie eines Abzugs von weiteren

10 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2) ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 120.00.

2.3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (vorinstanzliches Urteil S. 52). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist darauf bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Den nicht unerheblichen Zweifeln an seiner Legalbewährung (siehe dazu oben) ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von

3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen.

2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat für die Übertretungen (Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand sowie Fahren ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder) eine Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen.

Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung eine Busse von Fr. 500.00 beantragt.

2.4.2. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen ist eine Busse von maximal Fr. 10'000.00, die sowohl dem Verschulden als auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist, als Gesamtstrafe auszusprechen (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a

SVG und Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.4.3. Die Einsatzbusse ist für die konkret schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich dabei um das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. Dazu ergibt sich Folgendes:

Art. 92 Abs. 1 SVG schützt in erster Linie die allgemeine Verkehrssicherheit und die Interessen der am Unfall Beteiligten bzw. ihrer Versicherer. Daneben erleichtert der Tatbestand aber auch die (Straf-)Rechtspflege und damit die Durchsetzung von Gemeininteressen.

Der Beschuldigte hat am 3. März 2021 in Gurtnellen auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern einen Unfall mit Sachschaden verursacht (vorinstanzliches Urteil S. 17; act. 540, 747). Obwohl er gemäss eigener Aussage über seine Meldepflichten im Falle eines Verkehrsunfalls im Bilde war (act. 746), setzte er seine Fahrt unbeirrt fort, ohne sich um den an der Leitplanke verursachten Schaden zu kümmern oder unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG). Im Rahmen einer blossen Übertretung gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wirkt sich neutral aus, dass es sich nicht um einen folgenschweren Unfall mit Verletzten gehandelt hat. Denn wäre beim Unfall ein Mensch verletzt worden und hätte der Beschuldigte wie vorliegend die Flucht ergriffen, läge nicht mehr eine Übertretung, sondern ein Vergehen gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG vor. Die genauen Gründe, weshalb der Beschuldigte nach dem Unfall nicht den ihm obliegenden Pflichten gemäss Art. 51 SVG nachgekommen ist, bleiben unklar. Umstände, die seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt hätten, sind jedoch nicht ersichtlich. Mithin zeugt sein Verhalten von einer erheblichen Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, seinen Pflichten bei einem Unfall nachzukommen, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit einhergehend sein Verschulden. Insgesamt ist mit Blick auf die vom Übertretungstatbestand erfassten Handlungsweisen von einem mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Tagessatzberechnung) von einer dafür angemessenen Busse von Fr. 2'000.00 auszugehen.

2.4.4. An sich wäre die Einsatzbusse von Fr. 2'000.00 aufgrund der weiteren Übertretungen angemessen zu erhöhen, was in Nachachtung des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse sein Bewenden. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.

2.4.5. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 2'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2), auf 17 Tage festzusetzen.

2.5. Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit

3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

3.

3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflich-tig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten B._____ (SST.2024.73) belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Berufungsverfahren gegen B._____ einen höheren Aufwand verursacht hat, entfällt lediglich ⅓ der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 2'000.00, auf den Beschuldigten. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 vollumfänglich zu tragen.

3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote mit Fr. 4'232.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ([16 h x Fr. 240.00 + Fr. 75.00 Auslagen + 8.1 % MwSt.]; Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten B._____ (ST.2023.41) beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'500.00 (§ 17 Abs. 1 VKD) und wurde mit Berufung nicht angefochten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das erstinstanzliche Verfahren in Sachen B._____ einen wesentlich geringeren Aufwand verursacht hat, entfallen ¾ der Gerichtsgebühr, d.h. Fr. 2'625.00, auf den Beschuldigten. Damit beläuft sich der gesamte auf den Beschuldigten entfallende Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00 sowie auf ihn entfallende Untersuchungskosten und Spesen) auf Fr. 15'886.65 (vorinstanzliches Urteil S. 52 f., 55).

Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit der Berufung nicht angefochten wurden und es somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'886.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00) vollumfänglich zu tragen.

3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 16'970.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1.1, 2, 3, 4, 5.1 und 6.1); - der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Anklageziffer 6.2); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 1.9); - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1.2); - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.3); - der mehrfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 6.4); - der Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 6.3); - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG (Anklageziffer 1.10); - der mehrfachen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1.4, 5.2 und 6.5); - des mehrfachen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV (Anklageziffer 1.5, 5.3 und 6.6); - des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und teilweise ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 1.8, 5.5 und 6.8); - des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.6, 5.4 und 6.7); - der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 1.7).

2.

2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB

zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von

2 Jahren, Probezeit 3 Jahre,

zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, Probezeit 3 Jahre,

und zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

2.2. Die vorläufige Festnahme wird dem Beschuldigten im Umfang von 2 Tagen auf den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

3.

3.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'232.10 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4.

4.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'886.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 16'970.40 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 31. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Six Lehmann