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Entscheid

SST.2024.91

SST.2024.91 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-08-29

29. August 2024Deutsch35 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.91 (ST.2022.76; OSTA.2021.385) Urteil vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Hero...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2024.91 (ST.2022.76; OSTA.2021.385)

Urteil vom 29. August 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi

Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1976, von Stein AG und Kaisten, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Gerald Brei, […]

Gegenstand Pflichtverletzung i.S. der Covid-19-Verordnung besonderer Lage

Sachverhalt

1.

1.1. Am 26. August 2022 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau folgenden Strafbefehl gegen die Beschuldigte:

[…]

Mehrfache Pflichtverletzung i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage,

1. Pflichtverletzung i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 22. März 2021)

Die Beschuldigte hat als Inhaberin und verantwortliche Person vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich einen Restaurationsbetrieb als Betreiberin offengehalten (Art. 5a Abs. 1) und vorsätzlich das notwendige Schutzkonzept (Art. 4 Abs. 1 und 2) weder erstellt noch die notwendigen Schutzmassnahmen (Maskenpflicht und Abstandsregeln [z.B. Bodenmarkierungen]) durchgesetzt oder eingehalten und die Kontaktdaten der Gäste nicht erhoben.

Ort: B._____, S-Strasse, Restaurant […] Zeit: Samstag, 27. März 2021, 11.35 Uhr

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle konnte festgestellt werden, dass im Restaurant […] im Innern des Restaurants drei ältere Personen am Stammtisch sassen und Bier konsumierten. Dabei wurden die Abstandsregeln und die Maskenpflicht weder eingehalten noch durchgesetzt. Zudem wurden im Aussenbereich zwei weitere Personen mit Getränken (Weisswein und Tee) bedient. Die Masken wurden einzig von der Beschuldigten beim Bedienen getragen. Ein Schutzkonzept war weder vorhanden noch wurden Schutzmassnahmen durchgesetzt. Die Kontaktdaten der anwesenden Personen wurden nicht erhoben.

2. Pflichtverletzung i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021)

Die Beschuldigte hat als Inhaberin und verantwortliche Person vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich einen Restaurationsbetrieb als Betreiberin offengehalten (Art. 5a Abs. 1) ohne, dass eine Ausnahme bestand (Art. 5a Abs. 2). Es bestand kein Schutzkonzept und die notwendigen Schutzmassnahmen (Abstand und Hygiene) wurden nicht durchgesetzt oder eingehalten (Maskenpflicht). Die Kontaktdaten der anwesenden Gäste wurden nicht erhoben.

Ort: B._____, S-Strasse, Restaurant […] Zeit: Montag, 12. April 2021,

12.45 Uhr

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle konnte festgestellt werden, dass das Restaurant […] im Innern rund 20 Gäste bediente (Essen und Trinken), ohne dass es sich dabei um Gäste handelte, die vom Bewirtungsverbot ausgenommen waren (Berufschauffeure, Handwerker, Berufsleute im Aussendienst etc.). Dabei wurden die Abstandsregeln nicht eingehalten und die Maskenpflicht vom Personal weder eingehalten noch von der Betreiberin durchgesetzt. Die Kontaktdaten der anwesenden Personen wurden nicht resp. nicht korrekt erhoben.

3. Pflichtverletzung i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 25.10.2021)

Die Beschuldigte hat als Inhaberin und verantwortliche Person von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich als Betreiberin kein Schutzkonzept erarbeitet (Art. 10) und umgesetzt (Maskenpflicht und Hygiene) und keine Zutrittsbeschränkungen (Zertifikatskontrollen) durchgeführt (Art. 12).

Ort: B._____, S-Strasse, Restaurant […] Zeit: Dienstag, 2. November 2021, 11.35 Uhr

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle konnte festgestellt werden, dass kein Schutzkonzept bestand und keine Zertifikatskontrollen bei den Gästen über 16 Jahre durchgeführt wurden. Die Beschuldigte war am 12.10.2021 anlässlich einer Kontrolle durch das Amt für Verbraucherschutz auf die geltenden Bestimmungen erneut hingewiesen worden. Bei der Kontrolle trug sie beim Bedienen keine Maske.

4. Pflichtverletzung i.S. Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 25.10.2021)

Die Beschuldigte hat als Inhaberin und verantwortliche Person von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich als Betreiberin eines Restaurants kein Schutzkonzept erarbeitet (Art. 10) und umgesetzt (Hygiene und Abstand, Maskenpflicht) und keine Zutrittsbeschränkungen (Zertifikatskontrollen) durchgeführt (Art. 12).

Ort: B._____, S-Strasse, Restaurant […] Zeit: Dienstag, 9. November 2021

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle konnte festgestellt werden, dass keine den Bestimmungen entsprechende Zertifikatskontrollen bei den Gästen über 16 Jahre durchgeführt wurde. Ein ungeimpfter Mitarbeiter und die Beschuldigte bedienten Gäste, ohne dass sie eine Maske trugen oder geimpft waren.

Dieses Verhalten ist strafbar gemäss:

Den vorstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 13 Abs. 1 lit. a Covid-19Verordnung besondere Lage (Stand 22.03.2021, 19.04.2021), Art. 28 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 25.10.2021), Art. 47 und Art. 106 StGB

Die Beschuldigte wird verurteilt zu:

Einer Busse von CHF 1'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von

15 Tagen

Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 700.00

Rechnungsbetrag CHF 2'200.00

Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

1.2. Aufgrund der Einsprache der Beschuldigten vom 30. August 2022 überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Akten mit Verfügung vom 2. September 2022 an das Bezirksgericht Rheinfelden und erklärte den Strafbefehl vom 26. August 2022 als Anklage.

2.

Am 13. Juli 2023 führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten durch und fällte das Urteil.

3.

3.1. Gegen dieses ihr am 16. August 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Beschuldigte am 17. August 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 24. April 2024 zugestellt und berichtigt. Das berichtigte Urteil lautete wie folgt:

1.

Ziffer 1 des Urteilsdispositivs vom 13. Juli 2023 wird wie folgt berichtigt:

1.

Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Vorwurf der Pflichtverletzung gemäss Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 (fehlendes Schutzkonzept und dessen Umsetzung), Art. 5 (Erhebung von Kontaktdaten) sowie Art. 5a Abs. 1 und 2 (Bewirtungsverbot) der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. April 2021) begangen am 12. April 2021 wird eingestellt.

2.

Die Beschuldigte ist schuldig - der Pflichtverletzung gemäss Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 (fehlendes Schutzkonzept und dessen Umsetzung), Art. 5 (Erhebung von Kontaktdaten) sowie Art. 5a Abs.

1 (Bewirtungsverbot) der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 22. März 2021) (Sachverhalt 1), sowie - der mehrfachen Pflichtverletzung gemäss Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 10 (fehlendes Schutzkonzept und dessen Umsetzung) sowie Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und a bis vom Anhang 1 (Zertifikatskontrolle) der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 25. Oktober 2021).

3.

3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt.

3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen.

4.

Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebbühr von Fr. 1'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 700.00

c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 36.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00

Total Fr. 1'736.00

Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. g im Umfang von 3/4, d.h. Fr. 1'302.00, auferlegt. Die Kosten im Umfang von 1/4, d.h. 434.00 gehen zu Lasten der Staatskasse.

5.

Ziffer 5 des Urteilsdispositivs vom 13. Juli 2023 wird wie folgt berichtigt:

5.1. Die Entschädigung des Verteidigers der Beschuldigten, Dr. iur. Gerald Brei, Rechtsanwalt in Zürich, wird auf Fr. 4'422.00 (inkl. MWST von Fr. 350.70) festgesetzt und geht im Umfang von 1/4, d.h. Fr. 1'226.35, zu Lasten der Staatskasse. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten im Umfang von 3/4, d.h. Fr. 3'679.00, selber.

5.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten die Entschädigung von Fr. 1'226.35 zu überweisen.

3.2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erklärte die Beschuldigte fristgerecht die Berufung und stellte folgende Anträge:

1.

Dispositiv-Ziffern 2, 3.1 und 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. Juli 2023 seien aufzuheben und die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Pflichtverletzung gemäss Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 sowie Art. 5a Abs. 1 der Covid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 22. März 2021) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Pflichtverletzung gemäss Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. a und abis vom Anhang 1 der Covid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 25. Oktober 2021) vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv-Ziffer 1, wonach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Vorwurf der Pflichtverletzung gemäss Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 sowie Art. 5a Abs. 1 und 2 de Covid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021), begangen am 12. April 2021, eingestellt wird, nicht angefochten wird.

3.

Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. Juli 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien ganz auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. Juli 2023 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei erstinstanzlich mit CHF 4'905.35 (inkl. MWSt) zu entschädigen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3.3. Am 15. Mai 2024 ordnete die Verfahrensleiterin in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an.

3.4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf einen Nichteintretensantrag bzw. auf eine Anschlussberufung.

3.5. Am 31. Mai 2024 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

3.6. Mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2024 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1.

Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pflichtverletzung gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 (fehlendes Schutzkonzept und dessen Umsetzung), Art. 5 (Erhebung von Kontaktdaten) sowie Art. 5a Abs. 1 (Bewirtungsverbot) i.V.m. Art. 13 lit. a Covid-19Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 (Anklagesachverhalt 1) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Pflichtverletzung gemäss Art. 10 (fehlendes Schutzkonzept und dessen Umsetzung) sowie Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und abis vom Anhang 1 (Zertifikatskontrolle) i.V.m. Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 (Anklagesachverhalte 3 und 4), womit das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 2 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten ausschliesslich Übertretungen, d.h. mit Busse bedrohte Straftaten. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschuldigten wird mit Anklageziffer 1 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vorgeworfen, in ihrem Restaurant […] in B._____ drei Personen im Innenbereich bedient zu haben, welche am Stammtisch gesessen und Bier konsumiert haben sollen. Auch im Aussenbereich habe die Beschuldigte zwei Gäste mit Getränken (Weisswein und Tee) bedient. Dabei seien weder die Abstandsregeln noch die Maskenpflicht eingehalten und durchgesetzt worden. Einzig die Beschuldigte habe beim Bedienen eine Gesichtsmaske getragen. Es sei weder ein Schutzkonzept vorhanden gewesen noch seien Schutzmassnahmen durchgesetzt worden. Zudem seien die Kontaktdaten der anwesenden Personen nicht erhoben worden.

3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und eine Pflichtverletzung gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 lit. a Covid19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 aufgrund des fehlenden Schutzkonzepts und dessen Umsetzung sowie aufgrund der Nichterhebung der Kontaktdaten bejaht und die Beschuldigte diesbezüglich schuldig gesprochen. Zudem hat die Vorinstanz die Beschuldigte wegen des Verstosses gegen das Bewirtungsverbot gemäss Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 schuldig gesprochen.

3.2.2. Die Beschuldigte bringt mit Berufung vor, nicht gegen das Bewirtungsverbot gemäss Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 verstossen zu haben. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass jeder Beweis dafür fehle, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ein

Restaurant betrieben habe. Vielmehr habe sie in zulässiger Weise Takeaway-Speisen angeboten und ihren Gästen die Getränke aus reiner Gefälligkeit während der Wartezeit serviert (Berufungsbegründung Rz. 31–35).

3.3. 3.3.1. Nach Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 (SR 818.101.26) ist der Betrieb von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen verboten. Nach Art. 5a Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 gilt dieses Verbot nicht für Betriebe, welche Speisen und Getränke als Takeaway sowie Lieferdienste für Mahlzeiten anbieten.

3.3.2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, drei Restaurantgästen am Stammtisch im Innenbereich Bier serviert zu haben, als es am 27. März 2021 zur polizeilichen Kontrolle kam (UA act. 105, act. 118 Ziff. 12; Berufungsbegründung Rz. 33). Auch hat die Beschuldigte eingestanden, zwei weitere Restaurantgäste im Aussenbereich mit Getränken bedient zu haben (UA act. 105, act. 119 Ziff. 13). Sie bringt allerdings vor, die Getränke wetterbedingt offeriert zu haben. Es sei eine spontane Umsetzung gewesen (UA act. 118 Ziff. 12).

Indem die Beschuldigte als Betreiberin des Restaurants […] ihren Gästen die Getränke (d.h. Bier, Weisswein und Tee) vor Ort am Tisch in Gläsern servierte (UA act. 119 Ziff. 13), hat sie diese nicht als Takeaway angeboten. Entsprechend kann auch die Bestimmung nach Art. 5a Abs. 2 lit. a Covid19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 keine Anwendung finden, werden doch sowohl Speisen als auch Getränke beim Takeaway zum Mitnehmen angeboten und nicht vor Ort – und wie vorliegend im Innenbereich sitzend bzw. im Aussenbereich an einem Stehtisch – im Restaurant selbst konsumiert. Daran ändert nichts, dass die jeweiligen Gäste offenbar – wie von der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2021 vorgebracht (UA act. 119 Ziff. 13, 18) – auf ihr Takeaway-Menu warteten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Ausführung, wonach es keine Rolle spielt, dass die Beschuldigte die Getränke aus Gefälligkeit gratis serviert hat, als zutreffend. Massgebend ist allein der Umstand, dass die servierten Getränke im Innen- und Aussenbereich des Restaurants konsumiert und nicht zum Mitnehmen ausgegeben wurden. Daran ändern auch die dannzumal vorherrschenden (angeblich schlechten) Wetterbedingungen nichts. Demzufolge ist die Ausnahmebestimmung für Takeaway-Betriebe im Sinne von Art. 5a Abs. 2 lit. a Covid19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 im vorliegenden Fall nicht anwendbar und die Beschuldigte hat durch das Servieren der jeweilen Getränke im Innen- bzw. im Aussenbereich einen Restaurationsbetrieb betrieben, obwohl ein solcher zu diesem Zeitpunkt verboten war.

3.4. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschuldigte damit wissentlich und willentlich gegen das Bewirtungsverbot gemäss Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 verstossen und sich strafbar gemacht, indem sie am 27. März 2021 als Inhaberin des Restaurants […] drei Gästen im Innenbereich und zwei Gästen im Aussenbereich Getränke servierte.

Gestützt auf den vorliegenden Anklagesachverhalt und obige rechtliche Würdigung erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 27. März 2021 ein Schutzkonzept vorweisen konnte bzw. ob ein solches auch tatsächlich umgesetzt wurde. Gleiches gilt mit Blick auf die Frage, ob die Beschuldigte die Kontaktdaten ihrer Restaurantgäste erhoben hat. Der Betrieb eines Restaurants und damit verbunden das Bewirten von drei Personen drinnen und zwei Personen draussen (vgl. Anklage) war am 27. März 2021 untersagt. Weitere rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Pflichtverletzung gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 erübrigen sich damit.

Sofern die Beschuldigte darüber hinaus mit Berufung sowohl einen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Verletzung des rechtlichen Gehörs; Berufungsbegründung Rz. 11–14) als auch gegen das Bestimmtheitsgebot geltend macht, ist darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen (vgl. aber zum Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit den Anklageziffern 3 und

4 E. 4.2 nachfolgend).

4.

4.1. Mit Anklageziffern 3 und 4 wirft die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschuldigten zunächst vor, anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vom 2. November und 9. November 2021 kein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt zu haben.

4.2. 4.2.1. Die Beschuldigte macht diesbezüglich vorab einen Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot geltend, indem sie vorbringt, die Pflicht zur "Umsetzung" eines Schutzkonzepts sei mit Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 nicht hinreichend konkretisiert. Es sei vollkommen unbestimmt, was unter dieser Pflicht zu verstehen sei, so dass nicht vorauszusehen sei, welche konkreten Pflichtverletzungen eine Sanktion gemäss Art. 28 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 zur Folge hätten (Berufungsbegründung Rz. 15–21).

4.2.2. Art. 1 StGB umfasst unter anderem das Bestimmtheitsgebot, wonach Strafbestimmungen eine präzise Umschreibung der Tatbestandsmerkmale und der angeordneten Sanktionen zu enthalten haben (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (BGE 148 IV 234 E. 3.5; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV

13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2.3. Inwiefern bei Art. 10 i.V.m. Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Einerseits ist Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 genau zu entnehmen, welche Verstösse gegen die in der Verordnung enthaltenen Verpflichtungen strafbar sind. Andererseits ergeht aus Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 auch ohne Weiteres, dass Betreiber einer öffentlich zugänglichen Einrichtung ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen haben. In Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 wird sodann konkretisiert, welche besonderen Vorgaben für Restaurationsbetriebe mit Blick auf das Zertifikat einzuhalten sind. Diese Vorgaben – welche im Übrigen jeweils dem aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst wurden – erfahren im Anhang 1 der genannten Verordnung weitere detaillierte Ausführungen (vgl. Art. 10 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021). In Ziff. 2 lit. abis des Anhangs 1 der genannten Verordnung wird sodann festgehalten, wie die Überprüfung des Zertifikats durchzuführen ist, wobei Ziff. 2 lit. ater weiter präzisiert, wie die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zugangskontrolle konkret zu erfolgen hat. Aus der Bestimmung geht somit klar hervor, wann ein Verstoss gegen die Vorgaben im Zusammenhang mit dem Schutzkonzept vorliegt. Gleiches gilt im Übrigen mit Blick auf die allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Abreitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den diesbezüglichen Umgang mit Personen, die über ein Attest verfügen (Ziff. 2 lit. d und e des Anhangs 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021). Inwiefern damit die einzelnen Pflichten zur Umsetzung des Schutzkonzepts nicht genügend bestimmt sein und demnach ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegen soll, erschliesst sich nicht.

Insofern erweist sich auch das Vorbringen der Beschuldigten als unbegründet, Art. 28 lit. a der Coivd-19-Verordnung besondere Lage vom

25. Oktober 2021 beziehe sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 der Coivd-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021, weshalb die Vorgaben im Anhang 1 der genannten Verordnung strafrechtlich nicht verbindlich sein könnten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 39). Der diesbezügliche Abs. 4 dieses Artikels stellt lediglich eine Verweisnorm dar und begründet keine weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Schutzkonzept. Folgerichtig muss er in der entsprechenden Strafbestimmung (d.h. in Art. 28 lit. a Coivd19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021) auch keine Erwähnung finden.

4.3. 4.3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht macht die Beschuldigte betreffend Anklageziffern 3 und 4 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie es als erstellt erachtet habe, dass die Beschuldigte anlässlich der beiden Polizeikontrollen vom 2. November bzw. 9. November 2021 kein Schutzkonzept habe vorweisen können. Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweise sich deshalb als offensichtlich unzutreffend (Berufungsbegründung Rz. 1–7).

4.3.2. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist im vorliegenden Fall nicht erstellt, dass die Beschuldigte – wie angeklagt – sowohl bei der polizeilichen Kontrolle vom 2. November als auch vom 9. November 2021 kein Schutzkonzept erarbeitet hat. Wie die Beschuldigte mit Berufung zu Recht geltend macht, erweist sich der Vorwurf, die Beschuldigte hätte zum damaligen Zeitpunkt gar kein Schutzkonzept vorweisen können, als nicht erstellt. Vielmehr wird in der Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. November 2021 (handschriftlich) klar festgehalten, dass ein Schutzkonzept vorhanden gewesen sei (vgl. "Schutzkonzept vorhanden, wird jedoch nicht umgesetzt [Maske durch Inhaberin und MA werden nicht getragen]"; UA act. 197, vgl. auch UA act. 175), wovon vorliegend mangels anderweitiger Hinweise auch auszugehen ist.

Jedoch hat die Vorinstanz – ohne in Willkür zu verfallen – zutreffend festgestellt, dass die Beschuldigte ihre Pflicht nicht wahrgenommen hat, das Schutzkonzept auch umzusetzen, indem sowohl sie am 2. November und 9. November 2021 als auch ihr Mitarbeiter am 9. November 2021 keine Masken trugen (vgl. dazu auch UA act. 85: die Beschuldigte hielt auf Vorhalt der fehlenden Maske fest, keinen Grund für das Tragen von Schutzmasken zu sehen). Indem die Beschuldigte mit Hinweis auf ebendiese Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. November 2021 vorbringt, es habe lediglich eine fehlende Umsetzung des Schutzkonzeptes vorgelegen (Berufungsbegründung Rz. 5), so verkennt sie, dass die alleinige Erarbeitung eines Schutzkonzepts den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 nicht genügt. So hält diese Bestimmung explizit fest, dass es nebst der Erarbeitung eines Schutzkonzepts zwingend auch deren Umsetzung bedarf (vgl. "[...] müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen"). Eine solch (kumulativ vorausgesetzte) Umsetzung ist im vorliegenden Fall – insbesondere gestützt auf die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. November 2021 und den diesbezüglichen Hinweis auf das Nichttragen der Gesichtsmasken durch die Beschuldigte bzw. durch ihren Mitarbeiter (UA act. 197) – gerade nicht erfolgt und der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt ist als erstellt zu erachten.

4.3.3. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwar ein Schutzkonzept erarbeitete, dieses aber nicht rechtsgenügend umsetzte, indem sowohl sie am 2. November und 9. November 2021 und ihr Mitarbeiter am 9. November 2021 beim Bedienen der Restaurantgäste keine Gesichtsmasken trugen.

4.4. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts kann auf die von der Beschuldigten nicht bestrittenen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Die Beschuldigte hat als Betreiberin des Restaurants […] wissentlich und willentlich gegen ihre Pflichten gemäss Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 mehrfach verstossen und sich damit nach Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 strafbar gemacht, indem sie sowohl am 2. November als auch am 9. November 2021 – und ihr Mitarbeiter am 9. November 2021 – keine Gesichtsmasken trugen, während sie Gäste bedienten.

5.

5.1. Weiter wirft die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschuldigten mit Anklageziffern 3 und 4 vor, am 2. November und 9. November 2021 keine Zertifikatskontrollen bei den Restaurantgästen über 16 Jahre durchgeführt zu haben.

5.2. Diesbezüglich macht die Beschuldigte zunächst geltend, dass es der ausgeweiteten Zertifikatskontrolle an einer gesetzlichen Grundlage mangle. Überdies seien – selbst wenn eine gesetzliche Grundlage angenommen werden würde – die damit zusammenhängenden Eingriffe in die Grundund Freiheitsrechte unverhältnismässig und somit widerrechtlich erfolgt (Berufungsbegründung Rz. 42–49).

5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 gilt für Restaurations-, Bar und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, dass bei Personen ab 16 Jahren der Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken ist.

5.3.2. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen mit der Totalrevision des Epidemiengesetzes die gesetzlichen Grundlagen für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten verbessert werden sollten, um Krankheitsausbrüche mit erheblichen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit besser kontrollieren zu können (BBl 2011 S. 316 Ziff. 1.3.1). Der (angenommene) Entwurf führte eine Unterscheidung zwischen normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen ein (sog. Drei-Stufen-Modell). Bei besonderen (Art. 6 EpG) und ausserordentlichen (Art. 7 EpG) Situationen kann der Bundesrat die notwendigen Massnahmen selbst anordnen. Der Vollzug verbleibt grundsätzlich bei den Kantonen. Die Botschaft liefert eine Beschreibung der besonderen Situation, nämlich einer "epidemiologischen Notlage", und nennt als Beispiele die mittelschwere Influenzapandemie und SARS. In einer solchen Situation kann der Bundesrat die in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführten Massnahmen anordnen, zu denen auch Massnahmen gehören, die sich gegen Einzelpersonen und die Bevölkerung richten (lit. a und b). In dieser Hinsicht ist der Handlungsspielraum des Bundesrates auf die in den Art. 31–38 EpG sowie in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen beschränkt (BBl 2011 S. 343 ff. zu Art. 6 EpG).

Auf dieser Grundlage erliess der Bundesrat Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021, wonach Gaststätten, Bars und Nachtclubs, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, den Zugang zum Innenbereich für Personen ab 16 Jahren mit einem Zertifikat beschränken müssen. Überdies können die Behörden gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG insbesondere Schulen, andere öffentliche Einrichtungen oder private Unternehmen schliessen oder deren Betrieb reglementieren.

Das Erfordernis eines Zertifikats für den Zugang zu einem Restaurant und die damit verbundene Überprüfung desselben durch den Gastwirt stellt eine weit weniger einschneidende Massnahme dar als die Schliessung des Restaurants. Demzufolge hat der Bundesrat mit der vorliegenden Massnahme (d.h. Zertifikatspflicht) den Rahmen der ihm durch Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG verliehenen Kompetenzdelegation nicht überschritten und der Zertifikatspflicht liegt mit Art. 40 Abs. 2 EpG eine gesetzliche Grundlage zu Grunde. Die Auffassung der Beschuldigten, wonach für die Zertifikatskontrolle keine gesetzliche Grundlage bestehe, geht somit fehl. Dass den vollziehenden Behörden dabei ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, ist angesichts der Natur der drohenden Gefahren und der fehlenden Vorhersehbarkeit der geeigneten Massnahmen unvermeidlich und verfassungsmässig zulässig (vgl. auch BGE 147 I 478 E. 3.1.2, 3.7.2).

5.3.3. Um die Verhältnismässigkeit der Zertifikatskontrolle zu beurteilen, muss bei einem Entscheid zur Anwendung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 der Stand der Pandemie zum Zeitpunkt des strittigen Sachverhalts, d.h. Oktober 2021, und der zu diesem Zeitpunkt relevante wissenschaftliche Kenntnisstand herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 und

4.4.2 und die zitierten Urteile sowie BGE 147 I 450 E. 3.2.7, 393 E. 5.3.1 und 5.3.2). Sofern die Beschuldigte mit Berufung sinngemäss geltend macht, Massnahmen wie die Zertifikatspflicht oder die Impfung seien aus heutiger Sicht betrachtet unrechtmässig bzw. nicht gerechtfertigt gewesen, verkennt sie, dass dies ein unzulässiger Rückschaufehler darstellt. Eine Massnahme kann nicht schon deshalb als unrechtmässig bezeichnet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retroperspektive nicht als optimal erscheint (BGE 142 II 243 E. 2.4; 132 II 449 E. 5.4; 132 II 305 E. 4.4,

5.1 und 5.3).

Angesichts des Wissenstandes im Oktober 2021 konnte der Bundesrat vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Beschränkung des Restaurantbesuchs auf Personen mit Impfimmunisierung bzw. auf Personen, die geheilt sind oder einen negativen Test besitzen, das Risiko einer Virusübertragung verringern würde. Auch hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass die Behörden aufgrund der Studien vom Oktober 2021 davon ausgehen konnten, dass Personen ohne gültigen COVID-19-Impfausweis ein höheres Infektionsrisiko aufwiesen als geimpfte Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5.3). Die Massnahme des Zertifikats und die Kontrolle dieses Dokuments war damit geeignet, die Verbreitung des Virus zu begrenzen.

5.3.4. Weiter war die Situation in den Spitälern im Oktober 2021 angespannt und die Bettenbelegung auf der Intensivstation war hoch. Die Zahl der Infektionen war nach wie vor beträchtlich und die Zirkulation des Virus hatte leicht zugenommen. Ausserdem war der Anteil der nicht immunen Bevölkerung immer noch zu gross, um eine neue, grosse Ansteckungswelle zu verhindern. Obwohl die Impfungen leicht zugenommen hatten, war die Impfgeschwindigkeit nach wie vor gering. Hinzu kommt, dass laut der Bewertung der epidemiologischen Situation vom 18. Oktober 2021 durch die Swiss National COVID-19 Science Task Force, die sich aus Experten aus allen relevanten Wissenschaftsbereichen zusammensetzt, die Epidemie damals fast ausschliesslich durch die Delta-Variante verursacht wurde. Die Prognosen für die Zahl der Fälle und der Krankenhauseinweisungen deuteten auf eine saisonale Wiederaufnahme der Viruszirkulation hin; die maximale Belastung durch Krankenhauseinweisungen hätte bis Ende November 2021 den Stand von 2020 überschreiten können. Ein rascher Anstieg der Zahlen wäre für das immer noch stark belastete Gesundheitssystem nur sehr schwer zu bewältigen gewesen (https://sciencetaskforce.ch/de/evaluation-de-la-situationepidemiologique-18-octobre-2021/). Unter Berücksichtigung dieser dargelegten Umstände kann damit die Zertifikatspflicht als verhältnismässig qualifiziert werden.

5.4. Soweit die Beschuldigte mit Blick auf die Zertifikatspflicht in der Covid-19Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 (vorfrageweise) eine konkrete Normenkontrolle fordert, indem sie geltend macht, die Zertifikatspflicht verletze das Recht auf körperliche Integrität und Bewegungs-freiheit, das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungsverbot (Berufungsbegründung Rz. 49), kann sie nicht gehört werden.

Der Beschuldigten fehlt es bereits an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einem praktischen Nutzen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3). In Anbetracht der konkreten Umstände geht es ihr einzig darum, dass der Zugang zu ihrem Restaurant nicht beschränkt ist und keine Zertifikatskontrollen durchgeführt werden müssen. Darin liegt auch der praktische Nutzen, den sie – wenn überhaupt – mit der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie hätte anstreben müssen. Ein darüber hinaus gehender praktischer Nutzen ist für die Beschuldigte selbst nicht gegeben. Vielmehr verfolgt sie damit primär die Interessen ihrer Restaurantgäste und nicht ihre eigenen.

5.5. 5.5.1. Mit Blick auf die Anklageziffern 3 und 4 bringt die Beschuldigte weiter vor, dass es keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür gebe, dass sie ihre Pflicht zur Zertifikatskontrolle verletzt habe (Berufungsbegründung Rz. 38).

5.5.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte ihrer Pflicht, eine vorschriftsgemässe Zertifikatskontrolle bei ihren Gästen durchzuführen, nicht nachgekommen ist. Eine wie von der Beschuldigten stattdessen durchgeführte Sichtkontrolle ohne Identitätsnachweis sei nicht ausreichend, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass sich ein Gast Zugang zum Innenbereich eines Restaurants mit einem fremden Zertifikat verschaffen könne (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4).

5.5.3. Die Beschuldigte vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt mit Blick auf die fehlenden Zertifikatskontrollen schlechterdings unhaltbar und somit willkürlich sein soll. So hält Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Ziff. 2 lit. abis des Anhangs 1 Covid19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 klar fest, dass die Überprüfung des Zertifikats anhand eines geeigneten Identitätsnachweises mit Foto zu erfolgen hat. Dies hat die Beschuldigte erstelltermassen unterlassen (UA act. 192; GA act. 27; Berufungsbegründung Rz. 37 f.). So beschränken sich die Ausführungen der Beschuldigten weitgehend darauf, zu einzelnen Punkten der Zertifikatskontrolle ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und aufzuzeigen, weshalb sie eine reine Sichtkontrolle für Zertifikate für ausreichend hält. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 1.2; 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3).

5.5.4. Mit der Vorinstanz kann somit mit Blick auf den 2. November und 9. November 2021 als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte die Zertifikate ihrer Restaurantgäste lediglich mittels Sichtkontrolle überprüft hat, obwohl eine Überprüfung mithilfe eines Identitätsnachweises mit Foto notwendig gewesen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4).

5.6. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts kann auf die von der Beschuldigten nicht bestrittenen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Die Beschuldigte hat ihre Pflicht zur Zertifikatskontrolle gemäss Art. 12 Abs.

1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und abis des Anhangs 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 demnach mehrfach verletzt und sich dadurch im Sinne von Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 strafbar gemacht, indem sie am 2. November und 9. November 2021 wissentlich und willentlich bei ihren Restaurantgästen – statt einer Überprüfung des Zertifikats mithilfe eines Identitätsnachweises mit Foto – lediglich eine Sichtkontrolle des Zertifikats durchführte.

6.

6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

6.2. 6.2.1. Die von der Beschuldigten begangenen Übertretungen sehen als Strafe je eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 bzw. Art. 28 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

6.2.2. Die Einsatzstrafe ist für die Widerhandlung hinsichtlich des Verstosses gegen das Bewirtungsverbot vom 27. März 2021 (Anklageziffer 1) als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die in den jeweiligen Covid-19-Verordnungen besonderen Lage geregelten Verpflichtungen sollen den Schutz der Menschen vor übertragenbaren Krankheiten gewährleisten (Art. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 1 EpG). Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 27. März 2021 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte ihren Gästen sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich ihres Restaurants Getränke servierte, obwohl der Betrieb von Restaurationsbetrieben zur damaligen Zeit – mit Ausnahme von Takeaway-Angeboten – verboten war. Indem die Beschuldigte trotz Verbot Gäste in ihrem Restaurant bediente, hat sie ein erhöhtes Ansteckungsrisiko geschaffen und den Schutz der Menschen vor dem Coronavirus beeinträchtigt. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, auf eine Bewirtung vor Ort zu verzichten. Je leichter es für sie gewesen wäre, die geschützten Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Angesichts des Verschuldens sowie der wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten erscheint eine Einsatzbusse von Fr. 800.00 als angemessen.

6.2.3. Die Einsatzbusse ist nunmehr für die weiteren Pflichtverletzungen hinsichtlich der mehrfachen fehlenden Zertifikatskontrolle sowie des mehrfachen Verstosses gegen die Maskentragpflicht (Anklageziffern 3 und 4) durch die Beschuldigte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art 49 StGB angemessen zu erhöhen:

Sowohl im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 2. November 2021 als auch jener vom 9. November 2021 konnte festgestellt werden

(Anklageziffern 3 und 4), dass die Beschuldigte bei der Einlassung zu ihrem Restaurant keine Zertifikatskontrollen mittels eines Identitätsnachweises mit Foto, sondern lediglich Sichtkontrollen der Zertifikate durchführte. Damit hat die Beschuldigte gegen das öffentliche Interesse gehandelt, nämlich der Eindämmung der Weiterverbreitung der Covid-19-Krankheit im Sinne des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Die Beschuldigte hat es – obwohl sie in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen wurde – unterlassen, die Zertifikate ihrer Gäste im vorgeschriebenen Sinne zu kontrollieren. Dabei machte sie jeweils geltend, den Massnahmen gegenüber kritisch eingestellt zu sein und diese grundsätzlich in Frage zu stellen, weshalb sie diese auch nicht beachten könne. Insofern ist – zumindest teilweise – auch von egoistischen Beweggründen auszugehen. Es wäre für sie aber ein Leichtes gewesen, die Zertifikate mittels eines Identitätsnachweises mit Foto zu kontrollieren. Insgesamt geht das Ausmass des deliktischen Handelns jedoch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist, so dass von angemessenen Einzelstrafe von je Fr. 200.00 auszugehen wäre. In Anwendung des Aspertationsprinzps und aufgrund des engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe von Fr. 800.00 auf Fr. 1'100.00 zu erhöhen.

6.2.4. Weiter wurde anlässlich der polizeilichen Kontrollen vom 2. November und 9. November 2021 jeweils festgestellt, dass die Beschuldigte (und am 9. November 2021 auch einer ihrer Mitarbeiter) keine Gesichtsmaske trug(en) (Anklageziffern 3 und 4). Die Maskentragpflicht hat im Wesentlichen den Zweck, die Übertragungswahrscheinlichkeit des Coronavirus durch eine Tröpfcheninfektion zu reduzieren. Durch das Nichttragen der Gesichtsmaske durch die Beschuldigte bestand in epidemiologischer Hinsicht ein gewisses Risiko für die Verbreitung des Coronavirus, zumal ihre Gäste jeweils für den Konsum ihrer Getränke die Gesichtsmaske über einen längeren Zeitraum abnehmen mussten, was eine gesundheitliche Gefährdung für die Gäste darstellte. Die Beschuldigte hat es bei beiden polizeilichen Kontrollen unterlassen, dieser Pflicht nachzukommen, obwohl ihr am Ende gar eine Betriebsschliessung drohte. Auch wenn das Ausmass des deliktischen Handelns nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgeht, wäre es für sie trotzdem ein Leichtes gewesen, beim Bedienen ihrer Gäste jeweils die Gesichtsmaske zu tragen und damit die Vorschriften im Sinne der Covid-19-Verordnung besondere Lage einzuhalten. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der einzelnen Widerhandlungen – von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je Fr. 100.00 auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Widerhandlungen ebenfalls in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, auch wenn mit jeder neuen Widerhandlung eine zusätzliche Gefährdung einer Ansteckung mit dem Virus einhergeht. Insgesamt ist demnach die Busse um Fr. 100.00 auf Fr. 1'200.00 zu erhöhen.

6.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten hingewiesen werden (vgl. Strafregisterauszug vom 19. Juli 2024), welche sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Die Täterkomponente wirkt sich demnach neutral aus. Gesamthaft ist die Busse somit auf Fr. 1'200.00 festzusetzen.

Die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ist korrekt und wurde im Übrigen auch nicht weiter beanstandet.

7.

7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

7.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4).

8.

Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird mehrheitlich verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'736.00 im Umfang von ¾, d.h. Fr. 1'302.00, sowie ihre Parteikosten von Fr. 4'905.35 (die Vorinstanz ging irrtümlicherweise von Fr. 4'422.00 aus; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.3 S. 14 und Verschrieb in Disp.-Ziff. 5.1) im Umfang von ¾, d.h. Fr. 3'679.00, selber zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO).

9.

Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Vorwurf der Pflichtverletzung gemäss Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 sowie Art. 5a Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. April 2021 (Anklageziffer 2) wird eingestellt.

2.

Die Beschuldigte ist schuldig: - der Pflichtverletzung gemäss Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a Covid19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 (Anklageziffer 1); - der mehrfachen Pflichtverletzung gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und abis des Anhangs 1 i.V.m. Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 25. Oktober 2021 (Anklageziffern 3 und 4).

3.

Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen und in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

4.

4.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'580.00, werden der Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'736.00 werden der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'302.00 auferlegt.

5.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'226.35 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 29. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Plüss Wildi