SST.2024.94
SST.2024.94 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2024-09-26
26. September 2024Deutsch21 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.94 (ST.2023.203; STA.2022.7646) Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bah...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2024.94 (ST.2023.203; STA.2022.7646)
Urteil vom 26. September 2024
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Privatkläger A._____, […]
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1958, von Deutschland […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]
Gegenstand Verleumdung
Sachverhalt
1.
Nachdem das Obergericht mit Urteil vom 2. August 2023 die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. März 2023 (act. 214 ff.) teilweise aufgehoben hatte, erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten am 18. September 2023 Anklage wegen Verleumdung und beantragte, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 440.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 6'600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, zu verurteilen sei.
Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Tatort: T._____, U-Weg 1 Tatzeit: 23.08.2022 Zivil- und Strafkläger: A._____ (act. 29 ff.) Strafantrag: 15.09.2022 (act. 29 ff.)
Am 23.08.2022, in T._____, U-Weg 1, verfasste und versendete der Beschuldigte einen Brief, welcher unter anderem folgende Passage enthielt:
«[...] Nun wurde der Sozialpädagoge, Hr. A._____, von ‘F._____’ beauftragt, Fr. C._____ zu dazu zu bewegen, sich dem Ex-Mann, ihrem repetitiven Vergewaltiger, der sich in vollkommen inadäquater Art und Weise seiner Tochter genähert hatte, gegenüber kooperativer (was in den Ohren von Fr. C._____ wie 'gefügiger' tönt) zu verhalten. Im Erleben von Fr. C._____ wird sie durch das Auftreten von Herrn A._____ als Person mit seinem türkisch-muslimischen Hintergrund erneut in die Zeit der patriarchalen Unterwerfung unter ihren Peiniger zurückversetzt; dies umso mehr, als Hr. A._____ begonnen hatte, sich respektlos in ihrer Wohnung zu bewegen, sich manipulativ zu verhalten (das Eine sagte, und das Andere schrieb), sie unterschwellig zu bedrohen, und sie spüren zu lassen, dass er Macht über sie habe (inwieweit er tatsächlich Macht über sie hat, ist dabei völlig unerheblich - für Fr. C._____ ist das nicht differenzierbar, weil sie das Schweizerische Sozialsystem zu wenig kennt), usw.
Sie hatte begonnen, auch diese Gespräche aufzuzeichnen, weil sie sich bedroht fühlte, und sprach mit Fr. D._____, der Therapeutin der Tochter, darüber, u.a. auch über diese Aufzeichnungen. Hr. A._____ kam kurze Zeit später zu Fr. C._____ und bedrohte sie mit Gefängnis, wenn sie die Aufzeichnungen nicht vernichte. Da Fr. C._____ mit niemand anderem, ausser Fr. D._____, hierüber gesprochen hatte, ist nun auch das Vertrauensverhältnis zur Kindertherapeutin schwer gestört.
Unabhängig davon, was Herr A._____ im Detail gesagt oder wie der sich verhalten hat (Fr. C._____ erlebte ihn als sehr respektlos und 'Paschahaft'), so löst er auf Grund seines Verhaltens und seiner unterschwelligen Drohungen, die dem muslimisch-patriarchalen Weltbild entsprechen, auf Grund dessen sich Fr. C._____ jahrelang vergewaltigen lassen musste, eine schwere Re-Traumatisierung aus.
Ich möchte ein analoges Bild benutzen: Wenn eine vergewaltigte Frau nicht vor einem männlichen Gynäkologen untersucht werden möchte, dann wirft niemand dieser Frau vor, sie sei unkooperativ, obwohl der
betroffene männliche Gynäkologe ihr ja nichts getan hat: Es ist ja die Assoziation mit dem Männlichen, die retraumatisiert. Und analog ist das mit dem 'muslimischen Mann’ zu sehen, dem Fr. C._____ nun gegenüber steht und dem sie sich zutiefst ausgeliefert sieht.
Ich ersuche Sie, Fr. E._____, deshalb höflich, die folgenden Punkte grundsätzlich neu zu evaluieren und diesen genannten Gegebenheiten anzupassen:
Hr. A._____ sollte nur weiter als Vermittler zwischen Fr. C._____ und ihrem Ex-Mann eingesetzt werden, wenn Fr. C._____ dem ausdrücklich zustimmt. Ich weise darauf hin, dass es sich hier um einen INTRA-kulturellen Konflikt, und nicht primär um ein INTER-kulturelles Problem handelt: Fr. C._____ wurde nach patriarchalen Vorstellungen, die in ihrer Herkunftskultur herrschen, korrekt behandelt: Nach unseren Wertvorstellungen wurde sie jedoch repetitiv über 10 Jahre innerehelich vergewaltigt. Sie bewegt sich also, als Mitglied der […] Kultur, WEG von den dort herrschenden Vorstellungen, wozu sie nach den hier geltenden Wertvorstellungen jedes Recht hat. Jetzt Fr. C._____ unter Druck zu setzen, sich den in unserem Breiten unangebrachten Vorstellungen zu beugen, muss klar verhindert werden! Sie wird so systematisch in ihrem schwierigen Heilungsprozess nach jahrelanger Vergewaltigung behindert und zurückgeworfen [...]»
Der Beschuldigte sendete das Schreiben an:
• I._____, […] • D._____, […] • […] • A._____, F._____, […] • C._____, […]
Der Beschuldigte sendete besagtes Schreiben absichtlich an die zuvor genannten Adressaten. Dabei unterstellte der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger absichtlich ein respektloses, manipulatives und drohendes Gebaren. Zugleich machte er den Zivil- und Strafkläger dafür verantwortlich, seine Patientin retraumatisiert zu haben. Der Beschuldigte wusste, dass seine Vorwürfe nicht zutrafen. Er handelte mit dem Ziel, den guten Ruf des Zivil- und Strafklägers zu schädigen.
2.
2.1. Mit Urteil vom 14. März 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau:
1.
Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr (Einigungsverhandlung) von Fr. 1'200.00 b) der Gerichtsgebühr (Hauptverhandlung) von Fr. 2'000.00 c) der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 Total Fr. 4'400.00
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'400.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Die vom Zivil- und Strafkläger geleistete Sicherheitsleistung wird zur Tilgung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers werden abgewiesen.
4.
Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 16'779.80 (Beschwerdeverfahren: 8.23 Std. à Fr. 220.00 und Strafverfahren 21.9 Std. à Fr. 220.00 sowie 37.16 Std. à Fr. 240.00; inkl. Fr. 1'232.80 MwSt.) sowie Auslagen von Fr. 1'223.65 (inkl. Fr. 89.65 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die vom Zivil- und Strafkläger geleistete verbleibende Sicherheitsleistung wird teilweise zur Tilgung der Entschädigung verwendet.
Eine Nachzahlung der Parteikosten im Umfang von Fr. 602.60 (30.13 Std. à Fr. 20.00) zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 % wird für den Fall, dass die Rechtsprechung für den Kanton Aargau rechtskräftig die Rückwirkung des seit 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatzes gemäss Anwaltstarif für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 vorsehen sollte, vorbehalten.
2.2. Gegen das dem Privatkläger am 20. März 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm daraufhin am 26. April 2024 eröffnet.
3.
3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 13. Mai 2024 beantragte der Privatkläger sinngemäss, der Beschuldigte sei – unter Berücksichtigung der neuen grenzwertigen Unterstellungen, Lügen vor Gericht, Beeinflussung einer Zeugin für falsche Aussagen vor Gericht und Weiterem – zu verurteilen. An der am 10. März 2023 beantragten Zivilforderung hielt der Privatkläger fest und verlangt deren Erhöhung gemäss den Ausführungen in der Berufungserklärung. Ferner sei die hinterlegte Sicherheitsleitung zurückzuerstatten.
3.2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären.
3.3. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2024 auf eine Berufungsantwort.
3.5. Mit Berufungsantwort vom 19. August 2024 beantragte der Beschuldigte, die Berufung des Privatklägers sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST. abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1
Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte aufgrund des in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalts der Verleumdung schuldig gemacht hat. Weiter strittig sind der Zivilforderungsanspruch sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.2
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob sich andere Beteiligte durch ihre Aussagen oder anderweitig strafbar gemacht haben. Die Aussagen der Beteiligten und deren Glaubhaftigkeit sind – soweit hier von Relevanz – aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
2.
2.1
Die Verhandlungsführung des Bezirksgerichtspräsidenten ist entgegen dem Beschuldigten (Berufungserklärung S. 21) nicht zu beanstanden. Es steht im richterlichen Ermessen, die Reihenfolge der Einvernahmen festzulegen, wobei nicht ersichtlich ist, dass ein nicht sachgerechtes Vorgehen gewählt wurde (vgl. Berufungserklärung S. 21). Die Zeugin C._____ hat sich bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem sie erste Fragen noch beantwortet hat, auf ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO berufen (act. 385). Der Gerichtspräsident hat dazu die Parteien angehört und alsdann entschieden, dass dies rechtens sei und die Zeugin entlassen (act. 386). Mit Blick auf die vom Privatkläger im Strafverfahren gegen C._____ geltend gemachte Zivilforderung von Fr. 64'850.00 und deren Verweisung auf den Zivilweg (vgl. Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau ST.2023.166 vom 12. September 2023) war dieses Vorgehen korrekt. Vor diesem Hintergrund ist nicht massgeblich, ob ein Dolmetscher zur Übersetzung der Aussagen der Zeugin C._____ anwesend war oder nicht, war die Zeugin doch nicht bereit, weitere Angaben zu machen (vgl. Berufungserklärung S. 9). Nach der abgeschlossenen Einvernahme bestand kein Grund, dass die Zeugin im Gerichtssaal weiter hätte anwesend bleiben müssen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Privatklägers verfangen nicht (vgl. Berufungserklärung S. 15 f.). Es bestehen zudem keine Anzeichen, dass die Zeugin durch den Verteidiger des Beschuldigten zur Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht angehalten wurde (vgl. Berufungserklärung S. 11). Dies wird vom Verteidiger des Beschuldigten bestritten (Berufungsantwort S. 6 f.) und erscheint auch glaubhaft, könnte sich die Zeugin doch beispielsweise von ihrem ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt I._____ diesbezüglich beraten lassen haben. Soweit der Privatkläger die Führung des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in anderer Hinsicht rügt, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht weiter einzugehen, da diese Beanstandungen keinen Einfluss auf den Endentscheid (bsp. betreffend Forderung einer Sicherheitsleistung [Berufungserklärung S. 2 ff.], Vergleichsverhandlungen [Berufungserklärung S. 4 f.]) gehabt haben.
2.2
Der Privatkläger stellte weiter generell die Unbefangenheit des vorinstanzlichen Richters in Frage (Berufungserklärung S. 17, S. 21). Aus dem Umstand, dass der Präsident des Bezirksgerichts den Sachverhalt anderes beurteilt und auf Aussagen abgestellt hat, die gemäss dem Privatkläger nicht glaubhaft seien, kann nicht auf dessen Parteilichkeit geschlossen werden (entgegen Berufungserklärung S. 17). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der vorinstanzliche Richter bei Zweifeln aufgrund des für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalts entschied, ist dies doch eine im Gesetz statuierte Maxime des Strafprozesses (Art. 10 Abs. 3 StPO; E. 3.2.2 nachfolgend). Es bestehen sodann entgegen dem Privatkläger (Berufungserklärung S. 21) keine Hinweise auf telefonische Kontakte zwischen dem Verteidiger und dem Bezirksgerichtspräsidenten (vgl. act. 425 f.). Der Privatkläger weist denn auch darauf hin, dass er in diesem Zusammenhang etwas falsch verstanden haben könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einwand des Privatklägers betreffend die Befangenheit des vorinstanzlichen Richters unbegründet ist.
3.
3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte, welcher der Psychotherapeut von C._____ im Tatzeitpunkt war (act. 93 Ziff. 15), den in der Anklage erwähnten Brief vom 23. August 2022 (act. 98 ff.) geschrieben hat (act. 93).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, im Zweifelsfall sei für den Angeklagten davon auszugehen, dass die im Brief erhobenen Anschuldigungen der Wahrheit entsprächen, habe doch nicht nur die Zeugin C._____, sondern auch die Beiständin der Tochter (von C._____) E._____ ausgeführt, der Privatkläger sei parteiisch aufgetreten und habe seine Machtposition nicht adäquat vertreten. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe kein persönliches Interesse daran gehabt, den Privatkläger in unnötiger Weise schlecht zu machen und etwas zu erfinden, das ihm C._____ nicht glaubhaft erzählt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er den Privatkläger für seine Patientin in unnötiger Weise diffamieren würde. Der Beschuldigte habe als Sprachrohr für seine sprachlich und kulturell schlecht integrierte Patientin gehandelt und sich gutgläubig auf die Wahrheit ihrer Aussagen gestützt. Eine schlechte Absicht könne ihm nicht unterstellt werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 9 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Verleumdung frei (vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 11).
Der Privatkläger stellt in Abrede, dass es seinerseits gegenüber von Frau C._____ Drohungen, Respektlosigkeiten oder "Paschahaftigkeiten" usw. gegeben habe und dies dem Beschuldigten von Frau C._____ erzählt worden sei (Berufungserklärung S. 5 [unten] f.). Der Privatkläger geht von einer Intrige gegen seine Person durch den Beschuldigten und Frau C._____ aus (Berufungserklärung S. 7 unten).
Der Beschuldigte beantragt, die Berufung sei als unbegründet abzuweisen (Berufungsantwort S. 12).
3.2
3.2.1. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet (Abs. 2).
In objektiver Hinsicht setzt die Verleumdung voraus, dass der Täter jemanden bei einer Drittperson beschuldigt oder verdächtigt, kein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität; BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.3). Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung muss zudem unwahr sein, was die Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen hat. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2).
Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. "Wider besseres Wissen" erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3).
3.2.2
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).
3.3
Wie sich der Privatkläger gegenüber von C._____ verhalten hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Weitere Beweise können nicht erhoben werden. Es ist auf das Zeugnisverweigerungsrecht von C._____ im Sinn von Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO hinzuweisen, weshalb von ihr nicht gefordert werden kann, dass sie allfällig illegal heimlich erstellte Aufnahmen herausgibt. Mit Blick auf die Ausführungen des Privatklägers in der Berufungserklärung, wonach er (zur Entlastung von C._____) ihre Wohnung nach dem ersten Besuch jeweils selbst betreten habe (Berufungserklärung S. 20) und er zu C._____ gesagt habe, die Kinder könnten im Kinderheim landen, wenn ihr etwas passiere (Berufungserklärung S. 14), erscheinen die Behauptungen im Brief vom 23. August 2022 eines respektlosen, manipulativen und unterschwellig drohenden Gebarens des Privatklägers, das C._____ mit Blick auf ihre Vorgeschichte retraumatisiert hat, nicht abwegig. Mit der Vorinstanz ist daher im Zweifel für den Beschuldigten davon auszugehen, dass diese Anschuldigungen der Wahrheit entsprechen.
Der Beschuldigte hat sodann den Privatkläger auch nicht wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt. Es ist davon auszugehen, dass er diesen Brief aufgrund von Angaben von C._____ geschrieben hat. Sowohl der Beschuldigte (act. 93 ff., 386, 388) als auch C._____ (act. 382) haben dies glaubhaft dargelegt. Davon ging der Privatkläger zumindest bei seiner Einvernahme vom 12. September 2023 noch aus (Einvernahme im Strafverfahren ST.2023.166, Protokoll S.
3.
und 5). Daran ändert nichts, dass C._____ nicht wusste, dass ihr Therapeut diesen Brief verfasst hat und sich für sie nicht in anderer Weise einsetze. Soweit der Privatkläger nun vorbringt, es liege eine Intrige des
Beschuldigten und von C._____ vor, ist dazu festzuhalten, dass es dafür keine Beweise gibt. Es ist zudem kein Interesse ersichtlich, weshalb der Beschuldigte als Arzt und Psychotherapeut sich mit einer Patientin zusammentun sollte, um dem Privatkläger, den er nicht kennt (act. 92 Ziff. 13), wahrheitswidriges unehrenhaftes Verhalten vorzuwerfen. Der Beschuldigte, der C._____ im Tatzeitpunkt schon seit vielen Jahren psychotherapeutisch behandelt hatte (act. 93 Ziff. 15), durfte angesichts des bestehenden Vertrauensverhältnisses grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Patientin ihm die Wahrheit erzählt. Gleichwohl ist im Brief vom 23. August 2022 die Bemühung des Beschuldigten ersichtlich, die ihm geschilderte Sachlage zu relativieren, indem er keine abschliessende Sachverhaltsfeststellung machte ("Unabhängig davon, was Herr A._____ im Detail gesagt oder wie der sich verhalten hat, […]") und an verschiedenen Stellen betonte, dass es auch um die subjektive Wahrnehmung seiner durch eheliche Gewalt in einer patriarchal geprägten Ehe traumatisierten Patientin geht ("Im Erleben von Fr. C._____ […]", "[…] sie sich bedroht fühlte, […], Frau C._____ erlebte ihn […]"). Dass der Beschuldigte den Brief so verstanden haben wollte, legt er bei seinen Einvernahmen konstant und nachvollziehbar dar (vgl. act. 93 ff., 386 ff.).
Damit ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. Eine Verurteilung wegen übler Nachrede kommt hier zudem auch nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2), nachdem der Beschuldigte die im Brief gemachten Angaben nach guten Treuen für wahr halten durfte (Art. 173 Ziff. 2 StPO).
4.
Der Privatkläger forderte mit Eingabe vom 10. März 2023 Schadenersatz und Genugtuung (act. 26.2 ff.). Nachdem der Beschuldigte freizusprechen und die Zivilforderung nicht spruchreif ist, wird diese auf den Zivilweg verwiesen.
5.
5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
5.2. Der sich aktiv am Verfahren beteiligenden Privatklägerschaft können bei Antragsdelikten die Kosten zum Strafpunkt des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 248 E. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb der Privatkläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen hat. Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (E. 6.3, Dispo-Ziff. 2) entschied, der vom Privatkläger geleistete Kostenvorschuss werde zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
5.3. Der Beschuldigte hat für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Zur Bezahlung dieser Entschädigung kann bei Antragsdelikten die (aktiv am Verfahren beteiligte) Privatklägerschaft verpflichtet werden (Art. 432 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Privatkläger zur teilweisen Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat.
Der Privatkläger (Berufungserklärung S. 23 f.) rügt die von der Vorinstanz (E. 6.4, Dispo-Ziff. 4) festgesetzte Entschädigung zugunsten des Beschuldigten von Fr. 16'779.80 als zu hoch. Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts SBK.2023.114 vom 2. August 2023 ergibt, wurde darin bereits über die Kosten und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren entschieden und dem Beschuldigten im Umfang des Obsiegens eine Entschädigung zulasten des Privatklägers von Fr. 407.00 zugesprochen. Im Übrigen hat der Beschuldigte für dieses Verfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Entschädigung, ist der Kostenentscheid doch für jedes Verfahrensstadium separat zu beurteilen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3 f.). Im Übrigen macht der Beschuldigte für das Untersuchungsund erstinstanzliche Gerichtsverfahren einen Aufwand von 59.06 Stunden geltend (act. 424 ff.). Zwischen dem vorliegenden Strafverfahren und hinsichtlich der Aufwendungen vom 19. Oktober 2022 (0.7 h), 20. Oktober 2022 (0.1 h), 25. November 2022 (0.3 h) und 1. März 2023 (0.2 h) mit dem Vermerk (H._____ Haftpflicht) ist kein hinreichender Konnex ersichtlich, entsprechend sind diese Aufwendungen nicht zu vergüten. Zudem dürfte es sich bei den Aufwendungen vom 20. Oktober 2022 (0.1 h), 27. Oktober 2022 (3 x 0.1 h), 19. Januar 2023 (0.2 h), 17. Februar 2023 (0.1 h), 19. Februar 2023 (0.1 h), 20. August 2023 (0.1 h), 8. Dezember 2023 (0.2 h), 11. Dezember 2023 (0.3 h), 22. Januar 2024 (0.1 h), 15. Februar 2024 (2 x
0.08 h) um Sekretariatsarbeiten (Weiterleitung von E-Mails, Terminabsprachen) handeln. Solche sind grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie im Stundenansatz des Vertreters bereits enthalten sind (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Ausgewiesen ist somit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 56.1 Stunden, der mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für die Aufwendungen bis Ende 2023 bzw. Fr. 240.00 ab 1. Januar 2024 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung und neue Fassung ab 1. Januar 2024; vgl. als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2) zu entschädigen ist. Bei den geltend gemachten Spesen ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung pro Kilometer Fr. 0.70 (§ 13 Abs. 2 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpesenV) und pro kopierte Seite Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT) beträgt. Die Verteidigung stellt am 1. März 2023 284 Kopien, am 29. August 2023
422 Kopien, am 15. Februar 2024 972 Kopien und am 14. März 2024
100 Kopien in Rechnung. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten, welche nach der begründeten Urteilszustellung etwas mehr als 460 Seiten umfassen, erscheint der geltend gemachte Aufwand für diese Kopien unverhältnismässig und ist auf 500 Kopien zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 14'468.85 (19.2 h [Aufwand bis 31.12.2023] x Fr. 220.00 + Fr. 292.80 [Spesen, angepasst] = Fr. 4'516.80 + 7.7 % [MWSt.] = Fr. 4'864.60; 36.9 h [Aufwand ab 1.1.2024] x Fr. 240.00 + Fr. 28.6 [Auslagen] = Fr. 8'884.60 +
8.1 % [MWSt.] = Fr. 9'604.25).
Nach dem Dargelegten ist somit rechtens, dass die Vorinstanz dem Privatkläger die Parteikosten des Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'600.00 auferlegt hat. Im Übrigen (Fr. 8'868.85) wird mit der Vorinstanz darauf verzichtet, den Privatkläger für die Parteikosten des Beschuldigten in die Pflicht zu nehmen und diese gehen zulasten des Staates.
5.4. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 StPO).
6.
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem berufungsführenden Privatkläger, der mit seinen Anträgen nicht durchdringt, aufzuerlegen.
Zudem hat der Privatkläger dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu bezahlen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger haben ausweislich der Akten keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Amtes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des Umfangs des Berufungsverfahrens sowie im Hinblick, dass der Verteidiger den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden (Besprechung[en] mit Klientschaft: 1h; Berufungsantwort: 10h; Aufwand nach Urteil: 1h). Ausgehend von einem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1% resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'206.70.
Der Privatkläger hat nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).
7.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Privatkläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet.
2.2. Der Privatkläger hat dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren seine Parteikosten von Fr. 3'206.70 von zu bezahlen.
3.
3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'400.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Privatkläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.2. Der Privatkläger hat dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 5'600.00 zu bezahlen. Dies erfolgt via vorinstanzliche Gerichtskasse durch Verrechnung mit der vom Privatkläger geleisteten Sicherheitsleistung.
3.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 8'868.85 zu bezahlen.
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber
Plüss Hüsler