SST.2025.106
SST.2025.106 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-06-17
17. Juni 2025Deutsch28 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.106 ([…]) Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Berufungsführer A._____, […] Berufungs- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.106 ([…])
Urteil vom 17. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger
Berufungsführer A._____, […]
Berufungs- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom […], welches A._____ (amtlicher Verteidiger) in begründeter Form am 8. April 2024 zugestellt wurde, erkannte das Bezirksgericht Brugg:
1.
Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.4) freigesprochen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die folgenden Straftatbestände zufolge Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB schuldlos begangen hat: - mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 1.1 und 1.2) - mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 2.1 und 2.2) - mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art.
144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6) - mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB; (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; (Anklageziffer 5) - mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB; (Anklageziffer 6) - mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB; i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 7.1, 7.2, 7.3 und 7.4) - mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB; (Anklageziffern 8.1, 8.2 und 8.3) - mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG) gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. h PBG. (Anklageziffern 9.1 und 9.2)
3.
Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird für die Beschuldigte einstweilen für
39 Monate eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet.
4.
Die von der Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 436 Tagen (2. Oktober 2023 bis 10. Dezember 2024) werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die vorgenannte stationäre Massnahme angerechnet.
5.
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 10. November 2017 angeordnete ambulante Massnahme wird gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB aufgehoben.
6.
Die beschlagnahmten Gegenstände (1 Rüstmesser "Victorinox", 1 Sackmesser, 1 Nagelschere, 1 Drogenbesteck [BM-Pfeife, Löffel, 2 Feuerzeuge, halbe Schere]) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten.
7.
Die Anklagegebühr von Fr. 2'700.00 trägt der Staat.
8.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 8'000.00 b) den Kosten für das Gutachten von Fr. 11'776.00 c) den Kosten für die Sachverständige von Fr. 985.00 d) den Kosten für das Ergänzungsgutachten von Fr. 2'760.00 e) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 29'114.00 f) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 4 von Fr. 5'197.05 f) der Zeugenentschädigung Fr. 68.70 Total Fr. 57'900.75 Sämtliche Verfahrenskosten gehen gestützt auf Art. 419 StPO zulasten der Staatskasse.
9.
Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt A._____, die richterlich auf Fr. 29'114.00 (inkl. MwSt. von Fr. 1'918.65) festgesetzte Entschädigung auszurichten.
Auf eine Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung wird verzichtet.
10.
10.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Strafklägerin 3 mit Eingabe vom 22. April 2024 darauf verzichtet hat, Zivilansprüche gegen die Beschuldigte geltend zu machen.
10.2. Die Schadenersatzansprüche der Zivilklägerin, B._____, werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
10.3. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 1, C._____, werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
10.4. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 2, D._____ GmbH, werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
10.5. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 3, E._____, werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
10.6. Die Genugtuungsforderung der Zivil- und Strafklägerin 4, F._____, von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. August 2023 wird abgewiesen.
10.7. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 5, G._____ AG, von Fr. 2'032.00 wird abgewiesen.
10.8. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 6, Stadt Q._____, von Fr. 1'129.60 wird abgewiesen.
10.9. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 4, Frau Rechtsanwältin H._____, die richterlich auf Fr. 5'197.05 (inkl. MwSt. von Fr. 385.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten.
Auf eine Rückforderung der der unentgeltlichen Vertreterin ausgerichteten Entschädigung wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO verzichtet.
2.
2.1. Mit begründeter (Kosten-)Beschwerde vom 22. April 2025 beantragte A._____ in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils, er sei von der Vorinstanz für das Untersuchungsverfahren […] und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren […] mit Fr. 41'800.00 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner beantragte er in prozessualer Hinsicht, ihm seien die an den Strafkammern des Obergerichts tätigen Richter sowie Richterinnen der SVP namentlich bekannt zu geben und er beantrage deren Ausstand für das vorliegende Verfahren.
2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
2.3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2025 nahm A._____ zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung und reichte eine Kostennote ein.
Erwägungen
1.
1.1
Strittig ist die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, womit sich die Prüfung in diesem Rechtsmittelverfahren auf diesen Punkt beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2
Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom […] ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 398 Abs. 1 StPO; NICK-LAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15 in fine zu Art. 135 StPO). Dementsprechend ist die als (Kosten-)Beschwerde bezeichnete Eingabe des amtlichen Verteidigers A._____ als Berufung entgegenzunehmen (und wird nachfolgend als Berufung bezeichnet).
2.
Der Berufungsführer beantragt, ihm seien die Oberrichter und Oberrichterinnen der SVP namentlich bekannt zu geben und er verlangt deren Ausstand (Berufung S. 2-4). Dieses Vorbringen verfängt nicht, denn die blosse Parteizugehörigkeit eines Oberrichters oder einer Oberrichterin stellt keinen Ausstandsgrund dar und der Berufungsführer bringt nichts vor, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausgeht. Aus dem gleichen Grund kann der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er ausführt, der Präsident der Vorinstanz sei SVP-Mitglied. Der Einwand des Berufungsführers ist somit offensichtlich unzulässig und darauf ist nicht einzutreten (zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2). Die Bekanntgabe aller Oberrichterinnen und Oberrichter der SVP erübrigt sich damit. Aus demselben Grund erübrigt sich die Bekanntgabe der Parteizugehörigkeit der beiden Oberrichterinnen (vgl. Eingabe vom 8. Juni 2025, S. 1).
Wird das Ausstandsbegehren – wie vorliegend – nicht mit einem nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgrund geltend gemacht, insbesondere mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet, darf die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, selber mitwirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Ausgehend von den am 6. Dezember 2024 eingereichten Kostennoten (GA act. 410 ff.) legte die Vorinstanz (E. 8.3 S. 71 ff.) die dem amtlichen Verteidiger zu bezahlende Entschädigung fest. Sie nahm dabei verschiedene Kürzungen vor. Sie begründete dies – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – auch kurz. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor (entgegen Berufung S. 15 Rz. 36).
3.2
Hinsichtlich dieser Kürzungen ist zunächst der zu berücksichtigende Aufwand für die Reisezeit zu den Einvernahmen und dergleichen strittig.
3.2.1
Die Vorinstanz (E. 8.3.6 S. 74) erwog, dass die zu entschädigende Reisezeit rechtsprechungsgemäss auf maximal 30 Minuten pro Weg festzusetzen sei. Sie hielt dazu fest, dass in der Einsetzungsverfügung als amtlicher Verteidiger vom 27. Juli 2023 (UA act. 184) zwar die beabsichtigte Wegzeitbeschränkung fehle. Dem Berufungsführer sei jedoch von der Anklägerin am 24. Juli 2023 mitgeteilt worden, dass seine Reisezeit mit maximal
45.
Minuten abgerechnet werde (UA act. 153).
Der Berufungsführer bestreitet eine solche Auskunft durch die Staatsanwältin mit Nichtwissen. Zudem weist er darauf hin, dass (selbst) die Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Aktennotiz die Anreise auf maximal 3/4 Stunden beschränkt habe und nicht für die An- und Rückreise zusammen. Sodann legt er dar, dass der Kanton Aargau keine gesetzlich festgelegte, generellabstrakte Einschränkung der Wegzeit für amtliche Verteidiger kenne und eine solche auch nicht verfügt worden sei, womit eine andere Ausgangssituation als im Urteil 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 vorliege. Das Bundesgericht habe im Urteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4 ferner festgehalten, dass es unhaltbar und widersprüchlich sei, die im Zug verbrachte Reisezeit überhaupt nicht zu entschädigen. Gleiches gelte für die An- und Rückreise mit dem Auto, während welcher die uneingeschränkte Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr zu richten sei. Der Gesuchsteller fordert daher eine vollumfängliche Entschädigung für die Reisezeit.
3.2.2
Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Tarif äussert sich jedoch nicht näher zur Entschädigung von Wegzeiten. Wie der kantonalen Rechtsprechung (statt vieler: Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.294 vom 18. März 2024 E. 5.2; SST.2023.98 vom 21. März E. 7.2; SST.2021.236 vom 19. Mai 2022 E. 3.2) zu entnehmen ist, orientiert sich die Entschädigung für die Reisezeit am Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8 und es werden für die Reisezeit regelmässig 30 Minuten pro Weg als angemessen erachtet. Dies basiert insbesondere auf der Überlegung, dass heute technische Möglich-keiten bestehen, wie z.B. der Blickschutzfilter, die ein diskretes Arbeiten unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses im Zug grundsätzlich ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Vorliegend erscheint es daher angemessen, einen Aufwand von
45.
Minuten je Wegstrecke für nicht nützbare Zeit zu berücksichtigen. Dabei wird beachtet, dass der Berufungsführer bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel den Zug wechseln und häufiger auch noch einen kurzen Fussmarsch zurücklegen musste. Soweit der Berufungsführer für Autofahrten einen höheren Aufwand geltend macht, erscheint dies – abgesehen von der Reise am 8. September 2023 (vgl. UA act. 414) – nicht gerechtfertigt, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel alsdann nicht zumutbar gewesen sein soll. Mit Blick auf die Kostennoten (UA act. 412 ff.) erscheint daher bei der Festsetzung der Entschädigung ein Aufwand von insgesamt 1760 Minuten angemessen (Kostennote ST.2024.8: je 2x 45 Minuten am 5.4.2024, 8.4.2024, 10.7.2024, 24.7.2024, 6.8.2024, 15.8.2024, 15.11.2024, 10.12.2024; 5.8.2024, 20 Minuten + 2x 45 Minuten; Kostennote ST.2023.894: 8.9.2023, 90 Minuten + 30 Minuten; je 2x 45 Minuten am 2.10.2023, 19.10.2023, 9.11.2023, 15.11.2023, 22.11.2023, 23.11.2023, 11.12.2023, 11.1.2024, 18.1.2024). Soweit in den vorliegenden Kostennoten vom 6. Dezember 2024 nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 10. Dezember 2024 nochmals Aufwand für Reisezeit (und Auslagen) geltend gemacht wird (220 Minuten, UA act. 413), kann dies nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht substanziiert dargetan, wann diese Reise stattgefunden haben soll und in der am 21. Dezember 2024 eingereichten Kostennote (UA act. 466) ist diese Position auch nicht mehr aufgeführt. Nach dem Dargelegten sind die am 6. Dezember 2024 eingereichten Kostennoten um 1480 Minuten (1'140 + 340 Minuten) zu kürzen. Daran ändert nichts, dass der Berufungsführer nach seinen eigenen Angaben über die Bemessung des Honorars im Hinblick auf die Reisezeit nicht vorgängig informiert wurde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er mit Blick auf die Rechtsprechung und die bekannten Unterschiede in den Kantonen nicht ohne Weiteres darauf vertrauen durfte, ihm werde die Reisezeit vollumfänglich vergütet, zumal dies für den Kanton, in welchem der Berufungsführer seinen Sitz hat, auch nicht gilt (vgl. Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für Amtliche Mandate S. 65; www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/jugendstrafrecht/jsp-doks/leitfaden_amtliche_mandate.pdf). Dem Berufungsführer wäre es daher ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich mit den Gepflogenheiten im Kanton Aargau anhand der zugänglichen kantonalen Entscheiddatenbank vertraut zu machen oder nachzufragen.
3.3
Weiter ist die Höhe des entschädigungspflichtigen Aufwands betreffend das Aktenstudium strittig.
3.3.1
Die Vorinstanz (E. 8.3.4 S. 74) kam zum Schluss, dass die Aufwendungen vom 2. September 2023 von 385 Minuten unter dem Titel "Aktenstudium Dossier" und jene vom 13. November 2023 von 375 Minuten unter dem Titel "Aktenstudium Gutachten" übermässig seien und je um 3 Stunden zu kürzen seien. Im Widerspruch dazu wird alsdann in Erwägung 8.3.8 S. 75 eine Kürzung um 600 Minuten (10 Stunden) vorgenommen.
Der Berufungsführer erachtet die vorinstanzlichen Kürzungen für unangemessen. Er begründet, das anfangs September 2023 zugestellte Dossier habe 13 zu verschiedenen Zeitpunkten begangene Straftaten umfasst. Es
seien Rapporte, Einvernahmen, Beilagen, Akten zum psychiatrischen Gutachten auf 452 Seiten und Dateien mit Videos vertieft zu studieren gewesen. Er habe für das Aktenstudium einmalig am 2. September 2023 bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens 385 Minuten eingesetzt, obwohl er das Dossier tatsächlich in der Folge wiederholt (insbesondere zur Vorbereitung von Einvernahmen) studiert habe. Hinsichtlich des Gutachtens weist er darauf hin, dass dieses 90 Seiten und 23 Seiten Anhänge umfasst habe. Dieses sei im Verfahren zentral gewesen für die Schuldfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Straftaten zu den verschiedenen Tatzeitpunkten. Das Beweisergebnis (gemäss Gutachten) habe daher mit den anderen Beweisen verglichen werden müssen. Auch dies habe er nicht auf ein Mal studiert, sondern an mehreren Tagen (Berufung S. 9 f.).
3.3.2
Soweit der Berufungsführer in Abweichung von den eingereichten Kostennoten Aufwand für das Aktenstudium an anderen Tagen, etwa zur Vorbereitung von Einvernahmen, geltend macht, ist er nicht zu hören. Denn ein solcher Aufwand wurde von ihm insbesondere in den eingereichten Kostennoten nicht (substanziiert) dargelegt (wann und in welchem Umfang). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass ein Aufwand für das Aktenstudium am 2. September 2023 von 385 Minuten (6:25 Stunden) für Akten von etwas mehr als 400 Seiten (vgl. Kostennote: 412 Kopien, UA act. 414) als zu hoch erscheint, auch wenn der Berufungsführer noch Videoaufnahmen sichtigen musste. Er legt nämlich nicht dar, dass die Videoaufnahmen hinsichtlich ihrer Länge besonderes umfassend gewesen sein sollen (Aktenverweise fehlen in der Berufung gänzlich), und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. UA act. 675, 685, 826, 842, 917, 1048; vgl. auch vorinstanzliches Urteil S. 22, 29, 32 f., 36 f., 41 f., 50). Hinzu kommt, dass der vorliegende Fall in tatbestandlicher Hinsicht, auch wenn verschiedene Taten vorliegen, nicht besonders komplex scheint. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer die Beschuldigte aus anderen Strafverfahren bereits seit Jahren kannte und deshalb um ihre medizinische Vorgeschichte wusste (vgl. etwa Beschluss des Bezirksgerichts Arbon vom 18. November 2022 betreffend Verlängerung einer ambulanten Massnahme, nicht nummeriertes Aktorum nach UA act. 1329/12; GA act. 226 Rz. 13). Mit der Vorinstanz ist auch der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium des psychiatrischen Gutachtens vom 1. November 2023 (UA act. 1212 ff.) von 375 Minuten (6:15 Stunden) als hoch einzustufen. Für dieses Gutachten, das rund 90 Seiten und verschiedene Beilagen umfasst, erscheint ein Aufwand von etwas mehr als 3 Stunden hinreichend. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass gewisse Teile des Gutachtens (bspw. zum Gutachtensauftrag, Aktenzusammenzug, Inhaltsverzeichnis S. 1-33, 90 f.) mit relativ hohem Lesetempo zur Kenntnis genommen werden können. Die vorinstanzlichen Kürzungen erweisen sich somit als gerechtfertigt. Zu korrigieren ist der anschliessende vorinstanzliche Übertragungsfehler (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.8 S. 75; Kürzung um
360.
Minuten, nicht 600 Minuten).
3.4
Zu prüfen ist, welcher Aufwand für das Erstellen des Plädoyers notwendig war.
3.4.1
Die Vorinstanz (E. 8.3.5 S. 74) hielt fest, der vom Verteidiger am 4. August 2024 aufgeführte Aufwand für das Plädoyer von 870 Minuten (für 12seitiges Plädoyer inkl. Deckblatt) sei als übermässig einzustufen. Ein solches könne – unter Berücksichtigung der Vorarbeiten im Rahmen des Untersuchungsverfahrens – innerhalb eines Arbeitstags erstellt werden, weshalb diese Position um 6.3 Stunden zu kürzen sei.
Der Berufungsführer weist darauf hin, dass die Aufwandsposition in der Kostennote "bis 4.8.24 Erstellen Plädoyer, Vorbereitung HV" laute. Er begründet ferner zu dem von ihm diesbezüglich geltend gemachten Aufwand, vor der Hauptverhandlung sei ein Aktenstudium nötig gewesen, nachdem seit dem 2. September 2023 weitere Straftaten hinzugekommen seien. Aufgrund der Wünsche seiner Mandantin auf Weiterführung der ambulanten Therapie habe eine Verteidigungsstrategie überlegt und festgelegt werden müssen. Insgesamt habe die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer somit etwa 50 % der bis zum 4. August 2025 angegebenen Zeit von 14.5 Stunden eingenommen und das Erstellen des Plädoyers ebenfalls ca. 50 %. Der notierte Zeitaufwand sei absolut erforderlich und nicht in einem Arbeitstag zu schaffen gewesen (Berufung S. 10 f. Rz. 27 ff.).
3.4.2
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich für den Berufungsführer schon früh abgezeichnet haben dürfte, wie die Wünsche hinsichtlich der Verteidigungsstrategie seiner Klientin lauteten, nachdem er nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens im Schreiben vom 22. November 2023 dargelegt hatte, dass seine Mandantin eine stationäre Therapie ablehne (vgl. UA act. 1337). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer die Verteidigungsstrategie mit seiner Klientin nach dem Aktenstudium am 24. Juli 2024 (75 + 150 Minuten; vgl. auch Aufwand für Besprechung der Anklage/Vorverhandlung vom 5. April 2024 von 115 Minuten) bei den Besprechungen mit seiner Klientin vom 10. Juli 2024 (70 Minuten; Vermerk "Vorb. HV mit KI [...]") und vom 24. Juli 2024 (110 Minuten, Vermerk "[…] Vorb. HV […]") schon festlegen konnte. Daher erscheint der von der Vorinstanz berücksichtigte Aufwand für das effektive Erstellen des 12-seitigen Plädoyers, das eher viele recht allgemein gehaltene Ausführungen enthält (vgl. GA act. 221 ff.), angemessen. Es kann darauf hingewiesen werden, dass selbst der Berufungsführer für das ("reine") Erstellen des Plädoyers den von der Vorinstanz eingesetzten Aufwand für hinreichend betrachtet hat (ca. 50 % von 14.5 Stunden).
3.5
Die Vorinstanz (E. 8.3.7 S. 74) kürzte die am 6. Dezember 2024 eingereichten Kostennoten (UA act. 412 f.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.8 S. 75) betreffend den geltend gemachten ausserordentlichen Aufwand um 2475 und 1790 Minuten sowie die diesbezüglichen Auslagen. Der Berufungsführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Kürzung nicht rechtens war, nachdem er mit den Kostennoten vom 21. Dezember 2024 (UA act. 462 ff.) diesen Aufwand selbst zurückgezogen hat (Berufung S. 17 f. Rz. 40 ff.).
3.6
Schliesslich sind die vorinstanzlichen Kürzungen betreffend eine Vielzahl von kleineren Positionen strittig.
3.6.1
Die Vorinstanz (E. 8.3.3 S. 72 ff.) erwog, dass grundsätzlich der Zeitaufwand für die Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Parallelverfahren, das Rechtsstudium (mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen), anwaltliche Kürzestaufwendungen und soziale Betreuung nicht entschädigungspflichtig seien. Anschliessend kürzte sie in den beiden Kostennoten etwa rund 60 Positionen (um 265 und 320 Minuten) gesamthaft um
9.75
Stunden.
3.6.2
Zur Kürzung betreffend den Aufwand vom 4. April 2024 macht der Berufungsführer geltend, es sei unklar, welche Position gemeint sei, gebe es doch in der Kostennote mit diesem Datum mehrere Positionen. Entsprechend könne diese Position nicht gekürzt werden. Aus demselben Grund könne auch betreffend die Position vom 1. Oktober 2024 keine Kürzung erfolgen, gebe es unter diesem Datum doch keinen solchen Aufwand. Gleiches gelte für die Kürzungen vom 2., 3., 9., 10. und 11. Dezember 2023 (Berufung S. 11 f. Rz. 31).
Der Berufungsführer hat am 4. April 2024 3 Aufwendungen (2x 10 Minuten + 5 Minuten) in Rechnung gestellt (UA act. 412). Aus der Beschreibung ("Tel. AA von OA Betreu btr. Orga 8.4", 10 Minuten; "Tel Sekr. BG Q._____", 5 Minuten; "Mailkorr. Präs. I._____, Termin 8.4., Orga", 10 Minuten") muss geschlossen werden, dass hier Aufwendungen für die Terminabsprache vom Berufungsführer geltend gemacht worden sind. Die vorinstanzliche (Teil-)Kürzung um 10 Minuten ist somit in keiner Art und Weise zu beanstanden.
Dem Berufungsführer ist hingegen zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Positionen vom 2., 3., 9., 10. und
11. Dezember 2023 sowie 1. Oktober 2024 mit dem erwähnten Aufwand keinen Positionen der Kostennoten zuordnen lassen und daher diesbezüglich keine Kürzung stattzufinden hat.
3.6.3
Entgegen dem Berufungsführer (Berufung S. 12 Rz. 32) ist der Aufwand vom 29. Juli 2023 ("Prüf. Anord. STA amtl. Verteid. 25.7.; Einsetzung 27.7.", 5 Minuten) für die Entgegennahme von einer Standardverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die amtliche Verteidigung (nach vorgängiger telefonischer Anfrage betreffend amtliche Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft) als Kanzleiaufwand und/oder Kürzestaufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig.
Das Organisieren von Terminen, auch wenn diese kurzfristig organisiert werden müssen, kann durch Kanzleipersonal vorgenommen werden. Das gilt auch für Termine mit dem Gefängnis für Besuche der Beschuldigten. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Kürzungen am 2. und 3. Oktober 2023 sowie am 20. November 2023, je um 5 Minuten, rechtens (entgegen Berufung S. 12 Rz. 32, S. 13 Rz. 35).
Mit Blick auf die Erkrankung der Beschuldigten (paranoiden Schizophrenie mit akuten Episoden; vorinstanzliches Urteil E. 5.3 S. 62 ff.) kann nachvollzogen werden, dass der Berufungsführer den Gutachtertermin mit seiner Klientin aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses persönlich abgesprochen hat. Die Position vom 13. September 2023 ist somit nicht um
5.
Minuten zu kürzen.
Ebenso wenig sind die Positionen betreffend den 6. September 2023 und 4. Oktober 2023 (jeweils 5 Minuten) zu kürzen, ist doch die Notwendigkeit einer kurzen anwaltlichen Prüfung von staatsanwaltschaftlichen Schreiben hinsichtlich einer Gutachtensergänzung bzw. Editionsverfügung plausibel. Gleiches gilt für die Übernahmeverfügung (Aufwand vom 23. November 2023, 5 Minuten).
3.6.4
Mit Blick auf die Ausführungen des Berufungsführers (Berufung S. 13 Rz. 33) betreffend die Positionen vom 1., 2. und 7. November 2023 kann nachvollzogen werden, dass es sich hierbei um notwendigen Aufwand des Verteidigers gehandelt hat. Eine Kürzung ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil betreffend diese Positionen nicht vorzunehmen.
Korrekt erscheint demgegenüber die Kürzung bezüglich der Aufwendungen am 9. und 10. November 2023. Das Einholen von Akten und das Vereinbaren von Terminen kann Kanzleipersonal übernehmen (entgegen Berufung S. 13 Rz. 33).
3.6.5
Mit der Vorinstanz erweist sich der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch (15. November 2023, 5 Minuten) als nicht notwendig, da dieser durch den Rechtsvertreter verursacht wurde (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7; entgegen Berufung S. 13 Rz. 34).
3.6.6
Das Weiterleiten einer Orientierungskopie an die Klientin hinsichtlich einer Stellungnahme kann vom Kanzleipersonal ausgeführt werden und ist nicht entschädigungspflichtig. Die Kürzung um 5 Minuten betreffend die Position am 1. Dezember 2023 ist rechtens (entgegen Berufung S. 14).
Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Kürzung betreffend Aufwand vom 7. Dezember 2023 zu beanstanden. Die Beschuldigte war alsdann schon einige Zeit in Haft und es kann davon ausgegangen werden, dass ihr der Vollzug der U-Haft schon erklärt und mit dem Beistand die nötigen Absprachen getroffen werden konnten (vgl. Gefängnisbesuch am 19. Oktober 2023; Telefone mit Klientin betreffend Beistand/Geld vom 20. Oktober 2023 und tw. auch am 1. November 2023; Telefon mit Beistand vom 2. November 2023).
Eine Kürzung der Positionen vom 17. Januar 2024, der Aufwand für bzw. im Zusammenhang mit Gesprächen der Mutter der Beschuldigten betrifft, erscheint, wie vom Berufungsführer dargetan (Berufung S. 14 Rz. 35), hingegen nicht gerechtfertigt. Denn der Kontakt zu Verwandten gehört in einem gewissen Umfang zu den Aufgaben eines amtlichen Verteidigers (vgl. auch Leitfaden für amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate S. 65). Dieser scheint sich zudem auf das Notwendige beschränkt zu haben, zumal auch die nicht einfache gesundheitliche Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen ist.
Ferner legt der Berufungsführer nachvollziehbar dar, weshalb er einen Aufwand von 20 Minuten am 5. Februar 2024 für ein Aktenstudium geltend gemacht hat, nachdem ihm von der Staatsanwaltschaft neue Akten zugestellt wurden (Berufung S. 14 Rz. 35). Gleiches gilt für den Aufwand vom 23. April 2024 (Berufung S. 15 Rz. 37).
3.6.7
Mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschuldigten kann zudem ein erhöhter Aufwand für Kontakte mit der Beschuldigten und dem behandelnden Personal betreffend die Vollzugsmodalitäten/Zwangsmedikation/Isolation während der Haftzeit nachvollzogen werden. Die Kürzung der Honorarnote betreffend die Positionen vom 3. April 2024 (15 Minuten gemäss Berufung S. 15 Rz. 37), 10. Mai 2024 (15 Minuten gemäss Berufung S. 15 Rz. 37), 14. Mai 2024, 26. Juni 2024, 1. Juni 2024 (15 Minuten gemäss Berufung S. 16 Rz. 37), 2. Juni 2024, 9. Juli 2024 (3x 10 Minuten gemäss Berufung S. 15 Rz. 37), 17. September 2024 und 28. November 2024 erscheint nicht angemessen. Festzuhalten ist jedoch, dass eine teilweise Kürzung des Aufwands von 15 Minuten vom 3. April 2024 gerechtfertigt scheint, da es hier auch um Terminabsprachen ging (Kürzung um
5.
Minuten). Ebenso ist die Kürzung betreffend den Aufwand vom 13. August 2024 rechtens, handelt es sich doch um die Kenntnisnahme einer Vorladung und die Orientierung der Klientin darüber.
3.6.8
Im Übrigen setzt sich der Berufungsführer mit den vorinstanzlichen Kürzungen (E. 8.3.3 S. 72 ff.) nicht auseinander. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese Kürzungen Recht verletzen sollen (zu den Begründungsanforderungen der Berufung: BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; je mit Hinweis). Es erübrigen sich daher Ausführungen dazu. Unter dem Titel "Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Parallelverfahren, Rechtsstudium (mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen), anwaltliche Kürzestaufwendungen und soziale Betreuung" erscheinen somit die vorinstanzlichen Kürzungen im Umfang von 180 Minuten (80 + 105 Minuten) als gerechtfertigt.
3.7
Aus dem Dargelegten ergibt bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil 8.3.1 S. 71), ausgehend von den am 6. Dezember 2024 eingereichten Kostennoten (UA act. 412 ff.), eine an den amtlichen Verteidiger (Berufungsführer) zu bezahlende Entschädigung von Fr. 33'067.00 als angemessen (Kostennote […]: 7'595 Minuten [geltend gemachter Aufwand] – 1'140 Minuten [Kürzung betr. Reisezeit, E. 3.2 hiervor] – 378 Minuten [Kürzung betr. Plädoyer, E. 3.4 hiervor] – 2'475 Minuten [ausserord. Aufwand, E. 3.5 hiervor] – 100 Minuten [Kürzung betr. Kurzaufwände, E. 3.6 hiervor] = 3'497 Minuten / 60 x Fr. 220.00 [Stundenansatz, vorinstanzliches Urteil 8.3.1 S. 71] + Fr. 830.00 [Auslagen, vorinstanzliches Urteil 8.3.8 S. 75] + 8.1 % [MwSt.] = Fr. 14'758.15; Kostennote […]: 6'840 Minuten [geltend gemachter Aufwand] – 340 Minuten [Kürzung betr. Reisezeit, E. 3.2 hiervor] – 360 Minuten [Kürzung betr. Aktenstudium, E. 3.3 hiervor] – 1'790 Minuten [ausserord. Aufwand, E. 3.5 hiervor] – 80 Minuten [Kürzung betr. Kurzaufwände, E. 3.6 hiervor] = 4'270 Minuten / 60 x Fr. 220.00 [Stundenansatz, vorinstanzliches Urteil 8.3.1 S. 71] + Fr. 1'333.00 [Auslagen, vorinstanzliches Urteil 8.3.8 S. 75] + 7.7 % [MwSt. bis 31.12.2023, auf 3'580 Minuten und Auslagen von Fr. 1'118.00; MwSt. Fr. 1'096.85] bzw. 8.1 % [MwSt. bis 31.12.2023, auf 690 Minuten und Auslagen von Fr. 215.00; MwSt. Fr. 222.35] = Fr. 18'308.85).
4.
4.1
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).
Die Vorinstanz hat dem Berufungsführer eine Entschädigung von Fr. 29'114.00 zugesprochen, gefordert hat er eine solche von Fr. 41'800.00 und zuzusprechen ist ihm eine solche von Fr. 33'086.85. Der Berufungsführer unterliegt somit teilweise und es rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang ihm 2/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
4.2
Der amtlichen Verteidigung, die um ihr Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens sowohl im kantonalen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4).
Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 8. Juni 2025 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden bzw. von Fr. 3'126.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) erscheint diesbezüglich angemessen. Ausgangsgemäss sind 1/3 dieses geltend gemachten Aufwands, d.h. Fr. 1'042.10, aus der Obergerichtskasse zu bezahlen.
5.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Auch das Honorar der amtlichen Verteidigung gehört zu den Verfahrenskosten, über welche im Sachurteil zu befinden ist (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 81 StPO).
6.
Das erstinstanzliche Urteil wird dem Amt für Justizvollzug zugestellt, nachdem das die Vorinstanz nicht getan hat.
Das Obergericht beschliesst:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Entscheid
1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.4) freigesprochen.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die folgenden Straftatbestände zufolge Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB schuldlos begangen hat: - mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 1.1 und 1.2) - mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 2.1 und 2.2) - mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6) - mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB; (Anklageziffern 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; (Anklageziffer 5) - mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB; (Anklageziffer 6) - mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB; i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; (Anklageziffern 7.1, 7.2, 7.3 und 7.4) - mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB; (Anklageziffern 8.1, 8.2 und 8.3) - mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG) gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. h PBG. (Anklageziffern 9.1 und 9.2)
3. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird für die Beschuldigte einstweilen für
39 Monate eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Die von der Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt
436 Tagen (2. Oktober 2023 bis 10. Dezember 2024) werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die vorgenannte stationäre Massnahme angerechnet.
5. [in Rechtskraft erwachsen] Die mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 10. November 2017 angeordnete ambulante Massnahme wird gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB aufgehoben.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Gegenstände (1 Rüstmesser "Victorinox", 1 Sackmesser, 1 Nagelschere, 1 Drogenbesteck [BM-Pfeife, Löffel, 2 Feuerzeuge, halbe Schere]) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten.
7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Anklagegebühr von Fr. 2'700.00 trägt der Staat.
8.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: […] e) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 33'086.85 […] _
Total Fr. 61'873.60
Sämtliche Verfahrenskosten gehen gestützt auf Art. 419 StPO zulasten der Staatskasse.
9.
Die Gerichtskasse Brugg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt A._____, die richterlich auf Fr. 33'086.85 (inkl. MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten.
10. [in Rechtskraft erwachsen] 10.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Strafklägerin 3 mit Eingabe vom 22. April 2024 darauf verzichtet hat, Zivilansprüche gegen die Beschuldigte geltend zu machen.
10.2. Die Schadenersatzansprüche der Zivilklägerin, B._____, werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
10.3. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 1, C._____, werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
10.4. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 2, D._____ GmbH, werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
10.5. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin 3, E._____, werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
10.6. Die Genugtuungsforderung der Zivil- und Strafklägerin 4, F._____, von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. August 2023 wird abgewiesen.
10.7. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 5, G._____ AG, von Fr. 2'032.00 wird abgewiesen.
10.8. Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin 6, Stadt Q._____, von Fr. 1'129.60 wird abgewiesen.
10.9. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 4, Frau Rechtsanwältin H._____, die richterlich auf Fr. 5'197.05 (inkl. MwSt. von Fr. 385.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten.
Auf eine Rückforderung der der unentgeltlichen Vertreterin ausgerichteten Entschädigung wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO verzichtet.
11.
11.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, d.h. insgesamt Fr. 2'566.00, werden zu 2/3 dem Berufungsführer auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
11.2. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, Rechtsanwalt A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'042.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Plüss Eichenberger