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Entscheid

SST.2025.126

SST.2025.126 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-12-01

1. Dezember 2025Deutsch54 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.126 (ST.2024.59; STA.2019.1482) Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstras...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.126 (ST.2024.59; STA.2019.1482)

Urteil vom 1. Dezember 2025

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Privatklägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brändli, […]

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1973, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […]

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 12. Mai 2023 wegen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit von 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 5'100.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten:

Am 10.10.2014 wurde B._____ von seiner damaligen Arbeitgeberin, der A._____, schriftlich verwarnt, als Angestellter der A._____ AG (Engineering Manager) künftig an die D._____ GmbH Aufträge zu erteilen, für welche er gleichzeitig als Geschäftsführer und Gesellschafter tätig war. Rund fünf Jahre später machte sich B._____ auf folgende Art und Weise strafbar: Im Zeitraum vom 29.08.2019 bis 18.03.2021 beschaffte B._____ als Geschäftsführer und Gesellschafter der D._____ GmbH von der E._____ AG mehrfach Waren im Wert von rund CHF 34‘000.00. Anschliessend verkaufte er die Ware an die A._____ AG, für welche er nach wie vor als Engineering Manager angestellt war, zu überhöhten Preisen von rund CHF 77‘000.00. Aufgrund der Abmahnung der A._____ vom 10.10.2014 erstellte und verwendete B._____ fingierte Rechnungen der vermeintlichen F._____ (Scheinfirma), lautend auf G._____, um auf diese Weise die A._____ AG im Glauben zu lassen und zu täuschen, diese beziehe Waren von der F._____ und nicht (mehr) von der D._____ GmbH. Auf diese Weise täuschte B._____ arglistig seine damaligen Vorgesetzten, welche dessen Aufträge vorab visierten und damit die schädigenden Vermögensdispositionen vermeintlich genehmigt haben. Der zum Nachteil der A._____ AG entstandene Vermögensschaden besteht aus der Differenz des Warenpreises, wenn diese direkt von der wahrhaftigen Herstellerin, der E._____ AG, bezogen worden wäre und dem Preis, welcher durch die Scheinfirma F._____ in Rechnung gestellt wurden. Die Differenz in Höhe von rund CHF 43‘000.00 liess sich B._____ von der Scheinfirma F._____ auf das Konto der D._____ GmbH überweisen, in der Absicht die D._____ GmbH und sich unrechtmässig zu bereichern. B._____ missbrauchte seine Stellung als Engineering Manager bei der A._____ AG und handelte in der Absicht, damit seinen Lebensunterhalt (mit-) zu finanzieren, mithin handelte er gewerbsmässig. Deliktsbetrag: CHF 43‘121.60.

1.2. Der Beschuldigte erhob am 31. Mai 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl.

1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 8. Mai 2024 als Anklage an das Bezirksgericht Zofingen.

2.

2.1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Beschuldigten unter Kostenfolgen wegen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Missbrauch der Vertretungsermächtigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit G._____ zur Bezahlung von Fr. 39'645.25 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 2021 sowie von Fr. 13'413.00 (Anwaltskosten) an die Privatklägerin.

2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 23. Dezember 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 22. April 2025 zugestellt.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte unter Kosten -und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), dass er von Schuld und Strafe freizusprechen sei.

3.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich der Bemessung der Strafe. Sie verlangt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 5'100.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Begründung der Anschlussberufung einzureichen.

3.4. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde die E._____ AG aufgefordert, Rechnungen des Jahres 2018 an die Privatklägerin und eine Liste der empfohlenen Verkaufspreise des Jahres 2018 einzureichen.

3.5. Am 25. Juni 2025 reichte die E._____ AG verschiedene Unterlagen ein, welche den Parteien mit Verfügung vom 1. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

3.6. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2025 innert zweimal erstreckter Frist vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Begründung der Anschlussberufung einzureichen. Er behielt sich vor, eine solche unaufgefordert nachzureichen oder Ausführungen an der Hauptverhandlung vorzubringen.

3.7. Am 1. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten G._____ statt.

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung erhoben. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Die Vorinstanz fasste zunächst die Aussagen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten, der Zeugen H._____ und I._____ und der Auskunftsperson J._____ zusammen und zeigte anhand der Kontoauszüge die Geldflüsse auf. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend stellte sie in Würdigung dessen den Sachverhalt fest (vorinstanzliches Urteil E. 2). In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz in Subsumtion des festgestellten Sachverhalts zum Schluss, der Beschuldigte habe sich des gewerbsmässigen Betrugs (vorinstanzliches Urteil E. 3) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vorinstanzliches Urteil E. 4) schuldig gemacht.

Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Er bestreitet eine Täuschung und einen Schaden seitens der Privatklägerin.

3.

3.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei

einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV

76.

E. 5.1).

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5 ff.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).

Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.4). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV

255.

E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3.a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV

169.

E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).

Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.5). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2.c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1).

3.2

Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.4; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3

Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB geht der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB vor. Erfüllt der Täter den Betrugstatbestand, weil er die Vermögensschädigung durch eine arglistige Täuschung herbeiführte, ist unerheblich, dass er auch Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB war (vgl. BGE 111 IV 60 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.2).

3.4

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

4.

4.1

Ausgewiesen ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als Engineering Manager (Facility-Management) bei der Privatklägerin angestellt und bei ihr insbesondere auch für das Vorhangsystem von der E._____ AG verantwortlich war (UA [Untersuchungsakten] act. 158 Ziff. 14 f., vgl. auch UA act. 159 Ziff. 39). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte mit Blick auf seinen Aufgabenbereich bei der Privatklägerin im Tatzeitraum verschiedene Bestellungen betreffend dieses Vorhangsystem bei der F._____ veranlasst hat (vgl. GA [Gerichtsakten] act. 99).

Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschuldigte im Tatzeitraum zudem Geschäftsführer und Gesellschafter der D._____ GmbH (UA act. 5). Die Privatklägerin wies den Beschuldigten bereits am 10. Oktober 2014 schriftlich darauf hin, die D._____ GmbH dürfe bis auf Weiteres nicht als Lieferant berücksichtigt werden (UA act. 126, 158 Ziff. 25).

Unbestritten ist schliesslich auch, dass die D._____ GmbH im Tatzeitraum Ersatzteile für das Vorhangsystem der E._____ AG bestellte und diese Waren anschliessend via die F._____ an die Privatklägerin verkauft wurden (vgl. GA act. 99, 111). Die F._____ lief über die Mitbeschuldigte G._____ (Bankkonti, Adresse; [eigenes Verfahren SST.2025.124]). Die Mitbeschuldigte war zudem gleichzeitig Arbeitnehmerin bei der D._____ GmbH (vgl. IK-Auszug, UA act. 26, 48, 206 Ziff. 60 f.) und im Tatzeitraum auch die Lebenspartnerin von J._____ (UA act. 222 f. Ziff. 4-6; GA act. 82). Dieser war im Tatzeitraum ebenfalls für die D._____ GmbH tätig (UA act. 224 Ziff. 13). Gemäss den Angaben von J._____ habe er primär Umsatz und Kundenbetreuung machen müssen. Er habe geschaut, dass die Rechnungen stimmen und der Einkauf laufe. Er habe eine Generalvollmacht gehabt (UA act. 224).

4.2

Betreffend den Ablauf der Käufe lässt sich den Akten konkret Folgendes entnehmen:

4.2.1

Die F._____ stellte der Privatklägerin am 29. August 2019 4 Vorhangmotoren (6060-15.5-CPS-W, Vorhangmotoreneinheit 6200 CPS 1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 1'004.50 je Stück (zuzüglich Porto Fr. 12.50, abzüglich Skonto von 4 % bei Bezahlung innert 4 Tagen), total Fr. 4'035.00 in Rechnung (UA act. 84). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Mitbeschuldigten am 4. September 2019 Fr. 3'873.60 (= Fr. 4'035.00 - 4 % Skonto, UA act. 290). Die Mitbeschuldigte hob am 6. September 2019 Fr. 4'000.00 von ihrem PostFinance-Konto ab und meinte bei ihrer Einvernahme vom 23. August 2023 dazu, dass sie alsdann bei der D._____ GmbH vielleicht bar bezahlt habe (UA act. 206 Ziff. 57 f.). Zu Beginn habe sie Fr. 100.00 für die Bestellung erhalten (UA act. 204 Ziff. 40; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). J._____ bestätigte bei seiner Befragung am 15. September 2023, dass die Mitbeschuldigte Fr. 100.00 je "Transaktion" erhielt (UA act. 230 Ziff. 99 ff.).

Laut Rechnung der E._____ AG vom 15. September 2019 (Lieferung 16. August 2019) hat die D._____ GmbH solche Motoren (vgl. UA act. 237) und anderes (vgl. E. 4.2.3 nachfolgend) zu einem Stückpreis von Fr. 956.42, was der Verkaufspreisempfehlung (ohne MwSt.) der E._____ AG entspricht (UA act. 237), zuzüglich Porto [anteilsmässig] Fr. 12.50 gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 50 % erhielt und bei Bezahlung innert 10 Tagen 2 % Skonto (UA act. 253). Am 24. Februar 2020 wurde diese Rechnung durch die D._____ GmbH beglichen (Fr. 4'169.27; UA act. 322).

4.2.2

Die F._____ stellte der Privatklägerin am 10. September 2019 Rechnung für eine Jalousie und einen Elektromotor für Jalousien über insgesamt Fr. 2'470.00 (abzüglich Skonto von 4 % bei Bezahlung innert 4 Tagen; UA act. 83). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Mitbeschuldigten am 13. September 2019 Fr. 2'371.20 (Fr. 2'470.00 - 4 % Skonto, UA act. 290). Am 17. September 2019 überwies die Mitbeschuldigte Fr. 2'271.20 auf ein anderes in ihrer Berechtigung stehendes Konto (UA act. 290) und von jenem Konto überwies sie am 18. September 2019 Fr. 2'271.20 an die D._____ GmbH (UA act. 283, 303).

4.2.3

Die F._____ stellte der Privatklägerin am 20. September 2019 2 Tandemvorhangmotoreinheiten (6065T-1.5-W, 6500/6700 Tandem, 2x1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 2'057.25 je Stück (zuzüglich Verpackung Fr. 4.50 und Porto Fr. 12.50, abzüglich Skonto von 4 % bei Bezahlung innert 4 Tagen), total Fr. 4'131.50 in Rechnung (UA act. 82). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Mitbeschuldigten am 24. September 2019 Fr. 3'966.25 (Fr. 4'131.50 - 4 % Skonto, UA act. 283). Am 26. September 2019 überwies die Mitbeschuldigte Fr. 3'866.25 auf das Konto der D._____ GmbH (UA act. 283, 303).

Den sich in den Akten befindenden Rechnungen der E._____ AG lässt sich eine Lieferung dieser Motoren an die D._____ GmbH nicht entnehmen (vgl. UA act. 252, 253, 255, 256, 257, 260, 477). Es gibt jedoch eine Rechnung der E._____ AG vom 15. September 2019 (Lieferung 16. August 2019) an die D._____ GmbH für 2 Tandemmotoren (6060T-1.5-W, Motoreneinheit 6200 Tandem 2x1.5BNm Weiss 1 Satz) (und anderes, vgl. E. 4.2.1 hiervor)

zu einem Stückpreis von Fr. 1'958.35 (zuzüglich Porto [anteilsmässig] Fr. 12.50), die mit Blick auf den Liefertermin der E._____ AG zum Rechnungsdatum der F._____ passt. Auf diese Motoren zu einem Preis von Fr. 1'958.35 gewährte die E._____ AG der D._____ GmbH einen Rabatt von 50 % und bei Bezahlung innert 10 Tagen 2 % Skonto (UA act. 253). Am 24. Februar 2020 wurde diese Rechnung durch die D._____ GmbH beglichen (UA act. 322; vgl. E. 4.2.1 hiervor).

Die E._____ AG empfiehlt (unverbindlich), beide obgenannten Tandemmotore für Fr. 1'958.35 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 237).

4.2.4

Die F._____ stellte der Privatklägerin am 6. Juli 2020 5 Vorhangmotoren (6060-1.5-CPS-W, Vorhangmotoreneinheit 6200 CPS 1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 1'115.25 je Stück (zuzüglich Verpackung Fr. 6.50 und Porto Fr. 12.50, abzüglich Skonto von 4 % bei Bezahlung innert 4 Tagen), total Fr. 5'595.25 in Rechnung (UA act. 81). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Mitbeschuldigten am 10. Juli 2020 Fr. 5'371.45 (Fr. 5'595.25 - 4 % Skonto, UA act. 284). Am 14. Juli 2020 überwies die Mitbeschuldigte Fr. 2'121.45 an die D._____ GmbH (UA act. 284).

Laut Rechnung der E._____ AG vom 23. Juni 2020 hat die D._____ GmbH solche Motoren zu einem Stückpreis von Fr. 956.42 gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 45 % erhielt und bei Bezahlung innert 10 Tagen

2.

% Skonto (UA act. 255). Die D._____ GmbH zahlte diese Rechnung am 9. September 2020 (Fr. 2'832.65; UA act. 333).

Die E._____ AG empfiehlt (unverbindlich), diese Motoren für Fr. 956.42 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 237).

4.2.5

Die F._____ stellte der Privatklägerin am 10. Dezember 2020 25 Vorhangmotoren (6060-1.5-CPS-W, Vorhangmotoreneinheit 6200 CPS 1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 1'004.50 je Stück und 5 Tandemmotore (6065T-1.5-W, Tandemmotoreinheit 6500/6700, 2x1.5Nm weiss) zu einem Stückpreis von Fr. 2'057.25 (zuzüglich Verpackung Fr. 25.75 und Porto Fr. 35.20, abzüglich Skonto von 3 % bei Bezahlung innert 4 Tagen), total Fr. 34'218.60 in Rechnung (UA act. 80). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Mitbeschuldigten am 4. Dezember 2020 Fr. 16'490.90 (Vor-auszahlung) und am 14. Dezember 2020 Fr. 17'195.85 (Fr. 17'727.70 – 3 % Skonto, UA act. 287), total Fr. 33'686.75. Am 4. Dezember 2020 überwies die Mitbeschuldigte an die E._____ AG Fr. 17'967.18 und am 15. Dezember 2020 an die D._____ GmbH Fr. 16'895.85 (UA act. 287).

Laut Rechnung der E._____ AG vom 30. November 2020 hat die D._____ GmbH die Vorhangmotoren zu einem Stückpreis von Fr. 956.42 und die Tandemmotoren (6060T-1.5-W und nicht wie von der F._____ in Rechnung gestellt 6065T-1.5-W) zu einem Stückpreis von Fr. 1'958.35 gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 45 % und einen Sonderrabatt (inkl. Vorkasse/Skonto) von 10 % erhielt (UA act. 256). Wie bereits erwähnt, wurde diese Rechnung via das Konto der Mitbeschuldigten am 4. Dezember 2020 bezahlt (Fr. 17'967.18; UA act. 287).

Die E._____ AG empfiehlt (unverbindlich), Vorhangmotore zu Fr. 956.42 (ohne MwSt.) und die Tandemmotore (Typ 6060T-1.5-W) zu Fr. 1'958.35 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 237).

4.2.6

Die F._____ stellte der Privatklägerin am 23. Dezember 2020 weitere

25.

Vorhangmotoren (6060-1.5-CPS-W, Vorhangmotoreneinheit 6200 CPS 1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 1'004.50 je Stück (zuzüglich Verpackung Fr. 25.00 und Porto Fr. 32.50), total Fr. 25'170.00 (abzüglich Skonto von 7 % bei Bezahlung der Hälfte des Kaufpreises innert 3 Tagen) in Rechnung (UA act. 79; vgl. auch Rechnung der F._____ vom 20. Januar 2021, UA act. 79). Am 24. Dezember 2020 überwies die Privatklägerin an die Mitbeschuldigte Fr. 11'704.05 und am 26. Januar 2021 Fr. 12'207.50 (UA act. 287 f.). Die Mitbeschuldigte überwies an die D._____ GmbH am 24. Dezember 2020 Fr. 11'604.05 und am 26. Januar 2021 Fr. 12'102.50 (vgl. UA act. 287, 384, 386).

Laut Rechnung der E._____ AG vom 23. Dezember 2020 hat die D._____ GmbH die Vorhangmotoren zu einem Stückpreis von Fr. 956.42 gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 45 % und einen Sonderrabatt (inkl. Vorkasse/Skonto) von 10 % erhielt (UA act. 257). Diese Rechnung bezahlte die D._____ GmbH am 11. Januar 2021 (Fr. 12'747.05; UA act. 385).

Die E._____ AG empfiehlt (unverbindlich), Vorhangmotore zu Fr. 956.42 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 237).

4.2.7

Die F._____ stellte der Privatklägerin am 18. März 2021 ein Transportband (GO-6220, 300m) zu einem Preis von Fr. 8'223.75 (Fr. 27.41 pro Meter; zuzüglich Verpackung und Porto Fr. 25.00), total Fr. 8'248.75 (abzüglich Skonto von 3 % bei Bezahlung innert 4 Tagen) in Rechnung (UA act. 77). Am 22. März 2021 überwies die Privatklägerin an die Mitbeschuldigte Fr. 8'001.30 (UA act. 289). Die Mitbeschuldigte überwies am 23. März 2021 Fr. 7'900.00 an die D._____ GmbH (UA act. 289; 389).

Laut Rechnung der E._____ AG vom 9. März 2021 hat die D._____ GmbH dieses Transportband für Fr. 3'999.48 zuzüglich Fr. 25.00 Postgebühren gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 50 % und bei Bezahlung innert 10 Tagen 2 % Skonto erhielt (UA act. 477). Am 23. März 2021 bezahlte die D._____ GmbH diese Rechnung (Fr. 2'137.02 = Fr. 2'180.64 –

2.

% Skonto).

Die E._____ AG empfiehlt (unverbindlich), solche Transportbänder (Rolle mit 300 Meter) zu einem Preis von 13.34 pro Meter, d.h. Fr. 3'999.48 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 252). Die Privatklägerin hat somit das Transportband von der F._____ für einen Preis gekauft, der deutlich über der Preisempfehlung der E._____ AG liegt.

4.2.8

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin Fr. 81'182.10 an die F._____ bezahlte. Die Mitbeschuldigte leitete an die D._____ GmbH per Banküberweisung Fr. 56'761.30 weiter. Ebenso ist – auch mit Blick auf spätere Transaktionen (E. 4.2.3 und E. 4.2.6) – glaubhaft, dass die Mitbeschuldigte hinsichtlich der ersten Transaktion (E. 4.2.1) Fr. 100.00 behielt und den Rest in bar an die D._____ GmbH weitergab. Die D._____ GmbH zahlte Fr. 21'885.99 (E. 4.2.1, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.6, 4.2.7) und die Mitbeschuldigte Fr. 17'967.18 (E. 4.2.5) an die E._____ AG. Wer die der Privatklägerin am 10. September 2019 in Rechnung gestellten Waren beim Lieferanten einkaufte und zu welchen Konditionen ist aufgrund von fehlenden Belegen nicht ausgewiesen (E. 4.2.2).

4.3

4.3.1. Zum Konstrukt – Einkauf über D._____ GmbH und Verkauf an die Privatklägerin über die F._____ – gaben die Beteiligten Folgendes an:

4.3.1.1

Bei der Einvernahme vom 25. Januar 2022 verweigerte der Beschuldigte Aussagen (UA act. 106 ff.).

Der Beschuldigte sagte bei der Einvernahme vom 23. August 2023 aus, er habe sich den Personalwechsel H._____/K._____ [bei der Privatklägerin] zwischen 2019 und Ende 2020 nicht zu Nutze gemacht (UA act. 160 Ziff. 41). Weiter gab er an, er habe von [Herrn] J._____ gewusst, dass G._____ bzw. die F._____ neu mit den Vorhangsystemen handle. Dieser habe, um ihn zu informieren, gesagt, dass er das an die F._____ abgegeben habe. Dieser habe dazu nichts weiter gesagt. Er (der Beschuldigte) habe nicht nachgefragt (UA act. 160 f. Ziff. 49-52, 60). Auf den Vorhalt, bei der F._____ handle es sich um eine Scheinfirma, die zu überteuerten Preisen an die Privatklägerin verkauft habe, meinte der Beschuldigte, er (der Beschuldigte) habe nichts verkauft. Die D._____ habe verkauft und es sei nicht überteuert gewesen, sondern der Katalogpreis (UA act. 161 Ziff. 55).

Bei der Einvernahme im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 sagte der Beschuldigte, der Wechsel zur F._____ sei erfolgt, weil sie mit dem Vorgänger nicht mehr zufrieden gewesen seien. Er sei durch Herrn J._____ auf die F._____ gekommen. Wie genau, könne er nicht mehr sagen. Er habe die Mitbeschuldigte nicht direkt gekannt. Er habe sie erst 2021 durch die D._____ kennengelernt, als er 2021 ins Geschäft gekommen sei. Zum Ablauf und zur Übertragung des Geschäfts [mit den Vorhangsystemen] an die F._____ könne er nicht viel sagen. J._____ sei zuständig gewesen. Er als Inhaber [der D._____ GmbH] habe nicht über alles Bescheid gewusst. J._____ habe eine Vollmacht gehabt. Die Doppelrolle der Mitbeschuldigten [bei der D._____ GmbH und F._____] fände er nicht problematisch. Es sei so [über die F._____] gemacht worden vom Geschäftsaufbau her. Die Mitbeschuldigte oder F._____ sei durch die D._____ (J._____) supportet worden. Hinsichtlich des Einkaufs der Motoren durch die F._____ bei E._____ glaube er, dass dies alles über Herrn J._____ gelaufen sei. Zur Befähigung der Mitbeschuldigten, das Geschäft [mit dem Vorhangsystem] zu führen, könne er nichts sagen (GA act. 85 ff.).

Vor Obergericht verweigerte er Aussagen zur Sache und verwies auf seine letzten protokollierten Aussagen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.).

4.3.1.2

Bei der Einvernahme vom 19. Januar 2022 verweigerte die Mitbeschuldigte die Aussagen (UA act. 106 ff.).

Die Mitbeschuldigte sagte bei der Einvernahme vom 23. August 2023 aus, bei der F._____ handle es sich nicht um eine fiktive Firma. Die Idee dazu habe schon länger bestanden. Ursprünglich sei etwas mit Hunden die Idee gewesen. Sie habe den Bereich der Vorhangsysteme nicht gekannt, das sei eine Möglichkeit gewesen, die sich ergeben habe. Die D._____ GmbH habe gefragt, ob sie das übernehmen möchte (UA act. 202 f. Ziff. 9-15). Die Hintergründe dafür kenne sie nicht (UA act. 203 Ziff. 27, UA act. 205 Ziff. 47). Die D._____, J._____, habe sie bei der Übernahme unterstützt und sie eingearbeitet. Er habe ihr im BusPro-System geholfen, damit sie dort selber die Buchhaltung und Rechnungen habe machen können (UA act. 203 Ziff. 17-20). Zu Beginn sei die Unterstützung 10 von 10 gewesen, dann immer wie weniger (UA act. 205 Ziff. 48). Sie habe die Waren bei D._____ bestellt und daher dort bezahlt. Sie verneint, dass ihr die Waren von der D._____ einfach übergeben worden seien (UA act. 205 f. Ziff. 53-55). Auf die Frage, wie das Vorhangsystem funktioniere, antwortete die Mitbeschuldigte, sie habe die Motoren einkaufen müssen. Das Hotel habe diese dann einbauen und [die Vorhänge] automatisch auf- und zumachen können. Sie wisse nicht, was man bei diesen Motoren beachten müsse. Sie habe keinen Kontakt mit E._____ gehabt. Das wäre später erfolgt, aber dann habe E._____ [das Geschäft] an I._____ verkauft (UA act. 204 Ziff. 36 f.). Zu ihrem Verdienst [im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorhangsysteme] sagte die Mitbeschuldigte, zu Beginn habe sie Fr. 100.00 für die Bestellung erhalten. Sobald sie alles selber übernommen hätte, hätte sie dann die Differenz vom Einstandspreis zum Verkaufspreis erhalten (UA act. 204 Ziff. 40). Sie vertreibe das [Vorhang-]System seit 2021 nicht mehr. I._____ habe dies übernommen und es sei für sie nicht mehr attraktiv gewesen (UA act. 204 Ziff. 32 f.).

Bei der Einvernahme im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 sagte die Mitbeschuldigte aus, sie habe den Beschuldigten nach ihrer Anstellung bei der D._____ 2017 bis 2021 nicht getroffen. Sie habe schon gewusst, dass er der Inhaber [der D._____] sei, aber sie habe nichts gross mit ihm zu tun gehabt. Ursprünglich sei die Idee gewesen, über die F._____ etwas mit Hunden zu machen. Sie habe einfach noch etwas nebendran machen wollen. Die D._____ habe sie 2019 gefragt, ob sie Interesse habe, das mit den Vorhangmotoren zu übernehmen. Sie (D._____, J._____) hätten ihr am Anfang noch geholfen, weil sie sich nicht ausgekannt habe mit den Vorhangmotoren. Das Ziel sei gewesen, dass sie es nach und nach übernehme: Einkauf und Verkauf als Zwischenhändler. Sie habe nie bei E._____ direkt bestellt. Die Aufträge vom A._____ seien über Herrn J._____, die D._____ gelaufen, weil er den Kontakt gehabt habe. Auf die Frage, mit wem sie (die Mitbeschuldigte) Kontakt gehabt habe, sagte sie aus, bei E._____ sei es I._____ gewesen. Vom A._____ wisse sie es nicht mehr. Zuerst habe der Beschuldigte noch dort gearbeitet. Sie wisse nicht, über wen sie hätte gehen müssen. Zum Verdienst meinte die Mitbeschuldigte, als Übergangsregelung seien Fr. 100.00 pro Auftrag vereinbart gewesen. Auf Nachfrage führte sie weiter aus, sie kenne die Marge [betreffend das Vorhangsystem] nicht. Sie hätten eine Liste mit den empfohlenen Verkaufspreisen von E._____ gehabt. Das sei ihre Vorlage gewesen. Die Mitbeschuldigte bestreitet, dass es sich bei der F._____ um eine Scheinfirma handelte. Es sei ihr Geschäft gewesen. Sie habe die Rechnungen an die Privatklägerin über das BusPro-System, das sei ein Buchhaltungsprogramm, geschrieben. Sie habe von der D._____ ihre Buchhaltung auf diesem System separat eröffnen können. Die Lizenz [für das Buchhaltungsprogramm BusPro] habe die D._____ gehabt. Auf die Frage, wo sie die Rechnungen geschrieben habe, antwortete sie, sie habe auf das System der D._____ vom Geschäft oder zuhause zugreifen können. Sie habe diese bei D._____ geschrieben (GA act. 77 ff.).

Vor Obergericht sagte sie aus, sie habe nichts davon gewusst, dass B._____ in seiner Funktion beim A._____ keine Verträge mit der D._____ GmbH abschliessen durfte. Sie habe erst später davon erfahren (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Beim Motorengeschäft habe es sich

um ein Nischengeschäft gehandelt und für sie sei es eine gute Möglichkeit gewesen, selbständig zu werden, wobei sie auf jeden Fall gehofft habe, Gewinn zu machen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Zunächst sei klar gewesen, dass sie bei den verschiedenen Verkäufen mit Unterstützung Fr. 100.00 Gewinn mache. Sie habe aber keine klare Vorstellung davon gehabt, ab wann sie das Ganze selbständig übernehmen werde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 Mitte). Sie habe immer Kontakt mit J._____ gehabt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Sie habe sich technisch nichts angeeignet, weil die A._____ bereits eingespielt gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Wenn es technische Probleme gegeben hätte, hätte sie sich Wissen holen müssen bzw. hätte sie fachlich bei B._____, J._____ oder bei E._____ nachgefragt. Allenfalls hätte sie auch geschaut, ob sie eine schnelle Ausbildung machen könnte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Die Buchhaltung der F._____ habe sie über das Programm der D._____ GmbH gemacht, wobei sei teilweise zuhause oder in der D._____ GmbH gearbeitet habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Sie habe kein wirtschaftliches Risiko getragen, da sie erst auf Bestellung den Motor bestellt und geliefert habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.).

4.3.1.3

Am 15. September 2022 wurde J._____ als Auskunftsperson befragt. Er sagte zur Entstehung der Zusammenarbeit zwischen der D._____ GmbH und der Privatklägerin, dass der Beschuldigte gefragt habe, ob sie die Motoren einkaufen könnten und zu welchem Preis. Sie hätten diese günstiger beschaffen können und seien dann in "d Kränz" gekommen. Der Beschuldigte habe ihn ganz klar in seiner Funktion bei der Privatklägerin (und nicht als Inhaber der D._____) gefragt (UA act. 227 f. Ziff. 60-63). Die Motorengeschichte hätten sie [D._____ GmbH] nicht lange behalten wollen. Es sei kein interessanter Geschäftszweig. Die Mitbeschuldigte habe ein zweites [Stand-]Bein gesucht. Sie hätten gesagt, mach du das. Ihnen sei es vor allem darum gegangen, dass die Privatklägerin einen guten Partner gehabt habe, bei welchem sie gewusst hätten, dass es funktioniere. Die Mitbeschuldigte habe keine Ausbildung. Als verlässlichen Nachfolger im Bereich Vorhangmotoren/-systeme habe sie sich präsentiert, da sie hervorragende Arbeitszeugnisse gehabt habe und sie sie hervorragend in die Geschichte eingeführt hätten (UA act. 228 Ziff. 65 f.). Seit wann es die F._____ gebe und was ihr Kerngeschäft sei, wusste J._____ nicht. Es handle sich nicht um eine Scheinfirma. Auf die Frage, wer entschieden habe, den Auftrag mit dem A._____ betreffend das E._____ Vorhangsystem an die F._____ weiterzugeben, meinte J._____, dass er das gewesen sei. Was der Beschuldigte dazu gesagt habe: Solange es für die Privatklägerin keine Probleme gebe, alles gut. Sie hätten davon gewusst, dass der Beschuldigte 2014 abgemahnt worden sei (UA act. 229 f. Ziff. 82-91). Sie htten die Waren eingekauft und an die Mitbeschuldigte verkauft und diese habe weiterverkauft (UA act. 230 Ziff. 99). Er habe schauen müssen, dass die Privatklägerin nach wie vor zufrieden sei. Sie hätten niemanden gefunden und eine interne Lösung gesucht und gefunden (UA act. 231 Ziff. 103). Er habe die Mitbeschuldigte eingeführt und unterstützt, indem er ihr das ganze Rechnungswesen gezeigt habe. Wie man es erfasse, wie man es kalkuliere. Am Schluss mache man sie mit dem Lieferanten bekannt, wozu es nicht mehr gekommen sei (UA act. 231 Ziff. 106). Die Rechnungen habe die Mitbeschuldigte selbst herausgelassen. Es sei so, dass diese Rechnungen mit der gleichen Software wie bei der D._____ GmbH erstellt worden seien (UA act. 232 Ziff. 112-114). Auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe, meinte J._____, der Beschuldigte sei in einem Dilemma gewesen, dass er günstig habe einkaufen müssen und dies nicht mehr über die D._____ GmbH habe machen dürfen. Sie hätten deshalb eine Lösung finden müssen, damit es für die Privatklägerin nach wie vor stimme. Sein Job sei gewesen, zu schauen, ob es eine Lösung gebe. Wäre es mit der Mitbeschuldigten nicht gegangen, wäre fertig gewesen (UA act. 232 Ziff. 116). Es seien andere Firmen angefragt worden, welche wollte J._____ nicht sagen (UA act. 233 Ziff. 134). Die D._____ GmbH habe das A._____ nicht beliefert, ganz klar nicht (UA act. 232 Ziff. 117).

4.3.2

Der Beschuldigte durfte wegen der Abmahnung der Privatklägerin im Jahr 2014 die D._____ GmbH als Lieferantin nicht berücksichtigen. Das war dem Beschuldigten wie auch J._____ gemäss ihren eigenen Aussagen bekannt. Aus den Ausführungen von J._____ ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte gleichwohl über die D._____ GmbH eine Lösung für die Aufträge der Privatklägerin betreffend das Vorhangsystem suchte. J._____ schilderte, dass der Beschuldigte deshalb in einem Dilemma gewesen sei. Dass diesbezüglich eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und J._____ geführt wurde, ist mit Blick auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden sodann nachvollziehbar. Der Beschuldigte ist Inhaber der D._____ GmbH und J._____ arbeitete für dieses Unternehmen. Dass eine Lösung über die D._____ GmbH oder F._____ aufgrund von objektiven Gründen notwendig gewesen wäre (gemäss dem Beschuldigten war die Privatklägerin mit dem Vorgänger nicht mehr zufrieden), ist als Schutzbehauptung einzustufen. Wie Rechnungen der E._____ AG zu entnehmen ist, lieferte diese im Jahr 2018 direkt an die Privatklägerin (UA act. 252, 258 f., 260), wobei dies mit Blick auf die Aussage von I._____ (vgl. E. 4.4.1.3 nachfolgend) und einer Auskunft von N._____ (UA act. 472) weiterhin möglich gewesen wäre (vgl. auch E. 4.4.2.1 nachfolgend). Die erfolgte Einsetzung der Firma der Mitbeschuldigten stellt eine als Umgehung des Verbots der Privatklägerin dar, wonach die D._____ GmbH keine Aufträge erhalten soll. Der Beschuldigte scheint hier ausgenutzt zu haben, dass er einen neuen direkten Vorgesetzten erhielt. Die Einsetzung der F._____ war aus Sicht des Beschuldigten nötig, da dieser Rechnungen von mehr als Fr. 2'000.00, was auf die Rechnungen der F._____ zutrifft (vgl. E. 4.2 hiervor), von seinem Vorgesetzten (H._____) bei der Privatklägerin visieren lassen musste (GA act. 84).

Die Firma der Mitbeschuldigten wurde somit bloss gegen aussen für die Privatklägerin vorgeschoben. J._____ beschrieb die Einsetzung der F._____ denn auch als "interne Lösung" (UA act. 231 Ziff. 103). Vor den Aufträgen der Privatklägerin hat die Mitbeschuldigte in eigenem Namen (bzw. für die F._____) weder mit dem Vorhangsystem der E._____ AG (oder anderen Vorhangsystemen) gehandelt noch dafür geworben. Sie verfügte ferner weder über das nötige Fachwissen, um Aufträge der Privatklägerin zu bearbeiten, noch über die erforderliche Infrastruktur. Sie verwendete das Buchhaltungssystem der D._____ GmbH an ihrem Arbeitsplatz bei der D._____ GmbH und wurde bei der Auftragserledigung von J._____, einem Mitarbeiter der D._____ GmbH, maximal unterstützt. Sie kannte das Vorhangsystem anfänglich gar nicht und selbst nachdem sie einige Aufträge für die Privatklägerin abgewickelt hatte, konnte sie zur Funktionsweise der Vorhangmotoren der E._____ AG – abgesehen davon, dass damit Vorhänge automatisch auf- und zugemacht werden können – keine Angaben machen (vgl. UA act. 204 Ziff. 36). Die Mitbeschuldigte hatte somit nicht das nötige Fachwissen, um als Zwischenhändlerin betreffend das Vorhangsystem der E._____ AG zu agieren. Auch die Verteilung des Bruttogewinns (Marge) spricht dafür, dass die F._____ nur vorgeschoben wurde, tatsächlich jedoch die D._____ GmbH die Aufträge der Privatklägerin ausführte. So ist ausgewiesen, dass der D._____ GmbH der Bruttogewinn aus dem Geschäft mit der Privatklägerin fast ausschliesslich zufloss (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Es stellt somit eine Schutzbehauptung dar, dass eine Übergabe des Geschäfts mit den Vorhangsystemen an die Mitbeschuldigte bzw. die F._____ – losgelöst von der Abmahnung des Beschuldigten durch die Privatklägerin – erfolgt wäre. Das Geschäft mit den Vorhangsystemen war im Tatzeitpunkt lukrativ, denn anhand der Belege und Aussagen der Beteiligten ist ausgewiesen, dass aus 6 Transaktionen (ohne jene gemäss E. 4.2.2 hiervor) ein Bruttogewinn (Umsatz minus Einkaufskosten) von rund Fr. 40'000.00 erzielt werden konnte und davon (mindestens) Fr. 36'377.71 an die D._____ GmbH floss (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Auch die Faktoren, dass die Mitbeschuldigte (soweit ersichtlich) kein wirtschaftliches Risiko trug und pro Transaktion eine pauschale Entschädigung von Fr. 100.00 (und nicht eine vom Verkaufspreis abhängige Marge) bezog, sprechen für eine Umgehung des Verbots, dass der Beschuldigte bei der D._____ GmbH Waren bezieht. Faktisch agierte die Mitbeschuldigte nicht als Zwischenhändlerin mit eigenen wirtschaftlichen Risiken (wie Lagerhaltung, Preisänderungen, Absatzschwankungen; vgl. hierzu auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f. und S. 19), sondern als Treuhänderin der D._____ GmbH, die ein Honorar für die Fakturierung der verkauften Ware und für Entgegennahme und Weiterleitung des Kaufpreises bezog.

4.4

Zu prüfen ist weiter, ob die Privatklägerin aufgrund der Lieferkette (Einkauf über D._____ GmbH, Verkauf über F._____) einen zu hohen Preis für die Waren der E._____ AG bezahlt hat und damit geschädigt wurde.

4.4.1

Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:

4.4.1.1

Es gibt drei Rechnungen der E._____ AG an die Privatklägerin, welchen sich Folgendes entnehmen lässt: - Gemäss Rechnung vom 16. April 2018 lieferte die E._____ AG an die Privatklägerin Transportband (10mm, Rolle 50m, Artikel 6220) zu Fr. 774.50 (zuzüglich Porto und Administrationskosten Fr. 15.00). Ein Rabatt ist nicht ausgewiesen, jedoch wurde ein Skonto von 2 % bei Zahlung innert 10 Tagen gewährt (UA act. 259). - Laut Rechnung vom 3. Oktober 2018 lieferte die E._____ AG an die Privatklägerin 5 Motoreinheiten 6200 (3. Generation modifi.; Artikel 6260-1030-W) je Stück zu Fr. 695.80, 2 Motoreinheiten 6200 Tandemset (Artikel 6260-1030-W) zu Fr. 1'391.60 je Stück und Transportband (10mm, Rolle 50m) zu Fr. 645.50 (ohne Porto und Administrationskosten). Ein Rabatt ist nicht ausgewiesen, jedoch wurde ein Skonto von

2.

% bei Zahlung innert 10 Tagen gewährt (UA act. 258). - Gemäss Rechnung vom 7. Juli 2020 lieferte die E._____ AG an die Privatklägerin Transportband (10mm, Rolle 50m, Artikel 6220-050) zu Fr. 666.58 abzüglich eines Rabatts von 40 %, mithin zu Fr. 399.948 (zuzüglich Transportkosten Fr. 25.00). Ferner wurde ein Skonto von

2.

% bei Bezahlung innert 10 Tagen gewährt (UA act. 260).

4.4.1.2

H._____, welcher ab 2019 der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten bei der Privatklägerin war (GA act. 72 f.), bestätigte bei seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2024, dass eine direkte Belieferung der Privatklägerin durch die E._____ AG aufgrund des vorhandenen Know-hows möglich gewesen wäre (GA act. 75).

Auch der Beschuldigte räumte ein, dass die Privatklägerin die Voraussetzungen mitbrachte, um von der E._____ AG direkt beliefert zu werden (GA act. 90).

4.4.1.3

I._____, der am 28. November 2023 als Zeuge einvernommen wurde, führte im Tatzeitraum als Zwischenlieferant der E._____ AG ein eigenes Unternehmen (UA act. 244 Ziff. 7 f.). Er legte zu den Preisen der E._____ AG dar, die Fachhändler, welche eine Ausstellung betreiben und Support leisten würden, bekämen auf die Produkte auf den empfohlenen Verkaufspreis einen Rabattsatz zwischen 40-50 %. Je mehr Umsatz der Fachhändler mache, desto höher sei sein Rabattsatz. Unternehmen, die einen eigenen technischen Dienst hätten [und direkt beliefert würden, UA act. 244 Ziff. 10 f.], bezahlten den Bruttobetrag, also den empfohlenen Kaufpreis. Seit er bei der Firma E._____ dran sei, sei das immer so (UA act. 245 Ziff. 12-15). Er gab weiter an, er sei bei der [in Holland ansässigen] E._____ AG seit 3-4 Jahren im Zusammenhang mit der ungeklärten Nachfolge von O._____ am Aushelfen gewesen. Seit 2 Jahren zu 100 % und ab 2024 habe er die E._____ AG in seine Firma integriert. Bis Ende 2023 habe Holland über die Rabatte entschieden (UA act. 248 Ziff. 49 f.). Auf Vorhalt einer Rechnung an die Privatklägerin von der E._____ AG, die einen Rabatt von 40 % ausweist, sagte I._____, er könne das nicht beurteilen. P._____ müsste dazu befragt werden. Er (I._____) könne zur Gewährung von Rabatten auf das Transportband oder auch andere Produkte nichts sagen. Die Fakturierung sei über Holland gelaufen. Ob dies ein Ausreisser gewesen sei, wisse er nicht. Im Normalfall werde nicht mit dem Rabattsatz an Kunden geliefert (UA act. 247 Ziff. 39 f.).

4.4.1.4

Auf schriftliche Anfrage führte P._____ (vgl. UA act. 471) aus, 2018 hätte der technische Dienst der Privatklägerin bei ihnen eine direkte Anfrage gemacht und es sei damals entschieden worden, die Privatklägerin direkt zu beliefern. Nach diesen Lieferungen habe ein Mitarbeiter der Privatklägerin angerufen und mitgeteilt, dass wegen einer Vereinbarung alle Lieferungen immer über Herrn J._____ / D._____ gehen müssten. Deshalb seien die Ersatzteile wieder über die D._____ zur Privatklägerin geliefert worden. Zu den Preisen der Motore und Transportbänder verwies P._____ auf die Umsatzübersicht von 2011 bis 2020, eine Übersicht der an die D._____ und die Privatklägerin gelieferten Waren und die seit 2019 gültigen empfohlenen Verkaufspreise (EPV). Darauf gäben sie abhängig vom Kundentyp und Umsatz Rabatt bis zu 50 %. Das sei auch vom Jahresumsatz abhängig (UA act. 473).

4.4.2

4.4.2.1. Aus den Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass die Privatklägerin die Waren über die E._____ AG direkt hätte beziehen können und dies sicherlich zu den von der E._____ AG empfohlenen Verkaufspreisen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies unterbunden hat. Ferner ist mit Blick auf die drei Rechnungen der E._____ AG an die Privatklägerin davon auszugehen, dass die Privatklägerin jeweils 2 % Skonto bei Bezahlung innert 10 Tagen erhalten hätte (so die Rechnungen der E._____ AG an die Privatklägerin wie auch jene an die D._____ GmbH). Die Privatklägerin hat an die F._____ in zeitlicher Hinsicht stets so bezahlt, dass sie den Skonto erhielt. Sie hat sodann mit Blick auf einen höheren Skonto auch Vorauszahlungen an die F._____ geleistet. Es kann somit in einem ersten Schritt festgestellt werden, dass die Privatklägerin einen zu hohen Preis bezahlte, sofern sie an die F._____ mehr bezahlte als den von der E._____ AG empfohlenen Verkaufspreis (plus MwSt.) abzüglich 2 % Skonto bzw. Sonderrabatte in Folge Vorauszahlung.

Es zeigt sich betreffend die verschiedenen Transaktionen Folgendes: - Die Privatklägerin hätte betreffend die 1. und 3. Transaktion (E. 4.2.1, E. 4.2.3 hiervor) bei einer Direktlieferung der E._____ AG Fr. 8'198.16 (UA act. 253, ohne Rabatt) bezahlt. Effektiv bezahlt hat sie Fr. 8'001.25, mithin keinen über der Kaufpreisempfehlung liegenden Preis. - Hinsichtlich der Transaktion 2 (E. 4.2.2 hiervor) liegt keine Rechnung vor und die Produkte können keinem Artikel der Liste über die Verkaufspreisempfehlungen der E._____ AG zugeordnet werden. - Bezüglich der 4. Transaktion (E. 4.2.4 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung Fr. 5'047.47 (UA act. 255, ohne Rabatt) bezahlt. Effektiv bezahlt hat sie Fr. 5'371.45. Mithin hat sie diese Lieferung überzahlt und eine Schädigung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 323.98 ist ausgewiesen. - Betreffend die 5. Transaktion (E. 4.2.5 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung (ohne [Sonder-]Rabatte) Fr. 35'571.38 bzw. mit Sonderrabatt von 10 % Fr. 32'667.59 (UA act. 256) bezahlt. Effektiv bezahlt hat sie Fr. 34'458.08. Für das Obergericht ist erstellt, dass die Privatklägerin auch einen Sonderrabatt mit Blick auf die von ihr gelisteten Vorauszahlung erhalten hätte. Eine Schädigung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 1'790.49 ist ausgewiesen. - Bezüglich der 6. Transaktion (E. 4.2.6 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung Fr. 25'236.58 bzw. mit Sonderrabatt von 10 % Fr. 21'519.45 bezahlt (UA act. 257). Tatsächlich bezahlt hat sie Fr. 23'911.55. Für das Obergericht ist wiederum erstellt, dass die Privatklägerin auch einen Sonderrabatt mit Blick auf die von ihr geleistete Vorauszahlung erhalten hätte, weshalb eine Schädigung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 2'392.10 ausgewiesen ist. - Bei der letzten Transaktion (E. 4.2.7 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung Fr. 3'943.99 bezahlt. Effektiv bezahlt hat sie für diese Waren an die F._____ Fr. 8'001.30, womit eine Schädigung der Privatklägerin von Fr. 4'057.31 ausgewiesen ist.

Gesamthaft ist mit Blick auf die Kaufpreisempfehlungen der E._____ AG ein Schaden bei der Privatklägerin von Fr. 8'563.88 erstellt.

4.4.2.2

Weiter zu prüfen ist, ob bei der Privatklägerin betreffend die Transaktionen 1-3 ein Schaden ausgewiesen ist, da sie von weitergehenden Rabatten, wie sie etwa eine Zwischenhändlerin von der E._____ AG erhalten hatte, nicht profitiert hat, und auch, ob deshalb betreffend die Transaktionen 4-7 ein weitergehender Schaden festzustellen ist.

Aus den Ausführungen von P._____ lässt sich auf diese Frage keine klare Antwort entnehmen. Die Aussage von I._____ spricht gegen einen weitergehenden Schaden bei der Privatklägerin, wobei anzumerken ist, dass er im Tatzeitraum für die Preispolitik bei der E._____ AG nicht verantwortlich war.

Es ist somit angezeigt, die Rechnungen der E._____ AG an die Privatklägerin genauer zu analysieren. Die Privatklägerin zahlte im Jahr 2018 für das Transportband (10mm, Rolle 50m) einmal Fr. 775.50 und ein anderes Mal Fr. 645.50 (UA act. 258 f.). Eine Preisempfehlung betreffend dieses Transportband für das Jahr 2018 liegt nicht vor (vgl. Eingabe der E._____ AG vom 25. Juni 2025). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nicht immer den gleichen Preis bezahlte, ist aber zu schliessen, dass ihr zumindest teilweise ein Preisnachlass gewährt wurde. Entsprechend erhielt die Privatklägerin mit der Rechnung vom 7. Juli 2020 von der E._____ AG auf das Transportband auch einen Rabatt von 40 % (UA act. 260). Die Privatklägerin kaufte im Jahr 2018 u.a. auch den Motor "6260-1030-W" zu einem Stückpreis von Fr. 695.80, bei dem es sich gemäss P._____ um den Artikel "6060-1.5-CPS-W" handelt (vgl. UA act. 473 i.V.m. 481). Die E._____ AG empfiehlt diesen Motor zu einem Preis von Fr. 956.42 zu verkaufen (vgl. empfohlene Verkaufspreise 2018, in: Eingabe der E._____ AG vom 25. Juni 2025), mithin hat die Privatklägerin diesen Motor für rund Fr. 250.00 (ca. 27 %) unter dem empfohlenen Kaufpreis erhalten. Vergleichbares ist betreffend den von der Privatklägerin im Jahr 2018 bei der E._____ AG gekauften Tandemmotor (6260-1030-W für Fr. 1'391.60) festzustellen. Es dürfte sich bei diesem Motor angesichts des Beschriebs in der Rechnung (UA act. 258) um den Artikel "6060T-1.5-W" gemäss Liste über die Kaufpreisempfehlung 2018 (Fr. 1'958.35) handeln, welchen auch die D._____ GmbH für die Privatklägerin einkaufte (UA act. 253, 256). Es ist somit davon auszugehen, dass die Privatklägerin auf diesen Motor einen Rabatt von etwas weniger als 30 % erhielt. Insgesamt lässt sich feststellen, dass davon auszugehen ist, dass die E._____ AG der Privatklägerin auf die Preisempfehlung regelmässig einen Preisnachlass gewährte. Aufgrund dieser Indizien ist für das Obergericht ausgewiesen, dass der Privatklägerin aufgrund des Einkaufkonstrukts (kein direkter Einkauf bei der E._____ AG, sondern über die D._____ GmbH bzw. F._____) auch betreffend der Transaktionen 1-4 ein Schaden entstanden ist und der Schaden betreffend die Transaktionen 5-7 Fr. 8'563.88 übersteigt, da sie von zusätzlichen Rabatten – wie sie etwa auch einer Zwischenhändlerin gewährt wurden – nicht profitieren konnte.

4.5

4.5.1. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich betreffend die Auftragserledigung an die D._____ GmbH wandte, jene die

Bestellungen bei der E._____ AG auslöste und diese auch den Grossteil des Gewinns einnahm. Faktisch war somit die D._____ GmbH die Zwischenhändlerin. Dies verschleierte der Beschuldigte, indem die Mitbeschuldigte und ihre Einzelfirma die F._____ dazwischengeschaltet wurden. Die Privatklägerin wurde somit darüber getäuscht, als ihr vorgespiegelt wurde, die D._____ GmbH habe mit den Aufträgen an die E._____ AG nichts zu tun.

Diese Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Um die Involvierung der D._____ GmbH zu verschleiern, wurden täuschende Machenschaften (mit Rechnungen der F._____, mit Adresse und Bankkonti der Mitbeschuldigten) getätigt. Die Mitbeschuldigte und die F._____ wurden vorgeschoben, sodass die Privatklägerin nicht erkennen konnte, wer effektiv als Zwischenhändlerin handelte.

Die Privatklägerin irrte sich, da sie meinte, die F._____ sei (auch faktisch) die Zwischenhändlerin des Vorhangsystems der E._____ AG und die D._____ GmbH habe damit nichts zu tun. Entsprechend wurden die Aufträge/Rechnungen der F._____ auch vom Vorgesetzten des Beschuldigten freigegeben (vgl. GA act. 84).

Die Privatklägerin hat aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums verschiedene Vermögensverschiebungen in Form der Bezahlung der Rechnungen der F._____ vorgenommen (E. 4.2 hiervor), was sie nicht getan hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dahinter die D._____ GmbH steht.

Der Privatklägerin entstand im Zusammenhang mit den Transaktionen (17) ein Schaden. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit in 7 Fällen ausgewiesen.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er der D._____ GmbH keine Aufträge erteilen darf und wollte daher die Privatklägerin über deren Beteiligung bei den Aufträgen täuschen, indem er eine andere Firma dazwischenschaltete. Er wollte dadurch über die D._____ GmbH, deren einziger Geschäftsführer und Gesellschafter er gemäss Handelsregisterauszug war, einen unrechtmässigen Gewinn erzielen. Vorliegend ist ein solcher unrechtmässiger Gewinn der Mitbeschuldigten und der D._____ GmbH bzw. deren wirtschaftlich berechtigten Person (des Beschuldigten) betreffend die Transaktionen 1-7 von knapp Fr. 40'000.00 (Überweisungen der Privatklägerin an die Mitbeschuldigte minus Zahlungen der D._____ GmbH/Mitbeschuldigten an die E._____ AG; E. 4.2) ausgewiesen. Der D._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten floss dieser Gewinn mehrheitlich zu, denn gemäss den mit Blick auf die Kontoauszüge glaubhaften Angaben der Mitbeschuldigten und von J._____ erhielt sie je Transaktion Fr. 100.00 vom Gewinn. Der Beschuldigte strebte diesen unrechtmässigen Gewinn an. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs (Transaktionen 1-7) schuldig gemacht.

4.5.2

Das Handeln des Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig. Bei 7 Aufträgen (E. 4.2) – die Rechnungen an die Privatklägerin von der F._____ datieren zwischen dem 29. August 2019 bis 18. März 2021 resultierte ein unrechtmässiger Gewinn bei der D._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten von etwas weniger als Fr. 40'000.00, mithin von monatlich etwas über Fr. 2'000.00. Dieser Betrag stellt – neben dem Einkommen, welches der Beschuldigte im Rahmen seiner Anstellung bei der Privatklägerin verdient hat (Jahreseinkommen 2020 von Fr. 94'187.00 gemäss IK-Eintrag [UA act. 14] bzw. Jahresnettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung 2020 von Fr. 76'923.00 [UA act. 9]) – einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dar. Es liegt somit zumindest eine nebenberufliche Tätigkeit vor.

4.5.3

Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten des gewerbsmässigen Betrugs (betreffend die Rechnungen von der F._____ an die Privatklägerin zwischen dem 6. Juli 2020 bis 18. März 2021) schuldig zu sprechen. Nebst der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs hat keine zusätzliche Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StPO) zu erfolgen, wird dieser Tatbestand doch konsumiert, sofern ein Geschäftsführer eine Vermögensschädigung durch einen Betrug begeht (vgl. E. 3.3 hiervor). Das ist von Amtes wegen zu berücksichtigen ("iura novit curia"). Entsprechend kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die Tatbestandselemente dafür erfüllt sind.

5.

5.1

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe.

Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und äussert sich nicht zur Strafzumessung für den Fall einer Verurteilung.

Die Staatsanwaltschaft, welche betreffend die Strafzumessung Anschlussberufung erhoben hat, beantragt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 5'100.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen.

5.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten Art. 49 StGB – vorbehalten hier nicht einschlägiger Ausnahmen – nicht zur Anwendung kommt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

5.3

Bei der neuen Strafzumessung ist zu beachten, dass die Sanktionsart (Geldstrafe), die Anzahl der Tagessätze und der bedingte Vollzug der Geldstrafe nicht zuungunsten des Beschuldigten angefochten worden sind. Die Anschlussberufung hebt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) im von den Parteien bestimmten Streitgegenstand (Art. 404 Abs. 1 StPO) nur im Umfang ihrer Anträge auf (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.). Daher gilt hier hinsichtlich der Sanktionsart (Geldstrafe), der Anzahl der Tagessätze und des bedingten Vollzugs der Geldstrafe das Verschlechterungsverbot (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 399 StPO). Auf Ausführungen zur Sanktionsart und zum bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit im gesetzlichen Minimalmass von 2 Jahren kann daher verzichtet werden.

5.4

5.4.1. Das Gesetz sah für den gewerbsmässigen Betrug in der im Tatzeitpunkt geltenden und da für den Beschuldigten günstigeren, mithin hier anzuwendenden Fassung (Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor (Art. 146 Abs. 2 StGB, in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung).

Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 29. August 2019 bis 18. März 2021, mithin über rund 1 ½ Jahre die obgenannten 7 Transaktionen, mithin Betrugshandlungen vorgenommen. Der Privatklägerin ist dadurch ein beträchtlicher Schaden entstanden und der Beschuldigte hat die D._____ GmbH und gleichzeitig auch sich mit etwas weniger als Fr. 40'000.00 ungerechtfertigt bereichert. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit anderen Personen – insbesondere mit der Mitbeschuldigten zusammenwirkte –, was sein planmässiges Vorgehen zeigt. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt haben. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von den betrügerischen Machenschaften abzusehen bzw. das Vermögen der Privatklägerin zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, sodass hier eine Geldstrafe, welche maximal 180 Tagessätze (plus Verbindungsbusse) umfassen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), als zu tief erscheint. Es hat jedoch wegen des geltenden Verschlechterungsverbots dabei sein Bewenden (vgl. E. 5.4.3 nachfolgend).

5.4.2

Hinsichtlich der Täterkomponente zeigen sich keine straferhöhende oder strafreduzierende Umstände: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte ist nicht geständig und er zeigt auch keine Einsicht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten (verheiratet, erwerbstätig; GA act. 92 f.) ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.

5.4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen ist. Eine Reduktion ist nicht angemessen, auch wenn der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs konsumiert wird.

5.5

Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz stellte auf den vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung angegebenen Lohn (Fr. 5'900.00 x 12; GA act. 93) ab und

ermittelte mit einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten einen Tagessatz von Fr. 150.00 (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.4 S. 17 f.). Unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2025 sowie der Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.) gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither massgeblich verändert haben. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte zu einer hohen Anzahl Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wird, rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von insgesamt 10 %. Der Tagessatz beträgt somit gerundet Fr. 140.00.

5.6

Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).

Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass diese die von der Vorinstanz ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 (= 11.1 % der bedingten Geldstrafe von Fr. 22'500.00) generell als zu tief erachtet und dies nicht bloss auf die beantragte Erhöhung des Tagessatzes zurückzuführen ist (staatsanwaltschaftlich beantragte Busse: Fr. 5'100.00 = 20 % von 150 x Fr. 170.00). Das Verschlechterungsverbot steht somit – unabhängig davon, ob eine Anpassung der Tagessatzhöhe zu erfolgen hat – einer Erhöhung der Verbindungsbusse nicht entgegen.

Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (Nettolohn von monatlich Fr. 5'900.00) und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 5'100.00 angemessen, um dem Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht der Straftat klar vor Augen zu führen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 140.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 37 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

6.

Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten zur Bezahlung einer Zivilforderung von Fr. 39'645.25.

In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderung. Demgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substantiiertes Bestreiten verlangt würde.

7.

7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist dabei von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig gemacht haben (und nicht die Wichtigkeit der Anträge für die Partei; Urteile des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2; 6B_642/2015 vom 17. August2015 E. 2.1.2). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten u.a. auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist dabei von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig gemacht haben (und nicht die Wichtigkeit der Anträge für die Partei; Urteile des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2; 6B_642/2015 vom 17. August2015 E. 2.1.2). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten u.a. auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch verlangt, weitgehend nicht durch, auch wenn er nebst dem gewerbsmässigen Betrug nicht auch noch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, das marginale Obsiegen (Tagessatzhöhe) bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen, zumal dieser Punkt von Amtes wegen berücksichtigt wurde. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Forderung, dass der Tagessatz zu erhöhen ist, nicht durch, jedoch betreffend die Erhöhung der Verbindungsbusse. Entsprechend diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den im Verhältnis zur Mitbeschuldigten auf ihn entfallenden Anteil (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) der obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die andere rechtliche Einordnung (im Vergleich zum Antrag des Beschuldigten auf Freispruch) erscheint nämlich von untergeordneter Bedeutung, da dieser Tatbestand bloss konsumiert wird, und hat – gleich wie die Berechnung des Tagessatzes – den Aufwand des Obergerichts nicht massgeblich beeinflusst.

7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

7.3. Die Privatklägerin hat sich am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligt und obsiegt. Es ist ihr eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. Die anlässlich der Berufungsverhandlung mit Honorarnote vom 1. Dezember 2025 geltend gemachte Entschädigung der Privatklägerin ist auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 zu reduzieren (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg sowie Vor- und Nachbesprechung) von 6 statt 9 Stunden anzupassen. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von gerundet Fr. 3'105.00 (Fr. 2'772.00 [11.55 h à Fr. 240.00], Auslagenpauschale von 3 % [Fr. 83.15], Reisespesen [Fr. 18.80], MwSt. von 8.1 % [Fr. 232.80]), welche zulasten der Beschuldigten zuzusprechen ist.

8.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO).

8.1. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Denn der Umstand, dass der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs konsumiert wird, hat keine Auswirkungen darauf, besteht doch betreffend dieser dem Beschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten Handlungen ein enger und direkter Zusammenhang und waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig. Das gilt in solchen Konstellationen, selbst wenn ein teilweiser Freispruch zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2).

8.2. Der Privatklägerin wurde vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 13'413.00 zugesprochen. Diese erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten als angemessen.

10.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

2.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 21'000.00, Probezeit 2 Jahre,

und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5'100.00, ersatzweise 37 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.

Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit G._____ verpflich-tet, der Privatklägerin Fr. 39'645.25 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2021 zu bezahlen.

4.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 3'136.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.

4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit G._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'105.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'200.00 auferlegt.

5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit G._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'413.00 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 1. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Wanner