SST.2025.129
SST.2025.129 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-11-10
10. November 2025Deutsch42 min
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.129 (ST.2024.216; STA.2024.1547) Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207,...
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Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.129 (ST.2024.216; STA.2024.1547)
Urteil vom 10. November 2025
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Kroatien, […] z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]
Gegenstand Qualifizierter Raub usw.; Strafzumessung; Landesverweisung
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 25. September 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierten Raubs, eventualiter wegen Erpressung, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und geringfügigen Diebstahls.
2.
Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Februar 2025 des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn – soweit im Berufungsverfahren noch strittig – u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 als teilweise Zusatzstrafe, Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete sie, verlängerte jedoch die Probezeit um ein Jahr. Sodann hat die Vorinstanz den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte, das Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls sei einzustellen und folglich sei auf das Aussprechen einer Busse und einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verzichten. Für die anerkannten Schuldsprüche des qualifizierten Raubs, des Fahrens ohne Berechtigung und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern beantragte er eine Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 30 Monate bei einem zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten, Probezeit nach richterlichem Ermessen, sowie eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00. Die seit dem 17. Juni 2024 ausgestandene Untersuchungshaft und der seit dem 17. September 2024 erstandene vorzeitige Strafvollzug seien an den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. Weiter beantragte er den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung.
3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2025 statt.
Erwägungen
1.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch des geringfügigen Diebstahls, die Strafzumessung und die Landesverweisung. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche des qualifizierten Raubs, des Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, die (anerkannten) Zivilforderungen sowie die Einziehung des beschlagnahmten Küchenmessers. In diesen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten (UA act. 392; vorinstanzliches Protokoll, S. 25) als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2024 um 11:30 Uhr mit seinem Personenwagen «Skoda Octavia» zur Coop-Tankstelle in Q._____ gefahren ist, dort Benzin im Betrag von Fr. 90.57 getankt und sich, ohne das Benzin zu bezahlen, entfernt hat (vorinstanzliches Urteil E. 6).
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Einstellung des Strafverfahrens wegen geringfügigen Diebstahls (Berufungserklärung, S. 4).
2.2
Die C._____ AG (ehemals D._____ AG), vertreten durch die E._____ GmbH, hat am 21. August 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt, diesen aber am 24. Februar 2025 schriftlich zurückgezogen, was bis zur Eröffnung des Berufungsurteils möglich ist (Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 304 Abs. 2 StPO). Das Strafverfahren ist somit hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls einzustellen (BGE 143 IV 104 E. 5.1).
3.
Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich des qualifizierten Raubs, des Fahrens ohne Berechtigung und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 20 Monaten und einer Probezeit nach richterlichem Ermessen. Weiter beantragt er eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie den Verzicht auf das Aussprechen einer Busse.
3.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
3.3
Der Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Die Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor, wobei die Vorinstanz für diese Tatbestände eine Geldstrafe ausgesprochen hat, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.
Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen Februar 2024 und Juni 2024 ereignet. Im besagten Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor als auch nach diesem Strafbefehl ereignet haben, liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Die Gleichartigkeit der Strafen ist hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gegeben, da für diese Tatbestände ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist. Die Strafzumessung ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nachfolgend in zwei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist für den vor dem Strafbefehl vom 26. April 2024 begangenen Missbrauch von Ausweisen und Schildern (widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern) eine Zusatzstrafe auszufällen. Anschliessend sind die später begangenen Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung und des weiteren Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer selbständigen Strafe – unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – zu ahnden und zu der Zusatzstrafe zu addieren (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1).
3.4
Für den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren auszufällen.
Der Beschuldigte hat am 16. Februar 2024 kurz vor 21.30 Uhr einen Tankstellenshop in R._____ überfallen und dabei Bargeld im Betrag von Fr. 7'460.00 erbeutet.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit und darin enthalten die körperliche Unversehrtheit sowie die Willensfreiheit (BGE 133 IV 297; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2).
Der Beschuldigte hat Bargeld im Umfang von Fr. 7'460.00 erbeutet. Im Vergleich zum breiten Spektrum von Deliktsbeträgen, wie sie u.a. bei einem Raubüberfall auf einen Tankstellenshop denkbar sind, handelt es sich um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag, der sogar über dem durchschnittlich verfügbaren Nettoeinkommen eines Privathaushaltes von Fr. 7'186.00 liegt (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 17. November 2025). Der monetäre Taterfolg wiegt damit nicht mehr leicht. Zudem hat sich der Raub auf einen höheren Deliktsbetrag gerichtet, hat sich der Beschuldigte doch einen Geldbetrag von mindestens Fr. 10'000.00 erhofft (UA act. 287 f.).
Der Beschuldigte hat zur Begehung des Raubüberfalls auf den Tankstellenshop ein Messer mitgeführt und dabei der Mitarbeiterin des Tankstellenshops, F._____, eine blutende Schnittverletzung an der rechten Hand zugefügt. Die Schnittverletzung war jedoch glücklicherweise nicht sehr gravierend, weshalb diesbezüglich von einer noch leichten Verletzung auszugehen ist. Hingegen ist von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von F._____ als Folge des Raubüberfalls auszugehen. Auch wenn sie während des Raubüberfalls keine Todesangst gehabt hat (UA act. 276), so hatte sie doch Herzrasen, sei nervös und sehr aufgeregt gewesen und habe auch eine gewisse Angst gehabt, insbesondere, als sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte aggressiver geworden sei (UA act. 276). Zudem ist es in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht aussergewöhnlich, dass der Verlust des Sicherheitsgefühls erst eine gewisse Zeit nach dem Raubüberfall manifest wird, dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen kann.
In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat den Tankstellenshop nicht aus einer spontanen Laune heraus überfallen, sondern diesen geplant. Dazu hat er unter anderem vorgängig zum Raubüberfall Kontrollschilder entwendet, um so seine wahre Identität verschleiern zu können, was von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt und sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Bei der Durchführung des Raubüberfalls hat er sodann die körperliche Unterlegenheit der Mitarbeiterin des Tankstellenshops, F._____, zielgerichtet und rücksichtslos ausgenützt, indem er sie mit seinem Arm kräftig um den Hals festgehalten und dabei das Messer gegen ihren Halsbereich gerichtet hat. Als F._____ zu fliehen versuchte, riss er sie an den Haaren zurück hinter den Kassenbereich, wo er das Messer erneut an ihren Halsbereich hielt, bis sie schliesslich die Kasse öffnete. Damit hat der Beschuldigte zwar eine nicht unerhebliche Beharrlichkeit seines Vorhabens und eine Bereitschaft zur Anwendung körperlicher Gewalt gezeigt. Sein Verhalten ist jedoch nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der die Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit bei der Tatbegehung voraussetzt, hinausgegangen. Dieser Umstand kann sich aufgrund des Doppelverwertungsverbots deshalb innerhalb des qualifizierten Strafrahmens nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.
Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat im Tatzeitpunkt Schulden von ca. Fr. 30'000.00 und keine Arbeitsstelle gehabt und hat folglich kein Einkommen erwirtschaften können, er hat jedoch Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten (UA act. 36). Dem Beschuldigten zufolge habe er dringend Geld für seine Familie und aufgrund der drohenden Kündigung seiner Wohnung benötigt (UA act. 88; vorinstanzliches Protokoll, S. 17). Auch wenn seine finanziellen Mittel knapp waren, ist dennoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Entschluss, die Tankstelle zu überfallen, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Eigenen Angaben zufolge hat er den grössten Teil des erbeuteten Geldes denn auch nicht für die Lebenshaltungskosten seiner Familie verwendet, sondern für Glücksspiele. Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt durch legale Arbeit zu finanzieren. Mit dem Raubüberfall hat er letztlich den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um möglichst rasch an Geld zu gelangen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen (der Tankstelle) und die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit von F._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen.
3.5
In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt keine in der Schweiz eingetragenen Vorstrafen, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Straferhöhend zu berücksichtigen ist jedoch, dass er in seinem Heimatland Kroatien zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist (vorinstanzliches Protokoll, S. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4), denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden auch im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen Bestandteil des Vorlebens des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2.4). Die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Begehungszeit: 26. Mai 2023) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 300.00 ist im Rahmen des Nachtatverhaltens leicht negativ zu werten, kann aber angesichts dessen, dass es sich um eine nicht einschlägige und bedingt ausgesprochene Strafe am untersten Ende des Strafrahmens handelt, bei einer Gesamtwürdigung vernachlässigt werden.
Der Beschuldigte war zwar geständig (UA act. 87, 286, 291). Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund des Vorliegens mehrerer Videoaufnahmen zum Tathergang, auf welchen auch das Gesicht des Beschuldigten gut zu erkennen ist, und der damit eindeutigen Beweislage völlig zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Jedoch hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen geringfügigen Diebstahls – nicht mehr angefochten, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat; es rechtfertigt sich deshalb, diesen Umstand nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).
Der Beschuldigte hat von Beginn des Strafverfahrens an ausgeführt, dass es ihm leidtue und er es sehr bereue, diesen Fehler gemacht zu haben (UA act. 286; UA act. 291; vorinstanzliches Protokoll, S. 17; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch möchte er bei erster Gelegenheit das Gespräch mit der Mitarbeiterin des Tankstellenshops suchen und sich entschuldigen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Dies ist zwar positiv zu werten, lässt aber mit Blick auf sein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er bei seinem Raubüberfall verfügt hat, noch nicht auf eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, schliessen. Auch konnte er nicht schlüssig darlegen, weshalb er sich beim Opfer des Raubüberfalls nicht bereits vorher entschuldigt oder Wiedergutmachung angeboten hat, zumal er selbst ausgeführt hat, dass er, seit er in Haft sei, begreife, was für ein grosser Fehler die Tat gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5; Plädoyer der Verteidigung, S. 9) und er somit längst Zeit gehabt hätte.
Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der heute 36-jährige Beschuldigte befindet sich seit September 2024 im vorzeitigen Strafvollzug. Er ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Weder der Umstand, dass er Vater von minderjährigen Kindern ist, noch der Umstand, dass er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, da ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.).
Bei einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich, die Täterkomponente – trotz leicht überwiegender negativer Faktoren – insgesamt neutral zu berücksichtigen.
3.6
Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.
1.
StGB).
3.7
Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 93 Tagen (17. Juni 2024 bis 17. September 2024) und der vorzeitige Strafvollzug von 419 Tagen (18. September 2024 bis 10. November 2025), insgesamt 512 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).
3.8
3.8.1. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 auszusprechenden Geldstrafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern (widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern) ergibt sich Folgendes:
Die Einsatzstrafe ist – da die grobe Verkehrsregelverletzung und die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dabei handelt es sich um die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern.
Diese Einsatzstrafe ist sodann für die grobe Verkehrsregelverletzung, für welche eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen worden ist, durch Asperation der hierfür ausgesprochenen, rechtskräftigen Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 13.1.3).
3.8.2
3.8.2.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG bestraft, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden. Der Tatbestand schützt die öffentliche Sicherheit und das Vertrauen in die amtliche Beschilderung sowie das Eigentum an den Kontrollschildern und das Interesse an der richtigen Identifikation von Fahrzeugen.
Der Beschuldigte hat am 9./10. Februar 2024 in S._____ die Kontrollschilder eines bei einer Garage abgestellten Personenwagens entwendet, um diese bei seinem späteren Raubüberfall verwenden bzw. über seine Identität täuschen zu können. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Zwar hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und ist im Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der direkte Vorsatz als Normalfall erhöht das Verschulden jedoch nicht und kann sich für sich allein deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4; 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.6). Was den Beweggrund des Beschuldigten betrifft, so hat er die Kontrollschilder entwendet, um damit beim geplanten Raubüberfall auf den Tankstellenshop über seine Identität täuschen zu können. Mit Blick auf die vom Tatbestand gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG geschützten Rechtsgüter bzw. die Normen des Strassenverkehrsrechts kann sich dieser Beweggrund aber nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken, zumal das planmässige Vorgehen bereits im Rahmen der Strafzumessung des qualifizierten Raubs erschöpfend berücksichtigt worden ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der Entwendung der Kontrollschilder verfügt hat, aus. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb er auf die Entwendung der Kontrollschilder nicht hätte verzichten können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV
112.
E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen ist.
Die Täterkomponente wirkt sich wiederum neutral aus. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
3.8.2.2
Diese Einsatzstrafe ist für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 angemessen zu erhöhen, indem diese rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemessen zu asperieren ist.
Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zugrundeliegende Straftat – die grobe Verkehrsregelverletzung – steht in keinem Zusammenhang zur widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die für den vorliegend zu beurteilenden Missbrauch von Ausweisen und Schildern auf 30 Tagessätze festgelegte Geldstrafe ist um die rechtskräftige Grundstrafe (Gelstrafe von 20 Tagessätzen) angemessen auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 von 20 Tagessätzen ergibt.
3.8.3
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 5; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
Der Beschuldigte befindet sich seit mehr als 500 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich deshalb, die Tagessatzhöhe auf die in Art. 34 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindesthöhe von in der Regel Fr. 30.00 festzusetzen.
3.8.4
Die Vorinstanz hat die Zusatzgeldstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Den mithin aufgrund seines grossen Masses an Entscheidungsfreiheit verbleibenden
Zweifeln an seiner Legalbewährung ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.8.5
Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die am 9./10. Februar 2024 begangene widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit
3.
Jahre, zu bestrafen.
3.9
3.9.1. Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Geldstrafe für den Zeitraum nach dem 26. April 2024 ist die Einsatzstrafe für die Fahrt ohne Berechtigung vom 8. Mai 2024 als konkret schwerste Straftat festzusetzen:
Der Beschuldigte ist am 8. Mai 2024, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war, mit dem Personenwagen Skoda CZ Octavia von der T-Strasse bis zum Parkplatz U-Strasse in V._____ und damit über eine Strecke von ca. 800 Metern gefahren.
Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis u.a. entzogen wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG).
Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich nach einer leichten Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG aufgrund einer Überschreitung der zulässigen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit für die Dauer von einem Monat (23. April 2024 bis 22. Mai 2024) entzogen. Dabei handelte es sich um einen Warnungsentzug und nicht um einen Sicherungsentzug, was sich unter Verschuldensgesichtspunkten zwar weniger erschwerend auswirkt. Dennoch wurde dem Beschuldigten mit der Abnahme des Führerausweises die Fahreignung für eine befristete Zeitdauer abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, im Falle eines Unfalls wäre das Verschulden noch höher zu bemessen; das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes ist hingegen neutral zu gewichten.
Bei der vom Beschuldigten in V._____ zurückgelegten Strecke von rund
800.
Metern handelt es sich um eine vergleichsweise kurze Strecke, auf welcher aufgrund der Streckenführung und der Uhrzeit – der Beschuldigte fuhr die Strecke, welche grösstenteils an Grünflächen vorbeiführt, zwischen ca. 21.50 Uhr und 22.05 Uhr – mit wenig Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Auch wenn es sich nicht um eine eigentliche gefahrlose Kurzstrecke gehandelt hat und die von seiner Fahrt ausgehende abstrakte Gefährdung nicht zu bagatellisieren ist, ist von einer noch vergleichsweise leichten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter auszugehen.
Verschuldenserhöhend ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtigen Vorschriften hinweggesetzt hat, ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich gewesen wäre. Der Grund für die Fahrt ohne Berechtigung bestand denn auch darin, dass der Beschuldigte von seinem Wohnort wegfahren wollte, um mit seiner Schwester zu telefonieren, ohne dass es seine eigene Frau mitbekommt. Damit hat der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er hätte ohne Weiteres auf die Fahrt verzichten und das Haus beispielsweise auch zu Fuss verlassen können, um ungestört telefonieren zu können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV
112.
E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist bei der Fahrt ohne Berechtigung in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Verhaltensweisen und Gefährdungen von einem leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
3.9.2
Die Einsatzgeldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die am 9. Juni 2024 begangene missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte hat am 9. Juni 2024 die von ihm am 9./10. Februar 2024 in S._____ entwendeten Kontrollschilder an seinem Personenwagen montiert und ist damit zur Coop Tankstelle in Q._____ gefahren, um dort unerkannt und ohne zu bezahlen tanken zu können.
Die von ihm gefahrene Strecke belief sich auf rund 2 km und eine Fahrzeit von ca. 5 Minuten, womit es sich um eine vergleichsweise kurze Strecke handelte. Was im Übrigen die Art und Weise der Tatbegehung und das
Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelgeldstrafe von
30.
Tagessätzen angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 20 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
3.9.3
Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus und die Höhe des Tagessatzes ist auf Fr. 30.00 festzusetzen. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, hat es beim bedingten Vollzug, wie er dem Beschuldigten von der Vorinstanz gewährt worden ist, sein Bewenden. Da der Beschuldigte die Straftat der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern während laufender Probezeit begangen hat, ist den verbleibenden Zweifeln an der Legalbewährung mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.9.4
Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs verzichtet, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert, was unangefochten geblieben ist und worauf deshalb nicht zurückzukommen ist.
3.10
Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen.
4.
Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung das Absehen von einer Landesverweisung. Eventualiter sei er für 5 Jahre des Landes zu verweisen, wobei auf einen Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS zu verzichten sei.
4.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden.
4.3
Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landesverweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten).
4.4. 4.4.1. Der heute 36-jährige Beschuldigte ist in Kroatien geboren und hat dort seine Kindheit und Jugend verbracht. Er ist am 4. September 2018 kurz vor seinem 29. Geburtstag in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten, act. 1) und hält sich demnach seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass er über ein Jahr in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat, was nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Dennoch ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als sog. «long-term immigrant» zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es im Rahmen seiner persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte heiratete am 20. Oktober 2018 G._____ und erhielt am 23. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung B, über welche er nach wie vor verfügt (MIKA-Akten, act. 12 ff., act. 15, act. 25; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Sprachlich ist der Beschuldigte ungenügend integriert, war er doch auch noch im Berufungsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen, auch wenn er einfache Sätze auf Deutsch hat wiedergeben können.
4.4. 4.4.1. Der heute 36-jährige Beschuldigte ist in Kroatien geboren und hat dort seine Kindheit und Jugend verbracht. Er ist am 4. September 2018 kurz vor seinem 29. Geburtstag in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten, act. 1) und hält sich demnach seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass er über ein Jahr in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat, was nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Dennoch ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als sog. «long-term immigrant» zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es im Rahmen seiner persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte heiratete am 20. Oktober 2018 G._____ und erhielt am 23. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung B, über welche er nach wie vor verfügt (MIKA-Akten, act. 12 ff., act. 15, act. 25; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Sprachlich ist der Beschuldigte ungenügend integriert, war er doch auch noch im Berufungsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen, auch wenn er einfache Sätze auf Deutsch hat wiedergeben können.
Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ist nur schwach ausgeprägt: Vor seiner Inhaftierung ging der Beschuldigte jeweils montags mit seinem Schwager und weiteren Verwandten seiner Ehefrau Fussball spielen. Der Beschuldigte verfügt über keinen eigenen Freundeskreis, vielmehr hat er sich in den Freundeskreis seiner Ehefrau eingefügt. Darüber, ob sich der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz engagiert hätte, ist nichts Näheres bekannt. Vor seiner Inhaftierung hat er sich in seiner Freizeit zusammen mit seiner Frau hauptsächlich um die gemeinsamen Kinder gekümmert (vorinstanzliches Protokoll, S. 16).
Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als ungenügend: Der Beschuldigte ist ausgebildeter Heizungsmonteur. Nach seiner Einreise in die Schweiz hat er in innerhalb von zwei bis drei Monaten eine Arbeitsstelle als Heizungsmonteur gefunden. Die entsprechende Arbeitsstelle habe er aber aufgrund der Corona-Situation verloren, weshalb er für rund sechs Monate arbeitslos gewesen sei. Danach hat er bis im November 2023 als Heizungsmonteur bei der Firma H._____ in Zürich gearbeitet, sich dann aber auf eine Kündigung geeinigt, da er sich mit seinem Vorgesetzten nicht gut verstanden habe und seine Ehefrau während ihrer dritten Schwangerschaft habe unterstützen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Ab November 2023 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2024 ist er sodann arbeitslos gewesen, wobei er Arbeitslosentaggeld erhalten hat (vorinstanzliches Protokoll, S. 16 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Aktuell hat der Beschuldigte laufende Betreibungen und Schulden von Fr. 40'000.00, insbesondere aufgrund nichtbezahlter Krankenkassenbeiträge (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).
4.4.2. Der Beschuldigte ist mit G._____ verheiratet und hat mit ihr drei minderjährige Kinder (I._____ geboren am tt.mm.jjjj, J._____ geboren am tt.mm.jjjj, K._____ geboren am tt.mm.jjjj). Vor seiner Inhaftierung im Juni 2024 haben sie alle gemeinsam in einer Wohnung gewohnt. Eigenen Angaben zufolge besuchen ihn seine Ehefrau und seine Kinder jede Woche in der Vollzugsanstalt. Mithin ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschuldigten direkt betreffen. Die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Kinder sind mit der kroatischen Sprache vertraut, zumal sie mit dem Beschuldigten kroatisch sprechen und zweisprachig aufwachsen (vorinstanzliches Protokoll, S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Auch sind sie – ihrem Alter entsprechend – mit der kroatischen Kultur vertraut. I._____ war viermal, J._____ und K._____ sind je zweimal in Kroatien gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die Kinder befinden sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch ohnehin noch in einem anpassungsfähigen Alter, in dem ein Umfeldwechsel zumutbar und möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2). Sie würden sich bei einer Ausreise nach Kroatien gut an die neue Situation anpassen können. Die Ehefrau wurde in Bosnien geboren und kam im Alter von einem Jahr in die Schweiz. Sie hat Verwandte in Kroatien, spricht Kroatisch und hat dem Beschuldigten zufolge einmal den kroatischen Pass gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Sie erscheint somit mit der kroatischen Sprache und Kultur vertraut und müsste sich nicht zuerst in einem fremden Land und in eine fremde Kultur einleben. Zudem sind mit ihrer Ausbildung als Bankangestellte die Aussichten als gut zu bezeichnen, dass sie sich auch in Kroatien in beruflicher Hinsicht würde integrieren können. Nach dem Gesagten wäre es der Ehefrau und den minderjährigen Kindern im Falle einer Landesverweisung zumutbar, den Beschuldigten nach Kroatien zu begleiten. Bei einem Verbleib in der Schweiz könnten die Ehefrau und die Kinder das Kontaktrecht zum Beschuldigten bei einer Landesverweisung mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland oder einem (grenznahen) Drittland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau sowie seinen Kindern erheblich erschwert ist.
4.4.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Kroatien erwarten würden. Seine Muttersprache ist Kroatisch (UA act. 32). Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und eine Berufslehre als Heizungsmonteur absolviert. Er ist demnach mit der dortigen Kultur und auch dem Berufsleben bestens vertraut. Seine Eltern, zu welchen er Kontakt und eigenen Aussagen zufolge ein ausgezeichnetes Verhältnis hat, wohnen in Kroatien (vorinstanzliches Protokoll, S. 14). Zudem leben zwei seiner drei Schwestern ebenfalls in Kroatien. Auch mit ihnen steht der Beschuldigte in Kontakt und bezeichnet das Verhältnis als gut (vorinstanzliches Protokoll, S. 14).
Diesbezüglich ist jedoch ohnehin festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Insgesamt sind die Reintegrationschancen ohne Weiteres als intakt zu qualifizieren.
4.4.4. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten sowohl in wirtschaftlicher und beruflicher als auch persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich (zu seinen Verurteilungen siehe unten). Aufgrund seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz (er gilt zufolge EGMR als «long-term immigrant»), wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, ist ihm ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Es ist deshalb knapp von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
4.4.5. Der Beschuldigte hat sich – nebst dem Fahren ohne Berechtigung und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern – der Katalogtat des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat damit, wie es dem Tatbestand des qualifizierten Raubs bereits immanent ist, eine besondere Gefährlichkeit offenbart. Betroffen bzw. gefährdet waren hochstehende Rechtgüter, insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit der Mitarbeiterin des überfallenen Tankstellenshops (siehe dazu oben). Der Beschuldigte wird dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, da er ohne zwingenden Anlass einen qualifizierten Raub von besonderer Gefährlichkeit begangen hat und damit auch unklar ist, ob er erneut eine entsprechende Straftat begehen wird, sobald er in finanzielle Bedrängnis gerät, bestehen sodann erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr, wie vorliegend, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich und können sich nicht allein aus dem Aufenthalt in der Schweiz und dem Umstand, dass er hier den Kontakt zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern pflegt, angenommen werden, zumal seine Integration in der Schweiz keinesfalls mustergültig ist (siehe dazu oben). Auch wenn sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz insbesondere aufgrund seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern durchaus erheblich erscheint, überwiegt dieses das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht.
4.4.6. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten hat gewichtige Rechtsgüter betroffen, namentlich die körperliche und geistige Unversehrtheit. Damit liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA sind bei Vorliegen eines bedrohten gewichtigen Rechtsguts keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit zu stellen. Entsprechend erweist sich die Anordnung der Landesverweisung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des FZA als verhältnismässig.
4.4.7. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen bzw. erweist sich diese nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und gerechtfertigt. Auch das FZA steht einer Landesverweisung nicht entgegen.
4.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat mit dem von ihm begangenen qualifizierten Raub hochstehende Rechtsgüter, insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit von F._____ verletzt. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und es bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Mithin liegt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend ein sehr hohes Interesse an seiner Wegweisung, welches das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt, vor. Mit der Vorinstanz erscheint eine Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen.
4.6. Die Frage einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) stellt sich beim Beschuldigten, der über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügt, entgegen seinem Eventualantrag nicht, können doch ohnehin nur
Drittstaatsangehörige, d.h. nur Personen, die weder Bürger eines EU/EWR-Staates noch der Schweiz sind, im SIS ausgeschrieben werden. Kroatien ist der EU am 1. Juli 2013 beigetreten, eine Ausschreibung ist somit ausgeschlossen.
4.7. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2).
Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird. Es betrifft dies aber bloss einen untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und es bleibt bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Landesverweisung von 8 Jahren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO).
5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist; zu entschädigen sind nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen).
Eine Kostennote soll eine einfache, nachvollziehbare und übersichtliche Aufstellung der Aufwendungen mit allfälligen Auslagen und – sofern steuerpflichtig – Mehrwertsteuer und den Gesamtbetrag enthalten. Die gewählte Aufstellung der vom amtlichen Verteidiger eingereichten «Kostennote» wird – im Gegensatz zu Kostennoten anderer Anwaltskanzleien – diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern erschwert und verkompliziert die Prüfung des geltend gemachten Aufwands unnötig stark. Dies zeigt sich offensichtlich darin, dass in einem vergleichsweise einfachen sowie überschaubaren Verfahren die Kostennote gesamthaft 12 Seiten umfasst. Auf die eingereichte Kostennote kann daher nur insoweit abgestellt werden, als sich die geltend gemachten Aufwendungen sowie Auslagen einfach, nachvollziehbar und übersichtlich ergeben.
Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 19. Februar 2025 bis 8. Mai 2025 im Gesamtumfang von 3.4 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen.
Weiter macht der amtliche Verteidiger für den Entwurf des Plädoyers (inkl. einer Besprechung mit dem Beschuldigten) einen Aufwand von insgesamt
10.83 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich als zu hoch, zumal sich das Berufungsverfahren auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt hat. Im Weiteren wurde weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Die genannte Position ist um 4.83 Stunden auf angemessene 6 Stunden zu kürzen.
Dies ergibt gesamthaft einen um 8.23 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden (inkl. einer angemessenen Wegzeit von einer Stunde) angepassten Aufwand von 14.60 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 461.20 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Die bei den meisten Eingaben neben Auslagen für Kopien sowie Porto jeweils Fr. 10.00 für «Kurzbrief(-e)» geltend gemachten Auslagen sind nicht zu entschädigen. Es handelt sich dabei weder um enumerativ aufgezählte Auslagen gemäss § 13 AnwT noch ist ersichtlich, um was für angefallene Kosten es sich dabei handeln könnte.
Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'000.00. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird.
Der Beschuldigte wird – bis auf den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG – bei welchem es sich jedoch um einen, insbesondere im Vergleich zum Hauptvorwurf des qualifizierten Raubs, untergeordneten Punkt handelt und betreffend welchem die Einstellung nur deshalb erfolgt ist, weil der Strafantrag zurückgezogen worden ist – schuldig gesprochen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'724.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'267.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
2.
Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG [in Rechtskraft erwachsen].
3.
3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren,
und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 3 Jahre,
verurteilt.
3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.
Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 512 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Das beschlagnahmte Küchenmesser wird eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
5.2. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - Trainingshose grau - Turnschuhe New Balance weiss - Jacke GloStory schwarz
Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird infolge Anerkennung verpflichtet, der K._____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'400.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
6.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der C._____ AG [ehemals D._____ AG] im geltend gemachten Umfang von insgesamt Fr. 174.67 bezahlt hat.
7.
7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.
8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'724.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'267.70 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Eichenberger