SST.2025.143
SST.2025.143 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-09-24
24. September 2025Deutsch8 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.143 (NA.2025.9) Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Berufungsführer A._____, […] Berufungsgegner Kanton Aargau, handelnd durch die...
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.143 (NA.2025.9)
Urteil vom 24. September 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser
Berufungsführer A._____, […]
Berufungsgegner Kanton Aargau, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. März 2025 betreffend Nachzahlung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen (ST.2015.57) sowie im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau (SST.2016.322) gegen A._____ (fortan: Berufungsführer) wurden die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 40'661.50 bzw. Fr. 2'661.40 unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (fortan: Berufungsgegner) beim Bezirksgericht Zofingen, unter Berücksichtigung von zwei Teilzahlungen im Betrag von total Fr. 400.00, um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens und um Anordnung der Nachzahlung in der Höhe von noch ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 42'922.90.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen eröffnete mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ein Nachzahlungsverfahren und forderte den Berufungsführer auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall.
Die Verfügung wurde dem Berufungsführer am 21. Februar 2025 zugestellt, wobei er sich in der Folge nicht vernehmen liess.
2.3. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. März 2025 wurde der Berufungsführer verpflichtet, die vorgemerkten und restanten Prozesskosten von total Fr. 42'922.90 nachzuzahlen.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 erklärte der Berufungsführer beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist die Berufung mit dem sinngemässen Antrag, es sei seine schwierige Lebenssituation zu berücksichtigen; das Gericht werde ersucht, die Forderung über Fr. 43'000.00 ohne Verzugszinsen zu betreiben.
3.2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 5. Juni 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.3. Der Berufungsgegner hat innert Frist keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt, keine Anschlussberufung erklärt und auch keine Berufungsantwort eingereicht.
3.4. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 forderte die Verfahrensleiterin den Berufungsführer zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen auf mit dem Hinweis, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht die Bedürftigkeit zu verneinen und der Berufungsführer zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten sei.
3.5. Mit Eingabe vom 6. August 2025 reichte der Berufungsführer diverse Unterlagen ein.
Erwägungen
1.
1.1
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erlauben, diese Kosten zu tragen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N 25 zu Art. 135 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2; vgl. auch BGE 122 I 5 E. 4 betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bei weggefallener Bedürftigkeit). Wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Behauptete von Amtes wegen überprüfen.
Die verurteilte Person kann sich ihrer Mitwirkungspflicht also nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 [UH140122-O/U/HEI] E. III.2.2.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO).
1.2
Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 42'922.90 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Berufungsführer sei mit der ihm am 21. Februar 2025 zugestellten Verfügung vom 19. Februar 2025 aufgefordert worden, sich über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 auszuweisen. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde. Innert der ihm gesetzten Frist habe er sich jedoch nicht vernehmen lassen. Da er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei und deshalb seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht habe überprüft werden können, sei die Nachzahlung anzuordnen.
1.3
Der Berufungsführer macht mit Berufung im Wesentlichen eine schwierige gesundheitliche Lage geltend. Zudem sei er von einer Lohnpfändung betroffen. Er ersuche das Gericht, die Forderung über Fr. 43'000.00 ohne Verzugszinsen zu betreiben.
2.
2.1
Zwar beantragt der Berufungsführer mit Berufung einzig die Betreibung der gestundeten Prozesskosten, er reicht aber auch Dokumente hinsichtlich seiner Mittelosigkeit ein (dazu sogleich), womit er sinngemäss vorbringt, nicht in der Lage zu sein, der angeordneten Nachzahlung nachzukommen.
2.2
2.2.1. Gestützt auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. Juli 2025 reichte der Berufungsführer mit Eingabe vom 6. August 2025 diverse aktuelle Unterlagen, unter anderem zwei Mitteilungen des Pfändungsanschlusses vom 25. und 31. Juli 2025, die Pfändungsurkunde sowie den Pfändungsvollzug, Ausfertigung für den Schuldner, vom 5. August 2025 (je mit Hinweis auf den Pfändungsvollzug vom 1. Juli 2025) sowie eine Berechnung des Existenz-Minimums vom 25. Juli 2025, alles ausgestellt durch das Regionale Betreibungsamt Wohlen, ein.
Es ergibt sich aus der eingereichten Berechnung des Existenzminimums des Regionalen Betreibungsamts Wohlen vom 25. Juli 2025, dass der Berufungsführer ein Einkommen in Form von SUVA-Taggeldern in der Höhe von Fr. 5'340.10 erzielt, woraus ihm Fr. 2'688.00 als Existenzminimum angerechnet und Fr. 2'652.10 als pfändbare Lohnquote ausgeschieden wurden. Dieser überschiessende Teil steht dem Zugriff der Gläubiger offen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 92 SchkG). Mit Datum vom 5. August 2025 wurde dem Berufungsführer gestützt darauf eine (weitere) Einkommenspfändung mitgeteilt, dauernd vom 2. August 2025 bis 2. Oktober 2026, wobei beim Betreibungsamt noch diverse frühere Pfändungsvorgänge offen waren (u.a. eine Restforderung von Fr. 15'614.40, Einkommenspfändung laufend bis 26. Februar 2026 bzw. Fr. 4'186.34, Einkommenspfändung laufend bis 16. Mai 2026). Die neue Einkommenspfändung umfasst Forderungen in der Höhe von über Fr. 16'000.00.
Gestützt darauf ist festzuhalten, dass der Berufungsführer im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu Einkommen oder Vermögen (solches konnte bei ihm nicht festgestellt werden, vgl. Pfändungsvollzug, Ausfertigung für den Schuldner, des Regionalen Betreibungsamts Wohlen vom 5. August 2025) gelangt ist, welches ihm erlauben würde, dem Kanton die Entschädigung in der Höhe von Fr. 42'922.90 zurückzubezahlen. Die vorinstanzlich angeordnete Nachzahlung ist somit aufzuheben und die Berufung gutzuheissen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist dem Berufungsführer weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten, zumal ihm auch keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden sind.
4.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Entscheid
1.
Von der Verpflichtung des Berufungsführers zur Nachzahlung der ihm in den Verfahren ST.2015.57 sowie SST.2016.322 im Rahmen der amtlichen Verteidigung vorgemerkten und vorgeschossenen Kosten von noch Fr. 42'922.90 wird derzeit abgesehen. Vorbehalten bleiben allfällige Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsführers.
2.
Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. September 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Gasser