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Entscheid

SST.2025.156

SST.2025.156 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-11-25

25. November 2025Deutsch26 min

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.156 (ST.2024.30; STA.2023.9987) Urteil vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalp...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2025.156 (ST.2024.30; STA.2023.9987)

Urteil vom 25. November 2025

Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1991, von Serbien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […]

Gegenstand Führen eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem Führerausweis, Mitführen eines nicht gesicherten Kindes

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 SVG) und Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 4 VRV) unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 290.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten:

Begangen: Fahrzeug: Personenwagen 'Mercedes-Benz' AG aaa Ort: 5600 Lenzburg, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich Zeit: Samstag, 11. November 2023, 17.00 Uhr

Vorgehen: Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte am 7. September 2018 gegenüber dem Beschuldigten die sofortige Aberkennung des ausländischen Führerausweises. Obwohl der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Führen eines Motorfahrzeugs in der Schweiz berechtigt war, fuhr er zur vorgenannten Zeit von Aarau bis zur Kontrollstelle in Lenzburg. Zudem führte der Beschuldigte seine beiden Töchter ohne Sitzerhöhung und ohne Sicherheitsgurte auf dem Rücksitz mit, obwohl sie noch nicht 12 Jahre alt waren.

1.2. Mit Strafbefehl vom 1. November 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 290.00. Ihm wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Nachdem das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern im Jahr 2018 bereits eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung aussprach, verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 02.02.2024 gegenüber dem Beschuldigten die Aberkennung des ausländischen Führerausweises ab dem 10.09.2018 auf unbestimmte Zeit. Obwohl der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Führen eines Motorfahrzeuges berechtigt war, lenkte er am 18.06.2024, 13.05 Uhr, den Personenwagen AG aaa auf der Hauptstrasse in Hunzenschwil.

2.

Auf Einsprache und nach Vereinigung der Verfahren verurteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg den Beschuldigten mit Urteil vom 17. April 2025 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 290.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Juni 2025 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, er sei betreffend das Fahren ohne gültigen Führerausweis am 11. November 2023 freizusprechen, die Strafe und die auferlegten Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren.

3.2. Mit Verfügung vom 5. August 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an.

3.3. Am 11. September 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.

3.4. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort.

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten: Namentlich betreffend der Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung begangen am 11. November 2023, der Bemessung der Strafe sowie damit zusammenhängend der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diese Punkte gilt es zu prüfen. Nicht angefochten und damit nicht zu prüfen sind hingegen die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung am 18. Juni 2024 und wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren begangen am 11. November 2023 (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz kam gestützt auf die Verfügung vom 7. September 2018, wonach dem Beschuldigten das Recht, von einem ausländischen Führerausweis Gebrauch zu machen, aberkannt wurde, zum Schluss, dass dieser sich des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.5).

Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe im Tatzeitpunkt über einen gültigen deutschen Führerausweis verfügt, der erst nachträglich im Jahr 2024 rückwirkend ab 10. September 2018 für ungültig erklärt worden sei. Die dem zugrundeliegende mutmassliche Verletzung wohnsitzbezogener Ausstellungsvoraussetzungen seien nicht Teil der Anklage. Darauf dürfe nicht abgestützt werden. Im Übrigen sei der tatsächliche Wohnsitz im Jahr 2020 nicht abgeklärt worden. Betreffend die Aberkennung ausländischer Führerausweise aus dem Jahr 2018 macht der Beschuldigte geltend, darin werde der fragliche deutsche Führerausweis nicht erwähnt und erfasse diesen nicht. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass diese Verfügung vom 7. September 2018 ausschliesslich für den konkret geregelten Gegenstand (serbischer Führerausweis) gelte. Eventualiter beruft sich der Beschuldigte auf einen Verbotsirrtum: Er habe von der Gültigkeit des [deutschen] Ausweises und der Fahrberechtigung ausgehen dürfen. Abschliessend bringt der Beschuldigte vor, dass Art. 42 Abs. 3bis i.V.m. Art. 147 VZV als lex specialis Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG vorgingen (Berufungsbegründung S. 2-7).

2.2

2.2.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Zwar dürfen Personen aus dem Ausland in der Schweiz Motorfahrzeuge führen, falls sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a VZV; SR 741.51). Ausländische Fahrzeugführer, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, benötigen jedoch einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in der Schweiz nicht verwendet werden (Art. 42 Abs. 4 VZV).

2.2.2

Nach Art. 95 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein

Motorfahrzeug führt (lit. a) oder ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (lit. b).

Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis ist bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer im Zeitpunkt der Tat nicht weiss oder wissen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 148 IV 298 E. 7.6; Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.3

Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ahndet Lenker, die noch nie einen für ihr Fahrzeug erforderlichen Führerausweis erworben haben oder sich gar nie darum bemühten. Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Bedingungen von Art. 42 bis Art. 44 VZV erfüllen (ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 und 25 zu Art. 95 SVG). Wer die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises missachtet, macht sich im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar (ADRIAN BUSSMANN, a.a.O., N. 25 zu Art. 95 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2).

2.2.4

Anstatt des primären Nichtvorhandenseins des erforderlichen Ausweises verlangt Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die vorgängige Verweigerung, den Entzug oder die Aberkennung (ADRIAN BUSSMANN, a.a.O., N. 18 und N. 45 zu Art. 95 SVG).

Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZV). Einer solchen Aberkennung kommt die gleiche rechtliche Wirkung zu wie einem Entzug (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, 1995, Rz. 2569). Hinsichtlich des Entzugs eines schweizerischen Führerausweises gilt, dass damit immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen ist (Art. 45 Abs. 2 VZV). Wer nach einem Entzug ein Fahrzeug mit einem im Ausland erworbenen Führerausweis lenkt, erfüllt den Tatbestand ebenfalls (BGE 95 IV 168; Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.5). Dies gilt auch für erst nachträglich erworbene oder der verfügenden Behörde unbekannte Ausweise, ansonsten der Zweck von Art. 45 Abs. 2 VZV unerreichbar und damit illusorisch wäre sowie der Sinn der Bestimmung unterlaufen würde (vgl. BGE 139 IV 305 E. 3.2; 105 IV 70 E. 2b mit Hinweisen; 95 IV 168 E. 2; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 380). Mit der Aberkennung ausländischer Führerausweise wird dem Betroffenen das Recht abgesprochen, von einem solchen in der Schweiz Gebrauch zu machen (BGE 105 IV 70 E. 2b; RENÉ SCHAFFHAU-SER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, 1995, Rz. 2569). Es wird somit nicht bloss ein konkreter Führerausweis aberkannt, sondern generell das Recht dazu, einen solchen, auch künftigen, in der Schweiz zu verwenden (vgl. auch den Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Strassenverkehr [SR 0.741.10]; Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.5). Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither (a.) während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat oder (b.) einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat (Art. 45 Abs. 6 VZV).

2.3. Aus den Akten erhellt, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nachfolgend: Strassenverkehrsamt/BE) gegenüber dem Beschuldigten am 7. September 2018 die Aberkennung des Gebrauchs seines ausländischen Führerausweises in der Schweiz verfügte. Dem Beschuldigten sei mit sofortiger Wirkung das Führen von Motorfahrzeugen sämtlicher Kategorien untersagt. Diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernausweise oder internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung weiterer ausländischer Führerausweise zur Folge. Das Strassenverkehrsamt/BE begründete diesen Entscheid damit, dass der in Serbien am 6. Februar 2018 erworbene Führerausweis nicht anerkannt werde, weil für die Erteilung des Führerausweises bei rechtlichem Wohnsitz – der Beschuldigte wohne entgegen der gefälschten Wohnsitzbestätigung von Serbien seit dem Jahr 2006 in der Schweiz – die Behörden des Wohnsitzkantons zuständig seien und Ausweise, die in Umgehung dieser Zuständigkeitsbestimmung erworben worden seien, in der Schweiz abzuerkennen seien (ST.2024.30: act. 18 f.; vgl. auch Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Urkundenfälschung [SST.2024.30: act. 1 f.]).

2.3. Aus den Akten erhellt, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nachfolgend: Strassenverkehrsamt/BE) gegenüber dem Beschuldigten am 7. September 2018 die Aberkennung des Gebrauchs seines ausländischen Führerausweises in der Schweiz verfügte. Dem Beschuldigten sei mit sofortiger Wirkung das Führen von Motorfahrzeugen sämtlicher Kategorien untersagt. Diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernausweise oder internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung weiterer ausländischer Führerausweise zur Folge. Das Strassenverkehrsamt/BE begründete diesen Entscheid damit, dass der in Serbien am 6. Februar 2018 erworbene Führerausweis nicht anerkannt werde, weil für die Erteilung des Führerausweises bei rechtlichem Wohnsitz – der Beschuldigte wohne entgegen der gefälschten Wohnsitzbestätigung von Serbien seit dem Jahr 2006 in der Schweiz – die Behörden des Wohnsitzkantons zuständig seien und Ausweise, die in Umgehung dieser Zuständigkeitsbestimmung erworben worden seien, in der Schweiz abzuerkennen seien (ST.2024.30: act. 18 f.; vgl. auch Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Urkundenfälschung [SST.2024.30: act. 1 f.]).

Der Beschuldigte lenkte am 11. November 2023 einen Personenwagen in der Schweiz (bei Lenzburg) und wies dabei einen deutschen Führerausweis vor (ST.2024.30: act. 10 f.).

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt/AG) verfügte am 2. Februar 2024, dass dem Beschuldigten der ausländische Führerausweis ab 10. September 2018 auf unbestimmte Zeit aberkannt werde. Es begründete, der Beschuldigte sei seit dem 14. Februar 2022 in der Gemeinde Y._____ angemeldet. Der Zuzug sei aus der Gemeinde Z._____ erfolgt, wo der Beschuldigte gemäss Wohnsitzbescheinigung vom 26. August 2011 bis 13. Februar 2022 wohnhaft gewesen sei. Der von ihm am 24. Juli 2020 in Deutschland erworbene Führerausweis der Kategorie B könne mangels 12-monatigen zusammenhängenden Aufenthalts oder 3-monatiger Wohnsitznahme im Ausstellerstaat nicht anerkannt werden (ST.2024.193: act. 26 f.).

Der Beschuldigte machte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2023 und der vorinstanzlichen Verhandlung vom 17. April 2025 grundsätzlich keine Angaben zur Sache. Er gab lediglich an, er habe keine Kenntnis vom Verwendungsverbot gehabt (ST.2024.30: act. 13 ff., 98 ff.).

2.4. 2.4.1. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts/BE vom 7. September 2018 wurde dem Beschuldigten das Recht abgesprochen, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen. Diese Aberkennung erfasst entgegen dem Beschuldigten nicht bloss den damals vom Beschuldigten benutzten serbischen Führerausweis, sondern diese Aberkennung beschlägt das Recht, mit einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken grundsätzlich. Mithin wurde dem Beschuldigten damit auch der Gebrauch eines erst nachträglich erworbenen ausländischen Führerausweises (i.c. des deutschen Führerausweises vom 24. Juli 2020) aberkannt, zumal hier die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Aberkennung ausländischer Führerausweise (Art. 45 Abs. 6 VZV) nicht erfüllt sind. Der Beschuldigte hat nämlich den deutschen Führerausweis vom 24. Juli 2020 wiederum in Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen erlangt, geht aus der Verfügung des Strassenverkehrsamts/AG vom 2. Februar 2024 doch hervor, dass dieser schon seit mindestens dem 26. August 2011 in der Schweiz wohnt. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er (irgendwo) in Deutschland während sechs Monaten Wohnsitz gehabt und alsdann den deutschen Führerausweis erworben habe (ST.2024.193: act. 27), ist eine unsubstantiierte und damit unglaubhafte (Schutz-)Behauptung. Am mit Verfügung vom 7. September 2018 angeordneten grundsätzlichen Gebrauchsverbot ausländischer Führerausweise ändert schliesslich auch nichts, dass das Strassenverkehrsamt/AG mit Verfügung vom 2. Februar 2024 den deutschen Führerausweis vom 24. Juli 2020 rückwirkend per 10. September 2018 (per Eröffnung des Entscheids vom 7. September 2018) noch explizit aberkannte, bildet doch bereits die Verfügung vom 7. September 2018 dafür die Grundlage.

Aufgrund des Dargelegten ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte am 11. November 2023 ein Motorfahrzeug lenkte, obwohl ihm (zuvor) der Gebrauch eines ausländischen Führerausweises in der Schweiz aberkannt wurde. Der objektive Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist daher – wie angeklagt – mit Blick auf die Aberkennungsverfügung ausländischer Führerausweise vom 7. September 2018 erfüllt und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt auch nicht vor.

2.4.2. In der Verfügung vom 7. September 2018 wird festgehalten, dass das Recht, von einem ausländischen Führerausweis Gebrauch zu machen, aberkannt werde. Es wurde dabei u.a. auch erwähnt, dass diese Aberkennung für weitere ausländische Führerausweise gelte. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er den am 24. Juli 2020 in Deutschland erworbenen Führerausweis in der Schweiz nicht brauchen darf und dieser Ausweis keine gültige Fahrberechtigung für die Schweiz darstellt. Nur so lässt sich erklären, weshalb der Beschuldigte diesen deutschen Führerausweis trotz Wohnsitz in der Schweiz von mehr als zwölf Monaten im Tatzeitpunkt nicht in einen schweizerischen Führerausweis umwandeln liess. Es kann darauf hingewiesen werden, dass ihm diese Pflicht zur Umwandlung eines ausländischen Führerausweises mit Blick auf das vom Strassenverkehrsamt/BE im Jahr 2018 geführte Verfahren bekannt war. Ihm war aufgrund der Verfügung vom 7. September 2018 auch bekannt, dass solche im Ausland erworbenen Führerausweise, die in Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften erworben wurden, in der Schweiz nicht anerkannt werden, er damit in der Schweiz kein Motorfahrzeug führen darf und sich der Lenker eines Motorfahrzeugs mit einem solchen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG strafbar macht (vgl. Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Urkundenfälschung [SST.2024.30: act. 1 f.]). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte am 11. November 2023 vorsätzlich ein Fahrzeug ohne Berechtigung lenkte und sich der Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst war, weshalb kein Verbotsirrtum vorliegt (auch wenn damals eine Verurteilung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und nicht nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfolgte).

2.5. Der Beschuldigte hat sich nach dem Dargelegten des Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis schuldig gemacht. Soweit er auf Art. 147 Ziff. 1 VZV verweist, verfängt dieser Einwand nicht. Diese Bestimmung konsumiert nämlich das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2). Der Beschuldigte hat den ausländischen Führerausweis nicht bloss nicht gegen einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht, sondern er fuhr ein Motorfahrzeug ohne Berechtigung in der Schweiz.

3.

3.1. Die Vorinstanz (E. 5 S. 9 ff.) verurteilte den Beschuldigten unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 290.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe.

Der Beschuldigte erachtet diese Strafe mit Blick auf die fehlende Wiederholungsgefahr und fehlende sicherheitsrelevante Vorbelastung als unverhältnismässig. Es sei eine bedingte Geldstrafe auszusprechen und/oder die Anzahl Tagessätze deutlich zu reduzieren (Berufungsbegründung S. 7 f.).

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt insbesondere auch für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.3. Für das Fahren ohne Berechtigung sieht das Gesetz (Art. 95 Abs. 1 SVG) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Dabei hat es sein Bewenden, da im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt.

Für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 4 VRV) ist eine Busse auszusprechen.

3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte hat sich am 11. November 2023 und 18. Juni 2024 des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung schuldig gemacht. Infolge identischen Strafrahmens ist die Einsatzstrafe aufgrund des Vorfalls vom 11. November 2023 als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Diese ist anschliessend für das erneute Fahren ohne Berechtigung vom 18. Juni 2024 angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3.4.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim

Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (AD-RIAN BUSSMANN, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte hat dem am 7. September 2018 verfügten Verwendungsverbot mit der Fahrt am 11. November 2023 keine Folge geleistet. Insofern hat er das von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG geschützte Rechtsgut nicht in unerheblichem Ausmass verletzt, auch wenn mit Blick auf den (in der Schweiz nicht gültigen) deutschen Führerausweis nicht von einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit bzw. für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer auszugehen ist. Das Handeln des Beschuldigten ist nicht über die Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Er verfügte jedoch über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Er hätte sich bereits vor der Fahrt am 11. November 2023 um den schweizerischen Führerschein bemühen können und es gab keinen nachvollziehbaren Grund für diese Fahrt. Es wäre für den Beschuldigten daher ein Leichtes gewesen, die von ihm übertretene Norm zu respektieren. Dementsprechend wirkt sich seine Entscheidung gegen das Beachten des Gesetzes verschuldenserhöhend aus (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Hier scheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.

3.4.3. Bezüglich der weiteren Fahrt ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG am 18. Juni 2024 kann grundsätzlich auf das unter Erwägung 3.4.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Ergänzend ist mit der Vorinstanz (E. 5.4 S. 10 f.) festzuhalten, dass es auch für diese Fahrt (insbesondere für die Rückfahrt vom Spital) keinen nachvollziehbaren Grund gab. Der Beschuldigte hätte jedoch auch schon auf die Fahrt zum Spital auf andere Transportmöglichkeiten für seine Mutter zurückgreifen können (Ambulanz, andere Familienmitglieder, Nachbarn). Dieser Umstand wirkt sich somit nicht verschuldensvermindernd aus, sodass auch hier eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint. Ein Zusammenhang zur Fahrt vom 11. November 2023 besteht insoweit, als dass sich der Beschuldigte am 18. Juni 2024 erneut wegen Fahrens ohne Berechtigung strafbar gemacht hat. Hier erscheint eine Straferhöhung um 40 Tagessätze gerechtfertigt.

3.4.4. Bei der Täterkomponente sind die beiden Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; vgl. Verurteilung mit Strafbefehl vom 14. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von

32 Tagessätzen zu Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 320.00; Verurteilung mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.00, Probezeit

2 Jahre, und einer Busse von Fr. 200.00). Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt auch keine Reue. Vielmehr hat er nach eröffnetem Strafverfahren aufgrund der Fahrt vom 11. November 2023 am 18. Juni 2024 erneut in gleicher Weise delinquiert. Im Übrigen zeigen sich beim Beschuldigten keine besonderen Umstände, welchen Einfluss auf die Strafzumessung zukommt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt straferhöhend aus. Dem Verschulden angemessen ist eine Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze, sodass insgesamt eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen schuldangemessen ist.

3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz (E. 6.8 S. 14) ging aufgrund der Steuerveranlagung 2022 von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 18'625.00 aus und ermittelte unter Gewährung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie Unterstützungsabzügen von 15 % für die Ehefrau und

27.5 % für die Kinder eine Tagessatzhöhe von Fr. 290.00. Der Beschuldigte bringt gegen die Bemessung der Tagessatzhöhe nichts vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird auch nicht geltend gemacht. Die Tagessatzhöhe ist somit bei Fr. 290.00 zu belassen.

3.6. 3.6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV

277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe (im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB) verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV

277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 2.2.2; 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

3.6.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorstrafen (Strafbefehle vom 14. August 2018 und 11. Februar 2022) des Beschuldigten gegen eine günstige Prognose sprechen, er während der mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 festgesetzten 2-jährigen Probezeit erneut straffällig wurde und auch nach Einleitung des Strafverfahrens aufgrund der Fahrt vom 11. November 2023 weiter delinquierte. Dieses Verhalten zeigt doch eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Der Umstand, dass er sich nun um einen schweizerischen Führerausweis bemüht – den Nothelferkurs absolviert hat und die Bewilligung zur Absolvierung der Führerprüfung erteilt wurde – ändert an der Schlechtprognose nichts, ist doch überhaupt nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte die Prüfung schlussendlich erfolgreich besteht und ihm das Strassenverkehrsamt (auch im Hinblick auf diese Verurteilungen) den Führerausweis erteilt. Es ist somit, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten, notwendig, dass dieser die in diesem Verfahren auszusprechende Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 290.00 bezahlen muss.

Beim Beschuldigten handelt es sich im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung um einen Wiederholungstäter. Damit manifestiert der Beschuldigte eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber den aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit geltenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes. Ihm ist auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung des Vollzugs der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 11. Februar 2022 bedingt ausgesprochene Vollzug ist damit zu widerrufen. Da es sich um gleichartige und vollziehbare Geldstrafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen Nichtabgabe von gültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern steht in keinem Zusammenhang zu den Fahrten ohne Berechtigung (begangen am 11. November 2023 und 18. Juni 2024). Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich deshalb, die neu auszufällende Geldstrafe von 110 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 5 Tagessätzen angemessen auf 115 Tagessätze zu erhöhen.

3.7. Betreffend die Busse für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 4 VRV) wird mit der Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.00 ausgesprochen. Dies ist angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, und da sogleich zwei Kinder nicht korrekt gesichert waren, angemessen.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend auf Fr. 290.00 festgesetzt, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen ist.

4.

4.1. Nach Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Abs. 2 lit. b).

Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten weitgehend als unbegründet. Er erwirkt lediglich, dass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine um 5 Tagessätze tiefere Geldstrafe ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 auf 2 Tage reduziert wird. Dies ist jedoch mit Blick auf die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Berechtigung und der Bestätigung des unbedingten Strafvollzugs sowie des Widerrufs von untergeordneter Bedeutung. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen.

4.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

5.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Da es bei den Verurteilungen des Beschuldigten bleibt, hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfahren Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (begangen am 18. Juni 2024 [in Rechtskraft erwachsen] und 11. November 2023), - des Mitführens von zwei nicht gesicherten Kindern bis zu 12 Jahren gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 4 VRV [in Rechtskraft erwachsen].

2.

2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2

zu einer unbedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 290.00, d.h. Fr. 33'350.00,

und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

2.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2022 für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtstrafe.

3.

3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'699.40 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen und obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Möckli Eichenberger