Lexipedia

Entscheid

SST.2025.157

SST.2025.157 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-10-13

13. Oktober 2025Deutsch20 min

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.157 (ST.2024.89) Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 54...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.157 (ST.2024.89)

Urteil vom 13. Oktober 2025

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Privatkläger A._____, […]

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1974, von Wohlenschwil, […]

Gegenstand Beschimpfung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 20. März 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 200.00.

1.2. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Der Beschuldigte hat jemanden in anderer Weise durch Wort in seiner Ehre angegriffen.

Am 28. November 2023 begab sich A._____ (nachfolgend Strafkläger), Betreibungsbeamter des Betreibungsamtes E._____, zur Liegenschaft […], dem Wohnort des Beschuldigten. Er beabsichtigte, dem Beschuldigten einen Zahlungsbefehl zu überbringen. Bei der Übergabe sagte der Beschuldigte zum Strafkläger: "Habt Ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch".

Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Zumindest hielt er es für möglich und nahm in Kauf, dass er durch seine Aussage den Strafkläger in seiner Ehre herabsetzte."

1.3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 3. April 2024 (Postaufgabe) Einsprache.

1.4. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies den Strafbefehl, unter Beilage der Akten, am 9. April 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. Am 11. November 2024 fand vor dem Bezirksgericht Baden die Hauptverhandlung mit Befragung des Privatklägers und des Beschuldigten statt.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 11. November 2024:

"1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB.

2.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit 13 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.00, d.h. total Fr. 1'040.00, und einer Busse von Fr. 160.00 bestraft.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auszusprechen.

3.

Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr Fr. 800.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 18.00 d) den Spesen Fr. 120.00

Total Fr. 1'738.00

4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'720.00 auferlegt.

5.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 26. November 2024 (Posteingang beim Bezirksgericht Baden am 2. Dezember 2024) meldete der Beschuldigte die Berufung an und verlangte die Begründung des Urteils. Dieses wurde ihm am 30. Mai 2025 zugestellt.

3.2. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 18. Juni 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe.

3.3. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte der Privatkläger mit, dass er als Privatkläger am Verfahren teilnimmt.

3.4. Mit Verfügung vom 6. August 2025 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an.

3.5. Mit Berufungsantwort vom 18. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen.

3.6. Mit Eingabe vom 4. September 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung sinngemäss einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung sinngemäss einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger bei der Übergabe eines Zahlungsbefehls am 28. November 2023 am Wohnort des Beschuldigten mit den Äusserungen "Habt Ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch" beschimpft zu haben.

2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der negativ behaftete Ausdruck "Arschloch" sei als Formalinjurie offensichtlich geeignet gewesen, den Privatkläger in seiner Ehre anzugreifen. Weiter bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Wissen um den ehrenrührigen Charakter, den die Bezeichnung "Arschloch" nach allgemeinem Sprachgebrauch habe, den Privatkläger bewusst und gewollt beschimpft habe. Entsprechend erachtete die Vorinstanz den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB als erfüllt.

2.3. Der Beschuldigte führt mit Berufung im Wesentlichen und soweit für das vorliegende Verfahren relevant aus, er habe den Privatkläger nicht unflätig mit irgendwelchen Körperteilen beschimpft. Die Aussagen des Privatklägers seien nicht glaubhaft. Schliesslich sei er im Rahmen der vorinstanzli-

chen Verhandlung immer wieder unterbrochen worden, ihm sei gedroht worden und die Verhandlung sei nicht "vorurteilsfrei" gewesen.

3.

3.1. Soweit der Beschuldigte in seiner Berufung und Stellungnahme vom 4. September 2025 bestreitet, dem Privatkläger den Mittelfinger gezeigt zu haben, gilt es festzuhalten, dass dieser Sachverhalt nicht angeklagt und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

3.2. Weiter macht der Beschuldigte hinsichtlich der vorinstanzlichen Verhandlung Verfahrensmängel geltend, da diese nicht "vorurteilsfrei" durchgeführt worden sei. Ferner sei ihm gedroht und er sei ständig unterbrochen worden. Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten:

Die Hauptverhandlung vom 11. November 2024 dauerte von 08.40 Uhr bis

09.50 Uhr (GA act. 17). Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO) und hatte – wie in Art. 346 StPO vorgesehen – nach Abschluss des Beweisverfahrens die Gelegenheit, sich im Rahmen seines Parteivortrags nochmals zu den Vorwürfen zu äussern (GA act. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich und insbesondere dem Verhandlungsprotokoll (GA act. 17 ff.) auch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Standpunkt nicht ausreichend hätte darlegen können bzw. dabei unterbrochen worden wäre, geschweige denn, dass er bedroht worden wäre. Nach der Urteilsberatung wurde das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet (GA act. 22). Es sind somit keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften (insb. Art. 341 ff., Art. 346 ff. und Art. 348 ff. StPO) oder des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) erkennbar, wobei der Beschuldigte die angebliche Missachtung der Verfahrensvorschriften denn auch nicht näher begründet. Soweit der Beschuldigte mit seinem Einwand, dass die Verhandlung nicht "vorurteilsfrei" durchgeführt worden sei, sinngemäss einen Ausstandsgrund gegen die vorinstanzlichen Gerichtsmitglieder geltend macht, so wird auch dieser nicht begründet. Ein entsprechendes Gesuch hätte zudem unverzüglich, nach Kenntnis des Ausstandsgrunds, bei der Verfahrensleitung gestellt werden müssen (Art. 58 StPO), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.

4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Privatkläger zwecks Zustellung eines Zahlungsbefehls am 28. November 2023 zum Wohnort des Beschuldigten begab (GA act. 18 und 19 [S. 6]). Ebenfalls unbestritten

ist, dass der Beschuldigte wütend geworden ist und es im Rahmen der Zustellung des Zahlungsbefehls laut geworden ist (GA act. 19 [S. 6]).

Strittig und zu überprüfen ist demgegenüber, ob der Beschuldigte dabei die inkriminierte Äusserung ("Habt Ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch") gegenüber dem Privatkläger gemacht hat.

4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindbare Zweifel, so geht es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 145 IV

154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

4.3. 4.3.1. In seiner Strafanzeige vom 28. November 2023 führte der Privatkläger u.a. aus, er sei vom Beschuldigten im Rahmen der Zustellung eines Zahlungsbefehls mit den Äusserungen "Habt ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch!" beschimpft worden (UA act. 17). Mit Strafantrag vom 31. Januar 2024 hielt er zum Sachverhalt fest, dass er anlässlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls mehrfach mit "Du verdammtes Arschloch" etc. beschimpft worden sei (UA act. 20).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2024 bestätigte der Privatkläger die in der Strafanzeige und im Strafantrag gemachten Vorhalte und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses zu Beginn "Habt ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde?" gesagt habe. Als der Privatkläger nicht darauf reagiert, den Zahlungsbefehl ausgefüllt und dem Beschuldigten übergeben habe, habe der Beschuldigte ihn gleichzeitig mit "Du verdammtes Arschloch" beschimpft. Als der Privatkläger den Beschuldigten darum gebeten habe, anständig zu bleiben, habe sich dieser wieder zu ihm gedreht, die rechte Hand zu einer Faust geballt, diese ihm entgegengestreckt, den Mittelfinger ausgefahren und "Arschloch" gesagt. Der Privatkläger habe daraufhin den Wohnort des Beschuldigten verlassen, um eine weitere Eskalation zu verhindern (UA act. 25, Fragen 15 und 16).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2024 bestätigte der Privatkläger seine im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen.

4.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2024 aus, er könne zum Datum des Vorfalls nichts mehr sagen. Es seien zwei Personen bezüglich eines Zahlungsbefehls bei ihm gewesen, welche im Eingangsbereich herumgeschrien hätten. Die erste Person sei eine Frau namens Frau C._____ gewesen, die zweite Person ein Herr, welcher sich gar nicht erst mit Namen vorgestellt habe. Als der Beschuldigte ihn nach seinem Namen gefragt und dieser mit "D._____" geantwortet habe, habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass er seine arrogante Haltung / Arbeitsweise an das Betreibungsinspektorat nach T._____ weiterleiten werde. Er habe ihm gesagt, dass er Anspruch auf Diskretion habe und der Privatkläger nicht so im Eingangsbereich herumschreien müsse. Als der Beschuldigte zurück in die Wohnung gelaufen sei, habe der Privatkläger "Wartet nur was jetzt passiert" gesagt. Der Beschuldigte habe sodann "Rutsch mir doch den Buggel hinunter" gedacht. Beschimpfung sei ja ein dehnbarer Begriff (UA act. 32, Frage 13). Auf die Frage, ob er den Privatkläger mit den Worten "Du verdammtes Arschloch" beschimpft habe, sagte der Beschuldigte aus, zu solch einer Person sage er nicht Arschloch, sondern Arschgebiss. Er wisse somit, dass er jenes Wort nicht gesagt habe (UA act. 33, Frage 16).

Der Beschuldigte korrigierte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2024 seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage dahingehend, dass zum fraglichen Zeitpunkt lediglich eine Person, nämlich der Privatkläger, bei ihm gewesen sei (GA act. 20). Im Übrigen bestätigte er seine Aussagen, wonach es laut geworden sei und er auch nicht Arschloch gesagt habe (GA act. 19 [S. 6] sowie 21).

4.4. 4.4.1. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte gaben an, sich vor dem angeklagten Vorfall nicht persönlich gekannt zu haben (UA act. 23, Frage 7 sowie UA act. 30, Frage 4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger einer ihm unbekannten Person eine Beschimpfung unterstellen sollte. Das Stellen eines Strafantrags und die damit einhergehenden Vorladungen und Einvernahmen führen – was dem Privatkläger, welcher in seiner Funktion als Betreibungsbeamter unterwegs war, sehr wohl bewusst war – zu einem erheblichen Mehraufwand, welchen man grundsätzlich nicht grundlos auf sich nimmt. Jedenfalls fehlt es dem Privatkläger an einem erkennbaren Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Im Übrigen verzichtete der Privatkläger mehrfach auf naheliegende Mehrbelastungen (UA act. 26 f.) und wies auch auf Unsicherheiten in seinen Aussagen hin (vgl. etwa GA act. 18). Mithin ist der Privatkläger auch nicht durch einen übertriebenen Belastungseifer aufgefallen.

4.4.2. Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, sind diese wenig glaubhaft. So gab er zunächst an, dass zwei Personen bezüglich eines Zahlungsbefehls bei ihm gewesen seien, was unbestrittenermassen nicht zutrifft und vor Vorinstanz durch den Beschuldigten denn auch korrigiert wurde. Ferner gab er an, dass diese zwei Personen wegen des Zahlungsbefehls bei ihm gewesen seien und im Eingangsbereich herumgeschrien hätten. Nebst dem Umstand, dass es sich – wie erwähnt – nur um den Privatkläger gehandelt hat, ist nicht ansatzweise einzusehen, aus welchem Grund der Privatkläger bereits bei seinem Eintreffen, vor einer Interaktion mit dem Beschuldigten, im Eingangsbereich hätte herumschreien sollen.

Der Beschuldigte gab zudem an, zu solch einer Person nicht "Arschloch", sondern das Wort "Arschgebiss" zu sagen, was jedenfalls auf seine Bereitschaft schliessen lässt, entsprechende Wörter zu verwenden. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers anführt, dieser habe ihn beschuldigt, ihm den Mittelfinger gezeigt zu haben, was aus medizinischen Gründen gar nicht möglich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist diesbezüglich keine ärztliche Stellungnahme aktenkundig und das Bild der Hand des Beschuldigten (UA act. 46) ist in keiner Weise aussagekräftig. Dessen ungeachtet ist es grundsätzlich auch mit einer bewegungseingeschränkten Hand durchaus möglich, eine "Mittelfinger-Geste" zu machen, selbst wenn der mittlere oder andere Finger nicht durchgestreckt werden kann. Ebenso wenig ins Gewicht hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers fallen vorliegend die eingereichten Zeitungsartikel des Beschuldigten (UA act. 47 ff.), zumal der Privatkläger – selbst wenn dies vorliegend eine Rolle spielen sollte – offenbar ohnehin freigesprochen wurde (UA act. 49 resp. Beilage zur Einsprache vom 3. April 2024).

4.4.3. Nach dem Erwogenen und unter Berücksichtigung, dass die Stimmung zum Tatzeitpunkt angespannt gewesen sein dürfte, der Beschuldigte selber angab, seinen "Unmut kundgetan" und dem Privatkläger "wüescht gseit" zu haben (UA act. 33) und gemäss eigenen Angaben ein Alphatier sei und damit zusammenhängend schnell in Rage gerate (GA act. 21), bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger die inkriminierte Äusserung "Habt ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch" getätigt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.

5.

5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der Tatbestand der Beschimpfung wird entweder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder durch ein Werturteil (Formal- oder Verbalinjurie) gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzen erfüllt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB).

Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf jemand sei ein «Schwein», ein «Luder», ein «Psychopath», ein «Halunke», eine «Hure» oder ein «Arschloch» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; zum Ganzen vgl. auch RIKLIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 177 StGB).

5.1.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 177 StGB Vorsatz. Das Wissen des Täters um den Charakter der Äusserung als mindestens möglicherweise ehrrühriges Werturteil und der Wille bzw. die Inkaufnahme, sie gleichwohl jemandem gegenüber zu machen, ist erforderlich. Bei einem Werturteil muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 177 StGB).

5.1.3. Der Privatkläger stellte am 31. Januar 2024 Strafantrag (UA act. 20) und damit innert der 3-monatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB.

5.2. 5.2.1. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II 3.3.1) ist festzuhalten, dass das Wort "Arschloch" die objektive Tatbestandsmässigkeit der Beschimpfung nach Art. 177 StGB zu erfüllen vermag. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um ein strafrechtlich verpöntes Schimpfwort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1).

5.2.2. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten klar, dass der Begriff geeignet ist, die Ehre des Privatklägers herabzusetzen. Er wusste ausserdem um die Ehrenrührigkeit dieser Ausdrücke und handelte folglich vorsätzlich. Damit erfüllt der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand.

5.2.3. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger durch ein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschuldigten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hätte (Provokation, Art. 177 Abs. 2 StGB) oder dass die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden wäre (Retorsion, Art. 177 Abs. 3 StGB). Die fakultativen Strafbefreiungsgründe der Provokation und Retorsion fallen damit ausser Betracht.

5.2.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit der Äusserung "Habt ihr eigentlich nur Arschlöcher auf dieser Gemeinde? Du verdammtes Arschloch. Arschloch" sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt (vorinstanzliches Urteil E. II 3.3.2 sowie 3.4), wobei, wie angeklagt, von einer einfachen Begehung auszugehen ist, da die Äusserungen als Einheit zu betrachten sind. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

6.

6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, d.h. total Fr. 1'040.00, Probezeit

2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 160.00. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs nicht beanstandet.

6.2. Mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen (vorinstanzliches Urteil E. III. 3.2). Hinzuweisen gilt es aber dennoch auf den Umstand, dass die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger als Betreibungsbeamter von einem grundsätzlich fehlenden Respekt des Beschuldigten im Umgang mit Behörden zeugt.

6.2.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, womit dieser Umstand neutral zu werten ist. Grundsätzlich ebenso neutral zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte bis zum Schluss keinerlei Einsicht oder Reue zeigte. Im vorliegenden Fall

ist die vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung und Stellungnahme gewählte Wortwahl jedoch zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente für die Strafzumessung leicht straferhöhende Umstände, wobei es jedoch unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse und des Verschlechterungsverbots bei 13 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.

6.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.00 fest (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III 4). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Es hat daher beim Urteil des Bezirksgerichts Baden sein Bewenden.

Die Geldstrafe beläuft sich – unter Berücksichtigung der noch auszusprechenden Verbindungsbusse – aufgrund des Dargelegten auf Fr. 1'040.00 (13 x Fr. 80.00).

6.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.

6.5. Vorliegend erscheint die Verbindung einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; 149 IV 321 E. 1.3.2), erscheint mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 160.00 angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf

2 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.

7.1. Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4).

8.

Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO).

9.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte ist der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.

2.

Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 1'040.00, Probezeit 2 Jahre,

und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 160.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, d.h. insgesamt Fr. 2'594.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'720.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.

Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren selbst.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Oktober 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Plüss Dos Santos Teodoro