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Entscheid

SST.2025.181

SST.2025.181 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-11-18

18. November 2025Deutsch26 min

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.181 (ST.2025.14; StA.2024.1360) Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Tasdemir Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, […] Beschuldigte...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.181 (ST.2025.14; StA.2024.1360)

Urteil vom 18. November 2025

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Tasdemir

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, […]

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, […]

Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.

Sachverhalt

1.

Am 17. Januar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG sowie wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (GA act. 1 f.).

Ihm wurde vorgeworfen, er sei am Dienstag, 27. Februar 2024, um ca. 20.50 Uhr mit seinem Personenwagen Audi A7, AG […], in 4665 Oftringen, Äussere Luzernerstrasse, in Fahrtrichtung Aarburg mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h (nach einem Toleranzabzug von 4 km/h) statt der erlaubten 50 km/h gefahren und habe dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten, nach der Ausfahrt aus dem «YOU-Kreisel» mit der rechten Fahrzeugseite eine Sperrfläche befahren, und durch Beschleunigung seines Fahrzeugs im Innerortsbereich bewusst unnötigen Lärm verursacht.

2.

Das Bezirksgericht Zofingen fällte am 27. Februar 2025 folgendes Urteil:

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verursachung vermeidbaren Lärms gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 SVG i.V.m. Art. 33 lit. c VRV.

2.

Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs.

4 lit. b SVG; - der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten einer Sperrfläche innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 SSV.

3.

3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 42 Abs. 4 StGB sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen.

5.

5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

5.2 Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'251.75 c) den Spesen von Fr. 30.00 Total Fr. 8'781.75

Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 2'530.00 auferlegt.

6.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'251.75 (inkl. Fr. 468.45 MwSt.) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.

Der Beschuldigte hat allfällige weitere ihm entstandenen Kosten selber zu tragen.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 6. März 2025 meldete der Beschuldigte die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 25. Juni 2025 zugestellt.

3.2. Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung statt mit einer Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen.

3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 5. August 2025 beantrage die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms schuldig zu sprechen. Die auszusprechende Busse sei auf Fr. 3'000.00 zu erhöhen.

3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. November 2025 statt.

Erwägungen

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Strafzumessung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und damit einhergehend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms und damit einhergehend die Höhe der ausgefällten Busse richtet.

Nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG sowie der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten einer Sperrfläche innerorts und die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen, da nicht zweifelsfrei erstellt sei, ob der Lärm vom Audi A7 des Beschuldigten oder vom Fahrzeug des vorausfahrenden B._____ verursacht worden sei (siehe E. 4.6. und 4.8. des vorinstanzlichen Urteils).

2.2

Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer u.a. jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, zu unterlassen. Diese Norm wird konkretisiert durch Art. 33 VRV, wonach Fahrzeugführer, namentlich in Wohngebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Untersagt sind nach Art. 33 lit. b und c VRV hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen sowie zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs. Verboten sind nicht generell alle Belästigungen durch Lärm, sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte. Wann eine Handlung vermeidbar ist, kann nicht immer klar beantwortet werden, hängt diese Qualifikation doch einerseits von der individuellen Kondition und Einschätzung des Fahrzeugführers ab, andererseits aber auch von der konkreten Situation. Grundsätzlich sind alle Handlungen zu unterlassen, für die aus objektiver Sicht keine zwingende Notwendigkeit besteht (NADINE HAGENSTEIN, in:

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 f. zu Art. 42 SVG). Somit liegt die vermeidbare Belästigung nicht im Motorengeräusch an sich, sondern in der unsachgemässen Fahrzeugbedienung, welche den Lärm verursacht. Keine Belästigung liegt demnach bei verkehrsbedingtem Verhalten vor (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, 1995, Rz. 2519; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 3).

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 f. zu Art. 42 SVG). Somit liegt die vermeidbare Belästigung nicht im Motorengeräusch an sich, sondern in der unsachgemässen Fahrzeugbedienung, welche den Lärm verursacht. Keine Belästigung liegt demnach bei verkehrsbedingtem Verhalten vor (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, 1995, Rz. 2519; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 3).

2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

2.4. In einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten und von B._____ ergibt sich kein klares Bild des Ereignisses. Es liegt die Vermutung nahe, dass der vom Verkehrspolizisten wahrgenommene Lärm (vgl. GA act. 66) in erster und massgeblicher Linie durch das Fahrzeug von B._____ (Golf R) und nicht des Beschuldigten (Audi A7) verursacht worden ist (vgl. UA act. 90 Antwort von B._____ zur Frage 42 und 43; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Unter diesen Umständen hat mit der Vorinstanz ein Freispruch «in dubio pro reo» zu erfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

3.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten einer Sperrfläche gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

Die von der Vorinstanz für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten einer Sperrfläche auf Fr. 300.00 festgesetzte Übertretungsbusse (siehe E. 5.6.1 des vorinstanzlichen Urteils) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat.

3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 bestraft.

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Die Verbindungsbusse hat er nicht angefochten.

3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

3.4. 3.4.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss.

Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vorstrafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4), weshalb eine restriktive Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht angezeigt ist. Entgegen der Vorinstanz ist es auch nicht so, dass der Umstand, dass sich die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zugetragen hat, die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliessen würde. Der diesbezüglich klare Wortlaut von Art. 90 Abs. 3ter SVG sieht keine entsprechende Beschränkung vor. Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3ter SVG wird der ordentliche Strafrahmen vielmehr unabhängig davon, wo sich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugetragen hat, nach unten geöffnet.

Der Beschuldigte hat keinerlei Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und gilt damit unabhängig davon, wie lange er einen Führerschein besitzt, als Ersttäter i.S.v. Art. 90 Abs. 3ter SVG. Art. 90 Abs. 3ter SVG ist somit anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Obergericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.4.2. Der Beschuldigte ist am Dienstag, 27. Februar 2024, um ca. 20.15 Uhr mit seinem Personenwagen Audi A7, AG […], in 4665 Oftringen nach der Ausfahrt aus dem «YOU-Kreisel» auf der Äusseren Luzernerstrasse in Fahrtrichtung Aarburg mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h (nach einem Toleranzabzug von 4 km/h) statt der erlaubten 50 km/h gefahren, und hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist gemessen worden, als der Beschuldigte sich auf der linken Fahrspur der dort in beide Richtungen zweispurig geführten Fahrbahn befunden hatte (Fotoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung in UA act. 76).

Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst speziellen Fahrmanövern und konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger – insbesondere auch die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5).

Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 50 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG mit 1 km/h über dem Grenzwert vorliegend nur äusserst knapp überschritten. Weitere risikoerhöhende Umstände sind vorliegend nicht oder nicht in erheblichem Ausmass auszumachen. Die Sicht- und Wetterverhältnisse waren zur Tatzeit gut, die Strassenverhältnisse trocken und das Verkehrsaufkommen gering. Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung ist nach der Ausfahrt aus dem «YOU-Kreisel» auf der Äussere Luzernerstrasse in Fahrtrichtung Aarburg auf der Höhe der sich dort befindlichen Shell-Tankstelle erfolgt. Auf der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung ist ersichtlich, dass kurz nach der Messung die Bremslichter des Tatfahrzeugs aufleuchten (vgl. Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung in UA act. 84). Den relevanten Streckenabschnitt bildet somit die Strecke vom «YOU-Kreisel» bis zum nächsten Lichtsignal (vgl. UA act. 66 Ziff. 3). Entsprechend ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von einer kurzen Dauer der (massiven) Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen (siehe E. 5.5.1. des vorinstanzlichen Urteils).

Die fragliche Strecke zeichnet sich durch eine Doppelspur aus, welche vom Gegenverkehr durch einen begrünten Mittelstreifen (Rabatte) getrennt wird und vergleichsweise gut übersichtlich ist. Auf der rechten Seite der rechten Fahrspur befindet sich ein roter Radstreifen und ein Trottoir, wobei diese direkt nach der Ausfahrt aus dem Kreisel und wiederum nach der Einfahrt in die sich dort befindliche Shell-Tankstelle je durch eine gestreifte Sperrfläche von der Fahrspur getrennt werden (vgl. UA act. 66). Der dem ortskundigen Beschuldigten bekannte Streckenabschnitt (UA act. 108, Antwort zur Frage 26; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) ist übersichtlich und weist nur an derjenigen Stelle, bei der die Doppelfahrbahn um eine weitere Fahrspur erweitert wird, eine Einfahrt von der Shell-Tankstelle auf die vom Beschuldigten befahrene zwei- bzw. dreispurige Strecke auf.

Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass, erst nachdem der Beschuldigte vorbeigefahren ist, ein Fahrzeug über die Ausfahrt bei der Shell-Tankstelle in die vom Beschuldigten befahrene dreispurige Strecke fährt (vgl. Videoaufnahme Oftringen Wirtshüsli SA [VTV-602-FEC302]). Ausserdem war zwar – trotz Jahreszeit und Uhrzeit – nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich auf der Höhe der Shell-Tankstelle, wo sich eine Einfahrt von der Doppelfahrbahn zur Tankstelle befindet, nicht lange im Voraus sichtbare Fussgänger oder Velofahrer hätten befinden können. Diese beiden Umstände, die an sich geeignet sind, die bereits von der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehende qualifiziert erhöhte abstrakte Gefährdung zusätzlich zu erhöhen, werden jedoch dadurch relativiert, dass sich der Beschuldigte im massgeblichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der linken Spur der Doppel- bzw. Dreifachspur befunden hatte, was die vom Fahrzeug des Beschuldigten ausgehende Gefährdung mit zunehmendem Abstand als entsprechend geringer erscheinen lässt (vgl. Videoaufnahme Oftringen Wirtshüsli ZO [VTV-603-FEC301]).

Tatsächlich sind auf den Videoaufnahmen ausser dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug von B._____ keine anderen Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger in erheblicher Nähe ersichtlich

(vgl. Videoaufnahme Oftringen Wirtshüsli SA [VTV-602-FEC302]). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (siehe E. 5.5.1. des vorinstanzlichen Urteils) ist die Präsenz eines Fussgängers bei der Unterführung neben dem «YOU-Kreisel», welcher vom Tatfahrzeug weiter durch ein Trottoir und eine Absperrung getrennt wurde, nicht als risikoerhöhender Umstand zu werten. Von einem zusätzlichen risikoerhöhenden Umstand resp. einer konkreten Gefährdung wäre vorliegend nur dann auszugehen, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger im vom Beschuldigten ausgehenden Gefahrenbereich befunden hätten, was ausweislich der Videoaufnahmen auf dem betroffenen Streckenabschnitt gerade nicht der Fall war, zumal die Geschwindigkeit im Bereich des «YOU-Kreisels» erheblich geringer als im massgeblichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung auf Höhe der Shell-Tankstelle gewesen sein dürfte. Ein zusätzlich risikoerhöhender Umstand ist auch mit Blick auf den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht anzunehmen, zumal dem Beschuldigten in der Anklage nicht etwa ein ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren oder die Beteiligung an einem Rennen vorgeworfen worden ist. Neben der überhöhten Geschwindigkeit lagen bei der Raserfahrt des Beschuldigten somit keine erheblichen risikoerhöhenden Umstände vor bzw. hat sich die Raserfahrt in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft. Die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten wurde somit nicht zusätzlich erhöht. Insbesondere wurden keine Personen konkret gefährdet. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfassten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von einer besonders schwerwiegenden Raserfahrt auszugehen.

Davon, dass keine zusätzlich risikoerhöhenden Umstände vorgelegen haben, scheint letztlich auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen zu sein, ist anders doch nicht zu erklären, dass sie den unmittelbar im Fahrzeug vor dem Beschuldigten fahrenden B._____ für die von diesem begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Strafbefehl vom 29. November 2024 bloss zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt hat, auch wenn dieser den Rasertatbestand (knapp) nicht erfüllt hat.

Der Beschuldigte hat verantwortungslos gehandelt, indem er die ihm auf dem besagten Streckenabschnitt bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst massiv überschritten hat, wobei offen bleiben kann, ob er die massive Geschwindigkeitsüberschreitung aus eigenem Antrieb oder unter dem Eindruck des voranfahrenden Fahrzeugs, das von seinem Chef gelenkt worden ist und ebenfalls deutlich zu schnell unterwegs war, begangen hat. Er hat hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt bzw. allfällige Kollisionen oder Unfälle zumindest in Kauf genommen, wobei sich das vorsätzliche Handeln als Normalfall für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Gründe dafür, weshalb er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht hätte einhalten können, sind nicht ersichtlich. Mithin hat er hinsichtlich seiner (kurzen) Raserfahrt über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die auf dem betroffenen Streckenabschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem noch vergleichsweise leichten Tatverschulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – von einer dem Tatverschulden angemessenen (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen.

3.4.3. Auch wenn beim Strafmass der Vergleich mit anderen Fällen heikel ist, weil die auf das Verschulden ausgerichtete Strafe der vom Gesetzgeber gewollten Individualisierung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.6.1, nicht publ. in BGE 151 IV 8), so zeigt sich doch, dass die Ausfällung einer Geldstrafe in vergleichbaren Fällen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne zusätzliche risikoerhöhende Umstände im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu stehen scheint (vgl. BGE 150 IV 481 und BGE 151 IV 88). Hierbei ist nicht entscheidend, dass es sich vorliegend – anders als in den zitierten Urteilen des Bundesgerichts – nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn gehandelt hat, denn nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3ter SVG wird der ordentliche Strafrahmen unabhängig davon, wo sich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugetragen hat, nach unten geöffnet. Eine Geldstrafe muss deshalb – wenn es das Verschulden aufgrund des Fehlens risikoerhöhender Umstände zulässt – grundsätzlich auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Innerortsbereich möglich sein. Im Übrigen wiegen den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllende Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen aufgrund der generell hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und den damit einhergehenden Risiken auch nicht per se leichter als solche auf Innerortsstrecken.

3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten (BGE 136 IV 1), was sich neutral auswirkt, zumal die Vorstrafenlosigkeit bereits dazu geführt hat, dass sich der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG nach unten geöffnet hat. Anderseits kann das Wohlverhalten des Beschuldigten seit seinem Geschwindigkeitsexzess nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).

Der Beschuldigte hat sich an der Hauptverhandlung des vorinstanzlichen Verfahrens geständig gezeigt (GA 21 f.). Ein Abstreiten der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und dieser Umstand dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme mitgeteilt wurde (UA act. 106).

Die freiwillige Hinterlegung des Führerausweises durch den Beschuldigten kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal dem Beschuldigten nach Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. abis SVG der Führerausweis durch die Administrativbehörde ohnehin entzogen worden wäre. Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis nach mehreren Stunden Verkehrstherapie und positivem verkehrspsychologischem Fahreignungsgutachten – eine erste Überprüfung seiner Fahreignung war noch negativ verlaufen – mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2025 ohne Auflage wieder erteilt (siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung). Es wird sich aber aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt hat, noch weisen müssen, ob seine im Rahmen der verkehrspsychologischen Begutachtung gezeigte Einsicht nachhaltig ist, zumal die Wiedererlangung des Führerausweises in erster Linie im höchsteigenen Interesse des Beschuldigten lag und nicht ein Zeichen nachhaltiger Einsicht und Reue sein muss.

Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Der ledige 29-jährige Beschuldigte ist Vater von zwei Kleinkindern (geboren 2021 und 2024) und lebt zusammen mit der Mutter der Kinder. Er arbeitet als Filialleiter in der Personalbranche. Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus.

3.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden.

Ausgehend von einem aktuellen monatlichen Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 6'600.00 (inkl. 13. Monatslohn; siehe Protokoll der Berufungsverhandlung und eingereichte Unterlagen), einem allgemeinen Abzug in der Höhe von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufsauslagen, einem Abzug von 30 % für die Unterstützungspflichten [zwei kleine Kinder; die Freundin des Beschuldigten ist nicht arbeitstätig] und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 100.00.

3.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug der Geldstrafe auf, so legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte hat nach einer positiven verkehrspsychologischen Begutachtung seinen Führerausweis ohne Auflagen zurückerhalten und ist überdies nicht vorbestraft, weshalb ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.7. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).

Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 als angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Da im Berufungsverfahren eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe ausgefällt wird, verstösst die Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen).

3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die qualifiziert grobe Verletzung des Verkehrsregeln durch massive Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 zu verurteilen. Hinzu kommt die im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Übertretungsbusse von Fr. 300.00, womit sich die Busse auf insgesamt Fr. 3'300.00 beläuft.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 3'300.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 33 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4.

4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass anstatt einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 2 Jahre, eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit

2 Jahre, ausgesprochen wird. Hingegen wird die Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 auf Fr. 3'000.00 erhöht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms und damit einhergehend eine Erhöhung der ausgesprochenen Busse beantragt hat, ist abzuweisen. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu 1/4 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 3'225.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats-

kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten im Umfang von ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

5.

5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage jedoch nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte wurde mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung vermeidbaren Lärms (Anklageziffer 1) gemäss Anklage verurteilt. Die Verkehrsregelverletzung durch Verursachen vermeidbaren Lärms war jedoch Teil des Sachverhaltskomplexes der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten auszumachen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.

5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'251.75 ist von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch vermeidbaren Lärm freigesprochen.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten einer Sperrfläche gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 SSV.

3.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 90 Abs. 3ter SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 2 Jahre,

und zu einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 3'300.00 (Anteil Verbindungsbusse Fr. 3'000.00), ersatzweise 33 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

4.

4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'225.25 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'480.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'251.75 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gerich grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Six Tasdemir