Lexipedia

Entscheid

SST.2025.239

SST.2025.239 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-11-20

20. November 2025Deutsch16 min

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.239 (ST.2025.25; STA.2024.5031) Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ribur...

Source ag.ch

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2025.239 (ST.2025.25; STA.2024.5031)

Urteil vom 20. November 2025

Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Weltert, […]

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. Februar 2025 wegen Inverkehrbringens eines Motofahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Lightbars und Gefahrenlichter) und mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe.

1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin mit Urteil vom 10. Juli 2025:

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers gemäss Art. 14 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ARV 1 (Sachverhalt 2)

2.

Der Beschuldigte ist schuldig - des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Sachverhalt 1)

3.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.

4.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen.

5.

5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 600.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 108.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 500.00 Total Fr. 1'208.00

5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 1'208.00 auferlegt.

6.

Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber.

2.

2.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 18. September 2025 (vgl. auch Eingabe vom 27. September 2025) stellte der Beschuldigte folgende (Abänderungs-) Anträge des erstinstanzlichen Urteils:

1. Betreffend Ziff. 5.1 des Entscheides der Vorinstanz: Die Verfahrenskosten seien zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Betreffend Ziff. 6 des Entscheides der Vorinstanz: Es sei eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.

3. Es sei ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2. Mit Verfügung vom 25. September 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

2.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären.

2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 8. Oktober 2025 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.

Erwägungen

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Tragung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 6). Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die Frei- bzw. Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die ausgesprochene Strafe (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Tragung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 6). Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die Frei- bzw. Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die ausgesprochene Strafe (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers gemäss Art. 14 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ARV 1 freigesprochen und ihn wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Sie erwog, dass der Beschuldigte das Verfahren verursacht und folglich auch die gesamten Verfahrenskosten und seine eigenen Parteikosten selber zu tragen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1 und 5.3).

2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die beiden Vorwürfe im Strafbefehl bzw. in der Anklage (Führen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges ["Lightbars/Gefahrenlichter"] vom 7. November 2024 und "Nichtbedienen des Fahrtschreibers" vom 30. September 2024, 4. Oktober 2024, 10. Oktober 2024 sowie 23. Oktober 2024) keinen einheitlichen Sachverhaltskomplex bilden würden. Es handle sich um verschiedene Deliktszeiten, verschiedene Deliktsorte und verschiedene Delikte. Die Auswertung des Fahrtschreibers sei klarerweise nicht notwendig gewesen (vgl. Berufungserklärung S. 4 f.). Der Beschuldigte habe in der Hauptsache (mehrfaches Nichtbedienen des Fahrtschreibers) gewonnen und nur im Nebenpunkt (einfache Begehung: Führen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges) sei ein Schuldspruch ergangen, weshalb eine quotenmässige Aufteilung der Kosten von 1/3 dem Beschuldigten und zu 2/3 auf die Staatskasse sachgerecht sei (vgl. Berufungserklärung S. 5).

2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zunächst auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsantwort S. 1). Der Beschuldigte habe es unterlassen, nach der Fahrzeugprüfung durch das Strassenverkehrsamt die im Prüfbescheid geforderten Anpassungen am Fahrzeug vorzunehmen. Konkret hätte der Beschuldigte die Lightbars und die Gefahrenlichter entfernen müssen. Der Beschuldigte als Chauffeur habe bestens Bescheid gewusst, dass er auf einer öffentlichen Strasse jederzeit einer Strassenverkehrskontrolle durch die Polizei unterzogen werden könnte. Es sei zudem in der Schweiz üblich, dass die Polizei bei Strassenverkehrskontrollen von Kraftfahrzeugen auch eine Überprüfung des Fahrtschreibers auf Verletzungen der Chauffeurverordnung (ARV) vornehme. Indem der Beschuldigte somit bewusst – zumindest vorerst – darauf verzichtet habe, das Motorfahrzeug in vorschriftsgemässen Zustand zu bringen, habe er damit gleichzeitig in Kauf genommen, die Aufmerksamkeit der für die Verkehrssicherheit zuständigen Polizei auf sich zu ziehen. Die am 7. November 2024 durchgeführte Fahrtschreiberkontrolle durch die Kantonspolizei Aargau habe somit zu keinem Mehraufwand und keinen Mehrkosten im Vergleich zu einer landesweit üblichen Verkehrskontrolle geführt. So seien für die ARV-Kontrolle keinerlei zusätzliche Funktionäre aufgeboten worden, sondern die entsprechenden Kontrollgeräte bzw. Fachpersonen seien standardmässig von der Polizei bei Verkehrskontrollen vorhanden (vgl. Berufungsantwort S. 2).

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (BGE 138 IV

248 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.2.1; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.1 f.; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; je mit Hinweisen). Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023; E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).

Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.1.2. 3.1.2.1. Am 7. Oktober 2024 wurden die Gefahrenlichter anlässlich der letzten Fahrzeugprüfung durch das Strassenverkehrsamt bemängelt und der Beschuldigte als Fahrzeughalter dazu angehalten, im Sinne der Verkehrssicherheit die nicht zulässigen Gefahrenlichter umgehend zu entfernen. Dem Prüfbescheid wurde nicht entsprochen. Dies anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle vom 7. November 2024, bei welcher die Beanstandungen am Fahrzeug (Lightbars/Gefahrenlichter) erneut festgestellt wurden (vgl. act. 2 f.). Weiter wurden anlässlich der Verkehrskontrolle vom 7. November 2024 sämtliche auf der Fahrerkarte des Beschuldigten und die im Massenspeicher der Fahrtschreibereinheit vorhandenen digitalen Rohdaten des Kontrolltages und der vorgegangenen 29 Kalendertagen, d.h. vom 29. September 2024 bis 7. November 2024, mittels Download-Key heruntergeladen und gesichert (vgl. Art. 21 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SR 741.013; SKV] i.V.m. Art. 14c der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen [SR 822.221; ARV 1]; act. 2 f.). Eine Auswertung der gesicherten Rohdaten ergab, dass jeweils vor Arbeitsbeginn des Beschuldigten kurze Lenk- und Arbeitszeiten erfasst worden sind, ohne dass dabei eine Fahrerkarte eingesetzt worden ist. Gemäss Polizeirapport dürften diese möglicherweise durch Ladearbeiten auf dem Firmenareal entstanden sein (vgl. act. 4).

Eine telefonische Abklärung durch die Polizei bei der Geschäftsleitung des Transportunternehmens B._____ AG vom 11. November 2024 ergab, dass die erwähnten Beanstandungen am Fahrzeug zur Kenntnis genommen worden seien und zugesichert wurde, die festgestellten Mängel umgehend fachmännisch zu beheben. Hinsichtlich der festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Arbeits- und Ruhezeitverordnung habe man sich dahingehend geäussert, dass das Fahrzeug "gelegentlich durch eine Drittperson" auf dem Firmengelände "vorgeladen" werde. Gemäss Polizeirapport sei es demnach nicht eindeutig erwiesen, dass der Beschuldigte für die erwähnten Unregelmässigkeiten verantwortlich sei (vgl. act. 4).

Mit Parteimitteilung vom 17. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Verfahrensabschluss in Aussicht. Sie werde nach

Ablauf der Beweisergänzungsfrist im Sinne von Art. 354 ff. StPO am Strafbefehl nach Einsprache festhalten und den Fall zur Beurteilung an das zuständige Gericht überweisen (act. 20). Mit Eingabe vom 1. April 2025 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, dass das Verfahren wegen Nichtbedienens des Fahrtschreibers mangels ungenügender Beweislage (das Nichtbedienen des Fahrtschreibers gründe auf Rangierarbeiten auf dem Firmenareal durch Dritte) einzustellen und für die übrigen beiden Übertretungen (Lightbars/Gefahrenlichter) ein neuer Strafbefehl zu erlassen sei (act. 23 f.). Der (unveränderte) Strafbefehl wurde am 4. April 2025 an das Bezirksgericht überwiesen (act. 25), welches den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers freisprach und ihn unter vollständiger Kostenauflage wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Lightbars/Gefahrenlichter) verurteilte (vgl. vorinstanzliches Urteil).

3.1.2.2. Es ist zwar richtig, dass beide Vorwürfe (Lightbars/Gefahrenlichter und Nichtbedienen des Fahrtschreibers) anlässlich derselben Verkehrskontrolle vom 7. November 2024 festgestellt worden sind. Dennoch handelt es sich vorliegend nicht um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, sondern um mehrere Sachverhaltskomplexe, die sich bezüglich Deliktszeiten, Deliktsorte und Deliktsarten klar auseinanderhalten lassen (vgl. Berufungsantwort S. 1 f.).

Bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren liess sich der massgebende Sachverhalt betreffend des Nichtbedienens des Fahrtschreibers nicht rechtsgenügend erstellen, wurde doch im Polizeirapport festgehalten, dass die festgestellten Unregelmässigkeiten auf dem Fahrtschreiber wohl durch Ladearbeiten auf dem Firmenareal entstanden seien (vgl. Polizeirapport, act. 2 ff.). Auch eine telefonische Nachfrage bei der Geschäftsleitung des Transportunternehmens B._____ AG ergab, dass das Fahrzeug "gelegentlich durch eine Drittperson" auf dem Firmengelände "vorgeladen" werde. Aufgrund dessen forderte der Verteidiger des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft auf, das Verfahren diesbezüglich einzustellen und einen neuen Strafbefehl betreffend "Lightbars/Gefahrenlichter" auszustellen, was diese unterliess. Obwohl die Vorinstanz schliesslich den Beschuldigten vom Vorwurf des Nichtbedienens des Fahrtschreibers freisprach, auferlegte sie ihm die gesamten Verfahrenskosten, was nicht gerechtfertigt ist, zumal ihm mit der vorinstanzlichen Begründung, er habe das Verfahren verursacht, zumindest indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist auch kein Verhalten des Beschuldigten ersichtlich, das in der für eine Kostenauflage im Strafverfahren notwendigen Klarheit gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstösst. Denn der Beschuldigte hat das Strafverfahren betreffend das mehrfache Nichtbedienen des Fahrtschreibers nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht oder erschwert. Der Freispruch betrifft zudem insgesamt betrachtet auch nicht nur einen untergeordneten Punkt und der Sachverhaltskomplex (Nichtbedienen des Fahrtschreibers) steht auch in keinem sachlich engen Zusammenhang mit dem Schuldspruch (Lightbars/Gefahrenlichter).

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten somit zu Unrecht mit den gesamten Verfahrenskosten belastet.

3.1.2.3. Vorliegend ist es angezeigt, dem Beschuldigten antragsgemäss 1/3 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten für den Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand aufzuerlegen und zu 2/3 (Freispruch betreffend des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.1.2.4. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2; Art. 429 Abs. 1 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes.

Vor Obergericht beantragt der Verteidiger des Beschuldigten mit Berufungserklärung ohne weitere Begründung eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte Anspruch auf 2/3 seiner Parteikosten, d.h. gerundet Fr. 1'333.00, für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wobei diese dem Verteidiger zuzusprechen ist. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

Auch mit Blick auf die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (vgl. Beilage 1 der vorinstanzlichen Akten), womit der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 9.9 Stunden à Fr. 250.00 zzgl. Fahrspesen von Fr. 80.00 und weitere Spesen von Fr. 99.00 (4 %) sowie MwSt. von 8.1 %, d.h. gesamthaft Fr. 2'868.97, geltend machte, besteht kein Anlass davon abzuweichen. Der aufgeführte Aufwand von 9.9 Stunden erscheint nämlich als zu hoch. Beim Aufwand vom 28. April 2025 wäre 0.3 h zu entschädigen. Der Aufwand von 0.2 h wäre als Kanzleiaufwand und/oder Kürzestaufwand einzustufen und nicht entschädigungspflichtig. Angesichts der Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von 13:30 Uhr bis 13:52 Uhr wäre die hierfür geschätzte Dauer (inkl. kurzer Vorbesprechung und Fahrtweg etc.) von 5 Stunden auf

2.5 Stunden zu reduzieren, zumal der Fahrtweg bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch zum Arbeiten genutzt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau SST.2025.106 vom 17. Juni 2025 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8; je mit

weiteren Hinweisen). Die Position "p.m." wäre ebenfalls von 0.5 Stunden auf 0.25 Stunden zu kürzen, da die Zustellung an den Mandanten mit einem Standardschreiben sowie die Rechnungsstellung durch das Kanzleipersonal vorgenommen werden kann. Damit wäre der Stundenaufwand um insgesamt 2.95 Stunden zu kürzen. Daraus würde ein als angemessen einzustufender Aufwand von 6.95 Stunden resultieren, wobei ein Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten wäre (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen sowie der Spesen und Mehrwertsteuer sowie des Verfahrensausgangs (2/3) würde gestützt auf die vorinstanzlich eingereichte Honorarnote ein vergleichbar hohes Honorar als angemessen erscheinen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint somit die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 1'333.00 als angemessen.

4.

4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).

Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2. Der freigewählte Verteidiger hat – trotz Mitteilung mit Verfügung vom 9. Oktober 2025, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist und das Verfahren als spruchreif erachtet wird – keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für die zu entschädigende (begründete) Berufungserklärung vom 18. September 2025 (5 Seiten umfassend) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine auf Fr. 800.00 gerundete Parteientschädigung.

5.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des mehrfachen Nichtbedienens des Fahrtschreibers gemäss Art. 14 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ARV 1 (Sachverhalt 2)

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Sachverhalt 1)

3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen.

5.

5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'208.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden zu 1/3 mit Fr. 403.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

5.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Michael Weltert, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'333.00 auszurichten.

Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

6.

6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

6.2. Dem Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 zuzusprechen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 20. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Möckli Wanner