SST.2025.29
SST.2025.29 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-05-27
27. Mai 2025Deutsch28 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.29 (ST.2023.261; OSTA.2025.88) Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Oberstaatsanwaltschaft de...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.29 (ST.2023.261; OSTA.2025.88)
Urteil vom 27. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Gesuchsteller A._____, […]
Gesuchs- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau
Beschuldigter B._____, […]
Gegenstand Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 4. November 2019 wurde der Gesuchsteller mit Wirkung ab 21. September 2019 als notwendiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
2.
2.1. Im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. November 2024 reichte der Gesuchsteller eine Kostennote über Fr. 32'153.45 (exkl. MwSt.) bzw. den Restbetrag von Fr. 20'823.90 (inkl. MwSt., abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung durch die Staatsanwaltschaft Baden) ein.
2.2. Mit Urteil vom 19. November 2024 erkannte das Bezirksgericht Baden:
"1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer 1) - der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Anklageziffer 3 Abschnitt 1 und 2) - der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) - der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Anklageziffer 5)
2.
Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Anklageziffer 3 Abschnitt 3 und 4)
3.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00, d.h. total Fr. 3'000.00.
4.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 62 Tagen (in Untersuchungshaft vom 20. September 2019 bis 20. November 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.
Dem Beschuldigten wird für die restliche Haftdauer von 32 Tagen (62 Tage Untersuchungshaft unter Anrechnung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung zu Lasten der Staatskasse von Fr. 6'400.00 zugesprochen.
5.
5.1. Die Zivilklage (Schadenersatz und Genugtuung) der Zivil- und Strafklägerin wird abgewiesen.
5.2. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin auf Ausrichtung der notwendigen Aufwendungen (Kosten Rechtsvertreterin) wird abgewiesen.
6.
6.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
6.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. A._____, Rechtsanwalt, Q._____, wird mit separatem Beschluss eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des Beschlusses vorzunehmen.
Von einer Rückforderung des Honorars vom Beschuldigten wird abgesehen.
7.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin, lic. iur. C._____, Rechtsanwältin, R._____, werden Parteikosten im gerichtlich genehmigten Umfang von Fr. 23'462.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen.
Von einer Rückforderung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von der Zivil- und Strafklägerin wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO abgesehen."
2.3. Gleichentags mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 19. November 2024 wurde die Gerichtskasse Baden angewiesen, dem Gesuchsteller (amtlicher Verteidiger) unter Anrechnung der bereits erfolgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft Baden einen Restbetrag von Fr. 1'838.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszubezahlen.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 27. November 2024 zugestellten Beschluss erhob der Gesuchsteller am 9. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, ihm sei ein amtliches Honorar von Fr. 31'825.11 (exkl. MwSt.), abzüglich der
bereits erfolgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft Baden von Fr. 13'882.40 (exkl. MwSt.), auszubezahlen.
3.2. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2024 wurde die Sache zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht des Kantons Aargau überwiesen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 18. März 2025 wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Dezember 2024 als (begründete) Berufungserklärung entgegengenommen sowie das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. März 2025 auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberufung.
3.5. Der Gesuchsteller liess sich nicht weiter vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Strittig ist einzig die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, womit sich die Prüfung in diesem Rechtsmittelverfahren auf diesen Punkt beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 19. November 2024 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Nichteintretensverfügung des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 5. Mai 2025, Verfahren SST.2025.107).
1.2. Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Der dem vorliegenden Beschluss zugrundeliegende Endentscheid ist ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, mit dem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ganz abgeschlossen worden ist. Das gegen diesen Endentscheid zulässige Rechtsmittel ist demnach gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung, ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 19. November 2024. Der Gesuchsteller als notwendiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ist damit zur Anfechtung im Sinne von Art. 135 Abs. 3 StPO legitimiert.
1.2. Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Der dem vorliegenden Beschluss zugrundeliegende Endentscheid ist ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, mit dem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ganz abgeschlossen worden ist. Das gegen diesen Endentscheid zulässige Rechtsmittel ist demnach gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung, ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 19. November 2024. Der Gesuchsteller als notwendiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ist damit zur Anfechtung im Sinne von Art. 135 Abs. 3 StPO legitimiert.
1.3. Wird die Berufung – wie im vorliegenden Fall – im schriftlichen Verfahren behandelt, setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis (Urteil 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023 E. 1.2.2). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Satz 1). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf dieser Frist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Satz 2). Bei fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; je mit Hinweis).
2.
2.1. Der Gesuchsteller hat mit (ursprünglicher) Kostennote ab Datum der Gesuchseinreichung (d.h. ab dem 21. September 2019) bis und mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. November 2024 einen Aufwand von 141.95 Stunden à Fr. 200.00, total Fr. 32'153.45 (inkl. Auslagen von Fr. 3'763.45) zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich der durch die Staatsanwaltschaft Baden bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 13'882.40 (inkl. MwSt.), geltend gemacht (GA act. 194 ff.).
Die Vorinstanz (E. 2.3.9 und E. 3.1) hat einen Aufwand von rund 63.78 Stunden als angemessen erachtet und folglich das entschädigungspflich-tige Honorar des Gesuchstellers – unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft Baden in der Höhe von Fr. 13'882.40 – auf Fr. 1'838.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.
Der Gesuchsteller beantragt mit Berufungserklärung, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auf Fr. 31'825.11 (exkl. MwSt.), abzüglich der Akontozahlung der Staatsanwaltschaft Baden in der Höhe von Fr. 13'882.40, d.h. total Fr. 17'942.71 (exkl. MwSt.), festzulegen.
2.2. 2.2.1. Für die Festlegung der Entschädigung ist die verfahrensabschliessende Behörde zuständig (vgl. Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO; NICKLAUS RUCKSTUHL,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 135 StPO). Mithin hatte vorliegend das erstinstanzliche Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers festzulegen und nicht die Staatsanwaltschaft. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger während des laufenden Verfahrens eine Akontozahlung (Vorschuss) gewährt hat (vgl. zu Art. 135 Abs. 2 Satz 2 StPO, der seit 1. Januar 2024 in Kraft ist: NICKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 12d f. StPO). Der Gesuchsteller kann somit nichts aus dem Umstand ableiten, dass ihm eine von der Staatsanwaltschaft Baden mittels Verfügung vom 4. Mai 2020 genehmigte Akontozahlung (UA act. 129 f.) ausbezahlt wurde (vgl. Berufung S. 8).
2.2.2. Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.3. 2.3.1. Der Gesuchsteller (Berufung S. 2 Ziff. 1) weist – zu Recht – darauf hin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Aufwendungen von angegebenen Minuten statt Dezimalminuten ausgegangen ist. Diesen Umstand gilt es bei der Beurteilung der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen zu berücksichtigen.
2.3.2. Die Vorinstanz (vgl. E. 2.3.1 S. 3 ff.) hat sich zunächst mit dem Aufwand für
13 verschiedene Einvernahmen befasst und den Aufwand dafür anhand der effektiven Dauer der Einvernahmen, der Zeit für die Anreise und für die Fahrtwegkosten (zuzüglich Parkplatzkosten) bestimmt. Sie hat zudem dem Umstand mit einem Zuschlag von 30 Minuten pro Einvernahme Rechnung getragen, dass Einvernahmen mehr Zeit in Anspruch nehmen können (verspäteter Beginn, kurzes Gespräch am Ende, Warten auf Ausdrucke etc. [nachfolgend Zuschlag genannt]), was in den Einvernahmezeiten nicht abgebildet sei.
Der Gesuchsteller setzt sich mit diesen allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter auseinander, weshalb – abgesehen von der Korrektur betreffend die Dezimalminuten – grundsätzlich auf diese abgestellt werden kann. Im Detail ergibt sich Folgendes:
2.3.3. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 21. September 2019 (150 Dezimalminuten zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen/Parking von Fr. 111.55) ist mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (2 Stunden; UA act. 302 ff.) und des von der Vorinstanz eingeräumten Zuschlags von 30 Minuten als angemessen zu betrachten. Es hat bei dieser Position keine Kürzung zu erfolgen. Auch nicht betreffend die Spesen, die eigentlich zu hoch sind (gemäss Vorinstanz um Fr. 87.55). Denn diese beinhalteten auch noch Fahrtzeit von 30 Minuten, welche ganz offensichtlich im Rahmen der geltend gemachten 150 Dezimalminuten nicht in Rechnung gestellt wurde.
Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019 (Verhandlung
125 Dezimalminuten; Fahrtzeit [135 Dezimalminuten]/Fahrspesen von Fr. 316.90) erweist sich mit Blick auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Verhandlung rund 1 Stunde gedauert habe und die Fahrtzeit rund
1 Stunde betrage sowie unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz eingeräumten Zuschlags von 30 Minuten (total: 2:30h) insgesamt als angemessen. Auch diese Position ist – mit Ausnahme der gleichentags stattgefundenen "Besprechung mit Klient" im Umfang von 0.35 Stunden – nicht zu kürzen. Gleiches gilt betreffend die Spesen, die eigentlich zu hoch sind (gemäss Vorinstanz um Fr. 241.10). Denn diese beinhalteten auch noch Fahrtzeit, welche im Rahmen der geltend gemachten 125 Dezimalminuten nicht in Rechnung gestellt wurde.
Der Gesuchsteller macht mit der Kostennote für die Einvernahme vom 15. Oktober 2019 einen Aufwand von 300 Dezimalminuten und für Reisezeit/Reisespesen 10 Dezimalminuten plus Fr. 232.40 geltend. Die Vorinstanz stellte fest, die Befragung habe 2:20 Stunden (UA act. 670 ff.) gedauert und es seien 2 mal 30 Minuten Fahrtzeit zu berücksichtigen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz gewährten Zuschlag pro Einvernahme von
30 Minuten erscheinen der geltend gemachte Aufwand auch unter Berücksichtigung der zu hohen Spesen (gemäss Vorinstanz Fr. 176.20), die jedoch offensichtlich noch zusätzliche Reisezeit beinhalten, als angemessen.
Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 24. Oktober 2019 (440 Dezimalminuten zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen/Parking von Fr. 202.90) ist mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (rund 6 Stunden; UA act. 679 ff.) – zusammen mit dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von 30 Minuten – als angemessen zu betrachten. Es hat bei dieser Position keine Kürzung zu erfolgen. Auch nicht betreffend die Spesen, die eigentlich zu hoch sind (gemäss Vorinstanz um Fr. 178.90). Denn diese beinhalteten auch noch Fahrtzeit, welche im Rahmen der geltend gemachten 440 Dezimalminuten nicht in Rechnung gestellt wurde.
Der vom Gesuchsteller für die Einvernahme vom 6. November 2019 geltend gemachte Aufwand (400 Dezimalminuten für Einvernahme zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 215.70) erweist sich mit Blick auf die Verhandlung, welche – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – 4:18 Stunden gedauert hat (UA act. 712) und die Fahrtzeit von rund 0:30 Stunden sowie unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz eingeräumten Zuschlags von 30 Minuten pro Einvernahme insgesamt als angemessen. Auch diese Position ist nicht zu kürzen. Gleiches gilt betreffend die Spesen, die eigentlich zu hoch sind (gemäss Vorinstanz um Fr. 191.70), beinhalteten diese doch auch noch Fahrtzeit, welche im Rahmen der geltend gemachten 400 Dezimalminuten nicht in Rechnung gestellt wurde.
Der Gesuchsteller macht mit der Kostennote für die Einvernahme vom 13. November 2019 einen Aufwand von 385 Dezimalminuten und für Reisezeit/Reisespesen/Parking von Fr. 214.20 geltend. Die Vorinstanz stellte fest, die Befragung habe 3:24 Stunden gedauert (UA act. 713 f.) und es seien 2 mal 15 Minuten Fahrtzeit zu berücksichtigen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz gewährten Zuschlag pro Einvernahme von 30 Minuten erscheint der geltend gemachte Aufwand – auch unter Berücksichtigung der zu hohen Spesen (gemäss Vorinstanz Fr. 190.20), die jedoch auch offensichtlich noch zusätzliche Reisezeit beinhalten – als angemessen.
Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 20. November 2019 von insgesamt 3.5 Stunden sowie für Reisezeit/Reisespesen von Fr. 214.40 fällt mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (2:20 Stunden; UA act. 738 ff.) und der Fahrtzeit von gesamthaft 0:30 Stunden – zusammen mit dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von 30 Minuten – zu hoch aus. Entsprechend sind der vom Gesuchsteller angegebene Zeitaufwand um 10 Minuten sowie die geltend gemachten Spesen um Fr. 184.80 (vgl. vorinstanzlicher Beschluss S. 4) zu kürzen.
Der Gesuchsteller macht mit der Kostennote für die Einvernahme vom 5. Dezember 2019 einen Aufwand von 250 Dezimalminuten und für Reisezeit/Reisespesen Fr. 231.20 geltend. Die Vorinstanz stellte fest, die Befragung habe 1:40 Stunde gedauert (UA act. 751 ff.) und es seien 2 mal 15 Minuten Fahrtzeit zu berücksichtigen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz zusätzlich gewährten Zuschlag pro Einvernahme von 30 Minuten erweist sich der geltend gemachte Aufwand als noch angemessen. Hingegen sind die Spesen um Fr. 173.20 (Fr. 207.20 [vorinstanzlicher Beschluss S. 5] – Fr. 34.00) zu kürzen, da hier abgesehen von 10 Minuten (entsprechend einem Honorar von Fr. 34.00 = 0.17h x Fr. 200.00) die Fahrtzeit bereits abgegolten ist.
Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 11. Dezember 2019 (125 Dezimalminuten für Einvernahme zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 213.20) erweist sich mit Blick auf die
Einvernahme, welche 1 Stunde gedauert hat (UA act. 760 ff.), die Fahrtzeit von 0:30 Stunden sowie unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz eingeräumten Zuschlags von 30 Minuten pro Einvernahme als angemessen. Diese Position ist nicht zu kürzen. Auch nicht betreffend die eigentlich zu hoch festgesetzten Spesen, denn diese beinhalteten auch noch Fahrtzeit, welche im Rahmen der geltend gemachten 125 Dezimalminuten nicht in Rechnung gestellt wurden, sodass das geforderte Honorar für diese Einvernahme insgesamt als noch angemessen erscheint.
Der vom Gesuchsteller für die Einvernahme vom 25. März 2021 geltend gemachte Aufwand (200 Dezimalminuten zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 211.80) ist mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (rund 1:40 Stunden; UA act. 767 ff.) sowie zusammen mit der Fahrtzeit von 2 mal
15 Minuten und dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von 30 Minuten, als angemessen zu betrachten. Entsprechend hat bei dieser Position keine Kürzung zu erfolgen. Hingegen sind die Spesen teilweise zu kürzen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass diese Spesen Fahrtzeit von 30 Minuten beinhalten (entsprechend einem Honorar von Fr. 100.00), erweisen sich diese nämlich im Umfang von Fr. 82.20 (Kürzung gemäss Vorinstanz von Fr. 182.20 – Fr. 100.00) als zu hoch.
Der Gesuchsteller macht mit der Kostennote für die Einvernahme vom 11. Mai 2021 einen Aufwand von 175 Dezimalminuten und für Reisezeit/Reisespesen von Fr. 145.80 geltend. Die Vorinstanz stellte fest, die Befragung habe 1:45 Stunden gedauert (UA act. 779 ff.) und es seien 2 mal 15 Minuten Fahrtzeit zu berücksichtigen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz gewährten Zuschlag pro Einvernahme von 30 Minuten erweist sich der geltend gemachte Aufwand auch unter Berücksichtigung der zu hohen Spesen (gemäss Vorinstanz Fr. 116.20), die jedoch auch offensichtlich noch zusätzliche Reisezeit beinhalten, als angemessen.
Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand für die Einvernahme vom 2. Mai 2022 (450 Dezimalminuten für Einvernahme zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 11.80) erweist sich mit Blick auf die Verhandlung, welche 3:30 Stunden gedauert hat (UA act. 791 ff.), die Fahrtzeit von gesamthaft 0:30 Stunden und den Umstand, dass gemäss Vorinstanz eine Besprechung mit dem Beschuldigten von 1 Stunde noch gerechtfertigt wäre, insgesamt als angemessen. Diese Position ist nicht zu kürzen, wobei die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Spesen von Fr. 11.80 mit der Vorinstanz gerechtfertigt erscheinen.
Schliesslich ist der vom Gesuchsteller für die Schlusseinvernahme vom 9. März 2023 geltend gemachte Aufwand (350 Dezimalminuten zuzüglich Fahrtzeit/Fahrspesen von Fr. 11.80) mit Blick auf die Dauer der Einvernahme (2:30 Stunden; UA act. 813 ff.) – zusammen mit dem von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von 30 Minuten und einer Fahrtzeit von gesamthaft 30 Minuten – als angemessen zu betrachten. Es hat damit auch bei dieser Position keine Kürzung zu erfolgen. So auch nicht betreffend die Spesen in der Höhe von Fr. 11.80, welche sich als angemessen erweisen.
2.3.4. Gesamthaft fallen damit die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen zu hoch aus. Vielmehr erweist sich der vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zeitaufwand mehrheitlich als angemessen und ist lediglich im Umfang von 0.52 Stunden (betreffend Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019 [0.35 Stunden] und Einvernahme vom 20. November 2019 [0.17 Stunden]) zu kürzen. Die Spesen sind insgesamt im Umfang von Fr. 440.20 zu kürzen.
2.4. 2.4.1. Mit Blick auf die Kommunikation des Gesuchstellers (SMS, Telefonate, Mails) mit der Mutter, der Partnerin, dem Arbeitgeber und dem Kollegen des Beschuldigten hat die Vorinstanz (E. 2.3.2) den diesbezüglichen Aufwand von 610 Minuten (statt 6:06 Stunden [6.1h]) auf 150 Minuten (2.5h) gekürzt. Damit hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Kontakt zu Verwandten und Bekannten in einem gewissen Umfang zu den Aufgaben eines amtlichen Verteidigers gehört, sich aber auf das Notwendige zu beschränken hat (vgl. auch Leitfaden für amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate [Hrsg.], Stand 1. Januar 2024, S. 66). Die Vorinstanz führte ferner zutreffend aus, dass sich aus der Kostennote des Gesuchstellers nicht ergibt, inwiefern die einzelnen Bemühungen zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten gedient haben. Der Gesuchsteller legt auch im Rechtsmittelverfahren nicht dar, inwiefern ein 2.5 Stunden überschreitender Aufwand notwendig gewesen ist. Es hat somit bei der vorinstanzlichen Kürzung auf 2.5 Stunden (Kürzung um 3.6 Stunden [6.1h-2.5h]) sein Bewenden.
2.4.2. Betreffend die Kommunikation des Gesuchstellers mit dem Beschuldigten hat die Vorinstanz 11 Besprechungen für angemessen erachtet, jedoch den übrigen Aufwand für die anderweitige Kommunikation teilweise, mithin um
595 Minuten gekürzt.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich eine (vollumfängliche) Kürzung mit Blick auf den Aufwand für die zahlreichen Memos an den Klienten als gerechtfertigt erweist. So ergibt sich aus der Kostennote nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser Aufwand rechtfertigen würde. Vielmehr dürfte es sich bei den einzelnen Memos an den Klienten – mit Blick auf den zeitlichen Ablauf und da diese grösstenteils mit Beilagen versandt wurden – um reine Weiterleitungen von Post verschiedener Behörden an den Beschuldigten und somit um anwaltliche Kürzestaufwände handeln, die im Gesamtumfang von 4.4 Stunden nicht entschädigungspflichtig sind (2 x 0.1h am 26.09.2019, 0.15h am 07.10.2019, 0.1h am 15.10.2019 und 16.10.2019, 0.15h am 25.10.2019, 0.1h am 31.10.2019, 8.11.2019, 11.11.2019, 13.11.2019, 14.11.2019, 20.11.2019, 22.11.2019, 27.11.2019, 11.12.2019, 12.12.2019, 27.1.2020 sowie 17.2.2020, 2 x 0.1h am 19.2.2020, 0.1h am 25.2.2020, 30.4.2020, 21.6.2021, 3.2.2022, 21.2.2022, 15.3.2022, 27.5.2022, 17.6.2022, 30.9.2022, 10.2.2023, 16.3.2023, 12.5.2023, 6.6.2023, 24.10.2023, 14.12.2023, 5.1.2024, 15.2.2024, 21.3.2024, 8.4.2024, 30.7.2024, 28.10.2024 sowie 4.11.2024).
Alsdann erscheinen weitere Kürzungen im Zusammenhang mit dem kommunikativen Austausch mit dem Beschuldigten (Telefon, E-Mail) als gerechtfertigt. Es dürfte sich bei gewissen Telefonaten und E-Mails mit dem Beschuldigten ebenfalls um reine Weiterleitungen von jeweils (kurz zuvor) erhaltenen Informationen oder um Vereinbarungen von verschiedenen Terminen bzw. Erinnerungen an solche handeln (4.10.2019, 0.15h; 14.11.2019, 0.1h; 25.11.2019, 0.1h; 4.12.2019, 0.1h 5.12.2019, 0.1h; 5.2.2020, 0.1h; 19.2.2020, 0.1h; 3.2.2021, 0.1h; 4.2.2021, 0.1h; 5.2.2021, 0.1h; 9.2.2021, 2x 0.15 h + 0.1h; 25.3.2021, 0.1h; 6.4.2021, 0.1h; 10.5.2021, 0.1h; 11.5.2021, 0.15h; 16.12.2021, 0.1h; 17.12.2021, 0.1h; 21.1.2022, 0.1h; 26.1.2022, 0.05h; 4.2.2022, 0.15h; 11.3.2022, 0.1h; 29.4.2022, 0.1h; 9.6.2022, 0.1h; 8.2.2023; 0.15h + 0.05h; 12.11.2023, 0.1h; 22.5.2024, 0.1h; 23.5.2024, 0.1h; 24.5.2024, 0.1h; 5.6.2024, 0.1h; 6.6.2024, 0.1h; 21.6.2024, 0.1h; 18.11.2024, 0.1h). Insofern (3.85h) ist somit eine Kürzung der Kostennote ebenfalls indiziert. Insgesamt ist eine Kürzung von 8.25 Stunden (4.4h + 3.85h) vorzunehmen.
2.5. Sodann stuft die Vorinstanz (E. 2.3.4) verschiedene Aufwendungen des Gesuchstellers als anwaltliche Kürzestaufwände und typische Sekretariatsarbeiten ein und kürzt diesen Aufwand von 470 Minuten um 320 Minuten auf 150 Minuten.
Der Kostennote des Gesuchstellers lassen sich u.a. Aufwendungen für Fristerstreckungen in der Höhe von 1.75 Stunden (0.1h am 7.6.2022, 13.6.2022, 10.10.2022, 20.10.2022, 21.10.2022, 24.3.2023, 27.3.2023, 0.25h am 17.4.2023, 0.1h am 19.1.2024, 26.1.2024, 1.2.2024, 5.2.2024, 7.2.2024, 29.2.2024 sowie 7.3.2024) sowie mehrere "Doodle-Umfragen" mit der Staatsanwaltschaft Baden im Umfang von 1.15 Stunden (0.1h am 2.12.2020, 8.12.2020, 6.1.2021, 26.2.2021, 5.3.2021, 26.3.2021, 31.3.2021, 14.12.2021, 1.2.2022, 11.3.2022, 2.2.2023 sowie 0.05h am 3.2.2023) entnehmen, welche nicht entschädigungspflichtig sind. Weiter macht der Gesuchsteller eine Vielzahl anwaltliche Kürzestaufwände (insbesondere Kenntnisnahmen von Vorladungen) sowie Sekretariatsarbeiten (insbesondere Terminabsprachen, Entgegennahme von Einvernahmeprotokollen, wobei der Gesuchsteller den Einvernahmen beiwohnte) geltend, welche im Umfang von 4.6 Stunden ebenfalls nicht zu entschädigen sind (26.9.2019: Tel. mit Kapo 0.1h, Mail/Vorladung von Kapo für Mutter von Gegenpartei 0.1h, Mail an Kapo 0.05h; 2.10.2019: Mail mit Vollmacht an Polizei S._____ 0.1h; 10.10.2019: Verfügung OG 0.1h; 15.10.2019: Verfügung OG 0.1h; 16.10.2019: Mail mit Vorladung Kapo 0.1h, Mail an Kapo 0.1h; 25.10.2019: Mail mit Vorladung von Kapo 0.15h, Mail an Kapo 0.1h, Besuchsbewilligung von StA 0.1h; 4.11.2019: Schreiben von StA mit Einvernahmeprotokoll von Kapo 0.2h; 6.11.2019: Einvernahmeprotokoll Kapo 0.2h; 07.11.2019, Tel. mit Kapo / Abstimmung Einvernahmetermine 0.1h, Mail mit Vorladung an Kapo 0.1h; 8.11.2019: Vorladung von StA 0.1h; 11.11.2019: Einvernahmeprotokoll Opfer von StA 0.2h; 14.11.2019: Mail von StA 0.1h; 15.11.2019: Schreiben von OG betreffend Rechnung 0.1h; 19.11.2019: Telefone und Mail mit Zwangsmassnahmengericht 0.1h, 0.1h, 0.2h; 20.11.2019: Einvernahmeprotokoll von Kapo 0.15h; 5.12.2019: Einvernahmeprotokoll von Kapo 0.2h; 11.12.2019: Mail mit Einvernahmeprotokoll von Kapo 0.3h, Eingang Schreiben StA mit Post für Klient 0.05h; 8.1.2021: Vorladung von StA 0.1h; 11.3.2021: Vorladung von StA 0.1h; 1.4.2021: Vorladung von StA / Zeugin 0.1h; 3.2.2022: Kopie Vorladung von StA 0.1h; 10.3.2022: Telefon von StA Termin abgesagt 0.1h; 15.3.2022: Vorladung von StA 0.1h; 7.2.2023: Vorladung von StA 0.1h; 22.5.2024: Mail von Bezirksgericht 0.1h; 23.5.2024: Mailverkehr mit Bezirksgericht 0.1h; 5.6.2024: Inca-Mail/ Bezirksgericht 0.1h; 6.6.2024: IncaMail an Bezirksgericht 0.1h; 7.6.2024: IncaMail von Bezirksgericht 0.1h; 25.7.2024: Vorladung von Bezirksgericht 0.1h).
Mit Blick auf das Dargelegte wäre hinsichtlich der hier aufgeführten Positionen gesamthaft eine Kürzung um 7.5 Stunden gerechtfertigt. Es hat zugunsten des Gesuchstellers bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen Kürzung um 5.3 Stunden (320 Minuten) zu bleiben.
2.6. 2.6.1. Weiter macht der Gesuchsteller für das Aktenstudium (ohne Eingaben) und die Vorbereitung von Einvernahmen einen Aufwand von 14.15 Stunden (23.9.2019, 27.9.2019, 29.10.2019, 5.11.2019, 7.11.2019, 12.11.2019, 21.1.2020, 20.3.2021, 2.5.2022. 28.2.2023, 2.3.2023, 7.3.2023, 8.1.2024) geltend. Die Vorinstanz (E. 2.2.5) erachtete für das Aktenstudium einen Aufwand von 240 Minuten (4 Stunden) und für die Vorbereitung der Einvernahmen jeweils einen Aufwand von 45 Minuten für angemessen.
Grundsätzlich gilt, dass auch das Aktenstudium entschädigungspflichtig ist, sofern eine solches erforderlich ist. Die Vorinstanz berücksichtigte dies sowie die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls (lange Verfahrensdauer, Aktenumfang). Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Annahmen betreffend das Aktenstudium und der Vorbereitungszeit für die Einvernahmen konkret unangemessen sein sollen. Es gibt somit keinen Grund von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen (vgl. zu den Begründungsanforderungen: E. 1.3 hiervor). Für das Aktenstudium sind daher 4 Stunden einzusetzen und für die Vorbereitung der Einvernahmen vom 23. September 2019, 29. Oktober 2019, 5. November 2019, 12. November 2019, 20. März 2021 und 2. Mai 2022 jeweils 45 Minuten, gesamthaft 8.5 Stunden, sodass eine Kürzung der Kostennote um
5.65 Stunden vorzunehmen ist.
2.6.2. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwands "Abklärungen" vom 4. November 2019 im Umfang von 1 Stunde ist nicht zu beanstanden. Einerseits wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt, um welche Art von Abklärungen es sich hierbei handelt, zumal das Rechtsstudium mit Ausnahme von aussergewöhnlichen Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig ist. Andererseits ist dieser Aufwand gerade mit Blick auf die bereits entschädigungspflichtigen Bemühungen im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und den Vorbereitungen für die jeweiligen Einvernahmen (vgl. E. 2.6.1 hiervor) nicht zusätzlich zu entschädigen.
2.6.3. Alsdann weist der Gesuchsteller darauf hin, dass es sich beim Schreiben an das Obergericht vom 6. November 2019 gemäss seiner Kostennote um ein Versehen handle und sich der Aufwand vielmehr auf das Studium des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2019 beziehe (Berufung Ziff. 8 S. 6). Der Gesuchsteller macht hierfür einen Aufwand von 4.25 Stunden geltend.
Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs des Entscheids von rund 10 Seiten (vgl. UA act. 368 ff.) zu hoch und ist auf 2 Stunden zu kürzen. Überdies ist mit der Vorinstanz der Aufwand von 2 Stunden für die nicht aktenkundige Beschwerde an das Obergericht vom 13. November 2019 zu kürzen. Gleiches gilt hinsichtlich des nicht aktenkundigen Schreibens an das Obergericht vom 6. Februar 2020 im Umfang von 0.5 Stunden (vgl. vorinstanzlicher Beschluss E. 2.3.6 S. 9). Dem Gesuchsteller hätte es offen gestanden, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren den von ihm mit Kostennote geltend gemachten Aufwand zu substanziieren, was er jedoch nicht getan hat. Gesamthaft resultiert somit für diese Positionen eine Kürzung um 4.75 Stunden.
2.7. Der Gesuchsteller macht für das Verfassen des Plädoyers einen Aufwand von 11 Stunden und 30 Minuten – statt 1125 Minuten, wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen hat – geltend, wobei die Vorinstanz eine Kürzung im Umfang von 345 Minuten vorgenommen hat und aufgrund der falschen Berechnungsgrundlage einen Aufwand von 780 Minuten bzw.
13 Stunden für angemessen hielt. Dieser Aufwand übersteigt offensichtlich
den vom Gesuchsteller ursprünglich geltend gemachten Aufwand von
11 Stunden und 30 Minuten, weshalb die vorgenommene Kürzung durch die Vorinstanz nicht zu berücksichtigen ist und es bei den 11 Stunden und
30 Minuten (d.h. 1150 Dezimalminuten) sein Bewenden hat.
2.8. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Verhandlung (inkl. Reisezeit) hat der Gesuchsteller einen (geschätzten) Aufwand von 10.75 Stunden (10:45h) sowie Fahrtwegkosten von Fr. 17.10 geltend gemacht. Die Vorinstanz ist fälschlicherweise von einem Aufwand von 1075 Minuten ausgegangen und hat eine Kürzung um 595 Minuten vorgenommen. Eine Kürzung in dieser Höhe ist unter Berücksichtigung des effektiven Aufwands von 8 Stunden (Verhandlung von gesamthaft 6.5 Stunden sowie Reisezeit von gesamthaft
1.5 Stunden) nicht gerechtfertigt. Vielmehr erweist sich lediglich eine Kürzung in der Höhe von 2.75 Stunden auf 8 Stunden (d.h. 800 Dezimalminuten, zuzüglich der Fahrtwegkosten von Fr. 17.10) als angemessen.
3.
Zusammenfassend ist der vom Gesuchsteller geltend gemachte Aufwand von 141.95 Stunden um 31.82 Stunden zu kürzen (Kürzung 2024 betreffend: von 31.5 geltend gemachten Stunden um 2.67 Stunden) und hinsichtlich der geltend gemachten Spesen von Fr. 3'763.45 (tw. Fahrtkosten enthaltend) ist eine Reduktion um Fr. 440.20 angezeigt. Daraus resultiert unter Berücksichtigung des vom Gesuchsteller geltend gemachten (angemessenen) Stundenansatzes von Fr. 200.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7.7 % bis 31.12.2023, 8.1 % ab 1.1.2024) ein Honorar von Fr. 27'344.40 (28.83h [Stundenaufwand 2024] x Fr. 200.00 + Fr. 204.90 [Spesen 2024] + 8.1 % [MwSt.] = Fr. 6'454.55; 81.39h [Aufwand bis 2023] x Fr. 200.00 + Fr. 3'118.35 [Spesen bis 2023] +
7.7 % [MwSt.] = Fr. 20'889.85). Davon gilt es die bereits mit Verfügung vom 4. Mai 2020 ausgerichtete Akontozahlung der Staatsanwaltschaft Baden an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 13'882.40 vom entschädigungspflichtigen Honorar abzuziehen, so dass dem Gesuchsteller ein Restbetrag von Fr. 13'462.00 (inkl. MwSt.) auszubezahlen ist.
4.
4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).
Der Gesuchsteller beantragt gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 31'825.11 (exkl. MwSt.), zugesprochen wird ihm eine solche von
Fr. 27'344.40 (inkl. MwSt.). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller 1/6 der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
4.2. Der amtlichen Verteidigung, die um ihr Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens sowohl im kantonalen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4).
Der Gesuchsteller hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechende Entschädigung durch das Obergericht festzusetzen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Im vorliegenden Fall erscheint für das Berufungsverfahren eine Entschädigung bei teilweisem Obsiegen von Fr. 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen, nachdem der Gesuchsteller – abgesehen hinsichtlich des Irrtums betreffend Minuten/Dezimalminuten – sein Rechtsbegehren nur sehr rudimentär begründet hat.
5.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Hier rechtfertigt sich sogleich, die Dispositivziffer 6.2 des in dieser Sache ergangen erstinstanzlichen Urteils vom 19. November 2024 (gleichentags wie der angefochtene vorinstanzliche Beschluss vom 19. November 2024) zu ergänzen, gehört doch auch das Honorar der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten, über welche im Sachurteil zu befinden ist (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 81 StPO).
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen
- der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer 1) - der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Anklageziffer 3 Abschnitt
1 und 2) - der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4)
- der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Anklageziffer 5)
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (Anklageziffer 3 Abschnitt
3 und 4).
3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00, d.h. total Fr. 3'000.00.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 62 Tagen (in Untersuchungshaft vom 20. September 2019 bis 20. November 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.
Dem Beschuldigten wird für die restliche Haftdauer von 32 Tagen (62 Tage Untersuchungshaft unter Anrechnung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung zu Lasten der Staatskasse von Fr. 6'400.00 zugesprochen.
5.
5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage (Schadenersatz und Genugtuung) der Zivil- und Strafklägerin wird abgewiesen.
5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin auf Ausrichtung der notwendigen Aufwendungen (Kosten Rechtsvertreterin) wird abgewiesen.
6.
6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, d.h. insgesamt Fr. 2'564.00, werden zu 1/6 mit Fr. 427.35 dem Gesuchsteller auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
6.2. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt A._____, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.
7.
7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A._____, für das vorinstanzliche Verfahren beträgt Fr. 27'344.40 (inkl. Auslagen und MwSt). Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Vorschusszahlung von Fr. 13'882.40 wird die Gerichtskasse Baden angewiesen, dem amtlichen Verteidiger den Restbetrag von Fr. 13'462.00 auszurichten, soweit noch keine weiteren Auszahlungen erfolgt sind.
Von einer Rückforderung des (gesamten) Honorars von Fr. 27'344.40 vom Beschuldigten wird abgesehen.
7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin, lic. iur. C._____, Rechtsanwältin, R._____, werden Parteikosten im gerichtlich genehmigten Umfang von Fr. 23'462.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen.
Von einer Rückforderung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von der Zivil- und Strafklägerin wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO abgesehen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 3'0 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 27. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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