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Entscheid

SST.2025.297

SST.2025.297 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2026-06-02

2. Juni 2026Deutsch34 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 14. März 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgehalten: Begangen: Ort: 5000 Aarau, Grabenstrasse Zeit: Montag, 04.12.2023, 06.18 Uhr Sachschaden: beschädigtes Notebookgehäuse, gerissenes Kabel Schadenshöhe: ca. CHF 250.00 Zivil- und Strafklägerin: A._____, v.d. lic. iur. Meier Fabian H._____, v.d. XpertCenter.AG Zivilklägerin: 04.12.2023 Vorgehen: Am 04.12.2023 um 06.18 Uhr trafen der Beschuldigte und die Zivil- und Strafklägerin auf dem Radweg zwischen Rohr und Aarau, Höhe Auffahrt NIR / Brücke über die Suhre, aufeinander, wobei beide mit ihrem Fahrrad unterwegs waren und sich in entgegengesetzte Richtungen bewegten. Nachdem beide ihre Fahrräder zum Stillstand gebracht hatten, entwickelte sich eine anfänglich verbale Auseinandersetzung zwischen der Zivil- und Strafklägerin und dem Beschuldigten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung wirkte der Beschuldigte tätlich, mutmasslich durch Stossen, auf die Zivilund Strafklägerin ein, worauf diese zu Boden fiel. Eventualiter hielt der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin am Arm fest, worauf diese versuchte, sich vom Beschuldigten zu befreien und infolge dieses Manövers das Gleichgewicht verlor und zu Boden fiel. Die Zivil- und Strafklägerin kam auf der Strasse zu liegen, sodass die Fahrzeuge, welche auf der Strasse fuhren, abbremsen und ausweichen mussten. Durch das Einwirken des Beschuldigten auf die Zivil- und Strafklägerin wurden sodann das Gehäuse von deren Notebook und deren Kopfhörer beschädigt, wobei ein Schaden in der Höhe von ca. CHF 250.00 entstand. Durch das Einwirken des Beschuldigten zog sich die Zivil- und Strafklägerin sodann erhebliche Prellungen zu, welche zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung von drei bis vier Wochen führten. Sodann erlitt sich die Zivil- und Strafklägerin Mikrotraumata an bestehenden Läsionen an Lendenwirbelsäule und Kreuzbein, welche von einer Lysthesis am lumbosakralen Übergang herrührten, an welcher die Zivil- und Strafklägerin seit ihrem 11. Lebensjahr litt. Indem der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise, mutmasslich durch Stossen, eventualiter durch Festhalten, tätlich auf die Zivil- und Strafklägerin einwirkte, nahm er bewusst in Kauf und er konnte davon ausgehen, die Zivil- und Strafklägerin an Körper und Gesundheit zu schädigen. Dies, insbesondere, da sich die Zivil- und Strafklägerin zum Zeitpunkt der Einwirkung durch den Beschuldigten neben ihrem Fahrrad und auf Asphaltboden befand, was das Risiko von Verletzungen bei einem Sturz zusätzlich -- 2 of 18 -erhöhte, was dem Beschuldigten bewusst war. Das Einwirken des Beschuldigten auf die sich in der oben umschriebenen körperlichen Verfassung befindliche Zivil- und Strafklägerin war sodann nach dem allgemeinen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Verletzungen der eingetreten Art zu bewirken. Schliesslich nahm der Beschuldigte durch sein Verhalten in Kauf, Gegenstände der Zivil- und Strafklägerin zu beschädigen. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 17. März 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin an diesem fest und überwies mit Verfügung vom 8. April 2025 die Akten an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. Mit Urteil vom 27. Juni 2025 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten frei; verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg; nahm die Verfahrenskosten auf die Staatkasse; und sprach dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'952.14 zulasten der Staatskasse zu. 2.2. Die Privatklägerin meldete gegen das ihr am 10. Juli 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil gleichentags Berufung an. Daraufhin wurde ihr am 24. November 2025 das begründete Urteil zugestellt.

3.

3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Dezember 2025 beantragte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zur entsprechenden Strafe zu verurteilen; die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; diesem sei für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Ferner stellte die Privatklägerin die Beweisanträge, dass ein (bild-)forensisches Gutachten zum Video der Verkehrsüberwachungskamera Tellistrasse zur Abklärung des Tathergangs und ein forensisches Gutachten zur Ursache ihrer Verletzungen einzuholen seien. Zudem seien Dr. C._____ und D._____ als Zeugen zu befragen und es sei die Tonbandaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten zu nehmen, eventuell sei ein wortgetreues Transkript zu erstellen. 3.2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erheben.

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3.3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass die H._____ AG (bisherige Privatklägerin) am Verfahren nicht als Partei teilnimmt. Ferner wurde die Einholung der Tonbandaufnahme der vorinstanzlichen Verhandlung verfügt. 3.4. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.5. Am 24. Februar 2026 reichte die Privatklägerin die Berufungsbegründung ein. 3.6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. März 2026 auf die Einreichung einer Berufungsantwort. 3.7. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufungsantwort vom 18. März 2026:

1.

Die Berufung sei abzuweisen, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin, dem Beschuldigten sei auch für die 2. Instanz eine Entschädigung für seine Verteidigung zu tätigen, die Kostennote des Verteidigers sei richterlich zu genehmigen.

Erwägungen

1.

Vorab ist auf das formelle Vorbringen der Privatklägerin zum vorinstanzlichen Protokoll einzugehen. Soweit sie diesbezüglich rügt, dass keine wörtliche Protokollierung stattgefunden hat (Berufungserklärung S. 3, 8 Rz. 12), ist dem entgegenzuhalten, dass dies grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. Art. 78 Abs. 3 StPO). Inwiefern das Protokoll den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, macht die Privatklägerin zudem nicht substanziiert geltend. Im Übrigen ist die Privatklägerin diesbezüglich auf das Protokollberichtigungsverfahren gemäss Art. 79 StPO zu verweisen, weshalb auf dieses Vorbringen – so oder anders – auch nicht weiter einzugehen ist.

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2.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung und geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. 2.1. Die Vorinstanz erwog, auf dem Video der Verkehrsüberwachungskamera seien die einzelnen Handlungen zwischen den Parteien nicht erkennbar, weshalb sich damit der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.1 S. 5). Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten stellte die Vorinstanz fest, dass diese das Ereignis immer wieder unterschiedlich schildern und teilweise widersprüchliche Aussagen machen würden (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 S. 8). Zudem sei bei den Aussagen der Privatklägerin eine gewisse steigende Dramatisierung bei der Schilderung des Ereignisses festzustellen. Die Vorinstanz kam gestützt darauf zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht zuverlässiger und glaubhafter als jene des Beschuldigten. Der Beschuldigte gebe zu, die Privatklägerin an der Jacke angefasst zu haben. Beide seien sich zudem einig, dass die Privatklägerin einmal auf die Strasse gefallen sei und ein Auto habe bremsen und ihr habe ausweichen müssen. Es sei jedoch nicht erstellt, dass der Beschuldigte, wie angeklagt, – mutmasslich durch Stossen – auf die Privatklägerin eingewirkt habe. Der angeklagte Sachverhalt lasse sich nicht erstellen und der Beschuldigte sei "in dubio pro reo" freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 S. 9). Die Privatklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe Widersprüchlichkeiten und eine Dramatisierung bei ihren Aussagen konstruiert (Berufungserklärung S. 4 Rz. 6, Berufungsbegründung S. 7 ff. Rz. 17 ff.). Vielmehr seien ihre Aussagen kongruent und äusserst detailliert (Berufungsbegründung S. 11 Rz. 25). Zudem weist sie darauf hin, dass sie gegen eine fremde, nichtschuldige Person Strafanzeige eingereicht habe, wobei kein Motiv für eine falsche Anschuldigung auszumachen sei (Berufungserklärung S. 6 Rz. 6, Berufungsbegründung S. 9 f. Rz. 22). Der Beschuldigte habe widersprüchliche und nachweislich falsche Aussagen gemacht (Berufungsbegründung S. 5 ff.) und auf dem Video sei mehr zu sehen, als die Vorinstanz vorgebe (Berufungserklärung S. 6 Rz. 6, Berufungsbegründung S. 3). Schliesslich verlangt die Privatklägerin verschiedene weitere Abklärungen (Berufungserklärung S. 7, Berufungsbegründung S. 5 Rz. 8). Der Beschuldigte legt dar, auf dem Video sei nicht viel zu sehen und auch der von der Privatklägerin hinzugezogene Forensiker habe nichts erkennen können, was für einen durch Fremdeinwirkung verursachten Sturz spreche (Berufungsantwort S. 4). Es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in rund 11 Sekunden mehrfach zu Boden geworfen habe (Berufungsantwort S. 5). Die Behauptung, er habe widersprüchliche und falsche Aussagen gemacht, sei aktenwidrig (Berufungsantwort S. 5 f.).

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Vielmehr seien die Angaben der Privatklägerin zum Sachverhalt falsch und aktenwidrig (Berufungsantwort S. 7). Ihre Schilderungen würden immer drastischer (Berufungsantwort S. 9). Zudem macht der Beschuldigte eventualiter geltend, dass, selbst wenn der angeklagte Sachverhalt erstellt wäre, der Vorsatz fehle (Berufungsantwort S. 10). 2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrrad auf dem Radweg von Buchs (Grubenstrasse) und die Privatklägerin mit ihrem Fahrrad parallel zur Auffahrt N1R unterwegs war, wobei sie dann bei der Einmündung des Fahrradwegs von der Grubenstrasse zur Autobahnauffahrt um 6:18:05 aufeinandertrafen (vgl. Situationsbilder, act. 33, 51; Videoaufnahme, act. 37). Unbestritten ist ferner, dass es dort zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, die Privatklägerin (mindestens einmal) stürzte und auf die Strasse fiel, sodass ein heranfahrendes Fahrzeug bremsen und ausweichen musste. Der Beschuldigte verliess anschliessend den Tatort um 06:18:54 Uhr und die Privatklägerin um 06:22:41 Uhr (vgl. Video, act. 37). Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Privatklägerin den Vorfall am Tattag um 14:00 Uhr bei der Polizei zur Anzeige brachte (act. 29) und der Beschuldigte am Tattag um 16:50 Uhr bei der Polizei vorsprach, um sich über die geltende Signalisation am Tatort zu erkundigen (act. 30). Strittig ist, wie dieser Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin konkret ablief. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten und steht dabei Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugender ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Ebenso ist abzuklären, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1;6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in -- 6 of 18 -dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte gab bei seiner Befragung vom 4. Dezember 2023 (Tattag) an, ihm sei auf der Höhe des Spurwechsels eine Fahrradfahrerin entgegengekommen. Er habe die Frau angesprochen und zu ihr gesagt, dass sie hier nicht fahren dürfe, es sei eine Einbahnstrasse, das sei gefährlich. Die Frau sei stehengeblieben und habe entgegnet: "Hau ab. Geh mir aus dem Weg!" Dann habe sie noch ein Schimpfwort gesagt. Er könne sich an die Wortwahl nicht mehr genau erinnern. Vielleicht habe sie noch gesagt: "Du alter Sack!" Er wisse es aber nicht mehr genau. Die Frau sei jedenfalls aggressiv gewesen. Nachdem die Frau dies gesagt habe, habe sie weiterfahren wollen. Er habe die Frau dann festgehalten und habe nochmals zu ihr gesagt: "Sie dürfen hier nicht durchfahren". Er wisse nicht, wie er das jetzt beschreiben soll. Er habe sie festgehalten. Sie habe sich dann losreissen wollen, sie habe das Gleichgewicht verloren und sei dann auf die Strasse gefallen. Sie habe dann nochmals etwas zu ihm gesagt. Er wisse nicht mehr genau, was sie gesagt habe. Vielleicht: "Lass mich sein." Die Frau sei dann aufgestanden. Er habe zu ihr gesagt: "Sie riskieren ihr Leben, wenn Sie hier durchfahren." Er müsse noch erwähnen, dass ein Auto angehalten habe. Der Lenker sei jedoch nicht ausgestiegen. Die Frau habe dann ihr Fahrrad vom Boden aufgenommen und ihn komisch angeschaut. Die Frau habe sich dann in Bewegung gesetzt. Er sei dann auch weitergefahren (act. 40 Ziff. 2). Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, er habe vor etwa einem Jahr auf diesem Trottoir beinahe eine Kollision mit einem Fahrrad gehabt (act. 40 Ziff. 3). Er habe die Frau festgehalten, weil er nicht gewollt habe, dass sie auf dem Trottoir fahre. Das sei gefährlich (act. 40 Ziff. 4). Er habe sie am Arm, mit der Hand, festgehalten. Er könne nicht sagen, ob dies am Ober- oder Unterarm gewesen sei (act. 40 Ziff. 5). Sie habe sich losreissen wollen und habe dabei das Gleichgewicht verloren. Daraufhin sei sie auf die Fahrbahn gestürzt. Das sei sicher nicht seine Absicht gewesen (act. 40 Ziff. 6). Er habe sie nicht auf die Fahrbahn gestossen. Es habe keinen Grund gegeben, sie wegzustossen. Im Gegenteil: Er habe verhindern wollen, dass sie auf diesem Trottoir weiterfahre (act. 40 Ziff. 7). Er habe die Privatklägerin einzig am Arm berührt. Er habe sie nicht geschüttelt (act. 41 Ziff. 11). Mit ihrer Tasche habe er nichts gemacht (act. 41 Ziff. 12). Er habe die Tasche nie aktiv in seinen Händen gehabt. Warum sollte er das (Behändigung der Tasche und Werfen der Tasche auf die Fahrbahn) tun? (act. 41 Ziff. 13). Bei seiner Einvernahme vom 29. November 2024 schilderte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin an der Weiterfahrt gehindert und sie dafür am Arm festgehalten. Sie sei vom Fahrrad gestiegen, habe das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt (act. 51.3 Ziff. 10). Es sei nicht zwingend -- 7 of 18 -gewesen, dass sie beim Absteigen umfalle. Seine Reaktion sei aufgrund der Beschimpfung seitens der Privatklägerin passiert (act. 51.4 Ziff. 12). Der Beschuldigte verneinte, dass er die Privatklägerin als dumme Kuh beschimpft habe (act. 51.4 f. Ziff. 17 f.). Ferner gab er an, er habe die Tasche [der Privatklägerin] weder gesehen noch in den Händen gehalten (act. 51.5 Ziff. 19). Er möchte erwähnen, dass er freiwillig zur Polizei gekommen sei. Er habe sich erkundigt und erfahren, dass man da tatsächlich nicht in entgegengesetzte Richtung durchfahren dürfe. Das habe mit einem Vorfall, der ein Jahr vorher passiert sei, zu tun. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er sie [die Privatklägerin] angesprochen und an der Weiterfahrt gehindert habe. Was dann passiert sei, sei schlimm gewesen. Es sei total aus dem Ruder gelaufen, ohne Absicht (act. 51.5 Ziff. 23). Ihre Reaktion (Beschimpfung) habe bei ihm eine Reaktion (als Reflex) ausgelöst. Er habe die Privatklägerin nur darauf aufmerksam machen wollen, dass es gefährlich sei (act. 51.5 Ziff. 26). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2025 gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin gesehen, wie sie dort gewartet habe, wie sie es geschildert habe, und sei neben sie gefahren und habe zu ihr gesagt, ob sie wisse, dass das eine Einbahnstrasse sei oder verbotene Fahrtrichtung. Als Reaktion sei gekommen: "hau ab Du …"; das Wort wisse er nicht mehr. Es sei ein Schimpfwort gewesen. Sein Velo sei zwischen seinen Beinen gewesen, er habe das E-Bike so halten müssen. Als sie das gesagt habe, habe es einen Reflex bei ihm geben. Er habe sie aufgehalten. Mit dem Arm habe er sie festgehalten (act. 177). Der Beschuldigte schilderte weiter, dass die Privatklägerin das Gleichgewicht verloren habe. Er könne nicht sagen weshalb (act. 177 [unten] f.). Sie sei dann auf die Fahrbahn gefallen. Daraufhin sei er von seinem Velo gestiegen. Es habe keine weitere Berührung mehr gegeben. Er habe sie nicht mehr berührt, als sie gefallen sei. Das sei dann schon vorbei gewesen (act. 178). Auf die Frage, ob sich die Privatklägerin habe losreissen wollen, antwortete der Beschuldigte, dass er das vermute (act. 179). 2.4.2. Die Privatklägerin sagte bei ihrer Einvernahme vom 4. Dezember 2023 (Tattag), ihr sei auf dem Trottoir ein Fahrradfahrer entgegengekommen. Das Trottoir sei schneebedeckt gewesen, deshalb habe sie gewartet. Der Mann auf dem Fahrrad habe auf ihrer Höhe angehalten und sie, ohne ein Wort zu sagen, rückwärts auf die Schnellstrasse gestossen. Sie sei auf der ersten Fahrbahn der Schnellstrasse zu Boden gestürzt. Ihr Fahrrad sei auch umgefallen. Ein schwarzes Auto habe bremsen und ihr ausweichen müssen. Das Auto habe noch kurz angehalten, sei dann aber weitergefahren, nachdem sie aufgestanden sei. Sie sei dorthin zurückgegangen, wo sie vorher gestanden sei. Sie habe ihr Fahrrad aufstellen wollen. Da habe der Mann sie vorne an der Jacke gepackt und geschüttelt. Dann habe er sie nach hinten, erneut auf die Fahrbahn der Schnellstrasse gestossen. Sie -- 8 of 18 -sei erneut zu Boden gefallen. Dann sei sie wieder aufgestanden und zurückgegangen. Daraufhin habe sie der Mann zum dritten Mal zurück auf die Fahrbahn gestossen. Auch beim dritten Mal sei sie zu Boden gestürzt. Sie sei sofort wieder aufgestanden und zurückgegangen. Sie habe den Mann angeschrien, er solle sie in Ruhe lassen. Daraufhin habe er sie nicht mehr angefasst. Stattdessen habe er ihre Tasche genommen, die hinten auf ihrem Velo auf dem Gepäckträger gewesen sei, und diese mit dem Computer auf die Schnellstrasse geworfen. Er habe dann noch "du dumme Kuh" zu ihr gesagt und sei mit dem Fahrrad Richtung Rohr davongefahren (act. 47 Ziff. 2). Die Privatklägerin verneinte, dass der Mann etwas zu ihr gesagt habe. Sie erinnere sich nur an "dumme Kuh". Sonst habe er nichts zu ihr gesagt (act. 48 Ziff. 10). Sie habe keine Ahnung, weshalb es zu dieser Eskalation gekommen sei. Sie habe ihn nicht provoziert. Sie sei einfach nur dagestanden mit ihrem Fahrrad und habe gewartet (act. 48 Ziff. 11). Bei ihrer Einvernahme vom 29. November 2024 schilderte die Privatklägerin, konfrontiert mit der Videoaufnahme der Verkehrsüberwachung, sie sehe, dass die Autos extrem schnell gefahren seien. Sie sehe, dass sie gewartet habe, um dem entgegenkommenden Verkehr den Vortritt zu gewähren. Die Strasse sei vereist und mit Schnee bedeckt gewesen. Deshalb habe sie gewartet, damit nichts passiere und sich niemand bedrängt fühle. Sie sehe, dass auf Höhe des Täters ihr Fahrrad und sie auf die Strasse gestürzt seien. Sie sehe, dass der Täter ihr auf die Strasse gefolgt sei. Sie sehe, dass sie weit in der Strasse gewesen sei. Sie sehe, als sie das erste Mal auf die Strasse gestossen worden sei, dass ein Auto nur sehr knapp habe anhalten und ausweichen können. Das Auto habe auf der linken Fahrbahn eine Vollbremsung gemacht und habe angehalten. Das Auto sei dann an den rechten Rand gefahren und habe dort angehalten. Sie sehe, dass der Täter ihr auf die Strasse gefolgt sei. Es bilde sich dann ein Stau mit ganz vielen Autos. Sie sehe, dass dann der Täter gegangen sei und sie weiterhin auf der Strasse gewesen sei. Sie sei dann zurück zum Fahrrad. Sei eine lange Zeit dort allein gewesen, weil der Täter gegangen sei. Sie sehe, dass es stockdunkel gewesen sei und dass niemand der haltenden Automobilisten ausgestiegen sei und niemand geholfen habe. Sie sehe, als sie den Tatort verlassen habe, dass sie das Fahrrad gestossen habe (act. 51.10 Ziff. 9). Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie als dumme Kuh beschimpft (act. 51.11 Ziff. 14 f.). Ergänzend zur letzten Aussage machte die Privatklägerin geltend, sie habe mit einem Vater [eines zu betreuenden E._____-Kindes, act. 51.12 Ziff. 21] telefoniert, um ihm mitzuteilen, dass sie nach Hause gehe, um ihr Auto zu holen, damit sie schneller zur Arbeit komme. Sie habe nicht mehr gewusst, wo sie wohne. Sie sei zu Fuss mit dem Velo in die E._____ gegangen (act. 51.12 Ziff. 19). Sie sei marschiert, weil das Fahrrad nicht mehr gefahren sei (act. 51.13 Ziff. 23).

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Vor Vorinstanz am 27. Juni 2025 erzählte die Privatklägerin von ihrer Anfahrt bis sie auf den Beschuldigten traf (vgl. act. 172). Sie habe dort stillgestanden und gewartet und habe dem Entgegenkommenden den Vortritt lassen wollen. Als sein Velo auf ihrer Höhe gewesen sei, habe sie weiterfahren wollen. Das sei ihr nicht gelungen, weil der Gewalttäter sie vom Velo genommen und sie auf die Fahrbahn hinausgeworfen habe. Sie sei mega schnell wieder aufgestanden. Während dem Liegen sei ein Auto auf der Fahrbahn auf sie zugekommen; es habe noch knapp ausweichen können, so dass sie nicht überfahren worden sei. Sie sei sofort aufgestanden, habe flüchten wollen, habe das Velo nehmen und gehen wollen. Das sei ihr nicht gelungen, weil der Täter ihr gefolgt sei auf die Strasse, sie gepackt und geschüttelt habe und sie nochmals auf die Fahrbahn hinausgeschmissen habe. Sie sei erneut aufgestanden, habe gehen wollen. Sie habe es erneut nicht geschafft, weil er sie wieder umgeschmissen habe. Sie habe ihm gesagt, er solle sie endlich in Ruhe lassen. Beim dritten Mal habe sie gedacht, wenn es jetzt nochmals passiere, werde sie sterben, sie habe keine Kraft mehr gehabt, keine Energie mehr. Der Täter habe sie dann gelassen, nichts mehr gemacht, habe "dumme Kuh" zu ihr gesagt, habe ihre Tasche vom Velo genommen, sie auf den Boden geschmissen und sei mit seinem Velo gegangen. Sie sei auf der Strasse herumgeirrt. Sie habe, weil sie es nicht mehr rechtzeitig zur Arbeit geschafft hätte, einen Vater eines E._____-Kindes angerufen und erzählt, was passiert sei. Sie habe das Auto holen wollen. Sie habe aber gar nicht mehr gewusst, wo sie wohne. Sie sei völlig im Schock gewesen. Sie habe das Velo genommen und weiterfahren wollen, aber das Velo sei nicht mehr gefahren. Sie sei mit dem Velo gelaufen. Irgendwann habe sie probiert zu fahren, weil sie nicht vorwärtsgekommen sei. Sie hätte zu Fuss eine ¾-Stunde zum Arbeitsplatz gehabt (act. 172 f.). Auf Nachfrage wusste die Privatklägerin nicht, ob der Beschuldigte zu ihr etwas gesagt hatte, bevor er sie jeweils gestossen habe (act. 173 f.). Irgendwann einmal habe er zu ihr "dumme Kuh" gesagt (act. 174). 2.5. Der Beschuldigte schilderte bei seinen Einvernahmen nachvollziehbar, weshalb es zu einem Disput mit der Privatklägerin kam, nämlich weil der Beschuldigte der Ansicht war, die Privatklägerin dürfe das Trottoir in ihre Fahrtrichtung nicht befahren, er sie deshalb zur Rede stellte und ihr vorwarf, ihr regelwidriges Verhalten sei gefährlich. Dazu passt, dass er sich noch am Tattag (mutmasslich nach der Arbeit) auf dem Polizeiposten über die Signalisation am Tatort orientierte. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen des Beschuldigten spricht auch, dass er einräumte, die Privatklägerin am Arm gepackt zu haben, womit er eine problematische Handlung und einen Beitrag bei der Eskalation der Situation gestand. Dem stehen die Aussagen der Privatklägerin, die eine brutale Gewalttat beschreibt (dreimaliges Werfen ihrer Person durch den Beschuldigten auf die Fahrbahn bei bestehendem Verkehr), gegenüber, ohne dass aufgrund ihrer Schilderung -- 10 of 18 -nachvollzogen werden kann, weshalb sich der Beschuldigte so verhalten haben soll. Die Privatklägerin kann sich, abgesehen von der Beschimpfung (dumme Kuh) durch den Beschuldigten auch nicht daran erinnern, dass dieser irgendetwas zu ihr gesagt haben soll. Viel mehr soll er sie dreimal wortlos – mit Ausnahme der Beschimpfung – auf die Fahrbahn geworfen haben, was in Würdigung der Umstände nur schwer nachvollziehbar ist. Zudem fällt auf, dass sie bei ihren Befragungen das Kerngeschehen nicht immer konstant schilderte. So geht aus ihrer zweiten Befragung am 29. November 2024 nicht hervor, dass der Beschuldigte sie dreimal zu Boden geworfen haben soll. Anhand der Videoaufnahme (act. 37) – auch bei Abspielung des Videos mit dem VLC Player in zeitlicher Verlangsamung, mit Vergrösserung des massgeblichen Bildausschnitts [Zoom] und/oder Veränderung der Kontraste – lässt sich nicht erstellen, welche Version des Vorfalls sich zugetragen hat. Festgestellt werden kann lediglich – nicht betreffend das Kerngeschehen, sondern der weiteren Umstände –, dass die Angaben der Privatklägerin nicht völlig mit dem auf der Videoaufnahme Ersichtlichen übereinstimmen. Das heranfahrende Fahrzeug bremste deutlich, jedoch machte es keine Vollbremsung (vgl. act. 37, 01:12 ff.; entgegen der Aussage der Privatklägerin, act. 51.10 Ziff. 9). Zudem fuhr dieses Auto erst kurz, nachdem der Beschuldigte mit seinem Fahrrad davongefahren war, weiter (vgl. act. 37, 01:45 ff.; entgegen der Aussage der Privatklägerin vom Tattag, act. 47 Ziff. 2). Weiter ist auf dem Video ersichtlich, dass die Privatklägerin ihr Fahrrad die Auffahrt über die eisige Stelle hochschob und dann mit ihrem Fahrrad davonfuhr (act. 37, 04:40 ff.). Das passt dazu, dass die Privatklägerin eine Beschädigung an ihrem Fahrrad – abgesehen des verlorenen Lichts/Leuchte (act. 30 oben, act. 49 Ziff. 15) – nicht geltend gemacht hat. Mit Blick auf letzteres ist hier im Verlauf der Einvernahmen bei der Privatklägerin eine Steigerung – oder, wie es die Vorinstanz ausdrückte, Dramatisierung – hinsichtlich des Geschehenen ersichtlich (vgl. act. 47 Ziff. 2 in fine ["Anfänglich habe ich das Fahrrad noch geschoben, dann bin ich wieder gefahren bis zur E._____ [Adresse]"], act. 51.12 Ziff. 20 ["Ich bin zu Fuss mit dem Velo in die E._____ gegangen."). Anhand der vom Beschuldigten eingereichten Analyse der Videoaufnahme (act. 170 f.) können keine relevanten zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen gemacht werden. Nachdem zudem auch das Gericht die Videoaufnahmen gesichtet hat – auch in zeitlicher Verlangsamung, mit Vergrösserung des massgeblichen Bildausschnitts [Zoom] und/oder Veränderung der Kontraste – ist nicht davon auszugehen, dass ein bildforensisches Gutachten noch massgebliche zusätzliche Erkenntnisse liefern könnte. Entsprechend wird dieser Beweisantrag der Privatklägerin abgelehnt. Es gibt keine Zeugen, welche den Vorfall gesehen haben und dazu befragt werden könnten. Gemäss Polizeibericht vom 8. Dezember 2023 hat sich der Autofahrer, welcher auf der Auffahrt anhielt, bei der Polizei nicht -- 11 of 18 -gemeldet und kann anhand der Videoaufzeichnungen nicht ermittelt werden (act. 30). Von einer Befragung von C._____ (behandelnder Psychiater) und D._____ (Vater des E._____-Kindes, mit welchem die Privatklägerin nach dem Vorfall telefonierte) als Zeugen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Diese haben den Vorfall nicht selbst beobachtet, sondern können bloss wiedergeben, was ihnen die Privatklägerin erzählt hat. Dazu liegen jedoch bereits die Aussagen der Privatklägerin im Recht und auch ein Bericht von Dr. med. C._____ vom 26. Oktober 2024 (act. 51.18 f.). Zudem liegen Arztberichte vor (act. 27.10 ff.), unter anderem ein Bericht von Dr. med. F._____ über die Untersuchung der Privatklägerin vom 5. Dezember 2023. Darin wird hinsichtlich der vom Arzt objektiv festzustellenden Befunde (Verletzungen) eine deutliche Schwellung nach Prellung im Bereich des rechten Trochanter major [Oberschenkelknochen bei der Hüfte], deutliche Prellmarke über dem linken medialen Kniegelenksspalt, ganz leichte Schürfwunde an der Kniescheibe rechts und ausgedehnte Hämatome im Bereich des linken Oberschenkels ventralseitig aufgeführt (act. 27.11). Diese Befunde schliessen den vom Beschuldigten geltend gemachten Hergang nicht aus. Diese Verletzungen könnten aufgrund ihrer Lokalisation von einem Sturz auf die linke Seite bei zwischen den Beinen gehaltenem Fahrrad stammen. Von der Einholung eines medizinischen Gutachtens sind zudem keine zusätzlichen Erkenntnisse, ob die Privatklägerin ein- oder dreimal zu Boden stürzte, zu erwarten. Dies insbesondere auch, weil im Bericht von Dr. med. F._____ keine Fotoaufnahmen der Befunde enthalten sind, was eine exakte Analyse der Unfallverletzung verunmöglicht. Die Verschmutzung an der Kleidung der Privatklägerin schliesst den vom Beschuldigten geltend gemachten Hergang ebenso wenig aus. Das von der Polizei angefertigte Foto zeigt Verschmutzungen an ihrer Jacke im Bereich der rechten Gesässhälfte und des rechten Ellenbogens sowie am rechten Schuh (act. 35). Dies können von einem einzigen Sturz, wie ihn der Beschuldigte schilderte, stammen. Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 4. Dezember 2023 so zugetragen hat, wie es der Beschuldigte schilderte. Daran ändert nichts, dass aufgrund der Arztberichte, insbesondere mit Schilderung des Vorfalls (hier aber auch Inkonsistenz betreffend den Bericht von med. pract. G._____ vom 27. März 2024, wo nur ein Sturz erwähnt wird, act. 27.18) auch möglich erscheint, dass sich das Ganze anders abgespielt haben könnte. In einer solchen Konstellation mit Zweifeln am Tathergang ist gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zur Rede stellte, weil sie ihm in verbotener Fahrtrichtung entgegenkam (vgl. dazu auch Polizeibericht, act. 30 unten). Die -- 12 of 18 -Privatklägerin wollte dies nicht hören und forderte den Beschuldigten auf, er solle ihr aus dem Weg gehen und beschimpfte ihn dabei auch in irgendeiner Form (wie "du alter Sack"). Der Beschuldigte packte die Privatklägerin als Reaktion darauf am Arm. Diese versuchte, sich loszureissen und stürzte dabei auf die Fahrbahn der Strasse. Dabei stürzte auch das Fahrrad der Privatklägerin samt Tasche und es kam zu den Beschädigungen am Laptop und Kopfhörer.

3.

Der festgestellte Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung auf Antrag verurteilt, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 3.1.2. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Ein geringfügiges Vermögensdelikt liegt vor, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden richtet (Art. 172ter StGB). Der Tatbestand der Sachbeschädigung erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 3.2). 3.1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht -- 13 of 18 -verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 133 IV 9 E. 4.1). 3.2. Es liegt sowohl hinsichtlich der einfachen Körperverletzung als auch der geringfügigen Sachbeschädigung ein gültiger Strafantrag vor (vgl. Strafantragsformular vom 4. Dezember 2023, act. 55). 3.3. Aus dem Bericht von Dr. med. F._____ über die Untersuchung der Privatklägerin vom 5. Dezember 2023 geht hervor, dass sich die Privatklägerin beim Ereignis vom 4. Dezember 2023 insbesondere Prellungen sowie eine leichte Schürfwunde zuzog und Schmerzen erlitt, welche sicherlich für drei bis vier Wochen bestünden (act. 27.10 ff.). Aus den weiteren Arztberichten (act. 27.13 ff.) ist zu schliessen, dass sich diese Prognose zur Dauer der Schmerzen verwirklichte. Dementsprechend ist aufgrund der Intensität der Schmerzen von einer einfachen Körperverletzung auszugehen (zur Abgrenzung zur Tätlichkeit vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat diese Verletzungen durch das Festhalten der Privatklägerin an ihrem Arm indirekt verursacht. Denn dies war der Grund, dass die Privatklägerin beim Losreissen aus diesem Griff stürzte und sich dabei Verletzungen zuzog. Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin nicht festgehalten, wäre diese nicht gestürzt und hätte sich nicht verletzt (zur Kausalität im Allgemeinen: vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 10.3.2; zur Kausalität bei bestehender Prädisposition des Opfers: BGE 131 IV 145 E. 5.3).

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Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) ist erfüllt. 3.4. Gleiches gilt betreffend den objektiven Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung. Die Schäden am Notebook und Kopfhörerkabel der Privatklägerin wurde durch die Polizei mit Fotos dokumentiert (act. 34). Hätte die Beschuldigte die Privatklägerin nicht festgehalten, wäre weder sie noch ihr Fahrrad mit ihrer Tasche und den darin befindlichen Gegenständen umgefallen und beschädigt worden. 3.5. Wer – wie der Beschuldigte – im Rahmen einer Auseinandersetzung eine andere Person am Arm packt, festhält und an der Weiterfahrt hindert, muss damit rechnen, dass sich die andere Person durch Zerren aus dem Griff befreien will und dabei (mitsamt Fahrrad und Tasche) stürzt. Dies gilt hier umso mehr, weil sich die Auseinandersetzung zwischen einem Mann und einer Frau und überdies bei Dunkelheit zutrug. Das heisst der Beschuldigte hat damit rechnen müssen, dass sich die Privatklägerin von seinem Griff am Arm losreissen wird und dabei – samt Fahrrad und Tasche – stürzt, sich verletzt und mitgeführte Gegenstände beschädigt werden könnten. Dieser weitere Ablauf des Streits war für den Beschuldigten somit voraussehbar. Dem Beschuldigten ist jedoch zu glauben, dass er diesen Erfolg (Köperverletzung der Privatklägerin und geringfügige Sachbeschädigung) nicht anstrebte, sondern sich sein Griff an den Arm spontan und unüberlegt im Rahmen der Auseinandersetzung über die Rechtmässigkeit der Fahrt der Privatklägerin auf dem Trottoir und deren ungehaltene Reaktion mit Beschimpfung des Beschuldigten (als alter Sack oder dergleichen) verwirklichte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat, zumal er aufgrund der vorliegenden Verkehrssituation bei einem einkalkulierten Sturz der Privatklägerin auch in Betracht hätte ziehen müssen, dass sie auf die Fahrbahn der Auffahrt N1R stürzt und von heranfahrenden Autos an- oder überfahren werden könnte. Es ist daher naheliegend, dass der Beschuldigte darauf vertraute, eine Tatbestandsverwirklichung (Sturz mit Körperverletzung und Sachbeschädigung) werde nicht eintreten. Das stimmt auch damit überein, dass der Beschuldigte bei einer seiner Befragungen aussagte, ein Sturz der Privatklägerin sei nicht zwingend gewesen (act. 51.4 Ziff. 12). Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass ein Handeln des Beschuldigten mit Vorsatz oder Eventualvorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen der (vorsätzlichen) einfachen Körperverletzung und (vorsätzlichen) geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen.

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3.6

Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tatbegehung kommt hier nicht in Frage, da ihm in der Anklageschrift kein solcher Vorwurf gemacht wurde.

4.

Die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg wurde nicht angefochten. Diesbezüglich hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).

5.

5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1 Satz 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2; Art. 429 StPO und Art. 433 StPO). 5.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf bei Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche keiner Änderung.

5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1 Satz 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2; Art. 429 StPO und Art. 433 StPO). 5.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf bei Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche keiner Änderung.

6.

6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung der Privatklägerin erweist sich als unbegründet. Dementsprechend sind ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

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6.2. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47). Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Anspruch auf Erstattung des angemessenen Verteidigungsaufwands (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 StPO). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort (S. 2 Antrag 2) hat er keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 23. Januar 2026 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden und reichte am 18. März 2026 die Berufungsantwort ein. Es erscheint ein Aufwand von 1 Stunde für Gespräche mit dem Klienten, von 0.5 Stunden für die Eingabe vom 23. Januar 2026 sowie einen solchen von 10 Stunden für die Berufungsantwort angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von

8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 3'073.05 (11.5 h x Fr. 240.00 + 3 % + 8.1 %).

7.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Forderung der H._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche von A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

4.

4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.

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4.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'952.14 (inkl. Fr. 296.15 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.

5.

5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 und die Auslagen von Fr. 178.00, insgesamt Fr. 2'678.00, werden der Privatklägerin auferlegt. 5.2. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten dessen Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von Fr. 3'073.05 zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner -- 18 of 18 --