SST.2025.51
SST.2025.51 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2026-06-02
2. Juni 2026Deutsch28 min
Source ag.ch
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.51 (ST.2024.48; STA.2023.141) Urteil vom 2. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1972, von Oberrohrdorf, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Guido Hensch, […] Gegenstand Vernachlässigung von Unterhaltspflichten -- 1 of 15 --
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 21. März 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich-ten. Sie beantragte, dass der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2016 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren ab dem 3. Juni 2016, zu widerrufen und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen sei. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt hat oder hätte verfügen können. Tatorte: Q._____, R-Strasse 25, Wohnort B._____ Q._____, S-Strasse 22, Gemeinde Q._____ Tatzeitraum: Spätestens ab Sonntag, 1. Januar 2017 bis Samstag, 31. Dezember 2022 (Monate Januar 2017 bis und mit Dezember 2022) Deliktsbetrag: Mindestens CHF 126'871.00 Strafklägerin 1: Einwohnergemeinde Q._____, v.d. Alimenteninkasso Aargau Strafklägerin 2: B._____ (Kindsmutter), v.d. Alimenteninkasso Aargau Strafanträge: 4. Januar 2023 (act. 107 ff.) Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet, der Strafklägerin 2 an den Unterhalt der Kinder: C._____, geb. […], sowie D._____, geb. […], monatlich vorschüssig je CHF 700.00 zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Familienzulagen sowie der IV-Kinderrente von je CHF 120.00 zu bezahlen, solange diese ausgerichtet wird. […] Obwohl der seit dem Jahr 2012 arbeitslose sowie von einer kleinen Pensionskassenrente und der Unterstützung seines Sohns lebende Beschuldigte sich seinen Verpflichtungen, die hiervor erwähnten Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder C._____ und D._____ leisten zu müssen, bewusst war und es ihm auch möglich und zumutbar gewesen wäre, in dieser Zeit ein Einkommen zu generieren, dass es ihm möglich gemacht hätte, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, leistete er während des eingangs genannten Tatzeitraums keine Zahlungen und unterliess es zudem, sich fortwährend um eine Anstellung oder aber den Bezug entsprechender Versicherungsleistungen zu bemühen, damit er die geschuldeten Unterhaltszahlungen hätte bezahlen können.
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2.
2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 20. September 2024:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflich-ten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Busse von CHF 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 5 Jahre festgesetzt.
4.
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 42.00, insgesamt CHF 1'242.00, zu bezahlen.
5.
Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'400.00 zu bezahlen.
6.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Der Beschuldigte meldete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich die Berufung an (act. 278), woran er mit Eingabe vom 11. November 2024 festhielt (act. 300), nachdem ihm das Urteilsdispositiv am 7. November 2024 zugestellt worden war. Das begründete Urteil wurde ihm daraufhin am 28. Januar 2025 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschuldigte beantragte mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 17. Februar 2025: "Das Verfahren sei – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnis – an die Staatsanwaltschaft zu einer rechtsstaatlich korrekten Voruntersuchung zurückzuweisen.
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Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Dem Beschuldigten sei in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Verteidiger zu bestellen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss gesetzlicher Vorschrift (zulasten des Staates)." 3.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 teilte die Fachstelle Alimenteninkasso Aargau mit, dass die beiden bisherigen Privatkläger (Einwohnergemeinde Q._____ und B._____) im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen werden. 3.3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen sowie eine Anschlussberufung zu erheben und teilte ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens mit. 3.4. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen. 3.5. Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde festgehalten, dass die bisherigen Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen und es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.6. Mit Eingabe vom 14. April 2025 begründete der Beschuldigte seine Berufung. 3.7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2025 auf die Einreichung einer Berufungsantwort. 3.8. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und beantragte, dass das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts betreffend amtliche Verteidigung (7B_274/2025) sistiert werde.
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3.9. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde das Berufungsverfahren – ohne begründete Einwände der Parteien innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung – bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts (7B_274/2025) sistiert. 3.10. Nachdem mit Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2025 vom 18. März 2026 die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung abgewiesen worden war, hob die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. April 2026 die Sistierung auf und teilte den Parteien mit, dass das Verfahren als spruchreif erachtet werde.
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses – an die Staatsanwaltschaft zu einer rechtsstaatlich korrekten Voruntersuchung zurückzuweisen, eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.
2.
Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, der vorinstanzliche Richter sei befangen, da dieser bereits das Scheidungs- und Abänderungsurteil gesprochen habe (Berufungserklärung S. 3; Obergerichtsakten [OG] act. 22). Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Vorladung vom 28. Mai 2024 (act. 238 f.) war dem Beschuldigten bekannt, welcher Richter der Erstinstanz sich mit dieser strafrechtlichen Angelegenheit befassen wird. Zudem wusste er auch, welche Personen bei den zivilrechtlichen Entscheiden, auf welche sich die Anklage stützt, mitgewirkt haben. Der Beschuldigte hat alsdann jedoch nicht ohne Verzug ein Ausstandsgesuch gestellt, sondern bis zur vorinstanzlichen Verhandlung am 20. September 2024 (act. 269 ff.) zugewartet. Damit hat der Beschuldigte den Einwand der Befangenheit verspätet geltend gemacht und er ist -- 5 of 15 -damit – zumal kein offensichtlicher Ausstandsgrund vorliegt (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 56 StPO) – nicht zu hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 9.2.3).
3.
3.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt und vom Beschuldigten anerkannt erachtet, dass dieser im Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2022 nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, um den zivilgerichtlich festgelegten Kinderunterhalt zu bestreiten. Die vom Beschuldigten behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde von ihm jedoch nicht belegt. Da der Beschuldigte nicht alle offenstehenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens ergriffen habe, sei der objektive Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3.2 S. 6 f.). Der Beschuldigte habe um seine Unterhaltspflichten bzw. von einem hypothetischen Einkommen aufgrund der zivilgerichtlichen Erwägungen gewusst. Indem er weiterhin keine Belege für seine behauptete Arbeitsunfähigkeit ins Recht gelegt und sich auch um keine Stellen bemüht habe, habe er zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Unterhaltspflichten weiterhin nicht nachkommen werde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.4 S. 7 f.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der objektive Tatbestand von Art. 217 StGB "in kaum zu bestreitender Weise" erfüllt sei, nicht aber der subjektive Tatbestand (vgl. Berufungserklärung S. 1). Eine hypothetische Leistungsfähigkeit, welche vom Beschuldigten nach wie vor bestritten werde, sowie auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten hätten durch die Staatsanwaltschaft detaillierter abgeklärt werden müssen (vgl. Berufungserklärung S. 2 ff.; Berufungsbegründung S. 1 ff.).
4.
4.1
Gemäss Art. 217 StGB macht sich strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Objektiv gesehen liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn der Unterhaltspflichtige die ihm nach dem Familienrecht obliegende Unterhaltsleistung nicht vollständig, rechtzeitig und so erbringt, dass sie der -- 6 of 15 -unterhaltsberechtigten Person zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_376/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist für das Strafgericht der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_376/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2;6B_351/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2;6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.2). Ob der Pflichtige die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1;6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Strafrichter kann sich zwar auf die vom Zivilrichter in Betracht gezogenen Elemente stützen, muss aber dennoch die konkrete finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen in tatsächlicher Hinsicht erstellen, respektive diejenige, über welche der Pflichtige hätte verfügen können, wenn er diejenigen Anstrengungen unternommen hätte, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2;6B_376/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2;6B_351/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Tathandlung im Sinne von Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten (Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 121 IV 272 E. 3c und d;6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es andererseits aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3 mit Hinweisen). Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3;6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 217 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss um die Leistungspflicht und seine Leistungsfähigkeit wissen und die Nichterfüllung wollen, was i.d.R. gegeben ist, wenn ein dem Täter bekanntes zivilrechtliches Unterhaltsurteil oder eine Unterhaltsvereinbarung existiert (TRECHSEL/ARNAIZ, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 217 StGB). 4.2. Gemäss dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis -- 7 of 15 -geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
5.
5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit Urteil des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Oktober 2018 verpflichtet wurde, den beiden Töchtern mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus je Fr. 700.00 zuzüglich allfällig bezogene Kinder- oder Familienzulagen sowie der IV-Kinderrente von je Fr. 120.00 zu bezahlen, solange diese ausgerichtet wird (act. 124). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Berufung wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2019.25 vom 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgewiesen (act. 128 ff. und 112). Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2022 keinen Unterhalt bezahlt hat (vgl. act. 220 ff.; act. 275; Berufungserklärung S. 1 ff.). Umstritten ist hingegen insbesondere, ob der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum über die nötigen Mittel verfügte bzw. hätte verfügen können oder nicht. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwischen 1. Januar 2017 und 31. Dezember 2022 vollumfänglich genutzt hat, um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen oder ob er faktisch dazu nicht in der Lage war. 5.2. 5.2.1. Dem Beschuldigten wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, OF.2016.114 vom 30. Oktober 2018 betreffend Änderung Scheidungsurteil neben der Rente der Pensionskasse von Fr. 1'307.00 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'450.00 angerechnet (vgl. act. 119 f., E. 4.1.3 S. 8). Dieser Entscheid wurde – nachdem eine dagegen erhobene Berufung beim Obergericht Aargau mit Entscheid -- 8 of 15 -vom 17. Dezember 2019 abgewiesen worden war (vgl. act. 128 ff.) – am 11. Februar 2020 rechtskräftig (vgl. act. 112). Das Familiengericht berücksichtigte bei seiner Berechnung eines hypothetischen Einkommens, dass der Beschuldigte 11 Jahre als Mitarbeiter im Paketzentrum der Post beschäftigt gewesen sei. Nach einem Unfall im Jahr 2007 habe er bis 31. März 2009 Krankentaggelder bei der SUVA bezogen. Die Invalidenversicherung (IV) habe sein Rentenbegehren am 25. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. März 2008 abgewiesen und habe einen IV-Grad von 31 % ermittelt. Der Beschuldigte habe anlässlich der Verhandlung vorgebracht, es sei ihm gesundheitlich nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe sich jedoch nicht mehr bei der IV gemeldet und habe keine Unterlagen oder Arztzeugnisse vorgelegt, welche die behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit belegt hätte. So habe er auch keine Arztzeugnisse eingereicht, welche mit Diagnose und Begründung die behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar gemacht hätte. Aus diesen Gründen könne nicht gesagt werden, die Gesundheit des Beschuldigten hindere ihn daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tatsache alleine, dass er Sozialhilfeleistungen beziehe, bedeute nicht, dass es ihm nicht möglich und zumutbar sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Beschuldigte habe auch nicht belegt, sich ausdauernd, aber vergeblich, um Arbeitsstellen bemüht zu haben; er habe keine einzige Stellenbewerbung vorgelegt. Was sodann die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelange, dürfe auf Lohnbücher und statistische Durchschnittswerte abgestellt werden. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit komme am ehesten eine Beschäftigung im Bereich Kurierdienste in Frage. Gemäss Lohnbuch 2018 verdiene ein Kurierfahrer Fr. 3'700.00 brutto. Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 3'500.00. Aufgrund des festgestellten IV-Grades von 31% sei dem Beschuldigten ein Pensum von 70% zumutbar, was ein monatliches Einkommen von Fr. 2'450.00 netto ergebe. Zusammen mit der Rente von Fr. 1'307.00 betrage das Einkommen insgesamt Fr. 3'757.00 (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg OF.2016.114 vom 30. Oktober 2018 E. 4.1.3 S. 8 f., act. 119 f.). 5.2.2. Auch das Obergericht des Kantons Aargau setzte sich – nachdem der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte – ausführlich und einlässlich mit dem hypothetischen Einkommen des Beschuldigten auseinander (vgl. Entscheid des Obergerichts Aargau ZOR.2019.25 vom 17. Dezember 2019 E. 4.4 S. 15-20, act. 142 ff.). Es erwog – insbesondere mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts betreffend den Invalidenrentenanspruch 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 und die Abklärungen in diesem Verfahren (MEDAS-Gutachten vom 12. Februar 2013) –, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden und die damit verbundene geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit eine blosse Behauptung darstellen würden. Der -- 9 of 15 -Beschuldigte habe dazu keine substantiierten Ausführungen gemacht und er habe weder dargelegt noch Beweise dafür genannt, wie sich die behaupteten Beschwerden konkret auf welche denkbaren Arbeitstätigkeiten auswirken würden (vgl. act. 144 E. 4.4.3.1 unten). Es sei vom Beschuldigten keine gesundheitliche Beeinträchtigung dargetan worden, welche eine von der Vorinstanz zugerechnete Beschäftigung im Bereich Kurierdiensten in einem Pensum von 70 % verunmöglichen würde (act. 145 E. 4.4.3.1). 5.3. 5.3.1. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 12. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, er arbeite seit 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (act. 222 Ziff. 29, 32, 33). Er sei seit einem Verkehrsunfall im Jahr 2007 krank (act. 222 Ziff. 34). Er sei in den letzten zwei Jahren nicht mehr zum Arzt gegangen, da dieser nur Tabletten verschrieben habe (act. 222 Ziff. 36). Eine IV-Rente beziehe er nicht (vgl. act. 222 Ziff. 37). Er lebe von einer Pensionskassenrente der Post in der Höhe von Fr. 1'307.00 (act. 223 Ziff. 48) und der Unterstützung seines Sohnes (act. 223 Ziff. 45). 5.3.2. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe zuletzt im Jahr 2009 gearbeitet (act. 271). Seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2007 gehe es ihm nicht mehr gut (act. 271 f.). Er sei beim Psychologen und habe einen Arzt. Sie würden ihm sagen, dass sie ihn nicht mehr bessern können und er mit den Schmerzen leben müsse (act. 273). Er habe keine aktuellen Unterlagen zu seiner Arbeitsunfähigkeit, aber sein Psychologe habe diese. Für den angeklagten Zeitraum habe er keine Zeugnisse, weil er nicht regelmässig zum Arzt gehe. Der Psychologe gebe nur Medikamente und Schmerzmittel. Der Entscheid der Klinik sei gewesen, dass er 100 % arbeitsunfähig sei. Die IV habe gesagt, er sei zu 30 % arbeitsunfähig und
5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit Urteil des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Oktober 2018 verpflichtet wurde, den beiden Töchtern mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus je Fr. 700.00 zuzüglich allfällig bezogene Kinder- oder Familienzulagen sowie der IV-Kinderrente von je Fr. 120.00 zu bezahlen, solange diese ausgerichtet wird (act. 124). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Berufung wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2019.25 vom 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgewiesen (act. 128 ff. und 112). Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2022 keinen Unterhalt bezahlt hat (vgl. act. 220 ff.; act. 275; Berufungserklärung S. 1 ff.). Umstritten ist hingegen insbesondere, ob der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum über die nötigen Mittel verfügte bzw. hätte verfügen können oder nicht. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwischen 1. Januar 2017 und 31. Dezember 2022 vollumfänglich genutzt hat, um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen oder ob er faktisch dazu nicht in der Lage war. 5.2. 5.2.1. Dem Beschuldigten wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, OF.2016.114 vom 30. Oktober 2018 betreffend Änderung Scheidungsurteil neben der Rente der Pensionskasse von Fr. 1'307.00 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'450.00 angerechnet (vgl. act. 119 f., E. 4.1.3 S. 8). Dieser Entscheid wurde – nachdem eine dagegen erhobene Berufung beim Obergericht Aargau mit Entscheid -- 8 of 15 -vom 17. Dezember 2019 abgewiesen worden war (vgl. act. 128 ff.) – am 11. Februar 2020 rechtskräftig (vgl. act. 112). Das Familiengericht berücksichtigte bei seiner Berechnung eines hypothetischen Einkommens, dass der Beschuldigte 11 Jahre als Mitarbeiter im Paketzentrum der Post beschäftigt gewesen sei. Nach einem Unfall im Jahr 2007 habe er bis 31. März 2009 Krankentaggelder bei der SUVA bezogen. Die Invalidenversicherung (IV) habe sein Rentenbegehren am 25. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. März 2008 abgewiesen und habe einen IV-Grad von 31 % ermittelt. Der Beschuldigte habe anlässlich der Verhandlung vorgebracht, es sei ihm gesundheitlich nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe sich jedoch nicht mehr bei der IV gemeldet und habe keine Unterlagen oder Arztzeugnisse vorgelegt, welche die behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit belegt hätte. So habe er auch keine Arztzeugnisse eingereicht, welche mit Diagnose und Begründung die behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar gemacht hätte. Aus diesen Gründen könne nicht gesagt werden, die Gesundheit des Beschuldigten hindere ihn daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tatsache alleine, dass er Sozialhilfeleistungen beziehe, bedeute nicht, dass es ihm nicht möglich und zumutbar sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Beschuldigte habe auch nicht belegt, sich ausdauernd, aber vergeblich, um Arbeitsstellen bemüht zu haben; er habe keine einzige Stellenbewerbung vorgelegt. Was sodann die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelange, dürfe auf Lohnbücher und statistische Durchschnittswerte abgestellt werden. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit komme am ehesten eine Beschäftigung im Bereich Kurierdienste in Frage. Gemäss Lohnbuch 2018 verdiene ein Kurierfahrer Fr. 3'700.00 brutto. Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 3'500.00. Aufgrund des festgestellten IV-Grades von 31% sei dem Beschuldigten ein Pensum von 70% zumutbar, was ein monatliches Einkommen von Fr. 2'450.00 netto ergebe. Zusammen mit der Rente von Fr. 1'307.00 betrage das Einkommen insgesamt Fr. 3'757.00 (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg OF.2016.114 vom 30. Oktober 2018 E. 4.1.3 S. 8 f., act. 119 f.). 5.2.2. Auch das Obergericht des Kantons Aargau setzte sich – nachdem der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte – ausführlich und einlässlich mit dem hypothetischen Einkommen des Beschuldigten auseinander (vgl. Entscheid des Obergerichts Aargau ZOR.2019.25 vom 17. Dezember 2019 E. 4.4 S. 15-20, act. 142 ff.). Es erwog – insbesondere mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts betreffend den Invalidenrentenanspruch 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 und die Abklärungen in diesem Verfahren (MEDAS-Gutachten vom 12. Februar 2013) –, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden und die damit verbundene geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit eine blosse Behauptung darstellen würden. Der -- 9 of 15 -Beschuldigte habe dazu keine substantiierten Ausführungen gemacht und er habe weder dargelegt noch Beweise dafür genannt, wie sich die behaupteten Beschwerden konkret auf welche denkbaren Arbeitstätigkeiten auswirken würden (vgl. act. 144 E. 4.4.3.1 unten). Es sei vom Beschuldigten keine gesundheitliche Beeinträchtigung dargetan worden, welche eine von der Vorinstanz zugerechnete Beschäftigung im Bereich Kurierdiensten in einem Pensum von 70 % verunmöglichen würde (act. 145 E. 4.4.3.1). 5.3. 5.3.1. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 12. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, er arbeite seit 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (act. 222 Ziff. 29, 32, 33). Er sei seit einem Verkehrsunfall im Jahr 2007 krank (act. 222 Ziff. 34). Er sei in den letzten zwei Jahren nicht mehr zum Arzt gegangen, da dieser nur Tabletten verschrieben habe (act. 222 Ziff. 36). Eine IV-Rente beziehe er nicht (vgl. act. 222 Ziff. 37). Er lebe von einer Pensionskassenrente der Post in der Höhe von Fr. 1'307.00 (act. 223 Ziff. 48) und der Unterstützung seines Sohnes (act. 223 Ziff. 45). 5.3.2. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe zuletzt im Jahr 2009 gearbeitet (act. 271). Seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2007 gehe es ihm nicht mehr gut (act. 271 f.). Er sei beim Psychologen und habe einen Arzt. Sie würden ihm sagen, dass sie ihn nicht mehr bessern können und er mit den Schmerzen leben müsse (act. 273). Er habe keine aktuellen Unterlagen zu seiner Arbeitsunfähigkeit, aber sein Psychologe habe diese. Für den angeklagten Zeitraum habe er keine Zeugnisse, weil er nicht regelmässig zum Arzt gehe. Der Psychologe gebe nur Medikamente und Schmerzmittel. Der Entscheid der Klinik sei gewesen, dass er 100 % arbeitsunfähig sei. Die IV habe gesagt, er sei zu 30 % arbeitsunfähig und
70 % arbeitsfähig. Die Zeugnisse seien nicht akzeptiert worden (vgl. act. 273). Er habe Schulden wegen Krankenkasse und Steuern (act. 274). 5.4. Der Beschuldigte hat sich im fraglichen Zeitraum ausweislich der Akten um keine Erwerbstätigkeit bemüht. Er macht weiterhin geltend, wegen eines erlittenen Unfalls im Jahre 2007 nicht in der Lage zu sein, einer Arbeit nachgehen zu können (vgl. Berufungserklärung S. 2; vgl. auch act. 222 Ziff. 29). Hiermit hat sich aber der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg mit Urteil vom 30. Oktober 2018 und das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Dezember 2019 bereits einlässlich auseinandergesetzt und erwogen, dass der Beschuldigte nach dem Unfall im Jahr 2007 bis 31. März 2009 Krankentaggelder bei der SUVA bezogen habe. Die IV habe sein Rentenbegehren am 25. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. März 2008 abgewiesen und einen IV-Grad von 31 % ermittelt (act. 119 E. 4.1.3 Absatz 2). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, dass er gemäss der IV zu 30 % -- 10 of 15 -arbeitsunfähig und zu 70 % arbeitsfähig sei (vgl. act. 273). Mit Blick auf die zivilgerichtlichen Erwägungen, wonach der Beschuldigte von 29. August 2014 bis 13. Dezember 2016 zusammen mit seinem Vater Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH gewesen sei (act. 118), erscheinen die Angaben des Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens zur fehlenden Arbeitsfähigkeit aufgrund des Unfalls von 2007 nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den Unfall von 2007 umfassende medizinische Abklärung mit zwei Begutachtungen (Gutachten vom 10. Mai 2011 und 12. Februar 2013) durchgeführt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014, Sachverhalt). Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem negativen Rentenentscheid der IV-Stelle vom 25. Oktober 2011 machte der Beschuldigte zudem nicht geltend (vgl. act. 271 ff.; Berufungserklärung) und dies ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten, der sich seit dem Unfall von 2007 als krank erachtet, auch nicht glaubhaft. Eine veränderte Leistungsfähigkeit ist unter diesen Umständen nicht plausibel. Für die behauptete Arbeitsunfähigkeit existieren keine Belege. Der Beschuldigte reichte auch keinerlei Unterlagen ein, welche seine behauptete 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit belegen würden, obwohl er dazu selber am ehesten in der Lage wäre. Er gab dazu einzig an, er habe für den angeklagten Zeitraum keine Zeugnisse, weil er nicht regelmässig zum Arzt gehe. Unter diesen Umständen gebietet auch der Untersuchungsgrundsatz keine weiteren Abklärungen. Der Beschuldigte hat diesbezüglich auch keinen konkreten Antrag gestellt. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Teilzeit hätte arbeiten können. Sofern der Beschuldigte wegen veränderten gesundheitlichen Gründen im Deliktszeitraum vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2022 tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Leistung zu erbringen, so wäre er – v.a. auch wegen der mit rechtskräftigem Urteil festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern – verpflichtet gewesen, zum Arzt zu gehen und ein erneutes IV-Überprüfungsgesuch einzureichen (vgl. zum Nichtgeltendmachen eines Anspruchs auf Sozialversicherungsleistungen: Urteile des Bundesgerichts 6S.111/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2;6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.4). Mit der Vorinstanz ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht alle offenstehenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens ergriffen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7 E. 6.3.2). Nach dem Dargelegten ist der objektive Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2022 erfüllt.
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5.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, OF.2016.114 vom 30. Oktober 2018 betreffend Änderung Scheidungsurteil (act. 112 ff.) sowie der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2019.25 vom 17. Dezember 2019 (act. 128 ff.) bekannt sein mussten, ebenso die beweiskräftigen Einschätzungen zu seinem Gesundheitszustand und der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund der medizinischen Abklärungen (vgl. vorangegangene E. 5.4: negative IV-Verfügung vom 25. Oktober 2011; Gutachten vom 10. Mai 2011 und 12. Februar 2013). Der Beschuldigte musste damit rechnen, zur Leistung von zusätzlichem Kinderunterhalt verpflichtet zu werden, zumal seine bisherige Unterhaltspflicht im Umfang der von seiner Pensionskasse ausgerichteten IV-Kinderrenten von jeweils Fr. 120.00 ausgesprochen niedrig bemessen war (vgl. act. 115 E. 2). Er nahm demzufolge in Kauf, dass er durch die Unterlassung von zusätzlichen Anstrengungen betreffend die Erzielung eines Verdienstes die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen verunmöglichte. Damit ist er zumindest eventualvorsätzlich seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte hat sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2022 schuldig gemacht.
6.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 5 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend. Nachdem der Beschuldigte diese im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet, kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7.
7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine -- 12 of 15 -Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.3. Nachdem die Fachstelle Alimenteninkasso Aargau mit Eingabe vom 24. Februar 2025 mitteilte, dass die beiden bisherigen Privatkläger (Einwohnergemeinde Q._____ und B._____) auf die Teilnahme im Berufungsverfahren verzichtet haben, sind ihnen im Berufungsverfahren keine notwendigen Auslagen entstanden. Solche werden auch nicht geltend gemacht (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen sind ihnen keine Parteientschädigungen auszusprechen.
8.
8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt. 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend erweist sich die Auferlegung der Parteikosten an den Beschuldigten als angemessen.
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember
2022.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes bestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB
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zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 5 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, insgesamt Fr. 2'636.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.3. Den Privatklägern (Einwohnergemeinde Q._____ und B._____) ist für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten vollumfänglich in der Höhe von Fr. 2'642.00 auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner -- 15 of 15 --