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Entscheid

SST.2025.59

SST.2025.59 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2026-05-27

27. Mai 2026Deutsch67 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Am 2. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und beantragte, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 6'000.00 zu bestrafen. 1.2. Am 14. November 2023 fand vor dem Bezirksgericht Muri gemeinsam mit dem im Konnex geführten Strafverfahren ST.2023.35 (SST.2025.62 im obergerichtlichen Verfahren) des Mitbeschuldigten C._____ die Hauptverhandlung mit Befragung beider Beschuldigten statt. Am 21. November 2023 fällte das Bezirksgericht Muri folgendes Urteil:

1.

Der Beschuldigte wird in Bezug auf folgende Anklagepunkte von Schuld und Strafe freigesprochen: - Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) o Anklageziffer 1 in Bezug auf Vertragsunterlagen und Vollmacht.

2.

Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) - der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB): o Anklageziffer 1 in Bezug auf Rücknahmequittung; o Anklageziffern 2; 3 und 4.

3.

3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 21'600.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

4.

4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen vollzogen.

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5.

Die Forderung der Zivilklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

6.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Ersatzforderung des Staates wird abgewiesen.

7.

Der Beschuldigte hat seine Kosten selber zu tragen.

8.

Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 130.00 Zwischentotal Fr. 1'330.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 2'050.00 Total Fr. 3'380.00 1.3. Gegen das am 4. Dezember 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 die Berufung an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 12. Februar 2025 zugestellt.

2.

2.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Ersatzforderung sei abzuweisen. 2.2. Mit Anschlussberufung vom 21. März 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 6'000.00 zu verurteilen. 2.3. Am 8. April 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie im vorliegenden sowie im gemeinsam geführten Strafverfahren des Mitbeschuldigten C._____ (SST.2025.62) die Anklage vertrete. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 12. Mai 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Mit Berufungsantwort vom 16. Juni 2025 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussberufung.

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2.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie des im gemeinsam geführten Strafverfahren SST.2025.62 Mitbeschuldigten C._____ fand am 27. Mai 2026 statt.

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte richtet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung beschränkt. Nicht angefochten sind der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer I.1 betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht, die Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Ersatzforderung sowie die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil, unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, in Rechtskraft erwachsen und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Der Beschuldigte erhebt auch im Berufungsverfahren verschiedene Rügen betreffend die Zuständigkeit der involvierten Strafverfolgungsbehörden und beantragt gestützt darauf die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). Soweit er die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaft als Anklägerin sowie des vorinstanzlichen Kollegialgerichts in Frage stellt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die einschlägigen Verfügungen, namentlich jene betreffend Gerichtsstandsanerkennung (UA act. 1a), sind nicht angefochten worden. Sodann ist weder ersichtlich noch wird substanziert dargetan, inwiefern dem Beschuldigten aus der gemeinsamen Beurteilung mit dem Mitbeschuldigten C._____ vor Bezirksgericht Muri ein rechtlicher Nachteil erwachsen sein sollte. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass sowohl die Kantonale Staatsanwaltschaft beziehungsweise im Berufungsverfahren die Oberstaatsanwaltschaft als auch das erstinstanzlich befasste Kollegialgericht zuständig waren. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.

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3.

3.1

Dem Beschuldigten wird mit Anklage vom 2. Mai 2023 im Wesentlichen vorgeworfen, im Zeitraum von März 2017 bis Oktober 2017 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ Kreditbetrügereien begangen zu haben. Dabei soll er jeweils in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG (heute: F._____ AG), einer Partnergarage der G._____ AG, von C._____ gefälschte bzw. verfälschte Kreditanträge für verschiedene Personen eingereicht und diesem nach Genehmigung die Kreditsumme oder die damit finanzierten Fahrzeuge unter Fälschung von Urkunden übergeben haben, wobei er selbst jeweils einen Teil der Kreditsumme für sich einbehalten habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt im Kern in den vier zur Anklage erhobenen Vorfällen – auf die Besonderheiten der Einzelfälle ist im Rahmen der einzelnen Tatvorwürfe einzugehen – gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ sowie die edierten Vertragsunterlagen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung sowohl gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung als auch gegen die rechtliche Würdigung als Betrug bzw. Urkundenfälschung. Entsprechend ist nachfolgend auf die einzelnen Anklagesachverhalte einzugehen, wobei – dem Aufbau der Anklage folgend – die einzelnen Anklageziffern jeweils unter dem Gesichtspunkt des Betrugs und der Urkundenfälschung zu prüfen sind. 3.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2).

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Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2).

3.3

Anklageziffer I.1 (Seat Ateca) 3.3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und H._____ zur Finanzierung eines Seat Ateca erwirkt. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Geschäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte die ihm von C._____ überreichten Vertragsunterlagen eingereicht, ohne H._____ vorher identifiziert zu haben. Die nach Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme von Fr. 28'000.00 habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 23'000.00 C._____ überwiesen, Fr. 5'000.00 habe er für sich behalten. Sodann habe er am 19. Juni 2017 auf einer Rücknahmequittung wahrheitswidrig bestätigt, das Fahrzeug von C._____ zurückübernommen zu haben, obwohl dieses C._____ nie übergeben worden sei. Ausserdem habe er dem Mitbeschuldigten Fr. 41'000.00 in bar übergeben. Am selben Tag habe er sodann denselben Seat Ateca für Fr. 46'340.00 an I._____ verkauft. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grösstenteils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei und wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 22'491.45 entstanden sei.

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3.3.2

In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 28. März 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Ateca zwischen der G._____ AG und H._____ zustande gekommen ist (UA act. 13). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Rückübernahmequittung erstellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber bescheinigt hat, das Fahrzeug am 17. Juni 2017 gegen Auszahlung von Fr. 41'000.00 zurückübernommen zu haben (UA act. 532 und 534 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist gestützt auf den edierten Leasingvertrag erstellt, dass das Fahrzeug am 17. Juni 2017 für Fr. 46'340.00 an die J._____ AG bzw. I._____ verkauft und am 23. Juni 2017 erstmals eingelöst worden ist (UA act. 539 im Verfahren SST.2025.62).

3.3.3

Betrug 3.3.3.1. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keine mehr als untergeordnete Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit einhergehend über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. 3.3.3.2. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung ist vorwegzunehmen, dass entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (vgl. Berufung Rz. 74) im Umstand, dass die Anklage mit der G._____ AG lediglich die juristische, nicht jedoch die natürliche Person nennt, welche von den beiden Beschuldigten getäuscht worden sein soll, keine Verletzung des Anklagegrundsatzes begründet liegt. Es ist zwar zutreffend, dass nur die für eine juristische Person handelnden natürlichen Personen getäuscht werden können. Die Anklage umschreibt jedoch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung, nämlich den im Zusammenwirken mit C._____ bewerkstelligten Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und H._____, sowohl in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend konkret. Welche für die Bank handelnde natürliche Person letztlich konkret getäuscht wurde, lässt sich sodann ohne Weiteres dem Kreditvertrag (UA act. 13) entnehmen. Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Angaben genau, «wessen er angeklagt ist» (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2) und konnte sich somit wirksam verteidigen. Damit ist der Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes Genüge getan.

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3.3.3.3

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. C._____ hat im parallel geführten Strafverfahren eingestanden, dass der unter dem Namen seines Cousins H._____ beantragte Kredit tatsächlich für ihn selbst bestimmt gewesen sei (vgl. die Aussagen von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung GA act. 522 f. und GA act. 1530 im Verfahren SST.2025.62). Dass durch die Beantragung des Kredits auf den Namen von H._____ die Bank letztlich über die Person des Vertragspartners getäuscht wurde, stellt auch der Beschuldigte nicht in Abrede. Er bestreitet jedoch, an der Täuschung (vorsätzlich) mitgewirkt zu haben. Zwar habe er den Kreditantrag sowie die ihm vom Beschuldigten übergebenen Dokumente der Bank eingereicht. Entgegen der Anklage habe er H._____ – oder eine Person, von der er ausgegangen sei, dass es sich um ihn handle – mindestens einmal identifiziert (vgl. Berufung Ziff. 33 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Für das Obergericht bestehen hingegen bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass jedenfalls im Hinblick auf die Einreichung des Kreditantrags für den Seat Ateca (bewusst) keine korrekte Identitätsprüfung erfolgt ist. Einerseits bestreiten sowohl C._____ als auch H._____ selbst, dass Letzterer jemals bei der E._____ AG persönlich vorstellig geworden sei (GA act. 522; UA act. 1020.6 im Verfahren SST.2025.62). Anderseits führte auch der Beschuldigte in seinem Schreiben an die G._____ AG vom 17. April 2018 aus, es sei möglich, dass die Ausweisdokumente von Vermittlungspersonen – wie C._____ eine war (UA act. 234) – vorgelegt worden seien (UA act. 20). Dass dem tatsächlich so gewesen ist, belegt schliesslich die Tatsache, dass die eingereichte und vom Beschuldigten mit dem Stempel «ab Original kopiert» versehene Ausweiskopie von H._____ vom 6. März 2017 datiert (UA act. 9), während der Kreditantrag am 28. März 2017 unterzeichnet worden ist (UA act. 8). Hätte der Beschuldigte H._____ tatsächlich identifiziert, ist nicht erklärbar, weshalb der Kreditantrag erst Wochen später unterzeichnet worden sein sollte. Nichts daran ändert der Umstand, dass er für H._____ bereits einen Kreditantrag für einen VW Phaeton eingereicht hatte (vgl. UA act. 491 im Verfahren SST.2025.62), zumal auch dieser Antrag erst am 24. März 2017 unterzeichnet worden ist. Nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte keinerlei Verdachtsmomente hinsichtlich eines möglichen Betrugs geschöpft haben will (UA act. 277). Da es zumindest ungewöhnlich anmutet, dass eine Person mit einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'900.00 (vgl. UA act. 8)

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innerhalb von rund zwei Wochen zwei Kredite für zwei Fahrzeuge in Höhe von gesamthaft Fr. 42'500.00 beantragt, hätte dieser zweite Vertrag umso mehr nach einer (erneuten) Überprüfung verlangt. Dass es der Beschuldigte trotz der fragwürdigen Umstände unterlassen hat, die Identität des Antragsstellers (erneut) zu überprüfen, legt vielmehr nahe, dass der Beschuldigte bewusst darauf verzichtet hat. Gestützt darauf ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte die von C._____ erhaltenen Unterlagen für den Kredit der Bank eingereicht hat, ohne den Antragssteller gehörig zu überprüfen. Damit hat er nicht nur seine Pflichten als Partnergarage der G._____ AG verletzt, sondern die Täuschung auf diese Weise erst ermöglicht, zumal C._____ selbst den Antrag wegen des Identifikationserfordernisses nicht hätte einreichen können. Da die Täuschung aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses für die Bank nicht durchschaubar war (vgl. dazu nachfolgend zum Arglisterfordernis) hat der Beschuldigte einen wesentlichen Tatbeitrag zum Betrug geleistet und ist – vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen – als Mittäter zu verurteilen. 3.3.3.4. Nebst der Täuschung über die Person des Vertragspartners und folglich dessen Bonität bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die Beschuldigten die Bank auch über den Verwendungszweck des Kredits getäuscht haben. Der vom Beschuldigten eingereichte Antrag betraf einen Objektkredit zum Kauf des darin angegebenen Autos. Während C._____ zugegebenen hat, dass ein Verkauf des Fahrzeugs an H._____ nie beabsichtigt war und der Kredit von vornherein der Liquiditätsbeschaffung diente, wird Entsprechendes vom Beschuldigten bestritten (vgl. die Aussagen der beiden Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. März 2022; UA act. 1005). C._____ gab bereits im Untersuchungsverfahren zu Protokoll, man habe für den Kreditantrag ein beliebiges Fahrzeug aus dem Showroom der E._____ AG ausgewählt. Eine Auslieferung des Seat Ateca sei jedoch weder geplant gewesen, noch sei eine solche je erfolgt (UA act. 887 und 1005). Die in den Akten befindlichen Übergabe- sowie Rücknahmebestätigungen habe er nur unterzeichnet, weil der Beschuldigte ihn darum für die Buchhaltung gebeten habe (UA act. 531 f.; GA act. 524). Auf diese Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ ist nicht nur deshalb abzustellen, weil nicht ersichtlich ist, weshalb er sich zu Unrecht selbst (zusätzlich) belasten sollte. Vielmehr erscheint diese Version – ganz im Gegensatz zu jener des Beschuldigten, wonach das Fahrzeug am 7. Mai 2017 dem Beschuldigten übergeben und am 19. Juni 2018 wieder zurückgebracht worden sei – auch angesichts der weiteren Begleitumstände als die einzig glaubhafte.

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Einerseits mutet bereits der Umstand, dass H._____ innerhalb von zwei Wochen zwei kreditfinanzierte Autos kaufen wollte, ungewöhnlich an, was dem Beschuldigten zumindest hätte auffallen müssen (vgl. oben). Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Fahrzeug nie auf H._____, sondern erst auf I._____ eingelöst wurde, obwohl im Kreditantrag als Datum für die erste Inverkehrsetzung des Fahrzeugs der 28. März 2017 aufgeführt wurde (UA act. 8 sowie UA act. 539 im Verfahren SST.2025.62). Es erscheint daher auch nicht zufällig, dass sich der Beschuldigte angeblich nicht mehr daran erinnert, wie C._____ das Fahrzeug beim Beschuldigten ohne Kennzeichen abgeholt haben soll (UA act. 249). Eine weitere Auffälligkeit ergibt sich daraus, dass sowohl die Übergabequittung des VW Phaeton als auch diejenige des Seat Ateca vom 7. Mai 2017 datieren, mithin der Beschuldigte am gleichen Tag gleich zwei Fahrzeuge abgeholt haben soll, was kaum plausibel erscheint und ebenfalls darauf hindeutet, dass die Bestätigungen erst nachträglich erstellt wurden (UA act. 522 und 532 im Verfahren SST.2025.62). Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich hierbei um einen «copy-paste-Fehler» handelt, wie es der Beschuldigte auch an anderer Stelle geltend macht (vgl. Berufungsbegründung Rz. 38), so lässt sich bei vernünftiger Betrachtungsweise noch immer nicht erklären, weshalb der Beschuldigte einen Neuwagen nur wenige Wochen nach dem Verkauf gegen Auszahlung des Kreditbetrags ohne spezifische Vorkommnisse oder Beanstandungen zurückübernommen haben soll. Ein solches Vorgehen widerspricht nicht nur generell jeder wirtschaftlichen Logik, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, er habe auf das Fahrzeug Abschreibungen in Höhe von 10-15 % machen müssen (UA act. 249), sondern ist speziell in der Situation des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, zumal er anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gab, er sei um jedes verkaufte Fahrzeug froh gewesen (UA act. 277). Vor diesem Hintergrund kann es deshalb kaum dem Zufall geschuldet sein, dass er exakt am Tag der Rücknahme des Seat Ateca einen Leasingvertrag über dasselbe Fahrzeug mit I._____ abschloss, wobei das Fahrzeug als «fabrikneu» und ohne die vom Beschuldigten behauptete Abschreibung zum Preis von Fr. 46'340.00 verkauft wurde (UA act. 544 im Verfahren SST.2025.62). Angesichts dieser unauflösbaren Ungereimtheiten sowie der widersprüchlichen und lückenhaften Aussagen des Beschuldigten verbleiben letztlich für das Obergericht keine Zweifel daran, dass weder eine Übergabe noch eine Rückübernahme des Fahrzeugs erfolgt ist und eine solche von vornherein auch nie geplant war, sondern der Kredit lediglich der Liquiditätsbeschaffung diente. 3.3.3.5. Die Täuschung muss arglistig sein. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt Arglist nicht nur dann vor, wenn der Täter auf ein Lügengebäude, betrügerische Machenschaften oder eine eigentliche Inszenierung zurückgreift (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2), sondern auch, wenn er sich bloss darauf beschränkt, falsche Informationen zu liefern, deren Überprüfung nicht oder nur schwer möglich ist oder vernünftigerweise -- 10 of 38 -nicht verlangt werden kann, oder wenn er das Opfer davon abhält, eine Überprüfung vorzunehmen, oder unter den gegebenen Umständen voraussieht, dass es gestützt auf ein besonderes Vertrauensverhältnis darauf verzichten wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Der Beschuldigte hat der G._____ AG einen auf H._____ lautenden Kreditantrag inkl. Ausweiskopie und Lohnabrechnungen eingereicht und dadurch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dass er die Identität des Antragsstellers überprüft habe und dass der Kredit der Finanzierung eines Fahrzeugs diene, getäuscht. Unabhängig davon, ob die Unterschriften auf den Kreditanträgen und Formularen nun echt oder gefälscht waren, ergibt sich die Arglist der Täuschung sowohl aus den besonderen Machenschaften, die die beiden Beschuldigten im Hinblick auf den Abschluss und die Auszahlung der Kreditsumme betrieben haben, als auch aus der Ausnützung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Bank und der E._____ AG. Während C._____ die für den Kreditantrag erforderlichen Unterlagen sowie Unterschriften von seinem Cousin erhältlich gemacht bzw. gefälscht hat, hat der Beschuldigte auf der Ausweiskopie bestätigt, diese vom Original kopiert zu haben und den Kreditantrag samt diesen Unterlagen eingereicht. Aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen der vom Beschuldigten geführten E._____ AG und der Bank war dem Beschuldigten bewusst, dass die Bank die von ihm wahrheitswidrig bescheinigte Identitätsprüfung nicht weiter hinterfragen würde. Da die Unterlagen und der Kreditantrag an sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Betrug erkennen liessen, war es der Bank aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses letztlich nicht möglich, den dahinterstehenden Identitätsbetrug zu erkennen. Dieses Vertrauen hat der Beschuldigte skrupellos ausgenutzt, was bereits an sich Arglist begründet (vgl. BGE 147 IV 73 E. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.2).

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3.3.3.6

Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung, welche die Täuschung in den Hintergrund treten liesse, liegt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht vor (vgl. Berufungsbegründung Rz. 119 ff.). Zwar hat das Bundesgericht eine solche angenommen in einem Fall, in dem eine Bank Kleinkredite allein gestützt auf die von den Kreditgesuchstellern gelieferten Informationen gewährt, ohne rechtfertigende Unterlagen zu verlangen oder diesbezüglich Überprüfungen vorzunehmen, um damit, in der Optik der Bank, die Akquisition von Kunden nicht zu behindern. In einer solchen Situation mangle es an einem Vertrauensverhältnis, so dass grundsätzlich falsche Informationen, die überprüft werden können, nicht zu einer arglistigen Täuschung führten, auch wenn die Praxis der Bank dem potentiellen Kreditnehmer bekannt sei, der daher das Ausbleiben jeglicher Überprüfung seiner Informationen annehme (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.3 mit Hinweis auf BGE 107 IV 169 E. 2c = Pra 71 Nr. 23; sowie Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 470, aber übersetzt in Pra 2020 Nr. 70). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich jedoch insofern von jenen gemäss der zitierten Rechtsprechung, als dass entgegen den Vorbringen des Beschuldigten gerade nicht ersichtlich ist, dass die Bank ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Prüfungsobliegenheiten vernachlässigt hätte. Gemäss Art. 27a KKG hat der gewerbsmässig tätige Kreditgeber vor Vertragsschluss die Kreditfähigkeit des Konsumenten zu prüfen. Im Zentrum steht dabei die Verifizierung der finanziellen Verhältnisse des Konsumenten anhand dessen Angaben sowie weiterer Dokumente wie Lohnausweise oder Betreibungsregisterauszüge. Zwar ist eine formelle Delegation dieser Prüfungspflicht an Dritte mittels Vereinbarung – wie sie namentlich die vom Beschuldigten angeführte VSB08 vorsieht, im Anwendungsbereich des KKG nicht vorgesehen und würde dem Schutzzweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Dennoch scheint ein Beizug Dritter bei der Datenerhebung nicht gemeinhin ausgeschlossen, solange die Verantwortung für die eigentliche Bonitätsprüfung beim Kreditinstitut verbleibt. Dass die Bank diese Aufgabe unzulässigerweise an den Beschuldigten delegiert hätte, wird gerade nicht geltend gemacht, zumal der Beschuldigte selbst ausgeführt hat, die Bank und nicht er habe über die Kreditvergabe entschieden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Die G._____ AG durfte sich ausserdem grundsätzlich auf die Angaben des Konsumenten zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen, solange diese nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 KKG). Dass die vom Beschuldigten eingereichten Anträge auf einer nicht ordnungsgemässen Identifikation beruhten und (insbesondere in den nachfolgenden Anklageziffern) die Unterschriften und beigelegten Dokumente gefälscht waren, war für die G._____ AG unter keinen Umständen vorhersehbar. Zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. der E._____ AG, für die er agierte, bestand lange vor dem Tatzeitpunkt eine Geschäftsbeziehung, -- 12 of 38 -die auf gleichgelagerten Interessen beruhte. Aufgrund des darauf fussenden Vertrauensverhältnisses sowie der Tatsache, dass man grundsätzlich beim Abschluss eines Vertrags auf ein Minimum an Ehrlichkeit des Vertragspartners vertrauen darf (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.2), bestand für die Bank keinerlei Veranlassung, weder am Verwendungszweck des Kredits noch an der vom Beschuldigten bescheinigten Identitätsprüfung zu zweifeln. Der Beschuldigte wusste, dass die Bank keine erneute Identitätsprüfung durchführen würde, was er bewusst ausgenutzt hat. Es ist daher nicht von einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung auszugehen. 3.3.3.7. Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Erfüllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kredits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Zahlung von Fr. 28'000.00 an die E._____ AG als Kredit zur Finanzierung des Seat Ateca, womit sie eine schadensgleiche Vermögensverminderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlitt (BGE 102 IV 84 E. 4). Dass der Beschuldigte später dennoch gewisse Kreditraten beglich, und der effektive Schaden der Bank letztlich geringer ausfiel, ändert daran nicht, zumal bereits eine vorübergehende Vermögensgefährdung genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

4.

Aufl. 2019, N. 206 zu Art. 146 StGB). Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2).

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Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 127 ff.) ist auch der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition gegeben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2.6). Anders als der Beschuldigte anzunehmen scheint, liegt die schädigende Vermögensdisposition nicht erst in der Auszahlung der Darlehensvaluta begründet, sondern bereits im Abschluss des Darlehensvertrags, zumal sich die G._____ AG damit zur Auszahlung einer Summe verpflichtete, während ihr Rückforderungsanspruch von Beginn an derart gefährdet war, so dass eine schadensgleiche Vermögensverminderung vorlag (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Ohne den vom Beschuldigten eingereichten Kreditantrag und die damit einhergehenden Falschangaben sowie in Kenntnis der wahren Sachlage wäre die Bank diese Verpflichtung zweifelsohne nicht eingegangen, weshalb das Verhalten des Beschuldigten letztlich kausal für den Schaden der Bank war. Ohnehin ist jedoch irrelevant, ob nun der Beschuldigte selbst (wovon angesichts des Wortlauts in der Anklageschrift auszugehen ist) oder C._____ den unterzeichneten Kreditantrag eingereicht hat, zumal dem Beschuldigten das Verhalten von C._____ infolge Mittäterschaft anzurechnen ist (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10). 3.3.3.8. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1). Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das Vorhaben des Mitbeschuldigten C._____, die G._____ AG hinsichtlich des Vertragspartners zu täuschen, wusste und daran wissentlich sowie willentlich mitgewirkt hat. Wie bereits im Zusammenhang mit der Täuschungshandlung ausgeführt, ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Indizien davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C._____ von vornherein geplant hatten, den Kredit nicht für die Finanzierung eines Autos zu verwenden (vgl. oben). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in den Tatplan seines Komplizen eingeweiht und damit wissentlich und willentlich daran mitgewirkt hat. Auch die Schädigung der Bank hat er damit zumindest in Kauf genommen, zumal der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass C._____ nicht kreditwürdig war, ansonsten er für den Erhalt des Kredits kaum über die Person des Vertragspartners hätte täuschen müssen. In der Konsequenz war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er seinem Komplizen damit zu einem Kredit verhalf, der ihm eigentlich nicht zustand. Da ausserdem nicht davon auszugehen ist, dass der -- 14 of 38 -Beschuldigte das mit seinem Handeln verbundene enorme Reputationsrisiko ohne entsprechende Gegenleistung auf sich genommen hätte, ist für das Obergericht im Sinne der Anklage erstellt, dass er zumindest einen Teil der ausbezahlten Kreditsumme für sich selbst einbehalten hat. Deshalb sowie aufgrund des Umstands, dass er den Seat Ateca damit quasi zweimal verkaufen konnte, handelte der Beschuldigte sodann mit Bereicherungsabsicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.

3.3.4

Urkundenfälschung (Rücknahmequittung) 3.3.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der in den Akten liegenden Rückübernahmequittung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4.3). Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch für das Obergericht erstellt ist, dass weder eine Übergabe noch eine Rückübernahme des Seat Ateca stattgefunden hat, erweist sich die vom Beschuldigten erstellte Rückübernahmebestätigung zwar als echte, jedoch unwahre Urkunde (vgl. UA act. 534 im Verfahren SST.2025.62). Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig noch die Frage, ob dieser Rückübernahmequittung erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zukommt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 64 ff.). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde wiedergegebene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Der Sinn und Zweck einer Rechnung oder Quittung wie im Falle der vorliegenden Rücknahmebestätigung ist zwar im Wesentlichen beweistechnischer Natur und nicht die Gewährleistung gegenüber Dritten, dass der Inhalt der Quittung der Wahrheit entspricht. Der Quittung an sich kommt daher grundsätzlich kein erhöhter Beweiswert im Sinne einer Falschbeurkundung zu (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2c = Pra 85 Nr. 135; BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). Allerdings hat der Beschuldigte die fragliche Rückübernahmequittung in der Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG als Beleg für deren Buchhaltung erstellt, welche dadurch verfälscht wird. Aufgrund der objektiven Zweckbestimmung der Quittung für die Buchhaltung einer juristischen Person kommt ihr unter den konkreten Umständen ein erhöhter -- 15 of 38 -Beweiswert zu (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 sowie BGE 129 IV 130 E. 2.3, wonach das Rückdatieren von Geschäftsvorgängen auf Buchhaltungsbelegen den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt), weshalb der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt ist. 3.3.4.2. Der Beschuldigte hat vorsätzlich sowie mit Täuschungs- bzw. Vorteilsabsicht gehandelt. Nachdem erstellt ist, dass ein Verkauf des von der G._____ AG finanzierten Seat Ateca weder geplant gewesen ist noch jemals stattgefunden hat (vgl. oben), lässt sich der Zweck der vom Beschuldigten angefertigten Rückübernahmequittung einzig in der Vertuschung der zweckwidrigen Verwendung des Kredits erklären. Er wusste deshalb sowohl um die objektive Unwahrheit der Urkunde als auch um deren Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg, deren Verfälschung seine Absicht war. Darüber hinaus sollte mit der Rückübernahmequittung der Verkauf desselben Fahrzeugs an I._____ ermöglicht werden, weshalb er auch mit Vorteilsabsicht handelte. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 3.3.5. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.1. des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

3.4

Anklageziffer I.2 (Seat Alhambra) 3.4.1. In Anklageziffer I.2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und L._____ zur Finanzierung eines Seat Alhambra erwirkt zu haben. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Geschäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte die ihm von C._____ überreichten Antragsunterlagen sowie die Ausweiskopie der G._____ AG eingereicht, im Wissen darum, dass die Unterschriften gefälscht waren und ohne L._____ identifiziert zu haben. Zusätzlich soll der Beschuldigte den Seat Alhambra künstlich mit Zubehör ausgestattet haben, um einen höheren Kreditbetrag zu erwirken. Die eingereichte Rechnung Nr. 15037 sei deshalb ebenfalls gefälscht, da darin ein höherer Kaufpreis als tatsächlich angebracht ausgewiesen worden sei. Die nach Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme von Fr. 45'000.00 habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 41'900.00 C._____ überwiesen, den Rest habe er für sich behalten. Ausserdem habe er dem Beschuldigten eine Provision in Höhe von Fr. 2'000.00 bezahlt. Das Fahrzeug, das C._____ nie übergeben worden sei, habe der Beschuldigte zum Preis von Fr. 42'900.00 an die Garage S._____ in T._____ verkauft, von wo es wiederum an M._____ verkauft worden sei, der es schliesslich eingelöst habe.

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Um dieses Geschäft zu verschleiern, habe der Beschuldigte einen Kaufvertrag, lautend auf M._____ als Käufer und der E._____ AG als Verkäuferin, gefälscht. Ausserdem habe er eine Rückübernahmequittung gefälscht, auf welcher er bescheinigt habe, dass das Fahrzeug von L._____ zurückgenommen worden sei. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grösstenteils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 39'631.45 entstanden sei. 3.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 28. Juni 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa zwischen der G._____ AG und L._____ zustande gekommen ist (UA act. 60). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Rückübernahmequittung erstellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber bescheinigt hat, das Fahrzeug am 22. August 2017 gegen Auszahlung von Fr. 41'900.00 in bar zurückübernommen zu haben (UA act. 561 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich geht aus dem von der Garage S._____ edierten Kaufvertrag hervor, dass am 12. Juli 2017 ein Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa an N._____ verkauft und anschliessend auf M._____ eingelöst wurde (UA act. 90; UA act. 566 im Verfahren SST.2025.62).

3.4.3. Betrug 3.4.3.1. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht auch bezüglich des Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer I.2. keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. 3.4.3.2. Hinsichtlich der Täuschung über die Person des Vertragspartners sowie den Verwendungszweck des Kredits kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang zu Anklageziffer I.1. verwiesen werden. Das Tatvorgehen der beiden Beschuldigten unterschied sich bezüglich des Kreditantrags für den Seat Alhambra einzig dahingehend, als dass C._____ zugegeben hat, die Unterschriften auf den Antrags- und Vertragsunterlagen gefälscht und dem Beschuldigten gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht zu haben (vgl. GA act. 525). Im Übrigen ergeben sich aus der Dokumentation zum Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa zahlreiche Ungereimtheiten, welche sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten nicht bereinigen lassen. So ist erstellt, dass dasselbe Fahrzeug, für welches der Beschuldigte im Namen von -- 17 of 38 -L._____ einen Kreditantrag eingereicht und am 28. Juni 2017 bewilligt erhalten hat, jedoch nie auf diese eingelöst wurde, mit Kaufvertrag vom 12. Juli 2017 durch die Garage S._____ an N._____ verkauft und am 4. Juli 2017 eingelöst wurde (UA act. 88). Gleichzeitig soll genau dieses Fahrzeug am 19. Juli 2017, d.h. nachdem es bereits auf jemand anderen eingelöst worden war, C._____ übergeben und am 22. August 2017 wieder vom Beschuldigten zurückgekauft worden sein (UA act. 88 sowie UA act. 560 f. im Verfahren SST.2025.62). Dass es sich dabei um ein anderes Fahrzeug handeln soll und auf den Dokumenten die Stammnummer verwechselt worden sei, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Berufung Rz. 38), ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Die Stammnummer auf dem Kreditantrag für L._____ wurde von Hand eingetragen (UA act. 56). Eine automatische Übernahme durch einen Computer oder ein einfaches Herauskopieren aus einem anderen Dokument erscheint demnach ausgeschlossen. Ausserdem führte der Beschuldigte aus, eine solche Verwechslung sei nur möglich, wenn das Fahrzeug noch nicht eingelöst sei (UA act. 267; GA act. 541). Da das Fahrzeug nachweislich am 4. Juli 2017 auf M._____ eingelöst wurde (UA act. 88), wäre eine Verwechslung für die danach erstellten Rechnungen, namentlich jene an die G._____ AG vom 19. Juli 2017 (auf welcher zudem das Kennzeichen von M._____ aufgeführt wurde, vgl. UA act. 556 im Verfahren SST.2025.62) sowie jene an M._____ vom 6. September 2017 (UA act. 565 im Verfahren SST.2025.62) auch nach den Aussagen des Beschuldigten nicht mehr möglich. Ohnehin blieb der Beschuldigte auch auf die Frage, weshalb es zwei Rechnungen mit unterschiedlichem Datum für das fragliche Fahrzeug von der E._____ AG an M._____ gibt (UA act. 565 und 568 im Verfahren SST.2025.62), obwohl nicht die E._____ AG, sondern die Garage S._____ das Fahrzeug verkauft hat, eine Antwort schuldig (UA act. 566 ff. im Verfahren SST.2025.62). Angesichts dieser Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den objektiven Beweismitteln bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel an den Aussagen von C._____, wonach der auf den Namen von L._____ beantragte Kredit von vornherein nicht zur Finanzierung eines Autos angedacht war und weder eine Übergabe- noch eine Rückübertragung stattgefunden hat (vgl. GA act. 525). Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der angefertigten Rechnungen an M._____ sowie der Übergabe- und Rückübernahmebestätigungen einzig darin zu erkennen, den Betrug nachträglich zu vertuschen. Hinzu kommt, dass aufgrund der edierten Kontoauszüge des Geschäftskontos der E._____ AG erstellt ist, dass C._____ der Betrag von Fr. 41'900.00 in drei Tranchen ausbezahlt worden ist (UA act. 562 ff. im Verfahren SST.2025.62). Damit besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kredit wiederum für C._____ bestimmt war und die Beschuldigten die Bank folglich auch über die Person ihres Vertragspartners getäuscht haben.

3.4.3. Betrug 3.4.3.1. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht auch bezüglich des Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer I.2. keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. 3.4.3.2. Hinsichtlich der Täuschung über die Person des Vertragspartners sowie den Verwendungszweck des Kredits kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang zu Anklageziffer I.1. verwiesen werden. Das Tatvorgehen der beiden Beschuldigten unterschied sich bezüglich des Kreditantrags für den Seat Alhambra einzig dahingehend, als dass C._____ zugegeben hat, die Unterschriften auf den Antrags- und Vertragsunterlagen gefälscht und dem Beschuldigten gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht zu haben (vgl. GA act. 525). Im Übrigen ergeben sich aus der Dokumentation zum Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa zahlreiche Ungereimtheiten, welche sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten nicht bereinigen lassen. So ist erstellt, dass dasselbe Fahrzeug, für welches der Beschuldigte im Namen von -- 17 of 38 -L._____ einen Kreditantrag eingereicht und am 28. Juni 2017 bewilligt erhalten hat, jedoch nie auf diese eingelöst wurde, mit Kaufvertrag vom 12. Juli 2017 durch die Garage S._____ an N._____ verkauft und am 4. Juli 2017 eingelöst wurde (UA act. 88). Gleichzeitig soll genau dieses Fahrzeug am 19. Juli 2017, d.h. nachdem es bereits auf jemand anderen eingelöst worden war, C._____ übergeben und am 22. August 2017 wieder vom Beschuldigten zurückgekauft worden sein (UA act. 88 sowie UA act. 560 f. im Verfahren SST.2025.62). Dass es sich dabei um ein anderes Fahrzeug handeln soll und auf den Dokumenten die Stammnummer verwechselt worden sei, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Berufung Rz. 38), ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Die Stammnummer auf dem Kreditantrag für L._____ wurde von Hand eingetragen (UA act. 56). Eine automatische Übernahme durch einen Computer oder ein einfaches Herauskopieren aus einem anderen Dokument erscheint demnach ausgeschlossen. Ausserdem führte der Beschuldigte aus, eine solche Verwechslung sei nur möglich, wenn das Fahrzeug noch nicht eingelöst sei (UA act. 267; GA act. 541). Da das Fahrzeug nachweislich am 4. Juli 2017 auf M._____ eingelöst wurde (UA act. 88), wäre eine Verwechslung für die danach erstellten Rechnungen, namentlich jene an die G._____ AG vom 19. Juli 2017 (auf welcher zudem das Kennzeichen von M._____ aufgeführt wurde, vgl. UA act. 556 im Verfahren SST.2025.62) sowie jene an M._____ vom 6. September 2017 (UA act. 565 im Verfahren SST.2025.62) auch nach den Aussagen des Beschuldigten nicht mehr möglich. Ohnehin blieb der Beschuldigte auch auf die Frage, weshalb es zwei Rechnungen mit unterschiedlichem Datum für das fragliche Fahrzeug von der E._____ AG an M._____ gibt (UA act. 565 und 568 im Verfahren SST.2025.62), obwohl nicht die E._____ AG, sondern die Garage S._____ das Fahrzeug verkauft hat, eine Antwort schuldig (UA act. 566 ff. im Verfahren SST.2025.62). Angesichts dieser Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den objektiven Beweismitteln bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel an den Aussagen von C._____, wonach der auf den Namen von L._____ beantragte Kredit von vornherein nicht zur Finanzierung eines Autos angedacht war und weder eine Übergabe- noch eine Rückübertragung stattgefunden hat (vgl. GA act. 525). Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der angefertigten Rechnungen an M._____ sowie der Übergabe- und Rückübernahmebestätigungen einzig darin zu erkennen, den Betrug nachträglich zu vertuschen. Hinzu kommt, dass aufgrund der edierten Kontoauszüge des Geschäftskontos der E._____ AG erstellt ist, dass C._____ der Betrag von Fr. 41'900.00 in drei Tranchen ausbezahlt worden ist (UA act. 562 ff. im Verfahren SST.2025.62). Damit besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kredit wiederum für C._____ bestimmt war und die Beschuldigten die Bank folglich auch über die Person ihres Vertragspartners getäuscht haben.

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3.4.3.3. Davon ausgehend, dass eine Auslieferung des Fahrzeugs an L._____ zu keinem Zeitpunkt geplant war, ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte die G._____ AG auch über den Preis des Fahrzeugs getäuscht hat, indem er auf dem Kreditantrag sowie der Rechnung vom 19. Juli 2017 zusätzliches Zubehör hinzugefügt hat (vgl. UA act. 556 f. im Verfahren SST.2025.62). Denn wenn ein Verkauf des Fahrzeugs zu keinem Zeitpunkt geplant war, ergibt auch das Aufführen des Zubehörs nur deshalb einen Sinn, um damit den Kreditbetrag zusätzlich zu erhöhen. Dass es sich dabei um eine Standardausstattung des Fahrzeugs gehandelt haben soll, wie der Beschuldigte geltend macht, ist indessen aufgrund der in den Akten befindlichen Offerte widerlegt (vgl. UA act. 471 ff. im Verfahren SST.2025.62). Darin werden Standardausstattung und Mehrausstattung im Einzelnen aufgeschlüsselt. Aus diesem Formular wird deutlich, dass sämtliche der auf der Rechnung als Zubehör aufgeführten Positionen im Wert von Fr. 3'900.00 (Aussenlackierung, Kindersitze, Anhängerkupplung, Fahrersitz, Full Link, Seitenairbags hinten, Fahrerassistenzpaket, Fernlichtassistent) als Mehrausstattung geführt werden und somit nicht zur Standardausstattung gehören. Damit hat der Beschuldigte die Bank auch bezüglich des Fahrzeugpreises getäuscht. 3.4.3.4. In Bezug auf das Arglisterfordernis sowie eine diese allfällig ausschliessende Opfermitverantwortung der Bank kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit Anklageziffer I.1. verwiesen werden (vgl. oben). Ergänzend dazu ist das Arglisterfordernis im Zusammenhang mit Anklageziffer I.2. jedoch bereits deshalb erfüllt, da unbestritten und damit erstellt ist, dass C._____ die Unterschriften auf den Antrags- und Vertragsdokumenten gefälscht hat (vgl. Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62). Eine Täuschung unter Verwendung gefälschter Urkunden ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.2.3.4 mit Verweis auf BGE 133 IV

256 E. 4.4.3). Die Fälschungen waren für die Bank als solche nicht zu erkennen, weshalb auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliegt. 3.4.3.5. Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Erfüllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kredits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Überweisung von Fr. 45'000.00 an die E._____ AG als Kredit zur Finanzierung des Seat Alhambra, womit bei der G._____ AG eine schadensgleiche Vermögensverminderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingetreten -- 19 of 38 -ist. Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). 3.4.3.6. In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das Vorhaben des Mitbeschuldigten C._____, die G._____ AG hinsichtlich des Vertragspartners zu täuschen, wusste und daran wissentlich sowie willentlich mitgewirkt hat. Es ist auch unter Anklageziffer I.2. für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ von vornherein geplant hatte, den Kredit nicht für die Finanzierung eines Autos zu verwenden (vgl. oben). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in den Tatplan seines Komplizen eingeweiht und damit wissentlich und willentlich daran mitgewirkt hat. Ob er zusätzlich darüber in Kenntnis war, dass die Unterschriften auf den Antrags- und Vertragsunterlagen gefälscht waren, ist hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs (vgl. dazu jedoch bezüglich Urkundenfälschung unten) nicht von Relevanz, zumal das Arglisterfordernis unabhängig davon erfüllt ist (vgl. oben). Da der Beschuldigte sodann davon ausgehen musste, dass C._____ selbst nicht kreditwürdig war, hat er auch die Schädigung der Bank zumindest in Kauf genommen (vgl. dazu oben). In der Konsequenz war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er seinem Komplizen damit zu einem Kredit verhalf, der ihm eigentlich nicht zustand. Sodann ist gestützt auf die edierten Kontoauszüge der E._____ AG erstellt, dass der Beschuldigte C._____ vom ausbezahlten Kreditbetrag von Fr. 45'000.00 nur Fr. 41'900.00 ausbezahlte (UA act. 475 und 562 ff. im Verfahren SST.2025.62), mithin einen Teil des Geldes für sich selbst einbehielt. Entsprechend handelte der Beschuldigte auch mit Bereicherungsabsicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.

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3.4.4. Urkundenfälschung 3.4.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Antragsund Vertragsunterlagen, der Vollmacht sowie der Rückübernahmebestätigung der Urkundenfälschung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4). Während hinsichtlich der Übergabe- und Rücknahmebestätigung in UA act. 560 f. im Verfahren SST.2025.62 vollumfänglich auf die Ausführungen zu Anklageziffer I.1 verwiesen werden kann (vgl. oben), ist hinsichtlich der Antrags- und Vertragsunterlagen zwar erstellt, dass die entsprechenden Unterschriften von C._____ gefälscht waren (vgl. E. 6 des Urteils des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62). Der Beschuldigte bestreitet indessen, von der Fälschung gewusst und damit wissentlich sowie willentlich unechte Urkunden verwendet zu haben (vgl. Berufungsbegründung Rz. 56). 3.4.4.2. Der Urkundenfälschung macht sich nicht nur strafbar, wer eine Urkunde selbst fälscht oder verfälscht, sondern auch, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Indem der Beschuldigte das Kreditantragsformular sowie den Kreditvertrag mit der von C._____ gefälschten Unterschrift von L._____ der G._____ AG eingereicht hat, hat er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht geht das Obergericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Unterschriften auf den Antrags- und Vertragsunterlagen gefälscht waren und er, indem er sie dennoch der Bank einreichte, die entsprechenden unechten Urkunden zumindest eventualvorsätzlich zur Täuschung gebrauchte. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Betrug ergibt (vgl. oben), geht das Obergericht davon aus, dass der Kredit tatsächlich nie zur Finanzierung eines Fahrzeugs, sondern lediglich zur Geldbeschaffung bestimmt war. Entsprechend war ihm auch bewusst, dass L._____ in Tat und Wahrheit gar kein Fahrzeug kaufen wollte. Sodann führte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage hin aus, er wisse nicht, ob L._____ von den Verträgen gewusst habe. C._____ sei mit einer Vollmacht gekommen, habe das Auto abgeholt und eine Übernahme unterschrieben (GA act. 1510). Entsprechend war es dem Beschuldigten letztlich gleichgültig, ob die Unterschriften nun gefälscht waren oder nicht, zumal ein Fahrzeugverkauf ohnehin nicht geplant war. Entsprechend handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Täuschung zumindest eventualvorsätzlich.

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Hinsichtlich der Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Betrugs verwiesen werden (vgl. oben). Der Beschuldigte wusste, dass C._____ nicht kreditwürdig war und er ihm durch Täuschung zu einem Kredit verhelfen würde, der ihm ansonsten verwehrt bliebe. Ausserdem verschaffte er sich selbst bzw. der E._____ AG dadurch einen Vorteil, indem er das betreffende Fahrzeug zweimal verkaufen und einen Teil der Kreditsumme einbehalten konnte. 3.4.5. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.2 des Betrugs sowie der (mehrfachen) Urkundenfälschung schuldig gemacht.

3.5. Anklageziffer I.3 (Mini Cooper) 3.5.1. In Anklageziffer I.3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe gemeinsam mit C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags für die Finanzierung eines Mini Coopers zwischen L._____ und der G._____ AG erwirkt. Das Fahrzeug habe C._____ dem Beschuldigten am 15. Juni 2017 für Fr. 20'000.00 verkauft. Der Beschuldigte habe wiederum den Kreditantrag eingereicht, ohne L._____ zu identifizieren sowie im Wissen darum, dass C._____ ihre Unterschrift auf den Dokumenten gefälscht habe. Ausserdem habe er im Kreditantrag einen viel höheren Wert des Fahrzeugs angegeben und die Bank damit auch diesbezüglich getäuscht. Die nach Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme habe der Beschuldigte im Betrag von Fr. 20'000.00 an C._____ weitergeleitet und Fr. 4'000.00 für sich behalten. C._____ habe den Mini Cooper anschliessend mit einer gefälschten Vollmacht abgeholt und auf seine Firma P._____ AG eingelöst. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grösstenteils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 21'309.85 entstanden sei. 3.5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 21. Juli 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines Mini Coopers zwischen der G._____ AG und L._____ zustande gekommen ist und der E._____ AG in diesem Zusammenhang ein Betrag von Fr. 24'000.00 ausbezahlt worden ist (UA act. 98). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten befindlichen Kaufverträge erstellt, dass C._____ das fragliche Fahrzeug am 24. Mai 2017 gegen Anzahlung von Fr. 1'000.00 zum Preis von Fr. 16'850.00 bei der U._____ erworben, am 15. Juli 2017 der E._____ AG für Fr. 20'000.00 weiterverkauft und am 3. August 2017 bei der U._____ abgeholt hat (vgl. UA act. 570 und 577.1 im Verfahren SST.2025.62). In den Akten befindet sich sodann eine -- 22 of 38 -Übergabebestätigung, in welcher C._____ der E._____ AG bescheinigt, das Fahrzeug zuhanden von L._____ abgeholt zu haben (UA act. 576 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist erstellt, dass der fragliche Mini Cooper am 3. August 2017 auf ein C._____ gehörendes Unternehmen eingelöst worden ist (UA act. 577 im Verfahren SST.2025.62).

3.5.3. Betrug 3.5.3.1. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht bezüglich des Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer I.3. keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. 3.5.3.2. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt, insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte einen Kredit für ein Fahrzeug beantragt hat, welches gar nie in den Besitz der E._____ AG gelangt war und dieses letztlich für den Beschuldigten bestimmt war, ist bereits gestützt auf die in den Akten befindlichen Vertragsdokumente im Wesentlichen erstellt (vgl. oben, wonach das Fahrzeug bei der U._____ erst am 3. August 2017 abgeholt und anschliessend auf das Unternehmen von C._____ eingelöst wurde). Das Tatvorgehen der beiden Beschuldigten stimmt von diesem Umstand abgesehen in den wesentlichen Zügen mit jenem gemäss Anklageziffer I.2 überein. Insofern der Beschuldigte wie bereits im Zusammenhang mit den Anklageziffern I.1 und I.2 wiederum Abrede stellt, an der Täuschung bewusst mitgewirkt zu haben, kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben).

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Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufung Rz. 40 ff.) bei vernünftiger Betrachtungsweise kein legitimer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte von C._____ einen Gebrauchtwagen kaufen sollte, um ihn sogleich via Kredit an die Partnerin desselben weiterzuverkaufen. Zwar sind sogenannte «Sale & Lease Back»-Geschäfte bei Fahrzeugen zur Liquiditätsbeschaffung nicht generell unüblich. In der vorliegenden Konstellation vermag es jedoch das Vorgehen der Beschuldigten nicht zu legitimieren, da das angeblich verkaufte Fahrzeug nicht ins Eigentum der Kreditgeberin, sondern an den eigentlichen Kreditnehmer überging, was dem Beschuldigten auch bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung auf den Namen von L._____ bewusst war. Das gewählte Vorgehen der beiden Beschuldigten, d.h. die Beantragung eines Kredits für ein in Dritteigentum stehendes Auto auf falschen Namen lässt sich daher bei vernünftiger Betrachtungsweise nur damit erklären, dass die Beschuldigten durch Täuschung über die Person des Vertragspartners einen Kredit ertrügen wollten, was letztlich auch so geschehen ist. 3.5.3.3. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2020 zugegeben, von den als Kredit ausbezahlten Fr. 24'000.00 den Betrag von Fr. 4'000.00 abzüglich der Provision des Beschuldigten für sich einbehalten zu haben (UA act. 246). Dass C._____ tatsächlich eine Provision vom Beschuldigten erhalten haben soll, erscheint zweifelhaft, zumal C._____ solches bestreitet (GA act. 1499) und anders als bei den anderen Fahrzeugen keine entsprechende Vereinbarung existiert und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte eine solche entrichten sollte, zumal C._____ kein Auto der E._____ AG verkauft hatte. Unabhängig davon ist gestützt auf die Kaufverträge jedenfalls erstellt, dass der Beschuldigte der G._____ AG absichtlich einen zu hohen Verkaufspreis angeben und sie diesbezüglich ebenfalls getäuscht hat. 3.5.3.4. Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Erfüllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kredits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Auszahlung eines Kredits in Höhe von Fr. 24'000.00 an die E._____ AG zur Finanzierung eines Mini Coopers, womit bei der G._____ AG eine schadensgleiche Vermögensverminderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingetreten ist. Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2).

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3.5.3.5. In subjektiver Hinsicht kann wiederum auf die entsprechenden Ausführungen zu Anklageziffer I.1 und I.2. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich folglich auch hinsichtlich Anklageziffer I.3 des Betrugs schuldig gemacht.

3.5.4. Urkundenfälschung Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung kann betreffend die Kreditantragsunterlagen im Wesentlichen auf die Ausführungen im Zusammenhang mit Anklageziffer I.2 verwiesen werden, zumal C._____ auch diesbezüglich zugegeben hat, dass er die entsprechenden Unterschriften von L._____ gefälscht hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Für das Obergericht bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG über ihren Vertragspartner zumindest eventualvorsätzlich getäuscht hat. Zudem ist gestützt auf die Aussage des Beschuldigten erstellt, dass er zumindest einen Teil des Kreditbetrags für sich einbehalten hat (vgl. UA act. 246), weshalb er auch mit Vorteilsabsicht gehandelt hat. Was den vom 15. Juli 2017 datierenden Ankaufvertrag für den Mini Cooper (UA act. 570 im Verfahren SST.2025.62) sowie die vom 2. August 2017 datierende Übernahmebestätigung in UA act. 576 (Verfahren SST.2025.62) anbelangt, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Betrug davon auszugehen, dass diese lediglich der Vertuschung dienten und somit fingiert waren. Das zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass C._____ das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag erst am 3. August 2017 bei der U._____ abgeholt (UA act. 577.1 im Verfahren SST.2025.62) und es gleichentags auf sein Unternehmen eingelöst hat. Es ist damit erstellt, dass es nie in den Besitz der E._____ AG gelangt ist und diese folglich daran kein Eigentum begründet hat. Da der Beschuldigte dadurch sein Vorgehen in den Geschäftsbüchern der E._____ AG als legitim erscheinen und sich dadurch selbst begünstigen wollte, handelte er auch diesbezüglich mit Vorteilsabsicht. 3.5.5. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.3. des Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung strafbar gemacht.

3.6. Anklageziffer I.4 (Seat Alhambra) 3.6.1. In Anklageziffer I.4 wird dem Beschuldigten schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, er habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und AA._____ zur Finanzierung eines Seat Alhambra erwirkt. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Geschäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe -- 25 of 38 -der Beschuldigte die ihm von C._____ überreichten Vertragsunterlagen eingereicht, ohne AA._____ vorher identifiziert zu haben. Ausserdem habe er im Kreditantrag einen viel höheren Wert des Fahrzeugs angegeben und die Bank damit auch diesbezüglich getäuscht. Die nach der Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme in Höhe von Fr. 61'300.00 habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 51'900.00 C._____ in bar ausbezahlt, Fr. 10'000.00 habe er für sich behalten. Zur Verschleierung seiner Machenschaften habe er mittels Übergabebescheinigung vom 1. Oktober 2017 sowie Rückübernahmebestätigung vom 2. November 2017 wahrheitswidrig bestätigt, das Fahrzeug an AA._____ übergeben und anschliessend wieder zurückgekauft zu haben. Tatsächlich habe er das fragliche Fahrzeug bereits Mitte September 2017 an AB._____ verkauft, welcher es am 15. September 2017 eingelöst habe. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grösstenteils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 61'300.00 entstanden sei. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 12. September 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Alhambra zwischen der G._____ AG und AA._____ zustande gekommen ist (UA act. 163). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Übergabebestätigung sowie die Rückübernahmebestätigung erstellt, dass C._____ der E._____ AG gegenüber bescheinigt hat, das Fahrzeug am 1. Oktober 2017 übernommen und am 2. November 2017 wieder zurückgegeben zu haben (UA act. 587 und

589 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist gestützt auf den Leasing-Vertrag erstellt, dass dasselbe Fahrzeug am 13. September 2017 an die J._____ AG bzw. AB._____ verkauft worden ist (UA act. 594 im Verfahren SST.2025.62).

3.6.2. Betrug Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht auch bezüglich des Anklagesachverhalts gemäss Anklageziffer I.4 keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass der mittels Kredit angeblich an AA._____ verkaufte und ihr bzw. C._____ am 1. Oktober 2017 übergebene Seat Alhambra mit der Stammnummer B._____ mit Leasingvertrag vom 13. September 2017 an AB._____ verkauft worden war, ist bereits gestützt auf die in den Akten befindlichen Vertragsdokumente erstellt (vgl. UA act. 163 und UA act. 594 im Verfahren SST.2025.62). Darüber hinaus hat C._____ auch in Bezug auf diesen Kredit zugegeben, dass er die Unterschriften von AA._____ auf den Antrags-- 26 of 38 -und Vertragsdokumenten gefälscht hat (GA act. 1537). Das Tatvorgehen der beiden Beschuldigten stimmt in den wesentlichen Zügen mit jenem gemäss den vorangehenden Anklageziffern überein, wobei der Beschuldigte im Berufungsverfahren wiederum geltend macht, es sei in Bezug auf die identische Stammnummer zu einer Verwechslung gekommen und bestreitet, an der Täuschung bewusst mitgewirkt zu haben. Dabei ist auch in diesem Fall eine Verwechslung der Stammnummern zumindest auf der Übersowie Rückgabequittung ausgeschlossen, zumal das Fahrzeug am 15. September 2017 bereits eingelöst wurde. Sodann bleibt auch in diesem Fall unklar, weshalb der Beschuldigte einen Neuwagen nach wenigen Wochen nach der Übergabe wieder zurückkaufen sollte. Es bestehen mithin keine im Vergleich zu den vorstehenden Anklagesachverhalten relevante Umstände, welche eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen würden. Es kann somit hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass auch in dieser Konstellation davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die G._____ AG auch hinsichtlich des Kaufpreises des angeblich finanzierten Autos getäuscht hat, um mehr Geld zu erhalten, indem er diverses Zubehör hinzugefügt hat. Im konkreten Fall ergibt sich dieser Umstand bereits aus der im Vergleich zur Kreditsumme von Fr. 61'300.00 wesentlich tieferen Fahrzeugrechnung an AB._____ bzw. die J._____ AG (vgl. UA act. 603 und act. 612 im Verfahren SST.2025.62).

3.6.3. Urkundenfälschung Auch hinsichtlich der Urkundenfälschung kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit den voranstehenden Anklageziffern verwiesen werden (vgl. oben). Das gilt sowohl hinsichtlich der Verwendung der von C._____ gefälschten Antrags- und Vertragsdokumente als auch der Erstellung der Übernahme- sowie Rückübernahmequittung. Bei Letzteren ist wiederum davon auszugehen, dass sie der Vertuschung der betrügerischen Machenschaften dienten, da das Fahrzeug am 13. September 2017 und damit vor der angeblichen Übergabe an C._____ bzw. AA._____ am 1. Oktober 2017 an AB._____ bzw. die J._____ AG verkauft wurde (UA act. 603 im Verfahren SST.2025.62) und es sich beim Argument, dass eine Verwechslung des Fahrzeugs bzw. der Stammnummern vorliege, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung handelt. 3.6.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.4 wegen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gemacht.

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4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte hat sich in seiner Berufung zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Freisprüche geäussert. Die Staatsanwaltschaft fordert indessen mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 6'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4.2. 4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Sind im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf (BGE 135 IV 191 E. 3.2). 4.2.2. Die in Frage stehenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen März 2017 bis Oktober 2017 und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten Sanktionsrechts per 1. Januar 2018 ereignet. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen, um festzustellen, welches Recht insgesamt für den Beschuldigten das mildere darstellt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; BGE 135 IV 113 E. 2.2).

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Mit dem neuen Recht wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf

180 Tagessätze beschränkt, während aArt. 34 StGB Geldstrafen bis

360 Tagessätze zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. Im konkreten Fall wäre – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – bereits für den schwersten Betrug, der zur Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist, verschuldensbedingt eine Strafe auszufällen, die 180 Tagessätze übersteigt. Obwohl aus spezialpräventiven Gesichtspunkten der nicht vorbestrafte Beschuldigte einer Geldstrafe zugänglich wäre, müsste nach neuem Recht deshalb zwingend eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Da der damit einhergehende Eingriff in die Rechte des Beschuldigten intensiver ausfällt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2), erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als milder, weshalb die Strafzumessung – entgegen der Vorinstanz – nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht vorzunehmen ist. 4.3. 4.3.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug gemäss Anklageziffer I.4 als – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat auszufällen. Wer einen Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG, einer Partnergarage der G._____ AG, im Zusammenwirken mit C._____ mittels gefälschter Antragsunterlagen die Auszahlung eines Kredits in Höhe von Fr. 61'300.00 erwirkt. Dabei handelt es sich um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Der Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als nicht mehr leicht einzustufen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus. Zwar ist unklar, von welchem der beiden Beschuldigten die Initiative für den Betrug ausging. Fest steht jedoch, dass der Betrug gegenüber der G._____ AG nur deshalb erst möglich war, weil der -- 29 of 38 -Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und der E._____ AG, dessen Geschäftsführer er war, gezielt ausnutzte, um den Abschluss der Kreditverträge und die Auszahlung des Geldes zu bewirken. Dadurch ist nicht nur der Tatbeitrag des Beschuldigten im Vergleich zu jenem von C._____ als gleichwertig anzusehen. Der Beschuldigte hat vom erbeuteten Kredit mit rund Fr. 10'000.00 zwar den im Vergleich zu seinem Komplizen wesentlich geringeren Anteil für sich beansprucht. Jedoch darf dabei nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte auch daraus, dass er das Fahrzeug doppelt verkaufen konnte, einen nicht zu unterschätzenden monetären Vorteil zog. Andererseits hat er den beantragten Kreditbetrag und damit den Deliktsbetrag zusätzlich erhöht, indem er dem entsprechenden Fahrzeug weiteres Zubehör hinzufügte, was von einer erheblichen Gier zeugt. Der Umstand, dass die Täuschung nicht nur unter Zuhilfenahme von gefälschten Urkunden, sondern auch unter Ausnützung eines Vertrauensverhältnisses bewerkstellig wurde, zeugt von einem erheblichen Mass an Heimtücke und Skrupellosigkeit. Damit ist sein Verhalten über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügte, zu berücksichtigen, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass sich der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht in einer akuten Bedrängnis befand. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das durch die Betrugshandlungen betroffene Vermögen der G._____ AG zu respektieren, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszugehen. 4.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die drei weiteren Betrüge sowie die Urkundenfälschungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

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Der Beschuldigte hat die G._____ AG bei den weiteren Betrugshandlungen auf weitgehend identische Weise, d.h. im Zusammenwirken mit C._____ um Fr. 28'000.00 (Anklageziffer I.1), Fr. 45'000.00 (Anklageziffer I.2) und Fr. 24'000.00 (Anklageziffer I.3) betrogen. Auch bei diesen Deliktsbeträgen ist von einem nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen. Was die Art und Weise der Tatbegehung als auch seine Motive und das damals verfügbare Mass an Entscheidungsfreiheit anbelangt, kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zur Festsetzung der Einsatzstrafe verwiesen werden (vgl. oben). Insbesondere ist dem Beschuldigten auch hinsichtlich Anklageziffer I.2 und I.3, nicht jedoch Anklageziffer I.1 vorzuwerfen, dass er die Bank durch zusätzliches Zubehör auf der Rechnung zusätzlich hinsichtlich des Werts des Fahrzeuges täuschte, um dadurch die Auszahlung eines höheren Kreditbetrag zu erreichen, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe jeweils auch hinsichtlich der weiteren Betrüge von einem jeweils nicht mehr leichten Tatverschulden und – abhängig von den Deliktsbeträgen – Einzelstrafen von 180 bis 240 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Betrugshandlungen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von Neuem fasste – ein gewisser sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldanteil der Betrugshandlungen geringer zu veranschlagen ist. Andererseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, dass es zu einer Vielzahl von insgesamt vier Betrugshandlungen gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erschiene eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Betrugstatbestände auf deutlich mehr als 360 Tagessätze angemessen. Da jedoch die Strafobergrenze bei

360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6), ist eine darüber hinausgehende Erhöhung der Einsatzstrafe nicht möglich. Aus demselben Grund scheidet auch eine weitere Erhöhung aufgrund der Urkundenfälschungen aus. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, zumal sich die Täterkomponente neutral auswirkt (siehe dazu sogleich). 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der heute 54jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Dies kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss (vgl.

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Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Im Übrigen ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 4.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zum Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung) und des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Februar 2020 aufgenommen. Das Strafverfahren hat bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens mehr als sechs Jahre gedauert. Mit Blick darauf, dass es sich um ein gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu führendes Strafverfahren gehandelt hat und zahlreiche Vorwürfe zu untersuchen waren, ist jedoch noch nicht von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB auszugehen, zumal es sich bei den Betrügen und Urkundenfälschungen, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, um Verbrechen handelt und zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sind. Rund drei Jahre sind auf das Untersuchungsverfahren bis zur Anklageerhebung entfallen. Darin kann entgegen den Ausführungen des Beschuldigten jedoch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden. Von den Untersuchungsbehörden kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3).

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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um mehrere abzuklärende und zu beurteilende Vorfälle handelte, andererseits, dass diese mit dem gegen den Mitbeschuldigten C._____ geführten und zum Teil umfangreicheren und komplexeren Strafverfahren eng verknüpft waren, was die Dauer des Untersuchungsverfahrens bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt. Verletzt ist das Beschleunigungsgebot jedoch angesichts der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Namentlich hat die Ausfertigung des erstinstanzlichen begründeten Urteils mehr als ein Jahr in Anspruch genommen. Damit ist die in Art. 84 Abs. 4 StPO für die Ausfertigung des begründeten Urteils vorgesehene Frist von drei Monaten um fast das Vierfache überschritten worden. Diese Dauer war auch in Anbetracht der Anzahl der zu behandelnden Vorwürfe und deren Komplexität zu lange (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Das vorinstanzliche Verfahren hat damit insgesamt zu lange gedauert. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1) und ihr ist mit einer Strafreduktion von 90 Tagessätzen Rechnung zu tragen. Da bereits die Einsatzstrafe für den schwersten Betrug auf

300 Tagessätze festgesetzt worden ist, die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Strafen für die weiteren Betrüge und Urkundenfälschungen jedoch deutlich über das (damalige) Höchstmass von 360 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre, ist die mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion von der zumindest gedanklichen Gesamtstrafe abzuziehen, womit es trotz Verletzung des Beschleunigungsgebots bei 360 Tagessätzen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2). 4.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier schulpflichtiger Kinder. Er verdient eigenen Angaben zufolge als Geschäftsführer und im Handelsregister eingetragener Verwaltungsratspräsident der F._____ AG monatlich netto Fr. 7'600.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von praxisgemäss 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen sowie eines Abzugs für seine Unterstützungspflichten von 40 % ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 120.00. Ein weiterer Abzug für die -- 33 of 38 -hohe Anzahl Tagessätze rechtfertigt sich nicht, ist beim Beschuldigten doch von günstigen finanziellen Verhältnissen auszugehen, zumal bei seinem Einkommen kein Gewinnanteil aus der – nach eigenen Angaben gut laufenden und ihm gehörenden F._____ AG – angenommen worden ist und auch die Vorinstanz von einem höheren Einkommen ausgegangen ist. 4.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch wenn aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung im Zusammenwirken mit C._____ und dem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist ihm keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Den bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung kann vorliegend mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu sogleich) angemessen Rechnung getragen werden, so dass die Geldstrafe mit der Vorinstanz bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) auszusprechen ist. 4.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen, zumal gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat – hier: eines geringfügigen Betrugs gemäss Art. 172ter StGB – und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der bloss untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 6'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 50 Tage festzusetzen.

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4.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von

360 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 6'000.00 zu bestrafen.

5.

5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist insofern gutzuheissen, als dass der Beschuldigte zu einer deutlich höheren Geldstrafe, wenn auch nicht einer Freiheitsstrafe, sowie einer höheren Verbindungsbusse verurteilt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV

352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Fällt das Obergericht als Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex -- 35 of 38 -ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist erstinstanzlich zwar von einem Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen worden, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Dieser Anklagevorwurf steht jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf, für welchen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin waren sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig, weshalb dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. 5.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Anklageziffer I.1 betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht) freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.

4.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB [in der bis Ende 2017 geltenden Fassung], Art. 42 Abs. 1 und

4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

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zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 43'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 6'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Ersatzforderung zugunsten des Staates wird abgesehen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin G._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

7.

7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 7.4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert -- 38 of 38 --