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Entscheid

SST.2025.62

SST.2025.62 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2026-05-27

27. Mai 2026Deutsch74 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Am 2. Mai 2023 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und beantragte, er sei mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen und für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. 1.2. Am 14. November 2023 fand vor dem Bezirksgericht Muri gemeinsam mit dem im Konnex geführten Strafverfahren ST.2023.34 (SST.2025.59 im obergerichtlichen Verfahren) des Mitbeschuldigten D._____ die Hauptverhandlung mit Befragung beider Beschuldigten statt. Am 21. November 2023 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil:

1.

Der Beschuldigte wird in Bezug auf folgende Anklagepunkte von Schuld und Strafe freigesprochen: - versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB) o Anklageziffer 3 - Urkundenfälschungen (Art. 251 StGB) o Anklageziffern 4; 5 in Bezug auf Vertragsunterlagen und Vollmacht.

2.

Der Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) o Anklageziffern 2 und 4 bis 11 - der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) o Anklageziffern 2, 5 in Bezug auf Rücknahmequittung; o Anklageziffern 6 bis 11.

3.

3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 16 Tagen (07.02.2019 bis 22.02.2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5.

Folgende beschlagnahmten Gegenstände/Gelder, welche sich auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee befinden, werden gestützt auf Art. 263 ff. StPO eingezogen und an die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8.2. angerechnet:

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- Fr. 575.00 - Euro 10.00 - Fr. 600.00 (Verwertungserlös aus dem beschlagnahmten Fahrzeug Opel Astra G20 Coupé)

6.

6.1. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte folgende Zivilforderungen vollumfänglich anerkannt hat: die Forderung der Zivil- und Strafklägerin 1 [G._____] in Höhe von Fr. 10'000.00 die Forderung des Zivil- und Strafklägers 3 [E._____] in Höhe von Fr. 32'000.00 6.2. Die Forderung der Zivil- und Strafklägerin 2 [B._____ AG] wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 3 [E._____] dessen richterlich festgesetzte Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'127.50 (inkl. MWST) von Fr. 295.10) zu bezahlen.

7.

Der Beschuldigte hat seine Kosten selber zu tragen.

8.

8.1. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 2'400.00 Untersuchungskosten Fr. 1'430.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 150.00 Zwischentotal Fr. 3'980.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 2’650.00 Total Fr. 6'630.00 8.2. Von den auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten ist das Kostendepositum gemäss Ziffer 5. in Abzug zu bringen. Der Restbetrag der Verfahrenskosten ist vom Beschuldigten zu bezahlen. 8.3. Die bereits ausgerichteten Kosten für die amtliche Verteidigung (lic. iur. Christoph Henzen […]) von CHF 7'598.10 (inkl. MwSt. von CHF 543.20) werden auf die Staatskasse genommen. Hinweis: Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 1.3. Gegen das am 4. Dezember 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags die Berufung an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 5. Februar 2025 zugestellt.

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2.

2.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei einzig für die Tatvorwürfe der Urkundenfälschung bezüglich der Anklageziffern 2 sowie 6-11, sowie des Betrugs bezüglich Anklageziffer 11 schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der verbleibenden Anklagesachverhalte sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, eventualiter einer solchen von 18 Monaten zu verurteilen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 2.2. Mit Anschlussberufung vom 21. März 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen und für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. 2.3. Am 8. April 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie im vorliegenden sowie im gemeinsam geführten Strafverfahren des Mitbeschuldigten D._____ (SST.2025.59) die Anklage vertrete. Gleichzeitig reichte sie eine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein. 2.4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie des im gemeinsam geführten Strafverfahren SST.2025.59 Mitbeschuldigten D._____ fand am 27. Mai 2026 statt.

Erwägungen

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, soweit sich diese auf die Anklageziffern 2,

4.

und 6-10 beziehen, sowie wegen Urkundenfälschung, soweit sich der Schuldspruch auf die Anklageziffer 5 (Rücknahmequittungen) bezieht. Darüber hinaus wendet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Anordnung der Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich demgegenüber gegen das Strafmass sowie die Dauer der Landesverweisung.

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Nicht angefochten wurden im Berufungsverfahren einerseits die erstinstanzlichen Freisprüche wegen versuchten Betrugs betreffend Anklageziffer 3 und wegen Urkundenfälschung betreffend Anklageziffern 4 und 5 (betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht), andererseits die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs betreffend Anklageziffer 11 und wegen Urkundenfälschung betreffend Anklageziffern 2 sowie 6-11. Sodann ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte, im Zivilpunkt sowie hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers unangefochten. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Dem Beschuldigten wird mit Anklage vom 2. Mai 2023 zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen Mai 2017 und Januar 2019 durch verschiedene betrügerische Machenschaften sowie unter (Ver-)Fälschung und Verwendung diverser Urkunden verschiedene Personen bzw. Kreditinstitute dazu bewegt, ihm Bargeld auszuhändigen oder Fahrzeuge zu übertragen, welche er verkauft habe. Dadurch habe er sich Vermögenswerte in Höhe von mindestens Fr. 254'000.00 ertrogen, mit welchen er im entsprechenden Zeitraum seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten habe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich gestützt auf die einzelnen in den jeweiligen Anklageziffern umschriebenen Vorfälle des Betrugs sowie der Urkundenfälschung strafbar gemacht zu haben und dabei gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dem Aufbau der Anklage folgend sind die einzelnen Vorfälle jeweils unter dem Gesichtspunkt des Betrugs sowie der Urkundenfälschung zu prüfen, bevor abschliessend auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit einzugehen ist.

2.2

Anklageziffer 2 2.2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2 zusammengefasst vorgeworfen, er habe G._____ unter Vorspiegelung falscher Zuneigung sowie mittels eines gefälschten Kontoauszugs dazu veranlasst, ihm im Zeitraum vom 14. August 2018 bis zum 16. August 2018 insgesamt Fr. 10'000.00 als Darlehen für ein angebliches Immobilienprojekt zu übergeben. Tatsächlich habe er jedoch weder die Absicht gehabt, das Geld zurückzubezahlen, noch eine Beziehung mit G._____ einzugehen. Trotz entsprechender Aufforderung habe er ihr das Geld nicht zurückbezahlt, sondern für seinen eigenen Lebensunterhalt verbraucht.

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Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen Sachverhalt sowie den gestützt darauf erfolgten Schuldspruch wegen Urkundenfälschung bereits vor erster Instanz anerkannt (vgl. GA act. 1523; Berufungserklärung S. 2). Er beanstandet im Berufungsverfahren jedoch die vorinstanzliche Würdigung, wonach er sich des (gewerbsmässigen) Betrugs schuldig gemacht habe. Er habe G._____ nicht getäuscht, sondern ein Darlehen aufgenommen und das Geld zurückbezahlen wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 12). 2.2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs.

1.

StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). In der spezifischen Konstellation des Kreditbetrugs täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen. Der Leistungswille als innere Tatsache ist nicht direkt überprüfbar, eine entsprechende Behauptung kann jedoch unter Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben. Eine Täuschung über den Erfüllungswillen ist jedoch nicht per se arglistig. Arglist scheidet vielmehr aus, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungsfähig war (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6.1 mit Hinweis). 2.2.3. Der Beschuldigte hat G._____ dazu veranlasst, ihm innerhalb von drei Tagen einen Geldbetrag von insgesamt Fr. 10'000.00 als Darlehen zu übergeben. Zwar hat er im Umfang von Fr. 9'000.00 entsprechende Darlehensverträge unterzeichnet und sich darin verpflichtet, das Geld bis Ende August 2018 zurückzubezahlen (UA act. 253). Indessen bestehen mit der Vorinstanz auch für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass es sich dabei um blosse Lippenbekenntnisse handelte und der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt, als er G._____ um das Geld bat, nicht ernsthaft mit einer Rückzahlung rechnete. Einerseits hat der Beschuldigte selbst anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2019 zugegeben, dass er das Geld im Wissen darum genommen habe, dieses nicht innert der vereinbarten Frist zurückbezahlen zu können (UA act. 216).

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Andererseits waren die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Tatzeitpunkt derart prekär (UA act. 929), dass er nicht in der Lage war, zusätzliche Schulden sowie den versprochenen Zins (der Beschuldigte versprach G._____ anlässlich der Übergabe der ersten Tranche von Fr. 3'000.00, ihr Fr. 4'000.00 zurückzubezahlen) zu tragen. Der Beschuldigte war kaum in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er brauchte das Geld, um bereits bestehende Schulden, insbesondere die auflaufenden Kredit- und Leasingraten (der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt bereits sieben Kredit- und Leasingverträge abgeschlossen, vgl. dazu unten) zu tilgen. Da somit bereits absehbar war, dass er seine Verpflichtungen gegenüber G._____ nicht würde erfüllen können, fehlte ihm im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme offensichtlich die Erfüllungsfähigkeit und damit auch ein ernsthafter Erfüllungswille. Darüber täuschte der Beschuldigte G._____ hinweg, indem er unter Ausnützung ihrer romantischen Gefühle einen gefälschten Kontoauszug vorlegte, der ein Guthaben von rund Fr. 520'000.00 auswies (UA act. 257), und ihr zudem eine hohe Rendite in Aussicht stellte. 2.2.4. Die Täuschung des Beschuldigten war arglistig. Der Beschuldigte täuschte G._____ über seine Zahlungsfähigkeit sowie seinen Zahlungswillen. Während es sich bei Letzterem um eine innere Tatsache handelt, welche naturgemäss nicht direkt überprüfbar ist, stellt sich hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit die Frage, inwiefern G._____ Nachforschungen über den Beschuldigten hätte anstellen müssen und ob eine entsprechende Überprüfung zumutbar gewesen wäre, oder ob die Unterlassung derselben vielmehr derart leichtsinnig erscheint, dass von einer überwiegenden und damit die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung auszugehen ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist ein individueller Massstab anzulegen und auf die konkrete Lage der Geschädigten abzustellen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5.5) gelangt auch das Obergericht zur Auffassung, dass die unterlassene Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen nicht derart leichtsinnig war, als dass dadurch das täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten würde. Dabei ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte im Sinne eines sogenannten «Romance Scams» ein eigentliches Lügengebäude errichtet hat, indem er G._____ über eine Dating-Plattform angeschrieben und ihr anschliessend über mehrere Wochen hinweg romantische Gefühle vorgetäuscht hat, obwohl er selbst mit H._____, der Mutter seiner beiden Kinder, zusammen war. Die edierten Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und G._____ belegen, dass die beiden über mehrere Wochen zunächst über die Plattform «LoveScout», dann über WhatsApp in einem engen Austausch standen. Sie kommunizierten mehrmals täglich, flirteten, tauschten Bilder und intime Details aus und machten sich gegenseitig Komplimente. Der Beschuldigte bot ausserdem in mehreren Belangen seine Hilfe an und -- 7 of 41 -gab ihr mehrmals zu verstehen, sie gern zu haben und es gut mit ihr zu meinen (vgl. die Chatprotokolle in UA act. 259). So versicherte er ihr auch, als sie Zweifel an der von ihm vorgeschlagenen «Investition» äusserte, dass sie sich auf ihn verlassen könne, er sie nicht im Stich lassen würde und sie gern habe (vgl. die SMS-Nachrichten in UA act. 259). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte über mehrere Wochen eine vermeintlich enge Beziehung zu G._____ aufgebaut hatte und diese sich eine Beziehung mit ihm erhoffte (vgl. ihre Aussagen an der polizeilichen Einvernahme, UA act. 248), dürfen keine zu hohen Anforderungen an ihre Fähigkeiten gestellt werden, seine Lügengeschichten betreffend das angeblich lukrative Geschäft zu hinterfragen (vgl. BGE 128 IV 255 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012 E. 5.3;6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2). Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass sie Überprüfungen bzw. Nachforschungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten unterlassen hat, weil sie dem potenziellen Liebespartner dadurch Misstrauen zum Ausdruck gebracht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte ihr zusätzlich einen täuschend echt erscheinenden Kontoauszug vorlegte (UA act. 257), der ihn als vermögend erscheinen liess. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht nur die emotionale Bindung und das aufgebaute Vertrauen von G._____ ausnutzte, um sie zur Geldübergabe zu bewegen, sondern sich zusätzlich einer Urkundenfälschung und damit einer besonderen Machenschaft bediente (der Beschuldigte hat den entsprechenden Schuldspruch anerkannt, vgl. GA act. 1524), wiegt die unterlassene Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse nicht derart schwer, als dass das täuschende Verhalten in den Hintergrund treten würde. Entsprechend war die Täuschung des Beschuldigten über seinen nicht vorhandenen Erfüllungswillen für G._____ unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar und somit arglistig. 2.2.5. Die Täuschung des Beschuldigten erweckte bei G._____ die irrige Annahme, der Beschuldigte werde ihr das geliehene Geld inkl. dem versprochenen Zins zurückbezahlen und liess sie dabei nicht erkennen, dass ihre Rückzahlungsforderung aufgrund der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in erheblichem Mass gefährdet und in ihrem Wert vermindert war. Er täuschte sie mithin über das mit dem Darlehen verbundene Ausfallrisiko, welches in der vorliegenden Konstellation weitaus höher war, als es einem ungesicherten Darlehen ohnehin immanent ist. In dieser von der Realität abweichenden Vorstellung übergab G._____ dem Beschuldigten insgesamt Fr. 10'000.00, welche er, statt zu investieren, für sich selbst verbrauchte. Diese freiwillig erfolgte Vermögensdisposition führte insofern zu einem Vermögensschaden, als dass das Darlehen an den Beschuldigten angesichts seiner finanziellen Situation uneinbringlich war, was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4). Da G._____ in Kenntnis seiner -- 8 of 41 -finanziellen Verhältnisse sowie des fehlenden Erfüllungswillens dem Beschuldigten kein Geld geliehen hätte, ist auch der Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition bzw. dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt. 2.2.6. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme selbst zugegeben, im Tatzeitpunkt gewusst zu haben, dass er G._____ das geliehene Geld nicht innert vereinbarter Frist werde zurückbezahlen können (UA act. 216). Damit war ihm auch bewusst, dass G._____ in entsprechendem Umfang einen Vermögensschaden erleiden würde, was er zumindest in Kauf genommen und damit hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt hat. Indem der Beschuldigte das Geld sodann für eigene Bedürfnisse und zur Rückzahlung vorbestehender Schulden verwendete und sich dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, manifestierte er zudem seine Bereicherungsabsicht. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 2 nicht nur der Urkundenfälschung, sondern auch des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2.3

Anklageziffer 4 (VW Phaeton) 2.3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 4 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten D._____, dem damaligen Geschäftsführer der I._____ AG, den Abschluss und die Auszahlung eines Objektkredits für einen VW Phaeton W12 zwischen der B._____ AG und dem Cousin des Beschuldigten, K._____ erwirkt. Die Bank habe der I._____ AG in der Folge den Kreditbetrag von Fr. 14'500.00 ausbezahlt, woraufhin dem Beschuldigten das Fahrzeug ausgehändigt worden sei. Da weder der Beschuldigte noch sein Cousin die Kreditraten beglichen hätten, sei der B._____ AG letztlich ein Schaden in Höhe von Fr. 12'025.55 entstanden. Zudem habe der Beschuldigte von der I._____ AG für die Vermittlung des Kreditgeschäfts eine Provision in Höhe von Fr. 2'000.00 ausbezahlt erhalten.

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Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den zur Anklage erhobenen Sachverhalt teilweise anerkannt. Entgegen der Anklage sei jedoch nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Unterschrift seines Cousins K._____ gefälscht habe, weshalb er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei. Ausserdem sei gestützt auf den Kontoauszug des Beschuldigten erstellt, dass er während eineinhalb Jahren Kreditraten in Höhe von Fr. 5'284.90 geleistet habe. Im Übrigen sei der zur Anklage erhobene Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte gestützt darauf des (gewerbsmässigen) Betrugs schuldig zu sprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2.2 und 2.5.4.1). 2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass die B._____ AG K._____ mit Vertrag vom 24. März 2017 einen Objektkredit für einen VW Phaeton W12 in Höhe von Fr. 14'500.00 gewährt und die Summe der I._____ AG überwiesen hat (UA act. 491 und 493). Der Beschuldigte hat das Fahrzeug daraufhin übernommen und an einen Autohändler in Luzern weiterverkauft (UA act. 885; GA act. 1527). Ausserdem ist gestützt auf die edierten Kontoauszüge erstellt, dass im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 9. Januar 2019 60 Kreditraten in Höhe von gesamthaft Fr. 5'284.90 beglichen wurden (UA act. 497 ff.), während der Betrag von Fr. 12'714.80 offen blieb (UA act. 498). 2.3.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Abschluss des Kreditvertrags zwischen der B._____ AG und seinem Cousin mittels Einreichung der entsprechenden Unterlagen über die I._____ AG erwirkt und den Kredit bzw. das damit finanzierte Fahrzeug für sich beansprucht zu haben (GA act. 1527 f.). Unabhängig davon, ob K._____ damit einverstanden war und die entsprechenden Unterlagen selbst unterzeichnet hat, oder ob der Beschuldigte dessen Unterschrift gefälscht hat, war der effektive Vertragspartner der Bank nicht K._____, sondern der Beschuldigte, womit er die Bank über die Person des Vertragspartners getäuscht hat. Die diesbezügliche Täuschung war für die Bank insofern von zentraler Bedeutung, als mit ihr gleichzeitig auch eine Täuschung über den Erfüllungswillen, d.h. den Willen und der Möglichkeit, den Kredit inkl. Zins von 9.95 % innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist von fünf Jahren zurückzubezahlen (vgl. UA act. 504), einherging. Dem Beschuldigten stand im Tatzeitpunkt die Verbüssung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten bevor (vgl. den Strafregisterauszug des Beschuldigten). Dieses Urteil wurde nicht angefochten und war im Tatzeitpunkt bereits seit mehr als einem Jahr rechtskräftig. Der in absehbarer Zeit bevorstehende Strafvollzug war dem Beschuldigten folglich entgegen seinen Darstellungen bereits im Tatzeitpunkt bewusst (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Am -- 10 of 41 -6. Februar 2019 wurde er schliesslich im Zusammenhang mit einer gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung, die letztlich in Anklageziffer 11 mündete, verhaftet und zunächst in Untersuchungshaft versetzt, dann in den regulären Strafvollzug überführt (UA act. 1183 und 225). Angesichts des im Tatzeitpunkt noch bevorstehenden Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe kann der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, den Kredit innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückbezahlen zu können. Hinzu kommen die desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, gegen den bereits damals Betreibungen im fünfstelligen Bereich registriert waren (vgl. UA act. 929), sowie die Motivation des Beschuldigten für das Ertrügen des Kredits, nämlich den Weiterverkauf des Fahrzeugs zwecks Geldbeschaffung (vgl. UA act. 885). All diese Umstände belegen, dass der Beschuldigte in seiner konkreten Situation bei vernünftiger Betrachtungsweise weder fähig noch ernsthaft gewillt sein konnte, den Kredit inkl. Zinsen innerhalb der vertraglichen Frist vollständig zurückzubezahlen, weshalb er die Bank – nebst der Täuschung über die Person des Vertragspartners – auch über seinen Erfüllungswillen und den Wert ihrer Rückzahlungsforderung getäuscht hat. 2.3.4. Die Täuschung des Beschuldigten erfolgte arglistig, zumal er sich dazu besonderer Machenschaften bediente. Diese bestanden darin, dass er der Bank über deren Partnergarage, die I._____ AG bzw. den Mitbeschuldigten D._____, diverse Unterlagen, darunter handschriftlich unterzeichnete Antragsformulare, Lohnabrechnungen, Budgetberechnungen sowie die gegengezeichneten Vertragsunterlagen einreichte. Für die Bank war die dadurch bewirkte Täuschung über ihren Vertragspartner zu keiner Zeit erkennbar, zumal einerseits die eingereichten Dokumente – und zwar unabhängig davon, ob die Unterschriften echt waren oder nicht – nicht auf einen Betrug haben schliessen lassen. Andererseits umging der Beschuldigte durch das Zusammenwirken mit der I._____ AG in der Person von D._____ die im Kreditgewährungsprozess vorgesehene Identitätsprüfung, zumal D._____ auf der eingereichten Ausweiskopie von K._____ bescheinigte, diese sei vom Original angefertigt worden und die Unterlagen der Bank einreichte (UA act. 492). Ob D._____ dabei in das Vorhaben des Beschuldigten eingeweiht war – wovon zumindest in Bezug auf die Anklageziffern 5-8 auszugehen ist (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.59) – spielt dabei für die Strafbarkeit des Beschuldigten grundsätzlich keine Rolle. Denn unabhängig davon, ob D._____ bei der Täuschung des Beschuldigten wissentlich und willentlich mitwirkte oder ob er, wie dieser geltend macht, ebenfalls vom Beschuldigten getäuscht wurde (vgl. GA act. 1507; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22), war für die B._____ AG nicht erkennbar und musste sie nicht damit rechnen, dass beim eingereichten Kreditantrag die Kundenidentifikation nicht korrekt erfolgt ist und der aus dem Antragsformular hervorgehende Antragsteller nicht mit dem tatsächlichen Antragssteller übereinstimmte. Für die Bank -- 11 of 41 -bestanden unter diesen Umständen keinerlei Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit des Antrags bzw. der Übereinstimmung des aus den Unterlagen hervorgehenden und dem wirklichen Vertragspartner zu zweifeln. War der Bank indessen die Person ihres wahren Vertragspartners nicht bekannt, war es ihr auch nicht möglich, die Bonität des Beschuldigten und daraus abgeleitet den fehlenden Erfüllungswillen des Beschuldigten zu erkennen. Die Täuschung des Beschuldigten sowohl hinsichtlich der Person des Vertragspartners als auch seines Erfüllungswillens ist deshalb als arglistig erfolgt. 2.3.5. Durch die Täuschung des Beschuldigten wurde die B._____ AG insofern in einen Irrtum versetzt, als dass sie sich nicht nur über die Person ihres Vertragspartners, sondern auch über dessen Bonität und damit einhergehend über dessen Erfüllungswillen irrte. Als Folge dieses Irrtums schloss die B._____ AG einen Darlehensvertrag ab und verpflichtete sich zur Auszahlung von Fr. 14'500.00, worin die schädigende Vermögensverfügung besteht. Diesen Kredit hätte sie in Kenntnis der wahren Sachlage nicht gewährt, da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits Schulden in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken hatte und über kein Einkommen verfügte. Er bot für die Rückzahlung des Kredits keinerlei Gewähr (UA act. 929). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten war damit die Person des Vertragspartners für die Bank durchaus kausal für den Vertragsschluss und damit für die schädigende Vermögensdisposition, zumal sie die Bonität ihrer Antragssteller jeweils umfassend überprüfte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2.2). Mit dem Abschluss des Darlehensvertrags ist der Bank schliesslich insofern ein Schaden entstanden, als dass ihre Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus buchhalterischer Sicht in ihrem Wert als derart vermindert anzusehen ist, als dass eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegt (BGE 102 IV 84 E. 4). Da auch ein vorübergehender oder provisorischer Schaden genügt, ist folglich unerheblich, dass der Beschuldigte einen Grossteil der Kreditraten beglichen hat (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 206 zu Art. 146 StGB). 2.3.6. Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die B._____ AG wissentlich und willentlich getäuscht sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der Beschuldigte wusste um seine desolate finanzielle Situation sowie um den bevorstehenden Strafvollzug. Ihm musste deshalb auch klar gewesen sein, dass die B._____ AG ihm mangels Bonität keinen Kredit gewähren würde. Andernfalls würde das Vorgehen des Beschuldigten jeglichen Sinnes entbehren, verfügte er doch bereits über zwei Fahrzeuge und offene Leasingraten aus den Geschehnissen aus Anklageziffer 3. Er bezahlte zwar die Kreditraten -- 12 of 41 -über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren. Dieser Umstand ändert entgegen den Vorbringen des Beschuldigten jedoch nichts an der Tatsache, dass er angesichts seiner finanziellen Situation bereits im Tatzeitpunkt damit rechnen musste, die Kreditraten früher oder später nicht mehr bezahlen zu können. Bezeichnenderweise blieb bereits die Rate für den Dezember 2017, d.h. rund ein halbes Jahr nach der Auszahlung der Kreditsumme offen, obwohl der Beschuldigte dreimal zur Zahlung gemahnt wurde (UA act. 497). Letztlich handelte es sich lediglich um eine Frage der Zeit, bis der Beschuldigte die Zahlungen würde einstellen müssen. Indem der Beschuldigte dennoch unter Täuschung einen Kredit aufnahm, der ihm anderweitig nicht gewährt worden wäre, nahm er zumindest in Kauf, dass die B._____ AG einen Vermögensausfall erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt hat. Indem er das kreditfinanzierte Auto schliesslich verkaufte und den Erlös daraus für eigene Schulden verwendete, hat er sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen und seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Betruges auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.4

Anklageziffer 5 (Seat Ateca) 2.4.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 5 zusammengefasst vorgeworfen, auf dieselbe Weise wie bereits in Anklageziffer 4 geschildert, den Abschluss eines weiteren Kreditvertrags zwischen der B._____ AG und seinem Cousin K._____ zur Finanzierung eines Seat Ateca erwirkt, den Kredit jedoch für sich beansprucht zu haben. Im Unterschied zu Anklageziffer 4 sei ihm das Fahrzeug jedoch nie übergeben worden, stattdessen habe ihm D._____ von der Kreditsumme in Höhe von Fr. 28'000.00 einen Betrag von Fr. 23'000.00 ausbezahlt und Fr. 5'000.00 selbst einbehalten. Da weder der Beschuldigte noch K._____ die Kreditraten beglichen hätten, sei der B._____ AG ein Schaden von Fr. 22'491.45 entstanden. Im zweiten Teil des in Anklageziffer 5 geschilderten Sachverhalts wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, er habe am 19. Juni 2017 ein Dokument unterzeichnet, welches die Rückübernahme des Seat Ateca durch die I._____ AG und die Auszahlung von Fr. 41'000.00 bescheinige, obwohl weder eine Übergabe noch eine Rückübernahme des Fahrzeugs stattgefunden habe. Im Anschluss habe die I._____ AG den Seat Ateca für Fr. 46'340.00 an die M._____ AG bzw. N._____ verkauft. Die Vorinstanz erwog, wie bereits unter Anklageziffer 4, dass der Beschuldigte den zur Anklage erhobenen Sachverhalt teilweise anerkannt habe. Es sei jedoch ebenfalls nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Unterschriften von K._____ auf den Vertrags- und Antragsdokumenten gefälscht habe, weshalb er diesbezüglich vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei. Ausserdem sei gestützt auf den Kontoauszug des Beschuldigten -- 13 of 41 -erstellt, dass er während eineinhalb Jahren Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 10'106.95 geleistet habe. Im Übrigen sei der zur Anklage erhobene Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte gestützt darauf des (gewerbsmässigen) Betrugs sowie aufgrund der unwahren Rücknahmebestätigung der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil 2.4.2.2, E. 2.4.4 und 2.5.4.1). 2.4.2. 2.4.2.1. Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren sowohl gegen den Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs als auch gegen jenen wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die Rückgabequittung (vgl. dazu nachfolgend). Gegen den Schuldspruch wegen Betrugs wendet er – gleichermassen wie im Zusammenhang mit Anklageziffer 4 (vgl. oben) – ein, es sei erstellt, dass er die Kreditraten teilweise, konkret im Umfang von Fr. 10'106.95, geleistet habe (vgl. UA act. 509). Gestützt darauf könne ihm keine Täuschung hinsichtlich seines Erfüllungswillens sowie keine Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Das Verhalten des Beschuldigten sei deshalb auch nicht kausal für den Vertragsschluss gewesen, weshalb kein Kausalzusammenhang zwischen dem täuschungsbedingten Irrtum und der Vermögensdisposition bestehe (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2.2.1). 2.4.2.2. Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs relevanten Sachverhalt – mit Ausnahme des Umfangs der bezahlten Kreditraten – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt (GA act. 1493 ff. und 1529 ff.) und auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt (Berufungsbegründung Ziff. 2.2.1). Wie bereits im Zusammenhang mit dem grundsätzlich identischen Tatvorgehen gemäss Anklageziffer 4 ausgeführt, ändert der Umstand, dass der Beschuldigte einen Teil der Kreditraten bezahlt hat, nichts daran, dass der Beschuldigte die B._____ AG vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht über die Person des Vertragspartners sowie auch über seinen Erfüllungswillen getäuscht hat, woraufhin bei dieser im Umfang der ausbezahlten Kreditsumme eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Der entstandene Schaden beläuft sich dabei – wie auch bei Anklageziffer 4 – auf die ausbezahlte Kreditsumme zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen (vgl. UA act. 528, wonach der insgesamt geschuldete Betrag Fr. 35'301.00 betrug). Im Übrigen kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu Anklageziffer 4 verwiesen werden. Im Unterschied zu Anklageziffer 4 ist im Zusammenhang mit Anklageziffer 5 unbestritten und für das Obergericht zweifelsfrei erstellt (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.59), dass es nie zu einer Übergabe des angeblich finanzierten -- 14 of 41 -Seat Ateca gekommen ist und eine solche auch von vornherein nie geplant war, sondern der Kredit von vornherein der Liquiditätsbeschaffung diente. Entsprechend haben die Beschuldigten die Bank zusätzlich über den Verwendungszweck des Kredits getäuscht. Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für den in Anklageziffer 5 umschriebenen Sachverhalt wegen Betrugs schuldig zu sprechen. 2.4.3. 2.4.3.1. Der Beschuldigte beanstandet mit Berufung sodann den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, was die vom Beschuldigten unterzeichnete Rückübernahmequittung betrifft (vgl. Berufungserklärung S. 2). Konkret bestreitet er, dass der Rückübernahmequittung erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zukomme, weshalb keine Falschbeurkundung möglich sei. Ausserdem könne ihm keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht unterstellt werden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2.2.1). 2.4.3.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handelt. 2.4.3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die in den Akten befindliche Rückübernahmebestätigung erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2017 gegenüber der I._____ AG unterschriftlich bestätigt hat, den zuvor von der B._____ AG finanzierten Seat Ateca zurückgebracht und dafür Fr. 41'000.00 in bar erhalten zu haben (UA act. 534). Ausserdem ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass weder eine Übergabe noch eine Rückübertragung des Fahrzeugs, oder eine Übergabe des Geldes stattgefunden hat (UA act. 887 und 1005; GA act. 1494 und 1529; vgl. dazu oben sowie eingehend das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.59). Das besagte Fahrzeug wurde am 19. Juni 2017 von der I._____ AG an N._____ zum Preis von Fr. 46'430.00 verkauft (UA act. 544 ff.).

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2.4.3.4

Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass eine Rückübertragung des Fahrzeugs an die I._____ AG gegen Aushändigung von Fr. 41'000.00 stattgefunden habe, obwohl beides nicht der Fall war. Da er die Quittung in eigenem Namen unterzeichnet hat, mithin nicht über den Aussteller der Urkunde täuschte, handelt es sich zwar um eine echte, jedoch um eine unwahre Urkunde, zumal der darin wiedergegebene Sachverhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Strafbarkeit der Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Indem der Beschuldigte wahrheitswidrig bescheinigt hat, er habe den Seat Ateca gegen Auszahlung von Fr. 41'000.00 zurückgebracht, hat er eine unwahre, weil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Urkunde geschaffen. Da die Quittung als Beleg für die Buchhaltung der I._____ AG bestimmt war, um die zweckwidrige Verwendung des Kredits zu vertuschen und diese dadurch zu verfälschen, kommt ihr erhöhte Glaubwürdigkeit (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.4.3), womit der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt hat. Ob der Beschuldigte sich dieses Umstands – zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst war und wem er damit tatsächlich einen Vorteil verschaffen wollte, ist Gegenstand des subjektiven Tatbestands (vgl. nachfolgend). 2.4.3.5. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er wusste, dass die Quittung für die Buchhaltung der I._____ AG bestimmt war (GA act. 1494). Damit war er sich der Zweckbestimmung und somit auch der erhöhten Glaubwürdigkeit des Dokuments – zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst. Indem er dennoch einen unbestritten nicht stattgefundenen Vorgang unterschriftlich bescheinigt hat, handelte er vorsätzlich. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten besteht ausserdem kein Zweifel daran, dass er mit Vorteilsabsicht gehandelt hat. Es ist zwar zutreffend, dass er selbst – soweit ersichtlich – keinen Nutzen aus dem gefälschten Dokument zog. Indessen erfüllt den Tatbestand auch, wer einem Dritten -- 16 of 41 -eine unrechtmässige Besserstellung verschafft. Dieser Vorteil bestand für D._____ konkret darin, dass er den bloss fingierten Verkauf des Fahrzeugs an K._____ buchhalterisch vertuschen und es schliesslich wieder verkaufen konnte. Auch wenn sich die Notwendigkeit dieser Quittung für die buchhalterische Abwicklung bzw. Verschleierung dieses Vorgangs – Kauf eines Fahrzeugs auf Kredit mit anschliessender Rückübertragung zwecks Weiterverkaufs – dem Beschuldigten nicht im Detail erschloss, ergibt die wahrheitswidrige Bescheinigung der Rückübertragung des Fahrzeugs an die I._____ AG nur dann überhaupt einen Sinn, damit es später weiterverkauft werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, D._____ durch das Unterzeichnen der Quittung die buchhalterische Verschleierung des fingierten Kreditkaufs und den späteren Weiterverkauf zu ermöglichen (vgl. BGE 102 IV 191 E. 4, wonach Eventualabsicht genügt). 2.4.3.6. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2.5

Anklageziffer 6 (Seat Alhambra) 2.5.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 6 zusammengefasst vorgeworfen, auf dieselbe Weise wie bereits in Anklageziffer 4 und 5 geschildert, den Abschluss eines weiteren Kreditvertrags zwischen der B._____ AG und seiner Freundin H._____ zur Finanzierung eines Seat Alhambra erwirkt, den Kredit jedoch für sich beansprucht zu haben. Das Fahrzeug sei ihm nie übergeben worden, stattdessen habe ihm D._____ von der Kreditsumme in Höhe von Fr. 45'000.00 den Betrag von Fr. 41'900.00 sowie eine Provision von Fr. 2'000.00 ausbezahlt und den Rest für sich behalten. Anschliessend sei das Fahrzeug von der I._____ AG zum Preis von Fr. 42'900.00 an die Garage Markaj und von da an eine Drittperson weiterverkauft worden. Da jedoch weder der Beschuldigte noch H._____ die Kreditraten beglichen hätten, sei der B._____ AG ein Schaden von Fr. 39'631.45 entstanden. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf des (gewerbsmässigen) Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 und 2.5.4.1). Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren einzig gegen den Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs (vgl. Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte begründet den beantragten Freispruch – gleichermassen wie im Zusammenhang mit Anklageziffer 4 und 5 (vgl. oben) – damit, dass das Verhalten der Partnergarage und nicht jenes des Beschuldigten die Bank zur Auszahlung des Kredits bewogen habe, weshalb es am Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der -- 17 of 41 -irrtumsbedingten Vermögensdisposition fehle. Ausserdem könne ihm keine Bereicherungsabsicht attestiert werden, da er insgesamt 15 Raten des Kredits beglichen habe (vgl. Berufungsbegründung S. 8). 2.5.2. Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs relevanten Sachverhalt – mit Ausnahme des Umfangs der bezahlten Kreditraten – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt (GA act. 1495 ff. und 1533 ff.) und auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Gestützt darauf ist für das Obergericht im Sinne der Anklage zusammengefasst erstellt, dass der Beschuldigte die Auszahlung eines Kredits ertrogen hat, indem er die B._____ AG hinsichtlich der Person des Vertragspartners als auch seines Erfüllungswillens vorsätzlich getäuscht hat, woraufhin diese ihm einen Kredit in Höhe von Fr. 45'000.00 gewährte und damit irrtumsbedingt eine schädigende Vermögensdisposition vornahm. Angesichts der Tatsache, dass das Tatvorgehen im Wesentlichen mit jenem gemäss Anklageziffer 4 und 5 identisch ist, kann für den Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Beschuldigten und der Bereicherungsabsicht auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, womit der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist. Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für den in Anklageziffer 6 umschriebenen Sachverhalt des Betrugs schuldig zu sprechen.

2.6

Anklageziffer 7 (Mini Cooper) 2.6.1. In Anklageziffer 7 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, auf dieselbe Weise wie bereits in Anklageziffer 6 geschildert, den Abschluss eines weiteren Kreditvertrags zwischen der B._____ AG und seiner Freundin H._____ zur Finanzierung eines Mini Coopers erwirkt, den Kredit jedoch für sich beansprucht zu haben. In Tat und Wahrheit habe er selbst das besagte Fahrzeug am 24. Mai 2017 bei einer Garage in T._____ für Fr. 16'850.00 gekauft und der I._____ AG am 15. Juli 2017 für Fr. 20'000.00 weiterverkauft. Die B._____ AG habe der I._____ AG nach der Genehmigung des Kredits einen Betrag von Fr. 24'000.00 ausbezahlt, obwohl der Wert des Fahrzeugs lediglich Fr. 16'000.00 betragen habe. Davon habe D._____ Fr. 20'000.00 ausbezahlt und den Rest einbehalten. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug mit einer gefälschten Vollmacht abgeholt, auf seine Firma eingelöst und rund ein Jahr später an eine Garage für Fr. 10'500.00 verkauft. Da weder er noch H._____ in der Folge die Kreditraten beglichen hätten, sei der B._____ AG ein Schaden in Höhe von Fr. 21'309.85 entstanden. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt in abgeänderter Form gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf der Urkundenfälschung sowie des (gewerbsmässigen) Betrugs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 und 2.5.4.1).

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Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren einzig gegen den Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs (vgl. Berufungserklärung S. 2). Dazu bringt er im Berufungsverfahren – gleichermassen wie im Zusammenhang mit Anklageziffer 4, 5 und 6 (vgl. oben) – vor, es sei erstellt, dass er die Kreditraten teilweise, konkret in Höhe von insgesamt Fr. 7'669.50 geleistet habe (vgl. UA act. 489 f.). Gestützt darauf könne ihm keine Täuschung hinsichtlich seines Erfüllungswillens sowie keine Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht unterstellt werden (vgl. Berufungsbegründung S. 9). 2.6.2. Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs relevanten Sachverhalt – mit Ausnahme des Umfangs der bezahlten Kreditraten – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt (GA act. 1498 ff. und 1534 ff.) und auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Gestützt darauf ist für das Obergericht im Sinne der Anklage zusammengefasst erstellt, dass der Beschuldigte die Auszahlung eines Kredits ertrogen hat, indem er die B._____ AG hinsichtlich der Person des Vertragspartners als auch seines Erfüllungswillens vorsätzlich täuschte, woraufhin diese ihm einen Kredit in Höhe von Fr. 24'000.00 gewährte und damit irrtumsbedingt eine schädigende Vermögensdisposition vornahm. Ob die I._____ AG das Fahrzeug nun tatsächlich zuvor vom Beschuldigten erworben hatte oder ob der Kreditantrag bereits vor dem Erwerb unterzeichnet und das Fahrzeug dann mit der Kreditsumme von einer Drittfirma erworben wurde, ist für die Strafbarkeit des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt des Betrugs nicht weiter von Relevanz, zumal letztere Version lediglich eine zusätzliche Täuschung der Bank, nämlich über den Eigentümer des Fahrzeugs, bedeuten würde. Davon abgesehen ist das Tatvorgehen mit jenem gemäss den Anklageziffern 4, 5 und 6 identisch, weshalb für den Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Beschuldigten und der Bereicherungsabsicht auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, womit der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist. Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für den in Anklageziffer 7 umschriebenen Sachverhalt wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

2.7

Anklageziffer 8 (Seat Alhambra) 2.7.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 8 zusammengefasst vorgeworfen, wiederum nach demselben Muster wie in den vorgängigen Anklageziffern den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen seiner Internetbekanntschaft P._____ und der B._____ AG für die Finanzierung eines Seat Alhambra erwirkt, den Kreditbetrag von Fr. 61'300.00 jedoch für sich beansprucht zu haben. Zur Beantragung des Kredits habe er P._____ zuvor überredet, ihm zwecks Abschlusses einer Lebensversicherung eine Kopie ihrer -- 19 of 41 -Identitätskarte, ihrer Scheidungskonvention, die Bestätigung über die Kinderzulage sowie mehrere Lohnabrechnungen zuzustellen. Die Unterschriften auf dem Kreditantrag, dem Kreditvertrag sowie weiteren Dokumenten habe der Beschuldigte gefälscht. Der finanzierte Seat Alhambra sei auch nach Auszahlung der Kreditsumme bei der I._____ AG verblieben und bereits Mitte September an eine Drittperson verkauft worden, welche das Fahrzeug am 15. September 2017 eingelöst habe. Am 4. November 2017 habe D._____ tatsachenwidrig die Rückübernahme des Fahrzeugs und die Aushändigung von Fr. 59'500.00 bestätigt, dem Beschuldigten jedoch tatsächlich lediglich Fr. 50'000.00 sowie eine Provision von Fr. 2'000.00 ausbezahlt. In der Folge habe der Beschuldigte einige Kreditraten beglichen, die Zahlungen dann jedoch eingestellt, woraus der B._____ AG ein Schaden in Höhe von Fr. 61'300.00 erwachsen sei. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf des (gewerbsmässigen) Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 und 2.5.4.1). Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren einzig gegen den Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs (vgl. Berufungserklärung S. 2). Dazu bringt er im Berufungsverfahren – gleichermassen wie im Zusammenhang mit den Anklageziffern 4, 5, 6 und 7 (vgl. oben) – vor, es sei erstellt, dass er die Kreditraten teilweise, konkret in Höhe von insgesamt Fr. 2'456.20 geleistet habe (vgl. UA act. 1427 f.). Gestützt darauf könne ihm keine Täuschung hinsichtlich seines Erfüllungswillens sowie keine Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht unterstellt werden. 2.7.2. Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs relevanten Sachverhalt – mit Ausnahme des Umfangs der bezahlten Kreditraten – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt (GA act. 1500 ff. und 1537 ff.) und auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Gestützt darauf ist für das Obergericht im Sinne der Anklage zusammengefasst erstellt, dass der Beschuldigte die Auszahlung eines Kredits ertrogen hat, indem er die B._____ AG hinsichtlich der Person des Vertragspartners, seines Erfüllungswillens als auch über den Verwendungszweck des Kredits vorsätzlich täuschte, woraufhin diese ihm einen Kredit in Höhe von 61'300.00 gewährte und damit irrtumsbedingt eine schädigende Vermögensdisposition vornahm. Dem vom Beschuldigten vorgebrachten Umstand, dass der Wert des Fahrzeugs lediglich Fr. 42'000.00 statt Fr. 66'300.00 hatte, wie dies im Kreditantrag festgehalten worden ist (vgl. UA act. 452), ist für dessen Strafbarkeit nicht von Relevanz, zumal ihm diesbezüglich keine Täuschung vorgeworfen wird. Angesichts der Tatsache, dass das Tatvorgehen abgesehen davon im Wesentlichen mit jenem gemäss den vorstehenden Anklageziffern identisch ist und -- 20 of 41 -der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz unter denselben Gesichtspunkten beanstandet, erübrigt es sich an dieser Stelle, die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs erneut zu prüfen. Vielmehr kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Anklagesachverhalt 4 verwiesen werden. Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für den in Anklageziffer 8 umschriebenen Sachverhalt wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

2.8

Anklageziffer 9 (Audi A8 TDI Quattro) 2.8.1. In Anklageziffer 9 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der AA._____ AG und seiner Freundin H._____ für die Finanzierung eines Audi A8 TDI Quattro erwirkt, indem er sich gegenüber der Eigentümerin des Fahrzeugs, der AB._____ AG, als Vertreter von H._____ ausgegeben und die AB._____ AG mit einer Kopie sowie weiteren gefälschten Dokumenten zur Einreichung des Kreditantrags bewogen habe. Gestützt darauf habe die AA._____ AG den Kredit am 25. September 2018 bewilligt und der AB._____ AG für das Fahrzeug Fr. 13'900.00 ausbezahlt. Das Fahrzeug wurde dem Beschuldigten anschliessend ausgehändigt und von diesem zwei Wochen später für Fr. 10'500.00 an einen Autohändler in U._____ verkauft. Da in der Folge weder der Beschuldigte – mit Ausnahme von wenigen Raten – noch H._____ die Kreditraten beglichen haben, sei der AA._____ AG ein Schaden in Höhe von Fr. 15'417.15 entstanden. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf des (gewerbsmässigen) Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 und 2.5.4.1). Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren einzig gegen den Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs (vgl. Berufungserklärung S. 2). Dazu bringt er im Berufungsverfahren – gleichermassen wie im Zusammenhang mit den Anklageziffern 4, 5, 6, 7 und 8 (vgl. oben) – vor, es sei erstellt, dass er die Kreditraten teilweise, konkret in Höhe von insgesamt Fr. 1'396.00 geleistet habe (vgl. UA act. 407 und 1390/48 f.). Gestützt darauf könne ihm weder eine Täuschung hinsichtlich seines Erfüllungswillens noch eine Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht unterstellt werden (vgl. Berufungsbegründung S. 10 f.).

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2.8.2

Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs relevanten Sachverhalt – mit Ausnahme des Umfangs der bezahlten Kreditraten – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt (GA act. 1501 ff. und 1538 ff.) und auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Gestützt darauf ist für das Obergericht im Sinne der Anklage zusammengefasst erstellt, dass der Beschuldigte die Auszahlung eines Kredits ertrogen hat, indem er die AA._____ AG hinsichtlich der Person des Vertragspartners als auch seines Erfüllungswillens vorsätzlich täuschte, woraufhin diese infolge der nicht beglichenen Kreditraten einen Ausfall erlitten hat. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt unterscheidet sich von den vorstehend beurteilten Tatvorwürfen einzig betreffend die zur Täuschung verwendete Händlergarage sowie hinsichtlich der getäuschten Bank. Ausserdem betrug die Laufzeit des Kredits nicht fünf, sondern lediglich zwei Jahre (UA act. 404). Keiner dieser Umstände vermag indessen an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts etwas zu ändern, zumal – wie im Zusammenhang mit Anklageziffer 4 ausgeführt (vgl. oben) – hinsichtlich der Beurteilung der Arglist nicht von Relevanz ist, ob die Händlergarage in die Betrugsabsichten des Beschuldigten eingeweiht war oder nicht. Auch dass der Kredit lediglich auf zwei Jahre abgeschlossen wurde, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte über die Person des Vertragspartners und seinen Erfüllungswillen täuschte, zumal der Beschuldigte im massgeblichen Tatzeitpunkt bereits die Raten der vorgängigen fünf ertrogenen Kredite zu bedienen hatte. Im Übrigen erweist sich das Tatvorgehen als mit jenem gemäss den vorgängig abgehandelten Anklageziffern als identisch. Da der Beschuldigte an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz wiederum dieselben Gesichtspunkte beanstandet, erübrigt es sich an dieser Stelle, die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs erneut zu prüfen. Vielmehr kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Anklagesachverhalt

4.

verwiesen werden. Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für den in Anklageziffer 9 umschriebenen Sachverhalt wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

2.9

Anklageziffer 10 (Mercedes SL 55 AMG) 2.9.1. In Anklageziffer 10 wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, er habe den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der B._____ AG und AC._____ zur Finanzierung eines Mercedes SL 55 AMG erwirkt, indem er mit einer von ihr erbetenen Ausweiskopie sowie gefälschten Dokumenten über die AB._____ AG einen Kreditantrag eingereicht habe. Die B._____ AG habe den Kredit am 18. Oktober 2018 genehmigt und der AB._____ AG den Betrag von Fr. 29'800.00 ausbezahlt, woraufhin Letztere dem Beschuldigten das Fahrzeug ausgehändigt habe. Dieser wiederum habe das Fahrzeug einem Garagisten für Fr. 15'000.00 verkauft. Da in der Folge weder der Beschuldigte – mit Ausnahme von wenigen Raten – noch AC._____ -- 22 of 41 -die Kreditraten beglichen haben, sei der B._____ AG ein Schaden in Höhe von Fr. 37'570.10 entstanden. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten als erstellt und sprach ihn gestützt darauf des (gewerbsmässigen) Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 und 2.5.4.1). Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren einzig gegen den Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs (vgl. Berufungserklärung S. 2). Dazu bringt er im Berufungsverfahren – gleichermassen wie im Zusammenhang mit den Anklageziffern 4, 5, 6, 7, 8 und 9 (vgl. oben) – vor, es sei erstellt, dass er die Kreditraten teilweise, konkret in Höhe von insgesamt Fr. 625.40, geleistet habe (vgl. UA act. 382). Gestützt darauf könne ihm keine Täuschung hinsichtlich seines Erfüllungswillens sowie keine Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht unterstellt werden (vgl. Berufungsbegründung S. 11 f.). 2.9.2. Der Beschuldigte hat den zur Anklage erhobenen und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs relevanten Sachverhalt – mit Ausnahme des Umfangs der bezahlten Kreditraten – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt (GA act. 1501 ff. und 1539 ff.) und auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Gestützt darauf ist für das Obergericht im Sinne der Anklage zusammengefasst erstellt, dass der Beschuldigte die Auszahlung eines Kredits ertrogen hat, indem er die B._____ AG hinsichtlich der Person des Vertragspartners als auch seines Erfüllungswillens vorsätzlich täuschte, woraufhin diese infolge der nicht beglichenen Kreditraten einen Ausfall erlitten hat. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt entspricht im Wesentlichen jenem gemäss Anklageziffer 9, mit dem Unterschied, dass der Kredit nicht auf zwei, sondern auf fünf Jahre abgeschlossen wurde. Im Übrigen erweist sich das Tatvorgehen als mit jenem gemäss den vorgängig abgehandelten Anklageziffern als identisch. Da der Beschuldigte an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz wiederum dieselben Gesichtspunkte beanstandet, erübrigt es sich an dieser Stelle, die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs erneut zu prüfen. Vielmehr kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Anklagesachverhalt 4 und 9 verwiesen werden. Gestützt darauf ist der Beschuldigte daher auch für den in Anklageziffer 10 umschriebenen Sachverhalt wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

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2.10

Gewerbsmässigkeit Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte hinsichtlich der Betrugshandlungen gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereits gewesen (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat in einer Deliktsperiode von 22 Monaten zwischen März 2017 und Januar 2019 in insgesamt sieben Fällen (Anklageziffern 410) regelmässig Kredite unter Täuschung über die Person des Vertragspartners sowie seinen Erfüllungswillen ertrogen. Teilweise fälschte er dazu Unterschriften, liess von AE._____ gefälschte Lohnausweise oder Kontoauszüge erstellen oder täuschte eine Liebesbeziehung vor, um an die benötigten Dokumente zu gelangen (im Fall von AC._____ sowie P._____). Ausserdem ertrog er im August 2017 wiederum unter Verwendung eines gefälschten Kontoauszugs sowie unter Vortäuschung einer Liebesbeziehung einen Kredit von G._____ (Anklageziffer 2) und kaufte von E._____ mit einer gefälschten Postquittung ein Fahrzeug, um dieses später weiterzuverkaufen (Anklageziffer 11). Die einzelnen Deliktsbeträge liegen zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 61'000.00 und machen insgesamt (abzüglich der vom Beschuldigten geleisteten Kreditraten) einen Betrag von über Fr. 250'000.00 aus, was monatlich mehr als Fr. 10'000.00 entspricht. Der Beschuldigte verwendete das Geld für seinen Lebensunterhalt und bezahlte damit private Rechnungen und die auflaufenden Kreditschulden (UA act. 807 und 885). Ähnlich einem Schneeballsystem nahm der Beschuldigte dabei immer neue Kredite auf, um die auflaufenden Schulden zu bedienen. Angesichts des dafür betriebenen Aufwands sowie des daraus resultierenden Betrags hat die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten ein Ausmass angenommen, welches zumindest mit der Ausübung einer namhaften Nebentätigkeit vergleichbar ist, was die Annahme von Gewerbsmässigkeit rechtfertigt. Der Beschuldigte ist deshalb mit der Vorinstanz für alle Schuldsprüche gemäss den Anklageziffern 2 sowie 4-11 wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen.

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3.

Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 36 Monate. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Sind im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf (BGE 135 IV 191 E. 3.2). 3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach sowie einschlägig vorbestraft (vgl. eingeholter Strafregisterauszug sowie unten). Weder der Vollzug von teilweise hohen Geldstrafen und Bussen noch die Verbüssung mehrjähriger Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten bislang nachhaltig zu beeindrucken und von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass – wenn überhaupt – einzig eine Freiheitsstrafe dazu geeignet ist, dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen. Deshalb kommt bereits aus spezialpräventiven Gründen für sämtliche zu beurteilende Delikte einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht.

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3.4

3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung), der mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht ist, als qua Strafrahmen schwerstes Delikt festzusetzen. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat über den Zeitraum von beinahe zwei Jahren in insgesamt neun Fällen zwei Privatpersonen und ein Kreditinstitut (die B._____ AG und die AA._____ AG haben zwischenzeitlich fusioniert) getäuscht und dadurch einen Betrag von über Fr. 250'000.00 ertrogen und diesen – abzüglich der von D._____ einbehaltenen Beträge in Höhe von ca. Fr. 20'000.00 (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.59) – für sich selbst verwendet. Selbst angesichts des eher langen Zeitraums, über welchen der Beschuldigte seine gewerbsmässige Delinquenz ausgeübt hat, handelt es sich dabei um einen erheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Die Deliktssumme wurde zwar ausserdem bereits für die Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen, jedoch darf im Rahmen der Verschuldensbewertung berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifiziertes Merkmal, d.h. konkret die Gewerbsmässigkeit gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für die Annahme eines grossen Umsatzes von Fr. 100'000.00 oder Gewinns von Fr. 10'000.00 – wie dies z.B. bei den Tatbeständen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG oder der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nebst der Gewerbsmässigkeit für die Annahme eines qualifizierten Falles notwendig ist (vgl. BGE 129 IV 188; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2) – massiv. Mithin geht die Höhe des Deliktsbetrags deutlich über das hinaus, was es diesbezüglich für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands braucht. Entsprechend schwer wiegt vorliegend der Taterfolg.

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Was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, ist der Beschuldigte nicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands, der einerseits ein arglistiges und andererseits ein gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen. Dass der Beschuldigte die arglistigen Täuschungen teilweise mittels gefälschter Urkunden begangen hat, ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da das damit einhergehende Unrecht bereits erschöpfend durch die für die Urkundenfälschungen auszusprechende Strafe abgegolten wird. Es ist davon auszugehen, dass die Betrugsdelikte zu einem erheblichen Teil den Lebensunterhalt des Beschuldigten finanziert haben (vgl. dazu die Ausführungen im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit, oben). Der Umstand, dass der Beschuldigte aus finanziellen und damit egoistischen Gründen gehandelt hat, wirkt sich jedoch nicht verschuldenserhöhend aus, weil rein monetäre Gründe jedem Vermögensdelikt immanent sind und beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfasst werden. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen Betrugshandlungen verfügt hat. Auch wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten angesichts seiner angehäuften Schulden durchaus prekär war, sind keine Anhaltspunkte für eine akute finanzielle Notlage erkennbar. Der Beschuldigte hat sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu kommen, statt sich seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu verdienen. Je leichter es dem Beschuldigten jedoch gefallen wäre, das durch die Betrugshandlungen betroffene Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums gewerbsmässiger Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren auszugehen.

Was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, ist der Beschuldigte nicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands, der einerseits ein arglistiges und andererseits ein gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen. Dass der Beschuldigte die arglistigen Täuschungen teilweise mittels gefälschter Urkunden begangen hat, ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da das damit einhergehende Unrecht bereits erschöpfend durch die für die Urkundenfälschungen auszusprechende Strafe abgegolten wird. Es ist davon auszugehen, dass die Betrugsdelikte zu einem erheblichen Teil den Lebensunterhalt des Beschuldigten finanziert haben (vgl. dazu die Ausführungen im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit, oben). Der Umstand, dass der Beschuldigte aus finanziellen und damit egoistischen Gründen gehandelt hat, wirkt sich jedoch nicht verschuldenserhöhend aus, weil rein monetäre Gründe jedem Vermögensdelikt immanent sind und beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfasst werden. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen Betrugshandlungen verfügt hat. Auch wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten angesichts seiner angehäuften Schulden durchaus prekär war, sind keine Anhaltspunkte für eine akute finanzielle Notlage erkennbar. Der Beschuldigte hat sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu kommen, statt sich seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu verdienen. Je leichter es dem Beschuldigten jedoch gefallen wäre, das durch die Betrugshandlungen betroffene Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums gewerbsmässiger Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren auszugehen.

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3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Urkundenfälschungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte fälschte verschiedene Dokumente wie etwa Kreditantragsformulare oder in diesem Zusammenhang einzureichende Dokumente, Kreditverträge, Vollmachten sowie Rückübernahme- oder Postquittungen, oder liess Fälschungen in Form von Kontoauszügen, Postquittungen oder Lohnabrechnungen durch andere herstellen, um diese zur Täuschung der Geschädigten einzusetzen. Durch diese Fälschungen bzw. deren Verwendung hat der Beschuldigte das besondere Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr entgegengebracht wird bzw. gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossen, indem er entweder Bonität oder im Namen anderer Personen Willenserklärungen vortäuschte, welche diese tatsächlich nie abgegeben hatten bzw. abgeben wollten. In Bezug auf den jeweiligen Taterfolg ist zu differenzieren, ob der Beschuldigte wie etwa auf den Kreditantragsformularen, auf den Kreditanträgen und auf den Vollmachten lediglich Unterschriften fälschte, oder ob das Dokument an sich wie namentlich die Lohnabrechnungen, Kontoauszüge sowie die Postquittung gefälscht war, zumal Letztere erheblich schwerer als Fälschungen zu erkennen sind. Ausserdem ist es auch unter dem Gesichtspunkt einer Urkundenfälschung nicht einerlei, ob der Beschuldigte damit Fr. 10'000.00 (was dem geringsten Deliktsbetrag entspricht) oder rund Fr. 60'000.00 (was dem höchsten Deliktsbetrag entspricht) ertrogen hat, zumal der Tatbestand mitunter auch private Interessen schützt (vgl. oben). Dem Deliktsbetrag ist daher im Rahmen der Verschuldensbestimmung ebenfalls ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Unter diesen Umständen ist der Taterfolg der einzelnen Tathandlungen als nicht mehr leicht bis hin zum oberen Spektrum von mittelschwer einzustufen. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen Fällen nicht lediglich spontan oder aus einem Affekt heraus gehandelt hat, sondern planmässig und systematisch vorgegangen ist. Bei den einzelnen Urkundenfälschungen ist jedoch zu differenzieren, ob der Beschuldigte lediglich selbst einzelne Unterschriften fälschte, oder ob er ganze Dokumente von Bekannten anfertigen liess, um diese anschliessend zur Täuschung zu verwenden, was von einer entsprechend höheren kriminellen Energie zeugt.

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Was die Tatmotive des Beschuldigten sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich der Urkundenfälschungen verfügt hat, betrifft, kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden, zumal die Urkundenfälschungen jeweils Bestandteil der Betrugshandlungen waren (vgl. oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen in Relation zum Strafrahmen von – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe hinsichtlich der einzelnen Urkundenfälschungen von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechende Einzelstrafen zwischen

6 Monaten Freiheitsstrafe für die geringfügigste Urkundenfälschung bis hin zu 18 Monaten für die schwerwiegendste Urkundenfälschung rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Urkundenfälschungen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von neuem fasste – sowie dem gewerbsmässigen Betrug ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht, zumal die Urkundendelikte Teil der Machenschaften des Beschuldigten waren. Auch wenn teilweise unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind, ist der Gesamtschuldanteil unter diesen Umständen für die einzelnen Urkundenfälschungen geringer zu veranschlagen. Andererseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, dass es zu einer Vielzahl von Urkundenfälschungen gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Urkundenfälschungen um ½ Jahr auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 3.5. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der heute 45-jährige Beschuldigte mehrfach sowie einschlägig vorbestraft ist. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist insgesamt acht Verurteilungen im Zeitraum zwischen Dezember 2008 bis heute aus, wobei er bereits zweimal wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung sowie zahlreichen weiteren Vermögensdelikten verurteilt wurde. Der Beschuldigte hat auch bereits zwei mehrjährige Freiheitsstrafen verbüsst, welche ihn offensichtlich nicht nachhaltig zu beeindrucken vermocht haben, zumal er jeweils kurz darauf wieder straffällig wurde. Beim Beschuldigten handelt es sich augenscheinlich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, dem das hiesige Straf- und Vollzugssystem gleichgültig ist. Eine nachhaltige Einsicht bzw. echte Reue in das Unrecht seiner Taten kann dem Beschuldigten nicht attestiert werden. Zwar zeigte er sich über weite Teile geständig und hat mit Berufung nicht mehr alle Schuldsprüche angefochten; allerdings erscheinen seine Geständnisse in erster Linie der erdrückenden Beweislage geschuldet. Zudem bestreitet er nach wie vor, -- 29 of 41 -die B._____ AG sowie G._____ überhaupt getäuscht zu haben (vgl. GA act. 1495). Insofern er mit seinen Aussagen das Strafverfahren vereinfacht und verkürzt und namentlich dazu beigetragen hat, dass die Beteiligung des Mitbeschuldigten D._____ in mehreren Anklagepunkten geklärt werden konnte, ist sein teilweises Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Im Übrigen ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten überwiegen die negativen Faktoren deutlich, so dass sich die Täterkomponente insgesamt um drei Monate straferhöhend auswirkt. 3.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zum Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung) und des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Februar 2019 aufgenommen. Das Strafverfahren hat bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens mehr als sieben Jahre gedauert. Mit Blick darauf, dass es sich um ein zumindest teilweise gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten D._____ zu führendes Strafverfahren gehandelt hat und zahlreiche Vorwürfe zu untersuchen waren, ist jedoch noch nicht von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB auszugehen, zumal es sich beim gewerbsmässigen Betrug und den Urkundenfälschungen, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, um Verbrechen handelt und zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sind. Rund vier Jahre sind auf das Untersuchungsverfahren bis zur Anklageerhebung entfallen. Darin kann entgegen den Ausführungen des Beschuldigten jedoch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden. Von den Untersuchungsbehörden kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt. Als solche gilt etwa eine -- 30 of 41 -Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um zahlreiche abzuklärende Vorwürfe handelte, welche sich zudem in verschiedenen Kantonen zugetragen haben und deshalb eine Koordination der Strafuntersuchung mit den Behörden anderer Kantone erforderlich war. Ausserdem war an gewissen Betrugsvorwürfen nicht nur der Beschuldigte, sondern mit D._____ eine weitere Person beteiligt, was das Verfahren zusätzlich aufwendiger gestaltet hat. Insgesamt erscheint die Dauer des Untersuchungsverfahrens bei einer Gesamtbetrachtung gerechtfertigt. Verletzt ist das Beschleunigungsgebot jedoch angesichts der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Namentlich hat die Ausfertigung des erstinstanzlichen begründeten Urteils mehr als ein Jahr in Anspruch genommen. Damit ist die in Art. 84 Abs. 4 StPO für die Ausfertigung des begründeten Urteils vorgesehene Frist von drei Monaten um fast das Vierfache überschritten worden. Diese Dauer war auch in Anbetracht der Anzahl der zu behandelnden Vorwürfe und deren Komplexität zu lange (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Das vorinstanzliche Verfahren hat damit insgesamt zu lange gedauert. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1) und ihr ist mit einer Strafreduktion von drei Monaten Rechnung zu tragen. 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 f. StGB). Ihm wäre bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände mit der Vorinstanz aber ohnehin eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 16 Tagen (7. Februar 2019 bis 22. Februar 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB).

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4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7). Während der Beschuldigte im Berufungsverfahren beantragt, von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen, beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung, die Dauer der Landesverweisung sei auf zehn Jahre zu erhöhen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.4. 4.4.1. Der heute 45-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen, hat hierzulande die Primar- und Realschule besucht und danach eine Anlehre als Carrosseriespengler abgeschlossen (UA act. 49.3 und 74). Er hat demnach sein ganzes Leben und insbesondere seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und ist nach der Rechtsprechung des EGMR ohne Weiteres als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E.

4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Er spricht einwandfrei

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Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der lebenslangen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 49.3; GA act. 1503). Der Beschuldigte lebt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Töchtern (geboren in den Jahren 2014 und 2017) in V._____. Sowohl seine Partnerin als auch seine beiden Töchter verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im August 2021 kümmert sich der Beschuldigte um die beiden elf und acht Jahre alten Kinder und den Haushalt, während seine Lebensgefährtin den Lebensunterhalt der Familie verdient (GA act. 1502). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Partnerin und den Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich. Er verfügt hier über einen Kreis erweiterter Familie. Zu diesen Angehörigen – namentlich seiner Schwester und einigen Cousins – bestehe aber kein besonders enger Kontakt (UA act. 75). Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte nach eigenen Angaben hauptsächlich im familiären Umfeld (UA act. 75). Über einen grösseren Freundes- oder Bekanntenkreis scheint der Beschuldigte nicht zu verfügen. Darüber, ob sich der Beschuldigte aktuell aktiv in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz engagiert, ist nichts Näheres bekannt. Insgesamt kann nicht von einer besonders ausgeprägten gesellschaftlichen Integration ausgegangen werden. Die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten kann nicht als gelungen angesehen werden. Der Beschuldigte hat zwar in der Schweiz eine Anlehre als Carrosseriespengler abgeschlossen, sich dann aber im Bereich Versicherungen und Immobilien selbständig gemacht (UA act. 74; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Gewerbsmässigkeit ausgeführt (vgl. oben), ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte dadurch ein legales Einkommen generiert hat, zumal er einerseits in der Vergangenheit wiederholt Freiheitsstrafen verbüssen musste und er anderseits seinen Lebensunterhalt unbestritten zumindest teilweise aus den vorliegend beurteilten Straftaten bestritten hat. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte über Schulden im hohen sechsstelligen Bereich verfügt (UA act. 96; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Seit seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug im August 2021 ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei die Familie vom Einkommen seiner Lebenspartnerin sowie von der Unterstützung deren Eltern und der in Portugal lebenden Mutter des Beschuldigten lebt (GA act. 1503). Die hohen Schulden sowie die Tatsache, dass es dem Beschuldigten in der Vergangenheit nicht gelungen ist, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, sprechen gegen eine gelungene Integration in die Schweizer Wirtschaftsordnung.

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Sodann weist der Beschuldigte in der Schweiz eine umfangreiche Kriminalhistorie auf. Abgesehen von den vorliegenden Verurteilungen sind gegen den Beschuldigten zahlreiche, teils schwerwiegende Verurteilungen registriert (vgl. den eingeholten Strafregisterauszug). So wurde er mit Urteil vom 19. Dezember 2008 unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Veruntreuung, falscher Anschuldigung sowie wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 11. April 2014 wurde er wiederum wegen Veruntreuung zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Am 13. August 2015 wurde er wegen Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 750.00 verurteilt. Am 19. Oktober 2015 wurde er als Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe wegen Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Am 28. April 2016 wurde er erneut wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Strassenverkehrsdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Am 7. Juni 2016 wurde er wegen Veruntreuung und Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Am 6. April 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Veruntreuung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und am 14. Juni 2017 erfolgte schliesslich wiederum eine Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu 260 Stunden gemeinnütziger Arbeit (vgl. den eingeholten Strafregisterauszug des Beschuldigten). Der Umstand, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von über zehn Jahren kontinuierlich straffällig geworden ist und sich nicht einmal vom Vollzug von hohen Geldstrafen und mehrjährigen Freiheitsstrafen hat beeindrucken lassen, zeigt eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. 4.4.2. Die Sozialisierungschancen im Heimatland des Beschuldigten erweisen sich ohne Weiteres als intakt. Der Beschuldigte verfügt über einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland, da er sich dort eigenen Angaben zufolge regelmässig für Ferienbesuche aufgehalten hat. Auch seine Mutter lebt nach wie vor in Portugal und könnte ihm bei der Integration behilflich sein (GA act. 1503). Eine Unterstützung von Verwandten vermag in einer Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern, notwendig ist dies aber mit Blick auf sein Alter nicht. Er ist aufgrund seines familiären Umfeldes, in dem er aufgewachsen ist, mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Er spricht ausserdem in hinreichendem Masse Portugiesisch, auch wenn er angibt, der schriftlichen Sprache nicht mächtig zu sein. Beruflich dürfte sich die Integration in Portugal nicht wesentlich schwerer gestalten als in der Schweiz, zumal er seinen erlernten Beruf als Carrosseriespengler auch dort ausüben kann. Auch sind dabei schriftliche Sprachkenntnisse eher von -- 34 of 41 -untergeordneter Bedeutung, so dass auch dieser Umstand kein wesentliches Hindernis darstellen dürfte. Dass die Wirtschaftslage in seinem Heimatland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Schliesslich erweist sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten als hinreichend, auch wenn er in der Vergangenheit mehrere Male operiert werden musste. Es sind jedenfalls keine Gründe dafür ersichtlich, dass den gesundheitlichen Problemen in Portugal nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Zusammengefasst erscheint dem Beschuldigten eine soziale und berufliche Integration in Portugal bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich. 4.4.3. In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK indessen auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen seiner Partnerin und der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären diese von einer Landesverweisung des Beschuldigten direkt betroffen. Hinzu kommt, dass sowohl seine Partnerin als auch die beiden Töchter in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, über das Schweizer Bürgerrecht verfügen und kein oder nur sehr wenig Portugiesisch sprechen. Ihr Bezug zum Heimatland des Beschuldigten erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als marginal, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Falle der Anordnung der Landesverweisung die Schweiz alleine verlassen würde. Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5), erscheint uneingeschränkt möglich, auch wenn dies nicht die Qualität und Intensität der bisher gelebten engen Beziehung hätte. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zweimal eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen musste und ihm auch jetzt wieder eine solche bevorsteht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Familie nicht vom Beschuldigten abhängig, wird das Einkommen doch in erster Linie von seiner Partnerin erwirtschaftet und wird die Familie zusätzlich von ihren Eltern unterstützt. Die Familie hat daher bereits in der Vergangenheit ohne den Beschuldigten funktioniert und wird auch zumindest für die nächsten Jahre während des Strafvollzugs auf ihn verzichten müssen. Angesichts dieser Ausgangslage wird eine gewisse Entfremdung zu der Partnerin des Beschuldigten sowie zu seinen Töchtern, die während des Strafvollzugs über mehrere Jahre anderweitig als durch den Beschuldigten betreut werden müssen, unvermeidbar sein.

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4.4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und er zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Er ist hier sprachlich und sozial eingebunden, auch wenn die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration nicht ausgeprägt, sondern maximal durchschnittlich erscheint. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen zwei minderjährigen Töchtern und der Partnerin, ist von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Eingliederung in Portugal für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 4.4.5. Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist die umfassende sowie weit zurückreichende Kriminalhistorie des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. dazu bereits oben). Daraus ergibt sich, dass seit Beginn der Straffälligkeit des Beschuldigten – mit Ausnahme seiner Inhaftierungen – kaum ein Jahr verging, in dem er nicht straffällig wurde. Zwar betreffen seine Verurteilungen vorwiegend Vermögensdelikte. Wenngleich es sich dabei im Vergleich zu Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität um geringfügigere Rechtsgüter handelt, hat der Beschuldigte aufgrund der Qualität und der Quantität seiner Delinquenz, insbesondere der Vielzahl an entsprechenden Handlungen, Geschädigten und der – zumindest im vorliegenden Fall – vergleichsweise hohen Deliktssumme eine erhebliche kriminelle Energie offenbart und sich skrupellos über Vermögensinteressen anderer hinweggesetzt. Entsprechend dem erheblichen Tatverschulden hat das Obergericht den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Es bestehen zudem ganz erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung; mithin ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal in der Zwischenzeit eine weitere Strafuntersuchung wegen Betrugs gegen den Beschuldigten eröffnet worden ist (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Wenngleich gestützt darauf noch nicht erstellt ist, dass sich der Beschuldigte abermals strafbar gemacht hat, handelt es sich doch um ein weiteres Indiz für die auch aus der Kriminalhistorie des Beschuldigten fliessende erhebliche Rückfallgefahr für Delikte der bisher verübten Art. Der Beschuldigte hat sich weder durch den Vollzug hoher Geldstrafen noch mehrjähriger Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Es handelt sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, dem das hiesige Straf- und Vollzugssystem gleichgültig ist. Insgesamt ist von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und einer sehr ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht.

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Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie vorliegend, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E.

4.5 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz (siehe dazu oben) weder substanziert dargetan noch ersichtlich und können sich nicht allein aus dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und dem Umstand, dass er hier mit seiner Partnerin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammenlebt, angenommen werden, zumal seine Integration in der Schweiz keinesfalls mustergültig ist (siehe dazu oben). Auch wenn das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz insbesondere aufgrund seiner Beziehung zu seiner Partnerin und seinen minderjährigen Kindern durchaus erheblich erscheint, überwiegt dieses das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung bei einer Gesamtwürdigung nicht, zumal die Sozialisierungschancen in Portugal durchaus intakt sind. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen, ist nach dem Dargelegten doch auch von einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA auszugehen. 4.4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen bzw. erweist sich diese nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und gerechtfertigt. Auch das FZA steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Angesichts der sehr erheblichen und langjährigen Delinquenz, der einschlägigen und wiederholten Vorstrafen, der ausgeprägten Rückfallgefahr sowie der deutlich ungünstigen Legalprognose erscheint nicht die Mindestdauer, sondern eine deutlich darüber liegende Dauer der Landesverweisung angezeigt. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Landesverweisung von 10 Jahren als angemessen.

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5. Kostenfolgen 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten D._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV

352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Fällt das Obergericht als Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

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Der Beschuldigte ist erstinstanzlich zwar von den Vorwürfen des versuchten Betrugs (Anklageziffer 3) und der Urkundenfälschung (Anklageziffer 4 und 5 betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht) freigesprochen worden, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Diese Anklagevorwürfe stehen jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem angeklagten gewerbsmässigen Betrug, für welchen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin waren sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig, weshalb dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. 5.4. Die dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Henzen, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene und bereits ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 7'598.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des versuchten Betrugs (Anklageziffer 3); - der Urkundenfälschung (Anklageziffer 4 und 5 betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht).

3.

Der Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.

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4.

4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 16 Tagen (7. Februar 2019 bis 22. Februar 2019) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Bargeld (Fr. 575.00, Euro 10.00) und der Verwertungserlös des beschlagnahmten und verwerteten Fahrzeugs Opel Astra (Fr. 600.00) werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Staatsanwaltschaft wird – insoweit nicht bereits geschehen – darum ersucht, obgenannte Beträge der Obergerichtskasse zu überweisen.

7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 32'000.00 zu bezahlen. 7.3. Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.

8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 8.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

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9.

9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'630.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Henzen, für das vorinstanzliche Verfahren bereits mit Fr. 7'598.10 entschädigt worden ist. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'127.50 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert -- 41 of 41 --