SST.2025.78
SST.2025.78 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-05-06
6. Mai 2025Deutsch16 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.78 (ST.2024.125; STA.2023.2569) Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32,...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.78 (ST.2024.125; STA.2023.2569)
Urteil vom 6. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Densbüren, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Kopp, […]
Gegenstand Einziehung
Sachverhalt
1.
1.1. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 9. Januar 2025 wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau, Verkauf, Besitz und Konsum; Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Pornographie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
18 Monaten (Probezeit 2 Jahre) und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 2'200.00, ersatzweise 42 Tage Freiheitsstrafe. Ferner wurde ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) auferlegt. Hinsichtlich der Einziehungen (Dispositivziffer 6) erkannte das Bezirksgericht Zofingen:
6.
6.1. Das Mobiltelefon Samsung S21 wird gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Die Anklägerin trifft die sachgemässen Verfügungen.
6.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben: - Diverse leere Minigrips und Verpackungsmaterial; - Notizbuch; - Betäubungsmittelwaagen.
Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände vernichtet. Die Anklägerin trifft diesfalls die sachgemässen Verfügungen.
6.3. Die Kantonspolizei Aarau (SIWAS) hat nach Art. 31 WG über die Wiederaushändigung der folgenden beschlagnahmten Gegenstände zu befinden: - Schlagring; - Baseballschläger.
1.2. Gegen das dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jeweils am 22. Januar 2025 im Dispositiv eröffnete Urteil wurde innert Frist keine Berufung angemeldet.
1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2025 der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass im rechtskräftigen Urteil nicht über die beschlagnahmten Betäubungsmittel befunden worden sei, erkannte das Bezirksgericht Zofingen mit (Ergänzungs-)Urteil vom 6. März 2025, dass Ziffer 6 des Urteilsdispositivs vom 9. Januar 2025 wie folgt ergänzt werde:
6.
6.1. Das Mobiltelefon Samsung S21 wird gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Die Anklägerin trifft die sachgemässen Verfügungen.
6.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - diverse leere Minigrips und Verpackungsmaterial; - Notizbuch; - Betäubungsmittel-Waagen.
Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände vernichtet. Die Anklägerin trifft diesfalls die sachgemässen Verfügungen.
6.3. Die Kantonspolizei Aargau (SIWAS) hat nach Art. 31 WG über die Wiederaushändigung der folgenden beschlagnahmten Gegenstände zu befinden: - Schlagring; - Baseballschläger.
6.4. (ergänzt) Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen zurückgegeben: - Militärmatte; - Easy Grow Alumatten; - Zelt inkl. Zeltstangen; - Material zum trocknen von Blüten; - Growzelt mit Stangen; - Luftfilter.
Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Kantonspolizei Zofingen herausverlangt, trifft die Anklägerin die sachgemässen Verfügungen.
6.5. (ergänzt) Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet: - Marihuana Pflanzenreste 66 Gramm; - Minigrip mit Marihuanablüten 22 Gramm; - Pflanzensamen aus Tabakdose; - Spritze mit ca. 11 ml Psilocybe Cubensis; - Minigrip leer & Minigrip mit brauner Masse; - 3 angerauchte Joints; - Sack mit Marihuana 49.8 Gramm; - 2 vakuumierte Säcke mit Marihuana 376.2 Gramm; - vakuumierter Sack mit Marihuana 458.3 Gramm.
1.4. Das bereits begründete (Ergänzungs-)Urteil vom 6. März 2025 wurde den Parteien am 11. März 2025 zugestellt.
2.
2.1. Mit (begründeter) Berufungserklärung vom 13. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das (Ergänzungs-)Urteil vom 6. März 2025 teilweise, namentlich betreffend die Dispositivziffer 6.4 angefochten und stellte diesbezüglich folgenden Antrag:
6.4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und vernichtet: - Militärmatte; - Easy Grow Alumatten; - Zelt inkl. Zeltstangen; - Material zum trocknen von Blüten; - Growzelt mit Stangen; - Luftfilter.
2.2. Mit Verfügung vom 25. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
2.3. Der Beschuldigte erstattete innert der angesetzten Frist keine Berufungsantwort.
Erwägungen
1.
Mit dem (Ergänzungs-)Urteil vom 6. März 2025 wurde das Urteil vom 9. Januar 2025 um die Dispositivziffern 6.4 und 6.5 ergänzt. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens kann nur gegen diese Ergänzungen Berufung geführt werden (vgl. SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 83 StPO). Indem die Staatsanwaltschaft gegen die Dispositivziffer 6.4 Berufung erhoben hat, liegt ein zulässiger Anfechtungsgegenstand vor und auf die fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der in Dispositivziffer 6.4 aufgeführten Gegenstände, dass es sich dabei um Alltagsgegenstände handle, die von jedem legal erworben werden könnten. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertige keine Einziehung. Entsprechend seien diese Gegenstände herauszugeben (Ergänzungsurteil E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe über mehrere Jahre unerlaubt eine Hanfindooranlage betrieben und daraus Hanfpflanzen mit einem unerlaubten THC-Gehalt veräussert und teilweise selbst konsumiert. Die (im Streit liegenden) Gegenstände seien fraglos zur Aufzucht von verbotenen Hanfpflanzen und damit für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet worden (Deliktskonnex). Zudem habe der arbeitslose und von Sozialhilfe lebende Beschuldigte, der diese Anlage einzig zum Zweck des illegalen Hanfanbaus beschafft und in der Folge professionell über Jahre betrieben habe, keine beruflichen Perspektiven, weshalb zu befürchten sei, dass er bei einer Rückgabe der Hanfindooranlage diese wieder für deliktische Zwecke verwende.
2.2
2.2.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung, Art. 69 Abs. 1 StGB).
2.2.2
Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände. Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar. Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1 mit Hinweisen). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juni 2024 E. 2.2.2).
2.2.3
Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juni 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die im (Ergänzungs-)Urteil vom 6. März 2025 in Dispositivziffer 6.4 aufgeführten Gegenstände (Militärmatte, Easy Grow Alumatten, Zelt inkl. Zeltstangen, Material zum Trocknen von Blüten, Growzelt mit Stangen, Luftfilter; vgl. Foto in: Untersuchungsakten [UA] act. 66 ff.) zumindest auch zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten – insbesondere dem (Indoor-)Anbau von illegalen Hanfpflanzen – gedient oder bestimmt waren. Es kann etwa auf seine Aussage vom 5. Juni 2023 verwiesen werden, wo er angab, er habe mit der beschlagnahmten Hanfindooranlage nicht nur Hanf angebaut. Dies sei vor allem für den Eigengebrauch und auch etwas zu essen gewesen (UA act. 210 Ziff. 24). Ein Deliktskonnex ist somit ausgewiesen.
2.3.2
Der Hinweis der Vorinstanz bei den beschlagnahmten Gegenständen gemäss Dispositivziffer 6.4 handle es sich um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können, genügt nicht, um die Zweckmässigkeit einer Einziehung zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juni 2024 E. 2.3.3). Vielmehr ist dies anhand einer Gefährdungsprognose bezogen auf den Beschuldigten zu ermitteln. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der tiefstmöglichen Probezeit von 2 Jahren. Sie hat es jedoch für notwendig erachtet, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von Fr. 2'200.00 aufzuerlegen. Es kann somit festgehalten werden, dass beim Beschuldigten insgesamt keine Schlechtprognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) vorliegt. Gleichwohl gibt es einige Umstände, die dafürsprechen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft (unter Zuhilfenahme der strittigen beschlagnahmten Gegenstände) wieder illegalen Hanf anbauen könnte. Der Strafregisterauszug legt nahe, dass der Beschuldigte schon seit längerem Drogen konsumiert (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Februar 2013 u.a. mit Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von März 2010 bis Mai 2012 gemäss Art. 19a BetmG). Wie die Aussagen des Beschuldigten zudem zeigen, versucht er damit seine von einer schweren Epilepsie stammenden Beschwerden zu lindern (Gerichtsakten [GA] act. 32). Der Beschuldigte präsentiert sodann schulmedizinischen Medikamenten gegenüber eine gewisse Skepsis ("Ich will Chemie nicht probieren", GA act. 32 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund – auch wenn der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Verhandlung angab, er konsumiere nun CBD-Hanf, das lindere die Epilepsie gleich gut (GA act. 32 f., vgl. auch UA act. 235 Ziff. 98) – besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch in Zukunft wieder illegalen Hanf anpflanzen könnte, zumal sich der Beschuldigte, der von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt (GA act. 29) und verschuldet ist (GA act. 30) – den regelmässigen Kauf von (illegalem) Hanf nicht leisten kann. In diesem Sinn gab der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens mehrfach an, dass er den Hanf selbst angepflanzt habe, da es für ihn ansonsten zu teuer gewesen wäre (UA act. 210 Ziff. 24, UA act. 223 Ziff. 22). Es erscheint daher aufgrund der Gesamtumstände doch hinreichend wahrscheinlich, dass die Utensilien für den (Indoor-)Hanfanbau, der in Anbetracht der Grösse der Hanfindooranlage nicht einzig auf die Produktion zum Eigenkonsum ausgerichtet scheint, in der Hand des Beschuldigten auch in der Zukunft wieder zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten dienen könnten und damit die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährden.
2.3.3
Eine staatliche Verwertung der (teilweise benutzten) Gegenstände mit (Netto-)Gewinn (nach Abzug der Verwertungskosten) erscheint zudem nicht realistisch, nachdem die Utensilien der Hanfindooranlage gemäss dem Beschuldigten (bloss) einen Neuwert von rund Fr. 7'000.00 bis Fr. 8'000.00 hatten (UA act. 211 Ziff. 41). Zudem ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei einer Vernichtung der Gegenstände gewahrt. Das Interesse an der Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung überwiegen hier die Eigentumsinteressen des Beschuldigten, die nicht besonders hoch sind (Neuwert: Fr. 7'000.00 bis Fr. 8'000.00).
2.4
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit gutzuheissen und die strittigen beschlagnahmten Gegenstände (namentlich: Militärmatte, Easy Grow Alumatten, Zelt inkl. Zeltstangen, Material zum Trocknen von Blüten, Growzelt mit Stangen, Luftfilter) sind einzuziehen und zu vernichten.
3.
3.1
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Da sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren jedoch nicht vernehmen lassen hat, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten für die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids gleichwohl auf die Staatskasse zu nehmen.
3.2
Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, hat sich der Beschuldigte (bzw. dessen amtlicher Verteidiger) nicht vernehmen lassen, womit ihm kein entschädigungspflichter Aufwand entstanden ist.
4.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur.
5.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO; vgl. SARARARD ARQUINT, a.a.O., N. 18 zu Art. 83 StPO).
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB in 17 Fällen (Anklageziffer 6).
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Anklageziffer 1 / Anbau); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 2 / Verkauf);
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 3 / Besitz); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 4 / Konsum); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Anklageziffer 5); - der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffer 6).
3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG und gestützt auf Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und gestützt auf Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00.
4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und gestützt auf Art. 106 StGB sowie Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer teilweisen Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 verurteilt. Der Anteil der Verbindungsbusse beträgt Fr. 2'200.00.
5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen vollzogen.
6.
6.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Mobiltelefon Samsung S21 wird gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Die Anklägerin trifft die sachgemässen Verfügungen.
6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - diverse leere Minigrips und Verpackungsmaterial; - Notizbuch; - Betäubungsmittel-Waagen.
Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände vernichtet. Die Anklägerin trifft diesfalls die sachgemässen Verfügungen.
6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Kantonspolizei Aargau (SIWAS) hat nach Art. 31 WG über die Wiederaushändigung der folgenden beschlagnahmten Gegenstände zu befinden: - Schlagring; - Baseballschläger.
6.4. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet: - Militärmatte; - Easy Grow Alumatten; - Zelt inkl. Zeltstangen; - Material zum Trocknen von Blüten; - Growzelt mit Stangen; - Luftfilter.
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
6.5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet: - Marihuana Pflanzenreste 66 Gramm; - Minigrip mit Marihuanablüten 22 Gramm; - Pflanzensamen aus Tabakdose; - Spritze mit ca. 11 ml Psilocybe Cubensis; - Minigrip leer & Minigrip mit brauner Masse; - 3 angerauchte Joints; - Sack mit Marihuana 49.8 Gramm; - 2 vakuumierte Säcke mit Marihuana 376.2 Gramm; - vakuumierter Sack mit Marihuana 458.3 Gramm.
7. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
8. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB wird abgesehen.
9.
9.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 4/5, mithin mit Fr. 1'680.00 auferlegt.
9.2. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'082.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten zu 4/5, somit im Betrag von Fr. 4'065.60 auferlegt.
9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'255.20 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5, mithin von Fr. 3'404.15 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Restanz von Fr. 851.05 geht definitiv zu Lasten der Staatskasse.
Allfällige weitere erstinstanzliche Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen.
10.
10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
10.2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Gasser