SST.2025.96
SST.2025.96 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2025-09-09
9. September 2025Deutsch20 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.96 (ST.2024.59; STA.2024.1778) Urteil vom 9. September 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ribur...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2025.96 (ST.2024.59; STA.2024.1778)
Urteil vom 9. September 2025
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]
Gegenstand Verletzung des Amtsgeheimnisses
Sachverhalt
1.
Am 30. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen den Beschuldigten Anklage wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und verlangte seine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 260.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.
Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Am Donnerstag, 4. April 2024 um 19.02 Uhr erhielt die Kantonspolizei Aargau via Kantonspolizei Zürich Kenntnis über eine Bedrohungslage, worauf das Journal 159-04.04.2024 eröffnet und unter der Rubrik "Meldung" folgendes erfasst wurde: "[…] Hier spricht der islamische Staat. Wir kündigen Anschlag auf […] in Wohlen an. Jeder wird getötet." Um 19.22 Uhr wurde im Polizeijournal ein Eintrag mit folgendem Text getätigt: "[…] Hier spricht der Islamische Staat, hiermit kündigen wir einen Dschihad auf […] in Wohlen an, jeder wird getötet, ihr Ungläubigen werdet sterben in einer Stunde. […]" Diese Meldung löste einen grösseren Polizeieinsatz in Wohlen aus.
Der Beschuldigte als Angehöriger der Regionalpolizei […] war an diesem Polizeieinsatz nicht beteiligt und hielt sich zu diesem Zeitpunkt an seinem Wohnort in Q._____, R-Strasse, auf. Er griff dort via Geschäftslaptop auf das Polizeijournal 159-04.04.2024 zu. Um 19.17 Uhr generierte er vom Polizeijournal zudem eine PDF-Version.
Der Beschuldigte begab sich ins Wohnzimmer zu seiner Lebenspartnerin B._____ und fragte sie, wo sich ihre Tochter C._____ aufhalte, da er wusste, dass sie häufig in Wohlen ist. Seine Lebenspartnerin B._____ meinte, dass ihre Tochter entweder am Arbeiten in Wohlen oder im […] in Wohlen sei.
Der Beschuldigte forderte seine Lebenspartnerin B._____ auf, ihre Tochter C._____ anzurufen und zu schauen, dass sie nach Hause komme. Er sagte seiner Lebenspartnerin B._____ zwischen 19.02 Uhr und ca. 19.16 Uhr, dass es eine Drohung gegeben habe und etwas passieren könnte. Er erzählte ihr, dass gegen 20.00 Uhr in der Umgebung Wohlen etwas passieren könnte und erwähnte einen Anschlag oder eine Schiesserei und den Islamischen Staat (IS).
Die Lebenspartnerin B._____ telefonierte um 19.16 Uhr ihrer Tochter C._____, welche sich im […] in Wohlen aufhielt. Diese informierte ihre Tanzgruppe und die Tanzleiterin D._____, die wiederum die Inhaberin des […], E._____, mittels Sprachnachricht orientierte. Darin erwähnte sie u.a. dass der Stiefvater von C._____, der Polizist sei, eine Meldung in Wohlen erhalten habe, es um eine Bedrohung gehe und es um 20.00 Uhr eine Schiesserei der IS geben werde. Dies führte schliesslich dazu, dass sich E._____ um 19.57 Uhr bei der Kantonalen Notrufzentrale meldete und das Polizeijournal 182-04.04.2024 eröffnet wurde.
Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich geheime Kenntnisse aus dem Polizeijournal 159-04.04.2024, die er in seiner dienstlichen Stellung
als Angehöriger der Regionalpolizei […] erlangt hat, und die dem Amtsgeheimnis unterstehen, unbefugt seiner Lebenspartnerin B._____ offenbart.
2.
2.1. Das Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20. November 2024 unter Kostenfolgen der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 260.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.
2.2. Nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 29. November 2024 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 26. März 2025 eröffnet.
3.
3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. April 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwände von Fr. 4'413.70 auszurichten. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für dieses Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung zuzusprechen.
3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2025 auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und auf die Erhebung einer Anschlussberufung.
3.3. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2025 das schriftliche Verfahren angeordnet.
3.4. Mit am 7. Juli 2025 erstatteter Berufungsbegründung hielt der Beschuldigte an seinen eingangs gestellten Anträgen fest.
3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte – unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil – mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und verlangt einen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu prüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte, der im Tatzeitpunkt bei der Regionalpolizei […] angestellt war, über seinen Geschäftslaptop und das damit abrufbare Polizeijournal Kenntnis von einer Bedrohungslage in Wohlen erhielt. Daraufhin erkundigte er sich bei seiner Lebenspartnerin (B._____) über den Aufenthaltsort von deren Tochter (C._____), verbunden mit der Aufforderung, B._____ solle die Tochter anrufen und schauen, dass diese nach Hause komme. Der Beschuldigte räumte ein, dass er B._____ dabei von einer Drohung für Wohlen um 20.00 Uhr erzählt hatte.
2.2
Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte den genauen Ort in Wohlen […] an seine Lebenspartnerin weitergegeben habe. Sie erachtete jedoch (insbesondere aufgrund der Sprachnachricht von D._____ [Tanzlehrerin der Tochter] an E._____ [Inhaberin des Tanzlokals]) als ausgewiesen, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Lebenspartnerin auch den Islamischen Staat erwähnt habe (vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 7).
Der Beschuldigte stellt – wie bereits ausgeführt – nicht in Abrede, dass er seine Lebenspartnerin mit dem Hinweis, sie solle der Tochter sagen, diese solle nach Hause kommen, über eine Drohung im Raum Wohlen um
20.00
Uhr informiert hat. Er habe jedoch weder den konkreten Ort […] noch einen Anschlag oder eine Schiesserei durch den Islamischen Staat (IS) erwähnt (Berufungsbegründung S. 4-8).
2.3
2.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (act. 39 ff., 92 ff.), von C._____ (act. 55 ff.) und die eingereichte Stellungnahme von B._____ (act.
45.
f.) korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4.1, 4.2, 4.3, 6 S. 5 ff.). Sie hat ebenfalls korrekt den Inhalt der bei der Kantonspolizei Zürich eingegangenen Drohung bzw. den diesbezüglichen Eintrag im Polizeijournal vom 4. April 2024, 19.02 Uhr, zusammengefasst. Konkret lautete die Meldung im Polizeijournal "Tonbandansage, Stimme verzerrt, Anrufernummer […]. Anrufeingang um 1858 Uhr., Hier spricht der islamische Staat. Wir kündigen Anschlag auf […] in Wohlen an. Jeder wird getötet." (act. 33).
2.3.2
Gemäss Sprachnachricht von D._____ an E._____ habe C._____ um Viertel nach sieben einen Anruf von ihrer Mutter bekommen. Ihr Stiefvater sei Polizist und habe eine Meldung bekommen, um 20.00 Uhr gebe es eine Bedrohung, es gebe eine Schiesserei vom IS (act. 54). Der Inhalt der Sprachnachricht von D._____ stimmt mit den im Polizeijournal wiedergegebenen Informationen insofern überein, dass eine Bedrohung bevorstehe, und zwar um 20.00 Uhr im Raum Wohlen, durch den IS.
2.3.3
Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist aber gestützt darauf nicht erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Lebenspartnerin, B._____, den IS erwähnt hat. So stammte die Sprachnachricht, wie erwähnt, eben gerade nicht von der Tochter von B._____. Die Tochter (C._____) sagte vielmehr als Zeugin aus, ihre Mutter sei panisch gewesen und habe auf ihre Nachfrage hin, weshalb sie heimkommen müsse, über die Art der Drohung am Telefon wild spekuliert, wobei sie auch von einer möglichen Schiesserei gesprochen, aber nichts vom IS gesagt habe. Das Wort IS sei erstmals erwähnt worden, als sie (C._____) mit D._____ über die mögliche Art der Bedrohung geredet habe. In diesem Gespräch habe man auch diskutiert, ob es eine Drohung sei, die mit einer Bombe zusammenhängen könne. D._____ habe dann den IS ins Spiel gebracht (act. 57 f.). Die Lebenspartnerin des Beschuldigten hielt in ihrer "Stellungnahme" vom 23. April 2024 (act. 45) fest, dass sie gestützt auf den Hinweis des Beschuldigten ihre Tochter darüber informiert habe, dass etwas in Wohlen passieren werde und dass sie nach Hause kommen solle. Sie sei verzweifelt gewesen und habe am ganzen Körper gezittert; sie habe zur Tochter gesagt, dass "es alles sein" könne, "Schiesserei, Einbruch, Überfall" (act. 45 f.).
2.3.4
Die Unbestimmtheit der Information, welche der Beschuldigte weitergegeben haben will, in Kombination mit der Tatsache, dass diese Information Angst schürte, bildete durchaus einen geeigneten Nährboden für wilde Spekulationen und damit für eine Anreicherung von Informationen in der Kommunikationskette. Der Beschuldigte erwähnte gemäss eigenen Angaben gegenüber seiner Lebenspartnerin lediglich eine Bedrohung im Raum Wohlen, um 20.00 Uhr (act. 94 ff.). Eine Schiesserei oder den IS habe er nie erwähnt (act. 95). Seine Lebenspartnerin hielt alsdann gegenüber ihrer Tochter spekulierend fest, es könnte sich um eine Schiesserei handeln. Auf der Suche nach eigenen Erklärungen, weshalb es in Wohlen zu einer Drohung kommen könnte, brachte gemäss Aussagen von C._____ D._____ im Gespräch mit ihr den IS ins Spiel. Insgesamt erscheint es ohne Weiteres möglich und ist nachvollziehbar, dass im Hinblick auf eine unbestimmte Bedrohungssituation an eine Schiesserei und (auch) an den IS gedacht wird. Dass D._____ in ihrer Sprachnachricht an ihre Chefin schliesslich Fakten und Interpretationen vermischte, ist denkbar. Ob der Beschuldigte gegenüber seiner Lebenspartnerin auch von einer Schiesserei sprach oder ob diese aufgrund der allgemeineren Informationen, es gebe einen Anschlag / es könnte Tote geben, auf eine Schiesserei schloss, und ob der Beschuldigte ihr gegenüber den IS erwähnt hat oder ob dieser Begriff nicht erst später im Gespräch zwischen C._____ und D._____ auftauchte, kann deshalb nicht abschliessend festgestellt werden.
Sachverhaltlich erstellt ist damit einzig, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Lebenspartnerin von einer Bedrohung in der Umgebung Wohlen um
20.00
Uhr sprach.
3.
3.1
Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung des Amtsgeheimnisses (vorinstanzliches Urteil E. 2.1 S. 8 f.), wobei sie, wie noch zu zeigen ist, zu Recht festhielt, dass der objektive Tatbestand auch erfüllt ist, wenn der Beschuldigte den IS nicht erwähnt hätte.
Der Beschuldigte ist demgegenüber der Ansicht, der Schutzbereich von Art. 320 StGB sei durch die weitergegebene Information, die unspezifisch gewesen sei, nicht tangiert. Dadurch sei der ungestörte Gang der Verwaltung nicht tangiert worden, zumal bereits kurz nach dem Eintreffen der ersten Patrouille der Polizei Meldungen auf Social Media erschienen seien (Berufungsbegründung S. 8 f.). Selbst wenn der Schutzbereich von Art. 320 StGB betroffen wäre, sei das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar. Er habe keine Informationen preisgegeben, als hiernach und vor allem unmittelbar (etwa bei Tele M1) preisgegeben worden seien (Berufungsbegründung S. 10 f.).
3.2
Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter (echtes Sonderdelikt) anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. In der Regel sind tatsächliche Informationen aus hängigen Verfahren (namentlich Strafverfahren) geheim, unabhängig davon, ob sie zunächst auf Mutmassungen beruhen, inhaltlich wahr sind oder sich nachträglich als unrichtig erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2 mit Hinweis auf BGE 116 IV 56 E. II.1a). Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2; 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 2.4.1).
3.3
Der Beschuldigte ist Polizist und im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB als Beamter zu qualifizieren.
Informationen über eine Bedrohung im Polizeijournal sind als polizeiliche Daten (§ 50 PolG i.V.m. § 44 Abs. 1 lit. b PolV und § 55 PolV) grundsätzlich als geheim einzustufen. Eine Bekanntgabe von polizeilichen Daten an Dritte ist nämlich nur zulässig, soweit dies der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe dient (vgl. § 51 Abs. 3 PolG). Der Beschuldigte hatte aus dieser Quelle seine Information; mithin hat er sie nicht als Privatperson erfahren. Der Beschuldigte erzählte zudem seiner Lebenspartnerin von der eingegangenen Bedrohung betreffend Wohlen um 20.00 Uhr bereits kurz nach der Aufnahme dieser Meldung im Polizeijournal um 19.02 Uhr. C._____ gab dazu bei ihrer Einvernahme am 7. Juni 2024 unter Hinweis auf einen Auszug über den Telefonverbindungsnachweis der Swisscom an, dass sie diesbezüglich um 19.16 Uhr von ihrer Mutter angerufen worden sei (act. 56 Ziff. 9 f.). Alsdann waren die vom Beschuldigten an seine Lebenspartnerin weitergegebenen Informationen weder offenkundig noch allgemein bekannt. Das ist aus den detaillierten Angaben im Polizeijournal über den Ablauf des Polizeieinsatzes zu schliessen (act. 35, vgl. auch act. 33). Auf die Frage des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten am 20. November 2024, wie man von der Drohung in Wohlen anders als durch das Journal hätte wissen können, antwortete der Beschuldigte denn auch, zu diesem Zeitpunkt vermutlich nicht, relativ bald sei (aber) etwas in den Medien, vor allem den sozialen Medien gekommen (act. 95). Letzteres vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Denn selbst wenn ein Polizeieinsatz wahrnehmbar ist – was bei der Mitteilung des Beschuldigten an seine Lebenspartnerin auch noch nicht der Fall war –, ist dies mit den vom Beschuldigten weitergegebenen Informationen über den Einsatzgrund nicht vergleichbar.
An den vom Beschuldigten an seine Lebenspartnerin weitergegebenen Informationen hat die Polizei (als Geheimnisherrin) zudem auch ein berechtigtes Interesse. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, besteht aufgrund der durch den Beschuldigten bekannt gegebenen Informationen die Gefahr, dass der Polizeieinsatz und/oder die polizeilichen Ermittlungen behindert werden könnten. Zu denken ist u.a. an unnötige Bindung von polizeilichen Ressourcen durch Schaulustige oder durch Panik in der Bevölkerung bei gleichzeitigem Grossereignis. Es kann als Beispiel für die unnötige polizeiliche Ressourcenbindung darauf hingewiesen werden, dass sich die durch die Sprachnachricht verunsicherte E._____ nachvollziehbarerweise um 19.57 Uhr bei der Kantonspolizei meldete, um die von C._____ verbreiteten Informationen zu verifizieren (act. 37).
Nach dem Gesagten sind die Informationen im Polizeijournal vom 4. April 2024 (mit dem Inhalt: Anschlag, Wohlen, 20.00 Uhr) somit als geheim einzustufen und unterliegen dem Amtsgeheimnis (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1: zur Qualifizierung von polizeiinternen Datenbankinformationen). Der Beschuldigte gab diese Informationen, die er dem Polizeijournal entnommen hatte, an seine Lebenspartnerin zur Warnung der Stieftochter weiter, womit er ein Amtsgeheimnis einer nicht ermächtigten Drittperson offenbart hat.
3.4
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich (vgl. auch vorinstanzliches Urteil, E. 2.2 S. 9). Ihm als erfahrener Polizist (vgl. act. 98) muss die Einstufung der Journalmeldungen als grundsätzlich geheim bekannt gewesen sein. In diesem Sinne räumte er bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch ein, ihm sei bewusst gewesen, dass er eigentlich nichts hätte sagen dürfen (act. 97: „[…] Die Partnerin wusste auch, das [s]ich eigentlich nichts sagen darf.“). Ferner wusste er, dass die Verletzung des Amtsgeheimnisses Panik auslösen und das Intervenieren der Polizei beeinträchtigen konnte und nahm dies zumindest in Kauf (act. 97).
Der objektive und subjektive Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist erfüllt.
4.
4.1
Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds (Notstand). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Tochter habe sich in keiner unmittelbaren Gefahr befunden, da sie sich an einem anderen Ort aufgehalten habe und der Beschuldigte habe sich nicht darum gekümmert, abzuklären, wo sich die Tochter befunden habe, bevor er Geheimnisse offenbart habe (vorinstanzliches Urteil E. 3 S. 9 f.).
4.2
Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (entschuldbarer Notstand; Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). Sowohl der rechtfertigende wie auch der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (BGE 147 IV 297 E. 2.1; 146 IV 297 E. 2.2.1; Urteile 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 3.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.4; 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.3).
4.3
Der Beschuldigte vermutete bei Sichtung der Polizeijournalmeldung, dass die Stieftochter C._____ in Wohlen sein könnte (vgl. Einvernahmen des Beschuldigten vom 15. Mai 2024 [act. 40 f. Ziff. 10] und 20. November 2024 [act. 94]). Es kann somit grundsätzlich nachvollzogen werden, dass er sich angesichts der eingegangenen Drohung Sorgen um C._____ machte und wollte, dass sie heimkommt. Er hat alsdann jedoch nicht versucht, C._____ selbst zu informieren und zu prüfen, ob sie sich tatsächlich in Wohlen in der Nähe des möglichen Tatorts befindet (act. 41 Ziff. 11), sondern hat unnötigerweise seine – gemäss seinen Aussagen psychisch angeschlagene (act.
42.
Ziff. 21, 94 unten) – Lebenspartnerin B._____ über die dem Amtsgeheimnis unterliegende mögliche Bedrohung für Wohlen um 20.00 Uhr informiert. Damit hat er ohne Notwendigkeit B._____ über ein Amtsgeheimnis informiert und den Grundsatz der absoluten Subsidiarität einer Notstandshandlung verletzt. Hätte der Beschuldigte sich bei C._____ persönlich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt, hätte er festgestellt, dass diese zwar in Wohlen ist, aber rund 2 Kilometer vom möglichen Tatort entfernt (act. 105 Rz. 12). Er hätte nach Vergewisserung ihres Aufenthaltsorts somit keinen Anlass gehabt, C._____ Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, zu offenbaren. Entsprechend wurde E._____ am 4. April 2024 von der Polizei auch gesagt, dass kein Grund bestehe, das Tanzlokal zu verlassen (act. 37), was auch dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre. Er meinte bei seiner Befragung am 20. November 2024 nämlich, er habe gewusst, dass im Tanzlokal kaum etwas sei (act. 95) und es sei ein Fehler gewesen, dass er seiner Lebenspartnerin nicht gesagt habe, C._____ könne im Tanzlokal bleiben (act. 97 unten). Der Beschuldigte beruft sich im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr auf einen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des Amtsgeheimnisses (vgl. Berufungsbegründung).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf einen Notstand berufen kann. Er ist somit der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig zu sprechen.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von
40.
Tagessätzen à Fr. 260.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Beschuldigte die Strafzumessung im Berufungsverfahren nicht beanstandet (vgl. Berufungsbegründung) und auch keine wesentliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist.
6.
6.1
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) zzgl. Auslagen aufzuerlegen.
6.2
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
7.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).
Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf.
8.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
1.
Der Beschuldigte ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 10'400.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.
3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 2'600.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'174.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
3.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. September 2025
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Hungerbühler