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Entscheid

SST.2026.72

SST.2026.72 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2026-05-28

28. Mai 2026Deutsch14 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

Das Obergericht sprach – neben teilweisen Einstellungen sowie Freisprüchen – den Beschuldigten mit Urteil SST.2023.288 vom 14. Juni 2024 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Widerruf des mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.00, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes und entschied über den beschlagnahmten Gegenstand sowie die Zivilklage.

2.

Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_922/2025 vom 5. März 2026 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 14. Juni 2024 auf und wies die Sache zur Beurteilung der Strafzumessung unter der Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an das Obergericht zurück.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 1. April 2026, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ohne Auswirkung auf die Strafzumessung festzustellen. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungahme vom 13. April 2026 eine Reduktion der Strafe um 12 Monate auf 6 Jahre sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. 3.3. Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 1. Mai 2026 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Mai 2026 statt.

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Erwägungen

1.

1.1

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hat die Dauer von rund 16 Monaten für die Zustellung des begründeten Urteils des Obergerichts die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO massiv überschritten, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar sei, zumal sich der Beschuldigte in Haft befinde.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtsprechung eine Reduktion des Strafmasses bei einer Dauer für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilbegründung von neun Monaten, rund zehn Monaten oder rund elf Monaten als nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 4.5.4 m.w.H.). Es hat weiter bei einer Dauer von zwei Jahren für ein Berufungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs und auf die Bemessung der Strafe beschränkte, eine Strafreduktion von einem Monat als knapp, aber noch angemessen beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4). 2.2. Nach Strafanzeigen vom 9. Oktober 2022 sowie vom 30. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft am 31. März 2023 Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung fand am 14. September 2023 sowie die mündliche Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 27. September 2023 am 28. September 2023 statt und das begründete Urteil des Bezirksgerichts Aarau wurde dem Beschuldigten am 24. November 2023 -- 3 of 9 -zugestellt. Nach Berufungserklärung vom 6. Dezember 2023 fand die (erste) Berufungsverhandlung am 14. Juni 2024 statt und das Urteil des Obergerichts vom 14. Juni 2024 wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet und ihm am 13. Oktober 2025, mithin rund 16 Monate später, vollständig begründet zugestellt. Das Berufungsverfahren dauerte somit rund ein Jahr sowie zehn Monate und das Strafverfahren gesamthaft rund drei Jahre. Zwischenzeitlich sind weitere sieben Monate vergangen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt im Lichte der gesamten Umstände nicht besonders schwer. Das Obergericht hat rund sechs Monate nach der Berufungserklärung die Berufungsverhandlung durchgeführt und dem Beschuldigten wenige Tage danach das Dispositiv schriftlich eröffnet. Mithin hat das Obergericht in weit weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO) und insoweit dem Haftfall durchaus Rechnung getragen. Der Beschuldigte war daher weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung bis zur schriftlichen Urteilsbegründung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Hinzu kommt, dass ein vollständig begründetes erstinstanzliches Urteil vorgelegen hat und das Obergericht die beiden wesentlichen Schuldsprüche bestätigt hat. Wenn auch jeder, vor allem längere Freiheitsentzug mit einer gewissen psychischen Belastung einhergeht, so liegen vorliegend keine Hinweise für eine besondere Belastung vor. Der Beschuldigte weist seit Jahrzehnten psychische Probleme auf und ist seit über 25 Jahren – aktuell mit einem wöchentlichen Telefonat – in Behandlung bei einem Psychiater und seit dem Haftantritt auch bei einem Psychologen. Der Beschuldigte hat denn auch keine Veränderung seiner psychischen Verfassung geltend gemacht oder beschrieben. Er hat sich vielmehr einfach an der Dauer des Freiheitsentzugs gestört. Mithin sieht er sich als Opfer, da seine Frau die Kinder manipuliert habe (siehe zum Ganzen: Protokoll der (zweiten) Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Es wäre angesichts der intensiven Behandlung des Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass der behandelnde Psychiater oder der behandelnde Psychologe Veränderungen in der psychischen Verfassung festgestellt und der Beschuldigte dies vorgebracht hätte. Inwiefern insbesondere vor diesem Hintergrund der Bruder des Beschuldigten wesentliche Angaben oder Hinweise für Rückschlüsse auf eine Veränderung der psychischen Verfassung des Beschuldigten während der fraglichen Zeit geben könnte, wenn offenbar weder der behandelnde Psychiater noch der behandelnde Psychologe eine solche Veränderung feststellen konnten, ist nicht ersichtlich. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Bruders des Beschuldigten ist abzuweisen.

2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtsprechung eine Reduktion des Strafmasses bei einer Dauer für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilbegründung von neun Monaten, rund zehn Monaten oder rund elf Monaten als nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 4.5.4 m.w.H.). Es hat weiter bei einer Dauer von zwei Jahren für ein Berufungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs und auf die Bemessung der Strafe beschränkte, eine Strafreduktion von einem Monat als knapp, aber noch angemessen beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4). 2.2. Nach Strafanzeigen vom 9. Oktober 2022 sowie vom 30. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft am 31. März 2023 Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung fand am 14. September 2023 sowie die mündliche Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 27. September 2023 am 28. September 2023 statt und das begründete Urteil des Bezirksgerichts Aarau wurde dem Beschuldigten am 24. November 2023 -- 3 of 9 -zugestellt. Nach Berufungserklärung vom 6. Dezember 2023 fand die (erste) Berufungsverhandlung am 14. Juni 2024 statt und das Urteil des Obergerichts vom 14. Juni 2024 wurde dem Beschuldigten am 24. Juni 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet und ihm am 13. Oktober 2025, mithin rund 16 Monate später, vollständig begründet zugestellt. Das Berufungsverfahren dauerte somit rund ein Jahr sowie zehn Monate und das Strafverfahren gesamthaft rund drei Jahre. Zwischenzeitlich sind weitere sieben Monate vergangen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt im Lichte der gesamten Umstände nicht besonders schwer. Das Obergericht hat rund sechs Monate nach der Berufungserklärung die Berufungsverhandlung durchgeführt und dem Beschuldigten wenige Tage danach das Dispositiv schriftlich eröffnet. Mithin hat das Obergericht in weit weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO) und insoweit dem Haftfall durchaus Rechnung getragen. Der Beschuldigte war daher weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen. Eine besondere Belastung ergibt sich deshalb aus der Verzögerung bis zur schriftlichen Urteilsbegründung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). Hinzu kommt, dass ein vollständig begründetes erstinstanzliches Urteil vorgelegen hat und das Obergericht die beiden wesentlichen Schuldsprüche bestätigt hat. Wenn auch jeder, vor allem längere Freiheitsentzug mit einer gewissen psychischen Belastung einhergeht, so liegen vorliegend keine Hinweise für eine besondere Belastung vor. Der Beschuldigte weist seit Jahrzehnten psychische Probleme auf und ist seit über 25 Jahren – aktuell mit einem wöchentlichen Telefonat – in Behandlung bei einem Psychiater und seit dem Haftantritt auch bei einem Psychologen. Der Beschuldigte hat denn auch keine Veränderung seiner psychischen Verfassung geltend gemacht oder beschrieben. Er hat sich vielmehr einfach an der Dauer des Freiheitsentzugs gestört. Mithin sieht er sich als Opfer, da seine Frau die Kinder manipuliert habe (siehe zum Ganzen: Protokoll der (zweiten) Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Es wäre angesichts der intensiven Behandlung des Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass der behandelnde Psychiater oder der behandelnde Psychologe Veränderungen in der psychischen Verfassung festgestellt und der Beschuldigte dies vorgebracht hätte. Inwiefern insbesondere vor diesem Hintergrund der Bruder des Beschuldigten wesentliche Angaben oder Hinweise für Rückschlüsse auf eine Veränderung der psychischen Verfassung des Beschuldigten während der fraglichen Zeit geben könnte, wenn offenbar weder der behandelnde Psychiater noch der behandelnde Psychologe eine solche Veränderung feststellen konnten, ist nicht ersichtlich. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Bruders des Beschuldigten ist abzuweisen.

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Neben der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv erscheint es dem Obergericht unter den vorliegenden Umständen angemessen, der mit der Dauer der Berufungsbegründung einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen. 2.3. Nachdem die Beschwerde des Beschuldigten in den übrigen Punkten, welche die Strafzumessung betroffen haben, vom Bundesgericht abgewiesen worden ist, kann grundsätzlich auf die Erwägungen des Urteils des Obergerichts SST.2023.288 vom 14. Juni 2024 E. 8 verwiesen werden. Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 3 Monate auf 6 ¾ Jahre zu reduzieren. 2.4. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug – mithin auch derjenige nach dem Urteil des Obergerichts vom 14. Juni 2024 – von insgesamt 1'328 Tagen (9. Oktober 2022 bis 28. Mai 2026) sind dem Beschuldigten von Amtes wegen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).

3.

3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der privat mandatierte Wahlverteidiger gestützt auf seine Honorarnote – jedoch angepasst an den massgeblichen Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), die effektive Dauer der (zweiten) Berufungsverhandlung sowie eine praxisgemässe Entschädigung von 30 Minuten pro Weg (Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7 m.H.) und die pauschalisierten (§ 13 AnwT) sowie praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen – für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Umfang von ¼ mit Fr. 475.00 (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO; § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT).

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3.3. Im Übrigen bleibt es bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht und das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil des Obergerichts SST.2023.288 vom 14. Juni 2024.

4.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

1.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe - der mehrfachen Vergewaltigung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2008; - der mehrfachen sexuellen Nötigung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2008; - der mehrfachen einfachen Körperverletzung [Anklageziffer 2 Abschnitt 6]; - der mehrfachen Tätlichkeiten für den Zeitraum bis 26. September 2020; - der mehrfachen Beschimpfung [ausser Vorfall vom 9. Oktober 2022].

3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Nötigung; - der mehrfachen Drohung; - der Urkundenfälschung.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [Vorfall vom 9. Oktober 2022]; - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB.

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5.

5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00, [in Rechtskraft erwachsen] sowie einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt.

5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. September 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 5.1. 5.3. Die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'328 Tagen (9. Oktober 2022 bis 28. Mai 2026) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei nova 5 YAL-L21 (IMEI: 868545046089376, inkl. 2 SIM-Karten) wird dem Beschuldigten herausgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

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8. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2015 zu bezahlen.

9.

9.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die obergerichtlichen Verfahrenskosten vor Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

9.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten vor Rückweisung durch das Bundesgericht selbst zu tragen.

9.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das obergerichtliche Verfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 5'900.00 zu bezahlen. 9.4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem frei mandatierten Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 475.00 auszurichten.

10. [in Rechtskraft erwachsen] 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'682.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, für das erstinstanzliche Verfahren dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Fischer, eine Entschädigung von Fr. 4'514.90 und dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Leiser, eine Entschädigung von Fr. 6'973.20 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Willi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'011.55 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann -- 9 of 9 --