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Entscheid

VBE:2023.467

VBE:2023.467 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-04-05

5. April 2024Deutsch14 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.467 / jl / ks Art. 46 Urteil vom 5. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.467 / jl / ks Art. 46

Urteil vom 5. April 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich wegen Herzproblemen (Herzschrittmacher), Schwindelanfällen, Magenproblemen (starke Schmerzen), Blutdruckproblemen und einer Wirbelverkrümmung (mit Schmerzen ins Bein) am 14. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin führte erwerbliche und medizinische Abklärung durch, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutachten liess (Gutachten der Begaz GmbH, Begutachtungszentrum BL, vom 9. Mai 2014). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 6. Februar 2015 (Rentenanspruch) und 24. Februar 2015 (Berufliche Massnahmen) ab.

1.2. Im Juli 2021 (eingegangen am 7. Juli 2021) meldete der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und ersuchte sinngemäss um Leistungen. Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche, medizinische und persönliche Abklärungen, nahm Rücksprache mit dem RAD und führte am 30. Mai 2023 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 7. Juni 2023). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 10. Oktober 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin wie vorbeschieden.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 10.10.2023 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte er folgenden Antrag:

"1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 151) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in der Aktenbeurteilung vom 7. Dezember 2022 aus, im Vordergrund ständen rezidivierende pectanginöse Schmerzereignisse, epileptoforme-hemiparetische Anfälle/Bewusstseinsverluste ohne nachweisbares somatisches Korrelat, somatoforme autonome Störung mit Differenzialdiagnosen Schmerzstörung bei somatischen und psychischen Faktoren sowie somatoforme Belastungsstörung und eine koronare Herzerkrankung mit Herzinsuffizienz. Die Störungen seien ausgeprägt und die therapeutischen Optionen ausgeschöpft worden. Es bestünden namhafte somatische Komorbiditäten, der Leidensdruck sei gross. Es ergebe sich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Dies könne ab Januar 2021 angenommen werden, da dann erstmals eine Vigilanzstörung mit dem Beginn rezidivierender pectanginösen Schmerzen rapportiert sei (VB 116 S. 3).

2.2

Am 30. Mai 2023 erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle. Der Beschwerdeführer gab an, wenn er nicht krank geworden wäre, wäre er immer noch

100.

% erwerbstätig. Vor dem ersten Herzinfarkt habe er in seinem Heimatland 100 % in einem Bahnhof gearbeitet. Nach der Einreise in die Schweiz (2009) habe er die ersten zwei Jahre nicht arbeiten dürfen. Er habe mehrere (Herz-)Operationen gehabt und keine geeignete Stelle gefunden. Er habe sich auch beim RAV angemeldet und habe sich um verschiedene Stellen beworben (z.B. als Lagermitarbeiter oder als Staplerfahrer). Entsprechende Absagen habe er nicht mehr, aber die Bewerbungsschreiben seien allenfalls noch digital vorhanden. Er sei sich bewusst, dass er gemäss Gutachten vom 2014 für leichte Tätigkeiten als arbeitsfähig angesehen worden sei. Er wisse aber bis heute nicht, was für eine Tätigkeit da für ihn mit seiner Qualifikation und seinen Sprachkenntnissen in Frage käme.

Die Abklärungsperson hielt fest, ein Erwerbswille des Beschwerdeführers werde grundsätzlich nicht bestritten; dieser wäre angesichts der finanziellen Verhältnisse auch bereits seit längerem angezeigt. Nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 sei der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, nur von 2017-2020 sei er als Aushilfe stundenweise im tiefen Prozentbereich erwerbstätig gewesen. Da während vieler Jahre weder gesundheitliche Gründe noch Betreuungsaufgaben der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege gestanden seien, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Integration wegen fehlender Deutschkenntnisse und marginaler Berufskenntnisse gescheitert sei. Es sei davon auszugehen, dass gesundheitsunabhängige Integrationshindernissen bestanden hätten und diese nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter andauerten. Es werde die gemischte Methode mit

20.

% Erwerb und 80 % Haushalt angewandt (VB 130 S. 3). Im Haushalt bestehe seit Januar 2022 eine Einschränkung von 18 % (VB 130 S. 6).

3.

In der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Statusfrage und der Höhe der Einschränkung im Aufgabenbereich auf den Bericht vom 7. Juni 2023 über die Abklärung an Ort und Stelle und wies das Rentenbegehren ab (VB 151).

Der Beschwerdeführer rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) die Beurteilung der Statusfrage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er ohne Gesundheitsschaden zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre, wodurch sich unter Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 83.6 % ergebe (Beschwerde S. 6 ff.).

4.

4.1

4.1.1. Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG gilt sie, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG).

4.1.2

Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit an, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

4.

Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). Die im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Aussagen sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2 ff., 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2).

4.1.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ist dies aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4.1.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ist dies aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 43 ATSG).

4.2. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Juli 2009 in die Schweiz ein (VB 1 S. 1). Es ist unbestritten, dass er bis Januar 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (VB 86). Von Januar bis August 2017 war er bei der

C._____ GmbH angestellt, wo er für die acht Monate dauernde Tätigkeit ein Gesamteinkommen von Fr. 3'117.00 erzielte, von Februar 2019 bis November 2020 war er in einem kleinen Pensum als Pizzakurier erwerbstätig und verdiente im Jahr 2019 Fr. 6'472.00 und 2020 Fr. 6'005.00 (VB 70.1, 85, 86). Es stellt sich angesichts dieser Erwerbsbiographie die Frage, worauf die lang andauernde Erwerbslosigkeit – trotz bekundeter Erwerbswilligkeit (Stellungnahme vom 27. August 2014 [VB 54]; Protokoll "Einwände zum Vorbescheid" vom 4. Dezember 2014 [VB 61]; Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 4. Dezember 2021 [VB 85]; Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Juni 2023 [VB 130]) – zurückzuführen ist.

Bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist ist, sei er in Syrien bis zum Herzinfarkt 2007 vollzeitig als Bahnhofvorstand tätig gewesen, danach habe er im Rahmen von 50 % weitergearbeitet (VB 19; 30 S. 3; 49.1 S. 30; 130 S. 3). Im Rahmen der Begutachtung vom 9. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Beschwerden könne er keine schwere Arbeit machen, für eine leichte habe er keine Idee (VB 49.1 S. 12). Er habe nie in der Schweiz gearbeitet und auch nie eine Arbeit gesucht, da dies bei seinen Krankheiten sehr schwierig sei (VB 49.4 S. 3). Dem Beschwerdeführer wurde im Gutachten der Begaz GmbH vom 9. Mai 2014 für mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für leichte körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 2007 unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen attestiert (VB 49.1 S. 43). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sehr gerne arbeiten würde und sich dies in einer körperlichen leichten Tätigkeit auch in einem 100 % Pensum vorstellen könnte. Er brauche aber Hilfe bei der Stellensuche aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, sich erneut an das zuständige Sozialamt zu wenden (VB 61). In der Neuanmeldung vom 7. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe, wenn immer möglich, gearbeitet oder eine Beschäftigung gesucht und sei lange Zeit (bis zur Operation im Februar 2020) als Pizzakurier auf Abruf angestellt gewesen (VB 70.1). Gemäss Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 4. Dezember 2021 sei der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 20 % erwerbstätig gewesen. Wenn er vollständig gesund wäre, würde er seit 2011 eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % ausüben. Die Differenz zur 20%igen Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens Anfang 2020 beruhe auf gesundheitlichen Gründen (Herzprobleme seit 2007). Die Kinderbetreuung wäre durch seine Frau sichergestellt (VB 85 S. 1 f.). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von "Pizzeria D._____" ein, dass er sich bei ihnen um eine Arbeit beworben habe, sie ihn aufgrund des gesundheitlichen Zustandes nicht hätten annehmen können (VB 136 S. 2), ein Bestätigungsschreiben des früheren Arbeitgebers, dass der Beschwerdeführer mehr Stellenprozent (bis 100 %) gewollt habe, er ihn jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr als 20 % habe beschäftigen können (VB 136 S. 3), sowie ein Bestätigungsschreiben einer Umzugsfirma, welche er bezüglich einer Stelle als Umzugsträger bzw. Fahrer kontaktiert habe, und die ihn aufgrund seiner Krankheit nicht hätten anstellen können (VB 138 S. 3).

4.3. Während dem Beschwerdeführer im Gutachten der Begaz GmbH vom 9. Mai 2014 für eine leichte Arbeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 2007 attestiert wurde, war er lediglich von Februar 2019 bis November 2020 in einem kleinen Pensum als Pizzakurier erwerbstätig. Die Abklärungsperson bestreitet den Erwerbswillen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht; dieser wäre angesichts der finanziellen Verhältnisse auch bereits seit längerem angezeigt (VB 130 S. 3). Der Beschwerdeführer begründete die Differenz zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit jedoch selbst mit gesundheitlichen Einschränkungen (VB 49.4 S. 3; 85 S. 2). Diese bestanden jedoch seit 2007 nur für mittlere bzw. schwere Arbeiten. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, was für eine Tätigkeit für ihn mit seiner Qualifikation und seinen Sprachkenntnissen in Frage käme (VB 130 S. 3). In Bezug auf die eingereichten Bestätigungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit in einem Restaurant sowie diejenige in einer Umzugsfirma keine einfachen Tätigkeiten darstellen. Den Bestätigungsschreiben ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht habe angestellt werden können. Hieraus kann jedoch nichts abgeleitet werden, da diese Arbeiten nicht einer leichten Tätigkeit entsprachen. Da der Ausübung einer einfachen Tätigkeit keine gesundheitlichen Gründe entgegenstanden, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Integration wegen fehlenden Deutschkenntnissen und marginalen Berufskenntnissen scheiterte. Da er seine Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten nicht bzw. kaum verwertete, ist damit in einer Gesamtwürdigung der Umstände auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin angenommene ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 20 % ausgeübt hätte.

4.4. Zusammenfassend erweist sich die Anwendung der gemischten Methode und die Gewichtung der Tätigkeit im Haushalt von 80 % als korrekt. Die Berechnung der Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), und es sind ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wären, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als

Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 5. April 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Güntert