VBE.2019.131
VBE.2019.131 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-02-10
10. Februar 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2019.131 / cj / fi Art. 12 Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michael Ausfeld...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2019.131 / cj / fi Art. 12
Urteil vom 10. Februar 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michael Ausfeld, Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 setzte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Rente des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente herab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_833/2018 vom 23. Mai 2019 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.
1.2. In der Zwischenzeit berechnete die Beschwerdegegnerin infolge der Herabsetzung der IV-Rente auf eine Viertelsrente den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (EL) neu und sprach ihm ab 1. Dezember 2017 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'942.00 zu. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 reduzierte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers auf Fr. 569.00 pro Monat, da sie ab Juli 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 16'480.00 in die Berechnung miteinbezog. Die gegen die Verfügung vom 18. Juni 2018 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 ab.
Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in den Kanton Q. umgezogen war, endete sein Anspruch auf EL-Leistungen durch die Beschwerdegegnerin per 31. August 2018.
2.
2.1. Am 12. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache zu sistieren bis bezüglich der Frage der Berentung eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
3. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung und Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
4. Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurden die Akten des invalidenrechtlichen Verfahrens VBE.2017.870 beigezogen und das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente sistiert.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde das vorliegende Verfahren erneut sistiert, nachdem die Sistierung am 21. April 2020 irrtümlicherweise aufgehoben worden war, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Versicherungsgericht zu informieren, sobald ein rechtskräftiger Entscheid betreffend seine IV-Rente vorliege.
2.5. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Q. vom 24. November 2021 ein, mit der ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Abschreibung des EL-rechtlichen Verfahrens und die Zusprache einer Parteientschädigung infolge Obsiegens.
2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2.7. Am 10. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument zu den Akten.
2.8. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 verurkundete die Beschwerdegegnerin eine Verfügung vom 3. Dezember 2021, in der sie den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2017 bis August 2018 unter Berücksichtigung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente und ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu festsetzte, und beantragte ebenfalls die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens.
Erwägungen
1.
1.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019, in dem die Beschwerdegegnerin festhielt, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau den IV-Grad des Beschwerdeführers auf 47 % herabgesetzt habe, woraus sich eine verbleibende Leistungsfähigkeit von 53 % ergebe. Der Beschwerdeführer gelte somit als Teilinvalider, weswegen – da er kein tatsächliches Erwerbseinkommen erziele – bei der Berechnung seines EL-Anspruchs zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ELV berücksichtigt worden sei (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 67 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Entscheid der IV-Stelle Aargau über die Herabsetzung des IV-Grades sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht erwerbsfähig, weswegen ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (Beschwerde, Ziff. 4 f.; vgl. auch Einsprache vom 2. Juli 2018, VB 41 ff.).
1.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019, in dem die Beschwerdegegnerin festhielt, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau den IV-Grad des Beschwerdeführers auf 47 % herabgesetzt habe, woraus sich eine verbleibende Leistungsfähigkeit von 53 % ergebe. Der Beschwerdeführer gelte somit als Teilinvalider, weswegen – da er kein tatsächliches Erwerbseinkommen erziele – bei der Berechnung seines EL-Anspruchs zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ELV berücksichtigt worden sei (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 67 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Entscheid der IV-Stelle Aargau über die Herabsetzung des IV-Grades sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht erwerbsfähig, weswegen ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (Beschwerde, Ziff. 4 f.; vgl. auch Einsprache vom 2. Juli 2018, VB 41 ff.).
1.2. Mit der – mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 dem Versicherungsgericht eingereichten – Verfügung der IV-Stelle des Kantons Q. vom 24. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2017 die frühere ganze Invalidenrente erneut zugesprochen, da aus medizinischer Sicht keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2017 bis August 2018 unter Berücksichtigung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente und ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Juli 2018 neu. Für die Monate Juli und August 2018 ermittelte sie einen EL-Anspruch von je Fr. 694.00.
2.
Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hat der Versicherungsträger die Vernehmlassung eingereicht, ist ihm für die Folgezeit eine Wiedererwägung untersagt. Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt immerhin der Charakter eines Antrags an das Gericht zu. Die Verfügung selbst wird aber von der Rechtsprechung als (teil-)nichtig betrachtet (vgl. SVR 2005 EL Nr. 3 S. 9, P 7/02 E. 3.2; siehe ferner UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 92 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 109 V 234 E. 2 S. 236). Es bedarf demnach bei Erlass einer Verfügung durch den Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt der Vernehmlassung eines – auf eine zumindest summarische Prüfung gestützten – materiellen Entscheids des Gerichts (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 58 VwVG).
3.
Aufgrund der vorerwähnten Aktenlage erweist sich die Neufestsetzung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2018 unter Berücksichtigung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente und ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ohne Weiteres als nachvollziehbar und rechtmässig. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass den übereinstimmenden Parteianträgen nicht entsprochen werden könnte. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2018 beträgt somit je Fr. 694.00.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, kann sich das Gesuch einzig auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beziehen.
4.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).
4.3. Der Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen, und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu bewilligen und lic. iur. Michael Ausfeld, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Vertreter zu ernennen.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 aufzuheben und der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2018 auf je Fr. 694.00 festzusetzen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (aArt. 61 lit. a ATSG).
5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wird lic. iur. Michael Ausfeld, Rechtsanwalt, Zürich, ernannt.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 aufgehoben und der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2018 auf je Fr. 694.00 festgesetzt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Februar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss