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Entscheid

VBE.2019.771

VBE.2019.771 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-11-24

24. November 2022Deutsch9 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2019.771 / mg / ce Art. 92 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Al...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2019.771 / mg / ce Art. 92

Urteil vom 24. November 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Januar 2013 bei der IV-Stelle der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 19. Februar 2015 eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2015.195 vom 12. August 2015 die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen an. Mit Verfügung vom 1. April 2019 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 eine Viertelsrente zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.303 vom 20. Januar 2020 die Verfügung der IV-Stelle vom 1. April 2019 auf und wies diese erneut zu weiteren Abklärungen an.

1.2. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 5. Januar 2001 rückwirkend ab dem 1. Mai 1999 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im April 2013 leitete die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein und hob mit Verfügung vom 25. Mai 2016 die ganze Rente des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.377 vom 22. September 2016 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Mit Verfügung vom 25. April 2018 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente per 30. Juni 2016 erneut auf. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.406 vom 13. Mai 2019 die Verfügung vom 25. April 2018 der IV-Stelle auf und wies diese wiederum zu weiteren Abklärungen an.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juli 2016 bis Mai 2019 neu und lehnte diesen mit Verfügung vom 27. Mai 2019 ab. Die dagegen am 17. Juni 2019 erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 teilweise gut und ermittelte ab 1. Juli 2016 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'261.00.

2.2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein allfällig anzurechnendes Verzichtseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin rechtskonform begründet.

3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)."

2.3. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 (Poststempel) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2020 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend Aufhebung der Invalidenrente des Ehegatten der Beschwerdeführerin sistiert.

2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin wurde lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt.

2.6. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 betreffend Invalidenrente des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein, gemäss welcher die Renteneinstellung per 30. Juni 2016 zu Unrecht erfolgt sei und seit dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

2.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahrens fortgesetzt.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 140 ff.) betrifft den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin, wobei streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von jährlich Fr. 42'000.00 berücksichtigte.

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 trat die Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) in Kraft. Gemäss Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben; besondere übergangsrechtliche Regelungen sind dabei vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweis). Der vorliegend zu beurteilende Einspracheentscheid erging am 31. Oktober 2019 (VB 140) und betrifft den Zeitraum von Juli 2016 bis Oktober 2019 (VB 148). Es ist deshalb auf die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Rechtslage abzustellen.

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ergänzungsleistungsansprechers als Einnahme anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird.

2.4

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 mit Hinweisen). EL-Stellen verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität. Zudem soll der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273 mit Hinweisen).

3.

Die vorliegend umstrittene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin setzt eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin voraus. Dieser ist jedoch seit dem 1. Mai 1999 Bezüger einer ganze IV-Rente. Aus der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 geht hervor, dass er basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 31. Januar 2022 betrifft den Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2016 und somit Tatsachen, welche sich vor dem Erlass des Einspracheentscheids verwirklicht haben, weshalb diese vorliegend zu berücksichtigen sind. Wie ausgeführt, haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. E. 2.3. hiervor). Entsprechend ist auf den Invaliditätsgrad von 100 % gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 abzustellen. Bei dieser Sachlage kann dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu berechnet, wobei seit Juli 2016 von einem Invaliditätsgrad des Ehegatten der Beschwerdegegnerin von 100 % auszugehen ist. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubegründung des Einspracheentscheids.

Die vorliegend umstrittene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin setzt eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin voraus. Dieser ist jedoch seit dem 1. Mai 1999 Bezüger einer ganze IV-Rente. Aus der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 geht hervor, dass er basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 31. Januar 2022 betrifft den Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2016 und somit Tatsachen, welche sich vor dem Erlass des Einspracheentscheids verwirklicht haben, weshalb diese vorliegend zu berücksichtigen sind. Wie ausgeführt, haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. E. 2.3. hiervor). Entsprechend ist auf den Invaliditätsgrad von 100 % gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 abzustellen. Bei dieser Sachlage kann dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu berechnet, wobei seit Juli 2016 von einem Invaliditätsgrad des Ehegatten der Beschwerdegegnerin von 100 % auszugehen ist. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubegründung des Einspracheentscheids.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (unentgeltliche Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. November 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert