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Entscheid

VBE.2020.334

VBE.2020.334 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-08-15

15. August 2022Deutsch10 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2020.334 / ik / ce Art. 71 Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kanton...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2020.334 / ik / ce Art. 71

Urteil vom 15. August 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020)

Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 25. November 2019 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am 26. November 2019 stellte er ab 22. November 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge Taggelder aus. Vom 18. bis 24. März 2020 war der Beschwerdeführer im Zwischenverdienst als Gartenarbeiter tätig. Unter Anrechnung dieses Zwischenverdienstes richtete die Beschwerdegegnerin für den Monat März 2020 eine Kompensationszahlung in der Höhe von zehn Taggeldern aus. Der Beschwerdeführer war mit der Taggeldabrechnung vom 29. April 2020 betreffend den Monat März 2020 nicht einverstanden und beantragte mit E-Mail vom 10. Mai 2020 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der beanstandeten Taggeldabrechnung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Kompensationszahlung im Umfang von siebzehn Taggeldern.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Im Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB]

50.

ff.) legte die Beschwerdegegnerin dar, der versicherte Verdienst sei infolge der Befreiung [von der Erfüllung der Beitragszeit] nach Artikel 14 AVIG auf die Pauschale von Fr. 2'213.00 festgelegt worden. Im Monat März 2020 habe der Beschwerdeführer einen fünftägigen Zwischenverdienst ausgeübt und ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'218.95 erzielt. Unter Anrechnung dieses Zwischenverdienstes habe die Beschwerdegegnerin ihm noch Fr. 816.00 brutto bzw. Fr. 752.05 netto als Kompensationszahlung auszahlen können, was insgesamt zehn entschädigungsberechtigten Taggeldern entspreche. Die auszuzahlende Arbeitslosenentschädigung sei nicht nur von den gesamten Arbeitstagen im jeweiligen Monat abhängig, sondern es werde ebenfalls das Einkommen aus Zwischenverdienst berücksichtigt. Der erwirtschaftete Verdienst werde in Taggelder umgerechnet. Von den gesamten 22 Arbeitstagen im Monat März 2020 würden die bereits erwirtschafteten Taggelder durch den Zwischenverdienst in Abzug gebracht, was vorliegend zwölf Taggelder ausmache. Der Beschwerdeführer habe für den Monat März 2020 somit lediglich Anspruch auf zehn und nicht siebzehn Taggelder (VB 50 ff.).

1.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Taggeldabrechnung für den Monat März 2020 sei falsch. Er habe Anspruch auf eine Kompensationszahlung in Höhe von siebzehn Taggeldern, da er lediglich an fünf Tagen gearbeitet habe (Beschwerde, S. 1).

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (VB 50 ff.) die Kompensationszahlung für den Monat März 2020 korrekt ermittelt und die Auszahlung weiterer Taggeldleistungen zu Recht abgelehnt hat.

2.

2.1

2.1.1. Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 AVIG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG).

2.1.2

Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (unter anderem) gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

2.1.3

Für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 23 Abs. 2 AVIG).

2.1.4

Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind und weder einen Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung) noch einen Abschluss der Sekundärstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung) haben sowie 20 Jahre oder älter sind, gilt ein Pauschalansatz von Fr. 102.00 im Tag (Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV).

2.2

2.2.1. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. November 2017 bis zum 24. November 2019 (VB 205 ff., VB 224 ff.; Art. 9 Abs. 1-3 AVIG) war der Beschwerdeführer wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit bzw. der Folgen eines Unfalles unbestrittenermassen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (VB 135, VB 259 ff., VB 265 ff., VB 269 ff., VB 277 ff.).

In seinem Lebenslauf hielt der Beschwerdeführer fest, er habe in Z. in den Jahren 1980-1982 eine Berufslehre als Melker absolviert (VB 253). Um die Zusatztätigkeit "Melker" ausüben zu können, ist eine dreijährige Ausbildung als Land- oder Tierwirt notwendig (vgl. https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/kurzbeschreibung/ zugangzurtaetigkeit&dkz=520; zuletzt eingesehen am 14. Juli 2022). Der Beschwerdeführer hat weder Zeugnisse eingereicht, die belegen, dass er über eine dieser Ausbildungen verfügt, noch behauptet er, sie absolviert zu haben (VB 253; VB 169 ff.). Ferner verfügt er lediglich über einen Hauptschulabschluss aus Deutschland, was hierzulande einem Realschulabschluss entspricht (https://www.grin.com/document/106913, zuletzt eingesehen am 14. Juli 2022), demnach verfügt er über keinen Abschluss der Sekundarstufe II. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich angelernter Melker ist. Demgemäss gilt für ihn der Ansatz für Versicherte mit einem Abschluss unterhalb der Sekundärstufe II in Höhe von Fr. 102.00 im Tag (vgl. E. 2.1.4 hiervor).

In seinem Lebenslauf hielt der Beschwerdeführer fest, er habe in Z. in den Jahren 1980-1982 eine Berufslehre als Melker absolviert (VB 253). Um die Zusatztätigkeit "Melker" ausüben zu können, ist eine dreijährige Ausbildung als Land- oder Tierwirt notwendig (vgl. https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/kurzbeschreibung/ zugangzurtaetigkeit&dkz=520; zuletzt eingesehen am 14. Juli 2022). Der Beschwerdeführer hat weder Zeugnisse eingereicht, die belegen, dass er über eine dieser Ausbildungen verfügt, noch behauptet er, sie absolviert zu haben (VB 253; VB 169 ff.). Ferner verfügt er lediglich über einen Hauptschulabschluss aus Deutschland, was hierzulande einem Realschulabschluss entspricht (https://www.grin.com/document/106913, zuletzt eingesehen am 14. Juli 2022), demnach verfügt er über keinen Abschluss der Sekundarstufe II. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich angelernter Melker ist. Demgemäss gilt für ihn der Ansatz für Versicherte mit einem Abschluss unterhalb der Sekundärstufe II in Höhe von Fr. 102.00 im Tag (vgl. E. 2.1.4 hiervor).

2.2.2. Ausgehend vom versicherten Verdienst von Fr. 102.00 im Tag resultiert ein versicherter Monatsverdienst von Fr. 2'213.40 (Fr. 102.00 x 21.7 [Art. 40a AVIV]). Das Bruttotaggeld beträgt demnach Fr. 81.60 (80 % von 102.00 [Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG]). Demzufolge ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte versicherte Verdienst in der Höhe von Fr. 2'213.00 auf Fr. 2'213.40 zu korrigieren. Das in der Abrechnung vom 29. April 2020 berechnete Bruttotaggeld von Fr. 81.60 (VB 51 und 83) ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, wobei als Kontrollperiode jeder Kalendermonat gilt (Art. 18a AVIG i.V.m. Art 27a AVIV). Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst ("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen", Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2 und C 290/03 vom 6. März 2006 E. 4.3 m.H., vgl. BGE 129 V 102 E. 3.3). Verglichen wird dabei das versicherte Brutto-Taggeld mit dem im selben Monat erzielten Brutto-Tageslohn (berechnet nach der Formel "Brutto-Monatslohn geteilt durch 21.7"; BGE 121 V 51 S. 56 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 236/06 vom 26. April 2007 E. 3). Übersteigt die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung den Zwischenverdienst, so besteht nach Art. 41a Abs. 1 AVIV innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Kompensationszahlungen.

3.2. Vom 18. bis zum 24. März 2020 war der Beschwerdeführer an insgesamt fünf Arbeitstagen im Zwischenverdienst als Gartenarbeiter tätig (VB 85 ff.;

89 ff.; 102 und 109 ff.). Nicht als Zwischenverdienst anzurechnen sind Mehrstunden, welche die Normalarbeitszeit des Betriebes übersteigen und Spesenentschädigungen, da sie nicht zum massgebenden Lohn zählen (AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ALE, Stand Juli 2022, Rz. C2 und C127). Der Beschwerdeführer arbeitete 45.5 Stunden in einer Woche (VB 85), die wöchentliche Arbeitszeit im fraglichen Betrieb beträgt aber 42.5 Stunden (VB 90). Die geleisteten drei Überstunden und die ausgerichteten Spesen sind folglich nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erzielte demnach ein vorliegend massgebendes Bruttoeinkommen von Fr. 1'232.50 (Fr. 29.00 x

42.5 Stunden [VB 90 und 102]). Zur Ermittlung der Kompensationszahlungen gilt folgende Formel, auf die sich auch die Beschwerdegegnerin stützte (AVIG-Praxis ALE, Rz. C135; Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.3.3, 8C_1027/2008 vom 8. September 2009 E. 4.3; anderer Meinung: STEPHAN BERNER, Das Zwischenverdienstrecht der Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 01/2019, S. 8 f.):

𝑣𝑉 𝑥 𝑒𝑇 ( 21,7 − 𝑍𝑉 ) x ES

Dabei bedeuten vV = versicherter Verdienst in der ersten Leistungsrahmenfrist eT= entschädigungsberechtigte Tage ZV = Zwischenverdienst in der Kontrollperiode ES = Entschädigungssatz

Für die Berechnung der Kompensationszahlung für den Monat März 2020 ist zunächst der versicherte Verdienst von Fr. 2'213.40 pro Monat mit den entschädigungsberechtigten Taggeldern von 22 zu multiplizieren und durch

21.7 zu teilen, was den massgebenden Verdienst ergibt (Fr. 2'213.40 x 22: 21.7 = Fr. 2'244.00). Vom massgebenden Verdienst ist sodann der Zwischenverdienst (Fr. 1'232.50) zu subtrahieren, woraus der Verdienstausfall resultiert (Fr. 2'244.00 – Fr. 1'232.50 = Fr. 1'011.50). In der Folge ist der Verdienstausfall mit dem Entschädigungssatz zu multiplizieren, um den frankenmässigen Kompensationsanspruch zu erhalten (Fr. 1'011.50 x

80 % = Fr. 809.20). Sodann ist der frankenmässige Kompensationsanspruch durch den Taggeldanspruch (Fr. 81.60; E.2.2.2.) zu dividieren, um die Anzahl der entschädigungsberechtigten Taggelder zu erhalten (Fr. 809.20: Fr. 81.60 = 9.91). Gerundet entspricht das 10 Taggeldern.

Demnach hat der Beschwerdeführer für den Monat März 2020 einen Anspruch auf 10 Taggelder und entsprechend auf eine brutto Kompensationszahlung von Fr. 816.00 (10 x Fr. 81.60 = Fr. 816.00).

4.

4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 die Kompensationszahlung für den Monat März 2020 korrekt berechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 15. August 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Kabus