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Entscheid

VBE.2021.164

VBE.2021.164 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-03-29

29. März 2022Deutsch16 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.164 / mw / ce Art. 35 Urteil vom 29. März 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A. führer unentgeltlich vertreten durch Eva Schürmann, Advokatin, Falk...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2021.164 / mw / ce Art. 35

Urteil vom 29. März 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Wirth

Beschwerde- A. führer unentgeltlich vertreten durch Eva Schürmann, Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021)

Sachverhalt

1.

Der 1980 geborene Beschwerdeführer leistete im Rahmen einer Anstellung bei einem Personalvermittler einen Einsatz als Mechaniker und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. November 2018 verdrehte er sich beim Gebrauch einer Bohrmaschine das rechte Handgelenk. In der Folge wurden sowohl eine vollständige skapholunäre Bandruptur als auch eine Ruptur des Diskus triangularis nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit formlosem Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 2020 mit, dass keine Heilkosten mehr übernommen und die Taggeldleistungen per 30. September 2020 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 5. November 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 ab. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2021 – nun unter dem Titel "Rückfall" – erneut vorübergehende Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. November 2018 aus.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die gemäss UVG zu erbringenden Leistungen zuzusprechen.

2.

Unter o/e Kostenfolge

3.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Eva Schürmann, Advokatin, Basel, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt.

2.4. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine medizinische Expertise durchzuführen, um die Frage zu klären, ob die Arthrose auf den Unfall vom 21. November 2018 zurückzuführen sei und "zu welchem Zeitpunkt die Operation bereits zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führte / geführt hätte".

2.5. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 5. November 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 191) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Sie nahm damit unter Verweis auf ihr (formloses) Schreiben vom 31. Juli 2020 sinngemäss den Fallabschluss per 30. September 2020 vor (vgl. VB 164) und bestätigte diesen mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (vgl. VB 226). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Fall noch nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. Es hätten gemäss der Einschätzung des behandelnden Arztes damals noch Behandlungsmöglich-keiten bestanden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Schmerzreduktion geführt hätten und dadurch auch noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Verbesserung des Belastbarkeitsprofils einer Verweistätigkeit hätten erwarten lassen (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (VB 226) den Fallabschluss per 30. September 2020 vorgenommen hat.

2.

2.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen. Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 134 V 109,

114.

E. 4.1; 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). So verleihen die weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; insbes. auf BGE 134 V 109,

115.

E. 4.3; 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3; 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2; 134 V 109, 115 E. 4.2).

2.3

Den (medizinischen) Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

2.3.1

Nachdem im Arthro-MRI des rechten Handgelenks vom 9. April 2019 eine Ruptur des skapholunären Ligamentes mit einem ossären Ausriss dorsal und dorsal subluxiertem Scaphoid bezüglich der radialen Gelenkfläche sowie eine breite Ruptur des Diskus triangularis radialseitig festgestellt worden waren (VB 33), erachtete die behandelnde Ärztin, Dr. med. B., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, eine Operation zur Rekonstruktion des scapholunären Ligaments als indiziert (VB 32). Am 29. Mai 2019 fanden im Rahmen eines operativen Eingriffs eine distale Scaphoidstabilisation mit Anteil der extensor carpi radialis brevis Sehne und eine Transfixation des Scaphoid-Lunatum mit Herbertschraube 20 mm statt (VB 53). Da der Beschwerdeführer in der Folge über belastungsabhängige Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen klagte, wurden am 17. Januar 2020 die Schrauben entfernt (VB 116).

2.3.2

In seinem Schreiben an den "vertrauensärztliche[n] Dienst" der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 berichtete PD Dr. med. F., Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, die Situation habe sich während der Lockdown-Zeit langsam verbessert. Allerdings seien die Schmerzen im Rahmen eines Arbeitsversuches bei wiederholten Handgelenksbewegungen gemäss Angaben des Beschwerdeführers wieder stärker geworden. Es sei aktuell unklar, woher die Schmerzen kommen könnten. Eine Restinstabilität könne man nicht ganz ausschliessen "sowie auch den Knorpelschaden radiokarpal". Um die Situation besser beurteilen zu können, werde ein Arthro-MRI angeordnet (VB 152). Am 1. Juli 2020 hielt PD Dr. med. F. sodann fest, dass sich die Situation langsam stabilisiert habe; das MRI zeige eine regelrechte Stellung der Knochen und keinen wesentlichen Knorpelschaden. Er empfahl eine "Beurteilung der Restzumutbarkeit" durchzuführen und eine geeignete Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu suchen. Zu vermeiden seien schwere Arbeiten mit Schlägen oder Vibrationen "sowie auch häufig, grössere Belastungen über 5 kg". Eine Abschlusskontrolle sei in 3 Monaten vorgesehen (VB 153).

2.3.3

Kreisarzt med. pract. D., Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 29. Juli 2020 gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom nämlichen Datum folgende Diagnosen (VB 162 S. 5):

"Restbeschwerdesymptomatik des rechten Handgelenkes bei - St. n. RASL-Schraubenentfernung Handgelenk rechts am 17.01.2020 bei - St. n. distaler Scaphoidstabilisation mit Anteil der Extensor carpi radialis brevis-Sehne und temporäre Transfixation Scaphoid-Lunatum mit Herbertschraube am 29.05.2019 bei rotatorischer Instabilität des Scaphoids rechts bei - scapholunärer Bandruptur nach einem Distorsionstrauma des rechten Handgelenks vom 21.11.2018."

Von chirurgischer Seite her handle es sich um einen medizinisch stabilen Zustand und die kreisärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Aktuell sei nur die Fortführung der Bedarfsanalgesie zu empfehlen. Andere therapeutischen Massnahmen im Sinne von Ergotherapie oder Physiotherapie seien nicht indiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell und auch in Zukunft die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Metallbauer wegen sehr schwerer handgelenk- und handbelastender Arbeit nicht mehr zumutbar. Aktuell und künftig sollte in einer angepassten sehr leichten bis leichten und selten mittelschweren Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine repetitiven und höchstens sehr leichte Drehbewegungen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarms. Heben und Tragen von höchstens mittelschweren Lasten bis Lendenhöhe. Keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere Extremität verbunden seien. Es bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur (VB 162 S. 5). "Bei keiner Arthrose des Handgelenks rechts" und bei nur minimaler leichter funktioneller Einschränkung der rechten Hand und des rechten Handgelenks erreiche der Integritätsschaden aktuell kein entschädigungspflichtiges Ausmass (VB 162 S. 6).

2.3.4

PD Dr. med. F. berichtete am 1. Oktober 2020 über eine eher etwas verschlechterte Situation. Der Beschwerdeführer habe die Belastbarkeit der Hand nicht steigern können. Es gebe leider nur Rettungseingriffe, welche die Situation verbessern könnten. Leider sei keine Restitutio ad integrum zu erwarten. Zur Verfügung stünden in erster Linie eine Teilarthrodese oder eine Gelenksersatzprothese. Als zusätzliche Hilfe könnte mit einer Ledermanschette versucht werden, das Handgelenk zu stabilisieren. Im Moment sei keine weitere Kontrolle vorgesehen (VB 178).

2.3.5

Med. pract. D. hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 hierzu fest, dass aus ärztlicher Sicht nicht davon auszugehen sei, dass durch die von PD Dr. med. F. vorgeschlagenen Massnahmen oder allenfalls durch andere Massnahmen eine wesentliche Verbesserung des medizinischen Gesundheitszustandes und insbesondere des Belastbarkeitsprofils zu erwarten sei. Allenfalls könnten weitere medizinische Massnahmen die Schmerzsituation verbessern. An der kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Juli 2020 könne demzufolge vollumfänglich festgehalten werden (VB 181).

2.3.6. Anlässlich der handchirurgischen Sprechstunde vom 15. Oktober 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer eine mögliche Teilarthrodese mit Skaphoidresektion besprochen (VB 188). Da er eine Stelle als Taxifahrer gefunden habe, entschied sich der Beschwerdeführer gemäss E-Mail vom 1. November 2020 vorerst gegen eine solche Operation (vgl. VB 187). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 5. November 2020 den Fallabschluss per 30. September 2020 verfügt und ihre Leistungen auf dieses Datum hin eingestellt hatte, informierte der Beschwerdeführer sie am 9. November 2020 telefonisch über seinen Entscheid, sich so schnell wie möglich operieren zu lassen, dies insbesondere deshalb, weil sein Verdienst als Taxifahrer tiefer ausfalle und dementsprechend auch seine Taggelder bei einer allfälligen späteren Operation geringer wären (VB 194). Die geplante Operation wurde daraufhin mehrmals verschoben (vgl. VB 208) und schlussendlich am 1. Februar 2021 durchgeführt (VB 235).

2.3.6. Anlässlich der handchirurgischen Sprechstunde vom 15. Oktober 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer eine mögliche Teilarthrodese mit Skaphoidresektion besprochen (VB 188). Da er eine Stelle als Taxifahrer gefunden habe, entschied sich der Beschwerdeführer gemäss E-Mail vom 1. November 2020 vorerst gegen eine solche Operation (vgl. VB 187). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 5. November 2020 den Fallabschluss per 30. September 2020 verfügt und ihre Leistungen auf dieses Datum hin eingestellt hatte, informierte der Beschwerdeführer sie am 9. November 2020 telefonisch über seinen Entscheid, sich so schnell wie möglich operieren zu lassen, dies insbesondere deshalb, weil sein Verdienst als Taxifahrer tiefer ausfalle und dementsprechend auch seine Taggelder bei einer allfälligen späteren Operation geringer wären (VB 194). Die geplante Operation wurde daraufhin mehrmals verschoben (vgl. VB 208) und schlussendlich am 1. Februar 2021 durchgeführt (VB 235).

2.3.7. Dr. med. E., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Praktische Ärztin, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, gelangte in ihrer am 28. April 2021 gestützt auf die Akten verfassten handchirurgischen Beurteilung (Beilage zur Vernehmlassung) zum Schluss, dass der Behandlungsabschluss per 31. Juli 2020 korrekt gewesen sei. Damals sei ein medizinisch stabiler Zustand bezüglich des SL-Bandes am rechten Handgelenk erreicht gewesen (S. 13). Die zwischenzeitlich am 1. Februar 2021 durchgeführte Operation sei aufgrund eines Rückfalls zum Unfall vom 21. November 2018 erforderlich gewesen (S. 14).

2.4. 2.4.1. Anhand der medizinischen Berichte ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an Restbeschwerden infolge des Unfallereignisses vom 21. November 2018 leidet und ihm deswegen seine angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumutbar ist. Es wird jedoch in keinem Bericht festgehalten, dass die Beschwerden, die im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende September 2020 noch bestanden hatten, nach damaliger Prognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittels weiterer Behandlungen noch in einem massgeblichen Umfang reduziert und dadurch die Arbeitsfähigkeit wesentlich gesteigert hätten werden könnten. PD Dr. med. F. empfahl der Beschwerdegegnerin denn auch bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2020, eine Beurteilung der "Restzumutbarkeit" durchzuführen und dem Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit zu suchen. Eine Operationsindikation sah er nicht als gegeben. Er sah demnach den Zeitpunkt gekommen, den beruflichen Wiedereinstieg auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit in Angriff zu nehmen, und definierte entsprechend auch ein Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem schwere Arbeiten mit Schlägen oder Vibrationen sowie häufigen grösseren Belastungen über 5 kg zu vermeiden seien (vgl. VB 153). Sein für den Beschwerdeführer definiertes Zumutbarkeitsprofil deckt sich grundsätzlich mit dem von Kreisarzt med. pract. D. definierten Belastungsprofil (vgl. VB 162). Im Rahmen der Potential Abklärung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wurde durch das KompetenzCentrum F. ebenfalls eine 100%ige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten festgestellt. Der Beschwerdeführer sei von seinen Fähigkeiten, dem gesundheitlichen Zustand und seiner Persönlichkeit her zu 100 % vermittelbar (vgl. Bericht: Potenzial Abklärung vom 12. Juli 2020 [VB 170]). Behandlungen wurden damals – abgesehen von einer Analgesie bei Bedarf – keine mehr durchgeführt. Unter diesen Umständen ist, wie sich auch aus der einleuchtenden Einschätzung von Dr. med. E. vom 28. April 2021 ergibt, nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von med. pract. D. von keinem über den 30. September 2020 hinaus noch zu erwartenden namhaften Behandlungserfolg ausging und den Fall auf diesen Zeitpunkt hin abschloss.

2.4.2. Hieran vermag auch der Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2020 von PD Dr. med. F. nichts zu ändern. So hielt dieser nach der Abschlusskontrolle (vgl. VB 153) lediglich fest, es gebe einzig Rettungseingriffe, welche die Situation verbessern könnten, und es sei aktuell keine weitere Kontrolle mehr vorgesehen (VB 178 S. 2). In seiner E-Mail vom 15. März 2021 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab er sodann an, die Operation habe die Schmerzreduktion zum Ziel. Die Erfolgschancen einer solchen Operation seien leider immer ungewiss. Mit einer Schmerzreduktion sei aber mit einer "höheren" Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Falls der Erfolg ausbleibe, stünde immer noch die Möglichkeit einer vollständigen Handgelenksversteifung offen (Beschwerdebeilage 8). PD Dr. med. F. bestätigte damit weder vor noch nach der Operation, dass durch die Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prospektiv eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei, vielmehr bezeichnet er die Erfolgsaussichten einer solchen Operation als offen (vgl. Beschwerdebeilage 8) und damit ungewiss.

2.5. Zusammenfassend standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine medizinischen Massnahmen zur Diskussion, von welchen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden konnte. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 190 S. 2 f.) und damit die Verneinung eines Rentenanspruchs wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen, wie auch Ausführungen zur abgelehnten Integritätsentschädigung (VB 190 S. 3), erübrigen. Damit erweist sich die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung per 31. Juli 2020 und Taggelder per 30. September 2020) mit anschliessender Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung als korrekt.

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

3.3. 3.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

3.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 25. Januar 2022 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 12.88 Stunden zu Fr. 280.00 bzw. Fr. 140.00 und Barauslagen von Fr. 217.50, total somit Fr. 3'753.90, ausweist.

3.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend UVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von

3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).

3.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesen, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'210.90, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von rund 17.84 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen nur 12.88 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr. 3'300.00 sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2).

3.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Eva Schürmann, Advokatin, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (unentgeltliche Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 29. März 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Wirth