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Entscheid

VBE.2021.168

VBE.2021.168 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-05-04

4. Mai 2022Deutsch10 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.168 / pmei / fi Art. 45 Urteil vom 4. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Sebastian Lore...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2021.168 / pmei / fi Art. 45

Urteil vom 4. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Sebastian Lorentz, Rechtsanwalt, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____,

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. Februar 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1983 geborene, als Verkäuferin ausgebildete und zuletzt seit 2011 als "Point of Sale Managerin" tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Mai 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C. psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 2. Dezember 2016). Aufgrund zweier Verdachtsmeldungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an fünf Tagen zwischen dem 31. März und dem 19. Mai 2017 observieren (Bericht vom 1. Juni 2017). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.47 vom 13. August 2018 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.2. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine weitere psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 16. November 2019). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Juni 2020 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die dagegen erhobenen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D. zur Stellungnahme zu, worauf dieser mit Schreiben vom 5. September 2020 antwortete. Am 15. Februar 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich dem Vorbescheid entsprechend.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 15.02.2021 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Anspruch auf eine ganze Rente, zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt.

II. Verfahrensanträge

1. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.

2.4. Mit Schreiben vom 13. August 2021 wurde med. pract. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Q. angefragt, ob sie bereit wäre, ein gerichtliches Gutachten im Fachbereich Psychiatrie zu erstellen. Mit Schreiben vom 25. August 2021 und vom 8. September 2021 erklärte sich diese zur Durchführung der Begutachtung grundsätzlich bereit unter Angabe der diesbezüglichen Modalitäten (inkl. vorgesehener Kostenrahmen). Die Instruktionsrichterin informierte daraufhin mit Schreiben vom 13. September 2021 die Parteien entsprechend, gab diesen den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, innert

20 Tagen allfällige Einwendungen zu erheben oder Zusatzfragen zu formulieren. Die Beschwerdeführerin teilte am 28. September 2021 mit, sie habe weder Einwendungen noch wolle sie Zusatzfragen stellen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.

2.5. Das Versicherungsgericht gab daraufhin mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. E. in Auftrag. Dieses wurde am 24. Februar 2022 erstattet. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 22. März 2022 Stellung. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene reichten keine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 141) zu Recht verneint hat.

2.

Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG, der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.

Med. pract. E. stellte in ihrem durch das Versicherungsgericht mittels Beschlusses vom 22. Oktober 2021 in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten S. 37):

"  Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, entsprechend der Klassifikation nach ICD andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F62.9)  Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) bei inzwischen chronifiziertem depressivem Zustandsbild (ICD-10: F34.8)".

Bei der Beschwerdeführerin seien die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung resp. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (die erstmals im ICD-11 als eigenständige Diagnose genannt werde) "vollumfänglich und in nahezu klassischer Form erfüllt" (Gutachten S. 38 f.). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose "Atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3)" (Gutachten S.39).

Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2014, "das heisst seit Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit", zu 100 % arbeitsunfähig. Zu Beginn habe, soweit dies den Berichten der damals behandelnden Psychiaterin zu entnehmen sei, die depressive Störung mit schwerer Antriebslosigkeit, Erschöpfung und Rückzug noch im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin sei bereits dannzumal auf Hilfe von aussen angewiesen gewesen. Inzwischen schienen mehr die verminderte Belastbarkeit insgesamt, die Impulskontrollstörung und die Antriebsstörung im Vordergrund zu stehen. Auch wenn das Störungsbild gewissen Schwankungen unterworfen sei und es durchaus gute Tage geben könne, habe seither mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Das Störungsbild und die daraus resultierende Symptomatik sei derart ausgeprägt, dass keine angepasste Tätigkeit formuliert werden könne, in der ein verwertbares Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt denkbar wäre (Gutachten S. 45 f.).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282 mit Hinweisen).

4.3

Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von med. pract. E. vom 24. Februar 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilte die Gutachterin die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (Gutachten S. 5 ff., S. 49 ff.) und unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben (Gutachten S. 24 ff.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Zudem nahm sie eine sorgfältig begründete Symptomvalidierung vor und führte dabei unter anderem aus, die "Weigerung" der Beschwerdeführerin, wieder Medikamente einzunehmen, stehe in direktem Zusammenhang mit den erlebten Traumatisierungen und sei damit "krankheitsimmanent im Sinne eines Vermeidungsverhaltens" (Gutachten S. 34). Diese Ausführungen erscheinen ebenso nachvollziehbar wie die gutachterliche Stellungnahme zum Observationsmaterial (Gutachten S. 35). Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (E. 4.1) zu. Die Gutachterin orientierte sich schliesslich bei ihrer medizinischen Einschätzung an den normativen Vorgaben, womit die Beurteilung lege artis erfolgte (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 f. mit Hinweisen).

Med. pract. E. beschrieb explizit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit. Sie verneinte die Frage, ob der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als "Point of Sale Managerin" zumutbar sei (Gutachten S. 45). Ferner führte sie aus, aufgrund des derart ausgeprägten Störungsbildes könne keine angepasste Tätigkeit formuliert werden, in welcher ein verwertbares Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt denkbar wäre (vgl. E. 3). Soweit med. pract. E. die Frage, wie hoch sie insgesamt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten bzw. in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. Februar 2021 schätze, mit "100%" beantwortet hat (Gutachten S. 46 f.), ist aufgrund ihrer übrigen Ausführungen offenkundig von einem Versehen auszugehen, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2022 zu Recht hingewiesen hat. Gesamthaft sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen der Gerichtsgutachterin sprechen würden. Es besteht daher kein Anlass, vom Gerichtsgutachten vom 24. Februar 2022 abzuweichen.

5.

Die Beschwerdeführerin wäre gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Juni 2017 (auch gemäss eigenen Angaben) zu 80 % im Erwerbs- und zu

20.

% im Haushaltsbereich tätig (vgl. VB 39). Der Invaliditätsgrad wäre daher mittels gemischter Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin gemäss Gerichtsgutachten sowohl in ihrer angestammten, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, liegt alleine schon aufgrund der Einschränkung im Erwerbsbereich ein über 70 % liegender Invaliditätsgrad und daher Anspruch auf eine ganze Rente vor (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht (unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der seit Juni 2014 bestehenden Einschränkung sowohl der Arbeitsfähigkeit als auch der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich (Gutachten S. 46 f.; VB 39) und der am 15. Mai 2015 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 1) hat die Beschwerdeführerin somit rückwirkend ab 1. November 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente.

6.

6.1

Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente zuzusprechen.

6.2

6.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2.2

Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Letzteres trifft vorliegend zu, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2021 dargelegt (vgl. dortige E. 3 f.). Die Kosten des Gerichtsgutachtens von med. pract. E. vom 24. Februar 2022 in Höhe von Fr. 11'360.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. November 2015 eine ganze Rente zugesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Kosten des Gerichtsgutachtens von med. pract. E. vom 24. Februar 2022 in Höhe von Fr. 11'360.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'200.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. Mai 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier