VBE.2021.293
VBE.2021.293 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-03-28
28. März 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.293 / mw / BR Art. 33 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2021.293 / mw / BR Art. 33
Urteil vom 28. März 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Wirth
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Rain 63, 5000 Aarau
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene 1 B._____
Beigeladene 2 C._____ AG
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Mai 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1964 geborenen Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 ab dem 1. Mai 2010 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Diese wurde aufgrund von IV-Taggeld-Zahlungen vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2017 sistiert. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 erhöhte die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 zugesprochene Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2019 auf eine ganze Rente. Der Beigeladenen 2 wurden von der der Beschwerdeführerin zustehenden Rentennachzahlung von insgesamt Fr. 59'468.00 sodann Fr. 13'740.00 zur Auszahlung an bevorschussende Dritte zugewiesen.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2021 sei insofern abzuändern, dass der externen Verrechnung auf Nachzahlung der C. AG, über CHF 13'740.00 nicht stattzugeben und der Betrag stattdessen an die Versicherte auszuzahlen sei.
2.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde die B., als berufliche Vorsorgeeinrichtung im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde die C. AG im Verfahren beigeladen. Diese reichte am 21. März 2022 eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen 2 als Krankentaggeldversicherer zu Recht Fr. 13'740.00 zur Auszahlung an bevorschussende Dritte zugewiesen hat.
2.
2.1
Die Zulässigkeit der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Umfang der Höhe der von der Beigeladenen 2 auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern nach dem VVG an die Beigeladene 2 beurteilt sich nach Art. 85bis IVV. Diese Bestimmung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 ATSG. Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Art. 85bis Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
2.2
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (bzw. ihrem Revisionsgesuch) vom 18. März 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 296) an, wegen ihrer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. September 2018 erhalte sie von der Krankentaggeldversicherung (damals E. AG) Leistungen. Am 28. März 2019 forderte die E. AG die Beschwerdegegnerin auf, ihr einen Verrechnungsantrag zukommen zu lassen, falls der Beschwerdeführerin eine Rente oder ein IV-Taggeld zugesprochen werden würde (VB 302). Am 30. April 2021 reichte die Beigeladene 2 alsdann einen Verrechnungsantrag betreffend von ihr als Kollektivtaggeldversicherer nach VVG ausbezahlte Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 ein (VB 345 S. 23 f.). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die E. AG ihren Versicherungsbestand gemäss Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV; https://www.svv.ch/sites/default/files/2017-11/Freizuegigikeitsabkommen_d.pdf, zuletzt besucht am 28. März 2022) – dem sich beide Versicherungen angeschlossen haben (vgl. Liste der beigetretenen Krankentaggeld-Versicherer; https://www.svv.ch/sites/default/files/2022-01/Krankentaggeld%20Freiz%C3%BCgigkeitsabkommen%20Gesellschaften_20 220106.pdf, zuletzt besucht am 28. März 2022) – im Jahr 2020 auf die Beigeladene 2 übertragen hatte (vgl. 345 S. 38 f.). Nach Art. 4 Abs. 2 FZAKV gehen laufende Schadensfälle ab Datum des Versichererwechsels im Umfange der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versicherers. Es handelt sich um eine Nachhaftung nach dem bisher geltenden Versicherungsvertrag (BGE 142 III 767 E. 7.2 S. 771). Entsprechend ist auch der Verfügung der G. vom 14. Mai 2020 zu entnehmen, dass alle Rechte und Pflichten der Verträge des vorerwähnten Versicherungsbestandes auf das übernehmende Versicherungsunternehmen übergehen (vgl. Übertragung des Versicherungsbestands E. AG auf C. AG [VB 345 S. 39). Es bestimmt sich folglich nach dem Rechtsverhältnis mit der E. AG, ob ein Rückforderungsrecht besteht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2020 vom 17. November 2020 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin erteilte der E. AG am 18. März 2019 eine Vollmacht, mit welcher sie der Verrechnung der IV-Leistungen mit den Taggeldern durch ihre Unterschrift ausdrücklich zustimmte (vgl. VB 303). Dieses durch die Beschwerdeführerin ausdrücklich gewährte Verrechnungsrecht ging mit Übertragung des Versicherungsbestandes von der E. AG auf die Beigeladene 2 über. Damit sind die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zulässigkeit der Verrechnung mangels Einverständnisses (vgl. Beschwerde S. 3 f.) unbegründet.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, die Taggelder der Beigeladenen
2.
würden nicht die volle Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich "de[n] nach der bereits im Jahr 2010 eingetretenen Invalidität verbleibende[n] Anteil" abdecken. Folglich könne nicht mit der gesamten Invalidenrente verrechnet werden (vgl. Beschwerde S. 4). Sie beanstandet demzufolge die Höhe der zugewiesenen Drittauszahlung.
3.2
Im Schreiben vom 19. März 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. März 2021 eine Nachzahlung von Fr. 55'032.00 (22 Monate à Fr. 2'199.00 und 3 Monate à Fr. 2'218.00) wovon sie für diesen Zeitraum bereits erbrachte Leistungen von Fr. 41'292.00 (22 Monate à Fr. 1'650.00 und 3 Monate à Fr. 1'664.00) abzog und einen zur Verrechnung verfügbaren Betrag von Fr. 13'740.00 eruierte (VB 345 S. 26 f.). Die Beigeladene 2 beantragte daraufhin am 30. April 2021 (VB 345 S. 28 ff.) unter Hinweis auf die von ihr für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 erbrachten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 21'983.05 die Verrechnung über Fr. 13'740.00 (was dem gesamten zur Verrechnung zur Verfügung stehenden Betrag entspricht). Indem die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2021 den Anspruch auf Verrechnung der Nachzahlung an die Beigeladene 2 im Umfang von Fr. 13'740.00 anerkannte (VB 344 S. 2), verkannte sie, dass die Beigeladene 2 lediglich vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 – also während zehn Monaten – Taggelder ausgerichtet hat (VB 345 S. 24). Entsprechend dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (Art. 85bis Abs. 3 IVV, vgl. E. 2.1.) besteht der maximale Direktzahlungsanspruch bloss im Umfang der diesen Zeitraum (1. März 2019 bis 31. Dezember 2019) betreffenden Nachzahlung, was einem Betrag von Fr. 5'490.00 (10 Monate à Fr. 2'199.00 [Fr. 21'199.00] abzüglich der bereits erbrachten Leistungen 10 Monate à Fr. 1'650.00 [Fr. 16'500.00]; VB 344 S. 2) entspricht. Dieser zur Drittauszahlung verfügbare Betrag übersteigt sodann die von der Beigeladenen 2 erbrachten Vorschussleistungen für den entsprechenden Zeitraum nicht (vgl. Taggeldübersicht [Beschwerdebeilage 3]). Zum selben Resultat gelangt die Beigeladene 2 in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2022.
4.
4.1
Im Ergebnis ist die Verfügung vom 7. Mai 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern, dass der Beigeladenen 2 ein Betrag von Fr. 5'490.00 zur Drittauszahlung zugewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin hat das der Beschwerdeführerin auszuzahlende Guthaben aus der Nachzahlung neu zu berechnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Mai 2021 insofern abgeändert, dass der C. AG ein Betrag von Fr. 5'490.00 zur Drittauszahlung zugewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das der Beschwerdeführerin aus der Nachzahlung auszuzahlende Guthaben entsprechend neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladenen das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. März 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Wirth