VBE.2021.313
VBE.2021.313 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-02-09
9. Februar 2022Deutsch15 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.313 / cj / fi Art. 10 Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Michael Wicki, Rec...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2021.313 / cj / fi Art. 10
Urteil vom 9. Februar 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Michael Wicki, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 207, Täfernhof, 5405 Dättwil AG
Beschwerde Vivao Sympany AG, c/o Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen wegen ausstehenden Kostenbeteiligungen und KVG-Prämien für das Jahr 2020 den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn B. betreffend beim Betreibungsamt C. die Betreibung ein. Den gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr.... des Betreibungsamts C. erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. März 2021 auf. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin teilweise gut, reduzierte die Forderung um die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen von B. und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für sich und seine Ehefrau, von Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 sowie von Fr. 30.00 für Mahngebühren und von Fr. 186.00 für Bearbeitungsgebühren zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2021 auf die Prämienforderung.
2.
2.1. Am 28. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes:
"1. Die Zahlungsverfügung vom 25.3.2021 sei für den Teil von A. von CHF 5'472.50 plus für nichtig zu erklären.
2. Die Betreibung Nr.... beim Betreibungsamt C. sei für den Teil von A. zurückzuziehen und der Registereintrag zu löschen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vivao Sympany AG."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Replik vom 27. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
2.4. Mit Beschluss vom 16. November 2021 stellte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Abweisung der Beschwerde und die Abänderung des Einspracheentscheids in Aussicht und zwar dahingehend, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 216.00 schulde; und dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes C. im Umfang von Fr. 10'849.20 aufgehoben werde. Gleichzeitig setzte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um zur in Aussicht gestellten Abweisung der Beschwerde und der Anpassung des Einspracheentscheids Stellung zu nehmen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen.
2.5. Am 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 davon aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit dem 1. Januar 2012 bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämien für das Jahr 2020 und die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 seien unbezahlt geblieben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren ergebe sich ein Totalbetrag von Fr. 10'849.20 nebst Zins von 5 % seit dem 23. März 2021 auf die Prämienforderung, welcher der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schulde. Der gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag werde aufgehoben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 10).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, er habe nie einen Versicherungsantrag für einen Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ausgefüllt und habe deswegen ihr gegenüber auch keine Verpflichtungen zu erfüllen (Beschwerde, Ziff. 2 f.).
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung betreffend Prämien für das Jahr 2020 und Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin schuldet.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung betreffend Prämien für das Jahr 2020 und Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin schuldet.
2.
2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Diese allgemeine Versicherungspflicht für die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz bildet zusammen mit der nicht nach Risiken differenzierenden Einheitsprämie für Erwachsene (Art. 61 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 61 Abs. 3 KVG) eine der tragenden Säulen der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sowie Jungen und Alten im schweizerischen Krankenversicherungsrecht (GEBHARD EUGSTER, in: Blechta et al. [Hrsg], Basler Kommentar zum KVG und KVAG, 2020, N. 1 zu Art. 3 KVG mit Hinweis).
2.2. Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Eine gültige Kündigung führt für sich alleine jedoch nicht automatisch zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses (vgl. UELI KIESER, in: Kieser/Gehring/Bollinger, Kommentar KVG/UVG, 2018, N. 6 zu Art. 7 KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst, wenn der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie den Versicherer in Abweichung von Art. 7 KVG nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).
3.
3.1. In der Schweiz besteht wie ausgeführt von Gesetzes wegen eine obligatorische Versicherungspflicht (vgl. E. 2.1.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bei einer anderen Versicherung obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen zu sein bzw. der Versicherungspflicht nicht unterstanden zu haben (z.B. mangels Wohnsitzes in der Schweiz; vgl. auch Stellungnahme vom 17. Januar 2022, Ziff. 1). In der Einsprache vom 26. April 2021 führte er zwar aus, er sei bei der E. versichert (VB 9), die entsprechenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch, dass dieses Versicherungsverhältnis zwar per 1. Januar 2018 abgeschlossen, in der Folge jedoch wegen des Doppelversicherungsverbots rückwirkend wieder aufgehoben wurde (VB 10 S. 3; VB 16 S. 3). Es bestand und besteht deshalb kein Versicherungsverhältnis mit der E.. Es ist jedoch unzulässig, über keine obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz zu verfügen, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht gegeben ist; eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ist im Übrigen auch zwingend, wenn keine Leistungen bezogen werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 2; Replik, S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin reichte mit den Akten die Krankenversicherungspolicen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2015 ein (VB 11). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich vor dem jetzigen Verfahren je mit dem Hinweis darauf, er sei einem anderen Versicherer angeschlossen oder er falle nicht unter das Versicherungsobligatorium, gegen die Versicherung bei der Beschwerdegegnerin gewehrt zu haben. Die entsprechenden Prämien wurden denn auch beglichen (vgl. Angaben in der Beschwerde, Ziff. 5, wonach die Forderungen der Beschwerdegegnerin über gepfändete Erbanteile der Ehefrau beglichen worden seien).
Das Versicherungsverhältnis bei einem Krankenversicherer bleibt bis zu einer rechtsgültigen Kündigung (vgl. zu den Voraussetzungen E. 2.2.) bestehen. Die Kündigung vom 15. August 2014 (VB 13) wurde wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen nicht akzeptiert (Schreiben vom 18. Februar 2015, Beilage 6 zum Einspracheentscheid [nicht in den Vernehmlassungsbeilagen, aber als Teil der Beschwerdebeilagen eingereicht]). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. September 2021 geltend macht, diese Kündigung stamme nicht vom ihm, ist ihm nicht zu folgen, nachdem er in der Beschwerde vom 28. Juni 2021 die erfolgte Kündigung noch als Argument vorbrachte, dass er die Versicherung mit der Beschwerdegegnerin nicht gewollt habe (Beschwerde, Ziff. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Kündigung vom 15. August 2014 ein tatsächlich bestehendes Versicherungsverhältnis kündigen wollte.
Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, er und seine Familie seien ca. im Jahr 2005 durch Frau F., Sozialdienst G., bei der ÖKK angemeldet worden (Beschwerde, Ziff. 2). Bei der ÖKK (Basel) handelt es sich um den alten Namen der Beschwerdegegnerin (vgl. Handelsregistereintrag CHE-108.905.164 [Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt]).
3.2. 3.2.1. Somit ergibt sich aus dem Dargelegten mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist.
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 8 ZGB verweist (vgl. Stellungnahme vom 17. Januar 2022, Ziff. 6) ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsprozess die Beweislastregelung von Art. 8 ZGB erst greift, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt ist vorliegend jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist.
3.2.2. Im vorliegenden Verfahren wird nicht mehr geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin nicht obligatorisch krankenpflegeversichert ist (vgl. hierzu noch die Ausführungen in der
Einsprache vom 26. April 2021, VB 9), womit sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 52 f.).
4.
4.1. Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG,
2. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 61 KVG).
Die Nichtbezahlung der entsprechenden Prämien und Kostenbeteiligung ist zwischen den Parteien unumstritten. Zu Recht steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer auch für Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen seine Ehefrau betreffend ins Recht gefasst werden kann (vgl. BGE 129 V 90).
4.2. 4.2.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1).
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe 2020; VB 3) der Beschwerdegegnerin ist in Ziff. 33.1 vorgesehen, dass säumigen Zahlern neben den Betreibungskosten auch angemessene Bearbeitungskosten, Umtriebsgebühren sowie Kosten für Mahnungen und Verzugszinse in Rechnung gestellt werden können.
4.2.2. Durch seine Weigerung, die fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen zu bezahlen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die ausstehenden Prämien des Jahres 2020 in Höhe von Fr. 10'585.20 und die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 in Höhe von Fr. 48.00 verlangte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 216.00 (VB 10). Diese Mahn- und Bearbeitungskosten stehen nicht in einem Missverhältnis zu den in Betreibung gesetzten ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 10'633.20 und sind deshalb nicht zu beanstanden.
4.3. 4.3.1. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV, Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit Fälligkeit zu laufen, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszulösen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 26 ATSG). Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25).
Für ausstehende Kostenbeteiligungen besteht keine Verzugszinspflicht (Art. 105a KVV; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 4 und K 12/05 vom 1. März 2006 E. 3.3).
4.3.2. Im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 legte die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % seit dem 23. März 2021 auf die Prämien fest (VB 10).
Gemäss der Prämienrechnung vom 26. Februar 2020 waren die Prämien bis am 27. März 2020 zahlbar (VB 4). Da der Beschwerdeführer die Prämien bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt hatte, ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, ab dem von ihr gesetzten letzten Zahlungstermin Verzugszinsen zu fordern (vgl. UELI KIESER, in: Kommentar zum KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], 2018, N. 2 zu Art. 64a KVG). Somit ist in Korrektur des Einspracheentscheids ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 10'585.20 ab dem 28. März 2020 geschuldet.
5.
5.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens gemäss Art. 64a KVG.
5.2. 5.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah-
nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstreckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 eine Mahnung betreffend die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 und am 9. Juni 2020 eine Mahnung betreffend die Prämien für das Jahr 2020 zukommen. Mit diesen Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung innert 30 Tagen auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin (VB 4). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offene Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 sowie für die offenen KVG-Prämien des Jahres 2020 das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.
Zu beachten ist allerdings, dass allgemein Rechtsöffnung nicht für höhere Beträge erteilt werden kann, als gemäss dem Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt wurde. Daher kann vorliegend für die gesamte Verzugszinsforderung keine Rechtsöffnung erteilt werden, da mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2021 keine Verzugszinsen in Betreibung gesetzt wurden (VB 5).
5.3. 5.3.1. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten zu bezahlen. Im Gegensatz zu Spesen werden Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen und die Aufhebung des Rechtsvorschlags umfasst nicht auch die Betreibungskosten (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
5.3.2. Damit sind die Betreibungskosten vom Beschwerdeführer zu tragen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020 für sich und seine Ehefrau, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für ausstehende Kostenbeteiligung sowie Fr. 216.00 für Mahn- und Bearbeitungsgebühren schuldet.
Der Beschwerdegegnerin wird entsprechend dem Zahlungsbefehl Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 10'585.20 (Prämien), den Betrag von Fr. 48.00 (Kostenbeteiligung), sowie über Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 216.00 erteilt.
7.
7.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
1.
1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 216.00 schuldet.
1.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes C. wird im Umfang von Fr. 10'849.20 aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Februar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss