VBE.2021.323
VBE.2021.323 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-01-18
18. Januar 2022Deutsch22 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.323 / cj / fi Art. 6 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2021.323 / cj / fi Art. 6
Urteil vom 18. Januar 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Rechtsanwalt, Europaallee 41, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin
Beigeladener B._____ vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Rechtsanwalt, Europaallee 41, Postfach, 8021 Zürich 1
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin war vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung der C. AG, Q., im Handelsregister eingetragen.
Die C. AG war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für die Jahre 2016 bis 2017 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahnund Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am 12. September 2017 wurde über die C. AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 4. August 2021 als geschlossen erklärt. Am 12. August 2021 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
1.2. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 132'079.45. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 ab.
2.
2.1. Am 7. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben;
es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden Ausstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin folgenden Prozessantrag:
"Es sei die mit heutigem Datum eingereichte Beschwerde des B. in gleicher Sache mit diesem Verfahren zu vereinigen."
2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem unter der Verfahrensnummer VBE.2021.324 erfassten Beschwerdeverfahren betreffend B. abgewiesen.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2021 wurde B., Z. im Verfahren beigeladen. Am 15. November 2021 reichte er eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes:
"Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben;
es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden Ausstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.
1.1.2
Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).
1.1.3
Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittelbar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, § 4 Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 201). Ein formelles Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat bzw. dessen Mitglieder (Art. 707 ff. OR; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 205). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308). Aufgrund dieser solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87).
1.2
Im vorliegenden Fall ist die C. AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen und hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht.
Da über die C. AG per 12. September 2017 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 4. August 2021 für geschlossen erklärt und die Gesellschaft schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...), kann die Gesellschaft ihrer Beitrags- und Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die subsidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist die Beschwerdeführerin, die vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...). Aufgrund ihrer Organstellung als Mitglied des Verwaltungsrates und infolge der Löschung der C. AG haftet die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG.
2.
Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.
3.
3.1
Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist das Vorliegen eines Schadens. Der Schaden besteht darin, dass die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder wegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 125/05 vom 17. Januar 2006 E. 3.2) und der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012 [Rechtsprechung], N 13 zu Art. 52 AHVG). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskosten, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für ausstehende Beiträge umfassen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1327, Rz. 444).
3.2
3.2.1. Gemäss der Schadenersatzverfügung vom 2. September 2020 besteht eine offene Forderung von Fr. 132'079.45 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 261 ff.). Die Höhe und die Zusammensetzung dieser Forderung ergibt sich aus dem Kontokorrentauszug für die C. AG vom 1. Januar 2016 bis am 31. August 2020 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2), unter Berücksichtigung des in der Verfügung vom 2. September 2020 erwähnten Abzugs von Fr. 1'511.70 betreffend Beiträge auf Insolvenzentschädigung (VB 261).
3.2.2
Der Beigeladene rügt, es sei unklar, weshalb sich bei der Nachkontrolle über Fr. 50'000.00 zu gering abgerechnete Beitragsforderungen ergeben hätten (Stellungnahme vom 15. November 2021, Ziff. 8).
Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 legte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2017 fest. Basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 788'000.00 beliefen sich diese auf Fr. 109'713.25. Davon zog die Beschwerdegegnerin einen Betrag betreffend "Familienzulagen FAK AG" in Höhe von Fr. 26'150.00 ab, womit ein Betrag von Fr. 83'563.25 verblieb (vgl. die Aufstellung in VB 93 f.). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund des eröffneten Konkurses eine Anpassung der Akontobeiträge für die Periode vom 1. Januar bis 12. September 2017 vor. Basierend auf einer korrigierten Lohnsumme von Fr. 522'800.00 errechnete sie Akontobeiträge von Fr. 72'789.45. Davon zog die Beschwerdegegnerin einen Betrag betreffend "Familienzulagen FAK AG" in Höhe von Fr. 16'753.20 ab, womit ein Betrag von Fr. 56'036.25 verblieb. Da bereits Fr. 69'802.00 fakturiert worden waren, schrieb die Beschwerdegegnerin Fr. 13'764.00 gut (vgl. die Aufstellung in VB 207 f.; vgl. auch den Eintrag vom 26. Oktober 2017 im Kontokorrentauszug in BB 2).
Die tatsächliche Lohnsumme im Jahr 2017 betrug gemäss dem Revisionsbericht vom 19. Dezember 2017 Fr. 775'588.00 (VB 210 ff.; VB 231 ff.). Basierend auf dieser Lohnsumme berechnete die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 13. September 2017, die gesamthaft Fr. 107'706.95 betrugen. Ein Betrag betreffend "Familienzulagen FAK AG" wurde nicht abgezogen, da der entsprechende Jahresbetrag auf Fr. 0.00 gesetzt wurde (vgl. die Aufstellung in VB 234). Aufgrund der bereits fakturierten Beträge in Höhe von Fr. 56'038.00 verbleibt ein geschuldeter Betrag von Fr. 51'668.95 (= Fr. 107'706.95 – Fr. 56'038.00). Die Höhe der sich aus der Nachkontrolle ergebenden Beitragsforderung, gegen die im Übrigen keine konkreten Rügen vorgebracht wurde, ist somit nachvollziehbar dargelegt, womit darauf abzustellen ist.
3.2.3
Aufgrund des Konkurses der C. AG und deren nachfolgender Löschung im Handelsregister können die ausstehenden Beträge zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren bezogen werden, womit ein Schaden in Höhe von Fr. 132'079.45 im Sinne von Art. 52 AHVG eingetreten ist.
3.3
Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Damit verjährt der Anspruch mit Ablauf von drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR). Um die Fristen nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu wahren, muss die AHV-Ausgleichskasse innert diesen Fristen eine Schadenersatzverfügung erlassen (UELI KIESER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 121 zu Art. 52 AHVG).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; 119 V 89 E. 3 S. 92 f., je mit Hinweisen). Vorliegend erfolgte die Publikation der zwanzigtägigen Auflagefrist des Kollokationsplans am 31. August 2020 (VB 252 ff.), weshalb die Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR frühestens ab diesem Zeitpunkt ausgelöst wurde.
Die Beschwerdegegnerin wahrte mit der Schadenersatzverfügung vom 2. September 2020 sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist (VB 261 ff.).
4.
Die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV durch die C. AG respektive durch die Beschwerdeführerin ist widerrechtlich (vgl. E. 1.1.2. und E. 1.2.).
5.
5.1
Eine Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften (sog. Widerrechtlichkeit) und dem eingetretenen Schaden ein (adäquater) Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108).
5.2
Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Schadenseintritt gegeben. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die C. AG respektive das dafür verantwortliche Organ führte dazu, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden in Höhe von Fr. 132'079.45 entstand.
6.
6.1
6.1.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 108 V 183 E. 3a S. 202).
Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf zwar davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungsund Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1). Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b).
Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf zwar davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungsund Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1). Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b).
6.1.2. Formelle Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft. Wer bei einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten mit aller Sorgfalt zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 212 f., MEINRAD VETTER, Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbegriff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR, 2007, S. 162 f. sowie 168 f.).
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft (Art. 716 Abs. 2 Teilsatz 1 OR). Zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsrats gehören namentlich die in Art. 716a OR als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Aufgaben. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwaltungsrat zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten (REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 613).
Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. etwa BGE 108 V 199 E. 1 S. 201; SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.4.2; zitiertes Urteil 9C_66/2016 E. 5.4; zitiertes Urteil 9C_651/2012 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund einer schweren Krebserkrankung, die ab Juni / Juli 2016 entdeckt worden sei, nur noch in sehr eingeschränktem Masse und zeitweise überhaupt nicht mehr imstande gewesen, die ihr obliegenden Aufgaben auszuführen. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, an den Versäumnissen ab Juli 2016 treffe sie ein grobes Verschulden, denn für ihre Erkrankung und die sich daraus ergebenden Folgen und Probleme trage sie keine Schuld (Beschwerde, Ziff. 4 und Ziff. 15).
6.2.2. In zeitlicher Hinsicht haftet eine Person grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 256; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.5.2.). Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen (BGE 126 V 61 E. 4 S. 61; 109 V 86 E. 13 S. 94).
Die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates dauert in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister, wobei für den Nachweis des Ausscheidens bei unverändert belassenem Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (das Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein, vgl. BGE 126 V 61 E. 4b S. 62) verlangt wird. Nach der Rechtsprechung ist das faktische Aufhören der Organstellung auch dann relevant, wenn es vor einem ausdrücklichen Rücktrittsschreiben erfolgt, z.B. infolge Arbeitsunfähigkeit oder wenn sonst erstellt ist, dass kein Einfluss auf den Geschäftsgang erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2010 vom 28. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 263/02 vom 6. Februar 2003 E. 3.3).
6.2.3. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals E. vom 19. August 2016 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert (VB 297; vgl. auch die Berichte des E. vom 2., 3. und 17. August 2016 in BB 5). Weitere Arztberichte aus der Zeit zwischen August 2016 und der Konkurseröffnung im September 2017, welche die vorgenommenen Behandlungen beschreiben und / oder der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, liegen nicht vor. Auch im Arztzeugnis vom 31. Januar 2020 wird ihr erst ab dem 1. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 305).
Die Beschwerdeführerin selbst macht ebenfalls nicht geltend, während der Zeit von August 2016 bis September 2017 arbeitsunfähig gewesen zu sein bzw. ihre Tätigkeit für die C. AG eingestellt zu haben. So ergibt sich aus dem eingereichten "Tagebuch Auszug von A." unter der Überschrift November 2016 bis Mai 2017 Folgendes: "Die Zeit verging schnell. Jeder Tag war voller Arbeit für alle (…). Oftmals konnte ich mich nicht mehr so gut konzentrieren, es lief mir einfach nicht mehr so gut von der Hand wie früher. Das Geschäft verlangte von mir und meinem Mann alles ab. Leider wurde die Zahlungsmoral der Kunden immer wie schlechter. Das Geld kam oft verspätet bei uns an. Die Kunden mussten angerufen und gemahnt werden. Aber ich versuchte weiterhin so gewissenhaft zu arbeiten wie früher. Viel Arbeit war ich gewohnt und wir gaben alles." Für die Zeit ab Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest: "Die kommende Zeit war nicht einfach. Es gab viel Arbeit für alle im Geschäft. Die Zahlungsmoral wurde noch schlechter. Dies bereitete mir noch mehr Belastung. Ich konnte nicht mehr schlafen, war immer in Gedanken, wie was zu lösen. Gegen aussen leistete ich viel, arbeitete vor mich hin, teilte mich aber nicht mit, dass ich eigentlich nicht mehr so viel Kraft hatte. Ich konnte gar nicht mehr alles erledigen, da mir einfach die Kraft fehlte" (BB 3).
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ausbruch ihrer Krebserkrankung weiterhin bei der C. AG gearbeitet hat, was sich auch mit weiteren Akten deckt. So nahm sie den Zahlungsbefehl vom 18. November 2016 entgegen (VB 71 f.) und reichte die Lohnmeldung 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein (Posteingang: 20. Februar 2017, VB 83). Auch am Mailverkehr zwischen dem Beigeladenen und diversen Informatikunternehmen war die Beschwerdeführerin insofern beteiligt, dass ihr die E-Mails zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. Beilage 4, 7 und 8 zur Stellungnahme vom 15. November 2021). Ausserdem wies der Beigeladene ihr mit E-Mail vom 20. März 2017 eine Aufgabe (Kontaktaufnahme zum Unternehmen G.) zu (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 15. November 2021).
Damit ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad (vgl. E. 6.2.2.) erstellt, dass die Beschwerdeführerin als formelles Organ aus der C. AG ausgeschieden ist, da weder eine Arbeitsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum von August 2016 bis September 2017 fachärztlich bestätigt ist noch anderweitig nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf den Geschäftsgang (mehr) nahm.
6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt keine weiteren Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens vor. Der Beigeladene macht in der Stellungnahme vom 15. November 2021 geltend, ab Februar 2017 habe es mit der Software, welche für die Deklaration der Abgaben an die Beschwerdegegnerin verwendet worden sei, grösste Probleme gegeben (Stellungnahme vom 15. November 2021, Ziff. 5). In der Zeit zwischen Januar / Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung habe deswegen nur sporadisch Zugang zu den Daten über die bezahlten Löhne und die Grundlagen der Abrechnungen für die Sozialversicherungsbeiträge bestanden. Es sei daher nicht möglich gewesen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und folglich auch nicht, die Bezahlung ausreichender Beträge an die Beschwerdegegnerin zu veranlassen (Stellungnahme vom 15. November 2021, Ziff. 7).
6.3.2. Bis im Februar 2017 bestanden bei der Beschwerdegegnerin bereits Ausstände in Höhe von Fr. 38'669.00 (vgl. Kontokorrentauszug in BB 2). Bereits vor den geltend gemachten Softwareproblemen wurden somit regelmässig Akontobeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen nicht bezahlt. In den Akten finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin oder der Beigeladene versucht hätten, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen und sich über die bestehenden Ausstände zu informieren, damit sie basierend auf den erhaltenen Informationen die notwendigen Zahlungen – auch ohne Zugriff auf ihr internes Buchhaltungssystem – hätten auslösen können. Der gesetzlichen Verantwortung aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR (vgl. E. 6.1.2.) kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Hinweis auf Informatikprobleme entziehen, insbesondere nachdem sie und der Beigeladene zumindest vorübergehend immer wieder Zugriff auf ihr Buchhaltungssystem gehabt zu haben schienen (vgl. die Beilagen zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 15. November 2021). Der arbeitsvertraglichen Lohnzahlungspflicht kommt zudem nicht vorrangige Bedeutung zu gegenüber der Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers: Mit jeder Lohnzahlung muss daher darauf geachtet werden, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.3 und 9C_738/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2, je mit Hinweis; vgl. auch BGE 136 V 268 S. 273 f. E. 2.6 in fine). Hat die Beschwerdeführerin wie hier nicht im Ansatz Anstalten gemacht, auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge hinzuwirken, hat sie im Sinne von Art. 52 AHVG grobfahrlässig gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.2.).
6.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (auch) im Zeitraum von August 2016 bis September 2017 formelles Organ der C. AG war.
Als Verwaltungsratsmitglied war sie verantwortlich für das Abrechnungsund Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Der ihr obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam sie nicht nach, ohne dass ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen würde. Damit verursachte sie den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden schuldhaft.
Nicht ersichtlich ist, wie die in der Beschwerde beantragte Parteibefragung (Beschwerde, Ziff. 11 f.) und die beantragte Zeugenbefragung verschiedener Personen (Beschwerde, S. 11 f.) zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könnten, nachdem sich insbesondere die Beschwerdeführerin bereits schriftlich geäussert hat (vgl. Tagebuchauszug in BB 3). Weitere Abklärungen im Rahmen der gestellten Beweisanträge erübrigen sich somit (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. Januar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss