VBE.2021.329
VBE.2021.329 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-02-16
16. Februar 2023Deutsch10 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.329 / ms / ce Art. 23 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Annemarie Gurtner, Rechtsanwä...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2021.329 / ms / ce Art. 23
Urteil vom 16. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Annemarie Gurtner, Rechtsanwältin, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. Juni 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt als Betriebsmitarbeiterin tätig, meldete sich am 27. April 2011 aufgrund eines "Darmbruchs" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 19. März 2014 sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine vom 1. Dezember 2011 bis am 31. Mai 2013 befristete ganze Invalidenrente zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das hiesige Versicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil VBE.2014.302 vom 20. Januar 2015 auf und wies die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an.
1.2. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung der Beschwerdeführerin. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern) vom 11. Mai 2016 samt ergänzender Stellungnahme vom 7. November 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018 die Abweisung des Rentenbegehrens. Mit Urteil VBE.2018.560 vom 21. Januar 2019 hiess das hiesige Versicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut, hob die Verfügung vom 12. Juni 2018 auf und wies die Sache erneut zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.3. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der C. ein neues polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 3. Juli 2020). Aufgrund von Rückfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) passte die C. alsdann ihr Gutachten an (Stellungnahme vom 8. März 2021). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin wiederum ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Rentenleistungen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.)."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. September 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 20. September 2021 verzichtete.
2.4. Mit Stellungnahme vom 27. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
2.5. Die Instruktionsrichterin teilte den Parteien mit Schreiben vom 14. Februar 2022 mit, dass sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen lasse. Das Versicherungsgericht erachte daher die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens für erforderlich und beabsichtige, die asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim), mit der Begutachtung zu beauftragen. Sie gab den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben oder Zusatzfragen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherungsgericht daraufhin mit Eingabe vom 21. Februar 2022 mit, sie sei mit der vorgesehenen Begutachtung einverstanden, erachte keine weiteren Fachdisziplinen als angezeigt und reiche auch keine Zusatzfragen ein. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Schreiben vom 4. März 2022 ebenfalls einverstanden mit der Begutachtung und verzichtete darauf, Zusatzfragen zu stellen.
2.6. Mit Beschluss vom 17. März 2022 gab das Versicherungsgericht daraufhin ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin (internistische Fallführung), Gastroenterologie, Neuropsychologie, Ophthalmologie, Orthopädie, Pneumologie und Psychiatrie bei der asim in Auftrag. Dieses wurde am 30. November 2022 erstattet. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 10. Januar 2023 Stellung. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 230) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
2.
Im polydisziplinären Gutachten der asim vom 30. November 2022 wurden gestützt auf die Ergebnisse der im Juli 2022 durchgeführten internistischen, gastroenterologischen, ophthalmologischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 13 ff. des Gerichtsgutachtens):
" 1. Funktionelle Diarrhoe, ICD-Code 59.1 sowie K 57.4 und K 57. 8 bei […]
2.
Verwachsungsbauch nach multiplen abdominalen Eingriffen; ICD Code K66 […]
3.
Chronisches, degeneratives Lumbalsyndrom (ICD-10 M47.86) mit/bei: […]
4.
Deutliche muskuläre Dysbalance und axiale Fehlstatik (ICD-10 M43.86) mit/bei: […]
5.
Belastungsabhängige schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung beider Füsse mit/bei: […]
6.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit somatischem Syndrom unter Duloxetin
7.
Leicht- bis mittelgradige neurokognitive Störung bei Lernbehinderung (ICD-10 F06.7, F81)
8.
OD leichte einseitige Sehbeeinträchtigung (H54.6) […]".
Es bestünden verschiedene weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit indes nicht einschränkten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die asim-Gutachter aus, unter Voraussetzung eines überwiegend stehenden Belastbarkeitsprofils bei der von der Beschwerdeführerin ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und eines teilweise mittelschweren Belastungsprofils bei deren zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin könne aus aktueller Sicht seit Beginn des komplikationshaften Verlaufs der Darmerkrankung Ende 2010 konsensual eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit für diese beiden Tätigkeiten attestiert werden (vgl. S. 17 des Gerichtsgutachtens). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die asim-Gutachter aus, diese sei in quantitativer Hinsicht einerseits durch die chronifizierte abdominale und lumbale Schmerzsymptomatik und den sich additiv auswirkenden Pausen- und Erholungsbedarf und andererseits durch die reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit und die depressive Symptomatik beeinträchtigt. Unter der Annahme einer "teiladditiven Auswirkung" der abdominalen und lumbalen Rückenbeschwerden und des "gastroenterologischen Pausenbedarfs" (die Beschwerdeführerin benötige Zeit für die Entlastung der Muskulatur und darüber hinaus Zeit für die Toilettengänge) sei ab Februar 2012 aus rein somatischer Sicht eine medizinisch theoretische Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 4-5 Stunden täglich gegeben gewesen. Ab April 2014 habe sich das quantitative und qualitative Belastbarkeitsprofil aufgrund des Hinzukommens der Fussbeschwerden weiter reduziert, so dass noch eine Arbeitsfähigkeit von ca. 3 Stunden am Tag bestanden habe. Es müsse jedoch hervorgehoben werden, dass aus heutiger Sicht die sicherlich langjährig vorbestehende Lernbehinderung von der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des Auftretens der chronifizierten Schmerzen weniger gut hätten kompensiert werden können, so dass die dadurch bedingten kognitiven Einschränkungen stärker zu Tage getreten seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Wechselwirkungen zwischen den somatischen Einschränkungen und den neurokognitiven Defiziten bereits seit Beginn der somatischen Erkrankung im Dezember 2010 gesamthaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die somatische Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2010 keine stabile Arbeitsfähigkeit "am ersten Arbeitsmarkt" mehr bestanden habe (vgl. S. 17 ff. des Gerichtsgutachtens).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).
3.3
Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des asim-Gerichtsgutachtens vom 30. November 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor- und Röntgenuntersuchung; vgl. S. 3 des Gerichtsgutachtens sowie die Labor- und
Röntgenbefunde in dessen Anhang). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation – unter Würdigung der Vorakten (vgl. S. 34 ff. des Gerichtsgutachtens) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Sie äusserten sich zudem einlässlich, plausibel sowie schlüssig zu den mit BGE 141 V
281.
zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Erkrankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V
409.
auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren. Gründe, aufgrund deren sich ein Abweichen vom – nach dem Gesagten durchwegs überzeugenden – Gerichtsgutachten rechtfertigte (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 ff.), sind nicht ersichtlich und wurden von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten abweicht (vgl. E. 3.2. hiervor), kommt dem asim-Gerichtsgutachten vom 30. November 2022 voller Beweiswert zu. Es ist daher gestützt darauf (durchgehend seit Dezember 2010) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit auszugehen (vgl. S. 17 ff.; 28 ff. des Gerichtsgutachtens).
Angesichts der seit Dezember 2010 vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit und der am 27. April 2011 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 4.1) hat die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) – mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 8. Juni 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen.
Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
4.2
4.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2.2
Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts 17. März 2022 dargelegt (vgl. dortige E. 1.), zu. Die Kosten des asim-Gutachtens vom 30. November 2022 in Höhe von Fr. 27'379.75 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zugesprochen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Kosten des asim-Gutachtens vom 30. November 2022 in Höhe von Fr. 27'379.75 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Februar 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Schweizer