VBE.2021.359
VBE.2021.359 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-02-15
15. Februar 2022Deutsch10 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.359 / aw / ce Art. 22 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber i.V. Wallimann Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Domini...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2021.359 / aw / ce Art. 22
Urteil vom 15. Februar 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber i.V. Wallimann
Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Dominik Buchser, Rechtsanwalt, Sandgasse 1, 5734 Reinach AG
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. Juli 2021)
Sachverhalt
1.
Die 1983 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22. August 2019 wegen massiven Gewichtsverlusts bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer, beruflicher sowie persönlicher Hinsicht und beauftragte die Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung AG, Schwyz (ZIMB), mit der polydisziplinären (internistisch, psychiatrisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch) Begutachtung der Beschwerdeführerin. Nach Erstellung des Gutachtens am 23. November 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Januar 2021 in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin nach eingeholter Stellungnahme durch die ZIMB AG und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 8. Juli 2021 wie angekündigt.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Aargau vom 8. Juli 2021 aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine volle IV-Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Die Sache sei zur Durchführung einer erneuten psychologisch-psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das IV Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach Abnahme der vorgenannten Beweise neu zu beurteilen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLAW Dominik Buchser, Rechtsanwalt, Sandgasse 1, 5734 Reinach AG, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) zu Recht verneint hat.
2.
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2021 (VB 109) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären ZIMB-Gutachten vom 23. November 2020 (VB 87). Die Beschwerdeführerin wurde dabei durch die Dres. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C., Facharzt für Neurologie, D., Facharzt für Otorhinolaryngologie und von E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Diese stellten folgende Diagnosen (VB 87.1/10):
" Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit Hochgradiges Untergewicht unklarer Ätiologie (ICD-10 R36.4) - Gewicht 35.5 kg, Grösse 155 cm, BMI 14.7 kg/m² - DD Anorexia nervosa, atypische Anorexie (F50.9), anderweitige Genese Tinnnitus beidseits (ICD-10 H93.1) - mittelgradig kompensiert Hyponatriämie unklarer Genese (ICD-10 E87.1) - DD: bei Diagnose 1, Polydipsie, SIADH, anderweitige Genese Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit Anamnestisch Hypothyreose (ICD-10 E03) - DD: Euthyreoid-Sick-Syndrom bei leicht vermindertem T3 frei (E07.8) - Aktuell euthyreote Stoffwechsellage unter 0.025mg Eltroxin Obstipation (ICD-10 K59.0) Folsäuremangel (ICD-10 E53.8) Unverträglichkeit auf Soja (ICD-10 T78.9)
Die angestammte Tätigkeit als Juristin und andere körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin 8 Stunden pro Tag zumutbar. Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten. Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sollten gemieden werden). Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lässt sich aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung Folgendes entnehmen: Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit von Januar 2019 bis Februar 2020 könne ab Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab September 2020 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Zur Begründung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit und Gesamt-Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer körperlich leichten und adaptierten Tätigkeit aus allgemeininternistischer und otorhinolaryngologischer Sicht leicht eingeschränkt sei. Die in den Fachgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe aber nicht addiert werden, da für die jeweiligen Ruhepausen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (VB 87.1/11 f.)
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V
231.
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass eine mangelhafte Begutachtung vorliege, welche zu einer falschen und unvollständigen Fest-
stellung des Sachverhaltes geführt habe. Es sei erstellt, dass aufgrund erheblicher psychischer und/oder organischer Erkrankungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege (Beschwerde S. 5 ff.).
4.2
Der internistische Gutachter führte im Teilgutachten aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2018, dem Beginn der Gewichtsabnahme, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit bestehe (VB 87.3/11). Der psychiatrische Gutachter attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit seit dem 15. September 2020 (Untersuchungstag; vgl. VB 87.4/1). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit äusserte er sich wie folgt: Für die Vergangenheit habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Bis Februar 2020 habe sich die Beschwerdeführerin sodann noch in stationärer Behandlung befunden und seitens Dr. F. sei eine Arbeitsunfähigkeit Ende April/Mai attestiert worden (VB 87.4/11). Der neurologische Gutachter kam zum Schluss, dass auf neurologischem Gebiet keine invalidisierenden Erkrankungen vorliegen würden (VB 87.5/7). Dem otorhinolaryngologischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass der Zeitpunkt des Auftretens einer otoneurologischen Beschwerdesymptomatik, welche eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten, auf das Jahr 2018 festgelegt werden könne (VB 87.6/5).
Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. August 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (VB 1/8); frühestmöglicher Rentenbeginn war demnach gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG der 1. Februar 2020. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % ab Februar 2020 und 80 % ab September 2020 lässt sich aus den einzelnen Teilgutachten nicht nachvollziehen (VB 87.1/12). Das ZIMB-Gutachten erweist sich demnach für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum in diesem Punkt als unvollständig (vgl. E. 3.1.), sodass darauf nicht abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. August 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (VB 1/8); frühestmöglicher Rentenbeginn war demnach gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG der 1. Februar 2020. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % ab Februar 2020 und 80 % ab September 2020 lässt sich aus den einzelnen Teilgutachten nicht nachvollziehen (VB 87.1/12). Das ZIMB-Gutachten erweist sich demnach für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum in diesem Punkt als unvollständig (vgl. E. 3.1.), sodass darauf nicht abgestellt werden kann.
4.3. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2021 aufzuheben und die Sache – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt (Rechtsbegehren 3, Beschwerde S. 2) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über den gesamten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
5.
5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2. 5.2.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Vertreter zu bezahlen.
5.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 17. September 2021 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14.83 Stunden im Betrag von Fr. 4'227.50 und Barauslagen von Fr. 232.10, total somit Fr. 4'459.60, ausweist.
5.2.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00 [Zwischenergebnis]). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).
5.2.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'970.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 16.5 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand
beträgt hingegen nur 14.83 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr. 3'300.00 sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 15. Februar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Peterhans Wallimann