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Entscheid

VBE.2021.366

VBE.2021.366 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-07-20

20. Juli 2022Deutsch21 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.366 / NB / fi Art. 74 Urteil vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Urs Hochstras...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2021.366 / NB / fi Art. 74

Urteil vom 20. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Boss

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene C._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Juni 2021)

Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 27. September 2018 wegen "Trauma - Burnout" zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Vornahme entsprechender Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. August 2019 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine bidisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG), St. Gallen (SMAB). Gestützt auf das am 13. November 2020 erstattete Gutachten sprach sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Eingang der auf Empfehlung des RAD eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 eine halbe Rente ab 1. April 2019, eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2020 sowie eine (unbefristete) halbe Rente ab 1. Juni 2020 zu.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. August 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen.

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf ATSG Art. 61 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, 5001 Aarau, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die Beschwerdeführerin sei von den Verfahrenskosten zu befreien.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. September 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

2.4. Mit Replik vom 17. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest.

2.5. Mit Schreiben vom 27. September 2021 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

2.6. Mit Eingabe vom 23. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis zu den Akten und beantragte die "Durchführung" eines Gerichtsgutachtens.

2.7. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin ‒ unter Hinweis darauf, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 zu ihren Ungunsten angepasst werden könnte, indem ihr ab dem 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 anstelle der von der Beschwerdegegnerin verfügten ganzen Rente lediglich eine halbe Rente zugesprochen würde – eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zu der in Aussicht gestellten möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

2.8. Am 17. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht sowie ein weiteres Arztzeugnis ein.

2.9. Mit Eingabe vom 1. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Beschluss vom 15. Februar 2022 sowie weitere Unterlagen ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 25. August 2021 fest.

3.

3.1. Am 24. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Versicherungsgericht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als entbehrlich erachtet und sie wurde um Mitteilung gebeten, ob sie unter diesen Umständen an der beantragten Verhandlung festhalte. Mit Eingaben vom 16. Juni 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und reichte drei weitere Arztzeugnisse ein.

3.2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Arztzeugnis ein.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin wegen mangelhafter Begründung der Verfügung vom 10. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 6).

2.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.

2.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. So war es für die Beschwerdeführerin möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen und deren Entscheid konnte denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde (was vorliegend nicht der Fall ist), wöge diese jedenfalls nicht besonders schwer. Rechtsprechungsgemäss wäre von deren Heilung auszugehen, da das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit 30. April 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf des Wartejahres zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Dementsprechend habe sie ab 1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Rente. Vom 24. Februar 2020 bis 10. Mai 2020 habe eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden. Da während des Wartejahres eine "durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100 %" vorgelegen habe, könne "ab 1. Mai 2020" (recte: 1. Februar 2020) eine ganze Rente ohne weitere Wartezeit ausgerichtet werden. Ab 11. Mai 2020 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb die ganze Rente per 1. Juni 2020 wieder auf eine halbe Rente reduziert werde (VB 103 S. 5).

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei.

3.2. Streitig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Durch eine blosse Teilanfechtung der zugesprochenen Leistungen wird daher die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Zu prüfen ist daher die Rechtmässigkeit der Zusprache einer halben Rente per 1. April 2019, deren Erhöhung auf eine ganze Rente per 1. Februar 2020 und deren Reduzierung per 1. Juni 2020 auf eine halbe Rente.

4.

4.1. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 (VB 103) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem SMAB-Gutachten vom 13. November 2020 (VB 72) sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (VB 89).

4.2. 4.2.1. Dres. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und I., Fachärztin für Rheumatologie und Praktische Ärztin, stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (VB 72.1 S. 7):

" 1. Nicht näher bezeichnete neurotische Störung (ICD-10 F48.9)".

Nachfolgende Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

" 1. Degeneratives Wirbelsäulenleiden - mit Hyperkyphose, ventral betonter Spondylose im unteren Bereich und rechtsbetonter überbrückende Spondylose Th9/10, Osteochondrose Th 11/12 und Th12/L1 sowie einer leichten Facettengelenksarthrose L2-S1 und leicht degenerativen Veränderung des ISG beidseits

2. Nicht näher definierte, bilaterale, symmetrische Coxarthrose

3. Zustand nach distal erosiver-ulcerativer Refluxösophagitis III°, bei kleiner bis mittelgrosser axialer Hiatusgleithernie

4. OSAS mit CPAP-Beatmung nachts

5. Adipositas WHO III°

6. Autoimmunthyreoiditis mit aktenanamnestisch normaler Schilddrüsenfunktion

7. Fibromyalgiesyndrom".

4.2.2. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des diagnostizierten psychischen Leidens in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (zulässige Präsenzdauer von sechs Stunden täglich bei einem reduzierten Rendement von 70 %). Retrospektiv gelte diese Einschätzung ‒ abgesehen von der während des Aufenthalts in der "Höhenklinik [M.] (Februar bis Mai 2020)" vorhanden gewesenen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit – seit April 2018 (VB 72.1 S. 9; vgl. zudem psychiatrisches Teilgutachten vom 28. Oktober 2020 [VB 72.3 S. 12 f.]).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die medizinischen Grundlagen der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 basierten mangels rechtsgenüglich erhobenen medizinischen Sachverhalts auf unvollständigen Unterlagen, welche nicht "den notwendigen Beweiswert" hätten (Beschwerde S. 4 f.).

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der SMAB-Begutachtung fachärztlich umfassend untersucht. Im SMAB-Gutachten vom 13. November 2020 und in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation gestützt auf die erhobenen Befunde und die Ergebnisse der durchgeführten Zusatzdiagnostik (Labor- und Röntgenuntersuchungen; vgl. VB 72.5), in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (VB 72.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. Das SMAB-Gutachten vom 13. November 2020 (inkl. ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 26. Februar 2021) wird somit den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht, womit es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den rechtserheblichen Sachverhalt zu erbringen (zum Beweiswert von medizinischen Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund des multiplen, progredienten Beschwerdebildes ohne Beizug der Verlaufsberichte nicht willkürfrei über den Leistungsanspruch entschieden werden könne (Beschwerde S. 4).

Im SMAB-Gutachten wurden neben der neurotischen Störung mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zahlreiche Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung des SMAB-Gutachtens vom 13. November 2020 in VB 72.1 S. 7). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung trugen die beteiligten Gutachter den sich daraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen unter Einbezug der geklagten Beschwerden angemessen Rechnung (a.a.O. S. 5). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen dabei nicht erkannt oder unberücksichtigt geblieben sein sollen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5), hat die Beschwerdegegnerin der Empfehlung des RAD, Rückfragen an die Gutachter zu stellen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2021 [VB 85 S. 4]), Folge geleistet und diesen die von den behandelnden Ärzten verfasste Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (VB 82) zukommen lassen. Der psychiatrische Gutachter äusserte sich dazu mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (VB 89). Dabei setzte er sich eingehend mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander, welche insbesondere hinsichtlich der Diagnosestellung und der Arbeitsfähigkeit eine andere Beurteilung abgegeben hatten (vgl. VB 82). Er zeigte mit einlässlicher Begründung sowie unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar auf, dass die festgestellten funktionellen Einschränkungen insgesamt keinen Schweregrad erreichten, welcher mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % vereinbar wäre. Zudem legte er schlüssig dar, weshalb aufgrund der unterschiedlichen diagnostischen Einordnung des Beschwerdebildes keine zusätzlichen funktionellen Defizite resultierten, die eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten (VB 89). Der medizinischen Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 21. Januar 2021 sind ferner keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, welche mit den gutachterlichen Feststellungen nicht vereinbar wären oder einen divergierenden medizinischen Sachverhalt nahelegen würden.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe ein progredienter Krankheitsverlauf, welcher nicht hinreichend berücksichtigt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4; Stellungnahme vom 1. April 2022 S. 1 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Vor diesem Zeitpunkt erstellte, unberücksichtigt gebliebene (neue) fachärztliche Berichte, die der von den Gutachtern bescheinigten Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würden, sind nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die überzeugend begründeten gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen (zum Beweiswert von Berichten behandelnder Ärzte vgl. im Übrigen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Arztzeugnisse vom 24. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 4), vom 13. Juli 2021 (BB 3), vom 29. Oktober 2021 (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2021), vom 24. Februar 2022, vom 25. März 2022 und vom 25. Mai 2022 (vgl. Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2022) sowie vom 20. Juli 2022 (vgl. Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2022) wurden erst nach Verfügungserlass vom 10. Juni 2021 erstellt und nehmen keinen Bezug auf den massgeblichen Zeitraum. Auch die mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. April 2022 eingereichten Arztberichte (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik N. vom 13. September 2021 und Untersuchungsbericht der Klinik für Schlafmedizin, U., vom 15. November 2021) datieren ‒ deutlich – nach Verfügungserlass, und diesen sind keine Gegebenheiten zu entnehmen, welche auf eine seit Erstattung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 eingetretene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Die eingereichten Arztberichte sind somit für den vorliegend zu prüfenden Rentenanspruch nicht relevant. Eine zwischenzeitlich hinzugetretene Gesundheitsverschlechterung wäre gegebenenfalls bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend zu machen.

Insgesamt erweist sich demzufolge der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, als unbegründet.

5.2.3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass kein Einigungsverfahren durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 5). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie sich ausweislich der Akten zur in Aussicht gestellten Begutachtung (vgl. VB 68) nicht hat vernehmen lassen, bezüglich

der vorgängig bekanntgegebenen Gutachter (VB 71) keine personenbezogenen Vorbehalte äusserte und ohne Einwendungen formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur an der Begutachtung teilnahm. Es standen demnach zu keinem Zeitpunkt Einwände im Raum, welche ein geändertes, konsensorientiertes Vorgehen der Beschwerdeführerin angezeigt hätten. Eine wie auch immer geartete Verletzung der im vorliegenden Zusammenhang gemäss Rechtsprechung einzuhaltenden Beteiligungs- oder Verfahrensrechte ist folglich nicht ausgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 f. und E. 5.4 S. 356 ff.; vgl. zudem BGE 142 V 551 E. 7.3.2.3 S. 564 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1 mit Hinweisen) und die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.3. Insgesamt sind somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; KIESER, ATSG-Kommentar,

4. Aufl. 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG) keine konkreten Indizien vorhanden, welche gegen die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 13. November 2020 inkl. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 sprechen, weshalb mangels begründeter Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, wie die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2021), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.) ist somit bezüglich der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, welche lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts in M. vorübergehend aufgehoben war (vgl. E. 4.2.2.).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, eine Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit sei nicht realistisch (Beschwerde S. 6; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. April 2022 S. 2 f. und Eingabe vom 16. Juni 2022).

6.2. Die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 mit Hinweis).

6.3. Aus welchen Gründen vorliegend eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Aufgrund des psychischen Leidens sind zwar gewisse Defizite ausgewiesen (vgl. die im SMAB-Gutachten vom 13. November 2020 mittels Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in VB 72.1 S. 8). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin steht der Beschwerdeführerin indessen weiterhin offen (VB 72.1 S. 8 f.). Mit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von 50 % verbleibt ihr dabei ein mit den Rahmenbedingungen des ersten Arbeitsmarkts gut zu vereinbarendes Rendement. Sodann ist mit Blick auf ihre Ausbildungs- und Erwerbsbiographie und unter Berücksichtigung der langjährigen stabilen beruflichen Tätigkeit in höheren Funktionen (VB 72.1 S. 8) ‒ wenn überhaupt – nur von einem leicht erhöhten Einarbeitungsaufwand auszugehen. Nachdem neben der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten insbesondere die Fähigkeiten zur Anwendung fachlicher Kompetenzen als nicht (massgeblich) eingeschränkt eingestuft wurden (a.a.O.), ist das Finden einer zumutbaren Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt als realistisch zu beurteilen. Auch mit Blick auf das aufgrund rheumatologischer Einschränkungen definierte Belastungsprofil ("leicht-mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten" mit gelegentlichen Überkopfarbeiten, ohne in die Hocke gehen oder Bücken und ohne langandauerndes Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. in ergonomisch ungünstiger Haltung [VB 72.1 S. 8]), erscheint die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, dass von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen wäre. Sodann umfasst der vorliegend zu berücksichtigende (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3 sowie 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Unter Einbezug der noch erhaltenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erfordern die psychisch bedingten Einschränkungen kein unrealistisches Entgegenkommen eines wohlwollenden Arbeitgebers, sodass die Anstellungschancen der Beschwerdeführerin insgesamt als intakt einzustufen sind.

Auch das Alter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin, mithin 59 Jahre im relevanten Zeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen), stellt mit Blick auf die konkrete Ausgangslage mit nur kleinem Einarbeitungsaufwand und einer Resterwerbsdauer von fünf Jahren sowie die diesbezüglich hohen Hürden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Grund für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4).

7.

7.1. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens steht fest und ist unbestritten, dass vorliegend der Invaliditätsgrad in Anwendung der sogenannten allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermitteln ist, das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst wurde (vgl. Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 27. April 2018 [VB 14.3], vgl. zudem VB 13.2 S. 2, VB 15 S. 2, VB 21 S. 2, VB 32 S. 16 und S. 18, VB 58 S. 4, VB 72.3 S. 4) und sie seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat.

Damit sind beide Vergleichseinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) zu ermitteln (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin ‒ wie vorstehend dargelegt – in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (noch) zu 50 % arbeitsfähig ist, wäre sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Bei dieser Konstellation entspricht der Invaliditätsgrad ‒ im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3). Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen wird weder geltend gemacht noch sind den Akten Umstände zu entnehmen, die einen solchen zu begründen vermöchten (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

7.2. 7.2.1. Ausgehend von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % wurde demzufolge der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 zu Recht nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ‒ mithin ab dem 1. April 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und

3 IVG sowie [rechtzeitige] Anmeldung vom 27. September 2018 [VB 1 S. 8]) – eine halbe Rente zugesprochen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin gewährten Rentenerhöhung (vgl. VB 103 S. 5) ist darauf hinzuweisen, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2020 vom 11. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ist im Sinne einer anspruchsrelevanten Veränderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 erster Satz IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis).

7.2.2. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2020 bis 10. Mai 2020 in der Hochgebirgsklinik M. stationär behandelt wurde (VB 58 S. 2). Die während des Klinikaufenthalts ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten endete somit noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 erster Satz IVV, weshalb aufgrund der wieder erlangten Arbeitsfähigkeit von 50 % das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer ausgerichteten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche eine (vorübergehende) Erhöhung der ab dem 1. April 2019 zugesprochene halben Rente zu begründen vermöchte, in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_402/2020 vom 11. September 2020 E. 2.3 und 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Damit reduziert sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, da ihr in Abweichung von der angefochtenen Verfügung ab 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 keine ganze Rente, sondern (weiterhin) lediglich eine halbe Rente auszurichten ist.

8.

8.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 ‒ wie bereits mit Beschluss vom 15. Februar 2022 als möglicher Verfahrensausgang in Aussicht gestellt – dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 anstelle der von der Beschwerdegegnerin verfügten ganzen Rente lediglich eine halbe Rente zuzusprechen ist (E. 7.2.2.). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfügung vom 10. Juni 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 eine halbe statt einer ganzen Rente zugesprochen wird.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2022 samt Beilage) die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Aarau, 20. Juli 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Boss