VBE.2021.384
VBE.2021.384 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-05-17
17. Mai 2022Deutsch18 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.384 / mg / fi Art. 36 Urteil vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SWICA Gesundheitsorganisation, Römers...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2021.384 / mg / fi
Art. 36
Urteil vom 17. Mai 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 13. August 2021)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Diese leitete gegen ihn am 14. August 2020 die Betreibung für ausstehende Prämien von April 2019 bis März 2020, Kostenbeteiligungen, Mahnspesen und Inkassogebühren ein (Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes C. vom tt.mm.jjjj in der Betreibung B). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag. Die Beschwerdegegnerin beseitigte den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 12. Oktober 2020. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. November 2020 wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2021 ab.
2.
2.1. Am 9. September 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes:
" 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
2.
Es sei SWICA die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung B des Regionalen Betreibungsamtes C. für CHF 5'267.00, zuzüglich 5.00 % Zins seit 07.07.2019 auf CHF 4'443.45 zu erteilen."
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde die Beschwerdegegnerin (erneut) aufgefordert, sämtliche Akten (insbesondere allfällige Unterlagen zum Mahnverfahren) einzureichen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Nachweis für die von ihm behaupteten Ratenzahlungen zu erbringen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 reichte die Beschwerdegegnerin daraufhin verschiedene Akten nach. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer Beilagen zu den Akten.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, dass ihr der Beschwerdeführer Fr. 5'068.70 (Fr. 7'466.40 – 2'397.70) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 4'443.45 seit 7. Juli 2019 (abzüglich Zahlungen von Fr. 2'397.70) für Forderungen aus obligatorischer Grundversicherung zuzüglich Inkassogebühren von Fr. 95.00, Mahnspesen von Fr. 30.00 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 schulde. Zudem werde in der Betreibung B des Regionalen Betreibungsamts C. die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5'267.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2019 für den Betrag von Fr. 4'443.45 erteilt (Vernehmlassungsbeilage [VB 20]).
1.2
1.2.1. Mit Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 anerkannte der Beschwerdeführer eine Forderung von Fr. 5'978.60 aufgrund von Kostenbeteiligungen vom 16. Februar 2019 bis zum 8. März 2020 sowie Prämienforderungen vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020. Die Forderung von Fr. 5'978.60 setzt sich aus einer Grundforderung von Fr. 7'466.40 zuzüglich dem aufgelaufenen Zins von 5 % seit 7. Juli 2019 in Höhe von Fr. 321.70 sowie Mahnspesen von Fr. 90.00 abzüglich Zahlungen im Umfang von Fr. 1'899.50 zusammen (VB 11).
1.2.2
Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde im Grundsatz die Forderung von Fr. 5'978.60 gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020. Er bringt jedoch vor, bereits zwei Raten in der Höhe von jeweils Fr. 498.20 bezahlt zu haben. Zudem sei der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 5'643.05 zu hoch. Nach Abzug der beiden Raten von Fr. 498.20 schulde er lediglich einen Betrag von Fr. 4'982.20 (Beschwerde Rz. 6-8).
1.2.3
Aufgrund der Anerkennung der Kostenbeteiligungen sowie Prämien inklusive der darauf geschuldeten Verzugszinsen von 5 % seit dem 7. Juli 2019 durch den Beschwerdeführer erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Ebenfalls anerkannte der Beschwerdeführer in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020, Mahnspesen von Fr. 90.00 zu schulden, welche gemäss Einspracheentscheid vom 13. August 2021 auf Fr. 30.00 reduziert wurden (VB 14). Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die vom Beschwerdeführer anerkannte Forderung von Fr. 5'978.60 bereits im Umfang von zwei Ratenzahlungen von jeweils Fr. 498.20 getilgt wurde oder lediglich im Umfang einer Ratenzahlung, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt (Vernehmlassung S. 3). Ebenfalls streitig ist, ob der Beschwerdeführer Inkassogebühren von Fr. 95.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 schuldet. Weiter ist die Rechtmässigkeit der angehobenen Betreibung und die diesbezüglich verfügte Rechtsöffnung zu prüfen.
2.
2.1
Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 1282). Die Krankenkassenprämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. In Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 ff. KVV wird sodann festgehalten, dass sich die Versicherten an den für sie erbrachten Leistungen in Form einer Franchise sowie eines Selbstbehaltes zu beteiligen haben.
2.2. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen).
2.2. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits zwei der mit Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 vereinbarten Raten in der Höhe von jeweils Fr. 498.20 bezahlt zu haben (Beschwerde Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, lediglich eine Ratenzahlung von Fr. 498.20 am 5. Juni 2020 (Valutadatum) erhalten zu haben (Vernehmlassung S. 3).
3.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 aufgefordert worden war, einen Nachweis für die beiden von ihm behaupteten Ratenzahlungen zu erbringen, reichte dieser mit Eingabe vom 16. März 2022 zwei Postquittungen ein. Eine Postquittung betrifft eine Zahlung vom 3. Juni 2020 in der Höhe von Fr. 498.20. Es handelt sich dabei offensichtlich um die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Ratenzahlung von Fr. 498.20 mit Valutadatum vom 5. Juni 2020. Die zweite Postquittung betrifft eine Zahlung vom 3. Februar 2020 in Höhe von Fr. 448.65. Diese Zahlung datiert vor der Zahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 und bezieht sich offensichtlich nicht auf die vorliegend streitige zweite Tilgung in Höhe von Fr. 498.20. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Rate gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 20. Januar 2020 (VB 9), welche in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 bereits berücksichtigt wurde (VB 11; 9). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Postquittungen können somit die von ihm behauptete Tilgung über einen Betrag von Fr. 498.20 für die vorliegend zu beurteilende Forderung nicht belegen. Auch den Akten lassen sich keine Hinweise bezüglich einer weiteren Zahlung entnehmen. Weitere Beweismassnahmen, welche zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, fallen nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer sich auf die Tilgung beruft und daraus Rechte ableitet, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. E. 2.2. hiervor).
3.3. Zusammenfassend anerkannte der Beschwerdeführer mit der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 eine Forderung von Fr. 5'978.60 (VB 11). Davon abzuziehen ist die unbestrittenermassen geleistete Zahlung von Fr. 498.20 vom 5. Juni 2020 (Valutadatum). Ebenfalls in der Abzahlungsvereinbarung enthalten und von der Forderung abzuziehen sind die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. August 2020 erlassenen Mahnkosten von Fr. 60.00 (VB 20). Zudem ist in der anerkannten Forderung der aufgelaufene Zins von 5 % seit 7. Juli 2019 in Höhe von Fr. 321.70 enthalten. Da dieser Zins separat ausgewiesen wird, ist er von der Gesamtforderung abzuziehen. Der Beschwerdeführer schuldet somit der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'068.70 aus Prämien der obligatorischen Krankenkasse für den Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2020 und Kostenbeteiligungen vom 16. Februar 2019 bis 8. März 2020 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.00 sowie Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 4'443.45 seit dem 7. Juli 2019.
4.
4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gemäss Einspracheentscheid vom
13. August 2021 die Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5'267.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. Juli 2019 auf Fr. 4'443.45 zu Recht erteilt wurde.
4.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Art. 64a Abs. 1 KVG schreibt demnach ein mindestens zweistufiges Mahnverfahren vor. Notwendig sind damit im Minimum zwei Schriftstücke (BÜHLER/EGLE, in: Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N. 45 zu Art. 64a KVG). In der Zahlungsaufforderung müssen sämtliche im Rahmen von Art. 64a KVG geltend gemachten Ausstände hinsichtlich der Beträge tatsachengerecht festgehalten und mit Angabe der jeweiligen Kostenart ausgewiesen sein (BÜHLER/EGLE, a.a.O., N. 47 zu Art. 64a KVG). Der Zweck der in Art. 64a Abs. 1 KVG enthaltenen Vorgaben bezüglich des Mahnverfahrens besteht in einer Warn- und Schutzfunktion. Versicherte sollen auch nach ein- oder mehrmaliger Mahnung durch den Krankenversicherer noch die Möglichkeit haben, Vereinbarungen über die ausstehenden Zahlungen zu treffen oder ihren Zahlungspflichten direkt nachzukommen, bevor der Krankenversicherer eine Betreibung anheben darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4).
4.3. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, eine schriftliche Mahnung sei nicht notwendig (Beschwerde S. 5). Sie verweist auf die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020, wonach bei einem Verzug von mehr als fünf Tagen bei der Zahlung einer Monatsrate der gesamte Betrag sofort fällig werde (VB 11). Die Beschwerdegegnerin legt zudem eine Aktennotiz vom 7. Juli 2020 ins Recht, wonach dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdegegnerin "weiterfahren müsse", wenn der Beschwerdeführer die Raten in Zukunft nicht bezahlen könne (VB 12).
4.4. Aus den von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gereichten Belegen ergibt sich folgender Sachverhalt:
4.4.1. Im Zahlungsbefehl vom 17. August 2020 wird als Forderungsgrund neben "Inkassogebühren" und "Mahnspesen", "Prämien KVG von April 2019 bis März 2020"; "Kostenbeteiligung KVG 08.03.20"; "Kostenbeteiligung KVG 04.07.19, 24.07.19, 28.07.19, 31.07.10, 08.08.19"; "Kostenbeteiligung
KVG 18.08.19, 24.08.19, 29.08.19, 31.08.19, 04.09.19" sowie "Kostenbeteiligungen KVG 21.03.19, 07.04.19, 06.06.19, 09.06.19, 23.06.19" genannt (VB 14).
4.4.2. In den Akten finden sich zwei mit "Mahnung Ratenzahlung" bezeichnete Schreiben vom 14. Oktober und 18. November 2019, in welchen der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die fällige Rate bis zum 24. Oktober 2019 bzw. 28. November 2019 zu bezahlen (VB 6 und 7). In beiden Schreiben wird zudem pauschal auf "vereinbarte Raten" verwiesen, ohne dass nachvollzogen werden kann, auf welche Vereinbarung und folglich welche gestundeten Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen sich diese Raten beziehen. Beide Schreiben beziehen sich lediglich auf die vereinbarten Ratenzahlungen und nicht auf ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen.
4.4.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 reicht die Beschwerdegegnerin unter anderem drei mit "Gesetzliche Mahnung" bezeichnete Schreiben zu den Akten. Das Schreiben vom 15. April 2019 bezieht sich auf die KVG Prämien für den Monat Februar 2019. Die im vorliegenden Verfahren angehobene Betreibung betrifft gemäss Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj allerdings Prämienforderungen von April 2019 bis März 2020 (VB 14). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2019 ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter von Belang. Das Schreiben vom 12. August 2019 bezieht sich auf KVG Prämien für den Monat Juni 2019 und das Schreiben vom 16. Dezember 2019 bezieht sich auf KVG Prämien für den Monat Oktober 2019. Ausser für die Prämien der Monate Juni 2019 und Oktober 2019 befinden sich für die Prämien von April 2019 bis März 2020 sowie die Kostenbeteiligungen vom 21. März 2019 bis zum 8. März 2020 keine schriftlichen Mahnungen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 KVG bei den Akten.
4.4.4. Als Zahlungsaufforderung der ausstehenden KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen befindet sich in den Akten ein Schreiben vom 29. Mai 2019 (VB 1). Darin wird als Forderungsgrund "Kostenbeteiligung KVG vom
16.02.2019 bis 09.03.2019 Prämien KVG vom 01.10.2018 bis 30.04.2019" genannt. Aus der beiliegenden Forderungsaufstellung geht hervor, dass sich die Zahlungsaufforderung auf die Prämien der Monate Oktober 2018 bis April 2019 sowie zwei Kostenbeteiligungen vom 16. Februar 2019 und vom 9. März 2019 bezieht (VB 1). Die im vorliegenden Verfahren angehobene Betreibung betrifft gemäss Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj allerdings Prämienforderungen von April 2019 bis März 2020 und Kostenbeteiligungen vom 21. März 2019 bis 8. März 2020 (VB 14). Die in der Zahlungsaufforderung vom 29. Mai 2019 genannten Forderungen beziehen sich mit Ausnahme der Versicherungsprämien für den Monat April 2019 offensichtlich auf ältere Forderungen. Mit Ausnahme der Prämien für den Monat April 2019 liegt für die mit Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj in Betreibung gesetzte Forderung keine Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 KVG bei den Akten. Im Schreiben vom 29. Mai 2019 (VB 1) wird zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach gemahnt worden sei, diese Mahnungen befinden sich jedoch nicht in den Akten.
4.4.5. Zusammenfassend enthalten die eingereichten Beilagen ausser für die Prämien der Monate Juni 2019 und Oktober 2019 keine schriftliche Mahnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Für die Monate Juni 2019 und Oktober 2019 liegen zwar Mahnungen, jedoch keine Zahlungsaufforderungen vor. Mit Ausnahme der Prämienforderung für den Monat April 2019 enthalten die Vernehmlassungsbeilagen auch keine Zahlungsaufforderung, wobei für den Monat April 2019 wiederum eine schriftliche Mahnung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 KVG fehlt. Unabhängig vom Wortlaut der jeweiligen Schreiben liegen für keine der im Zahlungsbefehl genannten Forderungen Akten vor, welche belegen könnten, dass das in Art. 64a Abs. 1 KVG vorgeschriebene zweistufige Mahnverfahren korrekt durchgeführt wurde.
4.5. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 (VB 11) beruft und vorbringt, ein (erneutes) Mahnverfahren sei nicht notwendig, ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Ratenzahlung und/oder Stundung zu einem Unterbruch des Inkassoprozesses führt und das Verfahren nach Art. 64a KVG nur vorübergehend sistiert (BÜHLER/EGLE, a.a.O., N. 33 zu Art. 64a KVG). Der in den Abzahlungsvereinbarungen enthaltene Hinweis, wonach beim Verzug einer Ratenzahlung der Gesamtbetrag sofort fällig werde (VB 3; 5; 9 und 11), entbindet die Beschwerdegegnerin nicht davon, vor Anhebung der Betreibung zwingend ein zweistufiges Mahnverfahren nach Art. 64a Abs. 1 KVG durchzuführen. Denn alleine die Tatsache, dass Ausstände bestehen, berechtigt noch nicht zur Anhebung einer Betreibung (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 21. Juli 2016 E. 3.2.). Die Aufhebung eines Rechtsvorschlages durch den Krankenversicherer ist in Fällen eines nicht korrekt durchgeführten Mahnverfahrens im Vornherein ausgeschlossen (BÜHLER/EGLE, a.a.O., N. 52 zu Art. 64a KVG; EUGSTER, a.a.O., Rz. 1355; vgl. auch BGE 131 V 147 E. 6). Auch das Telefonat vom 7. Juli 2020 stellt weder eine schriftliche Mahnung noch eine Zahlungsaufforderung dar, welche den Anforderungen von Art. 64a Abs. 1 KVG genügen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 "Mahnspesen" im Umfang von Fr. 90.00 anerkannte (VB 11), bedeutet ebenfalls noch nicht, dass tatsächlich ein Mahnverfahren unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt wurde. Mangels Überprüfbarkeit des Mahnverfahrens kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht bestätigt werden. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid entsprechend anzupassen.
5.
5.1. 5.1.1. Im Einspracheentscheid vom 13. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass Inkassogebühren von Fr. 95.00 geschuldet seien und gewährte für diese definitive Rechtsöffnung (VB 20). Die Inkassogebühren sind in der Abzahlungsvereinbarung vom 28. April 2020 (VB 11) nicht enthalten und werden vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss bestritten, indem dieser ausführt, der im Zahlungsbefehl genannte Betrag sei zu hoch. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf Art. 21 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen von 2018 (VB 23) sowie auf Art. 105b Abs. 2 KVV.
5.1.2. Gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
5.1.3. Von der Beschwerdegegnerin ist nicht belegt, dass sie die Prämien und Kostenbeteiligungen unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 64a Abs. 1 KVG korrekt gemahnt hat. Es ist folglich auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer zu Recht betrieben wurde und die Inkassomassnahmen dadurch verschuldete. Die Auferlegung von Inkassogebühren von Fr. 95.00 gemäss Einspracheentscheid kann somit nicht bestätigt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
5.2. 5.2.1. Im Einspracheentscheid vom 13. August 2021 wurde zudem festgestellt, dass Betreibungskosten von Fr. 73.30 geschuldet seien und es wurde für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilt (VB 20; 14).
5.2.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Ein die Forderung und deren Vollstreckbarkeit betreffender Rechtsvorschlag umfasst ohne Weiteres auch die Kostenbelastung als Nebenfolge der Betrei-
bung. Wird der Rechtsvorschlag nicht beseitigt, so bleibt es bei der vorschussweisen Bezahlung der Betreibung durch den Gläubiger, und es ist die Fortsetzung der Betreibung für die Betreibungskosten ausgeschlossen (BGE 85 III 124 S. 128). Für die Betreibungskosten ist, da sie von Gesetzes wegen geschuldet sind, Rechtsöffnung weder zu erteilen noch ein diesbezüglicher Rechtsvorschlag aufzuheben (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1356).
5.2.3. Da im vorliegenden Verfahren die Rechtsöffnung für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung nicht erteilt werden kann, ist auch die Auferlegung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 auf den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Der Einspracheentscheid kann somit diesbezüglich nicht bestätigt werden und die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Betreibungskosten nicht verfügungsweise zugesprochen werden können (Urteil des EVG K 78/00 vom 18. Dezember 2002 E. 3.4).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer schuldet somit der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'068.70 aus Prämien für den Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2020 und Kostenbeteiligungen vom 16. Februar 2019 bis 8. März 2020 sowie Mahnspesen von Fr. 30.00 und Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 4'443.45 seit dem 7. Juli 2019. Mangels Überprüfbarkeit des Mahnverfahrens kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags jedoch nicht bestätigt werden. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 13. August 2022 entsprechend anzupassen.
6.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Leistung im Sinne des per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3. Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat und einen solchen auch nicht geltend macht.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'068.70 zuzüglich Zins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 4'443.45 seit dem 7. Juli 2019 sowie Mahnspesen von Fr. 30.00 schuldet.
1.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung B des Regionalen Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) wird nicht aufgehoben.
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Mai 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Güntert