VBE.2021.391
VBE.2021.391 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-02-21
21. Februar 2022Deutsch23 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.391 / nb / fi Art. 17 Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Michèle Weh...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2021.391 / nb / fi Art. 17
Urteil vom 21. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. August 2021)
Sachverhalt
1.
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt als Unterhalts- und Spezialreinigerin angestellt, meldete sich am 15. Mai 2019 (Posteingang: 25. Juni 2019) wegen "Quetschung der Nerven im oberen Rückenwirbelbereich" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Vornahme entsprechender Abklärungen und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. Februar 2020 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS). Gestützt auf das am 9. Juni 2021 ergangene MEDAS-Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und berufliche Massnahmen.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung vom 6. August 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen.
2. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in der Folge sei der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 8. November 2021 teilte die Beigeladene mit, dass sie "auf die Verfahrensteilnahme verzichte[ ]".
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein über dem Valideneinkommen liegendes, rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe mangels eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von "mindestens" 20 % nicht. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung seien nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 112 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei ihr aufgrund der massiven gesundheitlichen Einschränkungen – jedenfalls ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Einarbeitungszuschuss) – nicht möglich, das ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin habe es bei der Berechnung des Invaliditätsgrads fälschlicherweise unterlassen, die Vergleichseinkommen zu parallelisieren sowie beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Sie sei invalid bzw. sicherlich von Invalidität bedroht, weshalb sie Anspruch auf Leistungen der IV, insbesondere auf Eingliederungsmassnahmen, habe (Beschwerde S. 12).
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2021 zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 ("Weiterentwicklung der IV") bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. Mit ihnen sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Invalidenversicherungsrechts geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 6. August 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1 und 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. Dies gilt ebenfalls für die bis Ende 2021 geltenden (und ab 1. Januar 2022 teilweise geänderten) Bestimmungen des ATSG.
2.2
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.4
Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 102 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
3.
3.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das bei der MEDAS eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 9. Juni 2021 (VB 104), in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (VB 104.1 S. 6):
" • Chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei einem gelenkseitigen Unterflächeneinriss der Supraspinatussehne sowie Tendinopathie der langen Bizepssehne mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes • Chronisches zervikodorsales Schmerzsyndrom bei rechts foraminaler Diskusprotrusion C5/C6 mit allenfalls möglicher präforaminaler Reizung der rechten C6-Wurzel klinisch-neurologisch und elektromyografisch aber nicht belegbar".
Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg in "rückenschulgerechter" Haltung, in temperierten Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten teilweise mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, "ausserhalb des Körperlotes", ruckartige Bewegungen, Erschütterungen, Überstreckungen der Halswirbelsäule sowie Heben des rechten Armes über Schulter- und Kopfhöhe. Die Beschwerdeführerin sollte keiner Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt werden (VB 104.1 S. 7). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gebäudereinigung sei in der früheren Form nicht mehr möglich. Eine Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils in einem ganztägigen Arbeitspensum ohne Leistungsminderung ausüben (VB 104.1 S. 8). Bezüglich des retrospektiven Verlaufs sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit 22. August 2018 nicht mehr möglich. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei seit April 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 104.1 S. 8; VB 104.3 S. 13).
3.2
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Begutachtung fachärztlich umfassend und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie der Vorakten (VB 104.2) untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und begründeten die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dass der im MEDAS-Gutachten vom 9. Juni 2021 dokumentierte medizinische Sachverhalt sowie die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unrichtig wären, wird von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend gemacht. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 9. Juni 2021 wird somit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 4, S. 6 ff.). Dementsprechend ist auf die gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit abzustellen (zum Beweiswert von medizinischen Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit April 2019 zu
100.
% arbeitsfähig ist.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei – zumindest ohne vorgängige berufliche Massnahmen – nicht verwertbar.
4.2
4.2.1. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich bezogen auf den hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG). Es handelt sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3 S. 320 f.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ‒ auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (AHI 1988 S. 287; MEYER/REICH-MUTH, a.a.O., N. 131 ff. zu Art. 28a IVG). Zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt gehören auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEY-ER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 zu Art. 28a IVG) und sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweis).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin ist, wie dargelegt (E. 3.), in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Entgegen ihrer Auffassung steht ihr aufgrund des Belastungsprofils möglicher Verweistätigkeiten (vgl. VB 104.1 S. 7) ein durchaus noch weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache und ungefährliche Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor, zumal in temperierten Räumen auszuübende körperlich leichte bis teilweise mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in rückenschonender Haltung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 und 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1981 offensichtlich noch kein fortgeschrittenes Alter erreicht, welches allenfalls zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen könnte (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
5.
5.1
In ihrer Verfügung vom 6. August 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der allgemeinen Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) per Dezember 2019 (sechs Monate nach der am 25. Juni 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ‒ angesichts der seit dem 22. August 2018 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 104.1 S. 8) verspäteten – Anmeldung [VB 1]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 0 % (VB 112 S. 2). Dabei stellte sie für das Valideneinkommen auf das von der Beschwerdeführerin (bis zum Stellenverlust aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2019 [vgl. VB 1 S. 6; 31 S. 1]) bei der früheren Arbeitgeberin erzielte Einkommen ab (VB 1 S. 6; 47) und ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), was zu Recht nicht beanstandet wurde. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin auf die Werte der im Verfügungszeitpunkt vom Bundesamt für Statistik (BfS) bereits veröffentlichten Tabelle LSE 2018 statt auf die Lohnangaben der LSE 2016 hätte abstellen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen) sowie das Invalideneinkommen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (2019) hätte der Nominallohnentwicklung anpassen müssen (BGE 129 V 222; 128 V 174). Ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 52'452.00 (LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen = Fr. 4'371.00; 12) und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (Fr. 52'452.00 40 41.7 [vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 1990–2019, Total, 2018 = 41.7 h] = 54'681.00 [gerundet]) sowie indexiert auf das Jahr 2019 (BfS, T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2019, Total; 2019 =107, 2018 =105.9) hätte dabei – zu Ungunsten der Beschwerdeführerin – ein leicht höheres Invalideneinkommen von gerundet Fr. 55'249.00 resultiert (Fr. 54'681.00 105.9 107.0).
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das von ihr erzielte Valideneinkommen sei deutlich unterdurchschnittlich gewesen und deshalb zu parallelisieren. Ferner bringt sie vor, sie sei aufgrund ihrer rechtsseitigen Schulterbeschwerden massiv eingeschränkt und könne die rechte Hand nicht richtig einsetzen; sie macht unter Verweis auf ihren ausländerrechtlichen Status (Niederlassungsbewilligung C) geltend, es sei eine Kürzung des Tabellenlohns von 20% vorzunehmen (Beschwerde S. 10 f.).
5.3
5.3.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Ist aber ein durchschnittliches Invalideneinkommen realistischerweise erzielbar bzw. zumutbar, so ist ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen nicht auf ein durchschnittliches aufzurechnen (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 - 3.4.6 [insbesondere E. 3.4.4] S. 60 ff.). Der tatsächlich erzielte Verdienst gilt dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch ‒ bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 302 ff.).
Die Beschwerdeführerin war, wie dargelegt, vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Unterhalts- und Spezialreinigerin tätig (vgl. VB 1 S. 6, VB 12 S. 7). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz betrug der Minimallohn für die als Spezialreinigerin der Kategorie I tätig gewesene Beschwerdeführerin (vgl. nicht datierter Lebenslauf der Beschwerdeführerin in VB 24 S. 2) im Jahr 2019 Fr. 20.90 pro Stunde (exkl. Ferienzuschlag). Bei einem Wochenpensum von 42 Stunden ergibt dies ein Jahresmindesteinkommen von Fr. 49'449.40 (Fr. 20.90 pro Stunde 52 Wochen zu 42 Stunden zuzüglich 13. Monatslohn [Fr. 45'645.60 12 13]; vgl. damals geltende Fassung des GAVs, abrufbar unter www.gav-service.ch, zuletzt besucht am 20. Januar 2022). Das von der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen von rund Fr. 4'117.00 pro Monat bzw. Fr. 49'404.00 pro Jahr (vgl. VB 1 S. 6) ist somit als branchenüblich einzustufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es damit nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.2; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen [betreffend GAV-LMV Bauhauptgewerbe]). Damit besteht vorliegend kein Anlass für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.
5.3.2
5.3.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).
5.3.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des von ihr geforderten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Beschwerde S. 11) auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im angegebenen Profil einer Verweistätigkeit hinreichend berücksichtigt sind, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Insofern ist nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule bzw. Schultern (vgl. VB 104.1 S. 8) das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ausserhalb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, Erschütterungen, Überstreckungen der Halswirbelsäule sowie das Heben des rechten Armes über Schulter- und Kopfhöhe vermeiden sollte (vgl. VB 104.1 S. 7), da derartigen Einschränkungen mit der Einstufung im Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen wurde. Diesbezüglich gilt es insbesondere auch zu beachten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt. Sodann sind der Beschwerdeführerin dem gutachterlich definierten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar (a.a.O.). Dass die Beschwerdeführerin ausserdem keiner Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt sein sollte (VB 104.1 S. 7), vermag das Spektrum der zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht signifikant einzuschränken. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit sind demnach keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich demzufolge kein leidensbedingter Abzug (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Ausländerstatus ist festzuhalten, dass Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ‒ was auf die Beschwerdeführerin zutrifft (VB 2 S. 1) – ohne Kaderfunktion zwar weniger verdienen als Schweizerinnen (LSE 2018, Tabelle T12_b, Frauen, Median), aber dennoch mehr als das von der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogene Medianeinkommen (LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Auch begründen mangelnde Sprachkenntnisse regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn; diesem Umstand – wie auch den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit – wurde mit der Einteilung in das niedrigste Kompetenzniveau 1 bereits Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Weitere Merkmale, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
5.3.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des von ihr geforderten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Beschwerde S. 11) auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im angegebenen Profil einer Verweistätigkeit hinreichend berücksichtigt sind, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Insofern ist nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule bzw. Schultern (vgl. VB 104.1 S. 8) das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ausserhalb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, Erschütterungen, Überstreckungen der Halswirbelsäule sowie das Heben des rechten Armes über Schulter- und Kopfhöhe vermeiden sollte (vgl. VB 104.1 S. 7), da derartigen Einschränkungen mit der Einstufung im Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen wurde. Diesbezüglich gilt es insbesondere auch zu beachten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt. Sodann sind der Beschwerdeführerin dem gutachterlich definierten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar (a.a.O.). Dass die Beschwerdeführerin ausserdem keiner Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt sein sollte (VB 104.1 S. 7), vermag das Spektrum der zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht signifikant einzuschränken. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit sind demnach keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich demzufolge kein leidensbedingter Abzug (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Ausländerstatus ist festzuhalten, dass Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ‒ was auf die Beschwerdeführerin zutrifft (VB 2 S. 1) – ohne Kaderfunktion zwar weniger verdienen als Schweizerinnen (LSE 2018, Tabelle T12_b, Frauen, Median), aber dennoch mehr als das von der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogene Medianeinkommen (LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Auch begründen mangelnde Sprachkenntnisse regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn; diesem Umstand – wie auch den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit – wurde mit der Einteilung in das niedrigste Kompetenzniveau 1 bereits Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Weitere Merkmale, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
In Gesamtwürdigung der Umstände ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.
5.4. Nachdem die Vergleichseinkommen nicht zu parallelisieren sind und beim Invalideneinkommen auch kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, resultiert ein das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin deutlich übersteigendes Invalideneinkommen, womit es beim von der Beschwerdegegnerin errechneten (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 0 % sein Bewenden hat.
6.
6.1. Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.
6.2. 6.2.1. Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 9), haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind. Eine Berufsberatung entfällt grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 605 S. 308 f. mit Hinweisen). So steht Versicherten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, wenn ihnen bei voller Leistung wechselbelastende, körperlich nicht zu schwere Tätigkeiten zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 4 i.V.m. E. 3.5).
Ausweislich der Akten hat die im Heimatland als ausgebildete Buchhalterin tätig gewesene Beschwerdeführerin sich nach ihrer Einreise in der Schweiz im Januar 2013 (VB 2 S. 1) beruflich neu orientiert und in der Reinigungsbranche Fuss fassen können (vgl. Lebenslauf der Beschwerdeführerin in VB 24 S. 2 ff.; vgl. zudem VB 104.3 S. 5, 104.5 S. 4, 104.6 S. 3 f. sowie Beschwerde S. 6). Der zuletzt ausgeübten Tätigkeit kann sie zwar nicht mehr nachgehen. In einer angepassten Tätigkeit ist sie dagegen in der Lage, ohne Leistungseinbusse ein Pensum von 100 % zu erbringen (vgl. E. 3.2.), was von ihr nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 4). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Fähigkeit für eine (weitere) berufliche Neuorientierung infolge ihres Gesundheitszustandes eingeschränkt wäre. Eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der Berufswahl ist bei dieser Ausgangslage nicht gerechtfertigt, womit ein Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen ist.
6.2.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei qualitativ und quantitativ voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art bei der Stellensuche voraus. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG nicht erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; SILVIA BU-CHER, a.a.O., N. 829 f.).
Das gutachterlich definierte Belastungsprofil einer der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeit enthält keine spezifischen medizinischen Einschränkungen, welche gegenüber potenziellen Arbeitgebern erklärungsbedürftig wären bzw. eine spezielle fachliche Arbeitsvermittlung rechtfertigen würden, und enthält auch keine besonderen Anforderungen an einen Arbeitsplatz, welche zur Unterstützung der Arbeitssuche das Fachwissen der Beschwerdegegnerin erforderlich machen würden. Die Voraussetzungen von Art. 18 IVG sind somit nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Ausrichtung eines Einarbeitungszuschusses gemäss Art. 18b IVG (vgl. Beschwerde S. 9 f.) fällt damit von Vornherein ausser Betracht. Angesichts der beweiskräftigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung der MEDAS-Gutachter erübrigt sich ferner die Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsversuchs. Es besteht daher auch kein Anspruch auf einen Arbeitsversuch nach Art. 18a Abs. 1 IVG (vgl. Beschwerde S. 10).
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat.
7.
Die vorliegenden Akten gestatten eine schlüssige Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungsansprüche. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb von weiteren Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurden (vgl. Beschwerdeantrag 2), keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind. Entsprechend kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen).
8.
8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Rente noch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Februar 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Boss