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Entscheid

VBE.2021.395

VBE.2021.395 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-01-03

3. Januar 2022Deutsch22 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.395 / lb / ce Art. 1 Urteil vom 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Boltshauser, c/o...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2021.395 / lb / ce

Art. 1

Urteil vom 3. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Birgelen

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Juli 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin wurde am 29. Mai 1994 aufgrund einer Gehörlosigkeit von ihrer Mutter bei der IV-Stelle des Kantons Q. zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Diese gewährte ihr daraufhin – jeweils auf entsprechendes Begehren – verschiedene Leistungen, unter anderem erteilte sie mit Verfügung vom 28. Juli 1998 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin. Diese berufliche Massnahme konnte mit Verfügung vom 18. Januar 2001 – nach erfolgter rentenausschliessender Eingliederung – abgeschlossen werden.

1.2. Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau wies die nun zuständige Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2004 ein weiteres Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. In der Folge erteilte sie der Beschwerdeführerin wiederholt Kostengutsprache für Hilfsmittel. Mit Mitteilungen vom 19. März 2018, vom 8. Juni 2018, vom 19. November 2018 sowie vom 13. März 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, die zwischenzeitlich Mutter zweier Kinder geworden und deswegen seit längerem nicht mehr erwerbstätig gewesen war, – auf deren entsprechendes Ersuchen hin – Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes sowie ein Bewerbungs- und ein Jobcoaching. Nach erfolgreicher Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt wurde der Eingliederungsprozess von der Beschwerdegegnerin im April 2019 formlos abgeschlossen. Zwecks Erhalts des bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährte die Beschwerdegegnerin anschliessend erneut Frühinterventionsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz, PC-Grundlagenkurs; vgl. Mitteilungen vom 29. November 2019 sowie vom 22. Januar 2020). Nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war, schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Integration mit Mitteilung vom 31. März 2020 ab.

1.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um Unterstützung bei der Stellensuche. Diese gewährte ihr daraufhin am 2. Oktober 2020 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2021 ab. Mit Mitteilung vom 21. Juli 2021 erteilte sie ihr (erneut) Kostengutsprache für eine Begleitung durch einen Jobcoach.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.07.2021 sei aufzuheben.

2. Es sei die Angelegenheit zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Vorab ist hinsichtlich des (Eventual-) Antrags der Beschwerdeführerin auf Zusprache von beruflichen Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 2) auf Folgendes hinzuweisen: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 einzig einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, sich aber materiell nicht zu allfälligen Eingliederungsmassnahmen geäussert. Soweit die Beschwerdeführerin mithin Eingliederungsmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde – mangels Anfechtungsgegenstands – nicht einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2021 gestützt auf das Ergebnis ihrer medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "Löterin" sowie eine leidensangepasste Tätigkeit seit Eintritt ins Erwerbsalter "maximal im Ausmass eines 70%-Pensums zumutbar" seien. Da keine mindestens 40%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Für den Rentenentscheid müsse das Ende der beruflichen Eingliederung nicht abgewartet werden, sei doch eine abschliessende, rentenausschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung bereits jetzt möglich. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der aktuellen Eingliederungsmassnahme ohnehin nur um ein Jobcoaching/eine Unterstützung bei der Arbeitssuche handle und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die medizinisch-theoretische Einschätzung gegenüber den Ergebnissen eines Arbeitstrainings Vorrang habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 206 S. 1 f.).

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Ihre angestammte Tätigkeit sei entsprechend ihrer Ausbildung diejenige als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin und nicht als "Löterin". Der RAD widerlege in seinem Bericht die von ihm "bescheinigte" Arbeitsfähigkeit von 60-70 % gleich selber, indem er davon ausgehe, dass ein Arbeitsversuch in einem Betrieb mit Arbeitsplätzen für Gehörlose mit einem Anfangspensum von 40 % durchzuführen sei. Sie sei aufgrund ihrer durch die Taubstummheit bedingten Kommunikationsschwierigkeiten nur reduziert arbeitsfähig; es sei abzuklären, ob für sie überhaupt noch eine rentenausschliessende Arbeitsmöglichkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Die Abklärung "der Integrationsbemühungen" und allenfalls weiterer beruflicher Massnahmen sei noch nicht abgeschlossen, weshalb "über die Frage der Berentung im Sinne eines abschliessenden Einkommensvergleichs" noch nicht befunden werden könne (vgl. Beschwerde S. 8 f.).

2.2

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. Juli 2021 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347 f.). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Als Gegenstand der Versicherung ist nicht die Gesundheitsbeeinträchtigung an sich zu betrachten; vielmehr hat sie im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst, wenn sie sich – über die Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) – auf die Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt. Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne des Gesetzes sein (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 4 IVG mit Hinweis unter anderem auf BGE 105 V 139 E. 1b S. 141).

4.

Aus den Akten ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes:

4.1

Dem Schreiben des Spitals B., Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie, vom 20. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer beidseitigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet (vgl. VB 131 S. 6).

4.2

4.2.1. Dr. sc. C., Psychologin FSP, R., bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2020 in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. VB 198 S. 1), schätzte anlässlich eines Telefongesprächs vom 26. August 2020 mit der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin ein Arbeitspensum von 50 % als realistisch und zumutbar ein; ein Arbeitspensum in dieser Höhe entspräche auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin. Primär sei eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzustreben, wobei die Beschwerdeführerin allenfalls im zweiten Arbeitsmarkt oder an einem Nischenarbeitsplatz besser aufgehoben sei (vgl. Aktennotiz vom 26. August 2020; VB 173). In einem weiteren Telefongespräch mit der Eingliederungsberaterin am 25. November 2020 führte Dr. sc. C. aus, dass die – nebst einer Anpassungsstörung bestehende – Depression "nicht so im Vordergrund" stehe. Es sei für die Beschwerdeführerin wichtig, eine Arbeitsstelle auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu finden (vgl. Aktennotiz vom 25. November 2020; VB 183). Am 3. Februar 2021 äusserte sie gegenüber der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin Zweifel, ob angesichts des erheblichen Einarbeitungsaufwandes überhaupt eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden werden könne (vgl. Aktennotiz vom 3. Februar 2021; VB 194).

4.2.2

Im von Dr. sc. C. am 24. März 2021 durchgeführten Intelligenz-Struktur-Test erzielte die Beschwerdeführerin mehrheitlich Werte im unteren Normbereich (vgl. VB 198 S. 3, S. 9).

4.2.3

In ihrem Bericht vom 27. April 2021 diagnostizierten Dr. sc. C. und med. pract. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, R., eine Taubstummheit (ICD-10 H91.3) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), "reaktiv aufgrund von Kommunikationseinschränkungen und Diskriminierungen", welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Sie sähen "ab sofort" für den ersten und zweiten Arbeitsmarkt eine "Arbeitsuntauglichkeit" von 100 %, da die Beschwerdeführerin erhebliche Kommunikationseinschränkungen sowie Intelligenzwerte im unteren Normbereich aufweise. Weitere Gründe für die Arbeitsunfähigkeit seien eine fehlende Selbständigkeit sowie starke familiäre Belastungen. Die Gehörlosigkeit schränke die Beschwerdeführerin kommunikativ ein; überdies sei sie "aktuell" "psychisch reduziert". Ihre reduzierte Aufnahmefähigkeit sowie ihre erschwerten Kommunikationsmöglichkeiten wirkten sich bei der Arbeit vor allem in der Einarbeitungszeit (negativ) aus. Eingearbeitet und in einer einfachen Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin ihrer Auffassung nach eine "annähernd" volle Leistung zeigen können. "Je nach Verlauf" könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (vgl. VB 198 S. 1 ff.).

4.3

Im Hinblick auf eine Vermittlung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt war vom 17. November bis am 14. Dezember 2020 in der Rehaklinik E. eine Potenzialabklärung durchgeführt worden. Die zuständigen Eingliederungsfachpersonen hielten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin beim Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt auf Unterstützung und Begleitung angewiesen sei. Sie weise unter anderem eine verlangsamte Kommunikationsfähigkeit und ein limitiertes Textverständnis auf, benötige bei komplexen und sich ständig wechselnden Aufgaben mehrfache Wiederholungen mit einer langen Einarbeitungszeit und Unterstützung und sei in ihrer Fähigkeit zu logischem und abstraktem Denken sowie in ihrer Problemlöse- und Lernfähigkeit eingeschränkt. Sie sei aufgrund der Ergebnisse der Potenzialanalyse halbtags belastbar. Gesucht werde ein wohlwollender Arbeitgeber, welcher auf Gehörlosigkeit sensibilisiert sei. Eine angepasste Tätigkeit solle repetitive, kognitiv leicht- bis mittelschwere Arbeiten beinhalten, wobei es eine längere Einarbeitungszeit benötige. Sie würden eine Unterstützung bei der Stellensuche sowie bei der Einarbeitung durch eine geeignete Fachperson und einen begleiteten Arbeitsversuch/ein begleitetes Praktikum in einer angepassten Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt empfehlen. Zudem sei ein Hirnleistungs- bzw. ein kognitives Training angezeigt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei von einer positiven Prognose bei der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. VB 189 S. 1 f.).

4.4

In einer Stellungnahme vom 1. Juni 2021 führte RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin leide an Taubstummheit und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), wobei die somatische Erkrankung "die gesundheitliche Grundproblematik" darstelle. Ohne entsprechende Anpassungen sei die Beschwerdeführerin seit Eintritt ins Erwerbsalter nicht arbeitsfähig, mit entsprechenden Anpassungen sollte sie – ebenfalls seit diesem Zeitpunkt – eine "gute und rel. hohe" bzw. eine "volle" Arbeitsfähigkeit "erbringen" können. Depressionsbedingt sei die Beschwerdeführerin jedoch auch in einer aufgrund der Taubstummheit angepassten Tätigkeit seit Beginn der depressiven Erkrankung nur zu 60-70 % arbeitsfähig. Nicht vermindert werde hingegen die Arbeitsfähigkeit durch den IQ im unteren Normbereich. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer somatischen Beeinträchtigung auf Unterstützung, so etwa auf berufliche Massnahmen, angewiesen.

Werde als angestammte Tätigkeit die Tätigkeit als "Löterin" angesehen, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60-70 % auszugehen. Es sei prognostisch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nach 6-12 Monaten zu erwarten. Er empfehle, die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitsversuch in einem Betrieb zu unterstützen, "in dem auch eine Stelle für Gehörlose möglich" sei, beginnend mit einem Arbeitspensum von 40 % und einer Steigerung um eine ganze oder eine halbe Stunde pro Monat bis zu einem maximalen Pensum von 70 %. Dasselbe gelte für die aktuelle und prognostische Arbeitsfähigkeit sowie die Steigerungsfrequenz in einer angepassten Tätigkeit. Aktuell und prognostisch zumutbar seien Tätigkeiten ohne Hektik bzw. allzu schnelle Arbeitsabläufe, mit festen sowie geregelten Arbeitszeiten, ohne Wechselschicht und Einsätze auf Abruf und mit einem sehr verständnisvollen Vorgesetzten (vgl. VB 200 S. 2 f.).

5.

5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

5.3

Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

6.

6.1

Die Aktenbeurteilung von RAD-Psychiater Dr. med. F. vermag insgesamt nicht zu überzeugen: Dieser ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer den durch ihre Taubstummheit bedingten Einschränkungen angepassten Tätigkeit seit dem Eintritt ins Erwerbsleben grundsätzlich vollständig arbeitsfähig, die Arbeitsfähigkeit jedoch aufgrund einer depressiven Erkrankung seit deren Auftreten um 30-40 % eingeschränkt sei (vgl. VB 200 S. 2). Die behandelnde Psychologin Dr. sc. C. wies hingegen darauf hin, dass die Depression nicht im Vordergrund stehe (vgl. VB 183 S. 1), die Beschwerdeführerin hauptsächlich die ständigen Misserfolge auf der Stellensuche sowie den letztlich gescheiterten Arbeitsversuch als "Löterin" als sehr belastend schildere und sie im Rahmen der Potenzialanalyse in der Rehaklinik E. festgestellt habe, dass sich ein geregelter Alltag positiv auf ihr psychisches Wohlbefinden auswirke (vgl. VB 183 S. 1, VB 198 S. 2). Dr. sc. C. und med. pract. D. bezeichneten die leichte depressive Episode ausdrücklich nur als "reaktiv aufgrund von Kommunikationseinschränkungen und Diskriminierungen" (vgl. VB 198 S. 1) und führten die depressive Erkrankung nicht als Grund für die von ihnen bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit an (vgl. VB 198 S. 3 f.). Wäre die Beschwerdeführerin mithin arbeitstätig, würde gemäss der Einschätzung von Dr. sc. C. und med. pract. D. die Hauptursache ihrer Depression – nämlich die (durch die aus der Taubstummheit resultierenden Beeinträchtigungen bedingte) erfolglose Stellensuche – entfallen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. F. (ausschliesslich) aufgrund ihrer depressiven Erkrankung in einer (ihrer Taubstummheit) angepassten Tätigkeit vermindert arbeitsfähig sein sollte. Überdies nahm der RAD-Psychiater bei der Beurteilung der durch die depressive Symptomatik bedingten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens keine Abgrenzung allfälliger dafür relevanter (invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich ausser Acht zu lassender) psychosozialer Faktoren vor bzw. setzte sich mit diesen (so etwa mit der schwierigen familiären Situation der Beschwerdeführerin bzw. deren anhaltenden Arbeitslosigkeit; vgl. auch VB 198 S. 2) überhaupt nicht auseinander (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2

Auch bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes erweisen sich die Ausführungen von Dr. med. F. als unvollständig und nicht schlüssig: So fehlt es einerseits überhaupt an einem aktuellen Bericht eines Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie, welcher sich zu den Auswirkungen der Gehörlosigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern würde und auf welchen sich der RAD-Psychiater hätte stützen können. Andererseits wiesen Dr. sc. C. und med. pract. D. – wenn die entsprechende Beurteilung auch nicht in ihren Fachbereich fällt – ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere die durch die Gehörlosigkeit bedingten Schwierigkeiten in der Kommunikation sowie in der Aufnahmefähigkeit die Beschwerdeführerin in deren funktionellen Leistungsfähigkeit einschränkten (vgl. VB 198 S. 3). Dr. med. F. richtete das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit indes primär auf die seiner Auffassung nach im Vordergrund stehende Depression aus, ohne dabei den durch die Taubstummheit bedingten Einschränkungen bei den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit gebührend Rechnung zu tragen (vgl. VB 200 S. 3). Darüber hinaus erachtete er die Beschwerdeführerin zwar "ohne entsprechende Anpassungen" aufgrund ihrer Taubstummheit als nicht arbeitsfähig (vgl. VB 200 S. 2), ging dann allerdings – im Widerspruch dazu – von einer Arbeitsfähigkeit von 60-70 % aus, "wenn [als] die angestammte Tätigkeit die Tätigkeit als Löterin angesehen [werde]" (vgl. VB 200 S. 3). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die letzte Tätigkeit als "Löterin" der angestammten Tätigkeit entsprechen sollte, nachdem diese (einzig) im Rahmen eines (letztlich gescheiterten) rund fünfzehnmonatigen begleiteten "Arbeitsversuchs" ausgeübt worden war (vgl. VB 120, VB 167 S. 5) und die Beschwerdeführerin ursprünglich eine Anlehre als Hauswirtschaftsmitarbeiterin absolviert hatte (vgl. VB 3 S. 13, VB 5.5 S. 1). Eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wäre jedoch vorliegend umso mehr erforderlich gewesen, als die Beschwerdegegnerin – unter Annahme einer maximal 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit deren Eintritt ins Erwerbsalter – mangels einer durchschnittlich mindestens 40-prozentigen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bereits die Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.1. hiervor) als nicht erfüllt erachtete und aus diesem Grund auf eine Abklärung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verzichtete (vgl. VB 206 S. 1).

6.3

RAD-Psychiater Dr. med. F. vertrat in seiner Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 die Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nach sechs bis zwölf Monaten "zu erwarten" sei. Er "empfehle", die Beschwerdeführerin bei einem vorgängigen Arbeitsversuch in einem Betrieb mit Arbeitsplätzen für Gehörlose zu unterstützen, wobei ein anfängliches Pensum von 40 % jeden Monat um eine halbe oder eine Stunde (pro Tag) zu steigern sei, bis ein maximales Pensum von 70 % erreicht werde (vgl. VB 200 S. 3). Letztere Formulierung deutet zwar eher auf eine lediglich generelle Empfehlung des RAD hin, ohne die zwingende Notwendigkeit einer vorgängigen Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne eines Vorbehalts zur attestierten Arbeitsfähigkeit zu beschreiben. Gleichzeitig brachte Dr. med. F. jedoch mit der von ihm nur "erwarteten" Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nach sechs bis zwölf Monaten zum Ausdruck, dass er das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 60-70 % selbst nach Durchführung eines Arbeitsversuchs als nicht gesichert ansah. Auch diesbezüglich erweist sich die RAD-Stellungnahme als widersprüchlich und unklar, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.

7.

7.1

7.1.1. Bedingt die Ausschöpfung eines theoretischen Erwerbspotenzials gemäss ärztlichen Feststellungen bestimmte Therapiemassnahmen, ist danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der versicherten Person allein überantwortet werden können. Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerbliche Potential aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusammenhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verantwortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung weiterer – der Invalidenversicherung obliegender – Eingliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbsrelevanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Vertrauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objektiven Leistungsfähigkeit) wiederaufgebaut werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.2; 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

7.1.2

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

7.2

Ausweislich der Akten absolvierte die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Anlehre als Hauswirtschaftsmitarbeiterin von August 2000 bis Januar 2001 ein Praktikum als Pflegeassistentin (vgl. VB 3 S. 12 f., VB 81 S. 2), arbeitete von April bis Juni 2001 in einer Schokoladenfabrik (vgl. VB 81 S. 2) und war von Juli 2001 bis Dezember 2003 in der Wäscherei eines Alters- und Pflegeheims tätig (vgl. VB 30 S. 1, VB 81 S. 2 f.). Anschliessend widmete sie sich bis Herbst 2017 während rund vierzehn Jahren ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. VB 78). Trotz Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 80, VB 88, VB 104, VB 117) suchte die Beschwerdeführerin alsdann längere Zeit erfolglos eine neue Arbeitsstelle. Die schliesslich Mitte März 2019 angetretene Stelle als "Löterin" (vgl. VB 125) wurde ihr – obwohl weiterhin begleitet und unterstützt (vgl. VB 127, VB 141, VB 142, VB 148) – auf den 30. Juni 2020 gekündigt (vgl. VB 167 S. 5), insbesondere da der auf sie entfallende Betreuungsaufwand für den Arbeitgeber zu hoch, die Fehlerquote zu gross und das Arbeitstempo zu gering war sowie erhebliche Kommunikations- und Konzentrationsschwierigkeiten bestanden (vgl. VB 138, VB 139, VB 150, VB 152, VB 163.2). Ihre behandelnde Psychologin Dr. sc. C. äusserte denn auch Zweifel, ob ein Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt gefunden werden könne (vgl. VB 194 S. 1). Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Arbeitsmarkt oder in einem Nischenarbeitsplatz allenfalls besser aufgehoben wäre (vgl. VB 173 S. 1) und eine Arbeitsstelle im zweiten Arbeitsmarkt "von Beginn weg mitgedacht, gesucht und besetzt" werden solle (vgl. VB 198 S. 3). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin über eine Arbeitsfähigkeit verfügt, die (allenfalls nach Durchführung weiterer Eingliederungsmassnahmen) auf dem ersten Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher auch hinsichtlich des Bestehens einer auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit weitere (medizinische) Abklärungen vorzunehmen haben.

8.

Der anspruchsrelevante (medizinische) Sachverhalt erweist sich demnach im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen lässt. Bei diesem Ergebnis kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Rentenentscheid – entgegen dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" – unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann, wenn ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines bereits jetzt nicht gegebenen rentenbegründenden Invaliditätsgrades nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4 und 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen; vgl. VB 206 S. 2).

Der anspruchsrelevante (medizinische) Sachverhalt erweist sich demnach im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen lässt. Bei diesem Ergebnis kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Rentenentscheid – entgegen dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" – unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann, wenn ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines bereits jetzt nicht gegebenen rentenbegründenden Invaliditätsgrades nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4 und 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen; vgl. VB 206 S. 2).

Die Sache ist dementsprechend antragsgemäss (vgl. Beschwerde S. 2) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei wird sie im Rahmen ihrer Abklärungen auch zu prüfen haben, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, einer Erwerbstätigkeit nachginge und in welchem Umfang sie im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. So hat die Beschwerdeführerin wiederholt kundgetan, aufgrund von Haushalts- und (Kinder-) Betreuungsaufgaben nur in einem Pensum von 50-60 % arbeiten zu wollen (vgl. VB 84 S. 2, VB 138 S. 1, VB 139 S. 1, VB 152 S. 1).

9.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1. hiervor) – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

10.

10.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Januar 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Birgelen