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Entscheid

VBE.2021.407

VBE.2021.407 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-07-21

21. Juli 2022Deutsch10 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.407 / cj / fi Art. 75 Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2021.407 / cj / fi Art. 75

Urteil vom 21. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss

Beschwerde A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Fiona Carol Forrer, Rechtsanwältin, Auf der Mauer 4, Postfach, 8034 Zürich

Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war als Elektromonteur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen obligatorisch versichert. Am 29. April 2008 erlitt er bei einem Arbeitseinsatz in Wuhan/China infolge eines Sturzes eine rechtsseitige mediale Meniskusläsion. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen im Zusammenhang mit diesem Ereignis. Nachdem der Beschwerdeführer die Arbeit am 8. September 2008 wieder zu 100 % aufgenommen hatte, wurde die Beschwerdegegnerin am 14. August 2009 darüber informiert, dass dieser für eine unbestimmte Zeit im Ausland sei.

1.2. Am 19. Dezember 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Stolpersturz auf das rechte Knie. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die daraufhin aufgetretenen Kniebeschwerden rechts als Rückfall zum Ereignis vom 29. April 2008 und richtete unter diesem Titel Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass der Taggeldansatz per 1. Oktober 2020 von Fr. 230.80 auf Fr. 47.05 reduziert werde. Nach verschiedenen Abklärungen (u.a. Einholen von Arztberichten; kreisärztliche Untersuchung vom 30. September 2020; kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 29. Januar 2021) stellte sie mit formlosem Schreiben vom 2. Februar 2021 die Heilbehandlungsleistungen per sofort und die Taggeldleistungen per 30. April 2021 ein. Gleichentags verfügte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 %. Mit Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Gewährung von Heilbehandlungsund (auf dem ursprünglichen Ansatz basierenden) Taggeldleistungen sowie – sinngemäss – die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mehr als 5 %. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2021 ebenfalls Einsprache.

Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung vom 1. September 2021 hielt die Beschwerdegegnerin sodann an der Höhe des Taggeldansatzes ab Oktober 2020 fest, wogegen der Beschwerdeführer am 30. September 2021 Einsprache einlegte.

2.

2.1. Am 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 und beantragte Folgendes:

"1. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (IV-Rente und evt. weitere IE) zu erbringen;

2. Es sei die Sache zur Vornahme einer unabhängigen medizinischen Begutachtung inkl. EFL-Testung zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts anzuordnen oder zwecks Vornahme einer Begutachtung zurückzuweisen;

3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und der Unterzeichnenden zur Verfügung zu stellen, da aus ökonomischen Gründen darauf verwiesen wird;

4. Es sei die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu gewähren;

5. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen, nachdem die Akten der Unterzeichnenden zur Verfügung gestellt worden sind unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zwecks Wahrung des rechtlichen Gehört [sic].

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA."

2.2. Am 12. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 1. Februar 2022 sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest.

2.5. Am 27. März und 18. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

2.6. Mit Duplik vom 12. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.

2.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Fiona Carol Forrer, Rechtsanwältin, Zürich, ernannt.

2.8. Am 24. Mai 2022 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, fehlende Akten nachzureichen. Nach deren Eingang beim Gericht wurden diese dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

2.9. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2022 wiederum diverse Unterlagen ein.

Erwägungen

1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).

1.2

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2021, womit die Verfügung vom 2. Februar 2021 bestätigt wurde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196). Gegenstand der Verfügung vom 2. Februar 2021 bildete einzig die Integritätsentschädigung (VB 128). Im Folgenden ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Auf weitergehende Anträge des Beschwerdeführers ist hingegen nicht einzutreten.

1.3

Vorab ist zudem Folgendes festzuhalten: Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfen der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358). Betreffend Invalidenrente verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2021 (VB 187) und das diesbezügliche Einspracheverfahren ist nach Lage der Akten noch hängig (Einsprache vom 27. Juni 2021 [VB 190]). Der Zeitpunkt des Fallabschlusses ist insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen und dem Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Dem Grundsatz nach ist in diesem Zeitpunkt in der Regel auch der Anspruch auf Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.1; sog. Gleichzeitigkeitsregel: RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 165). Ob vorliegend die Integritätsentschädigung losgelöst von der Frage des Rentenanspruchs festzusetzen wäre, kann offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

2.

2.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG haben versicherte Personen, die durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleiden, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHI-LIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 166 mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2

Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 auf die kreisärztliche Beurteilung vom 29. Januar 2021. Darin wurde als Befund eine beginnende mässige Varusgonarthrose im Kniegelenk rechts aufgeführt und festgehalten, gemäss Suva-Tabelle 5.2 würde dem Versicherten bei einer mässigen femorotibialen Arthrose "(medial und lateral)" eine Integritätsentschädigung von 5 bis 15 % zustehen. Im vorliegenden Fall bestehe eine beginnende mässige Varusgonarthrose "(Arthrose auf das mediale Kompartiment beschränkt)", so dass der Integritätsschaden unter Berücksichtigung der mittelfristigen Entwicklung auf 5 % festgelegt werde (VB 125).

2.3

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 ein Schreiben der Universitätsklinik B., Orthopädie, vom 6. Dezember 2021 ein. Der behandelnde Orthopäde führte darin unter anderem aus, es bestehe betreffend das Knie "eine Degeneration", wobei diese "zwischen mässig und schwer" eingeschätzt werde und "eher bei 15 % als bei 5 %, insbesondere auch da die MRI-Bildgebung […] mehr als 1 Jahr alt" sei. Ein Endzustand sei "aktuell" sicherlich nicht erreicht, da damit zu rechnen sei, dass die Gonarthrose voranschreiten werde und weitere Operationen notwendig werden würden. In der MRI-Bildgebung vom Februar 2020 sei die "Degeneration im medialen Kompartiment bereits ersichtlich" (Bericht eingereicht mit Schreiben vom 12. Dezember 2021).

2.4

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5).

Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des behandelnden Facharztes vom 6. Dezember 2021 – das in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist, da es Rückschlüsse auf den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zulässt (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis), zumal der Beschwerdeführer dort seit dem 1. April 2021 in Behandlung war (VB 162) – ruft aufgrund der dort vertretenen divergierenden Ansichten zur Schwere des Integritätsschadens zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Feststellungen des Kreisarztes vom 29. Januar 2021 hervor, weshalb weitere fachärztliche Abklärungen angezeigt sind. In diesem Rahmen wird insbesondere die Höhe des durch den Unfall vom 29. April 2008 bedingten Integritätsschadens unter Berücksichtigung der vollständigen Akten einzuschätzen sein, wobei auch voraussehbare Verschlimmerungen angemessen zu berücksichtigen sein werden (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 UVV). Diese Abklärungen können durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist diese darauf hinzuweisen, dass es angezeigt erscheint, die noch laufenden Verfahren betreffend die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers sinnvoll zu koordinieren.

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Sache (eventualantragsgemäss) an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Sache (eventualantragsgemäss) an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist.

3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zu neuem Entscheid.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. Juli 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Junghanss