Lexipedia

Entscheid

VBE.2021.408

VBE.2021.408 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-01-18

18. Januar 2022Deutsch8 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.408 / TR / BR Art. 8 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Recht...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2021.408 / TR / BR Art. 8

Urteil vom 18. Januar 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. August 2021)

Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. Juni 2015 wegen Erschöpfung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. September 2016 ab.

Am 9. Februar 2018 erfolgte eine Neuanmeldung. Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Begutachtung. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B., Q. (B.), vom 2. November 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. August 2021 eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe IV-Rente zu.

2.

2.1. Am 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:

"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.8.2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine unbeschränkte Rente nach IVG zu gewähren.

2. Eventualiter sei durch das Gericht ein Obergutachten einzuholen.

3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens vorzunehmen, wobei der Gutachter im Einigungsverfahren zu bestimmen sei.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre B.-Gutachten vom 2. November 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe IV-Rente zu

(VB 120). Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt.

2.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet unter anderem, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65).

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet unter anderem, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Es ist allerdings zu beachten, dass sich Verwaltungsbehörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 182 E. 3c mit Hinweis).

2.2. Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 (VB 109) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe IV-Rente zuzusprechen. In der Begründung verwies sie auf das polydisziplinäre B.-Gutachten vom 2. November 2020 (VB 106); der IV-Grad werde anhand der Prozentvergleichsmethode ermittelt. Am 29. April 2021 erhob der Beschwerdeführer Einwände. Die Rechtsschrift umfasst 18 Seiten (VB 114). Der Beschwerdeführer bestritt im Wesentlichen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens und legte u.a. einen Auszug aus der Stellungnahme von Prof. Dr. med. C. ins Recht (VB 115). Dieser wurde dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt. In der Stellungnahme vom 12. Mai 2021 vertrat RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Auffassung, es könne auf das B.-Gutachten abgestellt werden (VB 118). Am 5. August 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin die Rentenzusprache wie mit Vorbescheid vom 10. März 2021 in Aussicht gestellt. Die Verfügung besteht ausschliesslich aus den üblicherweise der Begründung vorausgehenden Aufstellungen der Ausgleichskasse, eine Begründung enthält sie nicht (VB 120).

2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Einwände ausführlich und die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Dennoch hat sie sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu den umfangreichen Einwänden geäussert, sondern gänzlich auf eine Begründung verzichtet. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin krass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Weil in der angefochtenen Verfügung selbst die minimalste Begründung fehlt, ist die Streitsache wegen elementarer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.3.2. Im Rahmen der Neuverfügung wird die Beschwerdegegnerin (unter anderem) ein Augenmerk auf Folgendes zu richten haben: Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG wurde gemäss dem Vorbescheid vom 10. März 2021 anhand des Prozentvergleichs vorgenommen (VB 109 S. 3). Dieses Vorgehen ist zulässig, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht oder wenn sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als bestmöglich eingegliedert gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2019 E. 5.3.3 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die zuletzt innegehabte Stelle als Lackierer/Schichtführer gekündigt (Fragebogen für Arbeitgebende, VB 41.1) und – soweit ersichtlich – geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sodann rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die stattgefundenen dermatologischen Abklärungen (gem. Bericht des Kantonsspitals E. vom 4. September 2018, VB 51 S. 5) nicht aktenkundig sind (Beschwerde S. 13). Diese sind einzufordern und medizinisch zu würdigen. Angesichts der Rückweisung aus formellen Gründen ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (noch) nicht einzugehen.

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. August 2021 aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen und zur begründeten Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusatzaufwand im Zusammenhang mit den Tonbandaufnahmen ist mit der ab dem 1. Januar 2022 erhöhten Grundentschädigung abgedeckt.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. August 2021 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen und zur begründeten Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 18. Januar 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Reimann